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Entscheid

VB.2004.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00143

18. Mai 2004Deutsch12 min

(URT.2004.7962)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. H (geb. 1955), allein erziehende

Mutter von I (geb. 1994), bezieht seit dem 1. Januar 1998

Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Da H aus ihrer damaligen

selbständigen Beratungstätigkeit kein oder nur ein sehr geringes Einkommen

erzielt hatte, forderte die Sozialkommission X sie erstmals mit Beschluss vom

14. Dezember 1998 auf, ihre Erwerbstätigkeit so auszuweiten, dass sie

damit mindestens einen angemessenen Teil ihres Lebensunterhalts selber

aufbringen könne. Zwischen Mai 1999 und Februar 2001 nahm H eine Teilzeitstelle

(12 Stunden pro Woche) an. Das Einkommen wurde an die Sozialhilfeleistungen

angerechnet. Die Aufgabe der Teilzeitarbeit begründete sie im Wesentlichen mit

der Situation ihres Sohnes, der damals die erste Klasse der Primarschule

besuchte: Krankheit und Probleme im schulischen Umfeld hätten eine intensive

Betreuung notwendig gemacht. Sie wolle wieder selbständig erwerbstätig werden

und ihre frühere Beratungstätigkeit aufnehmen. In der Folge erzielte sie aber

daraus kein nennenswertes Einkommen. Vielmehr sah sie sich nach ihren Angaben

gezwungen, sich noch intensiver um ihren Sohn zu kümmern, den neben schulischen

Problemen auch eine Auseinandersetzung mit einer Nachbarin belaste. Eine

ausserhäusliche Tätigkeit sei deshalb für sie nicht zumutbar.

B. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003,

der zur Hauptsache die weitere Gewährung der Sozialhilfeleistungen zum Inhalt

hatte, machte die Sozialkommission der Gemeinde X Frau H ein weiteres Mal

darauf aufmerksam, dass sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 50 % nachgehen

müsse und ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle monatlich zu belegen habe.

Ausserdem wurde ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen

sollte, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht gestellt.

C. Am 28. Juli 2003 beschloss die

Sozialkommission X, monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'822.-

vorläufig weiter bis zum 31. Oktober 2003 zu gewähren. Der Betrag berücksichtigte

die Streichung des Grundbedarfs II von Fr. 158.- pro Monat. Die Sozial­kommission

wiederholte ihre Aufforderung an H, sich weiter um eine Arbeitsstelle zu bemühen

und dies der Behörde gegenüber zu belegen. Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall

eine weitere Kürzung der Leistungen angedroht.

D. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003

gewährte die Sozialkommission H zwar weiterhin bis zum 31. Januar 2004

Sozialhilfeleistungen. Weil H dem Ersuchen der Behörde nicht nachgekommen war,

kürzte sie den monatlichen Betrag wie bisher um den Grundbedarf II und

zusätzlich um 10 % des Grundbedarfs I (Fr. 157.- pro Monat) auf Fr. 2'665.-,

bekräftigte die Aufforderung zur Arbeitssuche und fügte eine erneute Kürzungsandrohung

an.

Erwägungen

II. Einen dagegen von H erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 8. März 2004 ab, soweit er

darauf eintrat.

III. Mit Eingabe vom 25. März 2004

erhob H Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2004. Der Bezirksrat Y

verzichtete am 6. April 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialkommission

X am 26. April 2004 beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt

primär die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober 2003

angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 945.- (Grundbedarf II:

Fr. 158.- pro Monat, 10 % des Grundbedarfs I: Fr. 157.- pro

Monat; bezogen auf die vom Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. November 2003

bis 31. Januar 2004). Die mit angefochtene Aufforderung zur Arbeitssuche und

Kürzungsandrohung weisen keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf.

Beide stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der

Kürzung. Für die Bestimmung des Spruchköpers ist deshalb der in erster Linie

angefochtene Kürzungsbetrag massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche

Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde

X angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 315.-

pro Monat angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine

Arbeitsstelle zu suchen, als rechtmässig und verhältnismässig. Der Antrag der

Beschwerdeführerin, die Leistungen um Fr. 500.- zu erhöhen, sei

ungerechtfertigt (E. 2.2). Die im angefochtenen Beschluss statuierte Androhung

einer weiteren Kürzung des Grundbedarfs I stelle eine verfahrensleitende

Anordnung dar, die nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sei (E. 2.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin verweist in der

Beschwerdeschrift und in den beigelegten zahlreichen Beilagen auf ihre

schwierige Lebenssituation. Namentlich der Umstand, dass sich der Kindsvater

nicht um I kümmere, und schulische Probleme hätten ihre volle Präsenz

erfordert. Ihr sei die elterliche Sorge zugeteilt worden, weshalb sie ihre

Verantwortung als Mutter gegenüber ihrem Sohn wahrnehmen wolle. Die intensive

Betreuung des Sohnes habe viel Gutes bewirkt. Das wolle sie nicht aufs Spiel

setzen, zumal aus entwicklungspsychologischer Sicht Knaben ab zehn Jahren

besondere Aufmerksamkeit bräuchten.

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die

Argumente der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt seien. Sie hält an ihrem

Standpunkt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit

für die Beschwerdeführerin zumutbar sei.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe darf

mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet

und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG).

Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2).

Für den Kanton Zürich sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Danach ist

unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unter anderem die

Streichung des Grundbedarfs II für maximal zwölf Monate und beim Vorliegen

qualifizierter Kürzungsgründe eine Reduktion des Grundbedarfs I um maximal

15.

% für höchstens sechs Monate zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen

können diese Massnahmen verlängert und/oder verschärft werden

(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

4.

Festzuhalten ist zunächst, dass die beanstandete Kürzung in verfahrensmässiger

Hinsicht korrekt abgewickelt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich

die Weisung an die Beschwerdeführerin, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, in den

zahlreichen anfechtbaren Be­schlüssen, mit denen sie die Gewährung von

Sozialhilfeleistungen verlängerte, jeweils im Dispositiv aufgeführt. Sie hat

die Kürzungen vor dem Vollzug der Beschwerdeführerin ausdrücklich angedroht und

dabei zusätzlich die Weisung zur Arbeitssuche wiederholt: Mit Beschluss vom 24.

Februar 2003 erfolgte erstmals eine Kürzungsandrohung, welche die

Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Juli 2003 mit der Streichung des Grundbedarfs II

in die Tat umsetzte. Eine weitere Kürzung drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Beschluss vom 28. Juli 2003 an, welche sie schliesslich mit dem dem

Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Oktober 2003 mit der

Kürzung des Grundbedarfs I um 10 % vollzog.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die

Rechtmässigkeit der Kürzung, weil sie die vorangegangene Weisung, sich um eine

Arbeitsstelle zu kümmern, angesichts ihrer familiären Situation als unzulässig

erachtet.

5.1

Fraglich ist, ob die Zulässigkeit dieser

Aufforderung überhaupt in diesem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Die

Beschwerdegegnerin hat diese Weisung, deren Nicht­befolgung den

Kürzungsmechanismus letztlich auslöste, in den erwähnten Beschlüssen vom 24.

Februar 2003 und 28. Juli 2003 im Dispositiv aufgeführt. Die begründeten

Beschlüsse enthielten auch eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. RB 2001 Nr. 51,

1998.

Nr. 34). Die Beschwerdeführerin hat diese beiden Beschlüsse

– wie im Übrigen auch alle vorangegangenen Beschlüsse – nicht oder

nicht erfolgreich angefochten. Deshalb sind sie in Rechtskraft erwachsen. Die

Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil im angefochtenen Beschluss der

Beschwerdegeg­nerin vom 20. Oktober 2003 die genannte Weisung erneut im

Dispositiv

Dispositiv verankert ist und die Beschwerdeführerin nun sinngemäss eine

Überprüfung dieses Beschlusses verlangt.

5.2

5.2.1 Die in Geld ausgerichtete

Sozialhilfe dient der Überbrückung einer Notlage, indem sie das soziale

Existenzminimum gewährleistet (vgl. § 15 Abs. 1 SHG, § 17 Satz 1

und 2 SHV). Das Sozialhilferecht ist allerdings auch geprägt vom Prinzip

der Subsidiarität. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. In Frage kommt

dabei auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4,

vgl. § 3 Abs. 2 SHG).

Daher ist es im Grundsatz nicht zu

beanstanden, ja sogar geboten, die Beschwerdeführerin aufzufordern, mit einer

Erwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag zur Verbesserung der finan­ziell

angespannten Lage zu leisten.

5.2.2 Das sozialhilferechtliche Prinzip

der Individualisierung verlangt, dass den Besonder­heiten des Einzelfalls

Rechnung getragen wird und die Hilfeleistungen entsprechend anzupassen sind

(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4, § 2 Abs. 1 SHG).

Die Beschwerdegegnerin hat nicht

verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin als allein er­ziehende Mutter in

einer schwierigen Situation befindet. Sie hat zwar seit Dezember 1998 (vgl.

Sachverhalt I/A) darauf gepocht, dass die Beschwerdeführerin mit einer Erwerbs­tätigkeit

einen Teil ihres Lebensunterhalts selber zu bestreiten habe. Allerdings hat sie

immer wieder die konkreten Lebensumstände berücksichtigt: So hat sie etwa im

Jahr 1999, als die Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit mit einem kleinen

Pensum ausübte (vgl. Sachverhalt I/A), in Anbetracht der Krankheit des Sohnes

vorübergehend darauf verzichtet, eine Erhöhung des Arbeitspensums zu fordern.

Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Aufgabe

der Teilzeitstelle Ende Februar 2001 lange Zeit in deren Bemühungen, eine

Existenz als selbständig Erwerbende aufzubauen, wohlwollend begleitet.

Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über die ganze Zeit

der Unterstützung mit viel Geduld und Verständnis begegnet.

Nach über fünfjähriger ununterbrochener

Unterstützung der Beschwerdeführerin ist aber die Aufforderung an diese, sich

intensiv um eine Arbeitsstelle zu kümmern, auch unter Berücksichtigung der

momentanen Situation aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Sohn I hat

im März 2003 das neunte Lebensjahr vollendet. Damit hat das Kind bereits einen

Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die

Uhr erfordert. I besucht die Schule, sodass die Beschwerdeführerin einen Freiraum

hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zeitliche Verfügbarkeit für eine

Arbeit kann sich zusätzlich vergrössern, wenn sie für ihr Kind schulische oder

ausserschulische Betreuungsangebote prüft. Der behandelnde Kinderarzt

konstatierte im Bericht vom 25. Juli 2003, dass sich die schulische Situation

verbessert habe, I gute Leis­tungen erbringe und gut in der Klasse integriert

sei. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung der

Schulverhältnisse ist nicht hinreichend substanziiert und findet keine Stütze

in den Akten. Zudem ging der Arzt im erwähnten Bericht davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin künftig wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen exakt

definierten Umfang der Teilzeitarbeit festgesetzt, den die Beschwerdeführerin

erfüllen muss. Sie erachtete ein Pensum von ungefähr 50 % als

zumutbar, indem sie entweder diese Grösse ausdrücklich mit der Formulierung "circa"

in ihren Beschlüssen angegeben oder im Dispositiv überhaupt auf eine Erwähnung

des Pensums verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zum Ausdruck

gebracht, dass sie die genaue Höhe des erforderlichen Arbeitspensums durchaus

einzelfallbezogen zu würdigen be­reit ist. Die periodische Überprüfung der

Situation der Beschwerdeführerin (vgl. § 33 SHV), welche die

Beschwerdegegnerin mit der jeweils bloss auf einige Monate befristeten

Gewährung der Leistungen vornimmt, stellt sicher, dass veränderte Lebensumstände

berücksichtigt werden können. Im Übrigen gewährt eine Teilzeitstelle im

erwähnten Umfang noch genügend Freiraum, um das Kind ausserhalb der Schulzeit

mit einer dem Lebensalter entsprechenden Intensität zu betreuen. Schliesslich

kann je nach Art der Arbeit die zeitliche Verfügbarkeit für den Sohn noch

erweitert werden (z.B. Heimarbeit).

5.3

Die Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern

und – damit verbunden – diese Bemühungen gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu belegen, erweist sich demnach als recht­mässig.

– Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen, den die SKOS-Richt­li­nien

vorzeichnen (vgl. E. 3). Betragsmässig mag sich die monatliche Kürzung um Fr. 315.-

pro Monat auf die Beschwerdeführerin einschneidend auswirken. Sie ist allerdings

mit Blick auf die lange Unterstützungsdauer und die Weigerung der Beschwerdeführerin,

trotz entgegenkommender Haltung der Beschwerdegegnerin der Weisung nachzukommen,

durchaus noch verhältnismässig. Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen ist daher

nicht zu beanstanden.

6.

Die Androhung der Kürzung stellt als

verfahrensleitende Anordnung keine anfechtbare Verfügung dar (RB 1998 Nr. 34).

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der

Bezirksrat ist deshalb in diesem Punkt zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

7.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als rechtmässig. Die

Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten

praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. …