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Entscheid

VB.2004.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00145

14. Juli 2004Deutsch15 min

(URT.2004.8068)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. Juli 2003 erteilte die

Baukommission Adliswil C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in

Adliswil. – Gegen die Baubewilligung liess A, Eigen­tümerin der

östlich durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 02 vom Baugrundstück getrennten

Liegenschaft Kat.-Nr. 03, am 20. Au­gust 2003 an die

Baurekurskommission II rekurrieren mit dem Antrag, die Baubewilligung sei

aufzuheben.

Erwägungen

II.

Die

Baurekurskommission II wies den Rekurs am 2. März 2004 ab. Sie erwog

im Wesentlichen, das Bauvorhaben unterschreite zwar den feuerpolizeilichen

Schutzabstand zum nördlichen Nachbargebäude Vers.-Nr. 04. Es könne aber

dennoch von einem genügenden Brandschutz ausgegangen werden, da die

gegenüberliegenden Aussenwände die in solchen Fällen erhöhten Anforderungen

bezüglich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erfüllen würden. Die

Rekurskommission verwarf sodann die Einwände, welche sich gegen die Wahl der

Südseite als massgebliche Gebäudeseite für die Einhaltung des grossen Grundabstands

richteten. Sie kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben die geltenden Grenz- und

Gebäudeabstände einhalte. Verworfen wurde insbesondere auch der Einwand, bei

Flachdachbauten müsse die fiktive Firstrichtung parallel zu der den grossen

Grundabstand beachtenden Gebäudeseite verlaufen, sowie die damit verbunden

Rügen betreffend Geschosszahl, Drittelsregel (§ 292 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und Verletzung der maximalen

Gebäudehöhe. Als unbegründet würdigte die Baurekurskommission schliesslich auch

die gegen die genügende Einordnung des Bauvorhabens erhobenen Einwände.

III.

Mit

Beschwerde vom 5. April 2004 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

die Baubewilligung und der Rekursentscheid seien aufzuheben. Zudem sei ihr für

dieses sowie das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Sodann seien ihr die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur Stellungnahme, zumindest

aber zur Kenntnisnahme, zuzustellen.

Die Baurekurskommission II beantragte

am 27. April 2004 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen C

und die Baukommission Adliswil am 27. April bzw. 6. Mai 2004 stellen,

jeweils verbunden mit dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Parteivorbringen werden, soweit entscheidrelevant,

in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin verlangt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zustellung der Beschwerdeantwort zur

Stellungnahme, eventualiter zur Kenntnisnahme.

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur

ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer Schriftenwechsel kann

jedoch ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines

Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte

Tatsachen abgestellt oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen werden

soll (§ 58 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58

Rz. 10). Vorliegend enthielt die Beschwerdeantwort weder neue rechtliche

Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen; Letztere wären vorliegend ohnehin

in aller Regel unzulässig (§ 52 Abs. 2 VRG). Damit reichte es aus,

die Beschwerdeantworten der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen.

1.2

Gleichzeitig rügt die Beschwerdeführerin, dass

bereits die Baurekurskommission trotz des dahingehenden Antrags keinen zweiten

Schriftenwechsel durchgeführt habe, obwohl sich in der angefochtenen

Baubewilligung zur Frage der Grenzabstände keine Ausführungen fänden und sich

die kommunale Baubehörde dazu erstmals in der Rekursvernehmlassung geäussert

habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Darüber

hinaus stelle die Verweigerung eines zweiten Schriftenwechsels im

Rekursverfahren auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

1.3

Gemäss der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann sich ein Nachbar auf die Verfahrensgarantien von Art. 6

Abs. 1 EMRK berufen, wenn er die Verletzung von Normen geltend macht, die

auch seinem Schutz dienen (BGE 128 I 59 E. 2.a) bb).

Dazu zählen auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Abstandsvorschriften

(BGE 127 I 44 E. 2c) und d). Die Berufung auf Art. 6

Abs. 1 EMRK erfolgte damit grundsätzlich zu Recht.

Nach drei die Schweiz betreffenden

Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet

der von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch auf ein faires

Verfahren unter anderem auch das Recht der Parteien, von sämtlichen dem Gericht

eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen

Stellung nehmen zu können. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die

Vernehmlassung relevante neue Tatsachen oder Begründungen enthält (EGMR,

21.

Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int = VPB 66/2002 Nr. 113;

28.

Juni 2001, No. 37292/97, www.echr.coe.int = VPB 65/2001

Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662 mit Anmerkungen von

August Mächler; 18. Februar 1997, No. 18990/91, www.echr.coe.int = VPB

61/1997 Nr. 108; Peter Goldschmid: Auf dem Weg zum endlosen

Schriftenwechsel?, ZBJV 138/2002, S. 281 ff.; vgl. auch weitere

Entscheidhinweise bei Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, Baden-Baden 2003,

Art. 6 N. 38 sowie bei Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die

Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 188).

Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK über diejenigen von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hinaus. Wie

dieser Anspruch in der Praxis umgesetzt werden kann, ist indessen fraglich

(VGr, 4. Dezember 2003, VB.2002.00376 auch zum Folgenden). Besonders

problematisch erweisen sich dabei diejenigen Verfahren, in denen wie etwa im

baurechtlichen Nachbarstreit auf beiden Seiten Parteien beteiligt sind, die

sich auf die Verfahrensgarantien der EMRK berufen können. Ungeklärt ist sodann

auch, ob die Gerichte bloss verpflichtet sind, den Parteien eine von der Vorinstanz

oder der Gegenpartei stammende Eingabe zur Kenntnis zu bringen und eine

daraufhin allenfalls direkt eingereichte Stellungnahme zu den Akten zu nehmen

oder ob den Parteien eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme anzusetzen ist

(vgl. Goldschmid, S. 281 ff.).

Vorliegend geht aus dem Aktenverzeichnis der

Baurekurskommission II geht hervor, dass die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin die Rekursantworten der heutigen Beschwerdegeg­nerschaft am

4.

November 2003 zugestellt hat. Diese hatte somit sowohl die Gelegenheit,

die Rekursantworten zur Kenntnis zu nehmen, als auch die Gelegenheit dazu noch

einmal Stellung zu nehmen, sei dies unaufgefordert schriftlich, jedenfalls aber

mündlich anlässlich des Augenscheins vom 3. Februar 2004. Mithin wurde im

Rekursverfahren nicht nur das rechtliche Gehör gewährt, sondern auch den Anforderungen

Genüge getan, welche der EGMR an ein faires Verfahren stellt. Im

Beschwerdeverfahren waren die Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel

nicht erfüllt; dementsprechend wurde auch kein solcher angeordnet. Dank der

erfolgten Zustellung der Beschwerdeantworten war es der Beschwer­deführerin

aber auch nicht verwehrt, dem Gericht – soweit sie dies für notwendig

erachtete – von sich aus eine weitere Stellungnahme einzureichen.

2.

Die auf einem Augenschein beruhenden und

durch Fotografien dokumentierten Feststellungen der Baurekurskommission II

über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aus

den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein seitens des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

Das bislang unüberbaute Baugrundstück liegt

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Adliswil vom 5. April

1995.

(BZO) in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Es grenzt im Süden an die L-Strasse.

Im Osten wird es durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 02 vom

beschwerdeführerischen Grundstück Kat.-Nr. 03 getrennt. Das nördliche

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 06 ist mit dem Gebäude Vers.-Nr. 04

überbaut, zu welchem das Bauvorhaben aufgrund einer Näherbaurechtsvereinbarung

lediglich einen Gebäudeabstand von 3,5 m einhält. Beim geplanten

Einfamilienhaus handelt es sich um einen Flachdachbau mit zwei Vollgeschossen

und einem Attikageschoss.

In materieller Hinsicht wiederholt die

Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren ihre Rügen betreffend die

Unterschreitung des feuerpolizeilichen Schutzabstands zum nördlichen

Nachbargebäude Vers.-Nr. 04 und die angebliche Verletzung der Grenz- und

Gebäudeabstände. Fallengelassen wurde dagegen die Rüge der ungenügenden

Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG. Der Einwand, bei Flachdachbauten

müsse die fiktive Firstrichtung parallel zu der den grossen Grundabstand

beachtenden Gebäudeseite verlaufen, wurde ebenfalls fallen gelassen, wie auch

die damit verbunden Rügen betreffend Geschosszahl, Drittelsregel (§ 292

PBG) und Verletzung der maximalen Gebäudehöhe.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet den auf einem

Näherbaurecht (vgl. § 270 Abs. 3 PBG) beruhenden

Gebäudeabstand von 3,5 m zum nördlich gelegenen Wohnhaus Vers.-Nr. 04,

weil damit der feuerpolizeiliche Mindestabstand von 5 m verletzt werde.

Die Baurekurskommission hat hierzu ausgeführt, gemäss Ziffer 3.3 der von

der Kantonalen Feuerpolizei erlassenen Brandschutzrichtlinie 6.100 betrage

der minimale Schutzabstand 5 m, wenn wie vorliegend beide Gebäude eine

nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. Werde dieser Abstand

unterschritten, seien an die Ausführung gegenüberliegender Aussenwände

hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen zu stellen

(Ziffer 3.5 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie 6.100). Wie die Vorinstanz

weiter ausführt, wird die dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 04 gegenüberstehende

Fassade des Neubaus – bis auf eine kleine mit Glassteinen (F 60)

besetzte Öffnung im Obergeschoss – vollkommen geschlossen erstellt

und reicht in ihrer vollen Länge über das Attikageschoss hinaus. Hinzu komme,

dass die beiden Häuser versetzt situiert werden und sich somit nur auf einer

Länge von 4,7 m gegenüber stehen. Insgesamt könne bei dieser Situation

trotz des geringen Abstands durchaus von einem genügenden Brandschutz

ausgegangen werden. Diese Beurteilung wurde von der Kantonalen Feuerpolizei in

ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2003 "bestätigt".

Dem hält die Beschwerdeführerin einzig

entgegen, es genüge nicht, wenn nur eine der sich gegenüberstehenden

Aussenfassaden erhöhten Anforderungen genüge. Gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2

der Brandschutzrichtlinie 6.100 müsse die Ausführung aller sich

gegenüberliegenden Aussenwände den erhöhten Anforderungen entsprechen. Dies

treffe jedoch für das be­stehende Nachbargebäude Vers.-Nr. 04 nicht zu,

weshalb auch ein ausnahmsweises Unterschreiten der Brandschutzanforderungen vorliegend

nicht in Frage komme.

4.2

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin

wird in der angerufenen Bestimmung lediglich statuiert, dass an die Ausführung

gegenüberliegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand

erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es wird nicht verlangt, dass die

Ausführung aller Aussenwände gleichermassen zur Erfüllung der erhöhten

Anforderungen beitragen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist Genüge getan, wenn

die bauliche Situation gesamthaft betrachtet den erhöhten Anforderungen genügt.

Wie die fachkundige Kantonale Feuerpolizei bestätigt, ist dies vorliegend klar

zu bejahen. Abgesehen davon, dass die Gebäude um ihre halbe Fassadenlänge

versetzt situiert sind, weist die streitige Nordfassade des Neubaus keine

Öffnungen wie Türen oder Fenster auf. Die einzige "Öffnung" der

ansonsten geschlossenen Brandmauer ist mit Glasbausteinen des Typs F 60

(Feuerwiderstand 60 Minuten) ausgefüllt. Den Vorinstanzen ist beizupflichten,

dass bei dieser Situation trotz des geringen Abstands von einem genügenden Brandschutz

ausgegangen werden kann.

5.

Weiter macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Bauvorhaben weise zu ihrer Liegenschaft hin

einen Grenzabstand von 7,89 m und einen Gebäudeabstand von 9,46 m

auf. Beschwerdegegnerschaft und Vorinstanz seien davon ausgegangen, vorliegend

handle es sich bei der 10,3 m langen Südseite um die längere Gebäudeseite

im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BZO, vor welcher grundsätzlich der

grosse Grundabstand anzulegen sei. Dies treffe nicht zu. Die Ostseite gegenüber

der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei offensichtlich die längere

Gebäudeseite. Vorinstanz und Beschwerdegegnerschaft hätten nämlich übersehen,

dass wegen des Näherbaues zum Gebäude Vers.-Nr. 04 dessen Fassadenlänge

(9,32 m) zur Fassadenlänge des Neubaus (10 m) hinzugezählt werden

müsse (entsprechend Art. 29 Abs. 3 BZO), was auf der

Ostseite eine Fassadenlänge von insgesamt 19,32 m

ergebe. Wenn somit richtigerweise vor der Ostseite der grössere Grundabstand

von 8 m einzuhalten sei, erweise sich der über den Flurweg zu messende

Grenzabstand von lediglich 7,89 m als ungenügend. Vorliegend müsste der

Grenzabstand wegen des Mehrlängenzuschlags mindestens 9,08 m (bzw. 9,96 m)

und der Gebäudeabstand 14,08 m (bzw. 14,96 m) betragen.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BZO

gilt der grosse Grundabstand gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den

meisten Wohnräumen, der kleine Grundabstand gegenüber den übrigen

Gebäudeseiten. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn und Zweck der Bestimmung

über den grossen Grundabstand. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar

ergibt, ist die­ser wohnhygienisch motiviert und will für das betreffende

Wohnhaus – und nicht für nachbarliche Bauten – die Besonnungs-

und Belichtungsverhältnisse verbessern (vgl. auch VGr, 5. Oktober

1998, VB.1998.00154). Im Übrigen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 29

Abs. 3 BZO. Wie die Rekurskommission unwidersprochen und zutreffend

festhält, sind beim streitigen Projekt die meisten Wohnräume klar auf die fensterreiche

Südseite ausgerichtet. Unter diesen Umständen ist beim nahezu quadratischen

Grundriss des Bauvorhabens der grosse Grenzabstand eindeutig auf dessen

Südseite einzuhalten. Mangels einer anders lautenden Regelung in der Bau- und

Zonenordnung tritt allerdings wegen der im Süden an das Baugrundstück

angrenzenden L-Strasse der Strassenabstand bzw. ein allfälliger

Baulinienabstand an die Stelle des Grenzabstandes (RB 1998 Nr. 116).

Die für das Baugrundstück massgebliche Baulinie

grenzt einen Baulinienbereich von maximal 7 m ab, welcher durch das Bauvorhaben

eingehalten wird. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als

unbegründet.

6.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, das Bauvorhaben verletze gegenüber ihrer Liegenschaft in jedem Fall Grenz-

und Gebäudeabstände. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse nämlich

vorliegend auch noch der Zwischenraum zwischen dem Neubau und dem bestehenden

Gebäude Vers.-Nr. 04 in die Berechnung des Mehrlängenzuschlags mit

einbezogen werden.

6.1

Gemäss § 260 Abs. 1 PBG bestimmt der

Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und der massgebenden

Grenzlinie. Er setzt sich entsprechend § 21 Abs. 1 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 aus dem Grundabstand und einem allfälligen

Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen.

Nach Art. 28 BZO beträgt der gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin

zu beachtende kleine Grundabstand in der hier massgebenden Wohnzone W3

5.

m. Laut Art. 29 Abs. 2 BZO dürfen die Grundabstände je

weggelassenem Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden, wenn dabei die

zulässige Gebäudehöhe um mindestens 2 m unterschritten wird.

Dementsprechend reduziert sich unbestrittenermassen auch hier der massgebliche

Grundabstand auf 4 m. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BZO erhöht sich

dieser Grundabstand bei Gebäudelängen von mehr als 15 m um ¼ der Mehrlänge,

jedoch höchstens um 6 m. Beträgt der Abstand zwischen Hauptbauten weniger

als 7 m, werden die Fassadenlängen zur Bemessung des Mehrlängenzuschlages

zusammengerechnet (Art. 29 Abs. 3 BZO).

Vorliegend beträgt der Abstand zwischen der

Neubaute und dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 04 lediglich 3,5 m,

sodass die beiden Fassadenlängen von 10 m bzw. 9,32 m zusammenzurechnen

sind. Strittig ist, ob darüber hinaus auch der Abstand von 3,5 m zwischen

Neu- und Altbau in die Berechnung des Mehrlängenzuschlags einzubeziehen sei.

Diese Frage kann indessen offen bleiben, da vorliegend die Grenz- und

Gebäudeabstände auch dann eingehalten werden, wenn der fragliche Zwischenraum

bei der Bemessung des Mehrlängenzuschlags mitberücksichtigt wird. Die Summe der

beiden Fassadenlängen samt Zwischenraum ergibt eine Gesamtlänge von 22,82 m (10 m + 9,32 m + 3,5 m).

Die 15 m übersteigende Mehrlänge beträgt demnach 7,82 m, was in

Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BZO einen Mehrlängenzuschlag von

1,96 m ergibt. Ausgehend von einem reduzierten Grundabstand von 4 m (Art. 29

Abs. 2 BZO) und einem Mehrlängenzuschlag von 1,96 m resultiert

vorliegend ein massgeblicher Grenzabstand von insgesamt 5,96 m. Das Bauvorhaben

weist zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen Grenzabstand von 7,89 m

auf und hält damit den massgeblichen Grenzabstand ohne weiteres ein.

6.2

Bei der Berechnung des massgeblichen

Gebäudeabstands übersieht die Beschwerdeführerin sodann, dass ihr eigenes

Gebäude Vers.-Nr. 05 abstandswidrig ist. Der vom Bauvorhaben einzuhaltende

Gebäudeabstand bestimmt sich somit gemäss § 274 Abs. 1 PBG

anhand der Summe aus dem massgeblichen Grenzabstand und dem kantonalrechtlichen

Mindestgrenzabstand. Demnach beträgt der Gebäudeabstand 9,46 m (5,96 m + 3,5 m).

Diesen Abstand hält das Bauvorhaben unbestrittenermassen ein.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei von vornherein

nicht zu. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen an die Beschwerdegegnerin

Nr. 2 sind ebenfalls nicht erfüllt, da sich die Beantwortung der vorliegenden

Beschwerde im Rahmen der üblichen Amtstätigkeit bewegt. Hingegen ist dem

privaten Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegner mit

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.