Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00146

14. Juli 2004Deutsch10 min

(URT.2004.8062)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 1. April 2003 trat die Bausektion der

Stadt Zürich auf ein Baugesuch der F AG für eine Basisstation für die

Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Kirchturm der Kirch­gemeinde D nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der F AG

hiess die Baurekurskommission I am 27. Fe­bruar 2004 gut; sie hob den

angefochtenen Beschluss auf und wies die kom­munale Bau­be­hörde zur

Anhandnahme des Baugesuchs und zur materiellen Prüfung des Bauvorhabens an.

III.

Gegen den Rekursentscheid liessen am 5.

April 2004 die Kirchgemeinde D (VB.2004.00146) sowie A und B (VB.2004.00147),

die sich als Anwohner bereits am Re­kurs­verfahren beteiligt hatten, Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben, und zwar je mit den Anträgen, es sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid aufzuheben und der

angefochtene Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 1. April 2003 zu

bestätigen. Die Kirchgemeinde D beantragte überdies unter Hinweis auf ange­bahn­te

Verhandlungen die Sistierung des Verfahrens.

Die Vorinstanz beantragte am 15. April

2004.

Abweisung der Beschwerden. Die F AG liess am 10. Mai 2004 beantragen,

die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungs­folgen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; dem Sistierungsgesuch sei nicht stattzu­geben.

Die Bausektion der Stadt Zürich als Mitbeteiligte schloss am 11. Mai 2004

auf Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die beiden Beschwerden betreffen das nämliche

Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf; die Verfahren sind

zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.2

Da sich die Bauherrschaft der Sistierung des

Verfahrens widersetzt und eine einvernehmliche Erledigung nicht in Aussicht

steht, rechtfertigt sich eine Sistierung nicht. Das Gesuch ist abzuweisen.

2.

Die Beschwerdegegnerin stellt die

Beschwerdebefugnis der privaten Beschwerdeführenden in Frage. Als

Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen

(RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

2.1

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde in

baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Die Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der

geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben;

er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen

Handelns sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444; RB 1984 Nr. 12).

Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (RB 1998 Nr. 41,

1987.

Nr. 5; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 25); ein bloss

virtuelles Interesse genügt nicht (RB 1983 Nr. 11).

2.2

Die Baurekurskommission hat die Beschwerdeführenden

auf ihr Gesuch hin als Mitbe­teiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne

darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Recht auf

Beizug ins Verfahren besteht nur für Personen, die ein schutzwürdiges Interesse

am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass

hatten, dieses geltend zu machen (RB 1983 Nr. 13 = BEZ 1984 Nr. 6, RB

1997.

Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 110, 113). In

baurechtlichen Verfahren ist zu­sätzlich vorausgesetzt, dass die betreffende

Person um Zustellung des baurechtlichen Ent­scheids nach § 315 Abs. 1

PBG ersucht hat, da andernfalls ihr Rekursrecht ohnehin ver­wirkt ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).

2.3

Die beschwerdeführenden Anwohner haben laut

angefochtenem Beschluss der Mitbeteiligten vom 1. April 2003 die Zustellung der

Baubewilligung fristgerecht verlangt; der Eigentümerin des Baugrundstücks ist

dieser Beschluss als am Bewilligungsverfahren Beteiligte richtigerweise auch

ohne entsprechendes Gesuch mitgeteilt worden. Sodann ist unbestritten, dass

alle beschwerdeführenden Anwohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften im näheren

Umkreis der geplanten Basisstation sind und sich damit innerhalb eines Radius

befinden, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts betragen

kann, weshalb ihre Betroffenheit durch die Auswirkungen der Basisstation im Sinn

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 168) zu bejahen ist.

Sie wären deshalb durch die Erteilung der Baubewilligung für eine Basisstation

in schützenswerten Interessen berührt. Damit wären sie zur Anfechtung befugt

und müssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich

gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (RB 1997 Nr. 5).

2.4

Die Mitbeteiligte hat im angefochtenen Beschluss

vom 1. April 2003 jedoch nicht die Bewilligung für die Basisstation verweigert,

sondern wegen des Widerrufs der Zu­stim­mung der Grundeigentümerin die

materielle Prüfung des Baugesuchs abgelehnt. Das Re­kurs­verfahren konnte

deshalb ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilli­gungs­behörde auf

das Baugesuch eintreten müsse. Vom Entscheid über diese Frage sind die Be­schwerdeführenden

nur mittelbar betroffen. Der im Rekursverfahren zu treffende bzw. mittlerweile

getroffene Entscheid über die Pflicht der Behörde zur Prüfung des Baugesuchs

betrifft den Gesuchsteller und die Bewilligungsbehörde und hat keine

unmittelbaren Aus­wirkungen auf die Interessen der Beschwerdeführenden. Erst

die Erteilung der Bewilligung als mögliche Folge des der Bewilligungsbehörde

gebotenen Handelns berührt die Inte­ressen der Beschwerdeführer unmittelbar.

Das gilt auch bezüglich der Grundeigentümerin, welche den Einwand, sie habe

ihre Zustimmung zum Bauvorhaben widerrufen und die Ge­suchstellerin sei zum Bau

der Mobilfunk-Antenne auf ihrem Grundstück nicht befugt, auch noch im

Rekursverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen kann. Die Frage, ob die

durch den Rekursentscheid gebotene Prüfung des Bauvorhabens unnötigen Aufwand

ver­ursacht, betrifft die Interessen der Grundeigentümerin und der Anwohner

nicht. Diese mögen zwar ein Interesse daran haben, das Bauvorhaben in einem

möglichst frühen Zeit­punkt zu Fall zu bringen, um sich damit den Aufwand zur

Anfechtung einer allfälligen Be­willigung zu ersparen. Das ist jedoch wiederum

nur ein mittelbares Interesse. Zudem könn­ten mit dieser Begründung Drittbetroffene

die Aufspaltung des Bewil­ligungs­ver­fahrens in einen Streit über die

Zulässigkeit der Prüfung des Baugesuchs und einen solchen über die

Bewilligungsfähigkeit erzwingen, was zu unerwünschten Verzögerungen des Bewilli­gungs­verfahrens

führen würde.

2.5

Bereits die Baurekurskommission hätte deshalb die

Beschwerdeführenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen dürfen. Aus denselben

Gründen ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden

auch als unbegründet. Bei der Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG, wonach

der Nichteigentümer seine (zivilrechtliche) Berechtigung zur Einreichung des

Baugesuchs nachzuweisen hat, handelt es sich nach ständiger Recht­sprechung des

Verwaltungsgerichts um eine blosse Ordnungsvorschrift (RB 1987 Nr. 6 = BEZ

1988.

Nr. 5; RB 1983 Nr. 106 = BEZ 1983 Nr. 18; Christian Mäder,

Das Baube­willi­gungsverfahren, Zürich 1991, N. 114; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-24),

die vorab dem Schutz der Behörden dient, wel­chen die Prüfung von

zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll.

Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt deshalb nicht zwingend die Zu­stimmung

des Grundeigentümers voraus, und entsprechend führt deren Widerruf nicht dazu,

dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (so offenbar auch das

Bau­de­partement des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 7. November 2001

[act. 7/5/9 in VB.2004.00146)]). Die von den Beschwerdeführern und der

Mitbeteiligten vertretene Auf­fassung würde darauf hinauslaufen, dass die

Verfahrensherrschaft, die dem Gesuchsteller zukommt (Mäder, N. 239), auf

den Grundeigentümer übergeht, der unab­hängig von den zwischen ihm und dem

Gesuchsteller bestehenden zivilrechtlichen Bezie­hungen, ein laufendes

Bewilligungsverfahren jederzeit zu Fall bringen könnte.

Vom blossen Widerruf der Zustimmung zu

unterscheiden ist der Fall, wo der Eigentümer nicht nur seine Zustimmung zum

Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben des Gesuchstellers

widersetzt, welches dieser mangels einer zivilrechtlichen Grundlage gegen den

Willen des Grundeigentümers offenkundig nicht verwirklichen kann. In diesem

Fall hat der Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seines

Gesuchs und kann ein laufendes Rechtsmittelverfahren mangels

Rechtsschutzinteresses als gegen­standslos abgeschrieben werden

(Verwaltungsgericht, 24. März 2004, VB.2003.00344 [eine staatsrechtliche

Beschwerde gegen diesen Entscheid ist noch hängig]; Fritzsche/ Bösch, S. 20-25).

So verhält es sich hier jedoch nicht, wo die Grundeigentümerin mit der Gesuchstellerin

einen Mietvertrag abgeschlossen hat, welcher die Gesuchstellerin zur Er­stellung

und zum Betrieb der umstrittenen Basisstation berechtigt. Solange dieser

Mietvertrag nicht aufgelöst oder seine Ungültigkeit nicht gerichtlich

festgestellt ist, haben die Verwaltungsbehörden davon auszugehen, dass die

Gesuchstellerin die geplante Anlage verwirklichen kann und ein aktuelles

Interesse an der Prüfung ihres Baugesuchs hat. Dass die Kirchgemein­de laut

Beschluss der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 4. Sep­tem­ber

2002.

den Vertrag nicht erfüllen will und die Kirchenpflege mit seiner Auflösung

beauftragt hat (act. 7/14/1 in VB.2004.00146), ändert daran nichts.

4.

Bei diesem Ausgang sind die

Verfahrenskosten zur Hälfte der beschwerdeführenden Kirchgemeinde und zu je

einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die Hälfte den privaten

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im

selben Verhältnis sind sie zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr.

2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2004.00146 und VB.2004.00147 werden vereinigt.

2.

Auf die

Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der beschwerdeführenden

Kirchgemeinde und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die

Hälfte den privaten Beschwerdeführenden auferlegt.

5.

Nach dem für die Gerichtskosten festgelegten Verteilschlüssel

werden die Be­schwerdeführenden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr.

2'000.- (Mehrwert­steuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

6.