VB.2004.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00146
14. Juli 2004Deutsch10 min
(URT.2004.8062)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00146
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.07.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Baubewilligung
Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses
Die für die Legitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG muss unmittelbar sein, das heisst der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (E. 2.1). Die Baurekurskommission hat die Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Recht auf Beizug ins Verfahren besteht nur für Personen, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatten, dieses geltend zu machen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wären die Beschwerdeführenden zur Anfechtung befugt und müssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (E. 2.3). Das Rekursverfahren konnte hier aber ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch eintreten müsse. Vom Entscheid über diese Frage sind die Beschwerdeführenden - auch die Grundeigentümerin, die ihre Zustimmung widerrufen hat - nur mittelbar betroffen (E. 2.4). Bereits die Baurekurskommission hätte deshalb die Beschwerdeführenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen dürfen. Aus denselben Gründen ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (E. 2.5). Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden auch als unbegründet. Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt nicht zwingend die Zustimmung des Grundeigentümers voraus, und entsprechend führt deren Widerruf nicht dazu, dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (E. 3). Nichteintreten.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANTENNE
BESCHWERDELEGITIMATION
EINTRETENSFRAGE
LEGITIMATION
MIETVERTRAG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTEINTRETEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERTRAGSAUFLÖSUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WIDERRUF
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
ZUSTIMMUNG
Rechtsnormen:
§ 310 Abs. III PBG
§ 315 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 50 S. 16
RB 2004 Nr. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Am 1. April 2003 trat die Bausektion der
Stadt Zürich auf ein Baugesuch der F AG für eine Basisstation für die
Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Kirchturm der Kirchgemeinde D nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der F AG
hiess die Baurekurskommission I am 27. Februar 2004 gut; sie hob den
angefochtenen Beschluss auf und wies die kommunale Baubehörde zur
Anhandnahme des Baugesuchs und zur materiellen Prüfung des Bauvorhabens an.
III.
Gegen den Rekursentscheid liessen am 5.
April 2004 die Kirchgemeinde D (VB.2004.00146) sowie A und B (VB.2004.00147),
die sich als Anwohner bereits am Rekursverfahren beteiligt hatten, Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben, und zwar je mit den Anträgen, es sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid aufzuheben und der
angefochtene Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 1. April 2003 zu
bestätigen. Die Kirchgemeinde D beantragte überdies unter Hinweis auf angebahnte
Verhandlungen die Sistierung des Verfahrens.
Die Vorinstanz beantragte am 15. April
2004.
Abweisung der Beschwerden. Die F AG liess am 10. Mai 2004 beantragen,
die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; dem Sistierungsgesuch sei nicht stattzugeben.
Die Bausektion der Stadt Zürich als Mitbeteiligte schloss am 11. Mai 2004
auf Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die beiden Beschwerden betreffen das nämliche
Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf; die Verfahren sind
zweckmässigerweise zu vereinigen.
1.2
Da sich die Bauherrschaft der Sistierung des
Verfahrens widersetzt und eine einvernehmliche Erledigung nicht in Aussicht
steht, rechtfertigt sich eine Sistierung nicht. Das Gesuch ist abzuweisen.
2.
Die Beschwerdegegnerin stellt die
Beschwerdebefugnis der privaten Beschwerdeführenden in Frage. Als
Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen
(RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).
2.1
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde in
baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Die Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der
geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben;
er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen
Handelns sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444; RB 1984 Nr. 12).
Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (RB 1998 Nr. 41,
1987.
Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25); ein bloss
virtuelles Interesse genügt nicht (RB 1983 Nr. 11).
2.2
Die Baurekurskommission hat die Beschwerdeführenden
auf ihr Gesuch hin als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne
darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Recht auf
Beizug ins Verfahren besteht nur für Personen, die ein schutzwürdiges Interesse
am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass
hatten, dieses geltend zu machen (RB 1983 Nr. 13 = BEZ 1984 Nr. 6, RB
1997.
Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 110, 113). In
baurechtlichen Verfahren ist zusätzlich vorausgesetzt, dass die betreffende
Person um Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1
PBG ersucht hat, da andernfalls ihr Rekursrecht ohnehin verwirkt ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).
2.3
Die beschwerdeführenden Anwohner haben laut
angefochtenem Beschluss der Mitbeteiligten vom 1. April 2003 die Zustellung der
Baubewilligung fristgerecht verlangt; der Eigentümerin des Baugrundstücks ist
dieser Beschluss als am Bewilligungsverfahren Beteiligte richtigerweise auch
ohne entsprechendes Gesuch mitgeteilt worden. Sodann ist unbestritten, dass
alle beschwerdeführenden Anwohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften im näheren
Umkreis der geplanten Basisstation sind und sich damit innerhalb eines Radius
befinden, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts betragen
kann, weshalb ihre Betroffenheit durch die Auswirkungen der Basisstation im Sinn
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 168) zu bejahen ist.
Sie wären deshalb durch die Erteilung der Baubewilligung für eine Basisstation
in schützenswerten Interessen berührt. Damit wären sie zur Anfechtung befugt
und müssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich
gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (RB 1997 Nr. 5).
2.4
Die Mitbeteiligte hat im angefochtenen Beschluss
vom 1. April 2003 jedoch nicht die Bewilligung für die Basisstation verweigert,
sondern wegen des Widerrufs der Zustimmung der Grundeigentümerin die
materielle Prüfung des Baugesuchs abgelehnt. Das Rekursverfahren konnte
deshalb ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilligungsbehörde auf
das Baugesuch eintreten müsse. Vom Entscheid über diese Frage sind die Beschwerdeführenden
nur mittelbar betroffen. Der im Rekursverfahren zu treffende bzw. mittlerweile
getroffene Entscheid über die Pflicht der Behörde zur Prüfung des Baugesuchs
betrifft den Gesuchsteller und die Bewilligungsbehörde und hat keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Interessen der Beschwerdeführenden. Erst
die Erteilung der Bewilligung als mögliche Folge des der Bewilligungsbehörde
gebotenen Handelns berührt die Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar.
Das gilt auch bezüglich der Grundeigentümerin, welche den Einwand, sie habe
ihre Zustimmung zum Bauvorhaben widerrufen und die Gesuchstellerin sei zum Bau
der Mobilfunk-Antenne auf ihrem Grundstück nicht befugt, auch noch im
Rekursverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen kann. Die Frage, ob die
durch den Rekursentscheid gebotene Prüfung des Bauvorhabens unnötigen Aufwand
verursacht, betrifft die Interessen der Grundeigentümerin und der Anwohner
nicht. Diese mögen zwar ein Interesse daran haben, das Bauvorhaben in einem
möglichst frühen Zeitpunkt zu Fall zu bringen, um sich damit den Aufwand zur
Anfechtung einer allfälligen Bewilligung zu ersparen. Das ist jedoch wiederum
nur ein mittelbares Interesse. Zudem könnten mit dieser Begründung Drittbetroffene
die Aufspaltung des Bewilligungsverfahrens in einen Streit über die
Zulässigkeit der Prüfung des Baugesuchs und einen solchen über die
Bewilligungsfähigkeit erzwingen, was zu unerwünschten Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens
führen würde.
2.5
Bereits die Baurekurskommission hätte deshalb die
Beschwerdeführenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen dürfen. Aus denselben
Gründen ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden
auch als unbegründet. Bei der Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG, wonach
der Nichteigentümer seine (zivilrechtliche) Berechtigung zur Einreichung des
Baugesuchs nachzuweisen hat, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts um eine blosse Ordnungsvorschrift (RB 1987 Nr. 6 = BEZ
1988.
Nr. 5; RB 1983 Nr. 106 = BEZ 1983 Nr. 18; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 114; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-24),
die vorab dem Schutz der Behörden dient, welchen die Prüfung von
zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll.
Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt deshalb nicht zwingend die Zustimmung
des Grundeigentümers voraus, und entsprechend führt deren Widerruf nicht dazu,
dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (so offenbar auch das
Baudepartement des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 7. November 2001
[act. 7/5/9 in VB.2004.00146)]). Die von den Beschwerdeführern und der
Mitbeteiligten vertretene Auffassung würde darauf hinauslaufen, dass die
Verfahrensherrschaft, die dem Gesuchsteller zukommt (Mäder, N. 239), auf
den Grundeigentümer übergeht, der unabhängig von den zwischen ihm und dem
Gesuchsteller bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen, ein laufendes
Bewilligungsverfahren jederzeit zu Fall bringen könnte.
Vom blossen Widerruf der Zustimmung zu
unterscheiden ist der Fall, wo der Eigentümer nicht nur seine Zustimmung zum
Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben des Gesuchstellers
widersetzt, welches dieser mangels einer zivilrechtlichen Grundlage gegen den
Willen des Grundeigentümers offenkundig nicht verwirklichen kann. In diesem
Fall hat der Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seines
Gesuchs und kann ein laufendes Rechtsmittelverfahren mangels
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben werden
(Verwaltungsgericht, 24. März 2004, VB.2003.00344 [eine staatsrechtliche
Beschwerde gegen diesen Entscheid ist noch hängig]; Fritzsche/ Bösch, S. 20-25).
So verhält es sich hier jedoch nicht, wo die Grundeigentümerin mit der Gesuchstellerin
einen Mietvertrag abgeschlossen hat, welcher die Gesuchstellerin zur Erstellung
und zum Betrieb der umstrittenen Basisstation berechtigt. Solange dieser
Mietvertrag nicht aufgelöst oder seine Ungültigkeit nicht gerichtlich
festgestellt ist, haben die Verwaltungsbehörden davon auszugehen, dass die
Gesuchstellerin die geplante Anlage verwirklichen kann und ein aktuelles
Interesse an der Prüfung ihres Baugesuchs hat. Dass die Kirchgemeinde laut
Beschluss der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 4. September
2002.
den Vertrag nicht erfüllen will und die Kirchenpflege mit seiner Auflösung
beauftragt hat (act. 7/14/1 in VB.2004.00146), ändert daran nichts.
4.
Bei diesem Ausgang sind die
Verfahrenskosten zur Hälfte der beschwerdeführenden Kirchgemeinde und zu je
einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die Hälfte den privaten
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im
selben Verhältnis sind sie zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr.
2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2004.00146 und VB.2004.00147 werden vereinigt.
2.
Auf die
Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der beschwerdeführenden
Kirchgemeinde und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die
Hälfte den privaten Beschwerdeführenden auferlegt.
5.
Nach dem für die Gerichtskosten festgelegten Verteilschlüssel
werden die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr.
2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
6.
…