VB.2004.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00153
3. August 2004Deutsch9 min
(URT.2004.8081)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00153
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
polizeiliche Meldepflicht
Polizeiliche Meldepflicht bei Fahrenden: Beschwerde gegen die Abmeldung durch die Gemeinde infolge Aufgabe des Aufenthalts
Bei Streitigkeiten über die Meldepflicht besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 1).
Rechtsgrundlagen der Meldepflicht (E. 2.1). Der Ort der Niederlassung, wo man sich an- bzw. abzumelden hat, ergibt sich aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Subjektive Motive sind nicht massgeblich. Fahrende haben in der Regel dort ihre Niederlassung, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte (z.B. über den Winter) verfügen (E. 2.3 in Verbindung mit E. 2.2).
Eine (indirekte) Diskriminierung der Fahrenden durch die Praxis der Gemeindebehörden ist zu verneinen (E. 2.4)
Abweisung.
Stichworte:
ABMELDUNG
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
DISKRIMINIERUNG
FAHRENDE
FAHRENDE
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II BV
Art. 6 EMRK
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 38 Abs. I GemeindeG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 34 S. 84
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A ist deutscher Staatsangehöriger und
gehört zur Bevölkerungsgruppe der Fahrenden. Am 21. Januar 2000 meldete er sich
auf der Gemeinde X zur Niederlassung an. Für die Wintersemester 1999/2000,
2000/2001 und 2001/2002 erhielt er von der Gemeinde eine Bewilligung zum Bezug
eines Standplatzes an der L-Strasse, wo er in der Folge jeweils auch den Winter
verbrachte. Als ihm die gleiche Standplatzbewilligung für das Wintersemester
2002/2003 verweigert worden war, liess er sich in diesem Winter nicht mehr in X
nieder.
In der Folge stellte die
Einwohnerkontrolle von X im Dezember 2002 in Aussicht, dass sie A von Amtes
wegen aus dem Einwohnerregister der Gemeinde streiche. Auf seinen Protest hin
verfügte der Gemeinderat X am 14. Juli 2003 die rückwirkende Streichung per 26. März
2002.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies
der Bezirksrat X am 25. Februar 2004 ab. Das im Rekursverfahren erhobene
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
31.
März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen,
und dem Beschwerdeführer sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat X reichte am 14. April
2004.
die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung. Der
Gemeinderat X beantragte am 4. Juni 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und es
sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Garantien eines fairen
Gerichtsverfahrens nach Art. 6 EMRK können beansprucht werden, wenn
entweder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Das ist bei
Streitigkeiten über den Aufenthalt, Niederlassung, Asylgewährung, Ausweisung
oder Wegweisung ausländischer Personen nicht der Fall (BGE 123 II 472
E. 4c S. 478; vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas
Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche
Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Demnach ergibt sich aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
2.
2.1
Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt,
hat sich dort zur Niederlassung anzumelden. Bei Beendigung der Niederlassung
oder des Aufenthalts haben sich die Anmeldepflichtigen abzumelden (§ 32 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG). Die Abmeldefrist beträgt
acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 38 Abs. 1 GemeindeG
führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung,
Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.
2.2
Der Beschwerdegegner strich den Beschwerdeführer
gestützt auf die genannten Bestimmungen aus dem Einwohnerregister mit der
Begründung, er habe seinen faktischen Aufenthalt und den effektiven Wohnsitz in
X am 26. März 2002 aufgegeben.
Im dagegen erhobenen Rekurs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für ihn als Fahrenden dürfe nur ein
modifizierter Wohnsitzbegriff angewandt werden. Sein Wohnsitz liege dort, wo er
regelmässig den Winter verbringe. Ab Januar 2000 habe er die Wintersaison
regelmässig in X verbracht. Daran ändere nichts, dass er im Winter 2002/2003
nicht in X verweilt habe, da seine diesbezügliche Absicht weiter bestehe. Mit
dem angefochtenen Beschluss werde er indirekt diskriminiert. In seiner Replik
machte er zudem geltend, die polizeiliche Anmeldung begründe die Zuständigkeit
des Gemeinwesens für die Unterstützung Bedürftiger.
Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat,
die Niederlassung ergebe sich allein aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Es komme
dabei auf das tatsächliche Wohnen an, für das nur feststellbare objektive
Merkmale und nicht subjektive Wünsche, Motive oder mentale Verbundenheit mit
einem Ort massgeblich seien. Fahrende seien in der Regel dort zur Niederlassung
angemeldet, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte – z.B.
für ein Winterquartier – verfügen. Da der Rekurrent seinen Standplatz in X am
26.
März 2002 verlassen habe, ohne im folgenden Winter dorthin zurückzukehren,
habe er keinen festen Standplatz mehr für das Winterquartier in X gehabt. Wenn
ein Fahrender den Winter an einem anderen als dem gewöhnlichen Winterstandort
verbringe, so begründe er damit grundsätzlich in der neuen Aufenthaltsgemeinde
polizeiliches Domizil. Der Rekurrent habe mit Bezug auf potenzielle Sozialhilfe
keine Nachteile aus der Abmeldung zu gewärtigen, da der Anspruch auf
Sozialhilfe prinzipiell und quantitativ nicht vom Eintrag im Einwohnerregister
abhänge. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe ihm ohne triftige
Gründe den Standplatz für den Winter 2002/2003 verweigert und ihm damit die
Möglichkeit der Niederlassung entzogen. Wenn daran angeknüpft werde, dass er
den Winter 2002/2003 nicht in X verbracht habe, obwohl er dies doch
beabsichtigt hätte, so verstosse dies gegen das Diskriminierungsverbot.
2.3
Die Anknüpfungselemente für das polizeiliche
Domizil gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz sowie die dazu entwickelte Lehre
und Rechtsprechung wurden von der Vorinstanz richtig dargelegt. Ebenfalls
zutreffend hat der Bezirksrat erwogen, wo sich das polizeiliche Domizil
Fahrender befinde und dass auch dieses von einem tatsächlichen Aufenthalt
abhänge. Schliesslich wurde der Unterschied zwischen polizeilichem Domizil und
Unterstützungswohnsitz richtig dargestellt. Auf diese Erwägungen kann daher
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.4
Es bleibt zu prüfen, ob sich die vom Bezirksrat
praxiskonform vorgenommene Auslegung und Anwendung des kantonalen
Gemeindegesetzes im Einzelfall gegenüber dem Beschwerdeführenden als Mitglied
einer nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu schützenden
Bevölkerungsgruppe indirekt diskriminierend auswirkt. Dabei kann nicht von
vornherein angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aus der polizeilichen Abmeldung
überhaupt kein Nachteil erwächst, auch wenn die Anknüpfung für den zivilrechtlichen
Wohnsitz oder für Spezialdomizile grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist. Immerhin
ist zu anerkennen, dass eine bestehende polizeiliche Anmeldung die
verschiedenen anderen Anknüpfungen, die in der Praxis vermutungsweise folgen,
erleichtert.
Eine indirekte Diskriminierung liegt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Mann und Frau
dann vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich
mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen gegenüber denjenigen des anderen
Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II
409.
E. 7 mit zahlreichen Hinweisen). Beim Übertragen auf die Bevölkerungsgruppe
der Fahrenden muss geprüft werden, ob die kantonale Regelung über das polizeiliche
Domizil und deren praxisgemässe Handhabung sich im Ergebnis und im Vergleich
mit der sesshaften Bevölkerung nachteilig für die Fahrenden auswirkt (vgl. dazu
Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. März 2002 zur Rechtsstellung der
Fahrenden in der Schweiz hinsichtlich ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale
Minderheit, in: VPB 66/2002 Nr. 50, S. 578 ff., 597 f. mit Hinweisen). Dies ist
nicht der Fall. Genau gesehen ist der Beschwerdeführer nicht anders gestellt
als irgendein sesshafter Mieter, der für die Begründung eines polizeilichen
Domizils ebenfalls darauf angewiesen ist, mit privaten Vermietern oder mit der
öffentlichen Hand einen Mietvertrag über eine Wohnung zu schliessen. Verliert
ein Niedergelassener diese Wohnung – wenn auch wider Willen – und muss er in
der Folge aus der Gemeinde wegziehen, so führt dies zum Verlust des polizeilichen
Domizils. Dabei kann er sich zwar gegen die Wohnungskündigung mit den zur Verfügung
stehenden Rechtsbehelfen des Mietrechtes wehren, nicht aber gegen die aus dem
Wohnungsverlust resultierende Folge der Abmeldung. In ähnlicher Weise hätte
sich auch der Beschwerdeführer als Fahrender gegen den Entzug, Verlust oder die
Verweigerung einer Standplatzbewilligung zur Wehr setzen können und müssen. Den
diesbezüglichen Entscheid der Liegenschaftenverwaltung, der offenbar bereits im
Winter 2002 gefällt worden war, hat er aber nicht angefochten. Die
Standplatzverweigerung ist denn auch nicht Gegenstand der hier angefochtenen
erstinstanzlichen Verfügung und kann demgemäss weder zum Gegenstand des Rekurs-
noch des Beschwerdeverfahrens erhoben werden.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des
Rekursverfahrens hat die Vorinstanz zudem zu Recht die unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
verweigert (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Er hat
zudem die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG angemessen
zu entschädigen.
Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
ist auch in diesem Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer
(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VRG):
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
…