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Entscheid

VB.2004.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00153

3. August 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist deutscher Staatsangehöriger und

gehört zur Bevölkerungsgruppe der Fahrenden. Am 21. Januar 2000 meldete er sich

auf der Gemeinde X zur Niederlassung an. Für die Wintersemester 1999/2000,

2000/2001 und 2001/2002 erhielt er von der Gemeinde eine Bewilligung zum Bezug

eines Standplatzes an der L-Strasse, wo er in der Folge jeweils auch den Winter

verbrachte. Als ihm die gleiche Standplatzbewilligung für das Wintersemester

2002/2003 verweigert worden war, liess er sich in diesem Winter nicht mehr in X

nieder.

In der Folge stellte die

Einwohnerkontrolle von X im Dezember 2002 in Aussicht, dass sie A von Amtes

wegen aus dem Einwohnerregister der Gemeinde streiche. Auf seinen Protest hin

verfügte der Gemeinderat X am 14. Juli 2003 die rückwirkende Streichung per 26. März

2002.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies

der Bezirksrat X am 25. Februar 2004 ab. Das im Rekursverfahren erhobene

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsanwaltes wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am

31.

März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen,

und dem Beschwerdeführer sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als

unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat X reichte am 14. April

2004.

die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung. Der

Gemeinderat X beantragte am 4. Juni 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und es

sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Garantien eines fairen

Gerichtsverfahrens nach Art. 6 EMRK können beansprucht werden, wenn

entweder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Das ist bei

Streitigkeiten über den Aufenthalt, Niederlassung, Asylgewährung, Ausweisung

oder Wegweisung ausländischer Personen nicht der Fall (BGE 123 II 472

E. 4c S. 478; vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas

Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche

Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Demnach ergibt sich aus der Europäischen

Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

2.

2.1

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt,

hat sich dort zur Niederlassung anzumelden. Bei Beendigung der Niederlassung

oder des Aufenthalts haben sich die Anmeldepflichtigen abzumelden (§ 32 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG). Die Abmeldefrist beträgt

acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 38 Abs. 1 Gemein­deG

führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung,

Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

2.2

Der Beschwerdegegner strich den Beschwerdeführer

gestützt auf die genannten Bestimmungen aus dem Einwohnerregister mit der

Begründung, er habe seinen faktischen Aufenthalt und den effektiven Wohnsitz in

X am 26. März 2002 aufgegeben.

Im dagegen erhobenen Rekurs brachte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für ihn als Fahrenden dürfe nur ein

modifizierter Wohnsitzbegriff angewandt werden. Sein Wohnsitz liege dort, wo er

regelmässig den Winter verbringe. Ab Januar 2000 habe er die Wintersaison

regelmässig in X verbracht. Daran ändere nichts, dass er im Winter 2002/2003

nicht in X verweilt habe, da seine diesbezügliche Absicht weiter bestehe. Mit

dem angefochtenen Beschluss werde er indirekt diskriminiert. In seiner Replik

machte er zudem geltend, die polizeiliche Anmeldung begründe die Zuständigkeit

des Gemeinwesens für die Unterstützung Bedürftiger.

Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat,

die Niederlassung ergebe sich allein aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Es komme

dabei auf das tatsächliche Wohnen an, für das nur feststellbare objektive

Merkmale und nicht subjektive Wünsche, Motive oder mentale Verbundenheit mit

einem Ort massgeblich seien. Fahrende seien in der Regel dort zur Niederlassung

angemeldet, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte – z.B.

für ein Winterquartier – verfügen. Da der Rekurrent seinen Standplatz in X am

26.

März 2002 verlassen habe, ohne im folgenden Winter dorthin zurückzukehren,

habe er keinen festen Standplatz mehr für das Winterquartier in X gehabt. Wenn

ein Fahrender den Winter an einem anderen als dem gewöhnlichen Winterstandort

verbringe, so begründe er damit grundsätzlich in der neuen Aufenthaltsgemeinde

polizeiliches Domizil. Der Rekurrent habe mit Bezug auf potenzielle Sozialhilfe

keine Nachteile aus der Abmeldung zu gewärtigen, da der Anspruch auf

Sozialhilfe prinzipiell und quantitativ nicht vom Eintrag im Einwohnerregister

abhänge. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe ihm ohne triftige

Gründe den Standplatz für den Winter 2002/2003 verweigert und ihm damit die

Möglichkeit der Niederlassung entzogen. Wenn daran angeknüpft werde, dass er

den Winter 2002/2003 nicht in X verbracht habe, obwohl er dies doch

beabsichtigt hätte, so verstosse dies gegen das Diskriminierungsverbot.

2.3

Die Anknüpfungselemente für das polizeiliche

Domizil gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz sowie die dazu entwickelte Lehre

und Rechtsprechung wurden von der Vorinstanz richtig dargelegt. Ebenfalls

zutreffend hat der Bezirksrat erwogen, wo sich das polizeiliche Domizil

Fahrender befinde und dass auch dieses von einem tatsächlichen Aufenthalt

abhänge. Schliesslich wurde der Unterschied zwischen polizeilichem Domizil und

Unterstützungswohnsitz richtig dargestellt. Auf diese Erwägungen kann daher

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.4

Es bleibt zu prüfen, ob sich die vom Bezirksrat

praxiskonform vorgenommene Auslegung und Anwendung des kantonalen

Gemeindegesetzes im Einzelfall gegenüber dem Beschwerdeführenden als Mitglied

einer nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu schützenden

Bevölkerungsgruppe indirekt diskriminierend auswirkt. Dabei kann nicht von

vornherein angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aus der polizeilichen Abmeldung

überhaupt kein Nachteil erwächst, auch wenn die Anknüpfung für den zivilrechtlichen

Wohnsitz oder für Spezialdomizile grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist. Immerhin

ist zu anerkennen, dass eine bestehende polizeiliche Anmeldung die

verschiedenen anderen Anknüpfungen, die in der Praxis vermutungsweise folgen,

erleichtert.

Eine indirekte Diskriminierung liegt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Mann und Frau

dann vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich

mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen gegenüber denjenigen des anderen

Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II

409.

E. 7 mit zahlreichen Hinweisen). Beim Übertragen auf die Bevölkerungsgruppe

der Fahrenden muss geprüft werden, ob die kantonale Regelung über das polizeiliche

Domizil und deren praxisgemässe Handhabung sich im Ergebnis und im Vergleich

mit der sesshaften Bevölkerung nachteilig für die Fahrenden auswirkt (vgl. dazu

Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. März 2002 zur Rechtsstellung der

Fahrenden in der Schweiz hinsichtlich ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale

Minderheit, in: VPB 66/2002 Nr. 50, S. 578 ff., 597 f. mit Hinweisen). Dies ist

nicht der Fall. Genau gesehen ist der Beschwerdeführer nicht anders gestellt

als irgendein sesshafter Mieter, der für die Begründung eines polizeilichen

Domizils ebenfalls darauf angewiesen ist, mit privaten Vermietern oder mit der

öffentlichen Hand einen Mietvertrag über eine Wohnung zu schliessen. Verliert

ein Niedergelassener diese Wohnung – wenn auch wider Willen – und muss er in

der Folge aus der Gemeinde wegziehen, so führt dies zum Verlust des polizeilichen

Domizils. Dabei kann er sich zwar gegen die Wohnungskündigung mit den zur Verfügung

stehenden Rechtsbehelfen des Mietrechtes wehren, nicht aber gegen die aus dem

Wohnungsverlust resultierende Folge der Abmeldung. In ähnlicher Weise hätte

sich auch der Beschwerdeführer als Fahrender gegen den Entzug, Verlust oder die

Verweigerung einer Standplatzbewilligung zur Wehr setzen können und müssen. Den

diesbezüglichen Entscheid der Liegenschaftenverwaltung, der offenbar bereits im

Winter 2002 gefällt worden war, hat er aber nicht angefochten. Die

Standplatzverweigerung ist denn auch nicht Gegenstand der hier angefochtenen

erstinstanzlichen Verfügung und kann demgemäss weder zum Gegenstand des Rekurs-

noch des Beschwerdeverfahrens erhoben werden.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des

Rekursverfahrens hat die Vorinstanz zudem zu Recht die unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

verweigert (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Er hat

zudem die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG angemessen

zu entschädigen.

Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

ist auch in diesem Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VRG):

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.