VB.2004.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00154
19. August 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8120)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00154
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 01.06.2005 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Konzessionsgebühren
Konzessionsgebühr für Treppenstufen, die in den öffentlichen Grund hineinragen
(Die Vorinstanz wies die Stadt Zürich an, die Gebühr auf einen wesentlich reduzierten Betrag festzusetzen, worauf die Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob.)
Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid, welcher die neue erstinstanzliche Gebührenfestsetzung weitgehend vorwegnimmt, ist anfechtbar (E. 1).
Rechtsgrundlagen für die Gebührenfestsetzung nach kommunalem Recht (E. 2.1). Äquivalenzprinzip und seine Konkretisierung im kantonalen und kommunalen Recht (E. 3.2).
In Anküpfung an die bisherige Rechtsprechung (vgl. VB.2004.00003) steht die vorliegend festgesetzte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung (einmalige Gebühr von Fr. 214'000.- für die Beanspruchung von insgesamt 20,55 m2 öffentlichen Grundes). Bei der Würdigung ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Treppenstufen einerseits der Konzessionärin nur einen geringfügigen Vorteil bringen und anderseits den Gemeingebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GEBÜHREN
GEMEINGEBRAUCH
KOMMUNALES RECHT
KONZESSION
KONZESSIONSGEBÜHR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SONDERNUTZUNG
SONDERNUTZUNGSKONZESSION
STADT ZÜRICH
Rechtsnormen:
§ 231 PBG
§ 48 Abs. II VRG
§ 48 Abs. III VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 36 S. 87
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die A AG
ist Grundeigentümerin der Liegenschaft Kat.Nr. 01 an der X-Strasse/Y-Strasse.
Sie erstellte dort eine Einkaufspassage zwischen X-Strasse, Y-Strasse und Z-Platz,
deren Fussboden rund einen halben bzw. einen ganzen Meter über dem Niveau der
anschliessenden Trottoirs an der X-Strasse und Y-Strasse liegt. Diese Höhendifferenz
wird durch drei bis sechs Stufen überwunden, deren jeweils unterste zwei in den
öffentlichen Grund hineinragen.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002
erteilte das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich (im
Folgenden: Departement) der A AG als Grundeigentümerin ein Sondernutzungsrecht für die Erstellung
der in den öffentlichen Grund hineinragenden Treppenstufen und verlangte dafür
gestützt auf § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) sowie das stadtzürcherische Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen
vom 15. Dezember 1976 (Gebührenreglement [GebR]) eine einmalige
Konzessionsgebühr von Fr. 214'000.-.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 25. November 2002 verlangte
die A AG die Herabsetzung der Konzessionsgebühr. Die Baurekurskommission I
hiess den Rekurs am 27. Februar 2004 gut, hob die angefochtene
Gebührenauflage auf und lud die Vorinstanz ein, die Gebühr auf einen im Sinne
der Erwägungen wesentlich reduzierten Betrag neu festzusetzen (Disp.-Ziff. I).
Die Rekurskosten von Fr. 2'930.- wurden der Stadt Zürich auferlegt (Disp.-Ziff. II),
die zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die
Rekurrentin verpflichtet wurde.
III.
Dagegen erhob die Stadt Zürich am 1.
April 2004 Beschwerde mit den Anträgen, die Konzessionsgebühr in der
ursprünglichen Höhe von Fr. 214'000.- zu bestätigen, die Rekurskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Die Baurekurskommission I
verzichtete auf Vernehmlassung. Die A AG beantragte am 16. Juni 2004
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist der Fall
von der Kammer zu behandeln (§ 38 VRG).
Angefochten wird ein Rückweisungsentscheid,
der die von der Beschwerdeführerin festgesetzte Konzessionsgebühr als zu hoch
würdigt und deren Neubemessung der Beschwerdeführerin überlässt. Gemäss § 48
VRG ist die Beschwerde zulässig gegen Endentscheide, mit denen eine Sache
materiell oder durch Nichteintreten erledigt wird (Abs. 1). Zwischenentscheide
sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben,
der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide,
durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch
sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren
erspart werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide stehen ihrer Natur
nach den Zwischen- und den Vorentscheiden nahe; in der Praxis werden sie aber
häufig Endentscheiden gleichgestellt, indem ihre Anfechtung nicht nur unter den
Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG zugelassen wird (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16 mit Hinweisen). Allerdings
ist diese Praxis in jüngster Zeit in dem Sinn verschärft worden, als für die
selbständige Anfechtung von Rückweisungsentscheiden die Möglichkeit einer
erheblichen Verfahrensverkürzung bestehen muss (RB 2002 Nr. 20 mit
weiteren Hinweisen auf VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00364 und VGr, 27.
März 2002, PB.2002.00002). Die drei zitierten Urteile unterscheiden sich jedoch
vom vorliegenden Fall darin, dass die dort angefochtenen Rückweisungsentscheide
den davon betroffenen Behörden einen Spielraum beliessen, der einen inhaltlich
gleich ausfallenden Neuentscheid nicht von vornherein ausschloss. Im vorliegenden
Fall muss die beschwerdeführende Stadt Zürich aufgrund des Rekursentscheids
zwingend eine tiefere Gebühr ansetzen. Würde ihre Beschwerde gegen diesen
Rückweisungsentscheid nicht zugelassen, wäre sie nach Neufestsetzung der Gebühr
gezwungen, ihren eigenen, in Anwendung ihres kommunalen Rechts ergehenden
Neuentscheid anzufechten, was ihr nicht zuzumuten ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 48 N. 17).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die streitbetroffenen Stufen beanspruchen den
öffentlichen Grund mit Flächen von 13,5 m² (X-Strasse) und 7,05 (Y-Strasse),
weshalb für diese Vorrichtung nach den Art. 1 und 2 GebR
unbestrittenermassen eine Konzessionsgebühr geschuldet ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2
GebR bemisst sich die – in der Regel als einmalige Gebühr zu erhebende (Abs. 1)
– Konzessionsgebühr nach dem Verkehrswert des Landes am Ort der Benützung (lit. a),
dem Ausmass der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes (lit. b), der
Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzessionär bzw.
der für die zugestandene Benützung erforderlichen baulichen Vorrichtung (lit. c)
sowie der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d).
Der Verkehrswert des Landes (Landwert) ist nach den bewährten und anerkannten
Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts zu schätzen (Art. 4 GebR). Die
volle Gebühr entspricht grundsätzlich dem geschätzten Landwert je Quadratmeter,
vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche (Art. 6 Abs. 2
GebR). Art. 7 GebR sieht einen ermässigten Ansatz "für Bauteile"
vor: Bilden die konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind
sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden, ohne dem Konzessionär unmittelbar
mehr Nutzfläche in seiner Baute zu verschaffen, so wird die Konzessionsgebühr
in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt (Abs. l). Die volle Gebühr
wird geteilt durch die höchstens zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier
Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit konzedierten
Bauteilen; die zulässige Geschosszahl bestimmt sich nach der massgebenden
Bauzone (Abs. 2). Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten
Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen,
doppelt angerechnet; weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes
Vollgeschoss zu rechnen (Abs. 3 in der Fassung vom 31. Juli 1979).
2.2
Bei seiner Veranlagung ging das Departement von einem
Landwert von Fr. 40'000.-/m2 an der X-Strasse sowie von Fr. 30'000.-/m2
an der Y-Strasse aus, was für die fraglichen Flächen von 13,5 m2
und 7,05 m2 einen Bruttowert von Fr. 751'000.- ergab. Unter Berücksichtigung
von sieben zulässigen Geschossen (fünf Voll- und zwei Untergeschossen) nach Art. 7
Abs. 2 GebR sowie doppelter Anrechnung des vom Bauteil betroffenen Erdgeschosses
nach Art. 7 Abs. 3 GebR gelangte es zu einem Reduktionsfaktor von 2/7
(bezogen auf 40'000 x 13,5 = Fr. 540'000.-; davon 2/7 = Fr. 154'285.-
bzw. 30'000 x 7,05 = Fr. 211'500.-; davon 2/7 = Fr. 60'428.-) und
damit zur veranlagten Konzessionsgebühr von Fr. 214'000.-.
2.3
Die Baurekurskommission erwog, der vom Departement
geschätzte Landwert von Fr. 40'000.-/m2 bzw. Fr. 30'000.-/m2
erweise sich als vertretbar (Rekursentscheid E. 4b). Mit den vorgezogenen
Treppenstufen werde eine Verbindung zwischen der Einkaufspassage und dem
Strassenraum hergestellt, welcher sich als städtebaulicher Gewinn auswirke.
Dieser Umstand rechtfertige allerdings keine Reduktion der Konzessionsgebühr,
weil davon auszugehen sei, dass die Zugänge zur Ladenpassage auch ohne
vorgelagerte Treppenstufen nach § 238 PBG bewilligt worden wären.
Anderseits erwachse der Rekurrentin aus dieser Gestaltung kein weiterer
erkennbarer Vorteil, denn bei einer Gestaltung mit rückversetzten Stufen hätte
sich einfach die gebäudeinterne Verkehrsfläche reduziert. Dementsprechend ergebe
sich für die Rekurrentin insgesamt nur ein geringer Vorteil im Sinn von Art. 3
Abs. 2 lit. c GebR. Die mit der Sondernutzung verbundene
Einschränkung des Gemeingebrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. d GebR)
sei ebenfalls gering; sie beschränke sich in vertikaler Richtung auf wenige
Zentimeter ab Boden, während die gestützt auf Art. 7 GebR errechnete
Gebühr zu einer Beanspruchung des öffentlichen Luftraums im Bereich des ganzen
Erdgeschosses über rund drei bis fünf Meter berechtigen würde. Konkret werde
denn auch der Gemeingebrauch einzig dadurch eingeschränkt, dass die konzedierte
Fläche nicht mehr mit Rollstühlen und Kinderwagen befahren werden könne und
dass sie für die maschinelle Trottoirreinigung ein Hindernis bilde; die
Fussgänger dagegen würden durch die Stufen nur unwesentlich behindert. Unter
diesen Umständen gebiete das aus Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR
fliessende Äquivalenzprinzip eine wesentliche Reduktion der Konzessionsgebühr.
Angesichts des dabei bestehenden Ermessensspielraums sei die Neufestsetzung der
Gebühr von der Rekursgegnerin vorzunehmen.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der
Auffassung der Baurekurskommission könne aus dem Umstand, dass der
Beschwerdegegnerin aus der Beanspruchung des öffentlichen Grundes kein
wirtschaftlicher Vorteil erwachse, nicht auf eine Verletzung des
Äquivalenzprinzips geschlossen werden. Der wirtschaftliche Nutzen finde als
Bemessungskriterium seinen Niederschlag in Art. 7 und 10 GebR. Dem
genannten Umstand sei somit hinreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass
die Gebühr gestützt auf Art. 7 GebR von Fr. 751'500.- auf Fr. 214'000.-
reduziert worden sei. Hätte sich hingegen für die Beschwerdegegnerin infolge
der gewählten baulichen Gestaltung ein Nutzflächengewinn ergeben, so wäre die
Gebühr nach Art. 10 GebR zu bemessen gewesen, ohne dass eine so errechnete
Gebühr gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. c GebR noch zusätzlich
erhöht hätte werden dürfen. Ebenso werde der geringen Einschränkung des
Gemeingebrauchs mit der Reduktion gemäss Art. 7 GebR hinreichend Rechnung
getragen, ohne dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Reduktion
unmittelbar gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. d GebR beanspruchen
könne. Die Baurekurskommission lege in keiner Weise dar, worin das das Äquivalenzprinzip
verletzende Missverhältnis zwischen der Gebühr von Fr. 214'000.- und dem
Wert der konzedierten staatlichen Leistung bestehe. Der Gegenwert der Gebühr
bestehe hier im zur Verfügungstellen des öffentlichen Grundes an der X-Strasse
und der Y-Strasse. Es handle sich dabei um eine der prominentesten Flanier-,
Einkaufs- und Bankenmeilen der Schweiz, weshalb die Beschwerdegegnerin denn
auch zu Recht den bei der Gebührenberechnung eingesetzten Landwert von Fr. 40'000.-/m2
(X-Strasse) bzw. Fr. 30'000.-/m2 (Y-Strasse) nicht bestritten
habe. Mit ihrem Entscheid habe die Baurekurskommission den der
Beschwerdeführerin bei der Anwendung kommunalen Rechts zustehenden Entscheidungsspielraum
missachtet.
3.
3.1
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Berechnung beruht auf den Bemessungsregeln in Art. 3 Abs. 2 lit. a
(in Verbindung mit Art. 4) und lit. b sowie Art. 7 GebR. Die
Baurekurskommission ist zum Schluss gelangt, dass der aus dieser Berechnungsweise
resultierende Betrag von Fr. 214'000.- in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum Wert der damit verbundenen staatlichen Leistung führe und daher mit dem
Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei.
3.2
Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr
im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die
staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2641 ff.). Mit
Bezug auf Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes wird dieses
Prinzip in § 231 Abs. 3 PBG konkretisiert, wonach bei der Bemessung
insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche
Nutzen für den Konzessionär und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen
zu berücksichtigen sind. Der Konkretisierung des Äquivalenzprinzips dienen sodann
die in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR genannten
Bemessungskriterien, nämlich die Art der Benützung und der daraus erwachsende
Vorteil für den Konzessionär bzw. der für die zugestandene Benützung erforderlichen
baulichen Vorrichtung (lit. c) sowie die mit der Sondernutzung verbundene
Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d). Das Äquivalenzprinzip ist
seinerseits Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Prinzipien, nämlich des
Gleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 der Bundesverfassung
[BV]). Das bedeutet, dass, gestützt auf das Äquivalenzprinzip, unter Umständen
vom Ergebnis einer Gebührenberechnung selbst dann abgewichen werden muss, wenn
diese Berechnung an sich den massgebenden Reglementbestimmungen entspricht.
Ferner ist das Äquivalenzprinzip bei der Anwendung relativ unbestimmter Reglementbestimmungen
im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Bezogen auf
die hier massgebenden Bestimmungen des Gebührenreglements kann dies nach zutreffender
Auffassung der Vorinstanz dazu führen, dass zur Wahrung des Äquivalenzprinzips
von den (rechnerisch unmittelbar umsetzbaren) Berechnungsregeln von Art. 3
Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 7 GebR abgewichen und
die Bemessungsregeln von Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR heranzuziehen
sind.
3.3
Das Verwaltungsgericht hat sich im
(Einzelrichter-)Entscheid VB.2004.00003 vom 30. März 2004 (www.vgrzh.ch)
mit der Berechnung der Konzessionsgebühr hinsichtlich eines ähnlich gelagerten
Sachverhalts zu befassen. Die Beschwerdeführerin berechnete dort für einen fest
mit der Gebäudefassade verbundenen Sonnenstorenkasten bzw. für die damit
verbundene Beanspruchung der Luftsäule über dem öffentlichen Grund gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 lit. a (in Verbindung mit Art. 4) und lit. b
sowie Art. 7 GebR eine Gebühr von Fr. 28'700.-, welche die
Baurekurskommission und ihm folgend das Verwaltungsgericht als unvereinbar mit
dem Äquivalenzprinzip würdigte. Zwar war dort für beide Rechtsmittelinstanzen
auch die Erwägung massgebend, dass die streitbetroffene Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.-
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum kapitalisierten Wert von Fr. 5'350.-
der jährlich Benützungsgebühr stehe, welche bezüglich der Teilfläche von 2,15 m2
unterhalb des an der Fassade angebrachten Sonnenstorenelements zu erheben sei.
Im vorliegenden Fall wird ein solches Missverhältnis von der Baurekurskommission
nicht geltend gemacht. Im erwähnten früheren Fall haben sich
Baurekurskommission und Verwaltungsgericht aber auch darauf gestützt, dass der
dortigen Konzessionärin aus der Konzession nur ein geringfügiger Vorteil
erwachse und dass die konzedierte Vorrichtung den Gemeingebrauch auf dem
öffentlichen Grund nicht einschränke. Beide Gesichtspunkte sind für die
Vorinstanz auch im vorliegenden Fall massgebend dafür, auf ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen der veranlagten Gebühr von hier Fr. 214'000.- und
der staatlichen Gegenleistung und damit auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips
zu schliessen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem früheren Fall sodann die
Argumentation der beschwerdeführenden Stadt Zürich verworfen, wonach diesen in Art. 3
Abs. 2 lit. c und d GebR festgelegten Bemessungskriterien keine
eigenständige Bedeutung zukomme, sofern bei der Berechnung der
streitbetroffenen Gebühr der Reduktionsgrund von Art. 7 GebR
berücksichtigt werde. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die von
der Baurekurskommission hier angeführten Gründe dafür, dass der Beschwerdegegnerin
aus der Konzession nur ein geringer Vorteil erwächst und dass der
Gemeingebrauch auf dem Trottoir durch die vorspringenden Treppenstufen nur
geringfügig beeinträchtigt wird, werden durch die gestützt auf Art. 7 GebR
gewährte Reduktion – ungeachtet dessen, dass diese massiv ausfällt – nicht
abgegolten. Denn die von der Baurekurskommission angeführten Gründe beziehen
sich von vornherein nur auf mögliche Einschränkungen im Rahmen der einzig das
Erdgeschoss betreffenden Sondernutzung, während die Ermässigung gemäss Art. 7
GebR primär daran anknüpft, welcher wirtschaftliche Vorteil für die
Konzessionärin bzw. welche Einschränkung des Gemeingebrauchs aus der
konzedierten Vorrichtung bezogen auf das gesamte (mehrgeschossige) Gebäude
resultiert.
3.4
Ist demnach davon auszugehen, dass die ursprünglich
veranlagte Gebühr von Fr. 214'000.- in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung für die Beschwerdegegnerin
steht, so erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Baurekurskommission habe mit der Aufhebung und Neubemessung dieser Gebühr in
unzulässiger Weise in die ihr bei der Anwendung kommunalen Rechts zustehende
Beurteilungs- und Entscheidungsfreiheit eingegriffen, als unbegründet. Wohl
handelt es sich um einen Eingriff in ihr kommunales Recht, indem die
Beschwerdeführerin gezwungen ist, die Gebühr abweichend von der bisherigen
Auslegung und Anwendung ihres eigenen Rechts zu bemessen. Dies ist aber die
Folge davon, dass die bisherige Auslegung dem übergeordneten Recht, nämlich dem
verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip widerspricht (vgl. vorstehend E. 3.2).
Dabei kann hier offen bleiben, ob die gebotene Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips
(wie sie auch das kommunale Recht in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d
GebR vorsieht) durch eine andere Auslegung der geltenden Gebührenordnung
erreicht werden kann oder eine Änderung dieser Ordnung bedingt. Soll sich die
Neubemessung möglichst im Rahmen der geltenden kommunalen Regelung halten,
lässt sich die aufgrund des Äquivalenzprinzips gebotene Korrektur etwa dadurch
erreichen, dass an die den Landwert (Art. 4-6 GebR) sowie die Ermässigung
nach Art. 7 GebR berücksichtigende bisherige Berechnung angeknüpft und die
so ermittelte Gebühr durch einen weiteren, in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2
lit. c und d GebR frei geschätzten Einschlag reduziert wird (vgl. VGr, 30. März
2004, VB.2004.00003, E. 4.2, www.vgrzh.ch).
4.
Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher
nach § 17 Abs. 2 VRG als Unterliegender von vornherein keine
Parteientschädigung zusteht. Hingegen ist sie zur Zahlung einer solchen
Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten; als angemessen erweist
sich ein Betrag von Fr. 2'000.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
…