VB.2004.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00160
18. August 2004Deutsch13 min
(URT.2004.8109)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00160
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Spielsalons in einen Sex-Videokabinen-Betrieb
Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend erscheint die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht als unverhältnismässig (E. 2).
Vertrauensschutz: Bei blosser Untätigkeit der Behörde ist das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. (...) Die Untätigkeit der Baubehörden zwischen Dezember 1995 und Januar 2002 erscheint als vergleichsweise lang und war geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, die Behörde wolle die Sache auf sich beruhen lassen. (...) Entscheidend fällt ins Gewicht, dass der damalige Betriebsinhaber ausdrücklich um die verfügungsmässige Klärung der umstrittenen Bewilligungspflicht ersucht hatte. Wenn die Baupolizei daraufhin einen Augenschein durchführte und in der Folge über Jahre hinweg nichts von sich hören liess, so durften die Beschwerdeführenden annehmen, dass am Bewilligungserfordernis nicht länger festgehalten werde (E. 3.3).
Durch die fehlende Betriebsbewilligung gemäss Unterhaltungsgewerbegesetz ist die Kausalität zwischen der von der Baupolizei geschaffenen Vertrauensgrundlage und den später erfolgten Dispositionen zur Weiterführung des Betriebs unterbrochen (E. 3.5).
Abweisung
Vgl. auch VB.2004.161;166;167!
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSPFLICHT
DISPOSITIONEN
KAUSALITÄT
NUTZUNGSÄNDERUNG
UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 309 Abs. I lit. b PBG
§ 319 Abs. II PBG
§ 48 Abs. III VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. August 2003
stellte die Bausektion der Stadt Zürich fest, dass für die bereits erfolgte
Umnutzung des Erdgeschosses der Liegenschaft an der L-Strasse von einem
Spielsalon in einen Sex-Videokabinen-Betrieb eine baurechtliche Bewilligung erforderlich
sei.
Erwägungen
II.
Den von der A GmbH als Betreiberin des Betriebs und der
Erbengemeinschaft des verstorbenen B als Eigentümer der Liegenschaft erhobenen
Rekurs wies die Baurekurskommission I am 27. Februar 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2004 liessen
die A GmbH sowie C und D als neue Eigentümer der Liegenschaft dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den
Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die vorgenommene
Nutzungsänderung nicht bewilligungspflichtig sei. Zudem sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vorinstanz schloss am 27. April 2004 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Mai 2004,
die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig. Der Entscheid über die Bewilligungspflicht ist ein
Vorentscheid, der gemäss § 48 Abs. 3 VRG angefochten werden kann. Auf das
form- und, mit der erst am 10. März 2004 erfolgten Zustellung an die
Vertreterin der Beschwerdeführenden, auch fristgerecht erhobene Rechtsmittel
ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nichts anderes
bestimmt wurde. Letzteres ist hier nicht der Fall, weshalb der entsprechende
Beschwerdeantrag gegenstandslos ist.
2.
Die Baurekurskommission hat die
Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung des früheren Spielsalons zu einem
Sex-Videokabinen-Betrieb gemäss § 309 Abs. 1 lit. b des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bejaht, da sie bezüglich der
Frage der erforderlichen Pflichtabstellplätze sowie in feuerpolizeilicher und
bauhygienischer Hinsicht baurechtlich relevant sei. Auf diese Ausführungen ist
in zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG). Ergänzend ist anzufügen, dass nicht jede Nutzungsänderung eine
Bewilligung erfordert, sondern jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob die
mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver
sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren.
Bei diesem Entscheid besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass in
Einzelfällen über die Notwendigkeit einer Bewilligung in guten Treuen
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. In der Literatur wird
deshalb empfohlen, in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren durchzuführen
(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 209 ff.).
Ob die streitbetroffene Nutzungsänderung
tatsächlich zu einem höheren Parkplatzbedarf und vermehrten Immissionen führt, ist
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob
der Einbau von geschlossenen Kabinen in bisher nicht unterteilten Räumen Anlass
zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen Anordnungen bietet. Entscheidend
ist, dass für baurechtliche Auswirkungen dieser Art eine gewisse Wahrscheinlichkeit
solcher Anordnungen besteht und deshalb die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens
nicht als unverhältnismässig erscheint. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz
weder ihre Untersuchungs- noch ihre Begründungspflicht verletzt.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
die Nutzungsänderung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr einem
baurechtlichen Bewilligungsverfahren unterworfen werden. Nachdem im Jahr 1995
der damalige Betriebsinhaber sich einem Bewilligungsverfahren widersetzt und im
Lauf des diesbezüglichen Schriftenwechsels am 23. November 1995
ausdrücklich eine Feststellungsverfügung zur Frage der Bewilligungspflicht
verlangt habe, sei durch die nachfolgende achtjährige Untätigkeit der Behörde
eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, auf die sich der Betriebsinhaber
und seine Rechtsnachfolger verlassen und gestützt darauf für sie nachteilige
Dispositionen getroffen hätten.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen,
die Nutzungsänderung falle aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter die
Bewilligungspflicht, welche ihrem Zweck entsprechend eher ausdehnend zu
interpretieren sei – insbesondere auch deshalb, weil das
Bewilligungsverfahren allfälligen Nachbarn die Möglichkeit zur Wahrung ihrer
Interessen bieten müsse. Nach dem Beharren der Baupolizei auf der
Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Nutzungsänderung hätten die Beschwerdeführenden
bzw. ihr Rechtsvorgänger aus der nachfolgenden Untätigkeit der Behörden nicht
auf einen Gesinnungswechsel schliessen können, sondern mit Nachdruck auf einem
formellen Abschluss des Verfahrens bestehen müssen. Die jahrelange Untätigkeit
der Baupolizei sei darauf zurückzuführen, dass wegen laufender
Rechtsmittelverfahren über die Zulässigkeit des Ausschlusses von
sexgewerblichen Betrieben in Gebieten mit hohem Wohnanteil während längerer
Zeit Ungewissheit bestanden habe.
3.1
Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126
II 377 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich 2002 Rz. 622 ff. mit Hinweisen auch zum Folgenden). Voraussetzung dieses
Schutzes ist:
1)
eine Vertrauensgrundlage, das heisst ein
Verhalten der Behörde, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst;
2)
dass der oder die Betroffene in dieses Verhalten
vertraut hat, das heisst, dass er oder sie von der Vertrauensgrundlage Kenntnis
hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte
kennen sollen;
3)
dass der oder die Betroffene gestützt auf dieses
Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht rückgängig
gemacht werden kann;
4)
dass nicht öffentliche Interessen betroffen
sind, die den Schutz des privaten Vertrauens überwiegen.
3.2
Aufgrund der insofern unbestritten gebliebenen
Darstellung der Beschwerdeführenden und der Akten ergibt sich, dass der damalige
Betriebsinhaber am 14. Juli 1995 zur Einreichung eines Baugesuchs für die
Umnutzung des früheren Spielsalons in ein Ladenlokal mit Videokabinen
aufgefordert wurde. Mit Schreiben seines Anwalts vom 8. September 1995
liess der Betriebsinhaber die Bewilligungspflicht bestreiten, worauf er am
11.
Oktober 1995 von einer juristischen Mitarbeiterin der Baupolizei
erneut auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht wurde und ihm unter
Androhung von Verwaltungszwang Frist bis 20. November 1995 angesetzt
wurde, um entweder die neue Nutzung aufzugeben oder ein entsprechendes
Baugesuch einzureichen. Diese Frist wurde auf Gesuch vom 17. November 1995
erstreckt, worauf der Betriebsinhaber am 23. November 1995 die Bewilligungspflicht
mit eingehender Begründung seines Rechtsvertreters erneut bestreiten und
beantragen liess, es sei ein Entscheid über die Bewilligungspflicht der Nutzung
des streitbetroffenen Lokals mit Video-Erotik-Spielautomaten samt zugehörigem
Erotik-Artikel-Verkauf, eventuell nur mit Video-Erotik-Spielautomaten zu
erlassen. In der Folge fand nach im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren
unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführenden im Dezember 1995
ein Augenschein der Baupolizei statt. An dieser Augenscheinsverhandlung
bestritt der damalige Betriebsinhaber die Bewilligungspflicht weiterhin. In der
Folge wurde die Frage der Bewilligungspflicht bis zum 14. Januar 2002
nicht wieder aufgegriffen.
In der Zwischenzeit hatte der frühere Betriebsinhaber,
nachdem er am 4. Dezember 1996 wegen Verstosses gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz
vom 27. September 1981 (UGG, LS 935.32) mit einer Busse von Fr. 3'000.-
bestraft worden war, für den hier betroffenen sowie weitere ähnliche Betriebe
um Bewilligungen gemäss § 9 ff. UGG ersucht. Die Verweigerung dieser
Bewilligungen durch die Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements am
7.
Februar 2000 wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli
2001.
bestätigt (VB.2000.00405, www.vgrzh.ch). In der Folge ersuchte die
Beschwerdeführerin Nr. 1 als neue Betriebsinhaberin am 12. November
2001.
bei der Verwaltungspolizei um die Erteilung der Betriebsbewilligung nach
dem Unterhaltungsgewerbegesetz, worauf nach entsprechendem Hinweis der
Verwaltungspolizei am 14. Januar 2002 die Baupolizei wieder aktiv wurde.
3.3
Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob durch
die lange Untätigkeit der Behörden nach dem unbeantwortet gebliebenen Brief des
damaligen Betriebsinhabers vom 23. November 1995 und dem Augenschein der
Baupolizei im Dezember desselben Jahres eine Vertrauensgrundlage geschaffen
wurde.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei
blosser Untätigkeit der Behörde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit
Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 19. September 2001,1P.768/2000 E. 4c, www.bger.ch,
ZBl 103/2002, S. 188 und 195; VGr, 24. Januar 2002, BEZ 2002 Nr. 4 E.
4a; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/ 1988, S. 261; Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 228;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A,
Zürich 1999, Rz. 879; Häfelin/Müller, Rz. 652). Es genügt nicht, dass
die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte
bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig
gehandelt zu haben.
Das Baubewilligungsverfahren dient der
Überprüfung eines Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den massgebenden
planungs- und baurechtlichen sowie umweltrechtlichen Bestimmungen. Es soll im
Interesse der Öffentlichkeit, der Nachbarn und des Gesuchstellers eine rasche
und autoritative Klärung der Rechtslage gewährleisten (Mäder, Rz. 34 f.);
entsprechend gelten für die Behandlung der Baugesuche Fristen von 2 bzw. 4 Monaten
(§ 319 Abs. 2 PBG). Die hier in Frage stehende Untätigkeit der Baubehörden
zwischen Dezember 1995 und Januar 2002 erscheint in diesem Licht als
vergleichsweise lang und war geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, die
Behörde wolle die Sache auf sich beruhen lassen. Dieser Eindruck konnte umso
leichter entstehen, als sich die Bewilligungspflicht der in Frage stehenden
Nutzungsänderung – wie auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 27. August 2003 einräumt – erst aus einer Gesamtbetrachtung
ergibt, was naturgemäss einen gewissen Beurteilungsspielraum öffnet.
Entscheidend aber fällt ins Gewicht, dass der damalige Betriebsinhaber
ausdrücklich um die verfügungsmässige Klärung der umstrittenen
Bewilligungspflicht ersucht hatte. Wenn die Baupolizei darauf hin einen
Augenschein durchführte und in der Folge über Jahre hinweg nichts von sich
hören liess, so durften die Beschwerdeführenden annehmen, dass am
Bewilligungserfordernis nicht länger festgehalten werde. In dieser Auffassung
wurden sie bestärkt durch die Tatsache, dass unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren
von den zuständigen Amtsstellen sowohl die Klimaanlage als auch die
Leuchtreklame überprüft worden waren und die städtischen Behörden in der Folge
dem Betrieb die Bewilligung gestützt auf das Unterhaltungsgewerbegesetz
verweigerten. Auch wenn das Verhalten dieser Amtsstellen nicht der Baupolizei
zuzurechnen ist, so war es doch geeignet, beim damaligen Betriebsinhaber den
durch die Untätigkeit der Baupolizei geschaffenen Eindruck zu verstärken.
Hatte die Behörde durch ihr Verhalten den
Eindruck erweckt, nicht länger auf dem Baubewilligungsverfahren zu bestehen, so
hatten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden
bzw. ihre Rechtsvorgänger keinen Anlass, erneut auf einem formellen Entscheid
über die Bewilligungspflicht zu beharren. Es wäre im Gegenteil Sache der
Behörde gewesen, dem damaligen Betriebsinhaber die heute geltend gemachten Gründe
für das Ausbleiben der am 23. November 1995 beantragten Verfügung
mitzuteilen und so das Entstehen einer Vertrauensgrundlage zu vermeiden. Da die
Baupolizei unbestrittenermassen seit spätestens dem 14. Juli 1995 über die
streitbetroffene Nutzungsänderung informiert war, ist hier die Frage
bedeutungslos, ob sie sich das Wissen anderer Amtsstellen anrechnen lassen
muss.
3.4
Da die streitbetroffene Nutzungsänderung nicht
offensichtlich unter die Bewilligungspflicht fällt, sondern diese umstritten
war und sich erst aufgrund einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. vorn E. 2),
lässt sich den Beschwerdeführenden bzw. ihren Rechtsvorgängern nicht
entgegenhalten, sie hätten trotz der Untätigkeit der Baupolizei die Notwendigkeit
eines Bewilligungsverfahrens erkennen müssen.
3.5
Wie erwähnt kann Vertrauensschutz in der Regel nur
geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen hat,
die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen
Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt,
wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass
die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten
bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden
wäre (Häfelin/Müller, Rz. 664 und 687; vgl. BGE 121 V 65 E. 2b).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie
hätten gestützt auf das von der Baupolizei geschaffene Vertrauen "gewichtige
Dispositionen" getroffen und "immer wieder" in den Betrieb investiert.
Soweit die Beschwerdeführenden damit eigene Investitionen geltend machen, ist
diese Behauptung neu und deshalb im Beschwerdeverfahren gemäss § 52 Abs. 2
VRG unzulässig; im Rekursverfahren haben sie lediglich geltend gemacht, der frühere
Betriebsinhaber und nicht sie selber seien dergestalt tätig geworden. Was
diesen als ihren Rechtsvorgänger betrifft, so fand die Umnutzung von einem
Spielsalon in einen Erotik-Video-Kabinenbetrieb vor dem Zeitpunkt statt, in
welchem die Untätigkeit der Baupolizei eine Vertrauensgrundlage schaffen
konnte; diese Dispositionen sind also von vornherein unbeachtlich. Sodann
musste dem früheren Inhaber, nachdem er am 4. Dezember 1996 wegen
Verstosses gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz gebüsst worden war (vgl. BGr,
28.
Mai 1999), bewusst sein, dass er für seinen Betrieb auch eine
Bewilligung nach diesem Gesetz benötigte. Wenn er den Betrieb ohne diese mittlerweile
rechtskräftig verweigerte Bewilligung (VGr, 13. Juli 2001, VB.2000.00405,
www.vgrzh.ch) gleichwohl fortgesetzt hat, so sind auch allfällige spätere
Dispositionen eigenmächtig erfolgt und kann er sich dafür nicht auf seinen
guten Glauben berufen. Durch die fehlende Betriebsbewilligung gemäss
Unterhaltungsgewerbegesetz ist die Kausalität zwischen der von der Baupolizei
geschaffenen Vertrauensgrundlage und den später erfolgten Dispositionen zur
Weiterführung des Betriebs unterbrochen. Wenn die behaupteten, nicht
substanziierten Investitionen getätigt wurden, ohne dass diese Bewilligung
gemäss Unterhaltungsgewerbegesetz vorlag, so wären sie nach allgemeiner
Lebenserfahrung auch vorgenommen worden, ohne die von der Baupolizei
hinsichtlich der baurechtlichen Bewilligung geschaffenen Vertrauensgrundlage.
Dieser Schluss ist auch deshalb gerechtfertigt, weil bereits die Investitionen
für die erstmalige Umnutzung ungeachtet der fehlenden Bewilligungen erfolgt waren.
Damit erweist sich die Beschwerde auch unter
dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes als unbegründet.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin Nr. 1 und zu je einem
Viertel den Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag. Sodann sind die Beschwerdeführenden nach dem nämlichen
Schlüssel gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten; dieser ist durch die Beantwortung der
Beschwerde ein besonderer Aufwand entstanden, der nur durch juristisch
geschultes Personal geleistet werden konnte.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin Nr. 1 und zu je einem
Viertel den Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
…