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Entscheid

VB.2004.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00162

26. August 2004Deutsch14 min

(URT.2004.8133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das

Gewerbegebäude D, in F, wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 20. Oktober

1987 im Jahr 1988 erstellt. Im Rahmen einer am 1. Dezember 1987 bewilligten

Projektänderung wurde im Jahre 1989 eine Überdachung des unterirdischen

Garagevorplatzes erstellt. Vom damaligen Eigentümer A wurden offenbar Anschlussgebühren

für Wasser und Abwasser erhoben, bei deren Bemessung an den

Gebäudeversicherungswert gemäss Schätzung vom 24. November 1988 angeknüpft und

demnach der Wert der damals noch nicht erstellten Überdachung nicht

berücksichtig wurde. Massgebende Rechtsgrundlagen bildeten damals die

Verordnung über die Abwasseranlagen (AVO) und die Verordnung über Beiträge und

Gebühren für Abwasseranlagen (AGebVO) vom 4. Dezember 1979 sowie das

Wasserreglement (aWR) samt zugehöriger Gebührenordnung vom 21. Juni 1983. – Im

Jahre 1999 wurde an der Liegenschaft Stockwerkeigentum begründet, deren Anteile

in der Folge verkauft wurden.

Weil der

damalige Eigentümer die 1989 vorgenommene bauliche Änderung der Gebäudeversicherungsanstalt

nicht gemeldet hatte, nahm Letztere erst am 11. Juni 2003 eine Revisionsschätzung

vor, mit welcher der bisherige Basiswert von Fr. 400'000.- auf Fr. 479'000.-

erhöht wurde, was bei einem Teuerungsfaktor von 900 % den Versicherungswert von

Fr. 3'600'000 um Fr. 711'000.- auf Fr. 4'311'000.- erhöhte, wobei die

bauliche Wertvermehrung auf Fr. 39'000.- des Basiswertes beziffert wurde. Unter

Bezugnahme auf diese Revisionsschätzung stellte die Gemeindeverwaltung X der

Stockwerkeigentümergemeinschaft D am 25. Juni 2003 Rechnung für einen Nachbezug

der Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 1'888.40 sowie einen Nachbezug Anschlussgebühren

Wasser von Fr. 4'313.10.-, was 0,5 % bzw. 1,2 der baulich bedingten Erhöhung

der Gebäudeversicherungssumme von Fr. 351'000.- (Fr. 39'000.- x 900 %)

entspricht. Die Gebührenerhebung stützte sich auf die Verordnung über die

Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die zugehörige Gebührenordnung

(SEGebVO) samt Tarif vom 20. November 2001 sowie das Wasserreglement (WR) samt

Tarif vom 7. Dezember 1999.

Die dagegen

erhobene Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft wies die Werkkommission

X am 19. August 2003 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom

19.

September 2003 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft wie schon zuvor

geltend, für die an den 1989 geschaffenen baulichen Mehrwert anknüpfenden

Gebühren müsse das damals gültige Recht angewendet werden; Schuldner der

Gebührenverpflichtung sei zudem der damalige Eigentümer; schliesslich seien die

Gebührenforderungen heute verjährt. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 27. Februar

2004.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. April 2004

beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft erneut Aufhebung der

vorinstanzlichen Beschlüsse und Verfügungen. Der Bezirksrat Z sowie die

Werkkommission X beantragten Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Stockwerkeigentümergemeinschaft als

solcher die Partei- und Prozessfähigkeit auch mit Bezug auf

öffentlichrechtliche Gebührenforderungen zuzusprechen ist

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.

10; Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar, 1988, Art. 712h ZGB N. 60,

Art. 712l ZGB N. 79) , kommt ihr auch die Befugnis zur Erhebung von Rekurs und

Beschwerde nach § 21 VRG zu. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Weder das alte noch das neue zitierte kommunale

Recht enthalten eine ausdrückliche Regelung betreffend ihre Anwendung auf

Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser. Zwar bestimmt Art. 22 SEGebVO, dass

alle vor Inkrafttreten dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an

Siedlungsentwässerungsanlagen, für die keine Anschlussgebühr geleistet worden

sei, den Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht entbinde. Aus dieser Bestimmung

kann jedoch für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil bei mit

einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts verbundenen Um- und Erweiterungsbauten

sowohl nach altem wie nach neuem Recht eine ergänzende Abwasseranschlussgebühr

zu erheben ist (Art. 11 Abs. 2 SEGebVO, Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO). Das

Gleiche gilt im Übrigen bezüglich der Erhebung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr

(vgl. Art. 49 Abs. 3 WR, Art. 54 Satz 2 aWR). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Grundsätzen ist daher jener Erlass anwendbar, der im Zeitpunkt der

Verwirklichung des die Gebührenpflicht begründenden Sachverhalts in Kraft stand

(BGE 103 Ia 26; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, 1990 Nr. 15 B II b; vgl. auch VGr, 30. August 1995,

VB.1995.00084 E. 2e; 12. Mai 1995, VB.1994.00199 E. 4).

2.2

Bei Neubauten entsteht die

Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen mit

dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk

(Rhinow/Krähenmann, Nr. 110 B VII; BGE 106 Ia 242). Im vorliegenden Fall

enthält sowohl das alte wie auch das neue kommunale Recht bezüglich der

Abwasseranschluss-gebühr eine diesem Grundsatz entsprechende Regelung (Art. 14

SEGebVO, Art. 20

AGebVO). Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fehlt eine ausdrückliche Regelung

im kommunalen Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin kann aus Art. 57 Abs. 1 WR, wonach die Wasseranschlussgebühr

nach der Schätzung der angeschlossenen Liegenschaft durch die

Gebäudeversicherung "fällig" ist, nicht geschlossen werden, die

Gebührenforderung entstehe erst in diesem Zeitpunkt. Damit wird lediglich die

für den Zeitpunkt der Rechnungstellung massgebende Fälligkeit bestimmt

(BGE 103 Ia 26; vgl. die analoge Regelung bezüglich der

Abwasseranschlussgebühr in Art. 17 Abs. 2 SEGebVO).

Massgebend für die Entstehung der

Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten ist demnach der

Anschluss des Gebäudes an die entsprechenden Versorgungswerke. Der Begriff des

Anschlusses ist allerdings auslegungsbedürftig. Erfolgt nach dem anwendbaren

kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung, ist dieser

Zeitpunkt, indem ein anstaltsrechtliches Verhältnis begründet wird, massgebend (RB

1968.

Nr. 60 = ZBl 70, 292; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80, 68; vgl. auch

BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77, 385 ff.). Ist eine derartige Abnahme nicht vor­gesehen,

fällt für die Entstehung der Anschlussgebührenpflicht vorab der Zeitpunkt der

tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit in Betracht (RRB Nr. 1957/1981, BEZ

1981.

Nr. 40).

2.3

Diese Grundsätze bilden indessen im vorliegenden

Fall keine unmittelbare Entscheidungs­hilfe, weil den die Gebührenpflicht

begründenden Sachverhalt nicht die Erstellung des fraglichen Gewerbegebäudes, sondern

die nachträglich erstellte Überdachung des Garagevorplatzes bildet, welche für

sich genommen nicht mit einem (weiteren) Anschluss an die Versorgungswerke

verbunden war, jedoch sowohl nach altem wie auch nach neuem kommunalem Recht

zur Erhebung einer (an die damit verbundene Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts

anknüpfenden, ergänzenden) Abwasser- und Wasseranschlussgebühr führt. Es fragt

sich, ob aus dieser Sach- und Rechtslage zu schliessen sei, die streitigen

Gebührennachforderungen seien erst im Zeitpunkt der Revisionsschätzung der

Gebäudeversicherung am 11. Juni 2003 entstanden, wie dies Vorinstanz und

Beschwerdegegner zumindest sinngemäss angenommen haben.

Das ist zu verneinen. So wenig bei Neubauten

bezüglich der Entstehung der Gebührenforderung der Zeitpunkt der Schätzung

durch die Gebäudeversicherung massgebend sein kann, so wenig ist dieser

Zeitpunkt massgebend bei Um- oder Erweiterungsbauten, die zu einer Erhöhung des

Gebäudeversicherungswertes und dementsprechend zur Erhebung

einer ergänzenden Anschlussgebühr führen. Ein sachlicher Bezug besteht auch

hier vorab zum Bau bzw. Erweiterungsbau, der einen entsprechenden Wert bzw. Mehrwert

schafft. Auf den Zeitpunkt, in dem dieser Mehrwert amtlich festgelegt wird,

kann es nicht ankommen. Daran vermag der Umstand, dass der Erweiterungsbau

nicht mit einem (weiteren) technischen Anschluss verbunden ist, nichts zu

ändern. Dies rechtfertigt es nicht, für die Entstehung der

Gebührennachforderung ersatzweise auf den Zeitpunkt der Revisionsschätzung abzustellen.

Sachgerechter erscheint vielmehr der Zeitpunkt der Bauvollendung; denn dieser

steht mit dem auch bei Neubauten massgebende Kriterium bildenden Zeitpunkt der

tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit des Versorgungswerks in engerem Zusammenhang

als mit dem Zeitpunkt der Revisionsschätzung. Das zeigt gerade der vorliegende

Fall, in welchem die streitbetroffene Überdachung im Jahr 1989 erstellt wurde,

während die Revisionsschätzung erst im Jahr 2003 erfolgte. Das dargelegte

kommunale Recht der Beschwerdegegnerin enthält keine Bestimmungen, die eine von

den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung nahe legen würden. Vielmehr

hält Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AGebVO ausdrücklich fest, dass für

"Nachzahlungen" (im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO) die Leistungspflicht

mit der Vollendung des Um- oder Erweiterungsbaus entsteht und für die

Festsetzung der Gebühr der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht massgeblich

ist.

2.4

Hat sich nach dem Gesagten der die Gebührenpflicht

begründende Sachverhalt 1989 verwirklicht, so ist grundsätzlich das damals

geltende kommunale Recht anwendbar. Ob dies auch für alle die Bemessung der

Gebührenforderung massgebenden Bestimmungen (namentlich die Tarife) gelte,

braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn streitig ist vorab, ob die

Gebührenforderung heute verjährt sei und ob die Beschwerdeführerin ungeachtet

dessen, dass sie 1989 noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft war, dafür als Gebührenschuldnerin

betrachtet und belangt werden dürfe. Mit Bezug auf diese Fragen ist jedenfalls

vom damals geltenden Recht, und soweit dieses keine ausdrückliche Regelung

enthält, wiederum von allgemeinen Grundsätzen auszugehen.

3.

Die Pflicht zur Leistung einer

Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des

Anschlusses; die Belastung des Eigentümers im Zeitpunkt der Veranlagung und

Rechnungstellung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 103 Ia 26).

Eine solche Grundlage ist hier bezüglich der Wasseranschlussgebühr in Art. 59

aWR gegeben, nicht aber bezüglich der Abwasseranschlussgebühr, bezüglich welcher

Art. 20 Abs. 3 AGebVO im Gegenteil ausdrücklich festhält, Schuldner der Anschlussgebühr

bzw. Nachzahlung bleibe, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich einer

Schuldübernahme zugestimmt habe, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der

Leistungspflicht. (Hingegen wäre nach dem neuen, hier jedoch nach dem Gesagten

nicht massgebenden Recht eine Grundlage für die Belangung des neuen Eigentümers

sowohl hinsichtlich der Wasseranschluss- wie auch bezüglich der Abwasseranschlussgebühr

gegeben; vgl. Art. 59 WR und Art. 15 SEGebVO).

Bezüglich der streitbetroffenen

Abwasseranschlussgebühr fragt sich allerdings, ob beim vorliegenden Sachverhalt

von Art. 20 Abs. 3 AGebVO abzuweichen sei, weil sich der die Gebührenpflicht

begründende Sachverhalt bereits 1989 ereignete, die Gebührenerhebung jedoch

erst 2003 erfolgte und die Verzögerung offenbar einzig darauf zurückzuführen

ist, dass der frühere Eigentümer es pflichtwidrig unterliess, nach Vollendung

des 1989 erstellten Bauteiles bei der Gebäudeversicherungsanstalt ein

Schätzungsgesuch einzureichen (vgl. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung vom 2. März 1975). Das ist eher zu verneinen, da sich das

Gemeinwesen bei der Erhebung von Gebühren auch unter solchen besonderen

Umständen aus Praktikabilitätsgründen an den jeweiligen Grundeigentümer halten

können muss und diesem immer noch die Möglichkeit offen steht, privatrechtlich

auf einen Rechtsvorgänger, welchem die Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung

der Gebührenpflicht gehörte, Rückgriff zu nehmen. Die Frage braucht indessen

nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die streitbetroffenen

Gebührenforderungen, wie nachfolgend darzulegen ist, jedenfalls verjährt sind.

4.

4.1

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthält

weder das kommunale noch das kantonale Recht eine ausdrückliche Vorschrift über

die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss

herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche

Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche

Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; 124 I 247 E. 5, je mit Hinweisen).

Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind Beginn und Dauer der

Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das

öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist eine solche

öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die Verjährungsfrist analog

zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen

(BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,

Rz. 790).

In diesem Sinn bestand nach bisheriger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der

verschiedensten Art die Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert

10.

Jahren nach Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987

Nr. 88 und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr.

121, bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich

Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend

Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren

rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des damaligen

Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach Ablauf des

Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig oder

unvollständig eingeschätzt worden war.

Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte

Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt

namentlich die Vorgaben des Bundesge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Entsprechend Art. 47 StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative

Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von

15.

Jahren (siehe § 130 StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für

die Grundsteuern). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1

StG zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu

Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.

Gemäss § 161 Abs. 2 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15

Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick

darauf hat das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November

2003.

(RB 2003 Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für

Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben

eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute

Verwirkungsfrist von 15 Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das

Gericht jedoch in Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der

massgeblichen Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich

vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu

entscheiden sei, während auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis

anzuwenden sei. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit

beschlossene Praxisänderung den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit

belassen müsse, sei für die relative Verjährung ein zusätzliches Jahr

vorzusehen, was konkret bedeute, dass die relative Verjährung für die im Jahre

1999.

verwirklichten gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu

laufen beginne und erst am 31. Dezember 2004 ablaufe.

4.2

Nach den vorstehenden Erwägungen hat sich im

vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt im Jahr 1989

ereignet. Demnach gilt noch die alte Praxis mit einer absoluten Verjährungs-

bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist ist im Jahre 1999

abgelaufen. Die im Jahre 2003 erhobenen Gebührenforderungen waren daher bereits

im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung verwirkt. Daran vermag nach

dem Gesagten der Umstand nichts zu ändern, dass die Verzögerung der Veranlagung

darauf zurückzuführen ist, dass die Grundlage der Gebührenbemessung bildende

Revisionsschätzung wegen der vom früheren Grundeigentümer unterlassenen Meldung

erst am 11. Juni 2003 erfolgte.

5.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004 sowie die Verfügung der

Werkkommission X vom 19. August 2003 sind aufzuheben. Die Rekurskosten des

Bezirksrats Z von Fr. 1'010.- sowie die Gerichtskosten sind der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem

Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist

nicht zu entsprechen. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei

hat nach der Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur dann Anspruch auf eine solche Entschädigung,

wenn der für sie erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das übliche Mass

erheblich übersteigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Diese Voraussetzung ist

hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Beschwerde

wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004

sowie die Verfügung der Werkkommission X vom 19. August 2003 werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten des Bezirksrats Z von Fr. 1'010.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 960.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Mitteilung …