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Entscheid

VB.2004.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00165

5. Januar 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8376)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 6. Juni 2003 auferlegte das

Kommissariat Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich A Gebühren von Fr. 425.-

für das Abschleppen seines Fahrzeugs 1, weil dieses am 30. September 2002

zwischen 8.00 und 8.35 Uhr an der L-/M-Strasse in Zürich 2 vorschriftswidrig

innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert gewesen sei und andere

Verkehrsteilnehmer behindert habe. An der relevanten Stelle war am 25. September

2002 mit Wirkung ab Montag, 30. September 2002, 6.00 Uhr ein Halteverbot

für drei Parkplätze der Blauen Zone signalisiert worden. Da das Fahrzeug von A

die Umzugsarbeiten einer Zügelfirma behinderte, wurde es durch den angeforderten

Abschleppdienst ins Parkhaus Hohe Promenade gebracht.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Kommissariat

Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich erhob A am 14. Juli 2003

Einsprache beim Stadtrat von Zürich, welche dieser mit Beschluss vom 24. September

2003.

abwies.

III.

Am 3. November 2003 rekurrierte A gegen

diesen stadträtlichen Beschluss an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das

Statthalteramt wies den Rekurs am 27. Februar 2004 kostenpflichtig ab.

IV.

Mit Eingabe vom 5. April 2004 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben, unter Kostenfolge für die Stadt Zürich und verlangt, dass ihm

eine angemessene Umtriebsentschädigung zu zusprechen sei.

Der Stadtrat schliesst in seiner

Vernehmlassung vom 12. Mai 2004 auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verzichtete auf eine

Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 30

Abs. 1 lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des

Streitwerts ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,

schliessen strafrechtliche Sanktionierungsmassnahmen verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmittel

nicht aus. Mit der Bestrafung eines fehlbaren Lenkers werden Übertretungen von

Strassenverkehrsvorschriften geahndet, während das Abschleppen eines Fahrzeuges

eine Vollstreckungshandlung (Ersatzvornahme) darstellt (vgl. dazu unten E. 4).

Als nicht vergleichbare Sanktionen sind somit Strafe und Ersatzvornahme

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers neben einander zulässig (vgl. Max

Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A.;

Basel 1986, Nr. 56 B.V.b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

indessen einzig die verwaltungsrechtliche Frage, wer die durch das Abschleppen

des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu tragen hat. Nicht entscheidend für die

Beurteilung der vorliegenden Sache sind die strafrechtlichen und

strafprozessualen Folgen des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. seiner Lebenspartnerin.

Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen

sich deshalb.

3.

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst,

dass die polizeiliche Verordnung des Stadtrates dem in Art. 5 und Art. 36

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Legalitätsprinzip

nicht genügen würde.

3.1

Wie das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt hat,

stellt Art. 31 Abs. 1 der Allge­meinen Polizeiverordnung der Stadt

Zürich vom 30. März 1977 (APV) eine eigenständige Rechtsgrundlage für die

Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar und bildet eine

hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die entstandenen Abschleppkosten

(RB 2002 Nr. 40; VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 3a;

VGr, 17. September 2001, VB.2001.00226, E. 2). Denn gemäss § 74

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 2 APV haben die städti­schen

Polizeiorgane die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Darunter

fällt auch die Verhinderung und allenfalls die Beseitigung polizeiwidriger

Zustände, die darin bestehen, dass Fahrzeuge vorschriftswidrig abgestellt

werden. Zur Beseitigung eines sol­chen Zustands fällt auch das Abschleppen des

Fahrzeugs in Betracht. Unmittelbare Rechts­grundlage hierfür bildet in der

Stadt Zürich Art. 31 APV. Danach kann die Polizei "vor­schriftswidrig

oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund par­kierte

Fahrzeuge ... sowie Fahrzeuge, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige

Be­nützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, ... wegschaffen,

wegschaffen lassen oder, sofern der Eigentümer innert nützlicher Frist nicht

erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizei nicht befolgt werden, in

amtliche Verwahrung nehmen" (Abs. 1). Der Eigentümer hat für die

Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende Gebühr zu

entrichten (Abs. 2). Mit der Rechtmässigkeit der Überwälzung der Kosten

auf den Eigentümer hat sich das Verwaltungsgericht in VB.2002.00071 (= RB 2002 Nr. 40)

sowie VB.2002.00448 auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sich Art. 31

Abs. 2 ARV auch insofern als gesetzes- und verfassungmässig erweist, als

nach dieser Bestimmung die Abschleppgebühren dem Eigentümer des abgeschleppten

Fahrzeugs auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob er den durch

das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigten rechtswidrigen Zustand als Lenker

unmittelbar selber verursacht hat und hierfür strafrechtlich zur Verantwortung

gezogen werden kann. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Daraus ergibt

sich, dass die Abschleppgebühren grundsätzlich zu Recht dem Beschwerdeführer

als Eigentümer und Halter des abgeschleppten Fahrzeugs aufgebürdet worden sind.

4.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das

Abschleppen des Fahrzeuges nicht verhältnismässig gewesen sei. Vielmehr wäre

die Stadtpolizei verpflichtet gewesen, ihn vorgängig telefonisch zum

unverzüglichen Umparkieren aufzufordern.

Dazu erwägen die Vorinstanzen, dass keine

Rechtspflicht der Polizei bestehe, die Fahrzeughalter vom geplanten Abschleppen

in Kenntnis zu setzen. Trotzdem sei versucht worden, den Beschwerdeführer

zuhause anzurufen. Dieser sei jedoch nicht zu erreichen gewesen. Der

Beschwerdeführer bestreitet seine telefonische Unerreichbarkeit zum fraglichen

Zeitpunkt.

Eine antizipierte Ersatzvornahme liegt vor,

wenn Sachverfügung, Vollstreckungsverfügung und Vollstreckung zusammenfallen,

so dass die Zwangsandrohung, die grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. § 31

Abs. 1 VRG), entfällt (vgl. § 31 Abs. 3 VRG). Die antizipierte

Ersatzvornahme ist zulässig, wenn zum Schutz von Rechtsgütern sofortiges

Handeln erforderlich ist oder wenn von vornherein feststeht, dass dem Pflichtigen

die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung

innert vernünftiger Frist nachzukommen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 30 N. 21, § 31 N. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1162).

Antizipierte Ersatzvornahmen sind somit nur unter folgenden Voraussetzungen

zulässig, welche zudem einschränkend zu verstehen sind: Dringlichkeit als

Rechtfertigungsgrund für eine antizipierte Ersatzvornahme ist nur dort zu

bejahen, wo Letztere erforderlich ist, um eine schwere oder unmittelbar

drohende Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwere Störung von

Polizeigütern zu beseitigen, d.h. wo die Voraussetzungen für die Anwendung der

polizeilichen Generalklausel erfüllt sind (Pierre Moor, Droit administratif,

Vol. II, Bern 2002, S. 108; Kölz/Bosshart/Röhl, § 31 N. 3). In

der Lehre wird zudem teilweise die Auffassung vertreten, die antizipierte

Ersatzvornahme rechtfertige sich einzig bei Dringlichkeit (Kölz/Bosshart/Röhl, § 31

N. 3). Art. 31 APV lässt das Abschleppen von Fahrzeugen nicht nur in

einem derart eng abgesteckten Rahmen zu. Gleichwohl ist bei der Anwendung

dieser Vorschrift das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 49).

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass

keine Rechtspflicht der Polizei bestehe, zu versuchen, den verantwortlichen

Fahrzeuglenker vorerst telefonisch in Kenntnis zu setzen, dass sein Auto

abgeschleppt werde bzw. ihm innerhalb enger zeitlicher Frist die Gelegenheit

zum Umparkieren zu geben, überzeugt nicht. Zwar ist bei der antizipierten

Ersatzvornahme nicht rechtsnotwendig, dass der Betreffende vorgängig informiert

wird und ihm unter Fristansetzung Gelegenheit zur selbständigen Erfüllung

eingeräumt wird (Häfelin/Müller, Rz. 1162). Doch ergibt sich aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip für die Behörden die Pflicht, eine Ersatzvornahme

angesichts dessen, dass ein sofortiger Vollzug erheblich in die Rechtsstellung

eines Individuums eingreift, erst als ultima ratio einzusetzen (vgl. Christine

Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vorstreckungsmittel

des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 150 f.). Solange durch dieses

Vorgehen eine vernünftige Frist eingehalten ist, welche die Interessen der

durch das Fahrzeug behinderten oder gefährdeten Personen und Rechtsgüter

angemessen berücksichtigt, ist diese Variante verhältnismässiger. Bei

erfolgreicher Kontaktaufnahme und schneller Reaktion des Pflichtigen können die

berechtigten Anliegen der vom Auto am Umzug behinderten Person gar angemessener

berücksichtigt werden. Davon zeugt auch die Praxis der Stadtpolizei, wonach in

der Regel versucht wird, den Fahrzeughalter vorgängig zu kontaktieren. Ob ein

Abschleppen vor telefonischer Benachrichtigung des Pflichtigen in der

vorliegenden Sache vor dem Verhältnismässigkeitsgebot standhält, muss jedoch

vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Ersatzvornahme

schon aus anderen Gründen als unrechtmässig erweist (vgl. sogleich E. 5).

Deshalb erübrigt sich auch eine Klärung des Sachumstandes, ob am fraglichen Tag

versucht wurde, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen oder nicht.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die temporären

Verbotsschilder seien nicht gesetzeskonform gewesen, da die Parkverbotszone

nicht genügend klar ausgeschildert gewesen sei. Das Aufstellen von zwei

Verbotstafeln parallel zur Fahrbahn, ohne dass am Eingang der Blauen Zone eine

Hinweistafel vor der vorübergehenden Signalisationsänderung warne, sei

angesichts der gegenteiligen Aussage der blauen Bodenmarkierung und der Zonentafel

nicht rechtsverpflichtend gewesen.

Die Vorinstanz erwägt dazu, die strittige

Signalisation sei gesetzmässig gewesen. Eine Abdeckung der blauen Bodenmarkierung

sei in solchen Fällen nicht möglich. Die entsprechende Zonentafel könne nicht

abgedeckt werden, wenn wie hier nur wenige Parkplätze des entsprechenden

Strassenzuges von dem temporären Halteverbot betroffen seien. Deshalb sei die

Signalisation durch je eine Halteverbotstafel am Anfang und am Ende der Verbotszone,

welche unmittelbar neben dem Strassenrand aufgestellt worden seien, genügend

klar gewesen. Indem die Schilder parallel zur Fahrbahn aufgestellt worden

seien, würden sie vom Licht der Fahrzeuge ohne weiteres getroffen werden,

weshalb sie auch nachts gut sichtbar gewesen seien. Ausserdem hätten zur

fraglichen Zeit noch keine nächtlichen Verhältnisse geherrscht.

5.2

Jede Ersatzvornahme setzt primär voraus, dass ein

polizei- und damit gesetzeswidriger Zustand besteht. Gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) verpflichten Gebots- und

Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres erkennbar sind und der

Signalisationsverordnung entsprechen. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig

erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu

legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise

zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Entgegen der Darstellung des Stadtrates, welcher

die nicht korrekte Skizze von C, dem Inhaber der D, übernommen hatte, ist es

nicht möglich, dass sich die mobilen Verbotstafeln auf dem an die Parkfelder angrenzenden

Trottoir befanden, da es an der besagten Stelle kein Trottoir gibt. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass die Verbotsschilder - wie sich aus dem

Abschlepprapport ergibt - in die an die Parkplätze angrenzende Wiese vor der Liegenschaft

L-Strasse 3 gestellt wurden. Auf dieser Wiese wachsen verschiedene, relativ

hohe Buschgewächse.

Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers

stellte das Fahrzeug am 29. September 2002 um 20.15 Uhr in dem mit dem

temporären Parkverbot (wirksam am 30. September 2002, 6.00 Uhr) belegten

Parkfeld ab. Zu dieser Tageszeit war es nicht mehr hell, sondern es ist davon

auszugehen, dass die Dämmerung bereits einsetzte. Zwei in Front zur Strasse am

Strassenrand aufgestellte Schilder werden entgegen der Ansicht der Vorinstanzen

bei den hier streitbetroffenen Parkfeldern von einem parallel dazu fahrenden

Auto nicht angeleuchtet. Die Parkfelder verlaufen ebenso parallel zur Strasse,

so dass die temporäre Signalisation auch während des Parkmanövers höchstens

zufällig vom Lichtstrahl des Fahrzeugs getroffen wird. Auch werden die

Verbotstafeln nicht zwingend beim Verlassen des Fahrzeugs bemerkt, da sich das

Trottoir auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet. Zwar hat das

temporäre Parkverbot nur drei Parkplätze erfasst, so dass die je am Anfang und

am Ende des Verbotsstreifens aufgestellten Signalisationen nicht weit voneinander

entfernt waren, doch ist zu berücksichtigen, dass die M-Strasse an dieser

Stelle in einer Rechtskurve auf die L-Strasse trifft, weshalb dort auch eine

kleinräumige Signalisation nicht ohne weiteres auffällt. Aus all diesen

Umständen ergibt sich eine verminderte Sichtbarkeit der Signalisation. Dass die

Lenkerin des Fahrzeugs diese Signalisation nicht wahrgenommen hat, kann ihr angesichts

der vertrauensbildenden Bodenmarkierung und Zonentafel nicht zur Last gelegt

werden. Denn dem Automobilisten wird bei der Einfahrt in die Blaue Zone in der

Zonentafel angezeigt, dass das Parkieren innerhalb der blauen Bodenmarkierung

zulässig sei. Er muss deshalb nicht mit einem Halteverbot innerhalb dieser

Markierung rechnen. Aufgrund dieser Vertrauensgrundlage wären angesichts der

dargelegten örtlichen Verhältnisse zusätzliche Massnahmen geboten gewesen.

Denkbar wäre in solchen Situationen, in

denen die mobilen Verbotsschilder aufgrund der lokalen Gegebenheiten nicht

genügend sichtbar plaziert werden können, beispielsweise eine Signalisationsänderung

beim Eingang in die Blaue Zone. Dies erfordert entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht zwingend die Abdeckung der Hinweistafel mit der Folge, dass

das Parkieren im ganzen Strassenzug verboten würde; möglich ist auch das

Aufstellen einer "Warntafel" mit der Aufschrift "Achtung

partielle Signalisationsänderung" am Zoneneingang neben der Zonentafel. Durch

solche oder ähnliche zusätzliche Massnahmen kann vom Verkehrsteilnehmer die

nötige Aufmerksamkeit erwartet werden, um wider Erwarten aufgestellte, nicht

ohne speziellen Suchaufwand sichtbare, der Zonentafel und der Bodenmarkierung

widersprechende Verbotstafeln zu beachten. Welche zusätzlichen Signalisationsmassnahmen

hier zu treffen gewesen wären, ist jedoch nicht weiter zu erörtern. Die

vorgenommene Signalisation genügte jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht.

Die ungenügend sichtbaren Verbotsschilder vermochten den Beschwerdeführer bzw.

die Lenkerin des Fahrzeugs nicht zu verpflichten. Ist somit das Abstellen des

Fahrzeugs des Beschwerdeführers an der zur Diskussion stehenden Stelle als

rechtmässig zu beurteilen, erweist sich die Ersatzvornahme bzw. die für diese

Massnahme angeordnete Kostenbelastung des Beschwerdeführers als widerrechtlich.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des Kommissariats

Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2003, der

Einspracheentscheid des Stadtrates Zürich vom 24. September 2003 sowie der

Rekursentscheid des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 27. Februar

2004.

sind demnach aufzuheben.

6.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, welcher

unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten damit der Stadt Zürich als

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nur zugesprochen

für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Das ist in der vorliegenden

Angelegenheit nicht der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des Kommissariats Verkehrspolizei der

Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2003, der Einspracheentscheid des Stadtrats

Zürich vom 24. September 2003 sowie der Rekursentscheid des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 27. Februar 2004 werden aufgehoben.

2.

Die Rekurs- und

Einsprachekosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Mitteilung an …