VB.2004.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00167
18. August 2004Deutsch11 min
(URT.2004.8104)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00167
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Sexshops in einen Erotikvideobetrieb
Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend ist die Bewilligungspflicht offenkundig (E. 2).
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung / Vertrauensschutz: Dass ein Ladenlokal, in welchem an ein unbestimmtes Publikum erotische Artikel und Videos verkauft bzw. ausgeliehen werden, in baurechtlicher Hinsicht eine wesentlich andere Nutzung darstellt als das Vereinslokal einer Interessengemeinschaft für Filmvorführungen muss auch einem baurechtlichen Laien bewusst sein. (...) Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die städtischen Behörden die beiden Videokabinen im Betrieb Erotic-World jahrelang duldeten, scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt um das Bewilligungserfordernis hätte wissen müssen. Die Abnahme der angebotenen Beweise ist deshalb nicht erforderlich (E. 6).
Abweisung - vgl. auch VB.2004.160; 161; 166
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSPFLICHT
NUTZUNGSÄNDERUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 309 Abs. I lit. b PBG
§ 7 Abs. I VRG
§ 48 Abs. III VRG
§ 51 VRG
§ 63 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. August 2003
stellte die Bausektion der Stadt Zürich fest, dass für die bereits erfolgte
Umnutzung des Ladenlokals im westlichen, zum Innenhof orientierten Teil des
Erdgeschosses des Gebäudes an der L-Strasse in einen Sex-Videokabinen-Betrieb
eine baurechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Erwägungen
II.
Den von A namens der Einzelfirma A als Betreiberin des Betriebs
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 27. Februar 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2004 liess A
für das Unternehmen A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen den Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die vorgenommene Nutzungsänderung nicht bewilligungspflichtig sei; zudem sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vorinstanz schloss am 4. Mai 2004 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Mai 2004, die Beschwerde
sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig. Der Entscheid über die Bewilligungspflicht ist ein
Vorentscheid, der gemäss § 48 Abs. 3 VRG angefochten werden kann. Auf das
form- und, mit der erst am 10. März 2004 erfolgten Zustellung an die
Vertreterin des Beschwerdeführers, auch fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist
einzutreten.
Anzumerken ist, dass es sich bei der Firma A
um eine Einzelfirma handelt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Partei ist also deren Inhaber A, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen
ist.
1.2
Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nichts anderes
bestimmt wurde. Letzteres ist hier nicht der Fall, weshalb der entsprechende
Beschwerdeantrag gegenstandslos ist.
2.
Die Baurekurskommission hat die
Bewilligungspflicht für die Änderung der Nutzung der einst als Ladenlokal
bewilligten Räumlichkeiten zu einem Sex-Videokabinen-Betrieb gemäss § 309
Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) bejaht, da die Nutzungsänderung wegen der erforderlichen
Pflichtabstellplätze und wegen des grösseren Störpotenzials baurechtlich
relevant sei. Auf diese Ausführungen ist in zustimmendem Sinn zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ergänzend anzufügen ist,
dass nicht jede Nutzungsänderung eine Bewilligung erfordert, sondern jeweils
auf Grund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob die mit der neuen Bewerbung
verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind oder sonst ein
planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. Bei diesem Entscheid
besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass in Einzelfällen über die
Notwendigkeit einer Bewilligung in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden können. In der Literatur wird deshalb empfohlen, in Zweifelsfällen
ein Bewilligungsverfahren durchzuführen (Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 209 ff.).
Ob die streitbetroffene Nutzungsänderung
tatsächlich zu einem höheren Parkplatzbedarf und unzulässigen Immissionen führt,
wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sein. Entscheidend ist,
dass für baurechtliche Auswirkungen dieser Art eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, und deshalb die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht als
unverhältnismässig erscheint. Im vorliegenden Fall, bei dem bisheriger Sexshop
in einen Videokabinen-Betrieb umgewandelt wurde (vgl. nachfolgend E. 6),
ist die Bewilligungspflicht offenkundig.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Nutzungsänderung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr einem
baurechtlichen Bewilligungsverfahren unterworfen werden. Entgegen der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen würden im fraglichen
Lokal nicht erst seit September 2001, sondern seit mindestens 24 Jahren
Videokabinen betrieben. Die dafür angebotenen Beweise habe die Rekurskommission
in gehörsverweigernder Weise nicht abgenommen und auf von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen abgestellt, zu denen der
Beschwerdeführer nicht habe Stellung nehmen können. Die Vorinstanz habe auch
nicht dargelegt, weshalb sie auf die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers abgestellt habe; der angefochtene Rekursentscheid sei
insofern unzureichend begründet. Mit dem Polizeirapport vom 4. Juni 2003 und
dem Schreiben der Gewerbepolizei vom 5. Juni 2003 werde die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Der Sitten- und
der Gewerbepolizei sei der Betrieb von Videokabinen an der L-Strasse seit mehr
als 20 Jahren bekannt. Die Baupolizei, die mit diesen Dienststellen bei
der Bekämpfung von Auswüchsen des Sexgewerbes eng zusammengearbeitet habe,
müsse sich deren Wissen anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer habe im
Vertrauen auf den seit über 24 Jahren unangefochten gebliebenen Betrieb
die Videokabinen erst kürzlich für Fr. 40'000.- modernisiert und damit
Dispositionen getroffen, die sich nicht leicht wieder rückgängig machen
liessen.
4.
Der in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 622 ff. mit Hinweisen
auch zum Folgenden). Voraussetzung dieses Schutzes ist:
1)
eine Vertrauensgrundlage, das heisst ein
Verhalten der Behörde, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst;
2)
dass der oder die Betroffene in dieses Verhalten
vertraut hat, das heisst, dass er oder sie von der Vertrauensgrundlage Kenntnis
hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte
kennen sollen;
3)
dass der oder die Betroffene gestützt auf dieses
Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht rückgängig
gemacht werden kann;
4)
dass nicht öffentliche Interessen betroffen
sind, die den Schutz des privaten Vertrauens überwiegen.
5.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Baurekurskommission habe damit, dass sie auf den Rapport der Sittenpolizei vom
4.
Juni 2003 und die Stellungnahme der Gewerbepolizei vom 5. Juni
2003.
abgestellt habe, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, ist
unbegründet. Bereits in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2003
wird in Erwägung A. c) auf diese Dokumente Bezug genommen, sodass der
Beschwerdeführer hätte Akteneinsicht verlangen und bereits im Rekursverfahren
diesbezügliche Einwände vorbringen können.
Wenigstens teilweise zutreffend ist
dagegen der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wonach im streitbetroffenen Lokal seit
mehr als 20 Jahren Videokabinen betrieben worden seien. Die Baurekurskommission
hat dazu ausgeführt, dass aufgrund des Polizeirapportes vom 4. Juni 2003
und der Stellungnahme der Gewerbepolizei vom 5. Juni 2003 von den
Vorgängern des Beschwerdeführers keine Videokabinen betrieben worden seien;
solche seien durch die Behörden erstmals im Juni 2000 bzw. im Herbst 2001
festgestellt worden, weshalb von einer jahrzehntelangen Duldung als Grundlage
des beanspruchten Vertrauensschutzes keine Rede sein könne. Auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten offiziellen Unterlagen, welche sich auf den
Betrieb der Erotik-Videokabinen bezögen, datierten nicht vor 2001, weshalb davon
auszugehen sei, dass seit Vollendung der unbewilligten Nutzungsänderung noch
lange nicht die 30 Jahre vergangen seien, welche nach der Rechtsprechung
zur Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs führen könnten. Mit diesen Erwägungen
ist die Vorinstanz zwar dem Argument entgegengetreten, dass durch behördliche
Duldung der Nutzungsänderung ein Vertrauenstatbestand begründet worden sei,
jedoch bleibt die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts insofern nicht
nachvollziehbar, als Ausführungen hinsichtlich der Beweiskraft der von der
Beschwerdegegnerin beigezogenen Berichte der Sitten- und der Gewerbepolizei
fehlen, weshalb auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht eingegangen
wurde.
Gemäss § 63 Abs. 1 VRG muss dieser
Mangel des angefochtenen Entscheids nicht zwingend zur Rückweisung führen,
sondern kann durch das Verwaltungsgericht, dem bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung laut § 51 VRG eine unbeschränkte
Überprüfungsbefugnis zusteht, im Beschwerdeverfahren geheilt werden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 10). Das ist hier
besonders angezeigt, weil die Vorinstanz gemäss § 7 Abs. 1 VRG nicht zur
allenfalls notwendigen Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen
befugt wäre (RB 1966 Nr. 23 = ZBl 68/1967, S. 327 = ZR 66
Nr. 176; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 14).
6.
Für das Entstehen einer
Vertrauensgrundlage ist nicht entscheidend, seit wann in den streitbetroffenen
Räumlichkeiten Videokabinen betrieben wurden, sondern wie lange die zuständigen
Behörden diesen Betrieb duldeten, ohne auf den erforderlichen Bewilligungen zu
bestehen. Immerhin ist für die Beurteilung dieser zweiten Frage nicht
unwesentlich, dass auch nach den Angaben des Beschwerdeführers früher im
fraglichen Lokal der Sex-Shop C mit Videothek geführt wurde, wobei letztere zwei
Videokabinen umfasst haben soll. Laut den Angaben des Beschwerdeführers in
seinem Gesuch um eine Betriebsbewilligung an die Gewerbepolizei vom 21. März
2002, betrieb er damals die Erotik-Videokabinen des nunmehr "D-Clubs"
genannten Lokals "seit drei Jahren", wobei offenbar der Betrieb von
Sexshop und Videothek aufgegeben wurde. Der Betrieb sollte ausschliesslich als
Vereinslokal des "D-Clubs" genutzt werden, bei dem es sich laut
Gesuch um einen vom Beschwerdeführer präsidierten "ideellen Verein"
im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches handeln soll, der eine
Interessengemeinschaft für Filmvorführungen bezweckt.
Diese Angaben decken sich weit gehend mit
dem Rapport der Sittenpolizei vom 12. Juni 2003 und der Gewerbepolizei vom
5.
Juni 2003, wonach der bisherige Sexshop C zwischen Mitte 2000 und
September 2001 in einen reinen Videokabinen-Betrieb unter den Namen
"D-Club" umgewandelt worden sein soll. Die Darstellungen
unterscheiden sich nur insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, im
früheren Sexshop mit Videothek seien auch zwei Videokabinen betrieben worden,
während laut beiden amtlichen Berichten sich in den Räumlichkeiten von Sex Shop
C keine Videokabinen befunden haben sollen.
Ob im früheren Sexshop C tatsächlich zwei
Videokabinen betrieben wurden, braucht indessen nicht weiter untersucht zu
werden. Ebenso kann offen bleiben, ob irgendeine städtische Amtsstelle von
diesen beiden Kabinen Kenntnis hatte. Auch wenn dies zutreffen würde, hätte der
Beschwerdeführer aus der Duldung dieser beiden Kabinen nicht schliessen dürfen,
dass die Umwandlung des bisherigen Sex-Shops mit Videothek in einen reinen
Videokabinen-Betrieb keine baurechtliche Bewilligung erfordere. Dass ein Ladenlokal,
in dem an ein unbestimmtes Publikum erotische Artikel und Videos verkauft bzw.
ausgeliehen werden, in baurechtlicher Hinsicht eine wesentlich andere Nutzung
darstellt als das Vereinslokal einer Interessengemeinschaft für Filmvorführungen,
muss auch einem baurechtlichen Laien bewusst sein. Zudem darf angenommen
werden, dass dem Beschwerdeführer, dessen Bruder den Sexshop C seit 1995
betrieb und der selber als Präsident des
D-Clubs wirkte, die behördlichen Bestrebungen zur Eindämmung des Sexgewerbes im
Kreis 4 nicht verborgen geblieben sein konnten. Wie das Verwaltungsgericht
am 5. Februar 2003 erwogen hat (VB.2002.00393, E. 2c, www.vgrzh.ch, vom Bundesgericht bestätigt am
19.
August 2003;1P.198/2003), ist über das Vorgehen der Stadt Zürich
gegen sexgewerbliche Betriebe in Gebieten mit hohem Wohnanteil in der Tagespresse
eingehend berichtet worden und kann ein im Sexgewerbe tätiger Unternehmer spätestens
seit dem 26. November 1997, als auch das Bundesgericht die Praxis der Zürcher
Behörden schützte, sich nicht mehr darauf berufen, vom Bewilligungserfordernis
und von der Unzulässigkeit sexgewerblicher Betriebe in Wohn- und Kernzonen mit
einem Wohnanteil von 50% und mehr nicht gewusst zu haben. Auch aus dieser Sicht
konnte der Beschwerdeführer, der als Präsident eines für erotische
Filmführungen im Kreis 4 besorgten "ideellen Vereins" immerhin eine
Führungsposition innehatte, aus der behaupteten Duldung zweier Videokabinen
nicht in guten Treuen schliessen, er sei ohne Bewilligung zur Umnutzung des
bisherigen Sexshops mit Videothek in einen Videokabinen-Betrieb befugt.
Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die
städtischen Behörden die beiden Videokabinen im Betrieb Sex Shop C jahrelang
duldeten, scheitert damit die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran,
dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt um das
Bewilligungserfordernis hätte wissen müssen. Die Abnahme der angebotenen Beweise
ist deshalb nicht erforderlich.
7.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit 70 VRG). Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), weil dieser durch die
Beantwortung der Beschwerde ein besonderer Aufwand entstanden ist, der nur
durch juristisch geschultes Personal geleistet werden konnte. Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
…