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Entscheid

VB.2004.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00170

4. Mai 2004Deutsch13 min

(URT.2004.7941)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1978, wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 unter anderem wegen

vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 6

Jahren verurteilt, wovon 692 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft

erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der

Schweiz verwiesen, wobei der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben

wurde. Am 12. Oktober 2003 stellte A, welcher in der Strafanstalt

Pöschwies inhaftiert ist, das Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühest

möglichen Termin, das heisst den 6. März 2004. Im Weiteren beantragte er

den Aufschub der gerichtlichen Landesverweisung. Mit Verfügung vom

4. Februar 2004 entsprach der Sonderdienst des Amts für Justizvollzug des

Kantons Zürich dem Gesuch A's insoweit, als die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit gewährt wurde, jedoch

erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen

werden könne. Der Aufschub des Vollzugs der gerichtlichen Landesverweisung

wurde mit gleicher Verfügung abgelehnt und die Kantonspolizei Zürich wurde

beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung vom 4. Februar

2004.

liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am

27.

Februar 2004 Rekurs erheben, welcher mit Verfügung vom 9. März

2004.

abgewiesen wurde.

III.

Am 8. April 2004 (Poststempel vom

10.

April 2004) liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den

Rekursentscheid vom 9. März 2004 erheben mit den Anträgen, es sei die

bedingte Entlassung voraussetzungslos auszusprechen und der Vollzug der Landesverweisung

sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Justizvollzugs des Kantons Zürich. Ausserdem

beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die umgehende Entlassung

aus dem Strafvollzug. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit

Vernehmlassung vom 21. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

der Beschwerde. Ebenso beantragte das Amt für Justizvollzug mit

Beschwerdeantwort vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt

für Justizvollzug ging davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits ausgeschafft

worden, was sich aber als irrtümlich herausstellte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43

Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf-

und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,

unter anderem zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und

Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).

Das Bundesgericht bejaht seine

Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach

Art. 38 des Strafgesetzbuchs (StGB; BGE 105 IV 167) wie auch

betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung (Art. 55

Abs. 2 StGB; BGE 122 IV 56, 118 IV 221 E. 1a;

BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 1.1; 16. Mai 2003,6A.13/2003; 6. November 2002,

6A.58/2002, je unter www.bger.ch; zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Somit ist auch die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben.

1.2

Da es sich

um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit

den §§ 2 lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der

Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die

Behandlung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2

lit. b VRG).

1.3

Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um

Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

1.4

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des

Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und ‑unterschreitung) sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)

Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die

Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und

N. 91 letztes Beispiel; vgl. auch BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003,

E. 2.2; 16. Mai 2003,6A.13/2003, E. 2;

6.

November 2002, 6A.2002, E. 2, alle unter

www.bger.ch).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den in

Verbindung mit der bedingten Entlassung angeordneten Vollzug der gerichtlichen

Landesverweisung.

2.1

Wird ein Verurteilter bedingt entlassen, so

entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der

Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (§ 55

Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder

im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen. Zu

berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die

Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und

die soziale Integration (BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 2.2;

16.

Mai 2003,6A.13/2003, E. 2; 6. November 2002,6A.58/2002,

E. 2, je unter www.bger.ch; vgl. auch Stefan Trechsel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6

mit Hinweisen). Allerdings können günstigere Arbeitsmarktbedingungen in der

Schweiz den Entscheid ebenso wenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau

der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGE 104 Ib 330 E. 2).

Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden

Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb

der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der

Schweiz (BGE 116 IV 283 E. 2a mit Hinweisen). Eine

Gesamtwürdigung aller Umstände kann aber auch in einem solchen Fall zum

Ergebnis führen, dass aus Resozialisierungsgründen ein Aufschub der

Landesverweisung angezeigt ist, etwa um einem Betroffenen zu ermöglichen, den

Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen (vgl. BGE 116 IV 285 E. 2c;

zum Ganzen BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 2.2, www.bger.ch).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

attestierten dem Beschwerdeführer in legalprognostischer Hinsicht

verhältnismässig gute Bewährungsaussichten. Der Be­schwerde­führer habe sich im

Strafvollzug klaglos verhalten und bei der Anlasstat habe es sich um ein

Einzeldelikt mit einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung gehandelt,

weshalb eine hohe Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ausgeschlossen werden

könne. Massgebend könne demnach nur sein, ob die Bewährungsaussichten des

Beschwerde­führers in der Schweiz besser oder jedenfalls nicht schlechter seien

als im Heimatland. Sowohl der Justizvollzug des Kantons Zürich als auch die

Rekursinstanz gelangten in der Folge zum Ergebnis, eine Resozialisierung des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei erfolgversprechender als in der

Schweiz. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich die sozialen

Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die beiden hier lebenden

Brüder und eine Tante beschränkten. Von einer geglückten sozio­kulturellen Integration

könne nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass mehr als die Hälfte der

Familie im Heimatland lebe (seine Eltern sind nach Z zurückgekehrt) und ein

über die Familie hinausgehendes Beziehungsnetz in der Schweiz offenbar nicht

bestehe, spreche für eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland. Die

Vorinstanz verwies auch auf die ungünstigen beruflichen Aussichten des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Die bisherigen Arbeitsstellen des

Beschwerdeführers zeigten, dass für ihn hier lediglich Stellen als Hilfsarbeiter

in Frage kämen. Gerade für ungelernte Arbeiter sei die Arbeitsmarktlage jedoch

auch in der Schweiz schlecht.

2.2.2

Der Beschwerdeführer liess demgegenüber festhalten,

es treffe wohl zu, dass seine Eltern formell wieder nach Z zurückgekehrt seien.

Diese seien aber als Rentner nicht in der Lage, ihm finanziell beizustehen.

Faktisch würden die Eltern häufig und lange bei den hierzulande lebenden

Brüdern zu Besuch weilen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in Z gewesen sei und

demzufolge – von der dort lebenden Schwester und einem Bruder abgesehen – über

gar keine persönlichen Beziehungen mehr verfüge. Zu den hier lebenden Brüdern

habe er eine sehr enge Beziehung. Sie hätten den Kontakt auch während seiner

Strafverbüssung aufrechterhalten und ihn unterstützt, wo sie nur konnten.

Gerade deswegen seien sie für ihn die wichtigsten Bezugspersonen. Dass er keine

engeren Kontakte mit Schweizern habe knüpfen können, sei ihm nicht zum Vorwurf

zu machen. Es sei wohl bekannt, dass schweizerischerseits gegenüber Ausländern,

jedenfalls solchen aus weiter entfernten Ländern, eine gewisse Zurückhaltung

herrsche. Umso mehr sei zu gewichten, dass er in beruflicher Hinsicht immer

voll integriert gewesen sei. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass das

schweizerische Gastgewerbe ohne ausländische Hilfskräfte zusammenbrechen würde.

Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführer als Hilfskraft

auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt schwer haben werde, treffe für die von ihm

bevorzugte Branche gerade nicht zu. Aufgrund der Umstände bestehe für ihn

praktisch die Gewissheit, dass er ohne weiteres wieder Arbeit finden werde,

besonders im Gastgewerbe. Demgegenüber seien die Zukunftschancen in Z völlig

ungewiss. Eine Rückkehr dorthin käme einem Sprung ins Nichts gleich, weshalb

die Resozialisierungschancen dort unvergleichlich schlechter seien als jene in

der Schweiz.

2.2.3

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben

bezüglich der hiesigen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers festgehalten,

diese würden sich lediglich auf die hier lebenden Familienangehörigen

beschränken. Das hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit nicht

zu beanstanden, wenn aufgrund der Limitierung der sozialen Kontakte auf die

hier lebenden Familienangehörigen geschlossen worden ist, dass keine weitreichende

soziale Integration besteht. Daran ändert auch nichts, dass die Beziehung des Beschwerdeführers

zu seinen hier lebenden Brüdern sehr eng ist und seine Eltern oft zu Besuch bei

ihnen weilen. Bei der Beurteilung der sozialen Integration sind diese Gegebenheiten

zwar entsprechend zu würdigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist aber, ob der

Betreffende noch über weitergehende ausserfamiliäre Kontakte verfügt, was der

Beschwerdeführer hier nicht geltend macht. In diesem Zusammenhang ist auch

nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm

kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er keine engeren Freundschaften mit

Schweizern habe knüpfen können. Diese Frage stellt sich nicht, haben doch weder

die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorgehalten, er

unterhalte keine Freundschaften mit Schweizern. Denkbar wäre ja auch, dass er

zu nicht zur Familie gehörenden ausländischen Staatsangehörigen, welche hier

leben und integriert sind, enge Beziehungen unterhält. Jedenfalls steht fest,

dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten ausserfamiliären Kontakte in

der Schweiz verfügt, was auch gegen eine tiefe Verwurzelung spricht.

Demgegenüber leben in Z eine Schwester sowie ein Bruder und mittlerweile auch

die Eltern des Beschwerdeführers. Selbst wenn Letztere des Öfteren in der

Schweiz zu Besuch weilen, ändert dies nichts daran, dass sie nach Z

zurückgekehrt sind. Allein schon der Umstand, dass weitere Geschwister und die

Eltern im Heimatland leben, belegt, dass der Beschwerdeführer dort über

weitreichende, tragfähige Kontakte verfügt. Da der Beschwerdeführer in Z eine

glückliche Kindheit verlebt hat, dort aufge­wachsen ist und die Schulen besucht

hat, ist er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, umso mehr, als er auch

in der Schweiz hauptsächlich Kontakt zu seinen aus demselben Kulturkreis

stammenden Familienangehörigen unterhält. Unter den gegebenen Umständen kann

nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr nach Z käme einem Sprung ins

Nichts gleich. Die Beurteilung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, wonach

für den Beschwerdeführer eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland

bestehe, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass

gemäss der bundesgerichtlichen Recht­sprechung günstigere

Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz den Entscheid über den probeweisen

Aufschub der Landesverweisung ebenso wenig beeinflussen können wie etwa ein

besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGr, 10. Juli

2002,6A.44/2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist vorliegend

nicht weiter relevant, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn mit ihrer

Rente in Z nicht unterstützen können und die wirtschaftlichen Verhältnisse dort

ungünstig sind, während er hier im Gastgewerbe sofort eine Stelle finden könnte

(vgl. BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 3.1, www.bger.ch). Im

Weiteren ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die

Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (BGE

116.

IV 105 E. 4d-i, vgl. auch BGE 124 II 289

E. 4), weshalb nicht weiter auf den geltend gemachten erneuten Ausbruch

von Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen in Z eingegangen werden kann.

2.3

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens

für den Fall des Verbleibens in der Schweiz eine ungünstigere Prognose stellen

durfte als bei einer Rückkehr in die Heimat, weshalb sie den Vollzug der

Landesverweisung anordnen konnte.

3.

3.1

Anzumerken ist, dass es keine Rechtsverletzung

darstellt, die bedingte Entlassung hier mit dem Vollzug der Landesverweisung zu

verbinden. Allgemein ist die bedingte Entlassung zwar die Regel, von der nur

aus guten Gründen abgewichen werden darf. Sie kann aber mit Auflagen oder einer

Schutzaufsicht verbunden werden, wenn sich dies günstig auf die

Resozialisierung des Verurteilten auswirkt (vgl. BGE 124 IV 193

E. 4d/aa+bb). Entsprechend kann sie mit dem Vollzug der Landesverweisung

verbunden werden (vgl. auch BGr, 3. November 2000,6A.78/2000, E. 2,

www.bger.ch).

3.2

Vorliegend wurden die Resozialisierungschancen des

Beschwerdeführers in der Schweiz aus den ausgeführten Gründen als weniger

günstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umständen

ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht

etwa in Verbindung mit einer Schutzaufsicht und Weisungen angeordnet hat

(Art. 38 Ziff. 2 f. StGB), sondern stattdessen vom Vollzug der

Landesverweisung abhängig gemacht hat. Es ist nochmals festzuhalten, dass es

sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, der im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur unter beschränktem Gesichtswinkel überprüft werden kann

(§ 50 Abs. 1 VRG). Mit ihrem Rekursentscheid hat die Vorinstanz aber

weder Recht verletzt noch Ermessen überschritten, wenn sie dem Beschwerdegegner

darin beigepflichtet hat, die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers

seien wegen der soziokulturellen Zugehörigkeit in dessen Heimat höher als in

der Schweiz.

3.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus

den dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 31 f. und 39).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an: ……..