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Entscheid

VB.2004.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00175

30. September 2004Deutsch13 min

(URT.2004.8198)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X setzte am 13. November

2000 den amtlichen Quartierplan V fest. Das rund 16 ha umfassende

Quartierplangebiet liegt südlich des Bahnhofs und wird umgrenzt von der Strasse

S im Norden, der SBB-Linie im Nordosten, dem Bach T im Südosten, Süden und

Südwesten, sowie der Strasse U im Westen. Es ist teilweise überbaut, vor allem

entlang der Strasse S, im Bereich zwischen der das Quartierplangebiet

durchquerenden Strasse Q und der SBB-Linie sowie beidseits des westlichen Teils

der Strasse R.

In teilweiser Gutheissung einer

Beschwerde von B gegen diesen Quartierplan und den ihn bestätigenden

Rekursentscheid der Baurekurskommission III hob das Verwaltungsgericht am 22.

August 2002 die Verpflichtung von B auf, sich mit seinem Grundstück in die Strasse

Q, 2. Etappe, einzukaufen, strich den Trottoirbau entlang der Strasse Q (Ausbau

Strasse Q, 4. Etappe) aus dem Quartierplan, gewichtete das Grundstück bezüglich

der Verlegung der Verfahrenskosten neu und wies die Sache zu entsprechender

Überarbeitung des Quartierplans an den Gemeinderat X zurück. Das

Verwaltungsgericht begründete diese Anordnungen im Wesentlichen damit, dass es

sich bei der Strasse Q um eine Anlage der Grob- und nicht der Feinerschliessung

handle.

Der Gemeinderat X setzte in Nachachtung

des verwaltungsgerichtlichen Urteils den amtlichen Quartierplan am 13. Januar

2003 neu fest.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte B erneut an die

Baurekurskommission III, der er beantragte, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben. Im Einvernehmen mit den Parteien wurde das Rekursverfahren

vorübergehend sistiert.

Die Baudirektion genehmigte auf Antrag

des Gemeinderates X am 12. Juni 2003 den überarbeiteten Quartierplan V im Sinne

der Erwägungen mit Ausnahme der östlichen Neuzuteilungs-Teilfläche und

teilweise Kap. 7.3 im Bericht.

Nachdem Verhandlungen der Parteien über

eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, wies die Baurekurskommission III

den Rekurs am 10. März 2004 ab und bestätigte die angefochtene Planfestsetzung.

III.

B hat gegen den Rekursentscheid am 8.

April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Sache beantragt

er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des

Gemeinderates X vom 13. Januar 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission III beantragt ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X schliesst

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er darum, durch

vorsorgliche Verfügung gemäss § 55 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) die aufschiebende Wirkung auf die Frage zu beschränken,

ob der nicht genehmigte Teil des Quartierplanfestsetzungsbeschlusses aufzuheben

sei.

B widersetzte sich in der Replik dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung zu beschränken, währenddem der Gemeinderat X

seinerseits in der Duplik seine Anträge gemäss Beschwerdeantwort aufrecht

erhielt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit diese auf die Aufhebung des von der

Baudirektion am 12. Juni 2003 genehmigten Teils des

Quartierplanfestsetzungsbeschlusses gerichtet ist. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner bzw.

die Gemeinde hätte koordiniert mit der Festsetzung des Quartierplans auch den

Ausbau der Strasse Q – den der Beschwerdegegner immer als notwendig bezeichnet

habe – in die Wege leiten müssen. Weil dies unterblieben sei, stehe offen, ob

die Gemeindeversammlung diesem Ausbau zustimme. Daher sei unklar, ob sich der

Beschwerdeführer allenfalls eine ungenügende Erschliessung des östlichen Teils

seiner Parzelle (23'579 m2) entgegenhalten lassen müsse. Der

Quartierplan habe indessen die vollständige Erschliessung seiner Parzelle

herbeizuführen; allenfalls habe dies durch eine ergänzende Fussgängerverbindung

von der ab der Strasse S geplanten neuen Zufahrtsstrasse her zu geschehen.

Es ist angesichts dieser Argumentation nicht

ausgeschlossen, dass eine Gutheissung der Beschwerde auch Auswirkungen auf den

bereits genehmigten Teil des Quartierplans hätte, weshalb der Beschwerdeführer

legitimiert ist, dessen gesamthafte Aufhebung zu beantragen. Ob die Auffassung

des Beschwerdeführers auch sachlich einer Überprüfung stand hält, ist nicht

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Überprüfung.

1.2

Aus dem gleichen Grund – bzw. weil der

Prozessentscheid eine vollständige materielle Beurteilung vorausgesetzt hätte –

hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde durch vorsorgliche Massnahme auf eine Teilfrage zu beschränken. Auf

eine formelle Behandlung dieses Antrages konnte und kann verzichtet werden, da

heute der Entscheid in der Sache selbst ergeht.

1.3

Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Baurekurskommission III hat erwogen, weil der

Quartierplan ein planerisch-techni­sches Instrument der Feinerschliessung eines

örtlich begrenzten Baugebietes sei, könne er nicht den Ausbau des

übergeordneten Strassennetzes zum Ziel haben. Es bestehe lediglich die

Möglichkeit, mit Bezug auf öffentliche Strassen, die das Quartierplangebiet

durchkreuzen oder begrenzen, bestimmte sichernde Festsetzungen zu treffen.

Unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1990 (RB 1990

Nr. 67 = BEZ 1990 Nr. 22) hielt die Kommission sodann fest, wenn § 125 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die Festsetzung von

Baulinien an gebietsbegrenzenden oder -durch­querenden Strassen "vor oder

mit den Quartierplan" vorschreibe, so bedeute dies für den letzteren Fall

nicht, dass solche Baulinien "mittels" des Quartierplanes

festzusetzen, sondern dass solche Massnahmen in zeitlicher Koordination mit der

Quartierplanung zu treffen seien. Vorliegend strebe die Gemeinde statt einer

Festsetzung von Baulinien direkt einen Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung

für die Erstellung eines südseitigen Trot­toirs entlang der Strasse Q an. Damit

finde eine ausreichende zeitliche Koordination des Quartierplanverfahrens mit

jenem des Ausbaus der Groberschliessung statt. Im Übrigen rechtfertige es sich

nicht, den im Wesentlichen abgeschlossenen Quartierplan nur deshalb nicht festzusetzen,

um das für den Trottoirbau benötigte Land unter völliger Überarbeitung des

Quartierplans in diesem Verfahren erwerben zu können, wie dies § 18 des

Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27.

September 1981 (StrassenG) als eine Möglichkeit vorsehe. Die Öffentlichkeit wie

auch jene Grundeigentümer, deren Grundstücke nur durch den Quartierplan baureif

gemacht werden könnten, hätten ein erhebliches Interesse an der unverzüglichen

Festsetzung des Quartierplans, während sich die Gemeinde das für den Ausbau der

Strasse Q erforderliche Land nötigenfalls auch auf dem Enteignungsweg

verschaffen könne.

2.2

Diese Erwägungen sind stichhaltig und jedenfalls

nicht rechtswidrig. Was ihnen der Beschwerdeführer entgegenhält, überzeugt nicht.

2.2.1

Das Verwaltungsgericht hat sich

heute so wenig wie im vorausgegangenen Verfahren zur Notwendigkeit des

Trottoirs entlang der Strasse Q zu äussern. Festgehalten sei lediglich, dass

der Entscheid über den Bau dieses Trottoirs angesichts der Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) sowie der

tatsächlichen Belastung der Strasse Q stark ermessensbetont ist und dies –

jedenfalls solange die durch die Strasse Q erschlossenen Gebiete nicht voll ausgenützt

werden – auch in Zukunft bleiben wird. Von vornherein verfehlt erscheint bei dieser

Ausgangslage die Erwartung bzw. Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner

habe sich hinsichtlich der Notwendigkeit des fraglichen Trottoirs bereits heute

verbindlich festzulegen.

2.2.2

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind der Ausbau der Strasse Q und die Quartierplanung durch

das Vorgehen des Beschwerdegegners ausreichend koordiniert. Wenn auch das

Verwaltungsgericht in RB 1990 Nr. 67 eine Koordination von Quartierplanung und

Planung der übergeordneten öffentlichen Strasse verlangt hat, so wurde in diesem

Urteil doch in erster Linie entschieden, dass die Baulinienfestsetzung für eine

im kommunalen Verkehrsplan vorgesehene Sammelstrasse dem öffentlichen Verfahren

gemäss § 108 f. PBG unterliege und daher der Festsetzung des Quartierplans

nicht entgegengehalten werden konnte. Vergleichbar ist auch der Tenor des

Urteils des Verwaltungsgerichts in BEZ 1989 Nr. 24. Wie der Leitsatz dieses

Urteils festhält, setzt die Landabtretung für öffentliche Verkehrswege im

Quartierplanverfahren ein rechtskräftiges Strassenprojekt voraus, das im

Verfahren nach § 12 ff. StrassenG entstanden ist. Auch in diesem Urteil wies

das Verwaltungsgericht darauf hin, eine sinnvolle Koordination der öffentlichen

Strassenplanung und der Quartierplanung könne sicherstellen, dass die

vorteilhaften Wirkungen von § 138 Abs. 2 lit. b PBG nicht praktisch wieder

zunichte gemacht würden. Im konkreten Fall sah es indessen keinen Anlass, die

Quartierplanfestsetzung hinauszuschieben bis ein rechtskräftig genehmigtes

staatliches Strassenprojekt vorlag. Hinzuweisen ist schliesslich auch auf RB

1982.

Nr. 129. Das Verwaltungsgericht führte dort aus, die Notwendigkeit der

Koordination aller Planungsanstrengungen bedeute nicht, dass diese stets durch

eine "Planung von oben nach unten" mit strenger zeitlicher Staffelung

der verschiedenen Planungsphasen verwirklicht werden müsse; vielmehr könnten

auch von Planungen unterer Stufe, die einen höheren Konkretisierungsgrad

aufweisen, wesentliche Impulse auf Planungen oberer Stufe ausgehen, die eine

Anpassung der letzteren erforderten. Im konkreten Fall erachtete es das Verwaltungsgericht

daher als zulässig, ein Quartierplanverfahren einzuleiten, obwohl die kommunale

Richtplanung für den Verkehr noch nicht abgeschlossen war.

Auch wenn diese Urteile die heute streitige

Rechtsfrage nicht direkt beantworten, so lässt sich daraus doch ableiten, dass

die Koordination der Verfahren jedenfalls deren zweckmässige Abwicklung fördern

und nicht verhindern soll. Aus Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 22. Juni 1979 (RPG) ergibt sich nichts anderes. Danach ist insbesondere für

eine inhaltliche Abstimmung der Verfügungen mehrerer Behörden zu sorgen, welche

die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage betreffen (Abs. 1 und Abs.

2.

lit. d). Die Koordinationsgrundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren

sinngemäss anwendbar (Abs. 4).

Worin eine ausreichende Koordination

besteht, ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen

und lässt sich nicht verallgemeinern. Hierzu ergibt sich vorliegend was folgt:

Es steht fest, dass der Beschwerdegegner ein konkretes Trottoirprojekt in

Auftrag gegeben hat, um der Gemeindeversammlung einen Kreditantrag unterbreiten

zu können. Dass dies relativ spät geschah, lässt sich ohne weiteres mit den

vorgängigen Verhandlungen erklären, die zwischen den Parteien erfolglos

stattfanden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Gemeindeversammlung

den für den Trottoirbau erforderlichen Kredit verweigert (und/oder sich einer

Aufnahme der Strasse Q in den Verkehrsplan widersetzt). Nachdem der

Beschwerdeführer hartnäckig die Auffassung vertritt, dieses Trottoir sei nicht

nötig, wäre ein solcher Entscheid nicht einmal ganz unverständlich. Immerhin

ist das Gemeinwesen durch § 93 Abs. 1 PBG gehalten, die Groberschliessung so

rechtzeitig in Angriff zu nehmen, dass die Überbauung der betreffenden Gebiete

auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird. Hält die zuständige

Planungsbehörde daran fest, das Trottoir sei im Hinblick auf die Überbauung

nötig, so ist sie demnach gehalten, es auch zu errichten. § 93 Abs. 2 PBG

regelt die Folgen der Säumnis und räumt insbesondere dem bauwilligen

Grundeigentümer die Möglichkeit ein, von der Baudirektion die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen zu fordern, wenn er für die Kosten Vorschuss leistet.

Dieser Weg steht auch dem Beschwerdeführer offen. Er kann daher nicht geltend

machen, der Quartierplan werde festgesetzt, ohne dass eine vollständige Erschliessung

seiner Grundstücke sichergestellt sei. Dass hierfür der Quartierplan nicht

ausreicht, sondern allenfalls eine Ergänzung der Groberschliessung nötig wird,

ist die zwingende Folge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang

erfolgreich vertretenen Auffassung.

Sachlich offensichtlich verfehlt

erscheint andererseits seine Argumentation, eine Ablehnung des Trottoirbaus an

der Strasse Q könne es nötig machen, sein Grundstück auf andere Weise mit einer

Fussgängerverbindung zur Strasse S zu versehen. Das Trottoir entlang der Strasse

Q ist planerisch ganz klar die in diesem Zusammenhang einzig geeignete Lösung,

nicht nur weil sie den östlichen Teil auf direkteste Weise mit dem Bahnhof

verbindet, sondern auch weil damit den Bedürfnissen der übrigen durch die Strasse

Q erschlossenen Grundstücke jenseits des Baches T ebenfalls Rechnung getragen

würde.

Ein inhaltlicher Widerspruch von

kommunaler Strassenplanung und Quartierplan kann somit ausgeschlossen oder

zumindest mittels des gesetzlich vorgesehenen Instrumentariums vermieden

werden.

Was die vorteilhaften Wirkungen von § 138

Abs. 2 lit. b PBG angeht, so hat es sich der Beschwerdeführer selbst

zuzuschreiben, wenn vorliegend die Abtretung des Landes, sofern eine

einvernehmliche Lösung nicht gefunden wird, allenfalls nur noch auf dem Enteignungsweg

durchgesetzt werden kann. Dies ist unter den gegebenen Umständen denn auch

keineswegs unzweckmässig. Wegen der gegebenen Lage der Grundstücke betrifft der

Trottoirbau nur Land des Beschwerdeführers, der (bzw. dessen Grundstück) aus

diesem Trottoir auch einen erheblichen Zusatznutzen ziehen würde. Zwingende

Gründe, das für das Trottoir erforderliche Land im Rahmen des Quartierplans zu

erwerben, liegen daher nicht vor.

2.2.3

Die §§ 166 f. PBG führen zu keinem

anderen Ergebnis. Es steht nach dem zuvor Ausgeführten ausser Frage, dass für

die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen, die sämtliche den

südwestlichen Teil des Quartierplanperimeters betreffen, eine ausreichende

Groberschliessung besteht. Sollte sich der Beschwerdeführer einem Bau dieser

Anlagen durch die Grundeigentümer gemäss § 166 PBG widersetzen, wie er dies

androht, so kann der Beschwerdegegner den Bau ohne weiteres gemäss § 167 PBG in

die Wege leiten.

2.2.4

Schliesslich ist der Beurteilung

der Vorinstanz beizupflichten, dass die Interessen der übrigen Grundeigentümer,

vor allem jener, die bauwillig sind und deren Grundstücke erst durch die

Festsetzung des Quartierplans baureif werden, dem Interesse des Beschwerdeführers

an einer perfektionistischen Koordination von Strassen- bzw. Trottoirplanung

und Quartierplanfestsetzung vorgehen. Dies gilt um so eher, als es der

Beschwerdeführer in der Hand hat, bei einer allfälligen Parzellierung des

östlichen Teils seines Grundstücks auf den allenfalls erst später erfolgenden

Trottoirbau Rücksicht zu nehmen und so zusätzliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG), der keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Hingegen ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner – zu

Gunsten der Quartierplanrechnung – eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gemeinderat

rechtfertigt sich, weil der Gemeinderat vorliegend als Vertreter der

Quartierplanbeteiligten auftritt und nicht als Vertreter des öffentlichen

Interesses. Deshalb ist die Parteientschädigung auch zu Gunsten der

Quartierplanerrechnung zu bezahlen. Disp. Ziff. III des Rekursentscheids,

wonach dem Gemeinderat für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung

zugesprochen wurde, ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, da sie diesbezüglich

nicht angefochten wurde.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

dem Beschwerdegegner zu Gunsten der Quartierplanrechnung binnen 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung …