VB.2004.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00179
19. August 2004Deutsch12 min
(URT.2004.8105)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00179
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Bestätigung eines Arzttermins gegenüber Sozialbehörde; Kürzung der Leistungen nach Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers
Eintretensfragen: Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, Spruchkörper (E. 1).
Gegenstand
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war. Auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Punkte ist nicht einzutreten (E. 2).
Die Bestätigung eines Termins zur ärztlichen Begutachtung gegenüber der Sozialbehörde kann auch die Arztgehilfin (anstatt der Arzt selber) vornehmen, da beide gleichermassen dem Berufsgeheimnis unterstehen (E. 3.1-2).
Die Kürzung der Leistungen nach dem Wegzug der Ehefrau - wobei vorliegend die polizeiliche Abmeldung massgeblich ist (E. 4.2.1) - kann im Budget des Beschwerdeführers sofort vorgenommen werden. Die von den SKOS-Richtlinien vorgesehene weitere Ausrichtung der Leistungen bei einem Wegzug betrifft nur die w e g z i e h e n d e Person (E. 4.2.2). Der von der Rekursinstanz korrigierte Kürzungsmodus (monatliche Raten) bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Existenzminimum zu leben hat (E. 4.3).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
ABMELDUNG
ARZTGEHEIMNIS
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
BERUFSGEHEIMNIS
EXISTENZMINIMUM
KÜRZUNG
POLIZEILICHE ABMELDUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM
STREITGEGENSTAND
UNTERSUCHUNG
WEGZUG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 7 BV
§ 21 SHG
§ 38 Abs. I SHG
§ 38 Abs. II SHG
§ 23 Abs. I lit. b SHV
Art. 321 Ziff. 1 StGB
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
I.
A. A bezieht seit Oktober 1997 (mit
Ausnahme von zwei Monaten) Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Nachdem
sich seine Ehefrau am 26. August 2003 von der Gemeinde abgemeldet hatte, passte
die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 24. September 2003 die Sozialhilfeleistungen
an den nunmehr aus drei Personen bestehenden Haushalt rückwirkend per 1.
September 2003 an (Fr. 3'211.- pro Monat). Gleichzeitig nahm sie für den
im September 2004 zu viel ausbezahlten Betrag eine Kürzung in der Höhe von Fr. 289.-
bei der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen im Oktober 2003 vor. Ausserdem
auferlegte die Behörde A, sich vor der Oktober-Auszahlung beim Bezirksarzt für
ein vertrauensärztliches Gutachten anzumelden und den Termin von der
Praxisassistentin für die Behörde bestätigen zu lassen. Für den Fall, dass A
den Arzttermin unentschuldigt nicht wahrnehme, würden die Leistungen per sofort
eingestellt (Disp.-Ziff. 3).
B. Nachdem A nach eigenen Angaben den
Beschluss der Sozialbehörde postalisch nicht erhalten hatte, konnte ihm der
Beschluss erst am 1. Oktober 2003 persönlich übergeben werden. Infolgedessen
lief die ursprünglich angesetzte Frist für eine Anmeldung beim Bezirksarzt ab,
weshalb die Sozialbehörde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2003 anordnete,
dass die Sozialhilfeleistungen per 1. November 2003 eingestellt würden, falls A
bis zum 31. Oktober 2003 den Termin für ein vertrauensärztliches Gutachten
nicht wahrnehme. Diese Verfügung nahm er am 16. Oktober 2003 in Empfang.
II.
Einen gegen den Beschluss der
Sozialbehörde X und gegen die Präsidialverfügung am 30. Oktober 2003 erhobenen
Rekurs hiess der Bezirksrat am 20. Februar 2004 teilweise gut, soweit er darauf
eintrat. Die Gutheissung bezog sich darauf, dass die Kürzung von Fr. 289.-
auf mehrere Raten aufzuteilen sei. Zudem wurde A angewiesen, sich bis spätestens
zehn Tage nach Rechtskraft des bezirksrätlichen Beschlusses beim Bezirksarzt anzumelden
und sich den Termin zuhanden der Sozialbehörde bestätigen zu lassen (Disp.-Ziff. III).
III.
Am 2. April 2004 erhob A gegen den Beschluss
des Bezirksrats vom 20. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der
Bezirksrat Y verzichtete mit Eingabe vom 21. April 2004 auf eine
Stellungnahme, und die Sozialbehörde X beantragte am 18. Mai 2004 sinngemäss
Abweisung der Beschwerde.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist
rechtzeitig eingereicht worden (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 25.
Februar 2004; Abholung der Sendung: 5. März 2004; Ende der Beschwerdefrist: 5.
April 2004; Beschwerdeeingang: 5. April 2004). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Im Streit liegt
einerseits eine Kürzung der Sozialhilfe mit einem Streitwert von Fr. 289.-
und anderseits eine Weisung an den Beschwerdeführer, der kein Streitwert
zukommt. Deshalb hat die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und 2
VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Thema des angefochtenen Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 24. September 2004 bilden die Kürzung der
Sozialhilfeleistungen und die Anweisung an den Beschwerdeführer, sich beim
Bezirksarzt für ein vertrauensärztliches Gutachten anzumelden. Ausserdem geht
es um Einzelheiten, die im Zusammenhang mit dem Wegzug der Ehefrau des
Beschwerdeführers stehen (Aufteilung der Krankenkassenpolicen; Abklärung von
Unterhaltsansprüchen des Beschwerdeführers gegen die Ehefrau). Die ebenfalls
angefochtene Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2004 wiederholt nochmals die
Anweisung an den Beschwerdeführer, einen Termin für ein vertrauensärztliches
Gutachten wahrzunehmen. Zudem wird ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
angedroht, falls er eine für deren Berechnung wesentliche Änderung der
Verhältnisse der Behörde gegenüber nicht bekannt geben sollte.
2.2
Gegenstand der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen
Entscheids war, bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 88 in
Verbindung mit N. 86).
2.2.1
Das vorliegende
Rechtsmittelverfahren, das an den genannten Beschluss bzw. an die Präsidialverfügung
der Beschwerdegegnerin anknüpft, umfasst somit nicht die Frage nach der
Übernahme der Zahnarztkosten in der Höhe ca. von Fr. 2'000.-, wozu bereits
ein Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2001 vorliegt. Der Bezirksrat
ist zu Recht auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der
Beschwerdeführer sich in der Beschwerde erneut darauf bezieht und damit
sinngemäss beanstandet, der Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs
eingetreten, ist die Beschwerde abzuweisen.
2.2.2
Ebenfalls nicht Thema dieses
Beschwerdeverfahrens können die in der Beschwerde erwähnte Arztrechnung von Fr. 500.-
und die seit dem Erlass des Beschlusses bzw. der Präsidialverfügung angeblich
geänderten Verhältnisse sein (Rückkehr der Ehefrau; inzwischen aufgelaufene
geschuldete Krankenkassenprämien).
Der Beschwerdeführer erklärt sich nicht
damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach seinen Angaben die
Aushändigung des Monatschecks für November 2003 von der Bestätigung des
Arzttermins abhängig gemacht haben soll. Die Sozialhilfeleistungen für den
Monat November 2003 – auf diesen Monat bezieht sich der Beschwerdeführer
ausdrücklich (vgl. handschriftliche Korrektur in der Beschwerdeschrift) –
sind in Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses tatsächlich
ausbezahlt worden, und zwar am 11. November 2003. In zeitlicher Hinsicht
handelt es sich um einen Umstand, der sich nach Erlass des Beschlusses bzw. der
Präsidialverfügung ereignet hat und somit nicht Gegenstand dieses
Rechtsmittelverfahrens bildet. Zudem knüpfen Rekurs- und Beschwerdeverfahren an
den Begriff der Anordnung (§ 19 Abs. 1 und § 41 VRG) bzw. der
Verfügung an (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.).
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verhaltensweise der Mitarbeiterin der
Sozialbehörde, worüber die Meinungen auseinander gehen, stellt kein
Anfechtungsobjekt dar, das dem Weiterzug mit Rekurs oder Beschwerde unterliegt
(a.a.O., § 19 N. 9).
Auf die Beschwerde ist in den erwähnten
Punkten daher nicht einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die
Arztgehilfin (anstelle des Arztes) den Konsultationstermin gegenüber der
Beschwerdegegnerin bestätigen soll, weil nach seiner Auffassung zu bezweifeln
sei, ob sich alle Arztgehilfinnen an die ärztliche Schweigepflicht hielten. Der
Beschwerdeführer wehrt sich damit nicht mehr generell gegen die Weisung, sich
einen Arzttermin bestätigen zu lassen, sondern nur gegen die Modalitäten (vgl.
Formulierung in der Beschwerdeschrift: "Gegen eine Terminbestätigung des
Arztes B gegenüber des Sozialamtes habe ich nichts einzuwenden, sehr wohl aber
[gegenüber] der Arztgehilfin …").
3.2
Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu,
die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers zu prüfen und damit den
Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen
Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2
VRG dar (VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu
einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten
gelten.
In der Sache ist der Argumentation des
Beschwerdeführers nicht zu folgen, denn das Strafgesetzbuch (StGB) stellt
Hilfspersonen, wozu die Arztgehilfinnen zu zählen sind, gleichermassen unter
das Berufsgeheimnis wie die Arztpersonen selbst (Art. 321 Ziff. 1;
vgl. auch § 17 der [kantonalen] Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998). Es macht
daher keinen Unterschied, ob die Arztgehilfin oder der Arzt persönlich die
Terminbestätigung vornimmt.
3.3
Zur Leistungseinstellung bei einem
weisungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers führte der Bezirksrat aus,
dass eine solche Einstellung mit einem separaten Beschluss der
Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe und sich nicht bereits aus dem die
Einstellung androhenden Entscheid ergebe. Davon ist Vormerk zu nehmen. Es
besteht daher kein Anlass, sich in diesem Beschwerdeverfahren mit der blossen
Möglichkeit einer Leistungseinstellung auseinander zu setzen. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist nämlich ungewiss, ob eine solche Leistungseinstellung überhaupt
verfügt werden muss, nachdem der Beschwerdeführer die Weisung zur ärztlichen
Begutachtung nicht generell in Zweifel zieht. Ausserdem wendet er sich in
seiner Beschwerdeschrift auch nicht gegen die Folge der Leistungseinstellung im
Fall eines Verstosses gegen die Weisung.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau
habe ihn im September 2003 verlassen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb
verpflichtet gewesen, für diesen Monat den ursprünglichen Betrag der
Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Stattdessen sei im Monat Oktober 2003 zu
Unrecht der angeblich für den September 2003 zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 289.-
in Abzug gebracht worden. Er habe dadurch im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum
leben müssen.
4.2
4.2.1
Der Anspruch auf Sozialhilfe
bezieht sich auf die Gesuch stellende Person und die Familienangehörigen mit gleichem
(sozialhilferechtlichem) Wohnsitz (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981 [SHG]). Dieser Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde; ist
der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung
(§ 38 Abs. 1 und 2 SHG).
Der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau
haben deren Wegzug der Sozialbehörde nicht mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin
erhielt davon nur dadurch Kenntnis, dass die Ehefrau sich am 26. August
2003.
von der Gemeinde abgemeldet hatte. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor,
dieses Datum der Abmeldung stimme nicht. Dass die Ehefrau nach den Angaben des
Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt erst im September 2003 verlassen
haben soll, ist nicht näher substanziiert. Die Abmeldung von der Gemeinde steht
in aller Regel nicht am Anfang der Umzugsvorbereitungen, sondern sie schliesst
diese ab und bildet daher ein zuverlässiges Indiz, dass mit der Abmeldung keine
weitere Verbindung zur Gemeinde mehr besteht. Es kann daher kein Mangel darin
erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das Datum der Abmeldung
abgestützt hat.
4.2.2
Nach den im Kanton Zürich
grundsätzlich anwendbaren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe;
SKOS-Richtlinien) hat beim Wegzug einer unterstützten Person das bisherige
Sozialhilfeorgan unter anderem deren Lebensunterhalt für einen Monat ab Wegzug
im bisherigen Umfang zu decken (Ziff. C.8; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.6/§ 32 SHG, S. 2,
wonach die weitere Unterstützung durch die bisherige Gemeinde über das
Wegzugsdatum hinaus nur bei einem Wegzug innerhalb des Kantons Zürich
zum Tragen kommt; § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 [SHV]).
Diese Regelung bezweckt, dass eine
unterstützte Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am
neuen Ort abklären zu lassen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.8). Es geht also
darum, dass eine wegziehende Person während der Umzugsphase nicht in
eine "Leistungslücke" fällt. Es liesse sich also höchstens fragen, ob
nicht die weggezogene Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Unterstützung für
einen Monat ab Wegzug gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen könnte.
Dies ist jedoch im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu prüfen, weil
dieses ausgehend vom Beschluss bzw. der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24.
September 2003 bzw. 1. Oktober 2003 allein die Situation des
Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nach Wegzug seiner Ehefrau
betrifft und sich dessen sozialhilferechtlicher Anspruch nur auf ihn und seine
bei ihm lebenden Kinder bezieht (§ 14 SHG). Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, ja sogar im Hinblick auf den haushälterischen Umgang mit den
finanziellen Mitteln geboten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das
Abmeldedatum der Ehefrau abgestützt hat und in der Folge die Kenntnis der
veränderten Familienverhältnisse beim Beschwerdeführer zum Anlass nahm, dessen
Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2003 auf die Bedürfnisse eines Drei-Personen-Haushalts
zu reduzieren.
Keine andere Beurteilung legt das
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (ZUG) nahe, auf das sich die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom
24.
September 2003 in den Erwägungen bezieht. Zum einen kommt dieses Gesetz nur
bei einem interkantonalen Verhältnis zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Zum andern befasst es sich nicht direkt mit der Frage einer
über das Wegzugsdatum hinaus reichenden Unterstützungspflicht der
Wegzugsgemeinde. Es regelt im finanziellen Bereich vielmehr die
Kostenersatzpflicht unter den Kantonen (vgl. Art. 14 ff., 23 ZUG).
4.3
Unzutreffend ist der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum leben
müssen. Der Bezirksrat hat nämlich in seinem Rekursentscheid die ursprünglich
für den Monat Oktober 2003 vorgesehene Kürzung um Fr. 289.- in eine auf
mehrere Monate aufgeteilte ratenweise Kürzung umgewandelt und damit das Existenzminimum
gewahrt.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
…