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Entscheid

VB.2004.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00179

19. August 2004Deutsch12 min

(URT.2004.8105)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist

rechtzeitig eingereicht worden (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 25.

Februar 2004; Abholung der Sendung: 5. März 2004; Ende der Beschwerdefrist: 5.

April 2004; Beschwerdeeingang: 5. April 2004). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Im Streit liegt

einerseits eine Kürzung der Sozialhilfe mit einem Streitwert von Fr. 289.-

und anderseits eine Weisung an den Beschwerdeführer, der kein Streitwert

zukommt. Deshalb hat die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und 2

VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Thema des angefochtenen Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 24. September 2004 bilden die Kürzung der

Sozialhilfeleistungen und die Anweisung an den Beschwerdeführer, sich beim

Bezirksarzt für ein vertrauensärztliches Gutachten anzumelden. Ausserdem geht

es um Einzelheiten, die im Zusammenhang mit dem Wegzug der Ehefrau des

Beschwerdeführers stehen (Aufteilung der Krankenkassenpolicen; Abklärung von

Unterhaltsansprüchen des Beschwerdeführers gegen die Ehefrau). Die ebenfalls

angefochtene Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2004 wiederholt nochmals die

Anweisung an den Beschwerdeführer, einen Termin für ein vertrauensärztliches

Gutachten wahrzunehmen. Zudem wird ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

angedroht, falls er eine für deren Berechnung wesentliche Änderung der

Verhältnisse der Behörde gegenüber nicht bekannt geben sollte.

2.2

Gegenstand der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen

Entscheids war, bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 88 in

Verbindung mit N. 86).

2.2.1

Das vorliegende

Rechtsmittelverfahren, das an den genannten Beschluss bzw. an die Präsidialverfügung

der Beschwerdegegnerin anknüpft, umfasst somit nicht die Frage nach der

Übernahme der Zahnarztkosten in der Höhe ca. von Fr. 2'000.-, wozu bereits

ein Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2001 vorliegt. Der Bezirksrat

ist zu Recht auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der

Beschwerdeführer sich in der Beschwerde erneut darauf bezieht und damit

sinngemäss beanstandet, der Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs

eingetreten, ist die Beschwerde abzuweisen.

2.2.2

Ebenfalls nicht Thema dieses

Beschwerdeverfahrens können die in der Beschwerde erwähnte Arztrechnung von Fr. 500.-

und die seit dem Erlass des Beschlusses bzw. der Präsidialverfügung angeblich

geänderten Verhältnisse sein (Rückkehr der Ehefrau; inzwischen aufgelaufene

geschuldete Krankenkassenprämien).

Der Beschwerdeführer erklärt sich nicht

damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach seinen Angaben die

Aushändigung des Monatschecks für November 2003 von der Bestätigung des

Arzttermins abhängig gemacht haben soll. Die Sozialhilfeleistungen für den

Monat November 2003 – auf diesen Monat bezieht sich der Beschwerdeführer

ausdrücklich (vgl. handschriftliche Korrektur in der Beschwerdeschrift) –

sind in Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses tatsächlich

ausbezahlt worden, und zwar am 11. November 2003. In zeitlicher Hinsicht

handelt es sich um einen Umstand, der sich nach Erlass des Beschlusses bzw. der

Präsidialverfügung ereignet hat und somit nicht Gegenstand dieses

Rechtsmittelverfahrens bildet. Zudem knüpfen Rekurs- und Beschwerdeverfahren an

den Begriff der Anordnung (§ 19 Abs. 1 und § 41 VRG) bzw. der

Verfügung an (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.).

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verhaltensweise der Mitarbeiterin der

Sozialbehörde, worüber die Meinungen auseinander gehen, stellt kein

Anfechtungsobjekt dar, das dem Weiterzug mit Rekurs oder Beschwerde unterliegt

(a.a.O., § 19 N. 9).

Auf die Beschwerde ist in den erwähnten

Punkten daher nicht einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die

Arztgehilfin (anstelle des Arztes) den Konsultationstermin gegenüber der

Beschwerdegegnerin bestätigen soll, weil nach seiner Auffassung zu bezweifeln

sei, ob sich alle Arztgehilfinnen an die ärztliche Schweigepflicht hielten. Der

Beschwerdeführer wehrt sich damit nicht mehr generell gegen die Weisung, sich

einen Arzttermin bestätigen zu lassen, sondern nur gegen die Modalitäten (vgl.

Formulierung in der Beschwerdeschrift: "Gegen eine Terminbestätigung des

Arztes B gegenüber des Sozialamtes habe ich nichts einzuwenden, sehr wohl aber

[gegenüber] der Arztgehilfin …").

3.2

Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu,

die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers zu prüfen und damit den

Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen

Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2

VRG dar (VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu

einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten

gelten.

In der Sache ist der Argumentation des

Beschwerdeführers nicht zu folgen, denn das Strafgesetzbuch (StGB) stellt

Hilfspersonen, wozu die Arztgehilfinnen zu zählen sind, gleichermassen unter

das Berufsgeheimnis wie die Arztpersonen selbst (Art. 321 Ziff. 1;

vgl. auch § 17 der [kantonalen] Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998). Es macht

daher keinen Unterschied, ob die Arztgehilfin oder der Arzt persönlich die

Terminbestätigung vornimmt.

3.3

Zur Leistungseinstellung bei einem

weisungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers führte der Bezirksrat aus,

dass eine solche Einstellung mit einem separaten Beschluss der

Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe und sich nicht bereits aus dem die

Einstellung androhenden Entscheid ergebe. Davon ist Vormerk zu nehmen. Es

besteht daher kein Anlass, sich in diesem Beschwerdeverfahren mit der blossen

Möglichkeit einer Leistungseinstellung auseinander zu setzen. Zum jetzigen

Zeitpunkt ist nämlich ungewiss, ob eine solche Leistungseinstellung überhaupt

verfügt werden muss, nachdem der Beschwerdeführer die Weisung zur ärztlichen

Begutachtung nicht generell in Zweifel zieht. Ausserdem wendet er sich in

seiner Beschwerdeschrift auch nicht gegen die Folge der Leistungseinstellung im

Fall eines Verstosses gegen die Weisung.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau

habe ihn im September 2003 verlassen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb

verpflichtet gewesen, für diesen Monat den ursprünglichen Betrag der

Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Stattdessen sei im Monat Oktober 2003 zu

Unrecht der angeblich für den September 2003 zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 289.-

in Abzug gebracht worden. Er habe dadurch im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum

leben müssen.

4.2

4.2.1

Der Anspruch auf Sozialhilfe

bezieht sich auf die Gesuch stellende Person und die Familienangehörigen mit gleichem

(sozialhilferechtlichem) Wohnsitz (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981 [SHG]). Dieser Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde; ist

der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung

(§ 38 Abs. 1 und 2 SHG).

Der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau

haben deren Wegzug der Sozialbehörde nicht mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin

erhielt davon nur dadurch Kenntnis, dass die Ehefrau sich am 26. August

2003.

von der Gemeinde abgemeldet hatte. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor,

dieses Datum der Abmeldung stimme nicht. Dass die Ehefrau nach den Angaben des

Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt erst im September 2003 verlassen

haben soll, ist nicht näher substanziiert. Die Abmeldung von der Gemeinde steht

in aller Regel nicht am Anfang der Umzugsvorbereitungen, sondern sie schliesst

diese ab und bildet daher ein zuverlässiges Indiz, dass mit der Abmeldung keine

weitere Verbindung zur Gemeinde mehr besteht. Es kann daher kein Mangel darin

erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das Datum der Abmeldung

abgestützt hat.

4.2.2

Nach den im Kanton Zürich

grundsätzlich anwendbaren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe;

SKOS-Richtlinien) hat beim Wegzug einer unterstützten Person das bisherige

Sozialhilfeorgan unter anderem deren Lebensunterhalt für einen Monat ab Wegzug

im bisherigen Umfang zu decken (Ziff. C.8; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.6/§ 32 SHG, S. 2,

wonach die weitere Unterstützung durch die bisherige Gemeinde über das

Wegzugsdatum hinaus nur bei einem Wegzug innerhalb des Kantons Zürich

zum Tragen kommt; § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 [SHV]).

Diese Regelung bezweckt, dass eine

unterstützte Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am

neuen Ort abklären zu lassen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.8). Es geht also

darum, dass eine wegziehende Person während der Umzugsphase nicht in

eine "Leistungslücke" fällt. Es liesse sich also höchstens fragen, ob

nicht die weggezogene Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Unterstützung für

einen Monat ab Wegzug gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen könnte.

Dies ist jedoch im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu prüfen, weil

dieses ausgehend vom Beschluss bzw. der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

24.

September 2003 bzw. 1. Oktober 2003 allein die Situa­tion des

Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nach Wegzug seiner Ehefrau

betrifft und sich dessen sozialhilferechtlicher Anspruch nur auf ihn und seine

bei ihm lebenden Kinder bezieht (§ 14 SHG). Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, ja sogar im Hinblick auf den haushälterischen Umgang mit den

finanziellen Mitteln geboten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das

Abmeldedatum der Ehefrau abgestützt hat und in der Folge die Kenntnis der

veränderten Familienverhältnisse beim Beschwerdeführer zum Anlass nahm, dessen

Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2003 auf die Bedürfnisse eines Drei-Personen-Haushalts

zu reduzieren.

Keine andere Beurteilung legt das

Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger (ZUG) nahe, auf das sich die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom

24.

September 2003 in den Erwägungen bezieht. Zum einen kommt dieses Gesetz nur

bei einem interkantonalen Verhältnis zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1

und 2 ZUG). Zum andern befasst es sich nicht direkt mit der Frage einer

über das Wegzugsdatum hinaus reichenden Unterstützungspflicht der

Wegzugsgemeinde. Es regelt im finanziellen Bereich vielmehr die

Kostenersatzpflicht unter den Kantonen (vgl. Art. 14 ff., 23 ZUG).

4.3

Unzutreffend ist der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum leben

müssen. Der Bezirksrat hat nämlich in seinem Rekursentscheid die ursprünglich

für den Monat Oktober 2003 vorgesehene Kürzung um Fr. 289.- in eine auf

mehrere Monate aufgeteilte ratenweise Kürzung umgewandelt und damit das Existenzminimum

gewahrt.

5.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.