Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00180

8. Juli 2004Deutsch15 min

(URT.2004.8058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer einer

Liegenschaft, Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, in

Hombrechtikon. Gestützt auf die baurechtliche Bewilligung des Bauausschusses

Hombrechtikon vom 25. März 2002 liessen sie ab der zweiten Jahreshälfte 2002

bis Februar 2003 ihr Wohnhaus umbauen. Neben dem Umbau der Wohnung im

Obergeschoss wurde zusätzlich das Dachgeschoss ausgebaut und im Scheunenanbau

eine Werkstatt mit Aufenthaltsräumen eingerichtet. Nach der Bauvollendung

ermittelte die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) am 3. März 2003 eine

bauliche Wertvermehrung von Fr. 54'000.-, woraus bei einem Teuerungsfaktor

von 900 % eine Zunahme der Versicherungssumme um Fr. 486'000.-

resultierte.

Das Werksekretariat Hombrechtikon stellte

am 1. Juli 2003 A und B Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren infolge

Wertvermehrung in Rechnung. Die Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren

beliefen sich auf jeweils Fr. 7'290.- (1,5 % vom Mehrwert von Fr. 486'000.-),

zuzüglich 2,4 % resp. 7,6 % Mehrwertsteuer (Fr. 174.95 resp. Fr. 554.05),

was ein Rechnungstotal von Fr. 15'309.- ergab.

Gegen diese Rechnung erhoben A und B

Einsprache beim Gemeinderat Hombrechtikon, welcher die Rechnung am 19. August

2003 bestätigte.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Meilen am 8. März 2004 ab.

III.

A und B gelangten daraufhin am 13. April

2004.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der

vorinstanzlichen Beschlüsse vom 19. August 2003 und 8. März 2004 in dem Sinne,

dass ihnen aufgrund des Umbaus ihrer Liegenschaft kein Nachbezug für Wasser-

und Kanalisationsanschlussgebühren aufzuerlegen sei; eventualiter sei in

Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2003 die

bauliche Wertvermehrung auf Fr. 273'000.- festzusetzen und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Nachbezug der Kanalisations- und/oder

Wasseranschussgebühren aufgrund dieses Mehrwerts neu festzusetzen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 6.

Mai 2004 auf eine Vernehmlassung und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde Hombrechtikon reichte am 13. Mai 2004 eine Beschwerdeantwort ein, mit

dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Weil die

strittige Rechnung Fr. 15'309.- beträgt und der Streitwert somit Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, wäre eigentlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 2 VRG). Da sich im vorliegenden Verfahren jedoch Fragen von

grundlegender Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 3 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen, dass

aufgrund der Verweigerung eines zweiten Schriftenwechsels ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gemäss § 26 Abs. 4 VRG kann

die Rekursinstanz einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Die Entscheidung

aufgrund des einmaligen Schriftenwechsels bildet somit die Regel; ein zweiter

Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise durchgeführt. Der zweite

Schriftenwechsel muss indessen zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs angeordnet

werden, wenn die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der

Rekursantwort bzw. Vernehmlassung vorgetragene Behauptungen (nova) abstellen

will (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 34 f.).

Beim von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Schreiben der GVZ vom 28. Oktober 2003, welches erläutert,

weshalb sich zwischen der Schätzungsanzeige vom 14. Juli 1993 und

derjenigen vom 12. März 2003 eine Diskrepanz des Gebäudeinhalts ergeben hat, handelt

es sich um eine in der Rekursantwort vorgetragene Behauptung, auf welche die

Vor­instanz in ihrem Entscheid abgestellt hat. Dadurch, dass die

Beschwerdeführenden dazu keine Stellung nehmen konnten, wurde ihr rechtliches

Gehör verletzt. Nachdem die Beschwerdeführenden jedoch Gelegenheit hatten, in

ihrer Beschwerdeschrift zu diesen neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in

deren Rekursantwort Stellung zu nehmen, und diese Gelegenheit auch nutzten, und

das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme vorliegend berücksichtigt (vgl.

nachfolgend E. 6), erwächst ihnen aus dem formellen Mangel des

Rekursentscheides jedenfalls kein Nachteil (zur Heilung vgl. BGE 126 I 68,

BGE 116 Ia 94; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 mit Hinweisen).

Eine Gehörsverletzung erkennt das

Verwaltungsgericht auch in den den Beschwerdeführenden nicht angezeigten

Abklärungen nach Eingang der Rekursantwort. Diese Ermittlungen trugen jedoch

zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts Wesentliches bei und sie

wurden denn auch vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht berücksichtigt.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und

die Rechtsnatur der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren korrekt

dargestellt (Erwägung 2), weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Diese werden von den Beschwerdeführenden

auch nicht infrage gestellt (Beschwerdeschrift S. 3, Ziff. 1.1). Hingegen

machen sie geltend, dass sie bei einer korrekten Auslegung der kommunalen

Gesetze weder zur Zahlung der Wasser- noch der Kanalisationsanschlussgebühren

hätten verpflichtet werden dürfen. Eventualiter machen sie geltend, dass die

der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Differenz zwischen altem und neuem

Gebäudeversicherungswert nicht richtig berechnet worden sei.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer

Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass sie die kommunalen Gesetze richtig

angewandt und die Differenz der Gebäudeversicherungswerte korrekt festgestellt

hat.

4.

4.1

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der

Wasseranschlussgebühr finden sich im kommunalen Wasserversorgungsreglement vom

26.

September 2001 (WR) und in der kommunalen Tarifordnung zum

Wasserversorgungsreglement vom 6. November 2001 (WR-Tarif) der Gemeinde

Hombrechtikon. Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung

der bestehenden Wasserversorgungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr

erhoben (Art. 55 Abs. 1 WR), welche sich nach der Gebäudeversicherungssumme

(aktueller Zeitwert) bemisst (Art. 55 Abs. 2 WR). Bei Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Veränderungen ist eine einmalige

Nachzahlung fällig (Art. 55 Abs. 3 WR). Als Basis des nachzuzahlenden

Betrages gilt der in der Gebäudeschätzung ausgewiesene Anteil der baulichen

Wertvermehrung (Art. 55 Abs. 4 WR). Gemäss Ziff. 2.2 WR-Tarif

betragen die Wasseranschlussgebühren bei Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an

Gebäuden mit Wasseranschluss 1,5 % der Differenz zwischen alter und neuer

Versicherungssumme. Bei unverändertem Gebäudekubus wird für wertvermehrende

Renovationsarbeiten (Erneuerung von Bestehendem) und Energiespar-Installationen

keine Anschlussgebühr nachbezogen (Art. 55 Abs. 5 WR).

4.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die

Vorinstanz Art. 55 Abs. 5 WR zu Unrecht auf den vorliegenden

Sachverhalt nicht angewendet habe. Bei der vorliegenden Renovation der

Liegenschaft seien sie nämlich verpflichtet worden, den Gebäudekubus

unangetastet zu lassen, woran sie sich gehalten hätten. Auch die von den

Beschwerdeführenden eingebaute und von den Behörden bewilligte Dachlukarne

stelle keine Veränderung am Gebäudekubus dar; sonst wäre die Dachlukarne schon

aus Gründen des Heimatschutzes nicht bewilligt worden. Die minimale kubische

Erweiterung des Gebäudevolumens durch die neu erstellte Dachlukarne sei im

Übrigen durch die Beseitigung des Erkers an der Südost-Fassade des Gebäudes

aufgehoben worden. Bei den von den Beschwerdeführenden getätigten

Renovationsarbeiten handle es sich ausschliesslich um wertvermehrende Renovationsarbeiten

im Sinne von Art. 55 Abs. 5 WR. Daran ändere auch der Umstand nichts,

dass der frühere Stall zu einer Werkstatt umgestaltet worden und die Wohnfläche

innerhalb des bestehenden Gebäudekubus leicht vergrössert worden sei. Es sei

ausschliesslich das bestehende Gebäude im Innern renoviert worden.

4.3

Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, die Darstellung

der Beschwerdeführenden, wonach im Rahmen der durchgeführten Renovation am

Gebäude keine Veränderungen vorgenommen worden seien, sei nicht richtig.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden habe sich der Gebäudekubus

vergrössert, weshalb Art. 55 Abs. 5 WR nicht herbeigezogen werden

könne. Vorliegend gehe es auch nicht um eine blosse Erweiterung von Bestehendem,

sondern um wertvermehrende Aufwendungen, das heisst Aufwendungen, welche eine

dauernde Vermehrung oder Verbesserung bewirkten, insbesondere durch bauliche

Veränderungen (Umbau der Wohnung im Obergeschoss, Ausbau des Dachgeschosses und

Erstellen einer Schleppgaube sowie Unterbringung des Kleingewerbeunternehmens

im Scheunenteil des Erdgeschosses).

4.4

Damit keine Anschlussgebühr nachbezogen wird,

müssen gemäss Art. 55 Abs. 5 WR folgende zwei Voraussetzungen kumulativ

erfüllt sein: Die bauliche Veränderung dürfe sich nur auf wertvermehrende

Renovationsarbeiten (Erneuerung von Bestehendem) resp.

Energiespar-Installationen beschränken, und der Gebäudekubus muss unverändert

bleiben. Nach Duden bedeuten die Ausdrücke "Renovation/Renovierung"

Erneuerung oder Instandsetzung (Duden, Band 5, Das Fremdwörterbuch, 7. A.,

Mannheim etc. 2001). Damit stimmt auch die Präzisierung in Art. 55 Abs. 5

WR überein, wonach es sich bei Renovationsarbeiten um die Erneuerung von

Bestehendem handelt. Gemäss der baurechtlichen Bewilligung vom 25. März 2002

wurde den Beschwerdeführenden der Umbau der Liegenschaft bewilligt.

Bewilligt wurde der Umbau des Ökonomiegebäudes, die Unterbringung des

Kleingewerbeunternehmens im Erdgeschoss bzw. im Scheunenteil, der Um- und Ausbau

der Wohnung im Obergeschoss und der Ausbau des Dachgeschosses. Diese bewilligten

Arbeiten fallen nicht mehr unter das, was man als Erneuerung von Bestehendem bezeichnet.

Vielmehr handelt es sich dabei um bauliche Veränderungen. Die Anwendung von Art. 55

Abs. 5 WR wäre somit selbst bei unverändertem Gebäudekubus ausgeschlossen

(zum Gebäudekubus siehe nachstehende E. 6), weshalb die Nachzahlung einer

Wasseranschlussgebühr nach Art. 55 Abs. 3 WR grundsätzlich gerechtfertigt

war.

5.

5.1

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der

Kanalisationsanschlussgebühr finden sich in der kommunalen Verordnung über

Gebühren an Abwasseranlagen vom 23. Oktober 1992 (GebV). Für den Anschluss

der Abwasseranlagen an die öffentlichen Kanäle haben die Grundeigentümer eine

einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 2 GebV). Die Anschlussgebühr

für Gebäude beträgt 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme der

angeschlossenen Gebäude (Art. 3 GebV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 GebV

hat eine Gebührennachzahlung unter anderem zu erfolgen bei abwasserwirksamen

Um- und Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung der

Versicherungssumme zur Folge haben (lit. a) oder bei Nutzungsänderungen

der angeschlossenen Gebäude, die eine Steigerung der Schmutzstoffkonzentration

und/oder der Menge des Abwassers bewirkt (lit. b). Als nachzuzahlender

Betrag gilt die Differenz zwischen der ermittelten Anschlussgebühr für die

Verhältnisse nach Eintritt einer der vorstehenden Voraussetzungen und der

Anschlussgebühr für die Verhältnisse vor Eintritt dieser Voraussetzung. Auf

einen Nachbezug wird verzichtet, wenn sich der Basiswert der Versicherungssumme

um weniger als Fr. 5'000.- erhöht (Art. 7 Abs. 2 GebV).

5.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass weder

die Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a GebV noch die

Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. b GebV vorliegend erfüllt

sei. Es werde heute eher weniger und qualitativ besseres Abwasser produziert.

Früher sei der Wohnteil der Liegenschaft von mehreren mehrköpfigen Familien

bewohnt worden, während er heute von der vierköpfigen Familie der

Beschwerdeführenden bewohnt werde. Es würden keine tierischen Exkremente oder

sonstige landwirtschaftliche Schmutzwasserteile mehr in die Kanalisation gelangen.

Früher sei der Stall mindestens zwei Mal täglich mit einem Wasserschlauch

abgespritzt worden. Der Wasserverbrauch und damit verbunden auch das Abwasser

des von den Beschwerdeführenden bzw. ihrer GmbH in der Werkstatt betriebenen Kleingewerbeunternehmens

sei heute im Vergleich zum früheren Bauernbetrieb sehr marginal. Die von den

Beschwerdeführenden vorgenommene Renovation sei damit weder abwasserwirksam,

noch führe sie zu einer Erhöhung der Schmutzwasserkonzen­tration.

5.3

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die vorgenommene

Renovation abwasserwirksam sei. Es handle sich dabei um abwasserwirksame Um-

und Erweiterungsbauten an einem angeschlossenen Gebäude, die eine Steigerung

der Versicherungssumme zur Folge habe.

5.4

Wie in Erwägung 4.4 festgestellt, handelt es sich

vorliegend um einen Umbau. Dieser hatte unbestritten eine Steigerung der

Versicherungssumme zur Folge. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, dass

der Umbau abwasserwirksam sei. Mit den Anschlussgebühren wird die Erstellung

der öffentlichen Hauptleitungen und Nebenleitungen, der Abwasserreinigungsanlage

sowie der Sonderbauten finanziert (Art. 1 lit. a GebV). Sie dürfen –

anders als Benutzungsgebühren – auf einer pauschalisierten Basis erhoben

werden. Erweiterungen können auf einfache Weise später nachbelastet werden, da

sie in der Regel zu einem erhöhten Abwasseranfall führen (vgl. Amt für

Gewässerschutz und Wasserbau, Muster einer Verordnung über die Gebühren für

Siedlungsentwässerungsanlagen, Abwasser, Zürich 1995, S. 26). Während mit

den Benutzungsgebühren der tatsächliche Gebrauch der Kanalisation abgegolten

wird, dienen die Anschlussgebühren der Erstellung der für die Kanalisation

notwendigen Anlagen und der Erhaltung einer genügenden Leistungsfähigkeit (VGr,

30.

Januar 1996, VB.95.00008, E. 3b). Bei der Bemessung dieser Gebühr

steht demnach nicht der tatsächliche Gebrauch der Kanalisation im Vordergrund,

sondern die Möglichkeit des Gebrauchs. Es spielt deshalb keine Rolle, wie viele

Personen das Gebäude bewohnen und welcher Nutzung das Gebäude heute zugeführt

ist. Ausschlaggebend sind vielmehr der Umbau der Scheune und der Wohnung sowie

der Ausbau des Dachgeschosses, welche eine erweiterte Nutzung des Gebäudes

erlauben. So wurde die Wohnfläche durch den Ausbau des Dachgeschosses

wesentlich vergrössert. Auch die Einrichtung der Werkstatt (Kleingewerbe) mit

einer Fläche von 225 m2 führt zu einer Vergrösserung der nutzbaren

Fläche. Alle diese Veränderungen können zu mehr Abwasser führen, womit diese baulichen

Veränderungen abwasserwirksam sind, ungeachtet davon, ob tatsächlich mehr

Abwasser produziert wird. Die tatsächlich anfallende Abwassermenge wird dagegen

bei der Bemessung der jährlichen Abwassergebühr (Benützungsgebühr) gemäss Art. 12

GebV berücksichtigt. Somit ist der vorliegende Umbau abwasserwirksam, weshalb

die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a GebV

die Anschlussgebühr zu entrichten haben.

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden machen in ihrem

Eventualantrag geltend, dass die von der GVZ ermittelte bauliche Wertvermehrung

von Fr. 54'000.- des Basiswertes resp. die Zunahme der Versicherungssumme

um Fr. 486'000.- nicht korrekt sei. Der in der Schätzungsanzeige vom 14.

Juli 1993 angegebene Basiswert von Fr. 66'000.- sei nämlich zu tief gewesen,

da der Inhalt des Wohnhauses in der damaligen Schätzungsanzeige fälschlicherweise

mit 560 m3 angegeben worden sei, während er in der

Schätzungsanzeige vom 12. März 2003 plötzlich mit 978 m3 angegeben

worden sei. Richtigerweise hätte der Inhalt des Wohnhauses schon 1993 978 m3

betragen. Da die Beschwerdeführenden jedoch 1993 noch nicht Eigentümer

der Liegenschaft gewesen seien, hätten sie die damalige Schätzungsanzeige nicht

anfechten können. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass bei der Veranlagung

der ergänzenden Anschlussgebühren ein Rekurs gegen die Schätzung nicht mehr

möglich sei.

6.2

Ob die Beschwerdeführenden die Schätzung des

Gebäudeversicherungswertes im Gebührenverfahren, in welchem Wasser- und

Kanalisationsanschlussgebühren gestützt auf den Gebäudeversicherungswert

festgesetzt werden, vorfrageweise überprüfen lassen können (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 30 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.), kann

vorliegend offen gelassen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden

treffen nämlich ohnehin nicht zu.

6.2.1

Bei ehemaligen Bauernhäusern sind sowohl der Wert

des Wohnteiles als auch derjenige eines allfälligen Ökonomieteils gesondert zu

ermitteln. Der Wohnteil ist entsprechend der gebotenen Nutzung als Ein- oder

Mehrfamilienhaus zu bewerten (Vereinigung kantonaler

Grundstückbewertungsexperten, Schätzer-Handbuch, August 1990, III/4.1). Der

Mietwert der Wohn- und Nutzflächen ist für jeden Raum einzeln zu bestimmen.

Dabei sind unter anderen Dachgeschossräume mit einer Höhe von weniger als 1.00

m, die Grundflächen von Estrich- und Kellerräumen, Abstellräumen ausserhalb der

Wohnung und Geräteräumen nicht anzurechnen. Als Wohnflächen voll anzurechnen

sind aber die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens

2.00

m auf der vollen Raumfläche, die allseitig umschlossen und überdeckt

sind (Schätzer-Handbuch, III/4.5.2.2 lit. a+d).

6.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kommt

es demnach nicht darauf an, ob das Dachgeschoss des Wohnhauses vor dem Umbau

schon (irgendwie) ausgebaut war, sondern ob es als Wohnraum zu bewerten war.

Das ergibt sich weder aus der Schätzung von 1993, noch machen die

Beschwerdeführenden dies substantiiert geltend. Dem hierzu angerufenen

Vorprojekt lässt sich bloss entnehmen, dass sich über der Wohnung im Obergeschoss

zwei Zimmer sowie eine Leiter und ein separater Zugang zum noch darüber liegenden

Dachraum befanden. Von einem Ausbau des Dachgeschosses kann damit keine Rede

sein (dazu auch vorne E. 4.4). Die erwähnten Zimmer würden sodann bei der

Berechnung des Inhalts des Wohnteils kaum ins Gewicht fallen. Im Rahmen des

Umbaus wurden dagegen 77 m2 Lager, aber auch drei zusätzliche Zimmer

und ein Bad/WC neu erstellt, die Zugangstreppe nach hinten versetzt, der

Dachboden entfernt und das Dachgeschoss damit bewohnbar und zugänglich gemacht.

Dabei handelte es sich effektiv um einen Umbau, in dem die Basis des

Vorprojektes (lediglich zwei Zimmer) nicht mehr zu erkennen ist. Es trifft

daher nicht zu, dass in der Schätzungsanzeige vom 14. Juli 1993 ein zu geringer

Inhalt (m3) des Wohnhauses angegeben worden wäre. Es erübrigt sich

daher, auf die von den Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgenommen Berechnungen

weiter einzugehen.

6.3

Demnach ist die Beschwerde auch im

Eventualstandpunkt abzuweisen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Aber auch der obsiegenden Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu, da

die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben

gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'400.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 1'460.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.