VB.2004.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00187
30. Juni 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8026)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00187
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Nachträgliche Bauverweigerung für einen Dachausstieg; Befehl zur Beseitigung.
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt das Recht, Beweismittel zu beantragen. Wird wie im vorliegenden Fall ein Augenschein beantragt, so besteht eine Pflicht zur Durchführung nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf andere Weise ermittelt werden können. Die beantragende Partei wird durch ihren Beweisantrag nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung entbunden. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt (E. 1).
Die umstrittene Dachaufbaute - ein eingehauster Ausstieg auf eine Dachterrasse - ist nicht als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24 d Abs. 3 BZO der Stadt Zürich zu qualifizieren, weshalb deren Errichtung nach Art. 24d Abs. 2 BZO im zweiten Dachgeschoss unzulässig ist (E. 2).
Da besondere Verhältnisse nicht gegeben sind, kann auch keine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erteilt werden (E. 3).
Eine Beurteilung der Einordnung erübrigt sich (E. 4).
Der rechtmässige Zustand ist grundsätzlich vorbehaltslos herbeizuführen (§ 341 PBG). Allerdings ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (E. 5.1). Im vorliegenden Fall erweist sich der Abbruchbefehl unter Berücksichtigung der in Frage stehenden privaten und öffentlichen Interessen als verhältnismässig (E. 5.2).
Abweisung
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWEISMITTEL
DACHAUFBAUTE
DACHGESCHOSS
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIEDERHERSTELLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 220 PBG
§ 341 PBG
Art. 24d BZO99 Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. August 2003
verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich A die nachträgliche Bewilligung für
den Bau eines Dachausstiegs auf die Dachzinne an der Heinrichstrasse
(Grundstück Kat.-Nr. 01) in Zürich 5-Industriequartier (Dispositivziffer I.).
Gleichzeitig befahl sie A als Grundeigentümer und allen allfälligen
Rechtsnachfolgern, den bereits erstellten Dachaufbau innert 6 Monaten ab
Rechtskraft des Beschlusses wieder zu entfernen und den letztbewilligten und
damit rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (Dispositivziffer II.).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit
Rekurseingabe vom 24. September 2003 an die Baurekurskommission I. Er
beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Weiter beantragte er
die Durchführung eines Augenscheins, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Am 12. März 2004 wies die
Baurekurskommission I den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Bausektion
der Stadt Zürich im beurteilten Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 16. April 2004 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss der Baurekurskommission I sei
aufzuheben, eventuell seien die Prozessakten zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht stellte er den Eventualantrag auf Durchführung eines Augenscheins.
Die Bausektion der Stadt Zürich am
19.
Mai 2004 und die Baurekurskommission am 21. Mai 2004 beantragten
Abweisung der Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission I
auf eine Augenscheinsverhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer rügt
diesbezüglich, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen Augenschein
beantragt, um einer undifferenzierten Beurteilung des Sachverhalts –
insbesondere hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation beim streitbetroffenen
Dachausstieg – vorzubeugen. Die Vorinstanz habe jedoch ohne nähere Begründung
darauf verzichtet.
Die Begründung für ihren Verzicht legte
die Baurekurskommission I in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 dar. Nach
ständiger Praxis würden Augenscheine nur durchgeführt, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar seien. Vorliegendenfalls seien die tatsächlichen
Gegebenheiten bereits aus den Akten hinreichend ersichtlich. Zudem habe der
Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht näher
substantiiert, weshalb die Baurekurskommission I davon ausgegangen sei, dass
die Parteien durch ihre Ausführungen an Ort und Stelle nichts Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen hätten beitragen können. Deshalb habe sie
auf die Durchführung einer förmlichen Augenscheinsverhandlung verzichtet. Diese
Überlegungen seien versehentlich nicht im angefochtenen Entscheid festgehalten
worden.
1.2
Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, dass
die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, indem sie seinem
Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht entsprochen habe. Eine solche
allfällige Verletzung der verwaltungsbehördlichen Untersuchungspflicht ist
nicht nur auf Rüge hin, sondern von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 2).
1.2.1
Der verfassungsrechtliche Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu
beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht
angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, wirklich
abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden,
wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich
ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den
Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001 E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124
I 208 E. 4a, 124 I 241 E. 2). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der
Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen
der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden
können. Ein Beweisantrag entbindet zudem die beantragende Partei nicht von der
Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 42 und § 60 N. 3; RB 1998 Nr. 16).
1.2.2
Vorliegend rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, ein mit einem
Schiebedeckel versehener Dachausstieg, der mit einem Handlauf ausgerüstet
werde, vermöge den gleichen Sicherheitsstandard zu bieten wie die erstellte Aufbaute.
Die Dachterrasse an der Heinrichstrasse sei häufig frequentiert und verlange
zwingend nach der Ausführung in der strittigen Art.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen
Ausführungen nicht näher auf, inwiefern die konkrete Situation beim
umstrittenen Dachausstieg bezüglich der Sicherheitserfordernisse von
vergleichbaren üblichen Dachausstiegen mit Schiebe- oder Klappdeckelausgängen abweicht
und deshalb die Sicherheit nur mit einer Aufbaute der erstellten Art
gewährleistet werden kann. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten und Pläne, die
keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltserforschungen
liefern, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass es sich bei
den zu beurteilenden Verhältnissen nicht um solche aussergewöhnlicher Art
handelt. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt.
Verhielte es sich im vorliegenden Fall
so, dass sich die streitbetroffene Bewilligungsverweigerung samt dem damit
verbundenen Beseitigungsbefehl nur dann rechtfertigen liesse, wenn der
fragliche Dachausstieg rein aus ästhetischen Gründen nach § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht bewilligt würde,
wäre ein Augenschein jedenfalls zweckmässig, und es müsste näher geprüft
werden, ob die Baurekurskommission gleichwohl auf einen Augenschein habe
verzichten dürfen, weil der rechtserhebliche Sachverhalt auf andere Weise genügend
geklärt worden sei.
1.3
Da der massgebliche Sachverhalt für das vorliegende
Rechtsmittelverfahren ebenfalls aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und
zudem die aufgeworfenen gestalterischen Fragen nicht entscheidrelevant sind,
erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12).
2.
2.1
Das die umstrittene Dachaufbaute tragende Haus an
der Heinrichstrasse in Zürich 5-Industriequartier befindet sich in einer
Quartiererhaltungszone Q5b, für welche die geltende Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich von 1992/1999 Teile I–VI (BZO) bezüglich Dachgestaltung Art. 24d
BZO das Folgende bestimmt:
"1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
sind nur gestattet, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.
2.
Dacheinschnitte und Dachaufbauten
sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.
3.
Im zweiten Dachgeschoss sind nur
Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und
kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. […]
4.
[…]"
2.2
Die Vorinstanz hat die Qualifikation der
Bewilligungsbehörde bestätigt, die den Dachausstieg im zweiten Dachgeschoss nicht
mehr als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24d Abs. 3
BZO betrachtete. Der Zinnenausstieg sei eine gewöhnliche Dachaufbaute, welche
gegen die Beschränkung in Abs. 2 der genannten Bestimmung verstosse.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer
erneut ein, die Aufbaute sei insofern technisch bedingt, als auf sie nicht
verzichtet werden könne, "ohne dass der Aufstieg des gebotenen
Sicherheitsstandards verlustig ginge". Im Falle einer Liftaufbaute wäre
die technische Notwendigkeit zweifellos bestätigt worden (unter Hinweis auf den
Entscheid VB.2001.00149/00150/00152 des Verwaltungsgerichts), obwohl nach dem
heutigen Stand der Technik die für die Funktion einer Liftanlage notwendigen
Installationen auch "unten" angebracht werden könnten. Hinsichtlich
der Grösse macht er geltend, dass die Aufbaute bereits die minimale Grösse
aufweise, welche für das einwandfreie Funktionieren des Aufgangs erforderlich
sei.
2.3
Materiell zu beurteilen ist im Folgenden die Frage,
ob der streitbetroffene Dachausstieg in rechtsverletzender Weise nicht als
kleinere technisch bedingte Aufbaute gemäss Art. 24d Abs. 3 BZO
qualifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die
Aufbaute sei insofern "technisch bedingt", als nur mit dem realisierten
Dachausstieg der gebotene Sicherheitsstandard zu erreichen sei. Selbst wenn
"technisch bedingt" so zu verstehen ist, dass sich eine bauliche
Konstruktion zwingend aus ihrer Funktion ergibt, aber nicht auch in mechanisch-technischem
Sinn bedingt sein muss, braucht der vorliegend zu beurteilende Dachausstieg
nicht zwangsläufig die jetzige Dimension und Konstruktion aufzuweisen. Bereits
im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die frühere
Dachluke sei schwer zu bedienen und die Benutzung der Dachzinne gefährlich
gewesen, "weil sich insbesondere beim Hinuntergehen nirgendwo Halt"
habe finden lassen. Ähnlich begründet er die Notwendigkeit der Aufbaute im
Verfahren vor Verwaltungsgericht. Wenn es jedoch nur darum geht, den Abgang von
der Dachterrasse sicherer auszugestalten, so genügt dazu eine Einrichtung, wie
sie die Beschwerdegegnerin anschaulich und überzeugend beschrieben hat. Die mit
einem Schiebedeckel zu schliessende Öffnung des Dachausstiegs kann auf drei
Seiten mit einem Geländer umgeben werden. Ein beidseitiger Handlauf muss nur
unwesentlich im Bereich des Schiebedeckels unterbrochen und kann am Einfassungsgeländer
fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, diese auch von der
Vorinstanz übernommene Überlegung sei unzutreffend, zeigt aber nicht auf, worin
der entscheidende Unterschied bezüglich Benutzung und Sicherheit zwischen der
erstellten Aufbaute und einer Einrichtung der beschriebenen Art liegt. Dass der
von ihm erwähnte Sicherheitsstandard, welcher den "erforderlichen Sicherheitsbestimmungen"
entspreche, durch baurechtliche Normen geboten sei, macht der Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend. Bei der gewählten Konstruktion handelt es sich um eine
Komfortlösung, die über das Erforderliche hinausgeht. Zahlreiche Dachausstiege
in der Stadt Zürich, die nur mit einem Schiebedeckel ausgerüstet sind, belegen
dies.
Im Ergebnis handelt es sich beim hier zu
beurteilenden Dachausstieg nicht um eine privilegierte kleinere technische
Aufbaute im Sinne von Art. 24d Abs. 3 BZO, die auch im zweiten
Dachgeschoss errichtete werden darf, sondern um eine gewöhnliche Dachaufbaute
gemäss Art. 24d Abs. 2 BZO, welche nur im ersten Dachgeschoss zulässig
ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm
für die Aufbaute eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eine solche kann gemäss § 220
PBG erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die
Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1); eine
Ausnahmebewilligung darf überdies nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift
verstossen, von der sie befreit und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen
(Abs. 2).
Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im
Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der
Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte
Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu
eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch
immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib
125.
E. 6d). Eine Ausnahmebewilligung darf nur unter der Voraussetzung
"besonderer Verhältnisse" erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ
1981.
Nr. 34, RB 1981 Nr. 126, RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986
Nr. 4; Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht,
insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes,
Zürich 1990, S. 102 ff.). Weil es um die Befreiung von einer
baurechtlichen Norm geht, müssen die besonderen Verhältnisse baurechtlicher
Natur sein, was zur Hauptsache im Fall einer ungünstigen Form oder
Beschaffenheit des Baugrundstücks oder aufgrund von Eigenheiten des Projekts
zutrifft (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 690). Die Ausnahmebewilligung hat sich darauf
zu beschränken, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der
Allgemeinordnung zu verhüten. Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn
vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht frei überprüft (RB
1964.
Nr. 28 = ZBl 66/1965 S. 176 = ZR 64 Nr. 185).
3.2
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der
Dachausstieg auch in einer Variante mit Schiebedeckel so ausgestaltet werden
könne, dass er sicher und bequem benutzt werden könne. Deshalb würden keine
besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Erteilung eine
Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
die jetzige Ausführung des Dachausstiegs stelle ein deutliche Verbesserung der
Sicherheitsverhältnisse dar. Die Benutzung einer Treppe mit beidseitigem Handlauf,
die bis zum oberen Abschluss aufrechten Ganges bestiegen werden könne, sei
gefahrloser, als wenn die Stiege mit einem Schiebedeckel abgeschlossen würde.
Werde durch Art. 24d BZO die Realisierung eines Ausstiegs mit einem
Sicherheitsstandard, der den Erwartungen der Öffentlichkeit und der Benutzer
entspreche, verhindert, lägen besondere Verhältnisse vor, die eine strikte
Anwendung unverhältnismässig erscheinen liessen. Wenn zudem gestützt auf Art. 24d
Abs. 3 BZO technisch bedingte Aufbauten beispielsweise für Lifte errichten
werden könnten, die sich bezüglich Dimension und Erscheinung nicht vom
umstrittenen Dachausstieg unterscheiden würden, dann werde mit einer
Ausnahmebewilligung auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art. 24d BZO
verstossen. Sodann würden die öffentlichen Interessen keine Beeinträchtigung
erfahren, sondern vielmehr eine Förderung, da Unfälle verhindert würden.
Schliesslich habe der unmittelbare Nachbar dem Bauvorhaben zugestimmt, womit
auch die Voraussetzung von § 220 Abs. 3 PBG erfüllt sei.
3.3
Der hier zu beurteilende Dachausstieg unterscheidet
sich durch nichts von anderen Aufgängen zu begehbaren Dachzinnen. Insbesondere
dem mit dem Baugesuch eingereichten Plan lassen sich keine baulichen
Besonderheiten entnehmen, die eine Konstruktion der errichteten Art
unumgänglich machen und eine Installation eines üblichen Schiebe- oder
Klappdeckels nicht erlauben würden. Lediglich eine behauptete Verbesserung der
Sicherheitsverhältnisse – über das objektiv erforderliche Mass hinaus – genügt
für die Annahme besonderer Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG
nicht. Die Durchsetzung der Dachgestaltungsvorschriften gemäss Art. 24d
BZO ist vorliegenden Falls – die Tatsache, dass das Baute bereits errichtet
wurde, ist dabei nicht zu berücksichtigen – nicht unverhältnismässig. Eine
Ausnahmebewilligung kann, wie die Baurekurskommission I zu Recht
entschieden hat, bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Eine Prüfung
der weiteren Voraussetzungen gemäss § 220 PBG kann somit unterbleiben.
4.
Da der Dachausstieg weder als kleinere
technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24d Abs. 3 BZO noch im Sinn
von § 220 PBG ausnahmsweise bewilligungsfähig ist, braucht die ebenfalls
aufgeworfene Frage der Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG vorliegend nicht
auch noch geprüft zu werden.
5.
5.1
Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen. § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne
Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden
oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich
nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, www.vgrzh.ch; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; François Ruckstuhl,
Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser
[Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 14.63 ff.,
je auch zum Folgenden).
Allerdings
hat die Behörde beim Vollzug den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten,
und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute oder Anlage bösgläubig
erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden
aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE
111.
Ib 213 E. 6b S. 224).
Die Frage nach der Verhältnismässigkeit
des Abbruchs ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht
gemäss § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) befugt ist (RB 1984 Nr. 18). Allerdings ist mit der Gewichtung
der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein
gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit
Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).
Ein Abbruchbefehl
ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262;
Haller/Karlen, Rz. 865 ff.). Besteht die Möglichkeit, den rechtmässigen
Zustand auf andere Weise als durch die vollständige Beseitigung der
widerrechtlichen Baute oder Bauteile herbeizuführen, so muss der Bauherr vor
dem Abbruch Gelegenheit haben, durch Einreichung eines Projekts ein neues
Baubewilligungsverfahren einzuleiten (BGE 108 Ia 216 E. 4c).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den
Abbruch als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Insbesondere ist die
Abweichung vom rechtmässigen Zustand nicht derart gering, dass deswegen eine
Wiederherstellung unterbleiben könnte. Gründe des Vertrauensschutzes, die einen
Verzicht auf den Rückbau nahe legen würden, sind nicht erkennbar. Die
Beseitigung des umstrittenen Dachausstiegs lässt sich ohne grösseren technischen
und speziellen Aufwand bewerkstelligen. Ein sicherer Ausstieg auf das Dach kann
auch in der bereits beschriebenen Art erstellt werden (vorstehend, E. 2.3). Von
einem überwiegenden privaten Interesse an der Beibehaltung des rechtswidrigen
Bauteils gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erhaltung der intakten
Dachlandschaft in der Quartiererhaltungszone und der Einhaltung der
Bauvorschriften durch alle Bauherren ist deshalb nicht auszugehen.
Aus allen diesen Gründen erweist sich die
Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten sind bei diesem
Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs.
2.
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei von
vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
…