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Entscheid

VB.2004.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00190

12. Oktober 2004Deutsch12 min

(URT.2004.8203)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess im Sommer 2001 in seinem Wohnhaus in Erlenbach

Renovationsarbeiten vornehmen. Die kantonale Gebäudeversicherung ermittelte am

7. März 2002 eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 28'000.-, weshalb der neue

Versicherungswert der Liegenschaft Fr. 1'314'000.- beträgt. Gestützt auf diese

Revisionsschätzung stellte das Bauamt der Gemeinde Erlenbach A am 22. April

2002 eine Rechnung für die Gebührennachzahlung der Kanalisationsanschlussgebühr

im Betrag von Fr. 3'780.- zuzüglich Fr. 287.30 MwSt. Weil sich der

Beschwerdeführer weigerte, die Abgabe zu bezahlen, erliess die Bau- und Planungskommission

am 1. April 2003 eine entsprechende formelle Gebührenauflage samt der Verpflichtung,

die Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 75.- zu übernehmen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen an den Bezirksrat Meilen. Dieser

wies das Rechtsmittel am 16. März 2004 ab und hob den angefochtenen

Beschluss auf. Bezüglich der Mahn- und Betreibungsspesen über Fr. 75.- kam er

jedoch zum Schluss, dass diese A nicht auferlegt werden dürfen.

III.

A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 19.

April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Bau- und

Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren nicht legitimiert

sei. Sie sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die

Nachzahlungsforderung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat reichte die Akten ein und erklärte Verzicht

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Erlenbach schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt die Gebührenauflage der

Bau- und Planungskommission Erlenbach. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63

Abs. 2 VRG die angefochtene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

abändern darf, ist der Beschluss des Bezirksrats in Bezug auf die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Bau- und Planungskommission rechtskräftig

geworden. Im Streit liegt damit lediglich die Gebührenauflage im Umfang von Fr.

4'067.30. Da der Streitwert den für die Bestimmung des Spruchkörpers massgebenden

Schwellenbetrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Einzelrichter zur

Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

hinsichtlich der Abwasseranlagen in Erlenbach eine Privatisierung erfolgt sei,

weshalb neu die "Energie und Wasser Erlenbach AG (EWE AG)" und nicht

wie bis anhin die Bau- und Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren

zuständig sei.

2.1

Die Gemeindeversammlung Erlenbach beschloss am 25.

Juni 2001 die Ausgliederung der Gemeindewerke Erlenbach, welche neben den zwei

Versorgungsbetrieben Elektrizitäts- und Wasserwerk zusammen mit der Gemeinde

Küsnacht ein Seewasserwerk betrieben, aus der Gemeindeverwaltung und die

Übertragung der Aktiven und Passiven auf die Aktiengesellschaft EWE AG. Dazu

wurden am 20. November 2001 zwei Konzessionsverträge zwischen der Gemeinde

Erlenbach und der EWE AG je für die Bereiche Stromversorgung und

Wasserversorgung abgeschlossen. Diese Verträge stehen seit dem 1. Januar 2002

in Kraft. Da die Gemeinde weiterhin Einfluss auf die Erfüllung der an die EWE

AG übertragenen Aufgaben hat, handelt es sich um eine unechte Privatisierung.

Das heisst, es findet keine vollständige Entstaatlichung statt (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N.

1535).

2.2

Strittig ist zunächst, ob auch die

Abwasserbeseitigung der Gemeinde auf die EWE AG übertragen worden ist. Wie sich

dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2001 sowie den genannten

Konzessionsverträgen, insbesondere jenem betreffend der Wasserversorgung,

entnehmen lässt, wurde lediglich die Wasser- und Stromversorgung auf die EWE AG

übertragen. Die Abwasserversorgung ist nach wie vor in der Gemeindeverwaltung

integriert. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Gemeindeordnung vom 23. September

2001 (GO). Dort bestimmt Art. 39 Abs. 2 GO die Bau- und Planungskommission

unter anderem für zuständig für die Massnahmen der Entsorgung und des

Gewässerschutzes.

2.3 Bei der Bau- und Planungskommission handelt es sich um eine

Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 27 GO.

Die selbständigen Kommissionen vertreten die Gemeinde gegenüber Dritten in der

Erfüllung der ihnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, worin

auch das Führen von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung eingeschlossen

ist (Art. 27 Abs. 2 GO). Die Bau- und Planungskommission ist somit zur Erhebung

von Abwassergebühren und zur Durchsetzung der Gebührenauflagen vor Gericht

befugt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers

ist aus diesen Gründen abzuweisen.

3.

In seinem Eventualantrag bestreitet der

Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Gebührennachforderung als solche,

indem er vorbringt, dass vorliegend nicht von einem "Umbau" die Rede

sein könne. Vielmehr seien lediglich "einfache Renovationsarbeiten"

ausgeführt worden, wofür sich eine Gebührennachforderung nicht rechtfertige.

Die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme für sich alleine könne nicht eine

Nachschusspflicht auslösen.

3.1

Gemäss Art. 18 der kommunalen Verordnung über die

Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Kanalisationsverordnung) haben die

Grundeigentümer für die Benützung der Gemeindekanalisation und der zentralen

Abwasserreinigungsanlage Gebühren zu entrichten. Diese Bestimmung

konkretisierend bestimmt die kommunale Verordnung über die Beiträge und

Gebühren an Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Gebührenverordnung) in Art.

7, dass eine Gebührennachzahlung unter anderem bei Um- und Erweiterungsbauten

an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des Gebäudeversicherungsbasiswertes

zur Folge haben, zu erfolgen hat.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten,

dass diese kommunalen Vorschriften auf einer ausreichenden kantonalen

Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage

der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenso zu Recht unbestritten ist, dass es grundsätzlich

zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes

zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl

104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt

allein die Auslegung des Begriffs "Umbau" im Sinne von Art. 7 der

kommunalen Gebührenverordnung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die

weite Auslegung durch die Vorinstanz, wonach allein entscheidend sei, ob eine

Erhöhung des Versicherungswertes resultiere, nicht richtig sei.

3.2

Wie bereits erwähnt, ist gemäss Art. 7

Gebührenverordnung der Gemeinde Erlenbach eine Gebührennachzahlung bei Um- und

Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des

Gebäudeversicherungsbasiswertes zur Folge haben, zu erheben. Die Frage, ob eine

Gebührennachzahlung zu leisten ist, knüpft also am Versicherungswert der

betreffenden Liegenschaft an. Bei der Regelung, wie sie die Gemeinde Erlenbach

getroffen hat, kommt es somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

nicht darauf an, ob die betreffenden baulichen Massnahmen als "Umbau"

zu würdigen sind; erheblich ist einzig, ob nachträgliche bauliche Änderungen zu

einem höheren Versicherungswert führen, was vorliegend unbestrittenermassen der

Fall ist. Es ist deshalb allein darauf abzustellen, ob bauliche Massnahmen

getätigt worden sind, die zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes

geführt haben. Diese Regelung ist gemäss dem Bundesgericht sachgerecht (vgl.

BGr, 25. Juni 1997,2P.171/1996 E. 4c), denn die Gebührennachzahlung bemisst

sich in Prozenten der Versicherungssumme. Deren Erhöhung ist deshalb gerade

Voraussetzung einer Ergänzungsgebühr, und zwar unabhängig davon, ob die Leitungsnetze

durch die wertvermehrende Massnahme zusätzlich beansprucht werden. Denn Anschlussgebühren

dienen der Finanzierung der Grob‑ oder Basiserschliessungsanlagen der Versorgung

(Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht,

Zürich 1976, S. 71 f.). Ein Nachbezug der Gebühren ist dementsprechend nicht

nur bei einer höheren Beanspruchung der Abwasseranlagen abzugelten, denn die Anschlussgebühren,

und damit auch die Nachforderung von solchen, sind nicht für die Abwassermenge

geschuldet; die fraglichen Gebühren sind vielmehr Entgelt für die Bereitstellung

einer genügenden Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen. Der Eventualantrag des

Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.

3.3

Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn in casu -

wie es der Beschwerdeführer geltend macht - für eine Gebührennachforderung

neben dem Kritierium der Erhöhung des Gebäudeversicherungswert kumulativ auf

den Begriff "Umbau" abgestellt würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts sind unter den Begriffen "Umbauten" und

"Erweiterungsbauten" nämlich alle nachträglichen baulichen

Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu verstehen, die dessen

Versicherungswert bei einer Neuschätzung erhöhen (VGr, 30. Januar 1996, VB

95.00008 bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997,2P.171/1996; RB 1977 Nr. 110 = ZBl

78/1979, 536 ff.;). Im zitierten Fall RB 1977 Nr. 110 wurde bei einem

Einfamilienhaus die Gebührennachforderung durch die Erstellung einer Parkplatz-Überdachung

sowie durch Neuinstallationen und bauliche Änderungen wie den Einbau eines

grösseren Kühlschranks, eines Geschirrwaschautomaten, eines Wäschetrockners und

von Wandschränken ausgelöst. Der Begriff "Umbau" wird im vorliegenden

Zusammenhang mithin weit ausgelegt, weshalb die vorliegend zu beurteilenden

Erneuerungsarbeiten der Küche, des Bads, der Böden sowie der Fenster unter den

Begriff des Umbaus zu subsumieren sind. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen

Renovationsarbeiten gehen weit über den üblichen Gebäudeunterhalt hinaus (vgl.

für die Abgrenzung Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,

2. A., Aarau 1985, § 150 N 2b und 2c mit Hinweisen). Entsprechend haben sie den

Liegenschaftswert erhöht und eine Neueinschätzung der

Gebäudeversicherungsanstalt zur Folge gehabt. Nur eine solche Auslegung führt

zu sachgerechten Lösungen und vermag die Gleichbehandlung der Eigentümer

werterhöhend veränderter Altbauten und der Eigentümer neu erstellter Gebäude,

die von Anfang an aufwändiger errichtet worden sind, zu gewährleisten (VGr, 30.

Januar 1996, VB 95.00008 E. 3d, bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997,2P.171/1996

E. 4c).

4.

Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der

Bezahlung von Mehrwertsteuer.

4.1

Ob die Gemeinde Erlenbach die Mehrwertsteuer zu

Recht überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen einen

mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob die

Beschwerdegegnerin die Steuer auf den Beschwerdeführer überwälzen kann. Zur

Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das Verwaltungsgericht,

sondern erstinstanzlich die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig (Art. 63

des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999, MWSTG). Das

Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über das Bestehen einer Steuerpflicht als

Vorfrage einer Hauptfrage kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die

zuständige Behörde noch nicht entschieden hat (VGr, 27. November 1997,

VB.97.00494; VGr, 10. November 2000, VB.2000.00339; Häfelin/Müller, N. 58 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf den Antrag des

Beschwerdeführers einzutreten ist.

4.2

Nach Art. 23 Abs. 1 MWSTG sind die Gemeinden für

Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen,

steuerpflichtig. Gemäss Abs. 2 lit. o der genannten Bestimmung sind Personen

des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung in jedem

Fall steuerpflichtig (vgl. BGE 125 II 480 E. 8). Demnach kommt es im Ressort

Abwasserentsorgung nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich"

zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die streitbetroffene

Gebührenerhebung in jedem Fall der Mehrwertsteuerpflicht.

4.3

Ist demzufolge davon auszugehen, dass die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Kanalisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer

unterstehen, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabepflichtigen überwälzt

werden können.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine

Verbrauchssteuer. Steuerpflichtig sind die Unternehmen; Steuerträger sollen

aber die Endverbraucher sein (BGE 123 II 385 E. 8). Aus diesen Gründen

statuiert Art. 1 Abs. 2 MWSTG den Grundsatz der Überwälzbarkeit der Steuer vom

Steuerpflichtigen auf den Konsumenten (vgl. Alois Camenzind, Niklaus Honauer/

Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. A., Bern etc., 2003,

S. 36 f.). Der Grund für die Steuerpflicht des Gemeinwesens liegt darin, dass

den nicht hoheitlichen Einrichtungen des öffentlichen Gemeinwesens kein

Wettbewerbsvorteil entstehen soll, wenn sie wie Private als Unternehmungen am

Markt auftreten (Camenzind/ Honauer/ Vallender, S. 367; Dieter Metzger,

Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Art. 23 N 2; BGE 125 II

480 E. 8d). Da die Gemeinwesen also den Unternehmungen in gewissen Bereichen

bezüglich der Steuerpflicht gleich gestellt werden, muss diese Gleichstellung

im Sinne der Wettbewerbsneutralität konsequenterweise auch bei der

Überwälzbarkeit der Steuer auf den Endverbraucher erfolgen, um nicht neue

Ungleichbehandlungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmungen und dem

Gemeinwesen zu schaffen. Eine ausdrückliche kommunalgesetzliche Grundlage neben

Art. 1 Abs. 2 MWSTG, welche die Möglichkeit der Überwälzung vorsehen würde, ist

deshalb nicht notwendig, solange die Gebühr selbst – wie vorliegend - auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und dem Mehrwertsteuergesetz

unterstellt ist. Die Gemeinde Erlenbach war mithin berechtigt die

Mehrwertsteuer dem Beschwerdeführer zu überbinden.

5.

5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschluss des

Bezirksrates Meilen vom 16. März 2004 ist vollumfänglich sowie der Bau-

und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach vom 1. April 2003 im Umfang der Dispositivziffer 1 zu bestätigen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine Parteientschädigung nicht zusteht. Auch die

Beschwerdegegnerin, zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit auch die Führung von

Verfahren der vorliegenden Art gehört, hat keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Meilen wird

vollumfänglich und die Verfügung der Bau- und Planungskommission der Gemeinde

Erlenbach vom 1. April 2003 wird im Umfang der Dispositivziffer 1 bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Mitteilung ……