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Entscheid

VB.2004.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00191

14. Juli 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8077)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 entzog

die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich

(Strassenverkehrsamt) der A AG in X den Kollektivfahrzeugausweis in Verbindung

mit den Händlerschildern für Motorwagen. Die postalische Zustellung erfolgte am

28. Juli 2003. Mit Eingabe vom 18. September 2003 gelangte die A AG mit einem

Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist an das Strassenverkehrsamt. Der

Regierungsrat des Kantons Zürich, dem die Sache zur Entscheidung weitergeleitet

worden war, wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. April 2004

beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids

der Vorinstanz und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rekurses

gegen die Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatskanzlei liess

namens des Regierungsrats am 10. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen;

das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit

erforderlich – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender

Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter.

Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche

Zuständigkeit indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats

angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38

Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wieder hergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das

Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht. Die Fristwiederherstellung kann

nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden. Dieses hat den Hinderungsgrund

genau zu bezeichnen und die Tatsachen, welche die säumige Partei vom Vorwurf

grober Nachlässigkeit entlasten, vollständig und genau darzulegen. Darzulegen

ist auch die Einhaltung der Gesuchsfrist von zehn Tagen. Das Gesuch kann nach Ablauf

der Frist nicht mehr ergänzt werden (RB 1988 Nr. 11; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 12 N. 15 und 23). Gründe, die eine

Wiederherstellung rechtfertigen, können objektiver oder subjektiver Natur sein.

Sie müssen es trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder

unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung

vorliegen, ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin

und der Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 12 N. 15). Grob nachlässig im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG

handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht

lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte

einleuchten müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14).

2.2

Im Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. September

2003.

liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Einschreibesendung sei nicht

wie sonst üblich vom Sekretariat der Beschwerdeführerin, welches für die

Entgegennahme und Bearbeitung bzw. betriebsinterne Weiterleitung der Post

verantwortlich sei, sondern von C entgegengenommen worden. In der Beschwerdeschrift

wird klargestellt, dass es sich dabei um D und nicht um C gehandelt habe.

Dieser sei bei der Beschwerdeführerin als Mechaniker angestellt, nehme weder

eine leitende Funktion ein noch sei er für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt.

Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse sei es D nicht möglich gewesen,

den Inhalt der Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003 zu erkennen und deren

Konsequenzen für die Beschwerdeführerin abzuschätzen. Der einzige

Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, E, Bruder von D, habe sich vom 25.

August 2003 bis 7. September 2003 im Ausland aufgehalten. Erst rund eine Woche

nach seiner Rückkehr aus dem Ausland sei er von seinem Bruder D auf das

fragliche Schreiben aufmerksam gemacht worden. E habe alsdann umgehend bzw.

fristgerecht das Fristwiederherstellungsgesuch veranlasst.

2.3

Die dem Wiederherstellungsgesuch zugrunde liegende

Schilderung, von der erwartet werden darf, dass sie vollständig und genau ist,

wird durch die Personen- bzw. Namenskorrektur in der Beschwerdeschrift in Frage

gestellt. Es sei denn, man gehe in Bezug auf die Person des Mechanikers von

einem blossen Schreibfehler aus (zumal offenbar einfach ein Bruder von E

gemeint ist). Stellt man weiterhin auf die Darstellung in der Beschwerdeschrift

ab, hat somit der Mechaniker D die eingeschriebene Sendung am 28. Juli 2003

(Beginn 31. Woche) entgegengenommen und seinen Bruder E "erst rund eine

Woche" nach dessen Rückkehr aus dem Ausland (Ende 37. Woche) darauf "aufmerksam

gemacht". Es wird indessen nicht ausgeführt, wo und wie das Schreiben von

der 31. bis zur 37. Woche aufbewahrt wurde. Fest steht nur, dass D, der

angeblich wegen schlechter Deutschkenntnisse die Bedeutung des Schreibens nicht

erkannt haben soll, sich viele Wochen nach Entgegennahme dennoch veranlasst

fühlte, seinen Bruder auf das Schreiben aufmerksam zu machen. Diese

Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unvollständig, sodass

dem Fristwiederherstellungsgesuch schon mangels hinreichender Substanziierung

nicht entsprochen werden kann.

Die Darstellung der Beschwerdeführerin,

die das Versäumnis auf das Unvermögen in der Person von D zurückführen will,

hält aber auch einer weiteren kritischen Prüfung nicht stand. Zwar unterhält

sie gemäss ihren Angaben im Betrieb ein Sekretariat, welches die korrekte

Abwicklung der Korrespondenz garantieren soll. Im konkreten Fall sei die Entzugsverfügung

nicht von der verantwortlichen Person des Sekretariats in Empfang genommen

worden, sondern vom Mechaniker D, der diesbezüglich keine Verantwortung trage

und der auch die Bedeutung des Schreibens mangels genügender Deutschkenntnisse

nicht erkannt haben soll. Die betrieblichen Abläufe in einer Garage sind aber

auch einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mechaniker geläufig, ja sind

zwingender Bestandteil seiner Arbeit (z.B. Arbeitsrapporte für die Rechnungsstellung).

Es durfte von D zumindest erwartet werden, dass er die eingeschriebene Sendung im

Sekretariat an geeignetem Ort deponierte, selbst wenn er bloss Mechaniker und

nicht Betriebsleiter bzw. leitender Angestellter ist und er sich nicht mit dem

Inhalt des Schreibens befasste. Die gegenüber sonstiger, gewöhnlicher Post

erhöhte Bedeutung des Schreibens musste für ihn schon wegen der zu leistenden

Unterschrift erkennbar sein. Wenn er dieser elementaren Obliegenheit nicht

genügte bzw. wenn er das Schreiben an seinem Arbeitsplatz während Wochen

unbeachtet liegen liess, so hat sich die Beschwerdeführerin dies zweifelsohne

als grobe Nachlässigkeit anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat

jedenfalls nicht dargelegt, dass der betreffende Mechaniker explizit angewiesen

worden war, eingeschriebene Sendungen nicht entgegenzunehmen. Zudem musste die

Beschwerdeführerin gerade auch während der Sommerferien mit einer behördlichen

Verfügung betreffend Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschilder rechnen, weil

das Strassenverkehrsamt im März 2003 einen konkreten Entscheid aufgrund

künftiger Prüfberichte auf diesen Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt hatte. Die

weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vertretung während der

Landesabwesenheit von E vom 25. August bis 7. September 2003 bzw. betreffend

Massnahmen zur Verbesserung der Qualitätsstandards gehen an der Sache vorbei.

Zweifelhaft ist schliesslich auch, ob die

Frist zur Nachholung der versäumten Frist eingehalten ist. Das Gesetz verlangt,

dass das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung

der Frist verhindert hat, einzureichen ist. Gemäss Darstellung der

Beschwerdeführerin ergibt sich die Fristwahrung daraus, dass E rund eine Woche

nach seiner Rückkehr von einer Auslandreise am 7. September 2003 von D auf das

fragliche Schreiben aufmerksam gemacht wurde. Der Zeitrahmen für die

Fristeinhaltung wird aus der Rückkehr aus dem Ausland am 7. September 2003

(Sonntag) und der am 18. September 2003 erfolgten Eingabe des Fristwiederherstellungsgesuchs

abgeleitet. Der Aspekt der Fristwahrung ist indessen nicht näher belegt, und

zwar weder hinsichtlich der Auslandreise als Grund für die Verhinderung noch

hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Hinweises durch den Bruder. Die

Schilderung bestätigt vielmehr, dass von einem eigentlichen Grund, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, nicht die Rede sein kann, es blieb

vielmehr dem Zufall überlassen, wann D seinen Bruder auf "irgendein

Schreiben des Strassenverkehrsamtes" aufmerksam machen würde.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht

abgewiesen hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihr

damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.