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Entscheid

VB.2004.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00194

18. August 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8091)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, Staatsangehöriger von Serbien und

Montenegro, geboren 1961, arbeitete seit 1982 als Saisonnier regelmässig in der

Schweiz. Aus seiner ersten Ehe mit der wie er aus der Provinz Kosovo stammenden

C gingen vier Kinder hervor: D, geboren 1984, E, geboren 1986, F, geboren 1988,

sowie G, geboren 1991. In der Abwesenheit des Vaters wurden die Kinder von

ihrer Mutter im Kosovo betreut. A erhielt im Januar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung

und 1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Die Ehefrau C verstarb

1994, worauf die Kinder durch verschiedene Verwandte betreut wurden.

B. Der in

der Baubranche tätige A verlegte 2001 seinen Wohnsitz nach X und am 8. Mai

jenes Jahres wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

Am 26./27. Juni 2001 ersuchte A um Einreisebewilligung für seine vier Kinder im

Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung

vom 23. Mai 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei keine

enge Beziehung der Kinder zum Vater nachgewiesen, zudem dürften die fremden­po­li­zeilichen

Bestimmungen nicht für den Nachzug von Jugendlichen wegen der besseren

Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden.

Erwägungen

II.

A. Gegen die Verfügung des

Migrationsamtes liess A am 25. Juni 2002 Rekurs erheben mit dem Begehren,

seinen Kindern den Familiennachzug zu gewähren. In Bezug auf die Tochter D zog

er den Rekurs später zurück, da diese inzwischen einen Schweizer Staatsangehörigen

geheiratet hatte. Seit Juni 2003 gibt es in Bezug auf sie eine Ermächtigung zur

Visumserteilung für die Schweiz. D soll sich seither in der Schweiz aufhalten.

Der Regierungsrat wies den Rekurs – soweit er nicht zurückgezogen worden war –

am 17. März 2004 ab, da A weder eine vorrangige familiäre Beziehung zu den

Kindern noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse habe darzutun

vermögen.

B. A

heiratete 2002 die ebenfalls aus Serbien und Montenegro stammende H. Aus dieser

Verbindung sind die beiden Kinder I, geboren 2001, und J, geboren 2003, hervorgegangen.

Die drei Kinder von H aus erster Ehe leben nach ihren eigenen Angaben beim

Kindsvater.

III.

Mit Beschwerde vom 26. April 2004

gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die

Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und der Verfügung des

Migrationsamts. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung des Familien­nachzugs für

die Kinder E, F und G, unter Kosten- und Entschädigungs­folge. Die

Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43 Abs. 1

lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes

vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-

und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die

ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Gemäss Art. 17

Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18

Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,

sofern sie mit ihnen zusammen wohnen. Ein allfälliger Rechtsanspruch auf

Familiennachzug lässt sich zudem aus Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Euro­päischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten. Für ledige und minderjährige Kinder

wird das Zusammenleben mit ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern garantiert, sofern

diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377

E. 7, 122 II 385 E. 1c). Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Alter der

Kinder im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG auf den Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs abzustellen, während­dem bei Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Urteilszeitpunkt massgeblich ist (BGE 124

II 361 E. 4b, 120 Ib 257 E. 1 f).

1.3

Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, E,

wurde 1986 geboren, der zweite Sohn, F, 1988 und die Tochter G 1991. Zum

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches im Juni 2001 waren alle drei Kinder

minderjährig. Dies ist auch heute noch der Fall, wobei der Sohn E nur knapp vor

dem 18. Altersjahr steht. Insgesamt haben somit alle drei Kinder die jeweiligen

Altersgrenzen, wie sie bei den möglichen Anspruchsgrundlagen bestehen, nicht

überschritten.

1.4

Der Beschwerdeführer verfügt seit 1993

(Kanton Y) bzw. 2001 (Kanton Zürich) über eine Niederlassungsbewilligung in der

Schweiz und damit über ein gefestigtes An­we­sen­heitsrecht (vgl. BGE 126

II 377 E. 2b/aa). Zudem macht er geltend, mit seinen Kindern regelmässig

telefonischen und brieflichen Kontakt zu pflegen, sie materiell zu unterstützen

und mit ihnen zusammen leben zu wollen. Damit vermag sich der Beschwerdeführer

neben Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich auch auf Art. 13 Abs. 1

BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen, wovon die Vorinstanz zu Recht

ausging.

1.5

Somit ist auf die vorliegende Beschwerde

einzutreten. Ob sich die möglichen Rechtsansprüche durchsetzen lassen, ist

Gegenstand der nachstehenden materiellen Erwägungen.

2.

2.1

Zweck des Familiennachzugs ist es, das

Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Die Nachzugsregelung in Art. 17

Abs. 2 ANAG ist allerdings auf Familien zuge­schnitten, in denen die

leiblichen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Bei geschiedenen oder

getrennt lebenden Eltern kann es hingegen nicht mehr um die Zusammenführung der

Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungs­losen Anspruch auf Nachzug

der Kinder anzunehmen (BGE 125 II 585: BGr, 11. Dezember 2002,

2A.456/2002, E. 2; BGr, 13. April 2004,2A.601/2003, E. 2.1, – jeweils

mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

wendet in diesen Fällen Art. 17 Abs. 2 ANAG lediglich analog an und

verlangt bei Teilfamilien zusätzlich den Nachweis einer vorrangigen familiären

Beziehung zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem in der Schweiz lebenden

Elternteil sowie die Notwendigkeit eines Nachzugs bzw. dessen Rechtfertigung

durch besondere stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse (BGE 125 II 585, 126 II 329

E. 2b, 130 II 137 E. 2.2). Diese Rechtsprechung wurde in Lehre und

Praxis verschiedentlich kritisiert (vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00329,

Minderheitsmeinung E. 1; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00060, E. 3 [beides

unter www.vgrzh.ch]; vgl. sodann Philip Grant, La protection de la vie

familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc. 2000, S. 158 ff.,

S. 162; Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht,

AJP 2002, S. 1420 ff.; ders., Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc.

1999, S. 174; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).

2.2

Die in

der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Familiennachzug bei

Teilfamilien wurden schliesslich in BGE 129 II 11 auf den Fall eines

verwitweten Elternteils übertragen. Das Bundesgericht stellte fest, die

Situation des betreffenden Beschwerdeführers als Witwer lasse sich zwar nicht

ohne weiteres unter die Kategorien der Gesamt­familie oder der getrennten

Elternteile subsumieren, jedoch seien die in der Praxis für den Fall der

getrennten Familien entwickelten Grundsätze anzuwenden, wenn das Kind im

Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und betreut werde (BGE 129

II 11 E. 3.1.4). Die Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Fall eines

Witwers erfolgte jedoch nicht in genereller Weise. Vielmehr führte das

Bundesgericht aus, ein "bedingungs­loser" – bzw. nur noch unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender – Anspruch des überlebenden

Elternteils auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder möge

allenfalls dann gegeben sein, wenn zwischen diesem und den Kindern eine Familien­gemeinschaft

bestanden habe und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den

Eltern gemeinsam zukomme, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch

aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübe

und das Zusam­menleben mit den Kindern anstrebe bzw. sich diese Möglichkeit

durch seine persönliche Lebens­gestaltung erkennbar vorbehalte (BGE 129 II

11.

E. 3.3.1).

2.3

Nach

Auffassung des Bundesgerichts scheint der Familiennachzug durch verwitwete

Elternteile demnach weniger strengen Anforderungen zu unterliegen, als dies bei

getrennten oder geschiedenen Eltern der Fall ist. Hingegen wird dem verwitweten

Elternteil nicht der gleiche unbedingte Anspruch zugestanden wie zusammen lebenden

Eltern. Anders als Letztere haben Witwen und Witwer nach der oben referierten

Rechtsprechung gewisse Kriterien zu erfüllen, um in den Genuss eines

"bedingungslosen" Anspruches auf Nachzug ihrer minderjährigen Kinder

zu kommen. Damit wurde gleichsam eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten

geschaffen, deren Ansprüche in anderer Weise zu prüfen sind, als diejenige

getrennt lebender oder zusammen lebender Eltern. Ob die vom Bundesgericht

aufgestellten Kriterien erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.

2.3.1

Über

das Bestehen einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den

Kindern, für die der Nachzug noch beantragt wird, enthalten die Akten wenig.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt der Kinder als

Saisonnier jeweils die Mehrheit des Jahres in der Schweiz verbrachte und sein

Status als Saisonnier bis Ende 1990 dauerte. Wenige Monate vor der Geburt

seiner Tochter G erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Y. Nach nicht weiter belegten Behauptungen des Beschwerdeführers im

Rekurs­verfahren soll er regelmässig mit den Kindern telefonisch und

schriftlich in Kontakt gestan­den und ihnen Kleider und Geld geschickt haben. Über

gegenseitige Besuche von Vater und Kindern schweigen sich die Akten weitgehend

aus. Einzig in einem Brief an das Migra­tions­amt wurden "Ferienbesuche"

erwähnt, dies jedoch ohne nähere Erläuterung. Der Beschwerdeführer scheint aber

nie den Versuch unternommen zu haben, seine Kinder E, F und G auf Besuch in die

Schweiz einzuladen. Jedenfalls bestehen diesbezüglich keine

fremdenpolizeilichen Akten.

Die Beziehung eines im Ausland

erwerbstätigen Vaters zu seinen Kindern in der Heimat ist notwendigerweise eher

losen Charakters. Trotz der Distanz ist eine lebendige Vater-Kind-Beziehung

grundsätzlich ohne weiteres möglich, sofern insbesondere der Vater sich darum

bemüht. Diesbezügliche Anstrengungen und damit eine tatsächlich gelebte Fami­liengemeinschaft

mit seinen Kindern im Kosovo vermochte der Beschwerdeführer nach den

vorstehenden Darlegungen jedoch nicht nachzuweisen.

2.3.2

Es

ist nun zu prüfen, ob die bis 1994 von seiner ersten Ehefrau ausgeübte

Elternrolle nach einer vorübergehenden Betreuung durch Drittpersonen durch den

Beschwerdeführer übernommen und tatsächlich wahrgenommen wurde.

Bereits in den 80er Jahren weilte der

Beschwerdeführer mehrheitlich als Saisonnier in der Schweiz. Als er anfangs

1991.

seinen Aufenthalt dauerhaft in die Schweiz verlegte und sich damit

freiwillig von seiner Familie trennte, waren seine Söhne drei bzw. fünf Jahre

alt und die Tochter G noch nicht geboren. Die Mutter der Kinder starb 1994.

Bezüglich der anschliessenden Betreuungssituation liegen unterschiedliche

Angaben vor, die vorerst nur in groben Zügen darzustellen sind (vgl. im Übrigen

zu den Betreuungsverhältnissen unten 2.4.1 ff.). Zum einen sollen die

Grosseltern die Kinder betreut haben, zum anderen aber auch der Bruder des

Beschwerdeführers sowie seine älteste Tochter D. In jüngerer Zeit seien die

Kinder gar "mehrheitlich auf sich allein gestellt". Nachdem seine Kinder

1994.

zu Halbwaisen geworden waren, versuchte der Beschwerdeführer während

vielen Jahren nie, sie zu sich in die Schweiz kommen zu lassen, obwohl ihm

diese Möglichkeit grundsätzlich längst offen gestanden wäre. Auch nach dem Tode

seines Vaters im Jahre 1997 kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht vermehrt

um seine Kinder. Selbst während des Kosovo-Krieges 1998/1999 bemühte er sich

nicht um eine Familienzusammenführung mit seinen in der Heimat zurückgelassenen

Kindern. Damit ist die vom Bundesgericht geforderte tatsächliche Wahrnehmung

der Elternrolle durch den Beschwerdeführer klarerweise zu verneinen.

Zudem war die Betreuung seiner Kinder

durch Drittpersonen nach dem Versterben seiner ersten Ehefrau nicht nur von

vorübergehender Dauer. Zwischen ihrem Tod und dem Gesuch um Familiennachzug

vergingen über sieben Jahre. Nur triftige Gründe ver­mögen eine derart lange

Dauer zu rechtfertigen. In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der an­walt­lich

vertretene Beschwerdeführer nicht zu diesem Punkt. Den Vorakten ist zu entnehmen,

dass er sich im Rekursverfahren auf drei verschiedene Gründe berief.

Zunächst behauptete er, erst "seit

kurzem" über eine Niederlassungsbewilligung zu ver­fügen. Diese Behauptung

steht in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage. Die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Y wurde dem Beschwerdeführer nachweislich bereits 1993 erteilt.

Weiter machte der Beschwerdeführer gemäss

Vorakten geltend, die verdienstmässigen Voraussetzungen seien erst jetzt

erfüllt. Über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor seiner

Anstellung bei einer Baufirma im Jahre 2002 ist wenig bekannt. 1990 wurde der

Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 16.50 als Bauarbeiter beschäftigt.

Dieser Lohn ist nach den damaligen Ver­hältnissen und aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung nicht als ungewöhnlich tief zu beurteilen. Im Jahre 1992 war

der Beschwerdeführer immerhin in der Lage, zuhanden der Fremdenpolizei eine

Unterhaltsgarantie für den Besuch einer Bekannten aus dem damaligen Jugoslawien

abzugeben. Die Gemeinde bescheinigte, er sei in der Lage, die eingegan­­genen

(finanziellen) Verpflichtungen "restlos" zu erfüllen. Für die Zeit zwischen

1991.

und 2002 fehlen Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers.

Jedenfalls wurde der Nachweis nicht erbracht, der Beschwerdeführer sei vor 2002

dauerhaft erheblich tiefer als heute entlöhnt worden. Aufgrund seiner Erfahrung

im Baugewerbe ist vielmehr anzunehmen, das Einkommen sei zwischen 1990 und 2002

kontinuierlich angestiegen.

Bezüglich der Wohnsituation führte der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren aus, er habe erst "seit kurzem"

eine angemessene und bezahlbare Wohnung. Seine frühere Wohnsituation belegte er

nicht. Seit Oktober 2001 bewohnt der Beschwerdeführer eine 4-Zimmer­wohnung.

Diese kann jedoch nicht mehr als angemessen bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer

lebt mit seiner jetzigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kleinkindern

zusammen. Durch die Aufnahme weiterer drei Kinder würde die Wohnung überbelegt.

Weder die finanziellen Verhältnisse noch die Wohnsituation des Beschwerdeführers

vermögen somit die lange Dauer bis zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs

– und damit die Dauer der Fremdbetreuung seiner Kinder nach dem Tod der ersten

Ehefrau – zu rechtfertigen.

Zusammenfassend nahm der Beschwerdeführer

die ihm nach dem Tod seiner Ehefrau allein zugekommene Elternrolle nicht

tatsächlich wahr; zudem überliess er die Betreuung seiner Kinder nicht nur

vorübergehend Drittpersonen, sondern während über sieben Jahren. Für diese lange

Dauer vermochte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe nachzu­weisen.

2.3.3

Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Zusammenleben mit den

Kindern anstrebte bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche

Lebensgestaltung erkennbar vorbehielt. Das Anstreben des Zusammenlebens als

innerer Vorgang muss sich anhand äusserlich wahrnehmbarer Umstände

manifestieren. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist aber auch dieses

Kriterium zu verneinen (vgl. oben 2.3.1+2). Hätte der Beschwerdeführer

ernsthaft beabsichtigt, mit seinen Kindern aus erster Ehe zusammen zu leben, so

hätte er sich bereits vor vielen Jahren darum bemüht, spätestens aber nach dem

Tod seiner ersten Ehefrau 1994 bzw. seines Vaters 1997. Das Verhalten des

Beschwerdeführers zeigt vielmehr deutlich, welch geringe Bedeutung er während

etlicher Jahre dem Familiennachzug beimass.

Soweit den durch nichts belegten

Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken ist, erschöpfte sich die

Beziehung zu seinen Kindern im Kosovo weitgehend in Tele­fonaten, Briefkontakt

und materieller Unterstützung. Es finden sich aber keine Hinweise dafür, dass

dieser Kontakt intensiv gewesen wäre. Demgegenüber strebte der Beschwerdeführer

in der Schweiz danach, sich familiär neu zu orientieren. 1992 gab er zuhanden

der Fremdenpolizei des Kantons Y eine Unterhalts­garantie für K ab mit dem Vermerk

"Freundin/bald Ehefrau". 2002 heiratete er H. Nach der unbestritten

gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz sind zwei Kinder, geboren

2001.

und 2003, aus dieser Verbindung hervor­gegangen. Die heutige Ehefrau hat

ihrerseits drei Kinder im Alter von neun bis 15 Jahren aus erster Ehe, die nach

ihren Angaben beim Vater im Kanton Z wohnen sollen. Aufgrund ihrer bereits

bestehenden familiären und ausserfamiliären Verpflichtungen dürfte die jetzige

Ehefrau kaum in der Lage sein, den Beschwerdeführer bei der Betreuung drei

weiterer Kinder im selben Haushalt wesentlich zu unterstützen. Es ist entgegen

früheren Behauptungen des Beschwerdeführers zudem nicht nachvollziehbar, wie er

selbst neben seinen neuen familiären Verpflichtungen und seiner

Vollzeitbeschäftigung in der Lage sein soll, seinen Kindern aus erster Ehe

"Führung, Obhut eines Erwachsenen und Geborgenheit" zu geben.

Jedenfalls lässt die bisherige persönliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers

nicht darauf schliessen, er hätte sich die Möglichkeit des Zusammenlebens mit

seinen Kindern E, F und G vorbehalten, und schon gar nicht in erkennbarer Weise,

wie dies das Bundesgericht verlangt.

2.4

Im

Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer somit

die Kriterien für den "bedingungslosen" Anspruch eines Witwers auf

Familiennachzug nicht (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.1). Bei Fehlen der

genannten Kriterien sind verwitwete Elternteile getrennt lebenden Eltern

gleichzusetzen und ein nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug ist nur in

Betracht zu ziehen, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse notwendig machen (BGE 129 II 11 E. 3.4).

Gemäss Praxis sind die Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse

nicht leichthin zu bejahen und die diesbezüglichen Beweisanforderungen hoch anzusetzen

(BGE 124 II 361 E. 4c, 129 II 11 E. 3.3.2). An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu

stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der

Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGr, 13. April 2004,

2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch).

2.4.1

Betreffend die Betreuungsverhältnisse seit 1994 gibt es, wie bereits

ausgeführt, unterschiedliche Angaben (vgl. oben 2.3.2). Grundsätzlich obliegt

dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (§ 70

in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Diese nahm er in

unzureichender Weise wahr, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelte. Auf ihre

zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich ver­wiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.4.2

Mit

Schreiben vom 30. November 2001 liess der Beschwerdeführer gegenüber dem

Migrationsamt erklären, "die Grosseltern" der Kinder seien "auch

nicht jünger geworden" und "wären deshalb froh", wenn die Kinder

"fortan" vom Vater betreut werden könnten. Zu jenem Zeitpunkt waren

die Grosseltern väterlicherseits jedoch bereits seit mehreren Jahren verstorben, nämlich

1987.

bzw. 1997. Über die Grosseltern mütterlicherseits ist wenig bekannt. Die

Grossmutter soll sich jedoch gemäss einer eigenen Bestätigung aus – nicht

weiter belegten – finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht um die Kinder

kümmern können. Zudem soll auch keine enge Beziehung zwischen ihr und ihren

Enkeln bestehen. Erstellt ist eine einigermassen kontinuierliche Betreuung der

Kinder ab 1994 durch den Bruder des Beschwerdeführers, L, der im selben Doppelhaus

wohnt wie die Kinder. Dieser soll seine Betreuungsaufgabe jedoch seit dem Jahr

2000.

nicht mehr wahrnehmen aufgrund einer Verschlechterung der Beziehung

zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Diese Behauptung wird lediglich durch

eine schriftliche Erklärung zweier nicht näher bekannter Personen belegt, die

in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Die

Ausstellungsbehörde – die Übergangsverwaltung UNMIK – bestätigt die inhaltliche

Richtigkeit dieser Erklärung ausdrücklich nicht. Die Beweiskraft der eingereichten

Bestätigung ist deshalb eher gering einzuschätzen. Dies gilt auch für eine

weitere Erklärung zweier in derselben Gemeinde wohnhafter Personen, wonach die

Kinder "allein ohne Sorge von niemandem" leben sollen.

Die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers ist nicht nur sehr spärlich belegt; sie ist auch alles andere

als nachvollziehbar. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Onkel seine im

selben Doppelhaus wohnhaften Nichten und Neffen plötzlich im Stich lassen soll,

nur weil er die neue Partnerin seines im Ausland lebenden Bruders nicht

schätzt. Dies umso weniger, nachdem er die Kinder zum Teil seit deren

Kleinkindalter während sechs Jahren betreute und aufzog. Ebenso unglaubhaft ist

das Fehlen jeglicher Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits, die

immerhin in der Nähe der Kinder zu wohnen scheint. Die behaupteten

gesundheitlichen Probleme sind durch nichts belegt. Die angeblich schwierige

finanzielle Lage bildet kein Hindernis für eine zumindest zeitweise emotionale

Betreuung der Kinder, zumal diese offenbar von ihrem Vater in der Schweiz

regelmässig Geld und Kleider erhalten. Schliesslich bedürfen die Kinder im

Alter von 13 bis knapp 18 Jahren keiner intensiven Betreuung mehr, weshalb

auch das – ohnehin nicht sehr hohe – Alter der Grossmutter von 64 Jahren nicht

entgegensteht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszu­gehen, dass die

Kinder ab 1994 durch Drittpersonen ausreichend betreut wurden, sei es durch

ihren Onkel, ihre Grossmutter oder weitere Personen.

2.4.3

Neuerdings behauptet der Beschwerdeführer, gleichzeitig mit seinem Bruder L

habe seine älteste Tochter D wichtige Betreuungsaufgaben übernommen und

teilweise, vor allem bezüglich ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester G, gar die

Mutterrolle eingenommen. In den letzten Jahren habe D ihre jüngeren Geschwister

allein betreut. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger lebe sie nun aber

seit Juni 2003 in der Schweiz.

Neue tatsächliche Behauptungen sind im

Beschwerdeverfahren zulässig, soweit das Verwaltungsgericht nicht als zweite

gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. dazu und

zum Folgenden Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11). Damit wird

den Anforderungen an eine richterliche Instanz mit freier Kognition bezüglich

Rechts- und Tatfragen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan.

Der Regierungsrat und seine Direktionen sind keine richterlichen Vorinstanzen

gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die neue Behauptung vorliegend

zulässig ist.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz

habe den Sachverhalt erheblich unrichtig festgestellt bzw. die falschen

Schlüsse aus dem erstellten Sachverhalt gezogen, da in ähnlich gelagerten

Fällen regelmässig angenommen werde, Kinder würden jeweils von ihren älteren

Geschwistern betreut; diese "offensichtliche" Schlussfolgerung sei

vorliegend nicht gezogen worden. Diese Rüge verfängt nicht. Nach den bisherigen

– äusserst knapp belegten – Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers

(vgl. oben 2.4.1+2) drängte sich diese Schlussfolgerung nicht auf. Die

Vorinstanz durfte ohne weiteres davon ausgehen, Onkel und Grosseltern der

Kinder hätten diese in erster Linie betreut. Es gab bisher keine Anhaltspunkte

für eine Betreuungstätigkeit der ältesten Tochter des Beschwerdeführers. Auch

hatte die Vorinstanz keinen Anlass, sie etwa aufgrund einer aus­geprägten

Selbständigkeit als mögliche Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, zumal D

zunächst selbst in das Gesuch um Familiennachzug einbezogen worden war.

Auch unter der Annahme, die älteste

Tochter des Beschwerdeführers habe tatsächlich einen wichtigen Teil der

Betreuung ihrer jüngeren Geschwister übernommen, ist die durch den Beschwerde­führer

daraus gezogene Schlussfolgerung unzutreffend. Wie aus den vorstehenden

Ausführungen erhellt, sind weitere Personen vorhanden, welche die Kinder des

Beschwerdeführers auch nach dem Wegzug D’s ausreichend betreuen können (vgl.

oben 2.4.1+2). Die Übersiedlung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers in

die Schweiz bildet somit keinen stichhaltigen Grund für einen Nachzug der weiteren

Kinder. Ein diesbezüglich prüfenswerter Grund mag allenfalls 1994 bzw. 1997

vorgelegen haben, nach dem Tod der Kindsmutter bzw. des Grossvaters

väterlicherseits. Der Beschwerdeführer vertrat damals aber offensichtlich die

Auffassung, seine Kinder würden nach wie vor ausreichend betreut, denn er

verzichtete darauf, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Entgegen der

Argumentation des Beschwerdeführers gewinnt die Beziehung des Beschwerdeführers

zu seinen Kindern durch den Wegzug ihrer ältesten Schwester nicht an Bedeutung.

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Kindern nur selten bzw., was seine

13-jährige Tochter G anbelangt, praktisch nie zusammen gelebt. Es ist nicht

einzusehen, weshalb sich die "auf Sparflamme" gehaltene Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus erster Ehe aufgrund der

Übersiedlung der ältesten Schwester in die Schweiz intensivieren sollte. War

hingegen die Beziehung zwischen D und ihren jüngeren Geschwistern tatsächlich

so eng wie vom Beschwerdeführer behauptet, so werden die Kinder viel eher den

Kontakt mit ihr suchen, nicht jedoch mit dem ebenfalls in der Schweiz lebenden

Vater. Ob und inwiefern allenfalls die älteste Tochter des Beschwerdeführers

ein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1

EMRK geltend machen könnte, um aufgrund besonderer Abhängigkeit den Nachzug

ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester zu beanspruchen, ist nicht Gegenstand

dieses Verfahrens (vgl. dazu BGE 120 Ib 257 E. 1c+d).

2.4.4

Die

beiden Söhne E und F stehen kurz vor dem 18. bzw. 16. Lebensjahr. Auch G ist

bereits 13-jährig. Die Kinder sind in ihrer Heimat geboren, aufgewachsen und

besuchten dort die Schulen. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sie sich

nie oder jedenfalls nie längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und eine Übersiedlung in ein fremdes

Land, wo die Kinder sich sprachlich nicht verständigen können – es gibt keine

Hinweise auf vorhandene Deutschkenntnisse –, dient dem Kindeswohl nicht. Eine

derart markante Änderung des sozialen, kulturellen und sprachlichen Lebensumfelds

im Pubertäts­alter dürfte eine grosse seelische Belastung für die Kinder mit

sich bringen. Zudem ist insbesondere bei den beinahe erwachsenen Söhnen mit

erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Bei ihnen

ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es dem gesetzgeberischen Ziel von Art. 17

Abs. 2 ANAG nicht entspricht, wenn Kinder erst kurz vor Erreichen des 18.

Altersjahrs nachgezogen werden, nachdem sie jahrelang von ihrem in der Schweiz

lebenden Elternteil getrennt waren (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a). Auch

die 13-jährige Tochter G ist schon in einem Alter, wo die Integration nicht

mehr leicht fällt. Es ist überdies davon auszu­gehen, dass sich Vater und

Tochter weitgehend fremd sind, da nie ein eigentliches Zusammenleben zwischen ihnen

stattgefunden hat und kein Hinweis dafür besteht, die Kontakte auf Distanz seien

besonders intensiv gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner

anderweitigen familiären sowie beruflichen Verpflichtungen nicht in der Lage,

sich ausreichend um das Wohl und die Integration seiner Kinder aus erster Ehe,

insbesondere seiner Tochter, zu kümmern. Angesichts der drohenden ernstlichen

Integrationsschwierigkeiten der Kinder sind an den Nachweis fehlender

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland hohe Anforderungen zu stellen (BGer, 13.

April 2004,2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch). Dieser Nachweis wurde – wie

bereits gesehen – nicht erbracht (vgl. oben 2.4.1 ff.).

Die Fortführung und Pflege der bisherigen

familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus

erster Ehe werden durch eine Abweisung der Beschwerde nicht verhindert. Der

Beschwerdeführer ist ohne weiteres in der Lage, wie bis anhin schriftlichen und

telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen und sie auch weiterhin

materiell zu unterstützen. Gelegentlichen Ferienbesuchen dürfte nichts im Wege

stehen.

2.4.5

Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für

eine Änderung der Betreuungsverhältnisse darzutun. Ein allfälliger Anspruch auf

Fami­liennachzug aufgrund der behaupteten engen Beziehung zwischen der ältesten

Tochter des Beschwerdeführers und ihrer 13-jährigen Schwester bildet nicht

Gegenstand dieses Verfahrens.

2.5

Aus

den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin

die Nachzugsbegehren für E, F und G ohne Rechtsverletzung abweisen durften.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein

Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.