Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00197

25. Juni 2004Deutsch7 min

(URT.2004.8025)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom 1. März 1999 bis 31. Mai

2000 von der Gemeinde X fürsor­gerechtlich ohne festen Wohnsitz unterstützt.

Während dieser Zeit übernahm die Fürsorgebehörde X auch die

Möbeleinlagerungskosten für dessen Hausrat. Am 8. Mai 2001 bezog A ein

möbliertes Notzimmer. Die Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 29. Mai

2001, die Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 bis 31. Mai

2001 zu übernehmen. Vom Mai 2001 bis Ende Februar 2003 bewohnte A das

vorgenannte Notzimmer. In diesem Zeitraum kam die Fürsorgebehörde für keine

Möbeleinlagerungskosten auf. Da A das Notzimmer per 28. Februar 2003 gekündigt

wurde und da dessen Hausrat immer noch eingelagert war, erteilte die

Fürsorgebehörde am 13. März 2003 Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten

ab 1. März 2003 in der Höhe von Fr. 322.- (exkl. Mehrwertsteuer) monatlich.

Die Kostengutsprache wurde bis spätestens 31. Mai 2003 befristet.

A, erneut ohne festen Wohnsitz, ersuchte

die Fürsorgebehörde am 26. Mai 2003, die Möbeleinlagerungskosten bis auf

weiteres zu übernehmen. Dieses Gesuch lehnte die Fürsorgebehörde mit Schreiben

vom 17. Juni 2003 ab. Nachdem A einen rekursfähigen Entscheid verlangt hatte,

beschloss die Fürsorgebehörde am 26. August 2003, das Gesuch von A betreffend

Weiterfinanzierung der eingelagerten Möbel ab 1. Juni 2003 abzuweisen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 2.

Oktober 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y, mit dem Antrag auf Übernahme der

Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab Mai 2001 als auch in der Zukunft. In

Bezug auf die rückwirkende Übernahme der Möbelein­lagerungskosten trat der

Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Übrigen wies er den Rekurs am 16. März

2004.

ab.

III.

A gelangte am 21. April 2004 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die rückwirkende Übernahme

der Möbeleinlagerungskosten als auch in der Zukunft.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 12. Mai

2004.

auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde X beantragte am 27. Mai 2004

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die

Übernahme der Möbeleinlagerungskos­ten für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 28.

Februar 2003. Diese Kosten belaufen sich auf Fr. 6'440.- (exkl.

Mehrwertsteuer; 19 Monate à Fr. 322.-). Anderseits beantragt er auch die

Übernahme dieser Kosten ab dem 1. Juni 2003. Da der Streitwert sich in

Sozialhilfeange­legenheiten in der Regel aufgrund der Summe der periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten berechnet (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21),

führt dies zu einem Wert von Fr. 3'864.- (exkl. Mehrwertsteuer; 12 Monate

à Fr. 322.-). Da der gesamte Streitwert (Fr. 6'440.- + Fr. 3'864.-)

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer

geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Rekurs, soweit es die

Möbeleinlagerungskosten vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003 betrifft,

eingetreten ist. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Möbeleinlagerungskosten

für den genannten Zeitraum nicht Gegenstand des Beschlusses der Fürsorgebehörde

gewesen waren, weshalb sie zu Recht nicht darauf eingetreten ist (Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86). Damit ist auch die dagegen gerichtete

Beschwerde abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die

Fürsorgebehörde auch ab dem 1. Juni 2003 für die Möbeleinlagerungskosten aufzukommen

hat.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das sozia­le

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grund­lage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien),

wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten

Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen

Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt,

den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

3.2

Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte

Leistungen dar, deren Ausrichtung im weiten Mass im Ermessen der

Fürsorgebehörde liegt (VGr, 4. September 2002, VB.2002.00229, E. 2b). Das

auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann hierbei nur bei einer

Rechtsverletzung, insbesondere bei Ermessensmissbrauch und Ermessens­überschreitung

eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3

Vorliegend ist zunächst einmal festzuhalten, dass

die Fürsorgebehörde die Zahlungen für die Lagerungskosten per Ende Mai 2001 in

der Absicht eingestellt hatte, dass der Beschwerdeführer das Lager mit dem

Bezug des möblierten Notzimmers auflösen würde. Ungeklärt ist hingegen, weshalb

dieses Lager nicht aufgelöst wurde und wer in der Zwischenzeit für die Lagerungskosten

aufkam. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den folgenden 19 Monaten

eine eigene Wohnung zu finden, wurde ihm das Notzimmer per Ende Februar 2003

gekündigt. Da die Möbel immer noch eingelagert waren, erteilte die

Fürsorgebehörde eine bis auf Ende Mai 2003 befristete Kostengutsprache für die

Lagerungskosten. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob es der

Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass er keine Wohnung gefunden hat, oder

ob ihn – seinen Ausführungen folgend – tatsächlich keine Schuld daran trifft.

Tatsache ist, dass sein Hausrat Ende Mai 2003 schon 2 Jahre und 5 Monate

eingestellt war. Ebenfalls steht fest, dass ihm im März 2003 bekannt war, dass

die Fürsorgebehörde nur bis Ende Mai 2003 für die Lagerungskos­ten aufkommen würde.

Trotzdem war es ihm auch unter dieser erhöhten Drucksituation nicht gelungen,

eine neue Wohnung zu finden. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer in nächster Zeit wieder eine Wohnung finden wird, als so

gering einzustufen, dass die Fürsorgebehörde zu Recht erkannte, dass sich die

Übernahme der Möbeleinlagerungskosten nicht mehr rechtfertigen lässt. Dass

diese Einschätzung der Fürsorgebehörde zutreffend war, zeigt sich auch darin,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. April

2004.

immer noch ohne festen Wohnsitz war.

3.4

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf

aufmerksam zu machen, dass das Ziel der Sozialhilfe darin besteht, die Existenz

bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftli­che und persönliche

Selbstständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu

gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Die Wohnungskosten sind Bestandteil

der materiellen Grundsicherung, welche dem Sozialhilfebezüger eine menschenwürdige

Existenz ermöglichen. Das vorrangige Ziel muss deshalb darin bestehen, dass der

Beschwerdeführer möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung lebt. Hingegen

wird mit der Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten

– wie es der Beschwerdeführer anregt – die soziale Integration des

Beschwerdeführers nicht gefördert. Aus diesem Grund würde es dem Zweck der

Sozialhilfe widersprechen, wenn die Fürsorgebehörde anstelle für die höheren

Wohnungskosten für die geringeren Möbeleinlagerungskosten aufkommen würde.

3.5

Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf die

Möbeleinlagerungskosten ab dem 1. Juni 2003 abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei bei Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss eine

niedrige Gerichtsgebühr festgesetzt wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.