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Entscheid

VB.2004.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00198

19. August 2004Deutsch11 min

(URT.2004.8108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 429 vom 24. März

2004 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung eines

Verkehrskreisels an der Wehntaler-/Schwenkelbergstrasse S-1/4, Kreuzung

Südstrasse, in Dielsdorf fest (Disp.-Ziff. I). Für die Bauausführung

bewilligte er einen Objekt­kredit von Fr. 1'455'000.- (Disp.-Ziff. III).

Der Kostenanteil der Gemeinde Dielsdorf wurde auf Fr. 290'000.- festgelegt

(Disp.-Ziff. V). Mit diesem Projekt soll die Lichtsignalanlage am Knoten

Schwenkelbergstrasse/Wehntalerstrasse/Südstrasse durch einen Verkehrs­kreisel

ersetzt werden. Beim südlichen Ast der Wehntalerstrasse muss aus Leistungsgründen

für Rechtsabbieger in die Schwenkelbergstrasse ein separater Fahrstreifen als Bypass

erstellt werden. Wegen des schlechten Zustandes der Wehntalerstrasse muss gleichzeitig

deren Belag – zulasten des Strassenunterhalts – in Stand gesetzt werden. Zwei

der vier Äste des Knotens werden durch die im kantonalen Richtplan enthaltene

Wehntalerstrasse S-1 gebildet (wovon der nördliche durch das Zentrum von

Dielsdorf führt). Die beim Knoten beginnende, ebenfalls im kantonalen Richtplan

festgesetzte Schwenkelbergstrasse S-4 ist Teil der Ortsverbindung zwischen

Dielsdorf und Bülach; sie dient zudem als südöstliche Umfahrung der Ortschaft

Dielsdorf. Den vierten Ast bildet die kommunale Südstrasse.

Erwägungen

II.

Gegen Disp.-Ziff. V des Beschlusses

vom 24. März 2004 erhob die Gemeinde Dielsdorf am 15. April 2004 Beschwerde,

sinngemäss mit dem Antrag, den Kostenanteil für die Gemeinde auf einen tieferen

Betrag als Fr. 290'000.- anzusetzen. Auf Präsidialverfügung hin reichte

sie am 4. Mai 2004 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, mit dem Antrag, den

Kostenverteiler so zu ändern, dass er dem effektiven Verkehrsaufkommen auf der

Gemeindestrasse gerecht werde. Zu diesem Zweck seien allenfalls

Verkehrszählungen vornehmen zu lassen.

Für den Regierungsrat beantragte die

Baudirektion am 10. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die verbesserte Beschwerdeschrift enthält

einen Antrag sowie eine Begründung; sie genügt damit den formellen

Erfordernissen von § 54 VRG. Zwar muss in finanziellen Streitsachen der

Antrag in der Regel ziffernmässig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 3), was hier auch aufgrund der zweiten Beschwerdeschrift nicht zutrifft.

Doch kann von diesem Erfordernis unter besonderen Umständen abgewichen werden.

Solche liegen hier vor, indem die Beschwerdeführerin eine Kostenbelastung entsprechend

dem Anteil der kommunalen Südstrasse am gesamten Verkehrsaufkommen beim

projektierten Kreisel verficht. Es war der Beschwerdeführerin nicht zumutbar,

binnen der dreissigtägigen Beschwerdefrist eigene Erhebungen über dieses Verkehrsaufkommen

(bzw. jenes an der heute bestehenden Lichtsignalanlage) anzustellen, nur um

ihren Beschwerdeantrag beziffern zu können. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrassG)

regelt in §§ 6 und 7 die Pflicht zum Bau von Verkehrsanlagen. Gemäss § 6

Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen vom Staat und die Gemeindestrassen

von den politischen Gemeinden zu erstellen und auszubauen. Vorbehalten bleiben

nach § 6 Abs. 2 StrassG die Baupflichten gemäss Planungs- und

Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG), welcher Vorbehalt hier nicht eingreift,

weil es nicht um die Abgrenzung der Baupflicht bzw. die Verlegung

entsprechender Kosten zwischen öffentlichen Planungsträgern und privaten

Grundeigentümern geht. Träger von öffentlichen Strassen sind demnach der Staat

und die Gemeinden, wobei diese Unterscheidung unmittelbar an jene zwischen

Staats- und Gemeindestrassen anknüpft, wie sie in § 5 StrassG getroffen

wird. Danach gelten als Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den

kantonalen und regionalen Verkehrs(richt-)plänen festgelegten Strassen (Abs. 1),

während alle übrigen Strassen Gemeindestrassen sind (Abs. 2). Aus §§ 28 ff.

StrassG ergibt sich sodann, dass grundsätzlich mit der jeweiligen Trägerschaft

nicht nur die Baupflicht, sondern auch die entsprechende Kostenpflicht

verbunden ist, wobei den Gemeinden allerdings nach ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit staatliche Kostenanteile an die Baukosten von

Gemeindestrassen ausgerichtet werden (vgl. zum Ganzen Richard A. Koch, Das

Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 f.; Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999 Rz. 2428 ff.;

vgl. demgegenüber die Sonderregelung bezüglich Strassen mit überkommunaler

Bedeutung auf dem Gebiete der Städte Zürich und Winterthur gemäss § 43 ff.

StrassG).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass

am streitbetroffenen Knoten die bestehende Lichtsignalanlage durch einen

Verkehrskreisel mit Erneuerung der Fahrbahn ersetzt werden soll. Bereits in der

dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Korrespondenz mit der Baudirektion

hatte sie sich ausschliesslich gegen eine Kostenbeteiligung gewehrt. In der

Beschwerde widersetzt sie sich nunmehr auch einer Kostenbeteiligung nicht mehr,

verficht jedoch eine andere Kostenverlegung als gemäss angefochtenem Beschluss.

Sie anerkennt damit, dass bezüglich dieses Kreisels, der die bestehende Lichtsignalanlage

ersetzen soll, eine Baupflicht nicht nur den Staat sondern auch sie als

Gemeinde trifft. Mit Bezug auf einen Verkehrskreisel, der sowohl Staats- wie

auch Gemeindestrassen mitein­ander verknüpft, lässt sich denn auch nach

zutreffender Auffassung des Beschwerdegegners gestützt auf § 6 StrassG

annehmen, dass die Baupflicht nicht nur den Staat, sondern ergänzend auch die

beteiligte Gemeinde trifft.

3.

3.1

Der streitbetroffene Kostenanteil von Fr. 290'000.-

entspricht einem Viertel des Zwischentotals von Fr. 1'160'000.-, das sich

aus den Gesamtkosten von Fr. 1'455'000.-, reduziert um die Kosten der

Instandsetzung der Fahrbahn der Wehntalerstrasse von Fr. 295'000.- ergibt.

Davon entfallen Fr. 260'000.- (bzw. Fr. 65'000.- für die Gemeinde)

auf die Erneuerung der Fahrbahn sowie Fr. 900'000.- (bzw. Fr. 225'000.-)

auf den Neubau des Verkehrskreisels (vgl. angefochtenen Beschluss, S. 3).

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Belastung mit einem Viertel der Kosten

beruhe offenbar darauf, dass der zu sanierende Knoten aus vier Verkehrsästen

bestehe. Darin liege jedoch kein sachgerechtes Kriterium für die

Kostenverlegung. Zu berücksichtigen sei der Nutzen der neuen Verkehrsanlage für

die beteiligte Gemeinde, wie dies § 11 Abs. 2 StrassG bezüglich der

Baupflicht von Nachbargemeinden vorsehe. Konkret sei daher auf das

Verkehrsaufkommen abzustellen, das im vorliegenden Fall – bezüglich der kommunalen

Südstrasse – bei weitem nicht einem Viertel des gesamten Verkehrskaufkommens

bei diesem Knoten betrage. Neben diesen verkehrsmässigen Aspekten sehe sich die

Gemeinde auch aus finanzpolitischen Gründen zur Beschwerde veranlasst; aufgrund

der angespannten Finanzlage wehre sich der Gemeinderat mit allen Regeln der

Kunst gegen den erneut drohenden Finanzausgleich; unvorhergesehene und in

keiner Finanzplanung erfasste Ausgaben in dieser Grössenordnung brächten die Gemeinde

in grosse Schwierigkeiten.

Der Beschwerdegegner wendet ein, bei der

streitbetroffenen Kostenverlegung gehe es nicht um einen Anwendungsfall von § 11

Abs. 2 StrassG, sondern um einen vorbestehenden Strassenknoten mit vier

Ästen, wovon drei Äste aus Staatsstrassen bestünden. Für den Bau des Kreisels

habe man sich in Anwendung von § 14 StrassG wegen des schlechten Zustands

der Fahrbahnbeläge im Bereich des Knotens und wegen der Notwendigkeit, die

überalterte Lichtsignalanlage zu ersetzen, entschieden; mit dem neuen Kreisel

könne zudem erfahrungsgemäss der Knotenverkehr verflüssigt werden, was

insbesondere auch im Interesse des öffentlichen Busverkehrs liege. Es gehe

damit nicht um eine blosse Anpassung im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a

StrassG, sondern um eine grundsätzlich neue Strassenverknüpfung mit einem

anderen Verkehrskonzept bzw. -instrument. Dabei erscheine eine Kostenaufteilung

nach Eigentumsanteilen bzw. Anzahl Ästen die sinnvollste und gerech­teste Lösung.

Sie entspreche denn auch einer langjährigen Praxis der Baudirektion bzw. des

Regierungsrats. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Kostenverteilung

nach Verkehrsaufkommen finde weder eine gesetzliche Grundlage im Strassengesetz

noch sei sie von der Sache her gerechtfertigt. Die Anzahl der

Verkehrsteilnehmer wirke sich nicht auf die Baukosten aus. Die Intensität der

Strassennutzung beeinflusse hingegen die Höhe der Unterhaltskosten, die bei

stärker frequentierten Strassenabschnitten höher aus­fielen. Allerdings spiele

das Verkehrsaufkommen auch beim Unterhalt keine Rolle, da nach bisheriger

Praxis der Unterhalt derartiger Kreiselanlagen vollumfänglich vom Kanton übernommen

werde.

3.2

Den Bestimmungen der kantonalen

Strassengesetzgebung ist keine Regel zu entnehmen, wie bei einer

Verkehrsanlage, deren Bau- und Finanzierungspflicht wie hier sowohl den Staat

wie auch die Gemeinde trifft, die Kosten zu verlegen sind. Nach zutreffender

Auffassung des Beschwerdegegners und entgegen jener der Beschwerdeführerin

liegt hier kein Anwendungsfall von § 11 StrassG vor. Gemäss dieser

Bestimmung kann die Bau­direktion auf Begehren einer Gemeinde eine andere

Gemeinde zum Bau einer Strasse verpflichten, wenn dies für die ansprechende

Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist (Abs. 1).

Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kostenaufteilung für die

Gemeinden festzulegen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und

inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse

oder der Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst (Abs. 2).

Mit der Anrufung dieser Bestimmung will die Beschwerdeführerin die in Abs. 2

genannten Kriterien für die Kostenaufteilung offenbar in analoger Weise auf den

vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine gemeinsame Bau- und Kostenpflicht

von Staat und Gemeinde geht, angewendet haben; als "ansprechendes

Gemeinwesen" erschiene hier der Staat, der sich für den Ersatz der

Lichtsignalanlage durch einen Kreisel entschieden hat, während die Beschwerdeführerin

als "angesprochene Gemeinde" im Sinn von Abs. 2 zu gelten hätte.

Eine derartige Analogie drängt sich jedoch nicht auf, weil § 11 StrassG

auf Anwendungsfälle ausgerichtet ist, die sich vom vorliegenden Sachverhalt

offenkundig unterscheiden. Es lässt sich auch nicht zugunsten der

Beschwerdeführerin annehmen, § 11 Abs. 2 StrassG bringe mit dem dort

als Kriterium der Kostenaufteilung genannten "Nutzen" eine allgemeine

Regel zum Ausdruck, wie die Kosten eines in die gemeinsame Trägerschaft von

Staat und Gemeinde fallenden Strassenprojekts aufzuteilen seien. Im vorliegenden

Fall will zudem die Beschwerdeführerin ihren eigenen Nutzen aufgrund des Verkehrsaufkommens

auf der vom Projekt erfassten Südstrasse quantifiziert haben; der Beschwerdegegner

wendet zu Recht ein, dass das Verkehrsaufkommen die Höhe der Bau­kosten –

anders als den Umfang der Unterhaltskosten – nicht beeinflusst.

3.3

Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die von der

Beschwerdeführerin verfochtene Kostenverlegung nach dem Verkehrsaufkommen sich

nicht aus dem Gesetz ergibt, dass Letzteres für einen Fall der vorliegenden Art

auch sonst keine bestimmte Methode für die Kostenaufteilung vorgibt und dass

sich die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Methode auch von der Sache

her nicht aufdrängt. Bei dieser Sach- und Rechtslage könnte das

Verwaltungsgericht die angefochtene Kostenverlegung nur aufheben, wenn dafür

überhaupt keine sachlichen Gründe bestünden oder gegenläufige Interessen der

Gemeinde krass missachtet würden. Denn dem Regierungsrat steht beim Entscheid

über diese Kostenverlegung ein weiter Ermessensspielraum zu, den das gemäss § 50

VRG auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zu respektieren hat.

Die Kostenaufteilung nach Anzahl der Kreiseläste stellt ein sachgemässes

Kriterium dar. Es ist durchaus denkbar, dass sich eine andere Methode finden

liesse, welche die Interessen der beteiligten Bauträger noch angemessener

berücksichtigen würde, etwa unter Mitberücksichtigung der richtplanerischen

Bedeutung der betroffenen Strassen. Dies ist indessen weder Aufgabe des

Verwaltungsgerichts noch ein Grund, die Sache an den Regierungsrat

zurückzuweisen, um eine solche andere Methode festzulegen, die im Interesse der

Praktikabilität auch für andere, vergleichbare Fälle tauglich sein müsste. Die

angefochtene Kostenbelastung mit einem Viertel der Gesamtkosten ist nach dem

Gesagten jedenfalls nicht rechtsverletzend.

3.4

Eine Rechtsverletzung vermögen auch die von der

Beschwerdeführerin im Weiteren angeführten finanzpolitischen Gründe nicht

darzutun. Gleiches gilt für die von ihr vor Erlass des angefochtenen

Beschlusses gegenüber der Baudirektion geäusserte Kritik an der ganzen

Projektvorlage, welche ihrer Meinung nach zu einer weiteren Verzögerung der geplanten

Ortsumfahrung und zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der das Ortszentrum

durchquerenden Wehntalerstrasse führe (vgl. bezüglich der geplanten Umfahrung

den kantonalen Verkehrsrichtplan vom 31. Januar 1995 und den regionalen

Verkehrsrichtplan Unterland von 1997). Diese verkehrsplanerischen Einwendungen

wären allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sich die Beschwerde gegen das

Projekt als solches (Disp.-Ziff. I des Regierungsratsbeschlusses vom 24.

März 2004) richten würden. Sie lassen aber die allein angefochtene

Kostenverlegung im Rahmen der dem Verwaltungsgericht einzig zustehenden

Rechtskontrolle nicht als gesetzwidrig erscheinen.

4.

Demnach ist Disp.-Ziff. V des

vorinstanzlichen Beschlusses in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die

Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr nach § 17 Abs. 2 VRG von vorneherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.