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Entscheid

VB.2004.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00199

20. Januar 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8454)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X erteilte A am 12. Mai

1999 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung zum Neubau

eines Ökonomiegebäudes auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück

Kat.-Nr. 1 in S. Gleichentags eröffnete ihm der Gemeinderat unter anderem

die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. April 1999,

wonach das Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) bedürfe. Die Baudirektion

erwog, dass der Bedarf für den Neubau des Ökonomiegebäudes ausgewiesen sei. Der

Gestaltung und dem Standort des Ökonomiegebäudes sowie der Hochsilos sei die

nötige Beachtung geschenkt worden, sodass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht würde. Das Vorhaben entspreche dem Zweck der Nutzungszone, sei somit

zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 RPG.

Entgegen den ursprünglich bewilligten

Plänen brachte A auf der südwestlichen Dachfläche des mit einem Satteldach

versehenen Ökonomiegebäudes in zwei Reihen schachbrettartig je sieben Lichtplatten

an. Die einzelnen Lichtplatten weisen eine rechteckige Fläche von 0,9 m x 1,7 m

auf. Die oberen sieben Lichtplatten befinden sich einen Meter unterhalb des

Firstes, die unteren sieben Lichtplatten liegen 1,7 m über der Traufe. Nachdem

der Gemeinderat X diese Abweichung festgestellt hatte, ersuchte er A am 29. September

2000, ein Änderungsgesuch und den Bedarfsnachweis für die Belichtung

einzureichen. Die für die Beurteilung der Projektänderung erforderlichen

Planunterlagen reichte A am 17. Juli 2001 ein.

Die Baudirektion erteilte dem geänderten

Projekt am 28. August 2001 die Bewilligung nach Art. 22 RPG (Disp.-Ziff. I)

unter dem Vorbehalt, dass die Anordnung der Lichtplatten in Gruppen von zwei

oder drei Stücken auf eine Reihe im unteren Drittel der Dachfläche zu

konzentrieren sei (Disp.-Ziff. II). Sie erwog, die über die ganze

südwestliche Dachfläche verstreute Anordnung der Lichtplatten trete störend in

Erscheinung; damit werde keine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

erreicht. Die Anordnung der Lichtplatten sei auf eine Reihe zu konzentrieren,

vorzugsweise im unteren Drittel der Dachfläche. Durch eine gruppenweise

Anordnung mit jeweils zwei oder drei Lichtplatten lasse sich ein gegliedertes Erscheinungsbild

erreichen. Im Übrigen entspreche das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone, sei

somit zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1

RPG. Der Gemeinderat X eröffnete A am 19. Dezember 2001 den Entscheid der

Baudirektion und erteilte der Projektänderung sinngemäss die baupolizeiliche

Bewilligung.

Erwägungen

II.

A erhob gegen den Entscheid der

Baudirektion am 14. Januar 2002 Rekurs beim Regierungsrat und beantragte

sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 28. August

2001.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 17. März 2004 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war (Disp.-Ziff. I), und forderte den

Rekurrenten auf, der Baubehörde X innert dreier Monate ab Rechtskraft dieses

Beschlusses einen Plan betreffend die Neuanordnung der Lichtplatten gemäss

Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion einzureichen und diese

innert sechs Monaten zu entfernen, ansonst sie durch die Gemeinde X durch eine

kostenpflichtige Ersatzvornahme beseitigen zu lassen seien und der Rekurrent

beim Statthalteramt gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292

des Strafgesetzbuches zu verzeigen sei (Disp.-Ziff. II). Die Kosten,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 314.-, wurden dem Rekurrenten auferlegt

(Disp.-Ziff. III).

III.

Hiergegen gelangte A am 26. April

2004.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von

Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion vom 28. August 2001

sowie des regierungsrätlichen Entscheids; ferner ersuchte er um Reduktion der

ihm auferlegten Gebühren von Fr. 1'814.-.

Die Baudirektion liess sich nicht

vernehmen. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats am 7. Mai

2004.

die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X beantragte in seiner

Vernehmlassung vom 19. Mai 2004, dass die Praxis der Baudirektion im Sinn der Rechtsgleichheit und der

Rechtssicherheit zu überprüfen sei. Er wies unter Beilage

entsprechender Fotografien darauf hin, dass bei Ökonomiegebäuden in den Nachbargemeinden U, V sowie W

Lichtplatten in gleicher oder zumindest ähnlicher Anordnung auf den Dächern angebracht

seien.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni

2004.

wurde der Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV), Frist

angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb in den Nachbargemeinden U, V

sowie W entgegen konstanter Praxis davon abgesehen wurde anzuweisen, dass

Lichtplatten nur im unteren Drittel der Dachfläche angeordnet werden dürfen.

Bei Säumnis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen. Das ARV beantragte

eine Fristerstreckung bis zum 20. August 2004, welche am 22. Juli

2004.

bewilligt wurde. In der Folge liess sich das ARV nicht mehr vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne weiteres

zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die

Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der Baudirektion bestätigte, in

welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG auferlegt

wurde, die Lichtplatten in Gruppen von zwei oder drei Stücken auf eine Reihe im

unteren Drittel der Dachfläche zu konzentrieren. Gemäss dieser Bestimmung sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich allein sowie in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;

diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

2.1

Die Baudirektion hat in ihrer Verfügung vom 28. August

2001.

die ungenügende Einordnung bzw. die Anweisung betreffend Neugestaltung der

auf der südwestlichen Dachfläche angebrachten Lichtplatten einzig mit der

Feststellung begründet, die über die ganze Dachfläche verstreute Anordnung der

Lichtplatten trete störend in Erscheinung. Wie sich aus den vorliegenden Akten

ergibt, ist die Direktion bzw. das ARV bereits damals von dem ausgegangen, was

sie später im Rekursverfahren vor Regierungsrat nachgebracht hat, nämlich dass

es konstanter Praxis entspreche, eine Dachflächengestaltung in der hier vorgenommenen

Art nicht zu bewilligen und eine Gestaltung wie mit der hier getroffenen Anweisung

zu verlangen.

2.2

Der Regierungsrat ist dieser Beurteilung gefolgt: Bei

der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG auf Bauten ausserhalb der Bauzonen

sei zu beachten, dass ausserhalb des Baugebietes die Landschaft in der Regel

besonders empfindlich auf bauliche Eingriffe sei, weshalb in diesem Bereich

grundsätzlich an die Einordnung besonders hohe Anforderungen gestellt werden

müssten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass durch die Gestaltung der Dächer

und das Bedachungsmaterial das Landschaftsbild ausserhalb der Bauzonen sehr

stark geprägt werde und dass Lichtplatten auf dem Dach dabei eines jener

Elemente darstellten, die das Gesicht und die typische Identität der Baute

vermitteln würde. Anderseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass bei

landwirtschaftlichen Grossbauten im Nichtbaugebiet Gesichtspunkte der

Funktionalität stärker im Vordergrund stehen würden und daher auch bezüglich

Ästhetik andere Massstäbe angelegt werden müssten, wenn dies aus Gründen der

zweckmässigen Nutzung der Baute oder Anlage als geboten erscheine (E. 6).

Die Auflage, dass Lichtplatten bei Ökonomiegebäuden in einer Reihe,

vorzugsweise im unteren Drittel der Dachfläche, zu konzentrieren seien,

entspreche ständiger Praxis der Baudirektion. Sie habe ihren Grund darin, dass

damit eine funktionale Anpassung der Dächer von neuen landwirtschaftlichen

Grossbauten an die bei Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone herkömmliche

Art der Bedachung erreicht werden könne. Bei dieser Auflage gehe es entgegen

der Ansicht des Rekurrenten nicht um eine "momentane architektonische

Modeerscheinung", sondern um einen zurückhaltenden Einsatz von

Lichtplatten, der sich an der überlieferten Erscheinungsweise der Dächer von

landwirtschaftlichen Bauten orientiere (E. 7a). Beim Ökonomiegebäude des

Rekurrenten handle es sich um eine sehr grosse Baute an gut einsehbarer,

exponierter Lage am Dorfrand von S. Die bei diesem Gebäude gewählte

schachbrettartige Anordnung der Lichtplatten, die in zwei Reihen gleichmässig

über die gesamte Dachfläche verteilt sei, stehe in einem klaren Gegensatz zur

herkömmlichen Erscheinungsweise der Dächer von landwirtschaftlichen

Ökonomiebauten im Kanton Zürich. Sie sei auffällig und wirke angesichts der

vielen Durchbrechungen der Dachfläche trotz der regelmässigen Anordnung der

Lichtplatten unruhig. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten könne daher mit der

von ihm vorgenommenen Verteilung der Lichtplatten auf der gesamten

südwestlichen Dachfläche keine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238

Abs. 1 PBG erreicht werden (E. 7b). Mit der umstrittenen Auflage gehe

keine schwer wiegende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des

Ökonomiegebäudes einher. Die in der oberen Reihe angebrachten Lichtplatten, die

der langjährigen Praxis der Baudirektion diametral entgegenstehen würden, seien

aus betrieblichen Gründen nicht zwingend erforderlich. Gegen die Neuanordnung

der Lichtplatten würden ferner auch keine tierschützerischen Gründe sprechen (E. 7c).

Die Zulassung der vom Rekurrenten gewählten Anordnung der Lichtplatten könne

nicht zuletzt auch deshalb nicht verantwortet werden, weil sie präjudizielle

Wirkung für eine unbestimmte Vielzahl ähnlicher Vorhaben hätte und eine derartige

bauliche Entwicklung im Lichte des Ausgeführten in hohem Mass als unerwünscht

zu werten wäre. Die privaten Interessen an der Bewilligung des bereits fertig

gestellten Daches hätten aus diesen Gründen hinter den öffentlichen Interessen

an einer guten Einordnung der strittigen Baute in die bauliche und

landschaftliche Umgebung zurückzutreten (E. 7d).

2.3

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Anordnung

der Lichtplatten in zwei Reihen von den Bewohnern der Gemeinde nicht als

störend empfunden werde. Sinngemäss macht er weiter geltend, dass etwa 20

Ökonomiegebäude vorhanden seien, bei welchen die Lichtplatten auf den Dächern

in gleicher Weise angeordnet worden seien. Darin erkenne er eine rechts­ungleiche

Behandlung. Im Übrigen widersprächen die Ausführungen des Regierungsrats den

Bestrebungen des Tierschutzes.

2.4

Der Gemeinderat X stellt wie erwähnt die von der

Baudirektion geltend gemachte Praxis, wonach Lichtplatten vorzugsweise im

unteren Drittel der Dachfläche anzubringen seien, ebenfalls infrage. Er habe

aufgrund des Rekursentscheides andere Ökonomiegebäude, welche zum Teil in ihrer

Grösse demjenigen des Beschwerdeführers entsprächen, angesehen und dabei

festgestellt, dass in den Nachbargemeinden U, V sowie W Lichtplatten in

gleicher oder zumindest ähnlicher Anordnung auf den Dächern montiert worden

seien. Diese Gebäude befänden sich ebenfalls in der Landwirtschaftszone und seien

durch die Baudirektion genehmigt worden.

3.

3.1

Bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238

PBG steht der Baubewilligungsbehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu. Trotz

der ihr grundsätzlich zukommenden Ermessenskontrolle (§ 20 VRG) überprüft

die Rekursbehörde den Entscheid der Bewilligungsbehörde nur mit Zurückhaltung; lässt

sich deren Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die

Rekursinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen

denkbar sind (RB 1991 Nr. 2). Diese zurückhaltende Handhabung der Ermessenskontrolle

ist allerdings auf die Respektierung der Gemeindeautonomie im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zugeschnitten, also auf Bewilligungsentscheide der

kommunalen Behörde (vgl. RB 1981 Nr. 20). Sie ist aber auch dann

beachtlich, wenn die Baudirektion im Rahmen der wegen der Lage des Bauprojekts

ausserhalb der Bauzone erforderlichen kantonalen Bewilligung (vgl. Anhang zur

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, Ziff. 1.2.1) den

diesbezüglichen Entscheid vorweggenommen hat, wie dies hier die Direktion in

ihrer Verfügung vom 28. August 2001 getan hat. Das Verwaltungsgericht ist

– als zweite Rechtsmittelinstanz – von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkt

(§ 50 Abs. 2 VRG). Es darf den Entscheid seiner Vorinstanzen nur

aufheben, wenn diese ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder sonst wie

rechtsverletzend gehandhabt haben.

3.2

Gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG darf die

vom Beschwerdeführer gewählte Anordnung der Lichtplatten nur verweigert werden,

wenn sie sich nach den konkreten Umständen nicht befriedigend in die

bauliche Umgebung einordnet (vgl. RB 1997 Nr. 95). Wenn die Baudirektion

die Bewilligung für die vom Beschwerdeführer gewählte Anordnung der

Lichtplatten allein unter Hinweis auf eine von ihr geübte Praxis verweigert

hat, verzichtete sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens

bei der konkreten Prüfung des Baubewilligungsgesuchs. Dies stellte eine

rechtsverletzende Ermessensunterschreitung dar. Bei der Anwendung von § 238

Abs. 1 PBG kann zwar eine bestehende Praxis, welche auf eine einheitliche

und rechtsgleiche ästhetische Beurteilung vergleichbarer Vorhaben ausgerichtet

ist, durchaus ein taugliches und wichtiges Beurteilungselement bilden (bezüglich

der hier geltend gemachten "Praxis" vgl. allerdings sogleich

nachstehende E. 3.3). Der blosse Hinweis auf eine diesbezügliche Praxis

vermag indessen eine einzelfallbezogene konkrete Beurteilung nicht zu ersetzen.

Der Regierungsrat hat diesen der

erstinstanzlichen Beurteilung durch die Baudirektion anhaftenden Mangel (Ermessensunterschreitung)

zwar geheilt, indem der Rekursentscheid neben dem Hinweis auf die angebliche

feste Praxis (Rekursentscheid E. 7a) auch fallbezogene Erwägungen zur

fraglichen Einordnung des streitbetroffenen Ökonomiegebäudes enthält (Rekursentscheid

E. 7b und 7c). Dem Regierungsrat ist auch darin zuzustimmen, dass die

Frage der Einordnung sich aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen lässt, sodass

er ohne Gehörsverweigerung von der Durchführung eines Augenscheins absehen durfte.

3.3

Wie vorab festzuhalten ist, kann auf die Argumentation

beider Vorinstanzen, es entspreche ihrer konstanter Praxis, eine

Dachflächengestaltung in der hier vorgenommenen Art nicht zu bewilligen und

eine Gestaltung wie mit der hier getroffenen Anweisung zu verlangen, nicht

abgestellt werden. Es ist zu bezweifeln, dass die behauptete Praxis überhaupt

besteht, ist sie doch weder im Rekurs- noch im jetzigen Beschwerdeverfahren dokumentiert

worden; dies, obwohl die Baudirektion vom Verwaltungsgericht ausdrücklich

aufgefordert worden ist, zu den vom Gemeinderat X belegten Beispielen, die eine

solche Praxis widerlegen, Stellung zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Baudirektion

trotz dieser Aufforderung stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet

hat, darf sogar davon ausgegangen werden, dass eine solche Praxis nicht besteht.

3.4

Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, handelt

es sich beim Ökonomiegebäude des Beschwerdeführers um eine sehr grosse Baute an

gut einsehbarer, exponierter Lage am Dorfrand. Dass die gewählte Anordnung der

Lichtplatten (in zwei Reihen gleichmässig über die gesamte südwestliche

Dachfläche verteilt) in einem gewissen Gegensatz zur herkömmlichen

Erscheinungsweise der Dächer von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden steht, trifft

zwar zu, genügt aber nicht, um eine befriedigende Gesamtwirkung zu verneinen.

Das Dach weist einen durchgehenden Neigungswinkel von 23 Grad auf. Bei einer

Dachhöhe von etwa 7 m ist nicht ersichtlich, weshalb die obere

Lichtplattenreihe gegenüber der unteren Lichtplattenreihe störender in

Erscheinung tritt. Namentlich lässt sich entgegen der Auffassung des

Regierungsrats nicht sagen, angesichts der vielen Durchbrechungen wirke die

Dachfläche trotz der regelmässigen Anordnung der Lichtplatten unruhig. Es kommt

hinzu, dass die Lichtplatten wegen der Witterungseinflüsse im Laufe der Jahre

zunehmend weniger wahrnehmbar sein werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass

die gewählte Anordnung der Lichtplatten, wie der Beschwerdeführer plausibel geltend

macht, im Interesse einer tiergerechten Haltung liegt. Wie in der Stellungnahme

des Veterinäramts Zürich vom 10. Januar 2002 hierzu ausgeführt wird, wäre

eine Reduktion der Lichtplatten aus der Sicht der Tiergerechtheit sehr zu bedauern.

Desgleichen äussert sich der Zürcher Tierschutz in seiner Stellungnahme vom 18. Januar

2002.

dahin, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers im streitbetroffenen Stallgebäude

vorbildlich sei, was nicht zuletzt dadurch ermöglicht werde, dass die Tiere

auch bei trübem Wetter von grosszügigen Lichtverhältnissen im Stall profitieren

könnten. Auch das ARV bestreitet in seinem Mitbericht vom 1. März 2002

nicht, dass die auf der oberen Linie angeordneten Lichtplatten aus rein

praktischen Gründen Sinn machen, indem sie der Belichtung des Futterganges bzw.

des Abladetenns dienen.

Aufgrund dieser Umstände sowie der

gebotenen Interessenabwägung lässt sich die Beurteilung durch die Vorinstanzen –

auch unter Wahrung des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums –

nicht halten; sie läuft darauf hinaus, dass an das Erfordernis einer

befriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG überspannte

Anforderungen gestellt werden (vgl. RB 2000 Nr. 87 = BEZ 2000 Nr. 37),

was rechtsverletzend ist. Die vom Regierungsrat geäusserte Befürchtung, die

Zulassung der streitbetroffenen Dachgestaltung würde sich für zahlreiche weitere

Vorhaben mit ähnlicher Gestaltung präjudiziell auswirken und so zu einer mit

Blick auf die herkömmlichen Scheunedächer unerwünschten baulichen Entwicklung

führen, würde allenfalls dann zu Gunsten der von ihm geschützten Änderungsauflage

ins Gewicht fallen, wenn diese Haltung in der bisherigen Bewilligungspraxis

konsequent eingenommen worden wäre. Davon kann nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3)

nicht ausgegangen werden.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 28. August

2001.

sowie der Beschluss des Regierungsrats vom 17. März 2004 sind

aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind sowohl die Rekurs- wie auch die

Gerichtskosten der Baudirektion aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 28. August 2001 und der Beschluss des Regierungsrats vom 17. März

2004.

werden aufgehoben.

2.

Die Rekurskosten werden der

Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …