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Entscheid

VB.2004.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00200

12. Mai 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7952)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das

Obergericht des Kantons Zürich bzw. seine Anwaltsprüfungskommission verweigerte

A mit Beschluss vom 31. März 2004 – versandt am 8. des nächsten Monats

(Gründonnerstag) – die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf

wegen insgesamt ungenügenden Prüfungsergebnisses; als Rechtsmittel dagegen

wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt (act. 4).

Erwägungen

II.

A erhob beim Verwaltungsgericht am 30. April 2004

Beschwerde und beantragte, ihm in Aufhebung des Beschlusses vom 31. März 2004

das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 2 S. 1 f.; vgl. auch act.

3).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Weder weist die vorliegende Beschwerde einen Streitwert

auf noch beschlägt sie eine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2). Es gilt sie

deshalb kraft § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann

ohne Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu

prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

2.1

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in der Fassung 8. Juni 1997

verbot die Beschwerde gegen Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen

(OS 54, 268 ff., 274 f.+290; vgl. ferner OS 55, 424 ff., 432; OS 56, 54).

Insofern führte diese Bestimmung die frühere Praxis zu § 43 Abs. 2 VRG laut

ursprünglicher Version fort (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 16; GS I, 342 ff., 351). Das Bundesgericht ist bislang denn auch auf staatsrechtliche

Beschwerden betreffend Beschlüsse der kantonalzürcherischen Anwaltsprüfungskommission

hier fraglicher Art eingetreten, nebst anderem weil es dagegen kein

Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gebe (7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 1a;

3.

Juli 2003,2P.55/2003, E. 1.1; 29. Juli 2003,2P.19/2003, E. 1.1 – alles unter

www.bger.ch).

Nun hat der Regierungsrat mit Beschluss vom

3.

Dezember 2003 unter anderem – soweit nicht schon früher für bereits

anwendbar erklärt – § 26 lit. a-g des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BildungsG; OS 58, 3 ff., 8 ff.) auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (OS 58, 271); § 26 lit. a BildungsG

ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die Beschwerde ab Anfang 2004 nur

noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an

Hochschulen (vgl. VGr, 6. Februar 2004, VB.2004.00056, E. 2.1 f.,

www.vgrzh.ch). Ab 1. Januar 2004 eignet dem Verwaltungsgericht folglich

prinzipiell die sachliche Zuständigkeit für Rechtsmittel betreffend Anordnungen

über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen.

§ 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003

(nAnwaltsG; OS 59, 72 ff., 81) fügt zudem § 41 VRG einen neuen Abs. 2 an.

Danach kann unter anderem gegen Anord­nungen der Anwaltsprüfungskommission

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. auch §§ 2 ff.+38

nAnwaltsG). Freilich ist dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten (siehe § 49

nAnwaltsG; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Rz. 407).

2.2

Gemäss § 41 (dereinst Abs. 1) VRG beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden

und solche der Baurekurskommissionen, soweit das Verwaltungsrechtspflege- oder

ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung

als endgültig bezeichnet. Das Bundesgericht ist in den erwähnten Fällen auf die

staatsrechtliche Beschwerde auch ein­getreten, weil es die Beschlüsse der

Anwaltsprüfungskommission für kantonalzürcherisch letztinstanzlich hielt (oben

2.1

Abs. 1). Die Vorinstanz geht mit ihrer Rechtsmittel­belehrung wohl davon

aus, die aktuelle Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG habe hieran etwas geändert

(vorn I, 2.1 Abs. 2).

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz mag hier –

ohne seinen noch nicht in Kraft getretenen § 41 Abs. 2 – Anwendung finden (oben

2.1

Abs. 3). Alsdann gilt es zu bemerken, dass die Anwaltsprüfungskommission

kraft § 106 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS

211.

) und § 8 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Organisation des

Obergerichts vom 8. Dezember 1999 (VOG, LS 212.51) der Aufsicht des (Gesamt- )

Obergerichts untersteht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zür­cherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, §§ 41 N. 10, 42 N. 22, 106 N. 1). Von

daher wirkt sie als untere Verwaltungsbehörde, deren Anordnungen sich im Sinn

von § 19 Abs. 1 VRG durch Rekurs an die obere Behörde weiterziehen lassen (vgl.

Hauser/Schweri, § 106 N. 7). Als solche waltet laut § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2.

VOG die Verwaltungskommission des Obergerichts. Ihr Entscheid lässt sich dann

aber wegen § 41 (Abs. 1) VRG im Gegensatz zu personalrechtlichen Verfahren

nicht mehr beim Verwaltungsgericht anfechten (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N.

26; BGr, 6. August 2003,2P.110/2002, E. 3.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; §

74.

Abs. 1 VRG).

Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das

Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an die

obergerichtliche Verwaltungskommission weitergeleitet werden, auf dass diese

prüfe, ob sie es als Rekurs behandeln wolle.

2.3

Sollte übrigens der vorinstanzliche Entscheid

bereits als ein solcher des Obergerichts selbst betrachtet werden, könnte er

laut § 41 (Abs. 1) VRG ebenso wenig beim Verwaltungsgericht angefochten werden

(BGr, 6. August 2003,2P.110/2002, E. 3.2.1, mit Hinweisen,

www.bger.ch).

§ 41 VRG in der geltenden Fassung versperrt dem

Beschwerdeführer den Zugang zum Verwaltungsgericht und nicht etwa § 43 Abs. 1

lit. f VRG. Es kommt deshalb auch nichts darauf an, ob es sich hier um eine

zivilrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR. 0.101) drehe, welche den Beschwerdeweg im Sinn

einer Gegenausnahme nach § 43 Abs. 2 VRG doch noch öffnen würde (BGr, 6. August

2003,2P.110/2002, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; vgl. immerhin

Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 24).

Abgesehen davon lässt sich bei vorliegender Kontroverse um

das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung der Charakter einer solch zivilrechtlichen

Streitigkeit verneinen (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 144; Mark

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich

1999, N. 391; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 52; RB 1994 Nr. 8 E. d, 2000 Nrn.

21-23 [zur letzten ungekürzt VGr, 8. November 2000, VB.2000.00322, E. 2, www.vgrzh.ch];

BGr, 6. August 2003,2P.110/2002, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).

3.

Der angefochtene Entscheid hat eine unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung erteilt (oben I). Deshalb lassen sich die

verwaltungsgerichtlichen Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Auch kein Vorwurf trifft aber wegen der verworrenen

Rechtslage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Obergerichtskasse ebenso

wenig kostenpflichtig erklärt werden darf (vgl. vorn 2; VGr, 11. Februar 2004,

VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die

eigene Kasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

4.

Der vor Verwaltungsgericht nicht obsiegende

Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG),

vielleicht aber später bei der obergerichtlichen Verwaltungskommission. Sollte

er indes doch wieder nur eine staatsrechtliche Beschwerde ergreifen dürfen und

es auch tun, vermöchte er seinen hier gehabten Aufwand vor Bundesgericht weiter

zu nutzen. Er müsste dann dort allenfalls um Fristwiederherstellung ersuchen

(vgl. VGr, 21. Januar 2002, VB.2002.00015, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch; Art.

89.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a sowie Art. 35 Abs. 1 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; Jean-François

Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern

1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4; oben I).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

Sie wird zur allfälligen Behandlung als Rekurs an die Verwaltungskommission des

Obergerichts weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an:……………