VB.2004.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00203
24. November 2004Deutsch10 min
(URT.2004.8290)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00203
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligungsfähigkeit von gegenüber den Fassaden auskragenden Terrassen von Attikageschossen.
Bei § 292 PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Die Gemeinde Maur hat diese Vorschrift mit Art. 40 Abs. 1 BZO zulässigerweise verschärft und verbietet damit sämtliche Bauteile, welche das Schrägdachprofil durchstossen. Auch diese Bestimmung zielt auf die ästhetische Ausgestaltung der Attikageschosse ab (E. 2.1).
Mit den umstrittenen auskragenden Terrassen durchstossen die Attikageschosse das hypothetische Schrägdachprofil. Dass die Terrassen als Einzelbauteile unterhalb des Ansatzpunkts des hypothetischen Schrägdachprofils ansetzen, ist unmassgeblich. Die Attikageschosse verlieren mit dem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse und unterscheiden sich kaum mehr von den darunter liegenden Vollgeschossen (E. 2.2).
Die Terrassen verstossen auch unter anderen Gesichtspunkten gegen baupolizeiliche Vorschriften (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
ATTIKAGESCHOSS
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DACHAUFBAUTE
DACHGESTALTUNG
PROFILLINIEN
TERRASSE
Rechtsnormen:
§ 292 lit. b PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Maur erteilte am 10. Februar
2003 A unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern samt
Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse/M-Strasse
im Ortsteil Y.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 19. März 2003
Rekurs an die Baurekurskommission III und beantragte, es sei die Auflage Dispositivziffer
1.6.8
der angefochtenen Baubewilligung, wonach die gegenüber den Fassaden
auskragenden Terrassen im Attikageschoss auf die Gebäudeflucht zurückzunehmen
seien, aufzuheben.
Die Baurekurskommission III wies am 24. März
2004.
den Rekurs von A ab und bestätigte die Baubewilligung des Gemeinderats
Maur vom 10. Februar 2003 im beurteilten Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2004 liess
A dem Verwaltungsgericht beantragen, Dispositivziffer 1.6.8 der Baubewilligung
vom 10. Februar 2003 aufzuheben und den Gemeinderat Maur einzuladen, die
nachgesuchte Baubewilligung für die auskragenden Terrassen in den
Attikageschossen der Neubauten B, C und D zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Maur für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Der Gemeinderat Maur verzichtete am 18. Mai
2004.
auf Vernehmlassung. Die Baurekurskommission III schloss gleichentags ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. F und G, welche als
benachbarte Grundeigentümer die Baubewilligung vom 10. Februar 2003
ihrerseits mit Rekurs angefochten hatten, beantragten am 25. Juni 2004 die
Beschwerde abzulehnen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht allein noch die Ausgestaltung der Attikageschosse der
geplanten Mehrfamilienhäuser B, C und D. Das Bauprojekt sieht bei diesen drei
Flachdachbauten vor, dass die auf den Südwestseiten der Attikageschosse
angeordneten Terrassen im Umfang von 1,5 m über die Hauptfassaden
vorkragen. Mit der angefochtenen Auflage Dispositivziffer 1.6.8 der
baurechtlichen Bewilligung vom 10. Februar 2003 verlangt der Gemeinderat
Maur, dass die gegenüber den Fassaden auskragenden Terrassen im Attikageschoss
auf die Gebäudeflucht zurückgenommen werden. Die Baurekurskommission hat diese
Auflage geschützt und hierzu ausgeführt, die Vorinstanz berufe sich zur
Begründung dieser Nebenbestimmung sowohl auf § 292 lit. b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als auch auf Art. 40
Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO). Ob
die auskragenden Teile der Dachterrassen nach § 292 PBG zu beurteilen
seien, könne letztlich offen bleiben. Denn es stehe den Gemeinden frei, eine
gegenüber dieser Bestimmung strengere Vorschrift zu erlassen. Von dieser
Kompetenz habe die Gemeinde Maur Gebrauch gemacht und mit Art. 40 Abs. 1
BZO sämtliche Bauteile, welche das zulässige Schrägdachprofil durchstossen,
untersagt. Es sei zwar einzuräumen, dass die auskragenden Plattformen der
Terrassen unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen Schrägdachprofils
ansetzten und dieses für sich allein betrachtet somit auch nicht durchstosse.
Die Plattform allein, das heisst ohne das Geländer, könnte daher nicht als das
zulässige Schrägdachprofil durchstossende Dachaufbaute qualifiziert werden. Die
anwendbare Bauordnungsvorschrift sei aber offensichtlich ästhetisch motiviert
und soll die Charakteristik von Attikageschossen als von der Hauptfassade
zurückgesetzte Geschosse erhalten und insbesondere nicht durch Bauteile
verwässert werden, welche die zulässige Schrägdachebene durchstossen und über
die Hauptfassade vorkragen. Die auskragende Plattform könne daher nicht für sich
allein betrachtet werden; Plattform und Geländer seien angesichts ihres
offensichtlichen funktionalen Zusammenhanges mit dem Dachgeschoss vielmehr als
unselbständiger Bestandteil desselben zu würdigen. So gesehen durchstosse
dieser das hypothetische Schrägdach und sei daher nicht zulässig. Darüber
hinaus könne Art. 40 Abs. 1 BZO allenfalls auch als gestützt auf § 49
Abs. 2 lit. d PBG erlassene Dachgestaltungsvorschrift aufgefasst
werden. Die auskragenden Terrassen würden die optische Erscheinung der Attikageschosse,
welche ja Bestandteil der Bedachung seien, deutlich verändern. Die Attikageschosse
würden mit einem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse
verlieren sowie schwerfällig und Vollgeschossen ähnlich wirken. Auch unter
diesem Gesichtspunkt liege die Verweigerung innerhalb des der Vorinstanz bei
der Auslegung der kommunalen Bauordnungsbestimmungen zustehenden Ermessens.
1.2
Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht entgegen, der Gemeinderat Maur habe die streitbetroffenen
Terrassen allein wegen der Verletzung von § 292 PBG verweigert. Von einem
Verstoss gegen Art. 40 BZO sei nie die Rede gewesen und ein solcher auch
nicht ersichtlich. Damit lasse sich aber auch nicht sagen, die entsprechende
Bauverweigerung liege innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung
der fraglichen Bauordnungsbestimmung zustehenden Ermessensspielraums, habe doch
der Gemeinderat sein diesbezügliches Ermessen gar nie ausgeübt. Zudem bestimme Art. 40
BZO, dass Attikageschosse und Brüstungen das Profil eines entsprechenden
Schrägdaches nicht durchstossen dürften. Unter einer Brüstung sei
definitionsgemäss eine feste, geschlossene Vorrichtung zu verstehen, welche ein
Gebäude optisch höher erscheinen lasse und daher nach ständiger Praxis auch an
die Gebäudehöhe anzurechnen sei. Vorliegend sollen die Terrassen indessen mit
filigranen und transparenten Geländern versehen werden, welche damit von Art. 40
Abs. 1 BZO klarerweise nicht erfasst würden. Nachdem die Baurekurskommission
bezüglich der Plattform der Terrassen zutreffend festgehalten habe, dass diese
unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen Schrägdaches ansetze und dieses
für sich allein betrachtet auch nicht durchstosse, sei gegen die auskragenden
Terrassen unter dem Blickwinkel von Art. 40 Abs. 1 BZO nichts
einzuwenden. Dies gelte selbst dann, wenn diese Norm mit der Baurekurskommission
als zulässige Dachgestaltungsvorschrift aufzufassen wäre. Es lasse sich auch
nicht sagen, die strittigen Gebäudeteile erreichten keine befriedigende
Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG. Schliesslich sei zu beachten,
dass mit den projektierten Terrassen eine Verbesserung bezüglich
Fluglärmbelastung in den Obergeschossen erreicht werde.
2.
2.1
Gemäss § 292 PBG dürfen – wo nichts anderes
bestimmt ist – Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht
breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei
Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen
durchstossen. Die Gemeinde Maur hat diese Vorschrift in ihrer Bauordnung
zulässigerweise verschärft. Art. 40 Abs. 1 BZO legt fest, dass
Attikageschosse und Brüstungen das zulässige Schrägdachprofil (unter 45°) nicht
durchstossen dürfen, und verbietet damit sämtliche Bauteile, welche das
Schrägdachprofil durchstossen.
Bei § 292 PBG handelt es sich um
eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem
abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes
erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht
verleihende Aufbauten verhindert werden (RB 1999 Nr. 122, mit Hinweisen;
vgl. Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, S. 13-44). Das Verwaltungsgericht hat sich schon
verschiedentlich mit der Auslegung dieser Bestimmung befassen müssen (vgl.
insbesondere RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121
E. 1, 1999 Nr. 122; VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, www.vgrzh.ch;
vgl. auch BRKE, 22. August 2003, BEZ 2003 Nr. 41). Es hat sich dabei
stets vom Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift leiten lassen, dass
Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck von
Vollgeschossen vermitteln sollen.
Auch die Bestimmung von Art. 40 Abs. 1
BZO zielt, wie die zu dieser Bestimmung gehörenden und Bestandteil der Bau- und
Zonenordnung bildenden Skizzen belegen, auf die ästhetische Ausgestaltung der
Attikageschosse ab. In diesen Skizzen wird das "zulässige
Schrägdachprofil" jeweils sogar über die Kante Fassade/Dachfläche auf die
Fassaden gezogen. Dies zeigt deutlich, dass mit Art. 40 Abs. 1 BZO
auch Bestandteil eines Attikageschosses bildende Bauteile erfasst werden
sollen, die unter dem Schnittpunkt Fassade/Dachfläche liegen und so gesehen der
Fassade "vorgelagert" sind. Entscheidend ist, dass Attikageschosse
optisch als solche wahrgenommen und "Aufbauten" des Attikageschosses
verhindert werden, welche dem Dachgeschoss ein "Übergewicht" im
erwähnten Sinn verleihen.
2.2
Die
streitigen auskragenden Bauteile dienen den Dach- bzw. Attikageschossen als Terrassen
und nicht den darunter liegenden Wohnungen als Witterungs- oder Lärmschutz. Die
Terrassen stellen einen unselbständigen Bauteil des Attikageschosses dar. Bei einer
korrekten Gesamtbetrachtung durchstossen die Attikageschosse mit den umstrittenen
auskragenden Terrassen das hypothetische Schrägdachprofil. Dass die Terrassen
als Einzelbauteil unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen
Schrägdachprofils ansetzen, ist – wie erwähnt – unmassgeblich. Die Auslegung
der Vorinstanz wird hier auch durch die erwähnte Zielsetzung von Art. 40 Abs. 1
BZO gedeckt. Die optische Erscheinung der Attikageschosse würde durch die
auskragenden Terrassen deutlich verändert. Die Attikageschosse verlieren mit
dem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse und
unterscheiden sich auf der Südwestseite kaum mehr von den darunter liegenden Vollgeschossen.
An der rechtlichen Qualifikation der
Terrassen als unzulässiger Bauteil des Attikageschosses ändert nichts, dass
diese hier nicht durch Brüstungen, sondern durch Geländer an der Terrassenkante
abgesichert werden. Weswegen "bei diesem Normverständnis" Geländer
nie auf die Gebäudeflucht angebracht werden könnten, wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, geht es doch vorliegend allein darum, ob die auskragenden
Terrassen – und nicht deren Sicherung mittels Geländer oder Brüstungen – die
massgebliche Profillinie durchstossen. Unbehelflich ist weiter der Einwand, der
Gemeinderat Maur habe die betreffenden Terrassen allein wegen der Verletzung
von § 292 PBG und nicht gestützt auf Art. 40 BZO verweigert, weshalb
auch nicht gesagt werden könne, der Bauabschlag liege innerhalb des der
örtlichen Baubehörde bei der Auslegung der Bauordnung zustehenden
Ermessensspielraums. Zum einen hat der heutige Beschwerdeführer in seiner
Rekursschrift vom 19. März 2003 die Aufhebung der streitigen Auflage praktisch
allein damit begründet, es liege kein Verstoss gegen Art. 40 Abs. 1 BZO
vor, "welche Vorschrift im Wesentlichen § 292 lit. b PBG
entspricht"; dieser Rechtsauffassung widersprach der Gemeinderat Maur in
seiner Rekursantwort. Im Rekursverfahren war damit vorab die Auslegung von Art. 40
BZO streitig. Zum andern war es der Baurekurskommission unbenommen, diese
Bestimmung anzuwenden und die Bauverweigerung mit einem Verstoss hiergegen zu
begründen, auch wenn der Gemeinderat Maur die Bauverweigerung nicht
ausdrücklich auf Art. 40 Abs. 1 BZO stützte.
2.3
Schliesslich
verstossen die streitbetroffenen Terrassen auch unter anderen Gesichtspunkten
gegen baupolizeiliche Vorschriften: Als Dachaufbauten auf der ganzen (traufseitigen)
Fassadenlänge verstossen sie gegen die Drittelsregelung von § 292 lit. b
PBG. Zudem hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass Art. 40 Abs. 1
BZO auch als kompetenzgemäss (§ 49 Abs. 2 lit. d PBG) erlassene
Dachgestaltungsvorschrift aufgefasst werden kann. Denn die auskragenden
Terrassen beeinflussen die äussere Hülle der Attikageschosse, welche
Bestandteil der Bedachung sind. Durch diese Terrassen vermitteln die Dachgeschosse
den Eindruck von Vollgeschossen und verstossen deshalb gegen die durch Art. 40
Abs. 1 BZO anvisierte Dachgestaltung.
3.
Aus den erwähnten Gründen erweist sich
Dispositiv
Dispositivziffer 1.6.8 der Baubewilligung des Gemeinderats Maur vom 10. Februar
2003 betreffend Rücknahme der auskragenden Terrassen in den Attikageschossen
auf die Gebäudeflucht als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein
nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …