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Entscheid

VB.2004.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00203

24. November 2004Deutsch10 min

(URT.2004.8290)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Maur erteilte am 10. Februar

2003 A unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern samt

Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der L-Stras­se/M-Strasse

im Ortsteil Y.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 19. März 2003

Rekurs an die Baurekurskommission III und beantragte, es sei die Auflage Dispositivziffer

1.6.8

der angefochtenen Baubewilligung, wonach die gegenüber den Fassaden

auskragenden Terrassen im Attikageschoss auf die Gebäudeflucht zurückzunehmen

seien, aufzuheben.

Die Baurekurskommission III wies am 24. März

2004.

den Rekurs von A ab und bestätigte die Baubewilligung des Gemeinderats

Maur vom 10. Februar 2003 im beurteilten Umfang.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2004 liess

A dem Verwaltungsgericht beantragen, Dispositivziffer 1.6.8 der Baubewilligung

vom 10. Februar 2003 aufzuheben und den Gemeinderat Maur einzuladen, die

nachgesuchte Baubewilligung für die auskragenden Terrassen in den

Attikageschossen der Neubauten B, C und D zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Maur für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Der Gemeinderat Maur verzichtete am 18. Mai

2004.

auf Vernehmlassung. Die Baurekurskommission III schloss gleichentags ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. F und G, welche als

benachbarte Grundeigentümer die Baubewilligung vom 10. Februar 2003

ihrerseits mit Rekurs angefochten hatten, beantragten am 25. Juni 2004 die

Beschwerde abzulehnen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht allein noch die Ausgestaltung der Attikageschosse der

geplanten Mehrfamilienhäuser B, C und D. Das Bauprojekt sieht bei diesen drei

Flachdachbauten vor, dass die auf den Südwestseiten der Attikageschosse

angeordneten Terrassen im Umfang von 1,5 m über die Hauptfassaden

vorkragen. Mit der angefochtenen Auflage Dispositivziffer 1.6.8 der

baurechtlichen Bewilligung vom 10. Februar 2003 verlangt der Gemeinderat

Maur, dass die gegenüber den Fassaden auskragenden Terrassen im Attikageschoss

auf die Gebäudeflucht zurückgenommen werden. Die Baurekurskommission hat diese

Auflage geschützt und hierzu ausgeführt, die Vorinstanz berufe sich zur

Begründung dieser Nebenbestimmung sowohl auf § 292 lit. b des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als auch auf Art. 40

Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO). Ob

die auskragenden Teile der Dachterrassen nach § 292 PBG zu beurteilen

seien, könne letztlich offen bleiben. Denn es stehe den Gemeinden frei, eine

gegenüber dieser Bestimmung strengere Vorschrift zu erlassen. Von dieser

Kompetenz habe die Gemeinde Maur Gebrauch gemacht und mit Art. 40 Abs. 1

BZO sämtliche Bauteile, welche das zulässige Schrägdachprofil durchstossen,

untersagt. Es sei zwar einzuräumen, dass die auskragenden Plattformen der

Terrassen unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen Schrägdachprofils

ansetzten und dieses für sich allein betrachtet somit auch nicht durchstosse.

Die Plattform allein, das heisst ohne das Geländer, könnte daher nicht als das

zulässige Schrägdachprofil durchstossende Dachaufbaute qualifiziert werden. Die

anwendbare Bauordnungsvorschrift sei aber offensichtlich ästhetisch motiviert

und soll die Charakteristik von Attikageschossen als von der Hauptfassade

zurückgesetzte Geschosse erhalten und insbesondere nicht durch Bauteile

verwässert werden, welche die zulässige Schrägdachebene durchstossen und über

die Hauptfassade vorkragen. Die auskragende Plattform könne daher nicht für sich

allein betrachtet werden; Plattform und Geländer seien angesichts ihres

offensichtlichen funktionalen Zusammenhanges mit dem Dachgeschoss vielmehr als

unselbständiger Bestandteil desselben zu würdigen. So gesehen durchstosse

dieser das hypothetische Schrägdach und sei daher nicht zulässig. Darüber

hinaus könne Art. 40 Abs. 1 BZO allenfalls auch als gestützt auf § 49

Abs. 2 lit. d PBG erlassene Dachgestaltungsvorschrift aufgefasst

werden. Die auskragenden Terrassen würden die optische Erscheinung der Attikageschosse,

welche ja Bestandteil der Bedachung seien, deutlich verändern. Die Attikageschosse

würden mit einem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse

verlieren sowie schwerfällig und Vollgeschossen ähnlich wirken. Auch unter

diesem Gesichtspunkt liege die Verweigerung innerhalb des der Vorinstanz bei

der Auslegung der kommunalen Bauordnungsbestimmungen zustehenden Ermessens.

1.2

Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht entgegen, der Gemeinderat Maur habe die streitbetroffenen

Terrassen allein wegen der Verletzung von § 292 PBG verweigert. Von einem

Verstoss gegen Art. 40 BZO sei nie die Rede gewesen und ein solcher auch

nicht ersichtlich. Damit lasse sich aber auch nicht sagen, die entsprechende

Bauverweigerung liege innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung

der fraglichen Bauordnungsbestimmung zustehenden Ermessensspielraums, habe doch

der Gemeinderat sein diesbezügliches Ermessen gar nie ausgeübt. Zudem bestimme Art. 40

BZO, dass Attikageschosse und Brüstungen das Profil eines entsprechenden

Schrägdaches nicht durchstossen dürften. Unter einer Brüstung sei

definitionsgemäss eine feste, geschlossene Vorrichtung zu verstehen, welche ein

Gebäude optisch höher erscheinen lasse und daher nach ständiger Praxis auch an

die Gebäudehöhe anzurechnen sei. Vorliegend sollen die Terrassen indessen mit

filigranen und transparenten Geländern versehen werden, welche damit von Art. 40

Abs. 1 BZO klarerweise nicht erfasst würden. Nachdem die Baurekurskommission

bezüglich der Plattform der Terrassen zutreffend festgehalten habe, dass diese

unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen Schrägdaches ansetze und dieses

für sich allein betrachtet auch nicht durchstosse, sei gegen die auskragenden

Terrassen unter dem Blickwinkel von Art. 40 Abs. 1 BZO nichts

einzuwenden. Dies gelte selbst dann, wenn diese Norm mit der Baurekurskommission

als zulässige Dachgestaltungsvorschrift aufzufassen wäre. Es lasse sich auch

nicht sagen, die strittigen Gebäudeteile erreichten keine befriedigende

Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG. Schliesslich sei zu beachten,

dass mit den projektierten Terrassen eine Verbesserung bezüglich

Fluglärmbelastung in den Obergeschossen erreicht werde.

2.

2.1

Gemäss § 292 PBG dürfen – wo nichts anderes

bestimmt ist – Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von

Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht

breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei

Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen

durchstossen. Die Gemeinde Maur hat diese Vorschrift in ihrer Bauordnung

zulässigerweise verschärft. Art. 40 Abs. 1 BZO legt fest, dass

Attikageschosse und Brüstungen das zulässige Schrägdachprofil (unter 45°) nicht

durchstossen dürfen, und verbietet damit sämtliche Bauteile, welche das

Schrägdachprofil durchstossen.

Bei § 292 PBG handelt es sich um

eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem

abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht

verleihende Aufbauten verhindert werden (RB 1999 Nr. 122, mit Hinweisen;

vgl. Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, S. 13-44). Das Verwaltungsgericht hat sich schon

verschiedentlich mit der Auslegung dieser Bestimmung befassen müssen (vgl.

insbesondere RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121

E. 1, 1999 Nr. 122; VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, www.vgrzh.ch;

vgl. auch BRKE, 22. August 2003, BEZ 2003 Nr. 41). Es hat sich dabei

stets vom Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift leiten lassen, dass

Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck von

Vollgeschossen vermitteln sollen.

Auch die Bestimmung von Art. 40 Abs. 1

BZO zielt, wie die zu dieser Bestimmung gehörenden und Bestandteil der Bau- und

Zonenordnung bildenden Skizzen belegen, auf die ästhetische Ausgestaltung der

Attikageschosse ab. In diesen Skizzen wird das "zulässige

Schrägdachprofil" jeweils sogar über die Kante Fassade/Dachfläche auf die

Fassaden gezogen. Dies zeigt deutlich, dass mit Art. 40 Abs. 1 BZO

auch Bestandteil eines Attikageschosses bildende Bauteile erfasst werden

sollen, die unter dem Schnittpunkt Fassade/Dachfläche liegen und so gesehen der

Fassade "vorgelagert" sind. Entscheidend ist, dass Attikageschosse

optisch als solche wahrgenommen und "Aufbauten" des Attikageschosses

verhindert werden, welche dem Dachgeschoss ein "Übergewicht" im

erwähnten Sinn verleihen.

2.2

Die

streitigen auskragenden Bauteile dienen den Dach- bzw. Attikageschossen als Terrassen

und nicht den darunter liegenden Wohnungen als Witterungs- oder Lärmschutz. Die

Terrassen stellen einen unselbständigen Bauteil des Attikageschosses dar. Bei einer

korrekten Gesamtbetrachtung durchstossen die Attikageschosse mit den umstrittenen

auskragenden Terrassen das hypothetische Schrägdachprofil. Dass die Terrassen

als Einzelbauteil unterhalb des Ansatzpunktes des hypothetischen

Schrägdachprofils ansetzen, ist – wie erwähnt – unmassgeblich. Die Auslegung

der Vorinstanz wird hier auch durch die erwähnte Zielsetzung von Art. 40 Abs. 1

BZO gedeckt. Die optische Erscheinung der Attikageschosse würde durch die

auskragenden Terrassen deutlich verändert. Die Attikageschosse verlieren mit

dem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse und

unterscheiden sich auf der Südwestseite kaum mehr von den darunter liegenden Vollgeschossen.

An der rechtlichen Qualifikation der

Terrassen als unzulässiger Bauteil des Attikageschosses ändert nichts, dass

diese hier nicht durch Brüstungen, sondern durch Geländer an der Terrassenkante

abgesichert werden. Weswegen "bei diesem Normverständnis" Geländer

nie auf die Gebäudeflucht angebracht werden könnten, wie in der

Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist in diesem Zusammenhang nicht

nachvollziehbar, geht es doch vorliegend allein darum, ob die auskragenden

Terrassen – und nicht deren Sicherung mittels Geländer oder Brüstungen – die

massgebliche Profillinie durchstossen. Unbehelflich ist weiter der Einwand, der

Gemeinderat Maur habe die betreffenden Terrassen allein wegen der Verletzung

von § 292 PBG und nicht gestützt auf Art. 40 BZO verweigert, weshalb

auch nicht gesagt werden könne, der Bauabschlag liege innerhalb des der

örtlichen Baubehörde bei der Auslegung der Bauordnung zustehenden

Ermessensspielraums. Zum einen hat der heutige Beschwerdeführer in seiner

Rekursschrift vom 19. März 2003 die Aufhebung der streitigen Auflage praktisch

allein damit begründet, es liege kein Verstoss gegen Art. 40 Abs. 1 BZO

vor, "welche Vorschrift im Wesentlichen § 292 lit. b PBG

entspricht"; dieser Rechtsauffassung widersprach der Gemeinderat Maur in

seiner Rekursantwort. Im Rekursverfahren war damit vorab die Auslegung von Art. 40

BZO streitig. Zum andern war es der Baurekurskommission unbenommen, diese

Bestimmung anzuwenden und die Bauverweigerung mit einem Verstoss hiergegen zu

begründen, auch wenn der Gemeinderat Maur die Bauverweigerung nicht

ausdrücklich auf Art. 40 Abs. 1 BZO stützte.

2.3

Schliesslich

verstossen die streitbetroffenen Terrassen auch unter anderen Gesichtspunkten

gegen baupolizeiliche Vorschriften: Als Dachaufbauten auf der ganzen (traufseitigen)

Fassadenlänge verstossen sie gegen die Drittelsregelung von § 292 lit. b

PBG. Zudem hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass Art. 40 Abs. 1

BZO auch als kompetenzgemäss (§ 49 Abs. 2 lit. d PBG) erlassene

Dachgestaltungsvorschrift aufgefasst werden kann. Denn die auskragenden

Terrassen beeinflussen die äussere Hülle der Attikageschosse, welche

Bestandteil der Bedachung sind. Durch diese Terrassen vermitteln die Dachgeschosse

den Eindruck von Vollgeschossen und verstossen deshalb gegen die durch Art. 40

Abs. 1 BZO anvisierte Dachgestaltung.

3.

Aus den erwähnten Gründen erweist sich

Dispositiv

Dispositivziffer 1.6.8 der Baubewilligung des Gemeinderats Maur vom 10. Februar

2003 betreffend Rücknahme der auskragenden Terrassen in den Attikageschossen

auf die Gebäudeflucht als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine

Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein

nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an …