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Entscheid

VB.2004.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00206

23. Dezember 2004Deutsch17 min

(URT.2005.8378)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Wildpark A (X)

reichte am 2. November 2001 beim kantonalen Veterinäramt ein Gesuch (Nr. 2361)

um Bewilligung eines Tierversuchs im Sinn von Art. 12 des eidgenössischen

Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) ein, betitelt mit

„Pilotversuch zur Evaluation des Verhaltens von Gehegeluchsen gegenüber

lebenden Kaninchen“. Bereits zuvor hatte der Wildpark um Bewilligung eines

ähnlichen Versuchs nachgesucht. Die kantonale Tierversuchskommission

unterstützte dieses erste Gesuch (Nr. 2256) nicht, empfahl jedoch dem

Wildpark, ein neues bereinigtes Gesuch einzureichen.

Der Versuch auf

der Grundlage des neuen Gesuchs vom 2. November 2001 hat zum Ziel zu

untersuchen, wie das natürliche Jagdverhalten bei den in einem Gehege

gehaltenen Luchsen ausgelöst und damit eine dauernde Aktivierung und

Beschäftigung erreicht werden kann. Zu diesem Zweck soll überprüft werden, ob

die Gehegeluchse lebende Kaninchen schnell und sicher töten. Mit dem Versuch

soll die Eignung dieser Fütterungsmethode für Luchse beurteilt werden. Die

Versuchsresultate sind nach Ansicht des Gesuchsstellers für die Anwendung von

Lebendfütterungen generell und für grössere Katzen im Speziellen relevant.

Die

Versuchsanordnung, die im Gesuch detailliert umschrieben ist, dauert 14 Tage.

Beteiligt sind drei im Gehege gehaltene Luchse, und es werden insgesamt neun

Kaninchen verwendet. Eine wissenschaftliche Begleitung durch eine

Fachkommission ist sichergestellt.

Das kantonale

Veterinäramt lehnte am 29. April 2002 das Gesuch ab, nachdem sich die kantonale

Tierversuchskommission zuvor bereits negativ zum Gesuch geäussert hatte. Das

Amt stützte seine Ablehnung auf Art. 61 Abs. 3 lit. d der

eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1),

wonach ein Tierversuch nicht bewilligt werden darf, wenn dem Tier

– gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis –

unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet werden.

Erwägungen

II.

Einen dagegen von der Gemeinde Y

erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 2. April 2004 ab, im Wesentlichen

mit der Begründung, dass bei einer Güterabwägung zwischen der Belastung der

Versuchstiere und dem erwarteten Erkenntnisgewinn die Interessen der

Versuchstiere höher zu bewerten seien.

III.

Die Gemeinde Y reichte am 29. April

2004.

gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und der

Tierversuch, eventuell in abgeänderter Form, zu bewilligen. Mit Eingabe vom 16. Juni

2004.

beantragte die Gesundheitsdirektion (auch im Namen des Veterinäramtes)

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Die Gesundheitsdirektion hält im Rekursentscheid

fest, dass die beantragte Versuchsanordnung als Tierversuch im Sinn von Art. 12

TSchG zu würdigen sei (E. 2a). Zwar sei die Lebendfütterung nicht

bewilligungspflichtig. Deren grundsätzliche Zulässigkeit bedeute jedoch nicht,

dass für Lebendfütterungen im Rahmen eines wissenschaftlichen Versuchs keine

Tierversuchsbewilligung eingeholt werden müsse (E. 2b). Das Tierschutzrecht

des Bundes auferlege der Bewilligungsbehörde eine Güterabwägung zwischen dem

erwarteten Ergebnis des Tierversuchs und den Belastungen der Versuchstiere (E. 3a-b).

Nach dem Klassierungsmassstab des Bundesamtes für Veterinärwesen falle der

Versuch hinsichtlich der Belastung in Übereinstimmung mit der Ansicht der

Parteien in die Stufe drei (= schwere Belastung) einer vierstufigen Skala

(beginnend bei Null). Diese Einstufung sei dadurch begründet, dass eine gewisse

Zeit vergehe, bis ein von einem Luchs verletztes Kaninchen von den Tierpflegern

eingefangen und fachgerecht euthanasiert werden könne (E. 3c). Die

Vorinstanz erwog, dass die Lebendfütterung zwar eine Erweiterung des Verhaltensrepertoires

der Luchse darstelle, jedoch für eine artgerechte Haltung nicht unabdingbar

sei. Der erwartete Erkenntnisgewinn des Tierversuchs könne daher nicht als

vorrangig für die Verbesserung der Haltung von Luchsen in Gefangenschaft

angesehen werden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer

wissenschaftlichen Klärung der Frage, ob Luchse in Gefangenschaft Beutetiere

wie in freier Wildbahn fangen und töten. Es gebe nämlich keinen Anspruch auf

eine Lebendfütterung, solange ein Tier anderweitig ernährt werden könne (E. 3d).

Bei der Güterabwägung seien die Interessen der Versuchstiere eindeutig höher zu

bewerten. Deshalb habe der Beschwerdegegner das Gesuch zu Recht nicht bewilligt

(E. 3e).

2.2

Die Beschwerdeführerin hebt die Bedeutung der

Luchshaltung im Wildpark A namentlich hinsichtlich des Artenschutzes hervor (Ziff. 1).

Um die Haltungsbedingungen zu verbessern, konzentriere sich der Wildpark auf

die Fütterung der Tiere. Hauptaktivität des Luchses in freier Wildbahn sei das

Jagen. Dieser Aktivitätskreis falle bei der Gehegehaltung vollständig weg.

Trotz neuen Versuchen (tote Beute oder Beuteattrappe) sei es bis heute nicht

gelungen, diesbezüglich eine befriedigende Lösung zu finden. In den meisten

Fällen würden dadurch nur isolierte Teile des Jagdverhaltens ausgelöst. Die Folge

seien Verhaltensänderungen oder -störungen (Ziff. 2a). Weil sich die Jagd

nicht mit technischen Mitteln simulieren lasse, sei in den vergangenen Jahren

zur Lebendfütterung zurückgegriffen worden. Diese gelte in Fachkreisen als

bestmögliche Fütterungsmethode für grössere Katzen. Die Tierschutzverordnung

sehe die Lebendfütterung vor unter der Voraussetzung, dass das Raubtier das

Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten könne. Ob diese Voraussetzung

erfüllt sei, soll gerade mit dem Versuch untersucht werden (Ziff. 2b). Die

Güterabwägung der Vorinstanz sei fehlerhaft. Richtig betrachtet sei der Luchs

das Versuchstier, das Kaninchen dagegen die unabhängige Variable im Experiment.

Aus diesem Grund müsste – gemäss Eventualantrag – der Versuch neu

formuliert werden. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Ansicht, die

Fütterung mit toter Beute sei ausreichend. Es gehe nämlich auch um die

psychische Gesundheit der Luchse. Es könne ethisch nicht falsch sein, Tieren in

Gefangenschaft dasselbe Verhalten zu ermöglichen, wie es ihre freien

Artgenossen zeigten. Entscheidend sei nicht, ob das Kaninchen zu Tode komme,

sondern wie (Ziff. 2c).

2.3

Vorinstanz und Beschwerdegegner treten in ihrer

gemeinsamen Eingabe der Ansicht entgegen, es müsse den Tieren in Gefangenschaft

dasselbe Verhalten wie in freier Wildbahn offen stehen. Der Mensch dürfe, wenn

er Tiere halte oder nutze, diesen ungerechtfertigt nicht Schmerzen zufügen oder

sie in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 3 TSchG). Davon unterschieden

sich die Verhältnisse in freier Wildbahn, wo nur die Gesetzmässigkeiten der

Evolution Anwendung fänden (Ziff. 1). Es sei nicht erwiesen, dass allein

eine unbefriedigte Jagdmotivation zu Verhaltensänderungen führten (Ziff. 2).

Eine neue Formulierung des Tierversuchs gemäss Eventualantrag der

Beschwerdeführerin – sofern ein solcher Antrag aus verfahrensrechtlichen

Gründen überhaupt zulässig wäre – erübrige sich, weil die Kaninchen auf

dem Gesuch stets als Versuchstiere aufgeführt gewesen seien, wogegen die Luchse

erst im Verlauf des Verfahrens ins Gesuch miteinbezogen worden seien. Es sei

eine ganzheitliche Betrachtungsweise angestrebt worden, bei der die

Auswirkungen sowohl auf die Luchse als auch auf die Kaninchen zu

berücksichtigen seien (Ziff. 3). Stehe die Lebendfütterung im Rahmen eines

Tierversuchs zur Diskussion, so sei die vom Tierschutzrecht geforderte

Güterabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung müsse nicht in jedem Fall zuungunsten

der Lebendfütterung ausfallen. Bei der vorliegenden Versuchsanordnung würden

jedoch die Chancen zuungunsten der Kaninchen verschoben, weil die verwendeten

Kaninchen in Gefangenschaft aufgewachsen seien und deshalb nicht dasselbe

Fluchtverhalten wie Wildkaninchen aufwiesen (Ziff. 4).

3.

Tierversuche im Sinn von Art. 12

TSchG bedürfen einer Bewilligung, wenn sie dem Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden

erheblich beeinträchtigen können (Art. 13a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 1 TSchG; vgl. Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht,

Zürich 2003, S. 210 ff.; Peter E. Wirth, Gesetzgebung und

Vollzug im Bereiche der Tierversuche, Zürich 1991, S. 34 ff.). Die

Versuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 13 Abs. 1

TSchG) und haben einem in Art. 14 TSchG umschriebenen Zweck zu dienen, wie

etwa der wissenschaftlichen Forschung (lit. a). Im Rahmen eines

Tierversuchs dürfen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugefügt

werden, soweit dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1

TSchG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 61 TSchV näher

umschrieben. Namentlich darf ein Versuch nicht bewilligt werden, wenn er,

gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige

Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (Abs. 3 lit. d).

Das Bewilligungsverfahren wird durch die

Kantone durchgeführt (vgl. Wirth, S. 197 ff.). Die Gesuche sind

zuerst der kantonalen Tierversuchskommission – einer breit zusammengesetzten

Fachkommission – zu überweisen; diese stellt der kantonalen Bewilligungsbehörde

Antrag (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 TSchV; § 12 Abs. 1 in

Verbindung mit § 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991

[KTSchG, LS 554.1]). Im Kanton Zürich ist das Veterinäramt die

Bewilligungsbehörde (§ 2 KTSchG in Verbindung mit § 3 der Delegationsverordnung

vom 9. Dezember 1998 [LS 172.14]).

4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass

die Kaninchen im Bewilligungsgesuch als Versuchstiere zu bezeichnen seien. Nach

ihrer Auffassung sei allein der Luchs das Versuchstier, dessen Verhalten

gegenüber dem Beutereiz untersucht werden soll. An diese Auffassung knüpft die

Beschwerdeführerin den Eventualantrag, es sei der Tierversuch in abgeänderter

Form zu bewilligen.

Diesen Eventualantrag hat die

Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gestellt. Ein Antrag darf nur

Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Auf den Eventualantrag

ist deshalb nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin

nicht überzeugt. Zwar geht es beim streitigen Tierversuch in erster Linie

darum, die Verhaltensweise des Luchses zu untersuchen. Indessen ist der Luchs

durch die Versuchsanordnung keiner Belastung ausgesetzt, weswegen diese

richtigerweise mit dem Schweregrad Null bewertet wird. Hingegen entspricht der

Schweregrad beim Kaninchen dem Wert drei, was einer schweren Belastung

gleichkommt. Es ist daher folgerichtig, das Kaninchen im Gesuch als

Versuchstier aufzuführen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtene Ansicht

scheint einer mathematischen Logik zu entspringen, die dem Zweck der

Tierschutzgesetzgebung im Bereich der Tierversuche nicht gerecht wird, nämlich

dem Schutz und Wohlbefinden des Tiers zu dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1

TSchG).

5.

5.1

Unter den Parteien ist die Güterabwägung nach Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV streitig. Die Vorinstanz hat bei der

Gegenüberstellung der Belastung der als Versuchstiere eingesetzten Kaninchen

einerseits und dem erwarteten Erkenntnisgewinn anderseits die Interessen dieser

Versuchstiere höher gewichtet. Gemäss der genannten Bestimmung ist also zu

prüfen, ob im Vergleich zum erwarteten Ergebnis des Versuchs dem Tier

unverhältnismässige Schmerzen oder Leiden bereitet werden. Diese

Verordnungsnorm führt den im Gesetz verankerten Grundsatz aus, wonach

Tierversuche auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind (Art. 13 Abs. 1

TSchG). Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe (Wirth, S. 37.

– Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen im Allgemeinen vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 445 ff.;

Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 72 ff., auch zum Folgenden). Deren

Anwendung ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich überprüfbar. Dabei auferlegt

sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, indem es der Verwaltung in der

Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum zugesteht.

5.2

Ausgangspunkt bei der von Art. 61 Abs. 3 lit. d

TSchV geforderten Güterabwägung ist der Schweregrad der Belastung für die

Kaninchen. Dieser bildet mit Stufe drei die höchste Kategorie, welche schwere

Belastungen mit Schmerzen, andauernden Leiden bzw. erheblichen oder andauernden

Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens umfasst (Goetschel/Bolliger, S. 212).

Deshalb muss beim Vergleich mit dem erwarteten Ergebnis auch ein entsprechend

hoher Kenntnisgewinn aus dem Tierversuch resultieren.

Wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht,

ist die Lebendfütterung, die Gegenstand des Tierversuchs bildet, für die

körperliche Gesundheit des Luchses nicht notwendig. Es geht vielmehr um die

Verbesserung des psychischen Wohlergehens des Luchses, welches durch die

Haltung in Gehegen beeinträchtigt sein kann. Die Haltung von Luchsen in Gehegen

(vorliegend in der Grösse von ca. 5'000 m2) ist zwar zulässig

(vgl. Art. 38 ff. TSchV) und möglich; sie entspricht angesichts der

bekanntermassen sehr grossen Reviergrösse dieser Tierart von 20 – 30 km2

oder mehr (vgl. Schweizer Lexikon, Visp 1999, Stichwort „Luchs“) jedoch nicht

der natürlichen Lebensweise des Tiers. Dem Luchs wird so eine seiner

natürlichen Lebensart nicht in allen Teilen gerecht werdende Haltung

aufgenötigt und ihm dadurch die Entfaltung eines artgerechten

Verhaltensrepertoires verunmöglicht. Es fragt sich deshalb, ob dieses Defizit

gerade dadurch zu kompensieren ist, dass ein anderes Tier einer Tötung

ausgesetzt wird, deren Art in tierschutzrechtlicher Hinsicht als schwere Belastung

(Schweregrad drei) für dieses qualifiziert wird.

Entscheidend ist auf jeden Fall, dass der

Tierversuch lediglich der Verbesserung der psychischen Gesundheit

– und nicht der Sicherstellung derselben überhaupt – dienen soll. Ebenso

wenig bezweckt der Versuch, Erkenntnisse über die Ernährung zu gewinnen, die

über die Bereitstellung von toten Beutetieren bereits hinreichend gewährleistet

ist. Insofern reduziert sich auch das Interesse an einer wissenschaftlichen

Klärung dieser Fragen. Der Versuch mag nur ein wünschbares Ziel anzustreben,

nicht aber einen für die Gesunderhaltung des Luchses unbedingt notwendigen

Zweck.

5.3

Zudem ist der Argumentation der Vorinstanz zu

folgen, wonach nicht sichergestellt sei, dass ein verletztes Kaninchen von den

Tierpflegern eingefangen und euthanasiert werden kann. Es leuchtet ohne

weiteres ein, dass ein verletztes fliehendes Tier in einem mit Bäumen, Büschen

und Unterholz versehenen weiträumigen Gehege in der Grösse von ca. 5'000 m2

nicht immer sofort ausfindig gemacht werden kann und – wenn der Luchs von

der Jagd ablässt – dadurch besonderen Schmerzen und Leiden ausgesetzt ist.

5.4

Der Versuch ist deshalb nicht „unerlässlich“ im Sinn

von Art. 13 Abs. 1 TSchG, und der beabsichtigte Erkenntnisgewinn

steht nicht in einem adäquaten Verhältnis zur schweren Belastung, welcher die

Kaninchen ausgesetzt sind. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Güterabwägung

ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die

Lebendfütterung sei von der Tierschutzgesetzgebung gar nicht untersagt. Art. 2

Abs. 3 TSchV gestattet diese Fütterungsart nur, wenn das Wildtier das

Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten kann. Die beantragte Versuchsanordnung

wird diesem Erfordernis nur unvollkommen gerecht. Das ausgesetzte Kaninchen hat

keine Fluchtmöglichkeit (z.B. über einen unterirdischen Unterschlupf), sondern

ist unentrinnbar dem Tod ausgesetzt. Eine Chancengleichheit (vgl. dazu Rekursvernehmlassung,

S. 1 f.) zwischen den beiden Tieren besteht nicht. Dadurch unterscheidet

sich die Versuchssituation von der freien Wildbahn: Dort werden vom Luchs primär

schwache Tiere mit Erfolg gejagt, was mit einer natürlichen Regulierung des

Tierbestandes einhergeht. Gesunde Tiere haben aber durchaus eine realistische

Fluchtchance, insbesondere auch deshalb, weil der Luchs nicht als Hetzjäger

gilt, sondern die Jagd häufig bereits nach ca. 20 Metern aufgibt (vgl. Roland

Kalb, Der Luchs, Augsburg 1992, S. 29).

7.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die

Güterabwägung des Beschwerdegegners auf einer gründlichen und umfassenden

Abklärung beruht. Entsprechend den anwendbaren Verfahrensvorschriften (E. 3)

hatte die kantonale Tierversuchskommission vor Erlass der Verfügung das Gesuch

zu prüfen. In dieser Kommission sind Fachvertreter namentlich aus den Bereichen

des Tierschutzes, der Tierkunde, der Forschung und der Ethik vertreten (§ 4

Abs. 1 und 2 KTSchG). Die Kommission hat das Gesuch eingehend erörtert und

es der Bewilligungsbehörde einstimmig zur Ablehnung empfohlen. Weil das

Verwaltungsgericht den Verwaltungsinstanzen einen eigenen Beurteilungsspielraum

zugesteht (E. 5.1), kommt dieser eindeutigen Fachmeinung einiges Gewicht

zu. Die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen

vermögen die Beurteilung der Tierversuchskommission und gestützt darauf des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Beschwerde ist

deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …

Minderheitsantrag und -begründung

Eine Minderheit des Gerichts hat

beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung

an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.

Mit der Mehrheit des Gerichts anerkennt

auch die Minderheit, dass es sich vorliegend um einen der Legaldefinition von Art. 12

TSchG entsprechenden Tierversuch handelt, bei dem die Kaninchen und nicht die

Luchse als Versuchstiere zu betrachten sind (E. 3 und 4). Im Rahmen der

strittigen Güterabwägung gemäss Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV ist sodann

in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer schweren Belastung der

Kaninchen auszugehen. Bei der Zielsetzung des Versuches jedoch geht es entgegen

der Auffassung der Gerichtsmehrheit nicht nur um eine Verbesserung der psychischen

Gesundheit der Luchse, sondern es ist auch eine allfällige Verbesserung der Haltung

bzw. der Sterbebedingungen von Kaninchen als Beutetiere der Luchse in Betracht

zu ziehen:

Gemäss Art. 2 Abs. 3 TSchV

dürfen lebende Tiere für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier

muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können. Entgegen der

Mehrheitsmeinung gemäss E. 6 ist die Minderheit der Auffassung, dass diese

Anforderung der vorliegend beantragten Versuchsanordnung nicht entgegensteht.

Der Umstand, dass sich das Wildtier in Gefangenschaft und dadurch in einem

definierten Gehege befindet, hindert es vorerst nicht daran, ein Kaninchen als

ausgesetztes Beutetier „wie in freier Wildbahn“ zu fangen und zu töten. Nach

der Verordnungssystematik ist die Lebendfütterung eine zulässige Fütterungsart

für in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere. Diese Tierhaltung setzt zwangsläufig

eine umgrenzte Fläche oder einen umgrenzten Raum als Gehege im Sinne von Art. 5

TSchV voraus. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einschränkung,

wonach das Wildtier das Beutetier wie in freier Wildbahn müsse fangen und töten

können, keine absolute Gleichwertigkeit der beidseitigen Jagdbedingungen

verlangt. Insbesondere was die Überlebenschancen der Beutetiere anbelangt, darf

angenommen werden, dass es durchaus dem Zweck der Lebendfütterung entspricht,

dass das Beutetier hier unentrinnbar dem Tod ausgesetzt ist, während gesunde

Tiere in der freien Wildbahn regelmässig eine realistische Überlebenschance

haben. Die Gleichwertigkeit der Jagdbedingungen in Gefangenschaft und in freier

Wildbahn setzt daher im Wesentlichen nur voraus, dass sowohl das Wild- wie auch

das Beutetier eine möglichst grosse, den Bedingungen der Gefangenschaft aber

durchaus angepasste Bewegungsfreiheit haben müssen. Dies ist im bestehenden

Luchsgehege offensichtlich der Fall.

Eine andere Frage ist es, ob die Luchse

aufgrund der Dauer ihrer Gefangenschaft überhaupt noch in der Lage sind, die

Kaninchen als Beutetiere zu erkennen und diese schnell und sicher zu töten. Genau

dies ist aber der aus dem Versuch erhoffte Erkenntnisgewinn. Wird nun die Lebendfütterung

mit Kaninchen als legale Fütterungsmethode der Luchse angesehen, so besteht –

wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – die Möglichkeit, dass solche

Fütterungen in der Schweiz wie auch im Ausland bewilligungsfrei stattfinden,

ohne dass dabei die Erkenntnisse aus dem vorliegend strittigen Tierversuch einfliessen

können. Damit besteht die Gefahr, dass eine ungewisse Anzahl von Kaninchen oder

anderen Beutetieren von den Luchsen nur verletzt, anstatt schnell und sicher

getötet werden und damit einer grossen Belastung ausgesetzt sind. Diese Gefahr

soll bei der strittigen Versuchsanordnung mit verschiedenen Massnahmen

minimiert werden, unter anderem durch Beschränkung der eingesetzten Kaninchen

auf maximal neun Stück. Die aus dem Versuch mit neun Kaninchen gewonnenen

Erkenntnisse könnten daher letztlich auch dazu beitragen, die Bedingungen der

erlaubten Lebendfütterung für eine ungewisse Anzahl anderer Kaninchen

erträglicher zu gestalten.

Die Sache ist daher an die Vorinstanz

zurückzuweisen, um bei der anstehenden Güterabwägung die bei der bewilligungsfreien

Lebendfütterung von Luchsen bestehende Gefahr eines erhöhten Leidens der dafür

verwendeten Beutetiere und dementsprechend den Nutzen des Versuchs für diese selber

angemessen zu berücksichtigen.