VB.2004.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00207
1. September 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8130)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00207
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.09.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Der mittlerweile mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit ausgestattete Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Familiennachzug für seine 1985 und 1988 geborenen Söhne, welche sich in Kamerun aufhalten. Eine vorrangige familiäre Beziehung zum hier lebenden Vater konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, zumal der Vater diese verliess, als sie elf bzw. acht Jahre alt waren und bis zum Gesuch um Familiennachzug fast sieben Jahre verstreichen liess. Dass diese während der letzten Jahre in Kamerun mehr vom Verwandtenverbund als von ihren jeweiligen Müttern betreut wurden, spielt angesichts der unterschiedlichen kulturellen Verhältnisse keine Rolle.
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, ursprünglich Staatsangehöriger von D,
heiratete am 3. Februar 1996 in seiner Heimat die 1952 geborene Schweizerin C,
mit welcher er in die Schweiz einreiste. Am 2. April 1996 erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 25. Juni 2001 wurde A die Niederlassungsbewilligung, am 14. März 2002 die
schweizerische Staatsangehörigkeit zuerkannt.
Aus zwei verschiedenen vor- und ausserehelichen
Beziehungen gingen die Söhne H, geboren 1985, und I, geboren 1988, hervor.
Am 22. Dezember 2002 stellte A bei der Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch um Nachzug seiner beiden in D
lebenden Söhne. Die Direktion wies die beiden Gesuche am 18. August 2003 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat
am 24. März 2004 ab; im Wesentlichen mit der Begründung, bei beiden Söhnen, die
aus einem verschiedenen familiären Umfeld stammten, könne keine vorrangige
familiäre Beziehung zu ihrem leiblichen Vater festgestellt werden und ein
Nachzug erweise sich auch aus anderen Gründen nicht als notwendig.
III.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 stellte A durch seine
Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde die Anträge, der
Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und das Gericht möge die Anweisung
erteilen, dass den beiden Söhnen die Niederlassungsbewilligung im Kanton
Zürich, allenfalls die Aufenthaltsbewilligung, erteilt werde. Im Fall der
Gutheissung sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zuzusprechen und seien die Kosten des letzteren der Staatskasse zu belasten.
Während sich die beschwerdebeklagte Direktion für
Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen Anordnungen letztinstanzlicher
kantonaler Behörden zulässig, die sich auf einen Rechtsanspruch aus Bundes-
oder Völkerrecht abzustützen vermögen (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] einerseits
und mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
anderseits; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Niederlassung und Aufenthalt. Die
ausländische Person hat somit keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz,
sofern sie sich nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags stützen kann.
1.3
Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat,
besteht im schweizerischen Recht keine Bestimmung, welche garantiert, dass hier
lebende schweizerische Elternteile ihre im Ausland lebenden Kinder mit
ausländischer Staatsangehörigkeit zu sich nachziehen können. Indessen ist der
für niedergelassene ausländische Personen geltende Rechtsanspruch von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG analog für Familiennachzugsfälle ausländischer Kinder von
schweizerischen Staatsangehörigen anwendbar erklärt worden (BGE 118 Ib 156 E. 1b).
Nach dieser Vorschrift haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch
auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern
zusammen wohnen. Wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat, besteht
damit für den Beschwerdeführer, welcher schweizerischer Staatsangehöriger ist,
grundsätzlich ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Weil nach
der Rechtsprechung (BGE 118 Ib 156 E. 1b) für die Altersgrenze auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen ist, und in diesem Zeitpunkt,
22.
Dezember 2002, beide Söhne noch nicht volljährig waren, führt diese
Rechtslage dazu, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten
hat. Ob sich der grundsätzlich mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten
Umstände durchsetzen lässt, ist dabei Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
1.4
Bei dieser
Gelegenheit wird das Gericht auch die Beschwerdeanträge gestützt auf die
Anspruchsgrundlagen von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) sowie – im vorliegenden Fall inhaltlich identisch –
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu überprüfen
haben. Beide Normen gewährleisten die Achtung des Privat- und Familienlebens
und können bewirken, dass die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung in der
Schweiz sich als konventions- oder verfassungswidrig erweist. Der in diesen
Vorschriften allenfalls verankerte Rechtsanspruch steht allerdings nur dem noch
nicht volljährigen, 1988 geborenen Sohn I zu. Für erwachsene Angehörige setzt
der Anspruch aus der Garantie des Privat- und Familienlebens eine besondere
Abhängigkeit gegenüber nahen Verwandten voraus, welche im vorliegenden Fall mit
Bezug auf den 1985 geborenen und heute volljährigen Sohn nicht behauptet wurde
(BGE 120 Ib 257 E. 1f).
2.
2.1
Gemäss
ihrem Wortlaut geht die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAG für den Nachzug von
minderjährigen Kindern davon aus, dass diese mit beiden Eltern zusammenwohnen
sollen. Wenn sich bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern
nur der eine Elternteil in der Schweiz, der andere im Ausland aufhält, kann das
vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Zusammenführung der Gesamtfamilie von
vornherein nicht erreicht werden. In solchen Fällen entspricht es dem
Gesetzestext nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder
anzunehmen. Die Rechtsprechung hat den Nachzug in diesen Fällen an die
Bedingung geknüpft, dass zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem den Nachzug
wünschenden Elternteil eine vorrangige familiäre Beziehung besteht und sich der
Nachzug als zu seiner Pflege als notwendig erweist (BGE 118 Ib 159 E. 2b). Gegeneinander
abzuwägen sind dabei nicht nur die Beziehungen zu den Elternteilen, sondern auch
die Beziehungen, die das Kind mit Personen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle
übernommen haben. Der Nachzug ist nur zu bewilligen, wenn die Würdigung der
gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden
Elternteil in engerer Beziehung steht (BGE 124 II 361 E. 3a).
Sowohl Art. 17 Abs. 2 (letzter Satz) ANAG
als auch Art. 8 EMRK/Art. 13 BV vermitteln nicht ein absolutes Recht auf
Nachzug von Familienmitgliedern. Insbesondere räumen die Bestimmungen nicht
demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, welcher
freiwillig ins Ausland verreist ist, der ein weniger enges Verhältnis zum Kind
hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen,
und der seine bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen kann. Bei der
verlangten vorrangigen familiären Beziehung und der Notwendigkeit des Nachzugs
kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch
zukünftige Umstände wesentlich werden. Vorbehalten sind Fälle, in denen klare
Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche
Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied von
Personen, die das Kind bisher betreut haben (BGE 124 II 361 E. 3a). Die
Verweigerung ist – zusammengefasst – dann nicht zu beanstanden, wenn die
Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine
überwiegenden familiären Interessen bestehen beziehungsweise sich ein Wechsel
nicht als zwingend notwendig erweist und die Fortführung und Pflege der
bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II
361.
E. 3a; mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.
3.1
Der Regierungsrat
hat befunden, die beiden Söhne hätten nie zusammen gelebt, weshalb ihre Familiensituationen
getrennt beurteilt werden müssten.
Mit Bezug auf den älteren, 1985 geborenen
Sohn sei keine vorrangige Beziehung zum Beschwerdeführer ersichtlich. Der Sohn
sei, wegen Berufstätigkeit der Mutter, teilweise bei Grosseltern, teilweise bei
einem Onkel aufgewachsen. Als die Mutter im Jahr 1999 schwer verunfallt sei,
habe es der Beschwerdeführer nicht für nötig befunden, den Nachzug zu
verlangen, obwohl er seit 1996 – Heirat mit einer Schweizerin – über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht und damit die rechtliche Nachzugsmöglichkeit
verfügt habe. Im Übrigen unterhalte der ältere Sohn eine gute Beziehung zu
seiner Mutter. Er sei in seiner Heimat integriert und befinde sich in einer
schulischen Ausbildung, die er mit Ehrgeiz verfolge. Weder bestehe, nach
Ansicht des Regierungsrats, eine vorrangige familiäre Beziehung zum in der
Schweiz lebenden Vater, noch bestünden wichtige Gründe, den nunmehr
volljährigen Jugendlichen aus seiner gewohnten Umgebung an einen völlig fremden
und ihm unvertrauten Ort zu versetzen.
Den jüngeren Sohn habe der
Beschwerdeführer verlassen, als dieser sieben Jahre alt gewesen sei. Während
sechs Jahren sei ein Nachzug nicht gewünscht oder angestrengt worden, obwohl
für den Beschwerdeführer rechtlich möglich. Die prägenden Jahre der Jugendzeit
habe der heute 15 1/2-jährige ohne seinen Vater verbracht; dieser habe seinen
Sohn seit rund acht Jahren nicht mehr im Alltag erlebt. Auch hier fehle es an einer
vorrangigen familiären Beziehung. Darüber hinaus, beziehungsweise unabhängig
davon, bestünde keine Notwendigkeit, den Jugendlichen heute in eine ihm völlig
fremde Umgebung zu versetzen; im Gegenteil wäre eine solche Massnahme
nachteilig.
Mit Bezug auf beide Söhne ist der
Regierungsrat der Ansicht, die heutigen Nachzugsbegehren seien weniger zum
Zweck der Zusammenführung der (Teil-)Familie, als im Hinblick auf die in der
Schweiz besseren Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten erfolgt. Dieser Beweggrund
sei vom gesetzlichen Anspruch auf Kindernachzug nicht geschützt.
3.2
In der
Beschwerde wird bestritten, dass keine vorrangige Beziehung der beiden Söhne zu
ihrem Vater bestehe. Im Übrigen sei bei der Abwägung der Vorrangigkeit der Einbezug
von und der Vergleich mit anderen Personen als dem anderen Elternteil
unzulässig, da die rechtlichen Garantien des Familienlebens auch dem einzelnen
Elternteil zukämen und diesem nicht zuzumuten sei, sich mit Drittpersonen
messen zu müssen.
Selbst wenn die Beziehung zu Drittpersonen
zulässig wäre, hätten im konkreten Fall die Söhne keine intensivere Beziehung
zu diesen aufgebaut als zum im Ausland lebenden Vater. Bei den mit der
Betreuung betrauten Verwandten handle es sich in beiden Fällen um eine
provisorische Lösung; beim älteren Sohn bei einem Onkel mütterlicherweits
jedenfalls seit nunmehr vier Jahren, beim jüngeren Sohn erfolge die Betreuung
seit dem Jahr 2000 nicht mehr durch die Grosseltern mütterlicherseits, sondern
durch eine Schwester und eine Halbschwester des Beschwerdeführers. Dieses
Provisorium dauere ebenfalls seit rund vier Jahren und habe keine nennenswerte
familiäre Beziehung zwischen betreutem Sohn und betreuender Person schaffen
können.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht ist aufgerufen, letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden
auf allfällige Rechtsverletzungen zu überprüfen (§ 41 und 50 Abs. 1 und 2 VRG).
Es ist nicht befugt, aus Opportunitätsgründen sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltungsbehörde zu setzen, solange diese ihr Ermessen nicht
missbraucht oder überschreitet (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.2
Die
Abwägung der familiären Bindungen von Kindern in getrennten Teilfamilien stellt
das Kindeswohl über die (Teil-) Interessen von Elternteilen. Sind beide
Elternteile vorhanden, kann es zum vornherein nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie gehen. Das Kindeswohl erweist sich in dieser Situation als
ausschlaggebende Entscheidhilfe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts findet
sich damit auch im Einklang mit den Forderungen der UNO-Kinderrechtskonvention
vom 20. November 1989/26. März 1997 (KRK). Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dass in Kulturkreisen, in denen die
Betreuung und Erziehung von Kindern nicht in der Kleinfamilie, sondern im
Sippen- oder im Rahmen eines Verwandtenverbunds erfolgt, die Abwägung mit Bezug
auf das Kindeswohl auch die Bindung der Kinder zu Drittpersonen umfasst, ist
eine Berücksichtigung des Kindeswohls in anderen kulturellen Rahmenbedingungen.
Insofern ist die Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Streitig kann einzig
sein, ob bei verwitweten Elternteilen der sich um den Nachzug bemühende
Elternteil sich auch allfällige vorrangige familiäre Beziehungen seiner Kinder
zu Drittpersonen entgegenhalten lassen muss oder ob ihm das Gesetz einen unter
diesen Umständen bedingungslosen Anspruch auf Vereinigung der (Rest-) Familie
einräumt, analog zur Rechtsprechung zum gemeinsamen Nachzugsbegehren zusammen lebender
Elternpaare (BGE 126 II 329 E. 3b). Diese Frage ist umstritten, indessen hier
nicht von Bedeutung, da bei beiden Söhnen deren Mütter nicht verstorben oder
dauernd abwesend sind und sich damit eine Prüfung der Vorrangigkeit familiärer
Bindungen nicht verbietet.
4.3
Der
Beschwerdeführer hat seine Söhne verlassen, als diese elf beziehungsweise acht
Jahre alt waren. Bis zum Gesuch um Nachzug sind annähernd sieben Jahre
vergangen. Der Beschwerdeführer will die Söhne in dieser Zeit jedes Jahr
während mehrerer Wochen besucht und unter dem Jahr mit ihnen derart den
Austausch gepflegt haben, dass ein engerer Kontakt als zu anderen
Betreuungspersonen entstanden sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
wäre diese Schilderung allerdings nur glaubhaft, wenn die Söhne in ihrer Heimat
während all dieser Jahre faktisch ohne jegliche menschliche Betreuung hätten auskommen
müssen, was der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vielmehr hatten die
Söhne ein Betreuungsumfeld während vieler für ihre Erziehung wichtiger Jahre,
sei es durch einen Familienverbund, sei es teilweise durch ihre Mütter – wobei
keine Rolle spielt, ob letztere innerhalb oder getrennt vom Familienverbund
anwesend waren. Selbst wenn nach den Schilderungen in der Beschwerde zeitweise
und vor allem in den letzten Jahren provisorische Betreuungslösungen bei
Schwestern beziehungsweise Onkeln hatten gewählt werden müssen, vermag dies der
Einschätzung, die der Regierungsrat vorgenommen hat, keinen Abbruch zu tun: Für
den älteren Sohn spielen die Betreuungsverhältnisse nach seiner Volljährigkeit
ohnehin keine Rolle und für den jüngeren Sohn bildet auch eine vorübergehend
weniger intensive Betreuung durch Verwandte und die gelegentliche Anwesenheit
seiner Mutter eine stärkere Beziehung als die zu seinem seit Jahren im Ausland
abwesenden Vater. Inwieweit den Grosseltern eine behördlich zugesicherte
Obhuts- oder Sorgerolle zukam, ist dabei nicht von Bedeutung. Nicht zu hören
ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe seine Kinder nicht freiwillig
verlassen. Dass er seiner Ehefrau ins
Ausland folgte und dafür seine Kinder verliess,
beruhte auf seiner Wahl und nicht auf einer Verpflichtung von behördlicher
Seite.
Der Regierungsrat hat das
Nachzugsbegehren aufgrund der fehlenden vorrangigen Beziehung der Kinder zum
Beschwerdeführer abgewiesen. Aus welchen Gründen dieser für sein Gesuch derart
lange zugewartet hat, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Er behauptet,
sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, indem er geglaubt haben will, zum
Nachzug erst im Zeitpunkt der Niederlassungsbewilligung berechtigt zu sein. Ob
damit eine Vertuschung einer verspäteten und damit rechtsmissbräuchlichen
Anrufung der Familiennachzugsmöglichkeit beabsichtigt ist, ist nicht von
Bedeutung. Die Vorinstanz durfte im Sinne der Rechtsprechung davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer seine Kinder freiwillig verlassen hatte, dass zu
ihnen keine vorrangige familiäre Beziehung bestand und dass keine anders
geartete Notwendigkeit für den Nachzug der Söhne aus ihrer gewohnten in eine
völlig fremde Umgebung gegeben war. Damit erweist sich der Entscheid des Regierungsrats
sowohl gemessen an Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch an Art. 8 EMRK als rechtmässig.
Auch ein rechtzeitig gestelltes Gesuch vermöchte daran nichts zu ändern. Eine
weiter gehende Überprüfung hat das Gericht nicht vorzunehmen, sondern muss sich
auf die Feststellung der Rechtsfolge beschränken, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an:…