VB.2004.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00209
13. August 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8101)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00209
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.10.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Ein Vollmachtsverhältnis zwischen der fremdsprachigen Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der die Beschwerdeführerin vertritt, ist unter den konkreten Umständen zu vermuten. Auf die Einholung einer schriftlichen Vollmacht kann verzichtet werden (E. 1.2).
Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes. Die Gültigkeit der Kurzstreckenfahrkarte (Stadt Zürich) ist räumlich (2 km) und zeitlich (30 Min.) begrenzt (E. 2).
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Kontrolle den räumlichen Gültigkeitsbereich bereits überfahren. Die Auseinandersetzung um die deswegen geschuldete Zuschlagstaxe ist gebührenrechtlicher Natur, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" von vornherein nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1).
Die Fahrkarte bringt genügend klar zum Ausdruck, dass ein räumlicher und ein zeitlicher Gültigkeitsbereich zu beachten ist (E. 4.2.1). Die Höhe der Zuschlagstaxe ist nicht zu beanstanden (E. 4.2.3). Auch mit einer Langstreckenfahrkarte hätte die Beschwerdeführerin unter den konkreten Zeitverhältnissen die zeitliche Gültigkeitsdauer überschritten (E. 4.2.5).
Abweisung. Die bereits anlässlich der Kontrolle bezahlte Gebühr ist somit nicht nachträglich an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Stichworte:
BILLETT
FAHRAUSWEIS (BILLETT)
GEBÜHREN
IN DUBIO PRO REO
ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL
SCHWARZFAHRER
TARIF
VBZ
VERBUNDTARIF
VERKEHRSVERBUND
VOLLMACHT
ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)
Rechtsnormen:
Art. 16 TG
Art. 51 Abs. I Ziff. b TG
Art. 1 TV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. A,
chinesische Ehefrau von B, wohnt nach dessen Angaben seit dem 2. Februar 2003
bei ihm in der Schweiz. Ab dem 3. Februar 2003 besuchte sie, damals wohnhaft an
der L-Strasse in der Nähe des Hegibachplatzes, die Sprachschule G an der
Freiestrasse. Am 25. März 2003 besuchte sie vom Hottingerplatz aus den
Markt am Helvetiaplatz, von wo aus sie mit einem Kurzstreckenbillett im Tram Nr. 11
zu ihrer Wohnung zurückfuhr. Um 13.22 Uhr wurde sie an der Haltestelle
Bahnhof Stadelhofen kontrolliert. Zwar war ihr Kurzstreckenbillett bis 13.30 Uhr
gültig, indessen war sie längst ausserhalb des räumlichen Gültigkeitsbereichs
ihres Kurzstreckenbilletts und hatte entsprechend eine Gebühr von Fr. 60.-
zu leisten, die sie sofort bezahlte.
B. Am 30. April
2003 wandte sich B an die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) und verlangte
die Rückerstattung der Fr. 60.- an seine Ehefrau. Diese habe im guten
Glauben gehandelt. Demgegenüber habe es die VBZ an jeglichem Goodwill ihr
gegenüber fehlen lassen und sich an einer gütlichen Lösung nicht interessiert
gezeigt. Bereits am 14. April 2003 hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich
sämtliche Unterlagen, die ihr B wegen dieser Angelegenheit zugestellt hatte,
diesem wieder zurückgesandt, am 25. April 2003 jedoch erneut von ihm
zugesandt erhalten mit dem Antrag, Klage gegen die VBZ wegen ihrer
gesetzeswidrigen Bussenpraxis zu erheben. Die Bezirksanwaltschaft Zürich sah
jedoch keinen Grund für ein Eingreifen. Am 26. März 2003 hatte sich B in
derselben Sache ebenfalls erfolglos an das Bezirksgericht Zürich gewandt. Am 6.
Mai 2003 schrieben die VBZ B, dass es sich bei den erhobenen Fr. 60.-
nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr handle. Entsprechend spielten
subjektive Gründe für das fehlbare Verhalten seiner Frau keine Rolle. Sie
verwiesen sodann auf die Bestimmungen des Transportgesetzes vom 4. Oktober
1985 (TG). Am 1. Juli 2003 erliessen die VBZ sodann eine Verfügung, wonach das
Begehren um Rückerstattung des Taxzuschlages von Fr. 60.- abgewiesen wurde.
C. Gegen
diese Verfügung erhob B am 11. Juli 2003 für seine Ehefrau Einsprache an den
Stadtrat von Zürich, worin er wiederum die Rückerstattung der Fr. 60.- verlangte,
ebenso die Übernahme aller zusätzlichen Kosten durch die VBZ, die Aufhebung der
seiner Ansicht nach gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossenden Gebührenpraxis
der VBZ sowie die Umrüstung aller Billettautomaten auf die englische Sprache.
Am 28. August 2003 wandte sich das Departement der Industriellen Betriebe an B,
legte ihm seine Sicht der Angelegenheit dar und lehnte die Rückerstattung der Fr. 60.-
ebenso wie die übrigen Forderungen ab. Mit Beschluss vom 24. September 2003
wies der Stadtrat von Zürich die Einsprache von A, vertreten durch B, ab und
auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 3. Oktober 2003 vorerst mit einer
handschriftlichen, hernach mit einer maschinenschriftlichen Eingabe für seine
Ehefrau Rekurs beim Bezirksrat Zürich, wollte den Stadtratsentscheid für
nichtig erklären und zur Neubeurteilung an diesen zurückweisen lassen,
verlangte erneut die Rückerstattung der Fr. 60.- an seine Ehefrau und
beanstandete die fehlende Verhältnismässigkeit dieser Gebühr. Falls eine Rückerstattung
nicht möglich sei, müssten die Billettautomaten auf Englisch und Französisch umgerüstet
werden. Am 7. Oktober 2003 doppelte er mit einer weiteren Eingabe nach, in der
er erneut festhielt, dass seine Ehefrau in gutem Glauben gehandelt habe, und im
Übrigen die bekannten Argumente wiederholte. In der Rekursantwort verwies der
Stadtrat von Zürich auf den angefochtenen Beschluss sowie darauf, dass sich die
Rekurrentin im Zeitpunkt der Kontrolle ausserhalb des gelösten
Kurzstreckenbereichs befunden habe und die subjektiven Umstände für ihr
Verhalten bei der Erhebung der Gebühr von Fr. 60.- keine Rolle spielten.
Der Taxzuschlag werde zudem einheitlich vom Bundesamt für Verkehr festgesetzt
und sei verhältnismässig, da er den pro Fahrgast verursachten Kontrollaufwand
nicht decke. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wies der Bezirksrat den Rekurs ab
und auferlegte die Rekurskosten der Rekurrentin A.
III.
Dagegen erhob B für seine Ehefrau am 5. Mai 2004
Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er einmal mehr das
seiner Ansicht nach wenig kulante Verhalten der Kontrolleure der VBZ
beanstandete, ebenso das Fehlen von Goodwill und gesundem Menschenverstand.
Ausserdem bestritt er die Höhe des Kontrollaufwandes und verlangte die
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auf seine Ehefrau. Während der
Bezirksrat Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, erstattete der Stadtrat von
Zürich am 9. Juni 2004 die Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde
verlangte und erneut darauf hinwies, dass die subjektiven Umstände des
Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin bei der Erhebung einer Gebühr keine Rolle
spielten.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit grundsätzlich
funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da sich der
Rechtsstreit allein auf die Auferlegung der Zuschlagstaxe von Fr. 60.-
beschränkt, fällt die Beurteilung der Beschwerde aufgrund des Streitwerts in
die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die wie vorliegend
nicht in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist nur bei Vorliegen einer
Bevollmächtigung gültig. Dazu bedarf es grundsätzlich einer schriftlichen Vollmacht,
doch kann sich die Bevollmächtigung auch stillschweigend aus den Umständen
ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11). Solche Umstände liegen hier
vor. Wie dargelegt, lebt die Beschwerdeführerin seit Februar 2003 in der
Schweiz. Ihr Ehemann ist offenbar bei der Firma H AG in der
"Accounting"-Abteilung tätig, mit der deutschen Sprache und den hiesigen
Verhältnissen besser vertraut und im schriftlichen Ausdruck wohl gewandter als
seine chinesische Ehefrau. Diese hat im Übrigen nicht erklärt, dass die an sie
gerichtete Rechnung für das Verfahren vor dem Bezirksrat vom 30. April
2004.
nicht sie betreffe. Es darf daher davon ausgegangen werden, ihr Ehemann
und Vertreter habe in ihrem Interesse und mit ihrer faktischen Vollmacht
gehandelt. Es erübrigt sich somit, eine schriftliche Vollmacht einzuverlangen.
2.
2.1
Reisende
müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren
und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1
Abs. 1 der Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]). Ohne gültigen
Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen (Art. 16
Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und
regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG).
2.2
Im Bereich
des Zürcher Verkehrsverbundes gilt der Verbundtarif gemäss den Beschlüssen des
Verkehrsrates vom 14. Dezember 1995, 14. November 1996 und vom 3. Februar
2000.
(Amtsblatt des Kantons Zürich 1996 S. 469, 1997 S. 443, 2000 S. 500).
Gemäss Ziffer 4.7 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe bei sofortiger
Bezahlung ab 28. Mai 2000 einheitlich Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr
für nachträgliche Rechnungsstellung Fr. 20.-. In der Stadt Zürich gilt
ferner ein Kurzstreckentarif. Dieser umfasst höchstens zwei Streckenkilometer
und ist auf Einzelbillette, Mehrfahrtenkarten und Kurzzeit-Gruppenkarten
anwendbar. Solche Billette haben eine Gültigkeitsdauer von einer halben Stunde
(Ziff. 3.31, 3.32, 3.60 des Verbundtarifs, ABl 1997 S. 461, 464). Demnach
ist die Gültigkeit eines Kurzstreckenbilletts auf dem Gebiet der Stadt Zürich
räumlich (zwei Streckenkilometer) und zeitlich (30 Minuten) beschränkt.
3.
3.1
Der
Bezirksrat führt in seinem Rekursentscheid aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Kontrolle vom 25. März 2003 im Tram der Linie 11 keinen
gültigen Fahrausweis habe vorweisen können. Das allein genüge aber dafür, dass
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 TG eine Zuschlagstaxe habe erhoben werden
dürfen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keinen gültigen Fahrausweis
auf sich gehabt habe, sei grundsätzlich ohne Belang, da es sich bei der
Zuschlagstaxe um eine verwaltungsrechtliche Gebühr und nicht um eine
strafrechtliche Busse handle. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Irrtum über die räumliche Gültigkeit ihres Billetts spiele daher keine Rolle.
Es obliege vielmehr dem Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, sich über die
Gültigkeitsvoraussetzungen des Fahrausweises im Voraus zu informieren. Der von
den VBZ verlangte Taxzuschlag von Fr. 60.- stütze sich auf eine klare
gesetzliche Grundlage und sei keineswegs unangemessen, da der Aufwand bei
Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis vom Zürcher Verkehrsverbund mit
durchschnittlich Fr. 130.- beziffert werde. Schliesslich trat die
Vorinstanz auf den Antrag, die Billettautomaten der VBZ seien sprachlich umzurüsten,
nicht ein.
3.2
Die
Beschwerdeführerin lässt darauf hinweisen, dass bereits eine einzige logische Sekunde
genügen würde, um "diese Bagatelle" zu beenden. In der Stadt X
beispielsweise – der Geburtsstadt ihres Ehemannes – sei Zeit das einzige
Kriterium für die Gültigkeit einer Fahrkarte und die zeitliche Gültigkeitsdauer
auch in englischer Sprache darauf enthalten. Der Entscheid gehe nicht darauf
ein, dass die Billettautomaten auf Englisch und Französisch angeschrieben
werden müssten. Als sie bei der Kontrolle darauf hingewiesen habe, dass ihr
Kurzstreckenbillett bis 13.30 Uhr gültig sei, habe der eine Kontrolleur
den anderen fragen müssen, ob dies zutreffe; nicht einmal diesen Leuten seien
also die eigenen Tickets verständlich. Die Behauptung, es würden pro Kontrolle Fr. 130.-
an Unkosten entstehen, stehe unter dem Verdacht der völligen Willkür. Sollten
damit die Fixkosten gemeint sein, welche durch die Löhne der Kontrolleure
entstünden, gehe es offenbar darum, mit den Kontrollen die Lohnkosten um jeden
Preis wieder hereinzuholen. Solange sich die VBZ nicht darum bemühten, klare
und unmissverständliche Fahrscheine auszustellen, müsse der Grundsatz in dubio
pro reo angewandt werden.
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Fahrausweiskontrolle in einem
Fahrzeug der VBZ am 25. März 2003 keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte
(vorn I/A). Allein dieser Umstand genügt dafür, dass die Entrichtung einer
Zuschlagstaxe geschuldet ist. Die Auferlegung einer Zuschlagstaxe knüpft einzig
an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an (VGr, 13. November 2002,
VB.2002.00253, E. 4a, www.vgrzh.ch). Demgegenüber behält Art. 16 Abs. 5
TG die strafrechtliche Verfolgung neben der gebührenrechtlichen Sanktion
ausdrücklich vor. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG wird auf Antrag
mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis
ein Fahrzeug benützt. Nur im Zusammenhang mit einem solchen Strafverfahren
könnte aber der Grundsatz in dubio pro reo eine Rolle spielen. Als
Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte bis zum Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten hat (BGE 120
Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro
reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat; der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der
Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2a;
BGr, 25. Oktober 2001,1P.529/2001, E. 2, www.bger.ch). Da es die VBZ
vorliegend bei der gebührenrechtlichen Sanktion bewenden liessen, kann sich die
Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen.
4.2
Auch die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin halten einer Überprüfung nicht stand.
4.2.1
So ist, wie dargelegt und im Unterschied zur Stadt X, die Gültigkeit eines
Kurzstreckenabonnements von der Zeit und der gefahrenen Strecke abhängig
(vorn E. 2.2). Das wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf
der Fahrkarte hinreichend dokumentiert. Weit grösser als die zeitliche
Gültigkeitsdauer steht darauf nämlich "KURZSTRECKE GEMÄSS ANGABE AM BILLETTAUTOMATEN"
geschrieben. Am Billettautomaten sind aber jeweils die Haltestellen, die von
seinem Standort aus im Kurzstreckenbereich liegen, namentlich aufgelistet. Von
missverständlichen Fahrkarten kann demnach keine Rede sein. Wenn es der
Beschwerdeführerin möglich gewesen war, am 25. März 2003 den Gültigkeitsvermerk
auf der Fahrkarte zu lesen und zu verstehen ("Gültig bis 25.03.2003 um
13.30
Uhr"), muss dies für die auffällige Aufschrift
"Kurzstrecke" (in Grossbuchstaben) noch weit mehr gelten. Dass sie
dieses Wort nicht verstanden hätte, macht sie nicht geltend. Im Übrigen durfte
von ihr erwartet werden, dass sie etwa zwei Monate nach der Wohnsitznahme in
der Schweiz mit den Tarifregeln der VBZ auf Stadtgebiet vertraut gewesen oder
gemacht worden wäre, da sie diese bei Bedarf auch für den Besuch des Sprachkurses
nutzte.
4.2.2
Zu Recht trat die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die
Beschriftung der Billettautomaten in französischer und englischer Sprache
beantragt wurde. Dafür ist der Bezirksrat nicht zuständig, weshalb diesbezüglich
die Beschwerde abzuweisen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 96,
98).
4.2.3
Nach Art. 16 Abs. 3 TG richtet sich die Höhe des Zuschlags unter
anderem nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung verursacht, und
nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall. In der Rekursantwort machte die
Beschwerdegegnerin geltend, gemäss Auswertung des Zürcher Verkehrsverbundes
verursache die Fahrausweiskontrolle je Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis einen
Aufwand von durchschnittlich Fr. 130.-, weshalb die erhobene Zuschlagstaxe
von Fr. 60.- durchaus verhältnismässig erscheine. Diesen Ausführungen ist
zuzustimmen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin entstehen nicht pro Kontrolle Unkosten
von Fr. 130.-. Soweit sie aber beanstandet, dass mit den Kontrollen –
recte mit den erhobenen Zuschlagstaxen – die Fixkosten von Fr. 130.-
mindestens teilweise wieder "hereingeholt" werden sollen, ist dies
nach Art. 16 Abs. 3 TG durchaus zulässig und gesetzlich abgestützt,
wird doch der Aufwand für solche Kontrollen gerade durch Fahrgäste verursacht,
die – aus welchen Gründen auch immer – nicht über eine gültige Fahrkarte
verfügen.
4.2.4
Soweit die Beschwerdeführerin die Gerichte anhält, "diese
Bagatelle" zu beenden, ist darauf hinzuweisen, dass den Vorinstanzen kein
Ermessen zustand, allenfalls anders zu entscheiden. Wie dargelegt, war die
Zuschlagstaxe geschuldet, weil die Beschwerdeführerin keine gültige Fahrkarte
vorweisen konnte, woran es nichts zu zweifeln gibt (vorn E. 4.1).
4.2.5
Da die
Beschwerdeführerin am Hottingerplatz ihr Kurzstreckenbillett bereits um 12.14 Uhr
gelöst hatte, hätte sie im Zeitpunkt der Kontrolle (13.22 Uhr) auch dann
über kein gültiges Billett mehr verfügt, wenn sie ein solches für die
Langstrecke gekauft hätte (Geltungsdauer: 1 Std.; Ziff. 3.60 des Verbundtarifs,
ABl 1997 S. 464).
5.
Die Erhebung der Zuschlagstaxe ist demnach nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr als
unterliegender Partei nicht zuzusprechen; eine solche hatte sie auch nicht
verlangt.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Soweit
eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
...