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Entscheid

VB.2004.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00209

13. August 2004Deutsch14 min

(URT.2004.8101)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

chinesische Ehefrau von B, wohnt nach dessen Angaben seit dem 2. Februar 2003

bei ihm in der Schweiz. Ab dem 3. Februar 2003 besuchte sie, damals wohnhaft an

der L-Strasse in der Nähe des Hegibachplatzes, die Sprachschule G an der

Freiestrasse. Am 25. März 2003 besuchte sie vom Hottingerplatz aus den

Markt am Helvetiaplatz, von wo aus sie mit einem Kurzstreckenbillett im Tram Nr. 11

zu ihrer Wohnung zurückfuhr. Um 13.22 Uhr wurde sie an der Haltestelle

Bahnhof Stadel­hofen kontrolliert. Zwar war ihr Kurzstreckenbillett bis 13.30 Uhr

gültig, indessen war sie längst ausserhalb des räumlichen Gültigkeitsbereichs

ihres Kurzstreckenbilletts und hatte entsprechend eine Gebühr von Fr. 60.-

zu leisten, die sie sofort bezahlte.

B. Am 30. April

2003 wandte sich B an die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) und verlangte

die Rückerstattung der Fr. 60.- an seine Ehefrau. Diese habe im guten

Glauben gehandelt. Demgegenüber habe es die VBZ an jeglichem Goodwill ihr

gegenüber fehlen lassen und sich an einer gütlichen Lösung nicht interessiert

gezeigt. Bereits am 14. April 2003 hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich

sämtliche Unterlagen, die ihr B wegen dieser Angelegenheit zugestellt hatte,

diesem wieder zurückgesandt, am 25. April 2003 jedoch erneut von ihm

zugesandt erhalten mit dem Antrag, Klage gegen die VBZ wegen ihrer

gesetzeswidrigen Bussenpraxis zu erheben. Die Bezirksanwaltschaft Zürich sah

jedoch keinen Grund für ein Eingreifen. Am 26. März 2003 hatte sich B in

derselben Sache ebenfalls erfolglos an das Bezirksgericht Zürich gewandt. Am 6.

Mai 2003 schrieben die VBZ B, dass es sich bei den erhobenen Fr. 60.-

nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr handle. Entsprechend spielten

subjektive Gründe für das fehlbare Verhalten seiner Frau keine Rolle. Sie

verwiesen sodann auf die Bestimmungen des Transportgesetzes vom 4. Oktober

1985 (TG). Am 1. Juli 2003 erliessen die VBZ sodann eine Verfügung, wonach das

Begehren um Rückerstattung des Taxzuschlages von Fr. 60.- abgewiesen wurde.

C. Gegen

diese Verfügung erhob B am 11. Juli 2003 für seine Ehefrau Einsprache an den

Stadtrat von Zürich, worin er wiederum die Rückerstattung der Fr. 60.- verlangte,

ebenso die Übernahme aller zusätzlichen Kosten durch die VBZ, die Aufhebung der

seiner Ansicht nach gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossenden Gebührenpraxis

der VBZ sowie die Umrüstung aller Billettautomaten auf die englische Sprache.

Am 28. August 2003 wandte sich das Departement der Industriellen Betriebe an B,

legte ihm seine Sicht der Angelegenheit dar und lehnte die Rückerstattung der Fr. 60.-

ebenso wie die übrigen Forderungen ab. Mit Beschluss vom 24. September 2003

wies der Stadtrat von Zürich die Einsprache von A, vertreten durch B, ab und

auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B am 3. Oktober 2003 vorerst mit einer

handschriftlichen, hernach mit einer maschinenschriftlichen Eingabe für seine

Ehefrau Rekurs beim Bezirksrat Zürich, wollte den Stadtratsentscheid für

nichtig erklären und zur Neubeurteilung an diesen zurückweisen lassen,

verlangte erneut die Rückerstattung der Fr. 60.- an seine Ehefrau und

beanstandete die fehlende Verhältnismässigkeit dieser Gebühr. Falls eine Rückerstattung

nicht möglich sei, müssten die Billettautomaten auf Englisch und Französisch umgerüstet

werden. Am 7. Oktober 2003 doppelte er mit einer weiteren Eingabe nach, in der

er erneut festhielt, dass seine Ehefrau in gutem Glauben gehandelt habe, und im

Übrigen die bekannten Argumente wiederholte. In der Rekursantwort verwies der

Stadtrat von Zürich auf den angefochtenen Beschluss sowie darauf, dass sich die

Rekurrentin im Zeitpunkt der Kontrolle ausserhalb des gelösten

Kurzstreckenbereichs befunden habe und die subjektiven Umstände für ihr

Verhalten bei der Erhebung der Gebühr von Fr. 60.- keine Rolle spielten.

Der Taxzuschlag werde zudem einheitlich vom Bundesamt für Verkehr festgesetzt

und sei verhältnismässig, da er den pro Fahrgast verursachten Kontrollaufwand

nicht decke. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wies der Bezirksrat den Rekurs ab

und auferlegte die Rekurskosten der Rekurrentin A.

III.

Dagegen erhob B für seine Ehefrau am 5. Mai 2004

Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er einmal mehr das

seiner Ansicht nach wenig kulante Verhalten der Kontrolleure der VBZ

beanstandete, ebenso das Fehlen von Goodwill und gesundem Menschenverstand.

Ausserdem bestritt er die Höhe des Kontroll­aufwandes und verlangte die

Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auf seine Ehefrau. Während der

Bezirksrat Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, erstattete der Stadtrat von

Zürich am 9. Juni 2004 die Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde

verlangte und erneut darauf hinwies, dass die subjektiven Umstände des

Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin bei der Erhebung einer Gebühr keine Rolle

spielten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit grundsätzlich

funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da sich der

Rechtsstreit allein auf die Auferlegung der Zuschlagstaxe von Fr. 60.-

beschränkt, fällt die Beurteilung der Beschwerde aufgrund des Streitwerts in

die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die wie vorliegend

nicht in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist nur bei Vorliegen einer

Bevollmächtigung gültig. Dazu bedarf es grundsätzlich einer schriftlichen Vollmacht,

doch kann sich die Bevollmächtigung auch stillschweigend aus den Umständen

ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11). Solche Umstände liegen hier

vor. Wie dargelegt, lebt die Beschwerdeführerin seit Februar 2003 in der

Schweiz. Ihr Ehemann ist offenbar bei der Firma H AG in der

"Accounting"-Abteilung tätig, mit der deutschen Sprache und den hiesigen

Verhältnissen besser vertraut und im schriftlichen Ausdruck wohl gewandter als

seine chinesische Ehefrau. Diese hat im Übrigen nicht erklärt, dass die an sie

gerichtete Rechnung für das Verfahren vor dem Bezirksrat vom 30. April

2004.

nicht sie betreffe. Es darf daher davon ausgegangen werden, ihr Ehemann

und Vertreter habe in ihrem Interesse und mit ihrer faktischen Vollmacht

gehandelt. Es erübrigt sich somit, eine schriftliche Vollmacht einzuverlangen.

2.

2.1

Reisende

müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren

und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1

Abs. 1 der Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]). Ohne gültigen

Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen (Art. 16

Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und

regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG).

2.2

Im Bereich

des Zürcher Verkehrsverbundes gilt der Verbundtarif gemäss den Beschlüssen des

Verkehrsrates vom 14. Dezember 1995, 14. November 1996 und vom 3. Fe­bruar

2000.

(Amtsblatt des Kantons Zürich 1996 S. 469, 1997 S. 443, 2000 S. 500).

Gemäss Ziffer 4.7 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe bei sofortiger

Bezahlung ab 28. Mai 2000 einheitlich Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr

für nachträgliche Rechnungs­stellung Fr. 20.-. In der Stadt Zürich gilt

ferner ein Kurzstreckentarif. Dieser umfasst höchstens zwei Streckenkilometer

und ist auf Einzelbillette, Mehrfahrtenkarten und Kurzzeit-Gruppenkarten

anwendbar. Solche Billette haben eine Gültigkeitsdauer von einer halben Stunde

(Ziff. 3.31, 3.32, 3.60 des Verbundtarifs, ABl 1997 S. 461, 464). Demnach

ist die Gültigkeit eines Kurzstreckenbilletts auf dem Gebiet der Stadt Zürich

räumlich (zwei Streckenkilometer) und zeitlich (30 Minuten) beschränkt.

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt in seinem Rekursentscheid aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der Kontrolle vom 25. März 2003 im Tram der Linie 11 keinen

gültigen Fahrausweis habe vorweisen können. Das allein genüge aber dafür, dass

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 TG eine Zuschlagstaxe habe erhoben werden

dürfen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keinen gültigen Fahrausweis

auf sich gehabt habe, sei grundsätzlich ohne Belang, da es sich bei der

Zuschlagstaxe um eine verwaltungsrechtliche Gebühr und nicht um eine

strafrechtliche Busse handle. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Irrtum über die räumliche Gültigkeit ihres Billetts spiele daher keine Rolle.

Es obliege vielmehr dem Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, sich über die

Gültigkeitsvoraussetzungen des Fahrausweises im Voraus zu informieren. Der von

den VBZ verlangte Taxzuschlag von Fr. 60.- stütze sich auf eine klare

gesetzliche Grundlage und sei keineswegs unangemessen, da der Aufwand bei

Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis vom Zürcher Verkehrsverbund mit

durchschnittlich Fr. 130.- beziffert werde. Schliesslich trat die

Vorinstanz auf den Antrag, die Billettautomaten der VBZ seien sprachlich umzurüsten,

nicht ein.

3.2

Die

Beschwerdeführerin lässt darauf hinweisen, dass bereits eine einzige logische Sekunde

genügen würde, um "diese Bagatelle" zu beenden. In der Stadt X

beispielsweise – der Geburtsstadt ihres Ehemannes – sei Zeit das einzige

Kriterium für die Gültigkeit einer Fahrkarte und die zeitliche Gültigkeitsdauer

auch in englischer Sprache darauf enthalten. Der Entscheid gehe nicht darauf

ein, dass die Billettautomaten auf Englisch und Französisch angeschrieben

werden müssten. Als sie bei der Kontrolle darauf hingewiesen habe, dass ihr

Kurzstreckenbillett bis 13.30 Uhr gültig sei, habe der eine Kontrolleur

den anderen fragen müssen, ob dies zutreffe; nicht einmal diesen Leuten seien

also die eigenen Tickets verständlich. Die Behauptung, es würden pro Kontrolle Fr. 130.-

an Unkosten entstehen, stehe unter dem Verdacht der völligen Willkür. Sollten

damit die Fixkosten gemeint sein, welche durch die Löhne der Kontrolleure

entstünden, gehe es offenbar darum, mit den Kontrollen die Lohnkosten um jeden

Preis wieder hereinzuholen. Solange sich die VBZ nicht darum bemühten, klare

und unmissverständliche Fahrscheine auszustellen, müsse der Grundsatz in dubio

pro reo angewandt werden.

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Fahrausweiskontrolle in einem

Fahrzeug der VBZ am 25. März 2003 keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte

(vorn I/A). Allein dieser Umstand genügt dafür, dass die Entrichtung einer

Zuschlagstaxe geschuldet ist. Die Auferlegung einer Zuschlagstaxe knüpft einzig

an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an (VGr, 13. November 2002,

VB.2002.00253, E. 4a, www.vgrzh.ch). Demgegenüber behält Art. 16 Abs. 5

TG die strafrechtliche Verfolgung neben der gebührenrechtlichen Sanktion

ausdrücklich vor. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG wird auf Antrag

mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis

ein Fahrzeug benützt. Nur im Zusammenhang mit einem solchen Strafverfahren

könnte aber der Grundsatz in dubio pro reo eine Rolle spielen. Als

Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte bis zum Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten hat (BGE 120

Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro

reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat; der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der

Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2a;

BGr, 25. Oktober 2001,1P.529/2001, E. 2, www.bger.ch). Da es die VBZ

vorliegend bei der gebührenrechtlichen Sanktion bewenden liessen, kann sich die

Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen.

4.2

Auch die weiteren

Vorbringen der Beschwerdeführerin halten einer Überprüfung nicht stand.

4.2.1

So ist, wie dargelegt und im Unterschied zur Stadt X, die Gültigkeit eines

Kurzstreckenabonnements von der Zeit und der gefahrenen Strecke abhängig

(vorn E. 2.2). Das wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf

der Fahrkarte hinreichend dokumentiert. Weit grösser als die zeitliche

Gültigkeitsdauer steht darauf nämlich "KURZSTRECKE GEMÄSS ANGABE AM BILLETTAUTOMATEN"

geschrieben. Am Billettautomaten sind aber jeweils die Haltestellen, die von

seinem Standort aus im Kurzstreckenbereich liegen, namentlich aufgelistet. Von

missverständlichen Fahrkarten kann demnach keine Rede sein. Wenn es der

Beschwerdeführerin möglich gewesen war, am 25. März 2003 den Gültigkeitsvermerk

auf der Fahrkarte zu lesen und zu verstehen ("Gültig bis 25.03.2003 um

13.30

Uhr"), muss dies für die auffällige Aufschrift

"Kurzstrecke" (in Grossbuchstaben) noch weit mehr gelten. Dass sie

dieses Wort nicht verstanden hätte, macht sie nicht geltend. Im Übrigen durfte

von ihr erwartet werden, dass sie etwa zwei Monate nach der Wohnsitznahme in

der Schweiz mit den Tarifregeln der VBZ auf Stadtgebiet vertraut gewesen oder

gemacht worden wäre, da sie diese bei Bedarf auch für den Besuch des Sprachkurses

nutzte.

4.2.2

Zu Recht trat die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die

Beschriftung der Billettautomaten in französischer und englischer Sprache

beantragt wurde. Dafür ist der Bezirksrat nicht zuständig, weshalb diesbezüglich

die Beschwerde abzuweisen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 96,

98).

4.2.3

Nach Art. 16 Abs. 3 TG richtet sich die Höhe des Zuschlags unter

anderem nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung verursacht, und

nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall. In der Rekursantwort machte die

Beschwerdegegnerin geltend, gemäss Auswertung des Zürcher Verkehrsverbundes

verursache die Fahrausweiskontrolle je Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis einen

Aufwand von durchschnittlich Fr. 130.-, weshalb die erhobene Zuschlagstaxe

von Fr. 60.- durchaus verhältnismässig erscheine. Diesen Ausführungen ist

zuzustimmen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin entstehen nicht pro Kontrolle Unkosten

von Fr. 130.-. Soweit sie aber beanstandet, dass mit den Kontrollen –

recte mit den erhobenen Zuschlagstaxen – die Fixkosten von Fr. 130.-

mindestens teilweise wieder "hereingeholt" werden sollen, ist dies

nach Art. 16 Abs. 3 TG durchaus zulässig und gesetzlich abgestützt,

wird doch der Aufwand für solche Kontrollen gerade durch Fahrgäste verursacht,

die – aus welchen Gründen auch immer – nicht über eine gültige Fahrkarte

verfügen.

4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin die Gerichte anhält, "diese

Bagatelle" zu beenden, ist darauf hinzuweisen, dass den Vorinstanzen kein

Ermessen zustand, allenfalls anders zu entscheiden. Wie dargelegt, war die

Zuschlagstaxe geschuldet, weil die Beschwerdeführerin keine gültige Fahrkarte

vorweisen konnte, woran es nichts zu zweifeln gibt (vorn E. 4.1).

4.2.5

Da die

Beschwerdeführerin am Hottingerplatz ihr Kurzstreckenbillett bereits um 12.14 Uhr

gelöst hatte, hätte sie im Zeitpunkt der Kontrolle (13.22 Uhr) auch dann

über kein gültiges Billett mehr verfügt, wenn sie ein solches für die

Langstrecke gekauft hätte (Geltungsdauer: 1 Std.; Ziff. 3.60 des Verbundtarifs,

ABl 1997 S. 464).

5.

Die Erhebung der Zuschlagstaxe ist demnach nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr als

unterliegender Partei nicht zuzusprechen; eine solche hatte sie auch nicht

verlangt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Soweit

eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

...