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Entscheid

VB.2004.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00212

7. Juli 2004Deutsch15 min

(URT.2004.8059)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A immatrikulierte sich im Wintersemester

2001/2002 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 28. November

2002 meldete er sich im Rahmen der Zwischenprüfung im Fach Germanistik zu den

Teilprüfungen in den Fächern B und C im Wintersemester 2002/2003 an. Diese

Teilprüfungen fanden am 5. und 6. Februar 2003 statt. Mit Schreiben

vom 5. Februar 2003 teilte A dem Deutschen Seminar der Universität Zürich

mit, dass er die beiden Prüfungstermine nicht wahrnehmen könne. Gleichzeitig

hielt er fest, dass er froh wäre, wenn die beiden "versäumten Prüfungen

nicht als durchgefallen bzw. nicht bestandene deklariert werden müssen".

Das Deutsche Seminar beantwortete das Schreiben A am 11. Februar

2003 dahingehend, dass dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben werden könne.

Die beiden Prüfungen würden daher als nicht bestanden gelten. A habe aber die

Möglichkeit, sich für die entsprechenden Prüfungen im nächsten Semester

anzumelden. Das Nichtbestehen der beiden Prüfungen wurde sodann mit Schreiben

vom 24. Februar 2003 bestätigt, wogegen A trotz Rechtsmittelbelehrung

nicht rekurrierte.

Bei der Wiederholung der Teilprüfung im Fach C am 30. Juni

2003 bestand A mit Note 3 nicht, was mit ebenfalls unangefochten

gebliebenem Schreiben vom 5. August 2003 festgehalten wurde. Mit Schreiben

vom 3. Oktober 2003 teilte das Deutsche Seminar A mit, aufgrund von § 12

der Prüfungsordnung über die Zwischenprüfungen für Studierende an der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001

(Prüfungsordnung) könne er Germanistik nicht mehr als Hauptfach und das Fach C

nicht mehr als Nebenfach belegen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit des

Rekurses hingewiesen.

A wurde sodann mit Verfügung vom 6. November 2003

nochmals formell und mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass

die Möglichkeiten zur Wiederholung von Teilprüfungen ausgeschöpft seien und

gemäss der Notensitzung vom 29. Oktober 2003 die Zwischenprüfung im

Hauptfach Germanistik als nicht bestanden gelte. A werde daher vom

Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen.

Am 3. November 2003 hatte A um nochmalige Zulassung

zur Teilzwischenprüfung im Fach C ersucht. Dieses Gesuch lehnte die Seminarleitung

mit Schreiben vom 10. No­vember 2003 ab. Sie schloss ihre Mitteilung mit

den Worten: "Dieser Entscheid [der Ausschluss vom genannten Haupt- bzw.

Nebenfach] wird Ihnen in den nächsten Tagen auch von der Professorenkonferenz

mitgeteilt werden... Wollen Sie gegen diesen Entscheid rekurrieren, so müssen

Sie sich direkt an die Rekurskommission der Universität Zürich wenden."

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 30. November 2003 gegen die Verfügung

vom 6. November 2003 gelangte A schliesslich an die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen. Diese ging davon aus, A habe gegen den ablehnenden Bescheid

vom 10. November 2003 betreffend sein Gesuch vom 3. November 2003,

wonach er nochmals zur Teilzwischenprüfung im Fach C zuzulassen sei,

rekurriert. Mit Beschluss vom 1. April 2004 wies die Rekurskommission den

Rekurs von A "gegen den Entscheid der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich vom 10. No­vem­ber 2003" ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2004 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

1.

April 2004, die "Zulassung zur ergänzenden Zwischenprüfung im

Hauptfach Germanistik" und die Anerkennung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Februar

2003.

Bezüglich der Verfahrenskosten verzichtete er ausdrücklich auf einen

Antrag.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich reichte

am 1./3. Juni 2004 eine Stellungnahme des Deutschen Seminars vom 24. Mai

2004.

zur Beschwerdeschrift ins Recht.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in

ihrer Vernehmlassung vom 9./11. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde und

hielt gleichzeitig fest, im Rekursentscheid sei versehentlich "vom (Wieder­erwägungs-)Entscheid

der Philosophischen Fakultät vom 10. November 2003 statt vom Entscheid der

Philosophischen Fakultät vom 6. No­vember 2003 gesprochen" worden,

was aber am Ergebnis und dessen Begründung nichts ändere.

Am 23./24. Juni 2004 reichte A unaufgefordert eine

Stellungnahme zur Eingabe der Philosophischen Fakultät ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über Ergebnisse von

Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen

sowie Promotions- und Zulassungsentscheide nicht mehr ausgeschlossen (§ 43

Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in der Fassung vom 1. Juli 2002; siehe auch § 46 Abs. 4

und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998). Da das Verfahren beim

Verwaltungsgericht nach dem 1. Januar 2004 anhängig gemacht worden ist,

bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach neuem Recht, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist (VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.1-3.3,

www.vgrzh.ch). Das gilt auch mit Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers,

wonach der Grund für sein Fernbleiben von den Prüfungen am 5. und 6. Februar

2003.

anzuerkennen sei. Zwar hatte das Deutsche Seminar das Gesuch um Verschiebung

der Teilzwischenprüfungen in den Fächern B und C mit Schreiben vom 11. Februar

2003.

abschlägig beantwortet, und das Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung,

wonach zufolge Nichterscheinens die Prüfungen als nicht bestanden qualifiziert

würden, erging am 24. Februar 2003. Die darin angegebene Rechtsmittelfrist

war mithin beim Inkrafttreten der neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f

VRG schon längst abgelaufen. Ob der Beschwerdeführer bereits die Mitteilung vom

24.

Februar 2003 hätte anfechten müssen oder ob er die Nichtbewilligung

des Verschiebungsgesuchs noch im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom

6.

November 2003 rügen durfte, wie er geltend macht, ist jedoch gerade Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die in den

Schreiben vom 5. August 2003 und 6. November 2003 aufgeführte

Benotung der Prüfung im Fach B. Auch wird das Fernbleiben von den Teilprüfungen

am 5. und 6. Februar 2003 nicht bestritten, ebenso wenig die Tatsache,

dass gegen das Schreiben vom 24. Februar 2003, wonach die Prüfungen

zufolge Nichterscheinens als nicht bestanden gälten, kein Rechtsmittel

ergriffen worden war. Unbestritten ist auch, dass bei zweimaligem Nichtbestehen

der Teilprüfungen bzw. Fernbleiben ohne genehmigte Verschiebung der endgültige

Studienausschluss gemäss den §§ 12 und 15 Prüfungsordnung erfolgt.

Allerdings stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf diese früheren Bescheide, namentlich

jenen vom 24. Februar 2003, sei im Rahmen des nun rechtzeitig eingereichten

Rekurses gegen die Verfügung vom 6. November 2003, aufgrund welcher er vom

Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen

werde, zurückzukommen, da Erstere für die letztere Verfügung konstitutiv seien.

Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

2.2

2.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass

Prüfungsentscheide Verfügungen sind, die einzelnen Noten aber grundsätzlich

nicht. Diese gelten jedoch für die Begründung von Examensentscheiden in der

Regel als ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a.M. 1990, Nr. 35 VII c 4 [je

mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen unter

bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann daraus grundsätzlich

noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden (vgl. Herbert Plotke,

Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff., 447,

und allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47, § 48

N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).

2.2.2

Im vorliegenden Fall stellen jedoch die Ergebnisse

der Teilprüfungen nicht bloss Prüfungsnoten im Rahmen der gesamten

Zwischenprüfung dar. So bestimmt § 11 Prüfungsordnung, dass die

Zwischenprüfung bestanden sei, wenn in jeder Teilprüfung mindestens die Note 4

erreicht werde (Abs. 1). Ungenügende Teilprüfungen müssen wiederholt

werden, wobei nur eine Wiederholung zulässig ist (Abs. 2). Eine

ungenügende Note in einer Teilprüfung kann also nicht mit hohen Noten in andern

Fächern kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis einer Teilprüfung

nicht erst im Zusammenhang mit andern Teilergebnissen seine Wirkungen

entfaltet, sondern bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer

ungenügenden Note in einer Teilprüfung treten sogleich mit der entsprechenden

Benotung ein, ohne dass weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten

oder das Nicht­erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der

Gesamtwertung – erfüllt sein müssten. Das Ergebnis der Teilprüfung bzw. seine

Mitteilung ist deshalb als Verfügung zu qualifizieren. Dabei spielt es keine

Rolle, ob die Prüfung wegen Ungenügens oder – wie hier – wegen Fernbleibens

nicht bestanden wird. Der Beschwerdeführer hätte demnach die Rüge, sein

Verschiebungsgesuch hätte anerkannt werden müssen, mit Rekurs gegen den

Bescheid vom 24. Februar 2003 vorbringen müssen.

2.2.3

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

durch die Verfügung vom 24. Fe­b­ruar 2003 noch nicht endgültig vom

Studium der betreffenden Fächer ausgeschlossen, sondern nur auf die

Wiederholungsprüfung verwiesen wurde (§ 11 Abs. 2 Prüfungsordnung).

Selbst wenn die Benotung in der Wiederholungsprüfung als die entscheidende Verfügung

angesehen würde, würde dies dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen, hat

er doch auch diese – am 5. August 2003 erlassene – Verfügung nicht

angefochten. Der Verfügungscharakter der Ergebnisse der Teilprüfungen bzw. von

deren Mitteilung wird schliesslich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die

unterschriebene Notenliste gemäss § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung

wiederum als Verfügung der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzustellen ist (vgl.

hinten 6.1.3).

2.2.4

Für die hier entwickelte Lösung

spricht auch folgende Überlegung: Könnten länger zurückliegende

(Teil-)Ergebnisse von Prüfungen noch mit gegen das Schlussergebnis gerichteten

Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und

besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. In Bezug auf Maturaprüfungen

gilt denn auch, dass Erfahrungsnoten und Noten vorzeitig abschliessender Fächer

sofort nach Bekanntgabe und nicht erst mit dem Endresultat anzufechten sind (Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 715,

mit Hinweisen). Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert, kann sich doch bei der

Zwischenprüfung das Ablegen der Teilprüfungen über anderthalb Jahre dahinziehen

(§ 8 Prüfungsordnung).

3.

Das Verschiebungsgesuch vom

5.

Februar 2003 bzw. das Ergebnis der ersten Teilprüfung im Fach C könnte

nur noch überprüft werden, wenn die Beschwerde­geg­nerin in derselben Sache

eine neue Verfügung getroffen hätte oder – weil dem Beschwerdeführer ein solcher

Anspruch zustünde – hätte treffen müssen (RB 2000 Nr. 6).

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

3.

November 2003, er sei nochmals zur Teilprüfung im Fach C zuzulassen,

stellt nach dem Gesagten ein Wiedererwägungsgesuch dar. Die Beschwerdegegnerin

wollte es laut ihrem Schreiben vom 10. No­vember 2003 "nicht bewilligen".

In diesem Brief beschränkte sie sich auf eine Darstellung des Prüfungsablaufs

und der Rechtslage; mit Wiedererwägungsgründen setzte sie sich nicht

auseinander. Sie hat demnach das Wiedererwägungsgesuch nicht an die Hand genommen.

Die Überprüfung des Bescheids vom

10.

November 2003 wäre somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch auf Behandlung

des Begehrens bestanden hätte – mit andern Worten: wenn die Voraussetzungen für

die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens gegen die Verfügung vom

24.

Februar 2003 gegeben gewesen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 86a-86d N. 8; Kölz/Häner, Rz. 449). Dies macht der

Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäss geltend. Er bringt

eingestandenermassen nichts vor, was er nicht bereits mit Rekurs gegen die

Verfügung vom 24. Februar 2003 hätte anführen können. Auch wenn die Beschwerdegegnerin

das Wiedererwägungsgesuch materiell hätte behandeln dürfen, sind keine Gründe

für einen Anspruch auf dessen Behandlung auszumachen. Die nachträgliche

Anfechtung der Verfügung vom 24. Februar 2003 bleibt somit ausgeschlossen.

4.

Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs, der

als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 6. November 2003 nannte, sich

jedoch materiell gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 richtete, wegen

Fristversäumnis nicht eintreten sollen. Wenn ihre irrtümliche Annahme

zugetroffen hätte, dass sich der Rekurs nur gegen die Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs

laut dem Schreiben vom 10. November 2003 gerichtet habe, hätte sie

wiederum nur die Frage behandeln dürfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das

Gesuch wegen Vorliegens von Revisionsgründen hätte eintreten müssen. Insgesamt

hat die Vorinstanz jedoch die sich stellenden Fragen – trotz fehlerhafter

Einordnung – mit zutreffender Begründung richtig beantwortet. Von einer

Änderung ihres Dispositivs kann daher aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen

werden.

5.

Im Übrigen kann hier ergänzend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls nicht

überschritt oder verletzte, indem sie das Verschiebungsgesuch vom

5.

Februar 2004 abwies und Nichtbestehen der Teilprüfungen vom 5. und

6.

Februar 2003 verfügte. Nach § 15 Prüfungsordnung durfte der

Beschwerdeführer nur aufgrund einer Genehmigung des Verschiebungsgesuchs oder

wegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds den Teilprüfungen fernbleiben. Keine

dieser beiden Voraussetzungen war hier gegeben.

Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen

Angaben spätestens am 31. Januar 2003 eine prozessleitende Verfügung des Departements

G in F vom 29. Januar 2003 im dort laufenden Beschwerdeverfahren. Darin

wurde ihm Frist zur Akteneinsicht und zur ergänzenden Stellungnahme bis

10.

Februar 2003 gesetzt. Dem Beschwerdeführer wären demnach – selbst wenn

man von der Möglichkeit einer Fristerstreckung absieht – nach Absolvieren der

Prüfungen noch vier volle Tage, darunter zwei Arbeitstage, zur Akteneinsicht und

Stellungnahme verblieben. Weshalb er für jenes Rechtsmittelverfahren keine

Rechtsvertretung beiziehen konnte, begründet er nicht; ebenso wenig belegt er

die angebliche psychische Belastung mit einem ärztlichen Zeugnis. Unter diesen

Umständen musste die Beschwerdegegnerin weder das Verschiebungsgesuch

genehmigen noch den geltend gemachten Verschiebungsgrund als zwingend

anerkennen.

6.

6.1

6.1.1

Die angefochtene Verfügung vom 6. November

2003.

nannte nochmals die Ergebnisse der Teilprüfungen und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung

ohne Einschränkung. Die Vorinstanz wies den gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs sinn­gemäss mit der grundsätzlich zutreffenden Begründung ab, das Rechtsmittel

sei verspätet. Es fragt sich, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes unter diesen

Umständen der Vorinstanz untersagt hätte, dem Beschwerdeführer die Kosten des

Rekursverfahrens aufzuerlegen: Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist,

erlitte nämlich etwa dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm

Verfahrenskos­ten auferlegt würden (RB 2002 Nr. 114 E. 2d mit

Hinweisen).

6.1.2

Diese Frage kann vorliegend geprüft werden, da das

Verwaltungsgericht klare Mängel des vor­instanzlichen Entscheids von Amts wegen

berücksichtigt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 4) und hier immerhin ein

verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999). Da der Beschwerdeführer die vollständige

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 1. April 2004 verlangt, kann

es auch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands kommen. Unerheblich

ist, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausdrücklich keinen

Antrag zu den Verfahrenskosten stellen wollte.

6.1.3

Die Verfügung vom 6. November 2003 enthielt

grundsätzlich zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung (§ 10 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung): Wenn auch im

Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung jene Rügen nicht mehr erhoben werden

konnten, die gegen frühere Verfügungen hätten vorgebracht werden können, so war

doch der Rechtsweg gegen Mängel, die ihren Grund in dieser Verfügung selbst hatten,

gegeben. So hätte gegen die Verfügung vom 6. November 2003 gegebenenfalls

etwa vorgebracht werden können, sie sei an den falschen Studenten gerichtet

oder betreffe das falsche Fach, die Noten der Teilprüfungen seien unzutreffend

übertragen worden oder es seien aus ihnen unzutreffende Schlussfolgerungen

gezogen werden, oder auch, die Notensitzung sei mit nicht korrekter Besetzung abgehalten

worden (vgl. auch Regierungsrat BE, 10. Mai 1995, BVR 1996

S. 28 ff. E. 3 S. 32). Die Verfügung vom 6. November

2003.

mochte allerdings aufgrund ihrer Gestaltung den unzutreffenden Eindruck

erwecken, die Ergebnisse der Teilprüfungen könnten nochmals mit dem angegebenen

Rechtsmittel angefochten werden: Die Teilprüfungsergebnisse sind fett gesetzt

und dominieren optisch das Schreiben; der Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu

entnehmen, dass sie sich nicht auf den gesamten Text bezieht.

6.1.4

Unter diesen Umständen wäre es ohne weiteres

vertretbar gewesen, wenn die Vor­instanz zumindest einen Teil ihrer Kosten der

Beschwerdegegnerin auferlegt hätte (vgl. auch VGr, 9. Juni 2004,

VB.2004.00106, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Umgekehrt war dem Beschwerdeführer –

wie sich aus den Vorbringen in der Rekursschrift ergibt – klar, dass sich

vorliegend die Frage stellte, in welchem Verfahrensstadium er seine Rügen

vorzubringen hatte. Schliesslich hatte er darauf verzichtet, die ebenfalls mit

Rechtsmittelbelehrungen versehenen Verfügungen vom 24. Februar 2003 und

vom 5. August 2003 anzufechten, woraus nur der Schluss gezogen werden

kann, dass er bewusst die Verfügung über das Gesamtergebnis abwarten wollte.

Dies räumt er im Übrigen selber mit der Bemerkung in der Beschwerdeschrift ein,

dass er "selbstverständlich keinen Rekurs als Prophylaxe gegen einen

allfälligen Prüfungsmisserfolg eingereicht habe". Ebenfalls nicht unhaltbar

ist somit die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom

6.

November 2003 unabhängig von deren missverständlicher

Rechtsmittelbelehrung anfechten wollen und sei nicht erst von dieser zur

Rekurserhebung veranlasst worden. Die Verlegung der – ohnehin verhältnismässig

bescheidenen – Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher aufrechterhalten

werden.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

...