VB.2004.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00213
18. August 2004Deutsch23 min
(URT.2004.8114)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00213
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
1. Vordiplomprüfung
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer summarischen Überprüfung eines Examensentscheids (Vordiplomprüfung im Übersetzen) durch die Vorinstanzen.
Rechtsweg gegen Prüfungsverfügungen von Fachhochschulen; intertemporales Recht (E. 1.1). Der Beizug von Sachverständigen ist grundsätzlich nicht nötig zur Überprüfung von Übersetzungen aus dem Deutschen in gängige Fremdsprachen (Französisch, Englisch) bzw. aus diesen ins Deutsche (E. 2). Beschränkungen der an sich freien Kognition sind bei der Überprüfung von Examensleistungen zulässig (E. 3.1). Mangels Anzeichen für eine unsachgemässe Prüfungskorrektur waren die Vorinstanzen nicht gehalten, sämtliche der vom Beschwerdeführer beanstandeten 101 Fehlerkorrekturen einzeln nachzuprüfen (E. 3.2). Die summarische Überprüfung durch die Vorinstanzen durfte auch damit begründet werden, dass das Prüfungsverfahren Gewähr gegen unsachliche Bewertung bot (E. 3.2.6). Zu den formellen Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheiden (E. 4). Der Vorwurf, ein Examinator sei befangen gewesen, ist vorliegend unbegründet; namentlich würde die Verletzung materiellen Rechts grundsätzlich kein Indiz dafür darstellen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
BEFANGENHEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSENTSCHEID
EXPERTISE
GUTACHTEN
INTERTEMPORALES RECHT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSERGEBNIS
RECHTLICHES GEHÖR
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 49 Abs. I FHSG
§ 52 Abs. II FHSG
§ 5 Abs. II VO HochschulRK
§ XV Abs. III VRG
§ 5a VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A legte im Sommer 2002, am Ende des ersten Studienjahrs,
die erste Vordiplomprüfung im Studiengang Übersetzen an der Zürcher Hochschule
Winterthur (ZHW) ab. Dabei erzielte er in der ersten Muttersprache Deutsch 3,5
als Gesamtnote, in der zweiten Muttersprache Französisch 3,64 und in der
aktiven Fremdsprache Englisch 2,22. Die ZHW teilte ihm mit Verfügung vom
27. September 2002 mit, dass ihm aufgrund des ungenügenden Gesamtresultats
die Erteilung des ersten Vordiploms verweigert werde.
Erwägungen
II.
A erhob gegen den Prüfungsentscheid am 26. Oktober
2002.
Rekurs. Er beanstandete die Prüfungsnoten in sieben schriftlich abgelegten
Teilprüfungen; in der Begründung setzte er sich mit insgesamt 101
Fehlerkorrekturen in den vier Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch, Übersetzung
Deutsch–Französisch, Übersetzung Englisch–Deutsch und Textredaktion Deutsch
auseinander, die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt waren. Die damals
zuständige Rekursinstanz, der Schulrat der ZHW, führte drei Schriftenwechsel
durch, wobei die ZHW auf eine Quadruplik verzichtete. Mit Beschluss vom
19.
August 2003 wies der Schulrat den Rekurs ab, wobei sich aus den Erwägungen
ergibt, dass er auf das Rechtsmittel insoweit nicht eintrat, als es die drei
übrigen angefochtenen Teilprüfungen betraf, zu denen sich A inhaltlich nicht
geäussert hatte.
III.
Am 6. Oktober 2003 erhob A Rekurs
mit dem Antrag, der Beschluss des Schulrats vom 19. August 2003 sei
aufzuheben. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 1. April 2004 ab.
IV.
Hiergegen erhob A am 6. Mai 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der
Rekurskommission vom 1. April 2004 sei aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der ZHW. Sodann verlangte er die Begutachtung der
Prüfungsarbeiten durch eine sachverständige Person.
Die Rekurskommission beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 8./9. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde. In der innert
erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort beantragte die ZHW Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten von A.
Entsprechend seinen Ankündigungen vom 2.
und vom 3. August 2004 reichte A am 25./26. August 2004
unaufgefordert eine Replik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Seit dem 1. Januar 2004 ist nach § 43
Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) in der Fassung vom 1. Juli 2002 die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen zulässig
(vgl. auch VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.5+3.3.4,
www.vgrzh.ch).
Bis Ende 2003 führte der Rechtsweg gegen
Prüfungsentscheide der ZHW an den Schulrat und von diesem an die
Schulrekurskommission, die endgültig entschied (§ 26 Abs. 2
Ziff. 8 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 [FHSG; LS
414.
; OS 54, 777]; § 5 Abs. 2 und 3 des Unterrichtsgesetzes
vom 23. Dezember 1859 in der Fassung vom 29. November 1998 [OS 55,
71]; § 2 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni
1999.
[OS 55, 315; alle Bestimmungen bzw. Erlasse ausser Kraft seit dem
1.
Januar 2004 – vgl. OS 58, 3+271+274]; § 43 Abs. 1
lit. f VRG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung vom 8. Juni 1997
bzw. 13. Juni 1999 [OS 54, 268; 55, 424; 58, 3+271]). Seit dem
1.
Januar 2004 ist zunächst der Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen und sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben
(Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Rekurserledigung im
Fachhochschulbereich vom 3. Dezember 2003 [LS 414.114]; § 7 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Dezember
2003.
[Hochschul-RekurskommissionsV; LS 415.111.7]). Der Rechtsmittelweg richtet
sich grundsätzlich nach neuem Recht (§ 52 Abs. 2 FHSG, Art. XV
Abs. 3 der VRG-Änderung vom 8. Juni 1997 [OS 54, 268]). Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn
sie als Ersatz für ein vom Beschwerdeführer bereits ergriffenes Rechtsmittel zu
betrachten wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist: Der Beschwerdeweg an
das Verwaltungsgericht wurde unabhängig von der Regelung des Rekurswegs und von
der Anzahl der Rekursinstanzen geschaffen. Davon ist umso eher auszugehen, als
mit der Reform der Rechtspflege im Bildungsbereich der Weg an ein unabhängiges
Gericht geöffnet werden sollte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
kein solches darstellt (Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz
[vom 1. Juli 2002], ABl 2001 I 892, 902 f.; BGr,
3.
November 2003,2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch; VGr,
25.
Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Die
Beschwerde ist deshalb zulässig, obwohl damit dem Beschwerdeführer ein an sich
systemwidriges drittes Rechtsmittel in die Hand gegeben wird (vgl. VGr,
7.
April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.3 ff., www.vgrzh.ch).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer hat unter Berufung auf seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) unaufgefordert eine Replik eingereicht. Der
zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann
notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden
Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen
abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene
Tatsachen berücksichtigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen,
Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht
werden können (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 58 N. 10 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser
Grundsätze und angesichts des Inhalts von Beschwerdeantwort und Vernehmlassung
der Vorinstanz auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Es erscheint
höchst zweifelhaft, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers das Gericht gleichwohl
zur Berücksichtigung der Replik verpflichten würde. Diese Frage kann
vorliegend jedoch offen bleiben, da der vorliegende Entscheid unter Beachtung
der Replik gefällt wird. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wie sich aus den
folgenden Ausführungen ergibt, ist mit Blick auf eine speditive
Geschäftserledigung darauf zu verzichten, der Beschwerdegegnerin eine Gelegenheit
zum Einreichen einer Duplik einzuräumen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58
N. 9 f.; vgl. auch sinngemäss § 56 Abs. 2 VRG).
1.3
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nur
eine Rückweisung an die Vorinstanz oder alternativ auch einen reformatorischen
Entscheid des Verwaltungsgerichts beantragt. Er rügt im Wesentlichen die
Verletzung von Verfahrensrechten, doch leitet er diese teilweise aus den
materiellen Ausführungen der Vorinstanzen ab. Dem ist im Folgenden bei der
Behandlung seiner Vorbringen Rechnung zu tragen, indem bei der Prüfung der
verfahrensrechtlichen Rügen gegebenenfalls auf die angesprochenen inhaltlichen
Fragen Bezug genommen wird.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass
die Rekursinstanzen keine Begutachtung durch eine sachverständige Person
veranlasst haben, und beantragt eine Expertise zu seinen Prüfungsleistungen.
2.1
Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in
Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden
Behörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,
www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 356; vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976.
[LS 271]). Ein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen
ergibt sich weder aus der Offizialmaxime noch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,
www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434,
E. 3.2, www.vgrzh.ch).
2.2
Vorliegend hatten die Vorinstanzen über die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Fehlerkorrekturen in den Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch,
Übersetzung Deutsch–Französisch, Übersetzung Englisch–Deutsch und
Textredaktion Deutsch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte nicht etwa die
Aufgabenstellung oder das Korrekturschema bemängelt, sondern nur die angeblich
unsachgemässen Fehlerkorrekturen. Zu deren (eingeschränkter) Beurteilung im
Rechtsmittelverfahren waren vorab die Beherrschung der deutschen Sprache und
daneben Kenntnisse des Französischen und des Englischen, also zweier gängiger
Fremdsprachen, erforderlich, nicht aber spezifische Fachkenntnisse etwa in
Linguistik oder ein Übersetzerdiplom. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen
sind, dass die Sprachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung der beanstandeten
Korrekturen ausreichten, ist dies nachvollziehbar. Dasselbe wie für die Vorinstanzen
gilt auch für das Verwaltungsgericht: Die am vorliegenden Entscheid beteiligten
Personen sind deutscher Muttersprache und verfügen zusammen über genügend
Kenntnisse des Französischen und des Englischen, um die fraglichen Korrekturen,
soweit nötig, beurteilen zu können. Der Beizug einer externen Fachperson ist
somit unnötig; die Anordnung einer Expertise erübrigt sich. Der betreffende
Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
2.3
Daran
ändert nichts, dass in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von Prüfungsergebnissen
Gutachten eingeholt werden können und gegebenenfalls auch eingeholt werden
(vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im
Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 147). Der vom Beschwerdeführer
angeführte Entscheid der Erziehungskommission des Kantons Graubünden (vgl. BGr,
18.
Oktober 2002,2P.140/2002, Sachverhalt B, www.bger.ch) bindet die
Zürcher Behörden nicht, wobei dort der Sachverhalt ohnehin in verschiedener
Hinsicht anders gelagert war.
3.
Der Beschwerdeführer wirft den
Vorinstanzen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil
sie sich nicht mit sämtlichen 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen
auseinandergesetzt haben. Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt ausgeführt, die
entscheidende Behörde könne sich bei der Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und müsse sich
nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen. Die strittige Bewertung der Prüfungsarbeiten müsse nicht in
allen Einzelheiten nachvollzogen werden; die Überprüfung könne summarisch
erfolgen und sich darauf beschränken, ob Hinweise auf eine willkürliche
Bewertung oder sachfremde Bewertungskriterien vorlägen.
3.1
3.1.1
Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis
in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zu sehen (BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5
E. 2b mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,
E. 2.3.3, www.vgrzh.ch; Albertini, S. 387 f.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (was neuerdings in Frage gestellt wird von
Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ
100/2004, S. 377 ff.).
3.1.2
Das Fachhochschulgesetz enthält
keine besondern Bestimmungen über die Kognition der Rekursbehörden (vgl.
§ 49 Abs. 1 FHSG). Ungeachtet dessen, dass eine ausdrückliche Verweisung
fehlt, ist demnach grundsätzlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar
(so auch die Weisung des Regierungsrats vom 20. Mai 1997 zum
Fachhochschulgesetz, ABl 1997 II 792, 821). Mit dem Rekurs an den
Schulrat konnten daher nach § 20 Abs. 1 VRG alle Mängel des
Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Dagegen
sieht § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vor, dass die Rekurskommission
Prüfungs- und Promotionsergebnisse nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen
von Verfahrensvorschriften überprüft, während die Rüge der Unangemessenheit
ausgeschlossen ist.
3.1.3
In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache
einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.
Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen und – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob ein
Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Allerdings bedeutet dies nur, dass
die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich
freien Kognition auferlegen kann. Es ist namentlich zulässig, wenn die
Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde
erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl.
etwa Rekurskommission EVD, 8. Juni 2000, VPB 65/2001 Nr. 56
E. 4; Aubert, S. 114 ff.). Manchmal wird hierfür die
Formulierung verwendet, es sei zulässig, wenn die Rekursbehörde ihre
Überprüfungsbefugnis "weitgehend auf Willkür sowie auf Verfahrensfehler"
beschränke (BGr, 18. Oktober 2002,2P.140/2002, E. 3.1.1,
www.bger.ch; ETH-Rat, 16. September 1998, VPB 63/1999 Nr. 47
E. 2). Dies ist allerdings insofern missverständlich, als Willkür bei der
Examenskorrektur nicht mit Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition
der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des
Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist
(so auch Aubert, S. 138 f.).
3.1.4
Die auf diese Vermischung
zurückgehende, unreflektierte Übernahme von Begründungselementen aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zwar vereinzelt zu Unsauberkeiten in der
Argumentation der Vorinstanzen geführt. So geht die Formulierung des
Bundesgerichts, ein Entscheid sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar scheine oder gar vorzuziehen wäre (vgl. etwa
BGE 129 I 8 E. 2.1), darauf zurück, dass die entscheidende
Behörde in der Regel aus einer Vielzahl von denkbaren und zulässigen Lösungen
deren eine auswählen muss. Die Situation bei der Korrektur einer Prüfung ist
jedoch eine andere: Hier sind die Korrigierenden gerade gehalten, sämtliche
vertretbaren Lösungen zuzulassen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn der
Schulrat ausführt, Fehlerkorrekturen seien selbst dann noch nicht
offensichtlich unhaltbar, wenn die für falsch erklärten Lösungen des Prüflings
ebenfalls vertretbar erschienen oder gar vorzuziehen wären. Ungeachtet solcher
Ungenauigkeiten ist es jedoch in der Sache nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass eine Examenskorrektur offensichtlich
unhaltbar ("willkürlich") sein muss, bis eine von der Rekursbehörde
aufzuhebende qualifizierte Unangemessenheit oder gar eine Rechtsverletzung im
Sinn von § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vorliegt. Die
Vorinstanzen haben somit ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt.
3.2
3.2.1
Zu Recht weist die Vorinstanz
darauf hin, dass eine Rechtsmittelbehörde nicht jedes Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht, sondern dass sie sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 40). Schulrat und Rekurskommission waren daher nicht gehalten, jede
einzelne der 101 bemängelten Fehlerkorrekturen gesondert abzuhandeln. Sie
durften anhand anderer Kriterien, etwa aufgrund eines allgemeinen Eindrucks von
den Prüfungsleistungen, die Frage klären, ob die Benotung offensichtliche
Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe.
3.2.2
In der Begründung der
Rekurskommission sind letztlich drei Argumentationsstränge auszumachen: Von der
zutreffenden Annahme ausgehend, die Nachkorrektur der Prüfung sei nicht ihre
Aufgabe, nimmt sie zum einen eine Gesamtsicht der streitigen Examensleistungen
vor. Sodann geht sie auf die Fehlerkorrekturen ein, wobei sie sich sowohl auf einen
Überblick als auch auf einzelne im Rekursverfahren vor dem Schulrat behandelte
Beispiele bezieht; sie kommt zum Schluss, dass sich "[a]uch daraus keine
Anhaltspunkte für eine willkürliche, sachfremde Bewertung" ergäben.
Schliesslich weist sie implizit den Versuch des Beschwerdeführers zurück, die
Richtigkeit von ihm verwendeter und von den Prüfenden beanstandeter Ausdrücke
mit Hinweisen auf Wörterbucher zu belegen. Diese Begründungselemente scheinen
auch im Entscheid des Schulrats auf, der zusätzlich noch darauf hinweist, dass
die Gefahr unsachgemässer Notengebung auch infolge der Ausgestaltung des
Verfahrens gering sei, da jeweils zwei verschiedene Korrigierende die Prüfungen
bewerteten. Damit sind die Entscheide der Vorinstanzen genügend begründet.
Hieran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie
im Folgenden darzulegen ist.
3.2.3
Die vier angeblich zu schlecht
bewerteten Prüfungsarbeiten, besonders die in Deutsch verfassten Texte,
enthalten zahlreiche Fehler und unbeholfene Formulierungen. Die Vorinstanz
durfte deshalb zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer "nicht in der
Lage war, Texte einer Ausgangssprache in einer Zielsprache bedeutungsmässig
korrekt und stilistisch adäquat zu formulieren", ohne dass sie die Fehlerkorrekturen
im Einzelnen hätte nachprüfen müssen. Wenn sich die Vorinstanzen, besonders der
Schulrat, darauf beschränkten, die Gesamtbewertungen in den einzelnen Teilprüfungen
auf ihre Plausibilität zu prüfen, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, sie
hätten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen. Umso
weniger kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er eine Gehörsverletzung
daraus ableiten will, dass die Vorinstanzen seine Ansicht nicht übernommen
haben.
3.2.4
Der Beschwerdeführer hatte im
Rekurs an den Schulrat 101 Korrekturen von Fehlern in diesen vier Teilprüfungen
beanstandet. Wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom
12.
/16. Dezember 2002 nicht mit allen gerügten Korrekturen auseinandersetzte,
ist darin kein Hinweis darauf zu sehen, dass die nicht explizit
gerechtfertigten Korrekturen grundlos erfolgt wären. Zum einen wies die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in
etlichen Fällen darauf beschränkte, die Korrekturen anzuzweifeln, nach ihrer
Begründung zu fragen oder die von ihm gewählten Ausdrücke mit dem Hinweis auf
Wörterbücher zu rechtfertigen. Die Nennung einer bestimmten Wortbedeutung in
einem Wörterbuch schliesst jedoch nicht aus, dass das betreffende Wort im
konkreten Zusammenhang nicht verwendet werden kann. Derartige Beanstandungen
waren daher von vornherein nicht geeignet, qualifizierte Unangemessenheit oder
gar Rechtsverletzungen darzutun. Zum andern verwies die Beschwerdegegnerin
bezüglich der Textredaktion Deutsch, aber auch bezüglich der Übersetzung
Englisch–Deutsch auf den Gesamteindruck der abgelieferten Texte, die weder
sprachlich noch stilistisch zu genügen vermöchten. Schliesslich begründete die
Beschwerdegegnerin je eine repräsentative Auswahl von ungefähr einem Drittel
der beanstandeten Fehlerkorrekturen aus den drei Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch,
Übersetzung Deutsch–Französisch und Übersetzung Englisch–Deutsch. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei auf die meisten
seiner Einwände nicht eingegangen, trifft also nicht zu. Selbst wenn einzelne
Beanstandungen unbeantwortet blieben, so kann daraus nicht geschlossen werden,
die Beschwerdegegnerin vermöge diese oder gar die Mehrzahl der Korrekturen
nicht zu begründen. Sodann erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
ohne weiteres nachvollziehbar. Auch der Schriftenwechsel im Verfahren vor dem
Schulrat bot also keinen Anlass, die Fehlerkorrekturen einzeln abzuhandeln.
3.2.5
Wenn die Vorinstanzen die
Fehlerkorrekturen nicht im Einzelnen nachzuprüfen hatten, so waren sie erst
recht nicht gehalten, eigens auf die – erst mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerin
auf eine Quadruplik beendete – Diskussion über bestimmte Korrekturen in den
Schriftenwechseln vor dem Schulrat einzugehen. Auch insofern liegt keine Gehörsverweigerung
vor.
Im Übrigen kann hier festgehalten werden,
dass die Richtigkeit der Korrekturen durch die Vorbringen des Beschwerdeführers
in Replik und Triplik nicht widerlegt wird. Die Bemerkungen des
Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Zweifel an der Berechtigung der Korrekturen
zu wecken, da diese jedenfalls mit dem Sprachgefühl und ‑wissen der am
vorliegenden Entscheid Beteiligten übereinstimmen. Dies lässt sich exemplarisch
an den Beanstandungen in der Triplik vom 10. April 2003 zeigen: "Frankreich
leidet an Herzschmerz" ist keine adäquate Übertragung von "La France
a mal au cœur", steht doch "Herzschmerz" zum einen vorwiegend,
wenn nicht ausschliesslich für Liebeskummer und verwandte Gefühlszustände und
zum andern für medizinische Probleme. Zudem bietet "Herzschmerz"
keinen Anknüpfungspunkt für "Katerstimmung" im nächsten Satz. – Der
Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb er "sauver
l'honneur" nicht mit der Wendung "die Ehre retten" wiedergegeben
hat, die am nächsten liegt und am besten passt. – Der Satz "Und das legt
uns immer noch fest" ist unelegant, wenn nicht unkorrekt; zudem geht in
der Übersetzung weitgehend verloren, dass im französischen Original ("Et
cela continue à nous déterminer") vom Andauern einer Entwicklung die Rede
ist. – Auch aus dem weitern Zusammenhang ergibt sich nicht, dass in der
Übersetzung von "das Terrain, das [die Psychologin] bearbeitet, ist
steinig" mit "le terrain qui est l'objet de son labeur est rocailleux"
der Begriff "labeur" korrekt wäre, geht es doch im zu übersetzenden
Artikel nicht in erster Linie um die Mühe der Psychologin, sondern um die
schlechte Erschliessung des von ihr betreuten Elendsviertels und die lamentable
Situation der dortigen Bevölkerung. – Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum zweiten Absatz dieses Textes ändern nichts daran, dass seine Übertragung
ins Französische nicht korrekt ist: In seinem Satz "La plupart d'entre
elles ont vécues la violence de la guerre de très près soit que des membres de
leur famille aient été éxécutés ..." bezieht sich "elles"
klarerweise auf "35 nouvelles familles" im vorhergehenden Satz
(und nicht auf "membres"). In der Fassung des Beschwerdeführers ist
also von den Familienmitgliedern der Familien die Rede, was keinen Sinn ergibt.
– Was die Übersetzung von "H[unger] is the natural state of mankind"
mit "Hunger ist der Naturzustand der Menschheit" betrifft, kann
schliesslich auf die Rekursantwort vom 12./16. Dezember 2002 verwiesen
werden. Die Beschwerdegegnerin vermag darin darzutun, dass die dort
beispielhaft angeführten Übersetzungsmöglichkeiten der vom Beschwerdeführer
gewählten überlegen sind, namentlich weil sie den "Naturzustand"
nicht auf den "Hunger" reduzieren.
3.2.6
Schliesslich ist mit dem Schulrat
darauf hinzuweisen, dass das Prüfungsverfahren insoweit Gewähr gegen
unsachliche Bewertung bietet, als die Prüfungsnote dem Durchschnitt der
Benotungen von jeweils zwei Korrigierenden entspricht. Auch dies durften die
Vorinstanzen beim Entscheid darüber, ob die beanstandeten Fehlerkorrekturen
detailliert nachzuprüfen waren, berücksichtigen.
3.2.7
Zusammenfassend: Die Vorinstanzen haben sich in
genügendem Mass mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich auch, dass sie materiell zutreffend entschieden haben,
da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers
nicht sachgerecht korrigiert worden wären.
4.
Der Beschwerdeführer stellt die
Ausführungen der Vorinstanz zu den Korrekturzeichen als Begründungselementen in
Frage. Im betreffenden Abschnitt führt die Rekurskommission aus, dass eine
Prüfungsbewertung mit Korrekturzeichen begründet werden könne. Sie befasst sich
also an dieser Stelle mit den formellen Anforderungen an die Begründung und
nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Korrekturzeichen, mit der sie sich
schon zuvor auseinandergesetzt hat. Allfällige Befürchtungen des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz leite aus dem blossen Vorhandensein von Korrekturzeichen deren inhaltliche
Berechtigung ab, wären somit nicht angebracht.
Der Beschwerdeführer macht vor
Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die formellen Anforderungen an die
Begründung des Prüfungsergebnisses nicht eingehalten wurden. Vorliegend kann
davon ausgegangen werden, dass ihnen spätestens im Verfahren vor dem Schulrat
Genüge getan wurde: Aus der Begründung der Prüfungsbewertung muss zumindest
ersichtlich sein, welche Fehler der Kandidat bzw. die Kandidatin gemacht hat
und wie die richtige Antwort gelautet hätte (BGE 121 I 225 E. 2d
sowie BGr, 8. September 1993, SJ 1994 S. 161 E. 1b in Bezug auf
Anwaltsprüfungen; Rekurskommission EVD, 6. April 1998, VPB 63/1999
Nr. 88 E. 4.2 S. 835 in Bezug auf die Berufsprüfung für
Exportfachleute; Aubert, S. 145 f.). Im Sinn der Prozessökonomie
genügt jedoch, wenn die Begründung summarisch ist und erst im
Anfechtungsverfahren gegeben wird (vgl. Aubert, S. 146; Rekurskommission
EVD, 12. Dezember 2003, HB/2003-1, E. 4.1, www.reko.admin.ch). Welche
Anforderungen grundsätzlich an Korrekturen, Musterlösung und Bewertungsschema
zu stellen sind, braucht hier nicht im Allgemeinen beantwortet zu werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Vorinstanz habe den Vorwurf der Befangenheit gegenüber einem
Examinator in unzulässiger Weise gewürdigt.
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz hat den Vorwurf,
Prof. B sei befangen gewesen, und den Vorwurf, die Prüfungen seien unsachlich
korrigiert worden, getrennt behandelt. Ihre Bemerkung, dass sie das erste
Vorbringen mit voller Kognition, das zweite nur auf Willkür überprüfe, ist zwar
missverständlich, da ihre Kognition nach § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV
in beiden Fällen dieselbe ist. Doch stellt die Befangenheit eines Examinators
fraglos eine Rechtsverletzung (bzw. einen Verfahrensfehler) dar, weshalb insoweit
die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht auf einen
Entscheidungsspielraum der jeweiligen Vorinstanz zu nehmen wäre. Die Bewertung
eines Examens ist dagegen ein ausgesprochener Ermessensentscheid, weshalb erst
beim Vorliegen klarer Mängel von einer Rechtsverletzung auszugehen ist und sich
die Rechtsmittelbehörde bei der Überprüfung des Entscheids der sachkundigen
Behörde Zurückhaltung auferlegt (dazu vorn 3.1.3). In der Sache hat die
Vorinstanz diese Grundsätze korrekt angewandt.
5.1.2
Der Beschwerdeführer ist nun der
Ansicht, alle Anzeichen für Befangenheit müssten im Gesamtzusammenhang
beurteilt werden. Die Befangenheit von B sowie allenfalls weiterer
Examinatorinnen und Examinatoren ergebe sich auch aus den Prüfungskorrekturen.
Würden diese getrennt von den andern Vorwürfen und nicht vollständig untersucht,
stelle dies eine Rechtsverweigerung dar.
Die Verletzung materiellen Rechts oder
die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson stellt
allerdings in der Regel noch kein Indiz für deren Befangenheit dar. Eine solche
könnte nur angenommen werden bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten
Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 14; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich etc. 2002, S. 137 f. [je mit weitern Hinweisen]). Auch um den
Vorwurf der Befangenheit abzuklären, brauchten also die Vorinstanzen die
Examenskorrekturen nicht eingehender zu überprüfen. Die Korrekturen weisen, wie
gezeigt, keine offensichtlichen Mängel auf. Umso weniger enthalten sie derart
gravierende Irrtümer, dass die Unbefangenheit der Prüfenden in Frage zu stellen
wäre. Sie brauchten deshalb bei der Abklärung der Befangenheit nicht
berücksichtigt zu werden.
5.2
Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass B befangen
gewesen wäre. Diese Behauptung wird einzig damit belegt, dass B in einer
handschriftlichen Notiz zur Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers festhielt,
dieser könne zwar in seine Gruppe von Studierenden französischer Muttersprache
aufgenommen werden, aber nur mit erheblichen Vorbehalten. Die Vorinstanz weist
zutreffend darauf hin, dass Beurteilungen dieser Art zur Lehrtätigkeit gehören.
Auch enthält eine solche Notiz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen
inhaltlichen Widerspruch: Es ist nicht widersprüchlich, eine Aussage zu
relativieren. Dass B bei der Notengebung voreingenommen gewesen wäre oder dass
sich die Lehrerschaft gar abgesprochen hätte, den Beschwerdeführer durch die
Vordiplomprüfung fallen zu lassen, lässt sich anhand dieser Notiz nicht
belegen. Die Akten enthalten auch keine andern Hinweise darauf, dass die
Prüfenden befangen gewesen wären. Nicht belegt ist insbesondere die Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei von einer Lehrkraft darauf aufmerksam gemacht worden,
dass die Absicht bestehe, ihn – unabhängig von seinen Leistungen – durch die
Prüfungen fallen zu lassen. Die Vorinstanz hat die Rüge der Befangenheit zu
Recht als unbegründet zurückgewiesen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass nicht die ganze Vordiplomprüfung wiederholt
werden muss, wenn das Ergebnis nur in einzelnen Sprachen ungenügend ist. Ihm
ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der Prüfungsbewertung nicht nur
generell, sondern auch mit Bezug auf die einzelnen Sprachen zu überprüfen ist.
Die Vorinstanz hatte sich deshalb mit den Fächern Deutsch (umfassend unter
anderm die Teilprüfungen Textredaktion Deutsch, Übersetzung Französisch–Deutsch
und Übersetzung Englisch–Deutsch) und Französisch (mit der Teilprüfung
Übersetzung Deutsch–Französisch) je einzeln zu befassen. Sie hat dies im Ergebnis
aber auch getan, indem sie sich mit allen vier Teilprüfungen auseinandergesetzt
hat, wobei sie nirgends Anzeichen dafür gefunden hat, dass die Korrekturen
unsachlich gewesen wären. Daran ändert ihre zumindest missverständliche
Rechtfertigung dafür, dass der Schulrat angeblich nur einen Teil der
beanstandeten Fehlerkorrekturen prüfte – nämlich: der Beschwerdeführer
sei in allen Teilbereichen ungenügend gewesen –, nichts. Dass der
Beschwerdeführer ein legitimes Interesse an der Überprüfung der Ergebnisse in
beiden Sprachen und nicht nur des Gesamtergebnisses hat, bedeutet schliesslich
nicht, dass die Rechtsmittelbehörden die 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen
einzeln abzuhandeln hätten.
6.2
Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Semesternoten
des Beschwerdeführers (die – abgesehen von der Note 5,25 im Fach Übersetzung
Französisch–Deutsch – zwischen 3,50 und 4,25 liegen) keine Anhaltspunkte für
eine unrichtige Prüfungskorrektur oder für Befangenheit der Prüfenden
darstellen.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Aber auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
es sich bei ihr um eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt handelt
(§§ 22 und 54 FHSG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung
von Rechtsmitteln in Prüfungsfragen gehört (vgl. sinngemäss
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
...