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Entscheid

VB.2004.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00213

18. August 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8114)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Sommer 2002, am Ende des ersten Studienjahrs,

die erste Vor­diplomprüfung im Studiengang Übersetzen an der Zürcher Hochschule

Winterthur (ZHW) ab. Dabei erzielte er in der ersten Muttersprache Deutsch 3,5

als Gesamtnote, in der zweiten Muttersprache Französisch 3,64 und in der

aktiven Fremdsprache Englisch 2,22. Die ZHW teilte ihm mit Verfügung vom

27. September 2002 mit, dass ihm aufgrund des ungenügenden Gesamtresultats

die Erteilung des ersten Vordiploms verweigert werde.

Erwägungen

II.

A erhob gegen den Prüfungsentscheid am 26. Oktober

2002.

Rekurs. Er beanstandete die Prüfungsnoten in sieben schriftlich abgelegten

Teilprüfungen; in der Begründung setzte er sich mit insgesamt 101

Fehlerkorrekturen in den vier Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch, Übersetzung

Deutsch–Französisch, Übersetzung Englisch–Deutsch und Textredaktion Deutsch

auseinander, die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt waren. Die damals

zuständige Rekursinstanz, der Schulrat der ZHW, führte drei Schriftenwechsel

durch, wobei die ZHW auf eine Qua­dru­plik verzichtete. Mit Beschluss vom

19.

August 2003 wies der Schulrat den Rekurs ab, wobei sich aus den Erwägungen

ergibt, dass er auf das Rechtsmittel insoweit nicht eintrat, als es die drei

übrigen angefochtenen Teilprüfungen betraf, zu denen sich A inhaltlich nicht

geäussert hatte.

III.

Am 6. Oktober 2003 erhob A Rekurs

mit dem Antrag, der Beschluss des Schulrats vom 19. August 2003 sei

aufzuheben. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 1. April 2004 ab.

IV.

Hiergegen erhob A am 6. Mai 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der

Rekurskommission vom 1. April 2004 sei aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der ZHW. Sodann verlangte er die Begutachtung der

Prüfungsarbeiten durch eine sachverständige Person.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 8./9. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde. In der innert

erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort beantragte die ZHW Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten von A.

Entsprechend seinen Ankündigungen vom 2.

und vom 3. August 2004 reichte A am 25./26. August 2004

unaufgefordert eine Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Seit dem 1. Januar 2004 ist nach § 43

Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) in der Fassung vom 1. Juli 2002 die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen zulässig

(vgl. auch VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.5+3.3.4,

www.vgrzh.ch).

Bis Ende 2003 führte der Rechtsweg gegen

Prüfungsentscheide der ZHW an den Schulrat und von diesem an die

Schulrekurskommission, die endgültig entschied (§ 26 Abs. 2

Ziff. 8 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 [FHSG; LS

414.

; OS 54, 777]; § 5 Abs. 2 und 3 des Unterrichtsgesetzes

vom 23. Dezember 1859 in der Fassung vom 29. November 1998 [OS 55,

71]; § 2 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni

1999.

[OS 55, 315; alle Bestimmungen bzw. Erlasse ausser Kraft seit dem

1.

Januar 2004 – vgl. OS 58, 3+271+274]; § 43 Abs. 1

lit. f VRG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung vom 8. Juni 1997

bzw. 13. Juni 1999 [OS 54, 268; 55, 424; 58, 3+271]). Seit dem

1.

Januar 2004 ist zunächst der Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen und sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben

(Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Rekurserledigung im

Fachhochschulbereich vom 3. Dezember 2003 [LS 414.114]; § 7 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Dezem­ber

2003.

[Hochschul-RekurskommissionsV; LS 415.111.7]). Der Rechtsmittelweg richtet

sich grundsätzlich nach neuem Recht (§ 52 Abs. 2 FHSG, Art. XV

Abs. 3 der VRG-Änderung vom 8. Juni 1997 [OS 54, 268]). Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn

sie als Ersatz für ein vom Beschwerdeführer bereits ergriffenes Rechtsmittel zu

betrachten wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist: Der Beschwerdeweg an

das Verwaltungsgericht wurde unabhängig von der Regelung des Rekurswegs und von

der Anzahl der Rekursinstanzen geschaffen. Davon ist umso eher auszugehen, als

mit der Reform der Rechtspflege im Bildungsbereich der Weg an ein unabhängiges

Gericht geöffnet werden sollte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

kein solches darstellt (Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz

[vom 1. Juli 2002], ABl 2001 I 892, 902 f.; BGr,

3.

November 2003,2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch; VGr,

25.

Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Die

Beschwerde ist deshalb zulässig, obwohl damit dem Beschwerdeführer ein an sich

systemwidriges drittes Rechtsmittel in die Hand gegeben wird (vgl. VGr,

7.

April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.3 ff., www.vgrzh.ch).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer hat unter Berufung auf seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) unaufgefordert eine Replik eingereicht. Der

zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann

notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden

Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen

abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene

Tatsachen berücksich­tigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen,

Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht

werden können (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 58 N. 10 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser

Grundsätze und angesichts des Inhalts von Beschwerdeantwort und Vernehmlassung

der Vorinstanz auf einen zweiten Schriften­wechsel verzichtet. Es erscheint

höchst zweifelhaft, dass der Gehörsanspruch des Be­schwerdeführers das Gericht gleichwohl

zur Berücksichtigung der Replik verpflichten wür­de. Diese Frage kann

vorliegend jedoch offen bleiben, da der vorliegende Entscheid unter Beachtung

der Replik gefällt wird. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wie sich aus den

folgenden Ausführungen ergibt, ist mit Blick auf eine speditive

Geschäftserledigung darauf zu ver­zichten, der Beschwerdegegnerin eine Gelegenheit

zum Einreichen einer Duplik ein­zuräumen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 58

N. 9 f.; vgl. auch sinngemäss § 56 Abs. 2 VRG).

1.3

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nur

eine Rückweisung an die Vor­instanz oder alternativ auch einen reformatorischen

Entscheid des Verwaltungsgerichts beantragt. Er rügt im Wesentlichen die

Verletzung von Verfahrensrechten, doch leitet er diese teilweise aus den

materiellen Ausführungen der Vorinstanzen ab. Dem ist im Folgenden bei der

Behandlung seiner Vorbringen Rechnung zu tragen, indem bei der Prüfung der

verfahrensrechtlichen Rügen gegebenenfalls auf die angesprochenen inhaltlichen

Fragen Bezug genommen wird.

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass

die Rekursinstanzen keine Begutachtung durch eine sachverständige Person

veranlasst haben, und beantragt eine Expertise zu seinen Prüfungsleistungen.

2.1

Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in

Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden

Be­hörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,

www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 356; vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976.

[LS 271]). Ein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen

ergibt sich weder aus der Offi­zial­maxime noch aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,

www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434,

E. 3.2, www.vgrzh.ch).

2.2

Vorliegend hatten die Vorinstanzen über die vom Beschwerdeführer

beanstandeten Feh­ler­korrekturen in den Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch,

Übersetzung Deutsch–Französisch, Über­setzung Englisch–Deutsch und

Textredaktion Deutsch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte nicht etwa die

Aufgabenstellung oder das Korrekturschema bemängelt, sondern nur die angeblich

unsachgemässen Fehlerkorrekturen. Zu deren (eingeschränkter) Beurteilung im

Rechtsmittelverfahren waren vorab die Beherrschung der deutschen Sprache und

daneben Kenntnisse des Französischen und des Englischen, also zweier gängiger

Fremdsprachen, erforderlich, nicht aber spezifische Fachkenntnisse etwa in

Linguistik oder ein Übersetzerdiplom. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen

sind, dass die Sprachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung der beanstandeten

Korrekturen ausreichten, ist dies nachvollziehbar. Dasselbe wie für die Vorinstanzen

gilt auch für das Verwaltungsgericht: Die am vorliegenden Entscheid beteiligten

Personen sind deutscher Muttersprache und verfügen zusammen über genügend

Kenntnisse des Französischen und des Englischen, um die fraglichen Korrekturen,

soweit nötig, beurteilen zu können. Der Beizug einer externen Fachperson ist

somit unnötig; die Anordnung einer Expertise erübrigt sich. Der betreffende

Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

2.3

Daran

ändert nichts, dass in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von Prüfungsergebnissen

Gutachten eingeholt werden können und gegebenenfalls auch eingeholt werden

(vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im

Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 147). Der vom Beschwerdeführer

angeführte Entscheid der Erziehungskommission des Kantons Graubünden (vgl. BGr,

18.

Oktober 2002,2P.140/2002, Sachverhalt B, www.bger.ch) bindet die

Zürcher Behörden nicht, wobei dort der Sachverhalt ohnehin in verschiedener

Hinsicht anders gelagert war.

3.

Der Beschwerdeführer wirft den

Vorinstanzen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil

sie sich nicht mit sämtlichen 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen

auseinandergesetzt haben. Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt ausgeführt, die

entscheidende Behörde könne sich bei der Auseinandersetzung mit den

Parteivorbringen auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und müsse sich

nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen. Die strittige Bewertung der Prüfungsarbeiten müsse nicht in

allen Einzelheiten nachvollzogen werden; die Überprüfung könne summarisch

erfolgen und sich darauf beschränken, ob Hinweise auf eine willkürliche

Bewertung oder sachfremde Bewertungskriterien vorlägen.

3.1

3.1.1

Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis

in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs zu sehen (BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5

E. 2b mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,

E. 2.3.3, www.vgrzh.ch; Albertini, S. 387 f.). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (was neuerdings in Frage gestellt wird von

Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ

100/2004, S. 377 ff.).

3.1.2

Das Fachhochschulgesetz enthält

keine besondern Bestimmungen über die Kognition der Rekursbehörden (vgl.

§ 49 Abs. 1 FHSG). Ungeachtet dessen, dass eine ausdrückliche Verweisung

fehlt, ist demnach grundsätzlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar

(so auch die Weisung des Regierungsrats vom 20. Mai 1997 zum

Fachhochschulgesetz, ABl 1997 II 792, 821). Mit dem Rekurs an den

Schulrat konnten daher nach § 20 Abs. 1 VRG alle Mängel des

Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Dagegen

sieht § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vor, dass die Rekurskommission

Prüfungs- und Promotionsergebnisse nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen

von Verfahrensvorschriften überprüft, während die Rüge der Unangemessenheit

ausgeschlossen ist.

3.1.3

In der Rechtsprechung ist

anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen

Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache

einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.

Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen und – entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob ein

Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Allerdings bedeutet dies nur, dass

die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich

freien Kognition auferlegen kann. Es ist namentlich zulässig, wenn die

Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde

erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl.

etwa Rekurskommission EVD, 8. Juni 2000, VPB 65/2001 Nr. 56

E. 4; Aubert, S. 114 ff.). Manchmal wird hierfür die

Formulierung verwendet, es sei zulässig, wenn die Rekursbehörde ihre

Überprüfungsbefugnis "weitgehend auf Willkür sowie auf Verfahrensfehler"

beschränke (BGr, 18. Oktober 2002,2P.140/2002, E. 3.1.1,

www.bger.ch; ETH-Rat, 16. September 1998, VPB 63/1999 Nr. 47

E. 2). Dies ist allerdings insofern missverständlich, als Willkür bei der

Examenskorrektur nicht mit Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition

der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des

Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist

(so auch Aubert, S. 138 f.).

3.1.4

Die auf diese Vermischung

zurückgehende, unreflektierte Übernahme von Begründungselementen aus der

Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zwar vereinzelt zu Unsauberkeiten in der

Argumentation der Vorinstanzen geführt. So geht die Formulierung des

Bundesgerichts, ein Entscheid sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine

andere Lösung ebenfalls vertretbar scheine oder gar vorzuziehen wäre (vgl. etwa

BGE 129 I 8 E. 2.1), darauf zurück, dass die entscheidende

Behörde in der Regel aus einer Vielzahl von denkbaren und zulässigen Lösungen

deren eine auswählen muss. Die Situation bei der Korrektur einer Prüfung ist

jedoch eine andere: Hier sind die Korrigierenden gerade gehalten, sämtliche

vertretbaren Lösungen zuzulassen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn der

Schulrat ausführt, Fehlerkorrekturen seien selbst dann noch nicht

offensichtlich unhaltbar, wenn die für falsch erklärten Lösungen des Prüflings

ebenfalls vertretbar erschienen oder gar vorzuziehen wären. Ungeachtet solcher

Ungenauigkeiten ist es jedoch in der Sache nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass eine Examenskorrektur offensichtlich

unhaltbar ("willkürlich") sein muss, bis eine von der Rekursbehörde

aufzuhebende qualifizierte Unangemessenheit oder gar eine Rechtsverletzung im

Sinn von § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vorliegt. Die

Vorinstanzen haben somit ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt.

3.2

3.2.1

Zu Recht weist die Vorinstanz

darauf hin, dass eine Rechtsmittelbehörde nicht jedes Vorbringen in der

Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht, sondern dass sie sich auf

die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 40). Schulrat und Rekurskommission waren daher nicht gehalten, jede

einzelne der 101 bemängelten Fehlerkorrekturen gesondert abzuhandeln. Sie

durften anhand anderer Kriterien, etwa aufgrund eines allgemeinen Eindrucks von

den Prüfungsleistungen, die Frage klären, ob die Benotung offensichtliche

Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe.

3.2.2

In der Begründung der

Rekurskommission sind letztlich drei Argumentationsstränge auszumachen: Von der

zutreffenden Annahme ausgehend, die Nachkorrektur der Prüfung sei nicht ihre

Aufgabe, nimmt sie zum einen eine Gesamtsicht der streitigen Examensleistungen

vor. Sodann geht sie auf die Fehlerkorrekturen ein, wobei sie sich sowohl auf einen

Überblick als auch auf einzelne im Rekursverfahren vor dem Schulrat behandelte

Beispiele bezieht; sie kommt zum Schluss, dass sich "[a]uch daraus keine

Anhaltspunkte für eine willkürliche, sachfremde Bewertung" ergäben.

Schliesslich weist sie implizit den Versuch des Beschwerdeführers zurück, die

Richtigkeit von ihm verwendeter und von den Prüfenden beanstandeter Ausdrücke

mit Hinweisen auf Wörterbucher zu belegen. Diese Begründungselemente scheinen

auch im Entscheid des Schulrats auf, der zusätzlich noch darauf hinweist, dass

die Gefahr unsachgemässer Notengebung auch in­folge der Ausgestaltung des

Verfahrens gering sei, da jeweils zwei verschiedene Korrigierende die Prüfungen

bewerteten. Damit sind die Entscheide der Vorinstanzen genügend begründet.

Hieran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie

im Folgenden darzulegen ist.

3.2.3

Die vier angeblich zu schlecht

bewerteten Prüfungsarbeiten, besonders die in Deutsch verfassten Texte,

enthalten zahlreiche Fehler und unbeholfene Formulierungen. Die Vorinstanz

durfte deshalb zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer "nicht in der

Lage war, Texte einer Ausgangssprache in einer Zielsprache bedeutungsmässig

korrekt und stilistisch adäquat zu formulieren", ohne dass sie die Fehlerkorrekturen

im Einzelnen hätte nachprüfen müssen. Wenn sich die Vorinstanzen, besonders der

Schulrat, darauf beschränkten, die Gesamtbewertungen in den einzelnen Teilprüfungen

auf ihre Plausibilität zu prüfen, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, sie

hätten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen. Umso

weniger kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er eine Gehörsverletzung

daraus ableiten will, dass die Vorinstanzen seine Ansicht nicht übernommen

haben.

3.2.4

Der Beschwerdeführer hatte im

Rekurs an den Schulrat 101 Korrekturen von Fehlern in diesen vier Teilprüfungen

beanstandet. Wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom

12.

/16. Dezember 2002 nicht mit allen gerügten Korrekturen auseinandersetzte,

ist darin kein Hinweis darauf zu sehen, dass die nicht explizit

gerechtfertigten Korrekturen grundlos erfolgt wären. Zum einen wies die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in

etlichen Fällen darauf beschränkte, die Korrekturen anzuzweifeln, nach ihrer

Begründung zu fragen oder die von ihm gewählten Ausdrücke mit dem Hinweis auf

Wörterbücher zu rechtfertigen. Die Nennung einer bestimmten Wortbedeutung in

einem Wörterbuch schliesst jedoch nicht aus, dass das betreffende Wort im

konkreten Zusammenhang nicht verwendet werden kann. Derartige Beanstandungen

waren daher von vornherein nicht geeignet, qualifizierte Unangemessenheit oder

gar Rechtsverletzungen darzutun. Zum andern verwies die Beschwerdegegnerin

bezüglich der Textredaktion Deutsch, aber auch bezüglich der Übersetzung

Englisch–Deutsch auf den Gesamteindruck der abgelieferten Texte, die weder

sprachlich noch stilistisch zu genügen vermöchten. Schliesslich begründete die

Beschwerdegegnerin je eine repräsentative Auswahl von ungefähr einem Drittel

der beanstandeten Fehlerkorrekturen aus den drei Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch,

Übersetzung Deutsch–Französisch und Übersetzung Englisch–Deutsch. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei auf die meisten

seiner Einwände nicht eingegangen, trifft also nicht zu. Selbst wenn einzelne

Beanstandungen unbeantwortet blieben, so kann daraus nicht geschlossen werden,

die Beschwerdegegnerin vermöge diese oder gar die Mehrzahl der Korrekturen

nicht zu begründen. Sodann erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

ohne weiteres nachvollziehbar. Auch der Schriftenwechsel im Verfahren vor dem

Schulrat bot also keinen Anlass, die Fehlerkorrekturen einzeln abzuhandeln.

3.2.5

Wenn die Vorinstanzen die

Fehlerkorrekturen nicht im Einzelnen nachzuprüfen hatten, so waren sie erst

recht nicht gehalten, eigens auf die – erst mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerin

auf eine Quadruplik beendete – Diskussion über bestimmte Korrekturen in den

Schriftenwechseln vor dem Schulrat einzugehen. Auch insofern liegt keine Gehörsverweigerung

vor.

Im Übrigen kann hier festgehalten werden,

dass die Richtigkeit der Korrekturen durch die Vorbringen des Beschwerdeführers

in Replik und Triplik nicht widerlegt wird. Die Bemerkungen des

Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Zweifel an der Berechtigung der Korrekturen

zu wecken, da diese jedenfalls mit dem Sprachgefühl und ‑wissen der am

vorliegenden Entscheid Beteiligten übereinstimmen. Dies lässt sich exemplarisch

an den Beanstandungen in der Triplik vom 10. April 2003 zeigen: "Frankreich

leidet an Herzschmerz" ist keine adäquate Übertragung von "La France

a mal au cœur", steht doch "Herzschmerz" zum einen vorwiegend,

wenn nicht ausschliesslich für Liebeskummer und verwandte Gefühlszustände und

zum andern für medizinische Probleme. Zudem bietet "Herzschmerz"

keinen Anknüpfungspunkt für "Katerstimmung" im nächsten Satz. – Der

Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb er "sauver

l'honneur" nicht mit der Wendung "die Ehre retten" wiedergegeben

hat, die am nächsten liegt und am besten passt. – Der Satz "Und das legt

uns immer noch fest" ist unelegant, wenn nicht unkorrekt; zudem geht in

der Übersetzung weitgehend verloren, dass im französischen Original ("Et

cela continue à nous déterminer") vom Andauern einer Entwicklung die Rede

ist. – Auch aus dem weitern Zusammenhang ergibt sich nicht, dass in der

Übersetzung von "das Terrain, das [die Psychologin] bearbeitet, ist

steinig" mit "le terrain qui est l'objet de son labeur est rocailleux"

der Begriff "labeur" korrekt wäre, geht es doch im zu übersetzenden

Artikel nicht in erster Linie um die Mühe der Psychologin, sondern um die

schlechte Erschliessung des von ihr betreuten Elendsviertels und die lamentable

Situation der dortigen Bevöl­kerung. – Die Ausführungen des Beschwerdeführers

zum zweiten Absatz dieses Textes ändern nichts daran, dass seine Übertragung

ins Französische nicht korrekt ist: In seinem Satz "La plupart d'entre

elles ont vécues la violence de la guerre de très près soit que des membres de

leur famille aient été éxécutés ..." bezieht sich "elles"

klarerweise auf "35 nouvelles familles" im vorhergehenden Satz

(und nicht auf "membres"). In der Fassung des Beschwerdeführers ist

also von den Familienmitgliedern der Familien die Rede, was keinen Sinn ergibt.

– Was die Übersetzung von "H[unger] is the natural state of mankind"

mit "Hunger ist der Naturzustand der Menschheit" betrifft, kann

schliesslich auf die Rekursantwort vom 12./16. Dezember 2002 verwiesen

werden. Die Beschwerdegegnerin vermag darin darzutun, dass die dort

beispielhaft angeführten Übersetzungsmöglichkeiten der vom Beschwerdeführer

gewählten überlegen sind, namentlich weil sie den "Naturzustand"

nicht auf den "Hunger" reduzieren.

3.2.6

Schliesslich ist mit dem Schulrat

darauf hinzuweisen, dass das Prüfungsverfahren insoweit Gewähr gegen

unsachliche Bewertung bietet, als die Prüfungsnote dem Durchschnitt der

Benotungen von jeweils zwei Korrigierenden entspricht. Auch dies durften die

Vorinstanzen beim Entscheid darüber, ob die beanstandeten Fehlerkorrekturen

detailliert nachzuprüfen waren, berücksichtigen.

3.2.7

Zusammenfassend: Die Vorinstanzen haben sich in

genügendem Mass mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und

somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Aus den obigen

Ausführungen ergibt sich auch, dass sie materiell zutreffend entschieden haben,

da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers

nicht sachgerecht korrigiert worden wären.

4.

Der Beschwerdeführer stellt die

Ausführungen der Vorinstanz zu den Korrekturzeichen als Begründungselementen in

Frage. Im betreffenden Abschnitt führt die Rekurskommission aus, dass eine

Prüfungsbewertung mit Korrekturzeichen begründet werden könne. Sie befasst sich

also an dieser Stelle mit den formellen Anforderungen an die Begründung und

nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Korrekturzeichen, mit der sie sich

schon zuvor auseinandergesetzt hat. Allfällige Befürchtungen des Beschwerdeführers,

die Vorinstanz leite aus dem blossen Vorhandensein von Korrekturzeichen deren inhaltliche

Berechtigung ab, wären somit nicht angebracht.

Der Beschwerdeführer macht vor

Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die formellen Anforderungen an die

Begründung des Prüfungsergebnisses nicht eingehalten wurden. Vorliegend kann

davon ausgegangen werden, dass ihnen spätestens im Verfahren vor dem Schulrat

Genüge getan wurde: Aus der Begründung der Prüfungsbewertung muss zumindest

ersichtlich sein, welche Fehler der Kandidat bzw. die Kandidatin gemacht hat

und wie die richtige Antwort gelautet hätte (BGE 121 I 225 E. 2d

sowie BGr, 8. September 1993, SJ 1994 S. 161 E. 1b in Bezug auf

Anwaltsprüfungen; Rekurskommission EVD, 6. April 1998, VPB 63/1999

Nr. 88 E. 4.2 S. 835 in Bezug auf die Berufsprüfung für

Exportfachleute; Aubert, S. 145 f.). Im Sinn der Prozessökonomie

genügt jedoch, wenn die Begründung summarisch ist und erst im

Anfechtungsverfahren gegeben wird (vgl. Aubert, S. 146; Rekurskommission

EVD, 12. Dezember 2003, HB/2003-1, E. 4.1, www.reko.admin.ch). Welche

Anforderungen grundsätzlich an Korrekturen, Musterlösung und Bewertungsschema

zu stellen sind, braucht hier nicht im Allgemeinen beantwortet zu werden.

5.

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Vorinstanz habe den Vorwurf der Befangenheit gegenüber einem

Examinator in unzulässiger Weise gewürdigt.

5.1

5.1.1

Die Vorinstanz hat den Vorwurf,

Prof. B sei befangen gewesen, und den Vorwurf, die Prüfungen seien unsachlich

korrigiert worden, getrennt behandelt. Ihre Bemerkung, dass sie das erste

Vorbringen mit voller Kognition, das zweite nur auf Willkür überprüfe, ist zwar

missverständlich, da ihre Kognition nach § 5 Abs. 2 Hochschul-Rekurskom­missionsV

in beiden Fällen dieselbe ist. Doch stellt die Befangenheit eines Examinators

fraglos eine Rechtsverletzung (bzw. einen Verfahrensfehler) dar, weshalb insoweit

die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht auf einen

Entscheidungsspielraum der jeweiligen Vorinstanz zu nehmen wäre. Die Bewertung

eines Examens ist dagegen ein ausgesprochener Ermessensentscheid, weshalb erst

beim Vorliegen klarer Mängel von einer Rechtsverletzung auszugehen ist und sich

die Rechtsmittelbehörde bei der Überprüfung des Entscheids der sachkundigen

Behörde Zurückhaltung auferlegt (dazu vorn 3.1.3). In der Sache hat die

Vorinstanz diese Grundsätze korrekt angewandt.

5.1.2

Der Beschwerdeführer ist nun der

Ansicht, alle Anzeichen für Befangenheit müssten im Gesamtzusammenhang

beurteilt werden. Die Befangenheit von B sowie allenfalls weiterer

Examinatorinnen und Examinatoren ergebe sich auch aus den Prüfungskorrekturen.

Würden diese getrennt von den andern Vorwürfen und nicht vollständig untersucht,

stelle dies eine Rechtsverweigerung dar.

Die Verletzung materiellen Rechts oder

die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson stellt

allerdings in der Regel noch kein Indiz für deren Befangenheit dar. Eine solche

könnte nur angenommen werden bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten

Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 5a N. 14; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,

Zürich etc. 2002, S. 137 f. [je mit weitern Hinweisen]). Auch um den

Vorwurf der Befangenheit abzuklären, brauchten also die Vorinstanzen die

Examenskorrekturen nicht eingehender zu überprüfen. Die Korrekturen weisen, wie

gezeigt, keine offensichtlichen Mängel auf. Umso weniger enthalten sie derart

gravierende Irrtümer, dass die Unbefangenheit der Prüfenden in Frage zu stellen

wäre. Sie brauchten deshalb bei der Abklärung der Befangenheit nicht

berücksichtigt zu werden.

5.2

Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass B befangen

gewesen wäre. Diese Behauptung wird einzig damit belegt, dass B in einer

handschriftlichen Notiz zur Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers festhielt,

dieser könne zwar in seine Gruppe von Studierenden französischer Muttersprache

aufgenommen werden, aber nur mit erheblichen Vorbehalten. Die Vorinstanz weist

zutreffend darauf hin, dass Beurteilungen dieser Art zur Lehrtätigkeit gehören.

Auch enthält eine solche Notiz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen

inhaltlichen Widerspruch: Es ist nicht widersprüchlich, eine Aussage zu

relativieren. Dass B bei der Notengebung voreingenommen gewesen wäre oder dass

sich die Lehrerschaft gar abgesprochen hätte, den Beschwerdeführer durch die

Vordiplomprüfung fallen zu lassen, lässt sich anhand dieser Notiz nicht

belegen. Die Akten enthalten auch keine andern Hinweise darauf, dass die

Prüfenden befangen gewesen wären. Nicht belegt ist insbesondere die Behauptung des

Beschwerdeführers, er sei von einer Lehrkraft darauf aufmerksam gemacht worden,

dass die Absicht bestehe, ihn – unabhängig von seinen Leistungen – durch die

Prüfungen fallen zu lassen. Die Vorinstanz hat die Rüge der Befangenheit zu

Recht als unbegründet zurückgewiesen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz

habe nicht berücksichtigt, dass nicht die ganze Vordiplomprüfung wiederholt

werden muss, wenn das Ergebnis nur in einzelnen Sprachen ungenügend ist. Ihm

ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der Prüfungsbewertung nicht nur

generell, sondern auch mit Bezug auf die einzelnen Sprachen zu überprüfen ist.

Die Vorinstanz hatte sich deshalb mit den Fächern Deutsch (umfassend unter

anderm die Teilprüfungen Textredaktion Deutsch, Übersetzung Fran­zösisch–Deutsch

und Übersetzung Englisch–Deutsch) und Französisch (mit der Teil­prüfung

Übersetzung Deutsch–Französisch) je einzeln zu befassen. Sie hat dies im Ergebnis

aber auch getan, indem sie sich mit allen vier Teilprüfungen auseinandergesetzt

hat, wobei sie nirgends Anzeichen dafür gefunden hat, dass die Korrekturen

unsachlich gewesen wären. Daran ändert ihre zumindest missverständliche

Rechtfertigung dafür, dass der Schulrat angeblich nur einen Teil der

beanstandeten Fehlerkorrekturen prüfte – nämlich: der Beschwerde­führer

sei in allen Teilbereichen ungenügend gewesen –, nichts. Dass der

Beschwerdeführer ein legitimes Interesse an der Überprüfung der Ergebnisse in

beiden Sprachen und nicht nur des Gesamtergebnisses hat, bedeutet schliesslich

nicht, dass die Rechtsmittelbehörden die 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen

einzeln abzuhandeln hätten.

6.2

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Semesternoten

des Beschwerdeführers (die – ab­gesehen von der Note 5,25 im Fach Übersetzung

Französisch–Deutsch – zwischen 3,50 und 4,25 liegen) keine Anhaltspunkte für

eine unrichtige Prüfungskorrektur oder für Befangenheit der Prüfenden

darstellen.

7.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Aber auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da

es sich bei ihr um eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt handelt

(§§ 22 und 54 FHSG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung

von Rechtsmit­teln in Prüfungsfragen gehört (vgl. sinngemäss

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

...