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Entscheid

VB.2004.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00214

9. September 2004Deutsch27 min

(URT.2004.8189)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. Dezember 2002 bewilligte der Gemeinderat X dem B den Bau

eines Pouletmaststalls für 12'000 Tiere auf dem in der Landwirtschaftszone

gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01. Am 22. Januar 2003 erteilte die Baudirektion

unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung nach Art. 22 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Die beiden Anordnungen wurden

zusammen mit weiteren, bereits früher ergangenen kantonalen Verfügungen in der

gleichen Sache eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligungen erhoben 7

Privatpersonen Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtenen

Entscheide seien aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern, eventuell

sei das Verfahren zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 30.

März 2004 ab. Wegen einer festgestellten Gehörsverletzung auferlegte er den

Rekurrierenden jedoch nur die Hälfte der Rekurskosten und nahm die andere

Hälfte auf die Staatskasse. Sodann verpflichtete er die Rekurrierenden, dem

privaten Rekursgegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.- zu bezahlen.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben die

unterlegenen Rekurrierenden am 5. Mai 2004 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörden, eventuell an

den Regierungsrat zurückzuweisen. Falls die Sache nicht zurückgewiesen werde,

sei ein Augenschein durchzuführen. Weiter verlangten sie die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels und die Ausrichtung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung.

Die Baudirektion

beantragte am 25. Mai 2004, die Staatskanzlei am 4. Juni 2004 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) liess sich am 9. Juni 2004 vernehmen und

beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführenden. Den gleichen Antrag stellte am 16. Juni 2004 der private

Beschwerdegegner, der jedoch neben der Kostenauflage zusätzlich eine Parteientschädigung

zu Lasten der Beschwerdeführenden beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur ein

einfacher Schriftenwechsel durch­geführt (vgl. § 58 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG). Ein weiterer Schriftenwechsel kann jedoch

erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf erstmals vor

dem Verwaltungsgericht vorge­brachte Tatsachen abgestellt oder ein neuer

wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind

diese Voraus­setzungen nicht erfüllt. Allein die von den Beschwerdeführenden

vorgebrachte Komplexität des Falls oder die Vielzahl der erhobenen Rügen machen

jedenfalls keinen zweiten Schriftenwechsel erforderlich.

1.2

Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung

eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht beantragen, ist ihrem Antrag

ebenfalls nicht stattzugeben. Die vorliegenden Akten, insbesondere der

Übersichtsplan mit eingetragenen Höhenkurven der Projektplan und die

Fotografien im Umweltverträglichkeitsbericht ermöglichen es dem Verwaltungsgericht,

die erforderliche Einordnung des Projektes ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung

zu beurteilen.

2.

2.1.1

Der Regierungsrat stellte vorab

fest, dass aus der angefochtenen Verfügung der Baudirektion nicht hervorgehe,

weshalb das Vorhaben in der Landwirtschaftszone als zonenkonform beurteilt

werde. Die Begründung, wonach es sich um eine innere Aufstockung im Sinne von

Art. 16a Abs. 2 RPG handle, und die Berechnungen für die Beurteilung nach Art.

36.

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) seien erst im Rekursverfahren

nachgereicht worden. Damit sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Mangel sei jedoch geheilt, weil dem

Regierungsrat volle Kognition zustehe und sich die Beschwerdeführenden zur

nachträglichen Begründung umfassend hätten äussern können. Mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot komme eine Rückweisung im Rekurs nur in Ausnahmefällen in

Betracht, wenn eine Heilung nicht möglich oder gerechtfertigt sei. Vorliegend

handle es sich um einen Einzelfall. Die Baudirektion habe sich nicht über den

elementaren Grundsatz, dass Anordnungen zu begründen seien, hinweggesetzt und

darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel im Rekursverfahren dann schon behoben

würde.

Die Beschwerdeführenden halten dem

entgegen, die Verletzung der Begründungspflicht könne nur geheilt werden, wenn

sie nicht schwerwiegend sei. Hier habe es die Baudirektion unterlassen zu

prüfen, ob die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt seien. Es hätten

ihr keinerlei Zahlen zu den Deckungsbeiträgen aus der bodenabhängigen und der

bodenunabhängigen Produktion bzw. zum Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus

im Verhältnis zum Trockensubstanzbedarf des Tierbestandes zur Verfügung

gestanden. Dies sei ein schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könne.

2.1.2

In der Tat erweist sich die vom

Regierungsrat festgestellte Verletzung der Begründungspflicht als

schwerwiegender Mangel. Die angefochtene Verfügung enthält nicht etwa nur einen

Widerspruch zwischen dem Titel, wonach eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1

RPG anstehe, und Erwägung 3.1 am Ende, wonach die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 2

RPG vorlägen. Es fehlt vielmehr die entscheidende Feststellung, dass es um eine

bodenunabhängige innere Aufstockung geht. Dementsprechend findet auch keine

Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit nach Art.

16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV statt, noch werden die Deckungsbeiträge und die

Trockensubstanzbilanz erhoben. Da die Verfügung zudem auf die

Tierhaltungsgemeinschaft mit E hinweist, ist nicht einmal klar, ob die Behörde

die innere Aufstockung an der Kostenstruktur und Trockensubstanzbilanz beider

Betriebe zusammen hätte messen wollen. Die im Rekursverfahren vorgelegten

Zahlen zum Deckungsbeitrag und zur Trockensubstanz, die sich nunmehr allein auf

den Betrieb des privaten Beschwerdegegners beziehen, datieren vom 7. März 2003

und lassen vermuten, dass diese Berechnungen erst im Nachgang an die Verfügung

überhaupt vorgenommen wurden. Mit diesem Vorgehen wurde eine Überprüfung der

Verfügung nicht nur für allfällige Drittbetroffene verunmöglicht, sondern auch

eine wirksamen Selbstkon­trolle der Behörde selber ausgeschaltet.

2.1.3

Kommt eine Rechtsmittelbehörde zum

Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung das rechtliche Gehör verletzt, ist

sie auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruch an sich verpflichtet,

diese Anordnung in jedem Fall aufzuheben. Ungeachtet dessen geht jedoch die

Praxis aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen

aus, wobei sich dazu in jüngerer Zeit eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere

bei schwerwiegenden Verletzungen abzeichnet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48

mit Hinweisen). Welche Folgen eine Rechtsmittelbehörde an eine festgestellte Gehörsverletzung

knüpft, hängt letztlich von der Abwägung verschiedener sich widerstrebender

Interessen ab. Einerseits gebietet es das Beschleunigungsgebot, die in einer

Rückweisung liegende Verfahrensverlängerung zu vermeiden, wenn diese einem

formalistischen Leerlauf gleichkäme. Auf der anderen Seite verlangt der Respekt

vor den Verfahrensbeteiligten und die „erzieherische“ Funktion der Rückweisung,

dass die elementaren Verfahrensrechte bereits vor der Verwaltungsbehörde

vollumfänglich gewahrt und nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholt

werden. Bei dieser Interessenabwägung muss der Rekursbehörde allerdings im

Einzelfall ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden.

Wenn der Regierungsrat im Rahmen dieser

Interessenabwägung zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rückweisung

verzichtet hat, so liegt darin noch keine – im Beschwerdeverfahren einzig

massgebende – Rechtsverletzung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Als Rekurs- und

Aufsichtsbehörde über die Baudirektion konnte der Regierungsrat kompetent

beurteilen, ob die festgestellte mangelhafte Begründung im Rahmen der Bewilligungen

nach Art. 16 ff. RPG eine einzelne Fehlleistung war oder ob sie eine

systematische Haltung der Behörde aufdeckte. Nachdem sich sowohl die Parteien als

auch die Vorinstanzen eingehend zur materiellen Frage der Bewilligungsfähigkeit

äussern konnten, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die im Rekursverfahren

akzeptierte Heilung der vor mittlerweile bald zwei Jahren erfolgten

Gehörsverletzung als unrechtmässig aufzuheben.

2.2

Die Beschwerdeführenden sehen sodann eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Baudirektion weder in

ihrer Verfügung noch in ihrer Rekursvernehmlassung dazu geäussert habe, ob der

private Beschwerdegegner zur Existenzsicherung auf das Zusatzeinkommen aus der

geplanten inneren Aufstockung angewiesen sei. Auch der Regierungsrat habe den

entsprechenden Einwand der Beschwerdeführenden lediglich unter Hinweis auf die

Grösse des Betriebs und den Umfang des Milchkontingentes und ohne Auseinandersetzung

damit, ob der Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- aus dem bisherigen Betrieb

ausreiche, verworfen und damit seinerseits das rechtliche Gehör verletzt.

Der Einwand ist

nicht gerechtfertigt. Zwar behandelte weder die angefochtene Verfügung noch die

Rekursvernehmlassung die Frage nach der Notwendigkeit der inneren Aufstockung

explizit. Damit brachte die Baudirektion aber zum Ausdruck, dass sie diese

Voraussetzung bei der gegebenen Betriebsart und -grösse als ohne weiteres

erfüllt erachtete. Die Begründung im Rekursentscheid zu dieser Frage nimmt

sodann in nachvollziehbarer Weise Stellung zu den konkret vorgebrachten Rügen

der Rekurrierenden und ist damit einer materiellen Überprüfung im

Beschwerdeverfahren zugänglich. Dass dabei keine Auseinandersetzung mit der

Höhe des bisherigen Deckungsbeitrages stattfand, lässt darauf schliessen, dass

der Regierungsrat diesen Beitrag nicht als relevanten Garant für einen

langfristigen Bestand des Betriebes erachtete. Ob diese Auffassung zutrifft,

ist eine nachfolgend zu prüfende materielle Frage.

2.3

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden

ebenfalls als Gehörsverletzung, dass der Regierungsrat entgegen ihrem Antrag

keinen Augenschein zur Prüfung der Einordnung durchgeführt habe.

Der Augenschein im Rekursverfahren dient der

Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem

Sachverhalt. Die notwendige Einordnung eines Bauvorhaben hängt in der Regel

wesentlich von der gegebenen baulichen oder landschaftlichen Umgebung ab,

weshalb die Rekursbehörde auf eine Einordnungsrüge hin in der Regel auch einen

Augenschein durchführt (vgl. VGr, 22. August 2003, VB.2003.00149 E. 5a,

www.vgrzh.ch). Ein Verzicht darauf kann sich jedoch im Einzelfall

rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der massgebende Sachverhalt im

Wesentlichen unbestritten ist und sich auf Grund der Akten hinreichend würdigen

lässt.

Im vorliegenden Fall hatten die Rekurrierenden

vor Regierungsrat geltend gemacht, das Bauvorhaben liege im

Landschaftsförderungsgebiet und habe sich auch wegen der Nähe zum Schlosshügel F

gut einzuordnen. Die Halle habe beachtliche Ausmasse, sei von weither einsehbar

und beeinträchtige den Blick auf den Schlosshügel F empfindlich. Die Auflage,

wonach dunkle und nicht reflektierende Materialien zu verwenden seien, nütze

nichts, die grossen Fensterflächen am Fusse des Schlosshügels seien äusserst

störend. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass das Schloss F

rund 600 m vom Bauvorhaben entfernt liege und die südlich des Schlosses

ausgeschiedene Freihaltezone davon abgewandt sei. In rechtlicher Hinsicht müsse

mit dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden, wobei der

Aspekt der Fernwirkung umso mehr zu prüfen sei, je ausgeprägter die optischen

Auswirkungen eines Vorhabens seien. Er erwog weiter, im Landschaftsförderungsgebiet

kämen die Bestimmungen der von ihm überlagerten Landwirtschaftszone zur

Anwendung. Hier sei die Erstellung von Masthallen für bodenunabhängige

Tierhaltung gestattet. Allein die Ausmasse der Masthalle würden noch keine ungenügende

Einordnung begründen, da diese Masse der üblichen Bauweise entsprächen. Der Bau

trete auf Grund seiner Gebäude- und Firsthöhe und dank seiner Situierung am

Rande der Ebene und bei den bestehenden Betriebsgebäuden nicht sehr wesentlich

in Erscheinung. Ein Alternativstandort, der geeigneter wäre, werde von den

Rekurrierenden nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich.

Damit legte der Regierungsrat seinem

Entscheid die gleichen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, wie sie die Rekurrierenden

vorgebracht hatten, und wich nur in Bezug auf die rechtliche Ausgangslage und

die Würdigung der gegebenen Verhältnisse von der Beurteilung der Rekurrierenden

ab. Hinsichtlich der Situierung des Pouletmaststalls auch im Verhältnis zum

Schlosshügel, zum Ortskern und den Betriebsgebäuden gaben die Akten genügend Aufschluss

für die Beurteilung der optischen Auswirkungen des Bauvorhabens. Mit dem

Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins wurden daher die Anforderungen

an das rechtliche Gehör nicht verletzt.

3.

Strittig ist in erster Linie die

Zonenkonformität der vorgesehenen Masthalle. Dabei gehen die Parteien

übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass das Bauvorhaben als boden-unabhängiger

Betriebsteil nur dann als landwirtschaftszonenkonform gelten kann, wenn es die

Anforderungen an eine innere Aufstockung erfüllt.

3.1

Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG in seiner am 20.

März 1998 revidierten Fassung sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten

und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für

den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Abs. 2 der Bestimmung bleiben

Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder

eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, in jedem Fall

zonenkonform. Im Bereiche der Tierhaltung gilt gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV als

innere Aufstockung die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige

Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig

bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der boden­unabhängigen Produktion

kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder das

Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 %

des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (lit. b).

Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen.

Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten

abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem

höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in

jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein

(Art. 36 Abs. 3 RPV). Unter Deckungsbeitrag ist der Ertrag eines

Betriebszweiges abzüglich der direkt diesem Betriebszweig zuteilbaren Kosten

(variable Kosten) zu verstehen. Er zeigt an, welchen Beitrag ein einzelner

Betriebszweig an die Deckung der Strukturkosten des gesamten Betriebes leistet.

Die Trockensubstanz ist derjenige Teil eines pflanzlichen Ausgangsprodukts,

welcher bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt (vgl. Bundesamt für

Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung

und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 34 f.).

3.2

Die Beschwerdeführenden bezweifeln nicht, dass der

Betrieb des privaten Beschwerdegegners mit der vorgesehenen Aufstockung voraussichtlich

längerfristig bestehen kann (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Jedoch ziehen sie

in Zweifel, dass der bestehende Betrieb zur Sicherung des längerfristigen

Bestandes auf die innere Aufstockung tatsächlich angewiesen ist. Im

Rekursverfahren verwiesen sie darauf, dass der private Beschwerdegegner bereits

ein Zusatzeinkommen durch Wellnessangebote erziele und ihnen den Verzicht auf

den Stallbau gegen Entschädigung angeboten hatte. Neu machen sie im

Beschwerdeverfahren auch geltend, das Milchkontingent sei inzwischen verkauft

und der bisherige Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- bilde eine durchaus

genügende Existenzgrundlage.

Grundsätzlich

ist festzustellen, dass die Bearbeitung des Baugesuchs durch die Baudirektion

auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nicht genügte.

Zweckmässigerweise wird der Gesuchsteller in der Regel mit dem Baugesuch ein

Betriebskonzept einzureichen haben, aus welchem sowohl die Notwendigkeit der

inneren Aufstockung (d.h. dass die bisherige Bewirtschaftungsweise keine längerfristige

Existenz sichert) als auch deren Zweckmässigkeit (d.h. dass mit der inneren

Aufstockung der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann)

hervorgehen. In diesem Konzept sind auch allfällige andere Pläne, zum Beispiel

die Erweiterung durch einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb, so

darzustellen, dass eine Beurteilung der Gesamtsituation möglich wird.

Verzichtet die Baudirektion darauf, ein Betriebskonzept einzuverlangen, so hat

sie die wesentlichen Informationen selbst bzw. durch das Amt für Landschaft und

Natur erheben zu lassen und in nachvollziehbarer Art und Weise zu würdigen.

Die Verhältnisse

im vorliegenden Fall sind indessen in etwa vergleichbar mit denjenigen von BGE

117.

Ib 379, wo 15.9 ha Nutzfläche, ein Milchkontingent von 60'000 kg und ein

Betriebseinkommen von ca. Fr. 60'000.- gegeben waren und das Bundesgericht die

Notwendigkeit einer inneren Aufstockung bejahte. Die Lamaaufzucht des privaten Beschwerdegegners

und die zwischenzeitlichen betrieblichen Veränderungen (Umstellung auf

Fleischzucht bzw. Mutterkuhhaltung und der offenbar begonnene Verkauf von Wellnessprodukten)

ändern hieran nichts Wesentliches. Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung

führt auch das Angebot des privaten Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom

6.

September 2003, da dieses offensichtlich im Ärger über den Nachbarrekurs

verfasst worden war und nichts über die objektive Notwendigkeit der Aufstockung

aussagt.

Es lässt sich

somit in diesem Fall gerade noch vertreten, mit den Vorinstanzen und gestützt

auf die entsprechenden Ausführungen des privaten Beschwerdegegners anzunehmen,

dass eine innere Aufstockung für den längerfristigen Bestand des Betriebes

notwendig ist. Die (neue) Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ein

Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- für den langfristigen Betriebsbestand genüge,

ist nicht haltbar, da dieser Betrag nicht mit dem Betriebseinkommen

gleichgesetzt werden kann, sondern sämtliche Fixkosten des Betriebes decken

muss (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 34).

3.3

3.3.1

Die im Rekursverfahren vorgelegten

Berechnungen ergeben, dass der Deckungsbeitrag aus der Pouletmast 43.7 % und

derjenige aus der bodenabhängigen Produktion 56.3 % ausmacht. Damit wird das

Kriterium von Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV erfüllt. Bei der Trockensubstanzbilanz

wird der Bedarf des Tierbestandes zu 55.7 % bzw. 56.8 % durch das eigene

Betriebspotenzial gedeckt. Damit wird die Limite von 70 % gemäss Art. 36 Abs. 1

lit. b RPV nicht erreicht, weshalb nach Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich zum

Deckungsbeitragskriterium ein Betriebspotenzial von mindestens 50 % des

Trockensubstanzbedarfs erforderlich ist. Dieses ist hier vorhanden.

Die Beschwerdeführenden anerkennen diese

Berechnungen, machen jedoch geltend, Art. 36 RPV sei insofern RPG- und

verfassungswidrig, als er die Anforderungen der inneren Aufstockung gegenüber

der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich gelockert und der

Bundesrat damit seine Kompetenzen überschritten habe.

3.3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 16 und Art. 24 aRPG wurden Bauten und Anlagen für nicht

bodenabhängige Teile eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich als nicht

zonenkonform beurteilt, jedoch als standortgebunden zugelassen, wenn mit der

inneren Aufstockung die Existenz des gesamten Betriebes gesichert werden

konnte. Für das zulässige Mass der Aufstockung wurde jeweils auf das Einkommen

aus dem gesamten aufgestockten Betrieb abgestellt und im Einzelnen etwa ein

Anteil von 30-35 % aus dem nicht bodenabhängigen Betriebszweig (BGE 117 Ib 270

E. 4), 30 % (BGE 117 Ib 379 E. 3) oder 27 % (BGE 117 Ib 502 E. 5) als massvoll

erachtet.

Mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes erweiterte

der Bundesgesetzgeber in Art. 16a RPG die Zonenkonformität innerhalb der

Landwirtschaftszone insofern, als er neu die bisher nur als standortgebunden

anerkannten inneren Aufstockungen ausdrücklich als zonenkonform bezeichnete.

Diese Erweiterung erforderte auf der Ebene der Ausführungsverordnung, den

Gehalt der Zonenkonformität näher zu umschreiben und den Betroffenen auf diese

Weise zu signalisieren, welche Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen oder

gartenbaulichen Bewirtschaftung in Zukunft gestützt auf Art. 22 RPG bewilligt

werden können (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des RPG,

BBl 1996 III 513 ff., 532). Bei einer vertieften Prüfung der Problematik

der inneren Aufstockung erwies sich jedoch der Begriff des Betriebseinkommens

unklar und es erschien dem Verordnungsgeber einfacher und praktikabler,

innerhalb der mehrstufigen landwirtschaftlichen Finanzbuchhaltung auf den so

genannten Deckungsbeitrag abzustellen (Bundesamt für Raumentwicklung,

Erläuterungen, S. 34). Bei diesem Kriterium hängt letztlich das Aufstockungspotenzial

vom bodenabhängigen Ertragspotenzial des bestehenden Betriebes ab. Alternativ

dazu wurde sodann das Kriterium des Trockensubstanzpotenzials eingeführt,

welches das Mass der inneren Aufstockung der bodenunabhängigen Tierhaltung von

der Grösse der bewirtschafteten Fläche abhängen lässt.

Mit den Beschwerdeführenden kann angenommen

werden, dass Art. 36 RPV die Zulässigkeit an innere Aufstockungen gegenüber der

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas gelockert hat (vgl. auch

Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 35; Rudolf Muggli,

Teilrevision des Raumplanungsgesetzes beim Bauen ausserhalb der Bauzonen:

Konflikte mit dem Umweltschutz? in: URP 2002, S. 595 ff., 605). Diese Lockerung

liegt aber in erster Linie in der Einführung der beiden neuen alternativen

Kriterien an sich. Indessen ist fraglich, ob und in welchem Mass die Zulassung

eines Deckungsbeitrages aus der bodenunabhängigen Produktion von knapp 50 % vom

bisher zulässigen Anteil am Betriebseinkommen abweicht. Mit den Begriffen

Betriebseinkommen und Deckungsbeitrag knüpfen Bundesgericht und Verordnungsgeber

grundsätzlich an verschiedene Grössen an. Diese müssen nicht zwangsläufig und

für jeden Betrieb bzw. Betriebszweig in einer festen Beziehung zu einander

stehen, da die Strukturkosten nur beim Deckungsbeitrag, nicht aber beim

Betriebseinkommen berücksichtigt werden und letzteres bisher jeweils

betriebsspezifisch verstanden wurde, während der Deckungsbeitrag neu auf Grund

von Standardwerten ermittelt werden soll. Insofern können die Prozentanteile

des nach der Rechtsprechung massgebenden Betriebseinkommens nicht direkt mit

denjenigen der Deckungsbeiträge verglichen werden.

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden

zwar keine ausdrücklich Obergrenze des Einkommensanteils aus der

bodenunabhängigen Produktion genannt. Es hat vielmehr jeweils auf die (bis 1994

geltende) Stallbauverordnung verwiesen, welche in Art. 13 lit. c verlangt

hatte, dass mindestens 50 % des Betriebseinkommens aus rein landwirtschaftlichen

Betriebszweigen erzielt werde müsse (BGE 117 Ib 270 E. 4, 117 Ib 379 E. 3, 117

Ib 502 E. 5). In einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. August 1997 kam das

Gericht aber zum Schluss, dass das aus der inneren Aufstockung gewonnene Zusatzeinkommen

nicht mehr als 35 % des effektiven Betriebsertrages betragen dürfe (E. 4d am

Ende). Wie sich aus der Begründung dieses Entscheids ergibt, ging das

Bundesgericht dabei davon aus, gegenüber der bisher publizierten Praxis nichts

Neues entschieden zu haben (vgl. auch BGr, 10. Februar 2000, Entscheidsammlung

VLP, Nr. 1949). Im Lichte des geltenden Rechts liessen sich weitergehende

agrarpolitisch allenfalls wünschenswerte Stützungsmassnahmen der Landwirtschaft

nicht begründen (vgl. BGr, 6. August 1997, Entscheidsammlung VLP, Nr. 1487.

3.3.3

Art. 36 RPV wurde gestützt auf

die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates nach Art. 182 Abs. 2 BV

erlassen und bildet damit eine reine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a Abs. 2

RPG. Als solche darf sie die im Gesetz selber begründeten Verpflichtungen und

Berechtigungen näher ausführen und das im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen

Gegebenheiten anpassen. Dabei darf die Bestimmung auch gegebenenfalls untergeordnete

Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist.

Ausführungsbestimmungen müssen sich aber an den gesetzlichen Rahmen halten und

dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der

Betroffenen beschränken und ihnen neue Pflichten auferlegen. Sie sind zudem nur

in dem Umfange zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf

eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 138; BGE 126 II

283.

E. 3b, 124 I 127 E. 3b).

Art. 36 RPV begründet keine neuen Rechte

oder Pflichten innerhalb der Landwirtschaftzone, sondern konkretisiert

lediglich, welche Voraussetzungen eine innere Aufstockung im Bereiche der

Tierhaltung zu erfüllen hat. Die Bestimmung regelt damit die für den Vollzug

von Art. 16a Abs. 2 RPG wichtigen und im Gesetz offen gelassenen Detailfragen.

Der Begriff der inneren Aufstockung wurde zwar ursprünglich von der

Rechtsprechung geschaffen, mit der Gesetzesrevision aber als neuer unbestimmter

Rechtsbegriff ins Raumplanungsgesetz eingeführt. Wenn der Gesetzgeber dabei

darauf verzichtete, den neuen Begriff und insbesondere das zulässige Mass der

inneren Aufstockung im Gesetz selber zu konkretisieren, so überliess er damit

dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum bei der Wahl praktikabler Kriterien

zur Konkretisierung dieses Masses.

Entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber

den Begriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein Betriebseinkommen

von maximal 30-40 % beschränken wollte. Zielsetzung der RPG-Revision war unter

anderem, die Landwirtschaftszone innert bestimmter Schranken für Neubauten der

landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produktion zu öffnen und dabei auf

die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Bewirtschaftung

zu verzichten. Grund dafür war die Einsicht, dass die Landwirtschaft heute

einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist, sich daher ständig

wandeln und ihre Produktionsmethoden dem Markt anpassen muss. Neu sollten daher

auch die nur der überwiegend bodenabhängigen Produktion dienenden Bauten als

zonenkonform gelten (Botschaft, a.a.O., S. 531 f.). Mit den Anforderungen

gemäss Art. 36 Abs. 2 RPV stellt der Verordnungsgeber nach wie vor sicher, dass

nur die überwiegend bodenabhängig produzierenden Betriebe die Möglichkeit der

inneren Aufstockung für sich in Anspruch nehmen können. Die im Einzelnen für

die Beurteilung massgebenden Kriterien des Deckungsbeitrages und des

Trockensubstanzpotenzials erweisen sich sodann als durchaus sachlich und

praktikabel. Unabhängig von der effektiven Betriebsbuchhaltung und von der kaum

überprüfbaren tatsächlichen Tierfutterverwertung ermöglichen die beiden

Kriterien eine sich an objektiven Gesichtspunkten orientierende Beurteilung des

Erwerbspotenzials aus der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Tierhaltung

und des betrieblichen Futterproduktionspotenzials für den Tierbestand. Auch aus

der parlamentarischen Beratung der RPG-Revision ergibt sich nichts anderes. Auf

die Frage, was unter einer inneren Aufstockung denn zu verstehen sei, antwortete

Bundesrat Koller zwar, dass man sich bewusst an die ausführliche

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur inneren Aufstockung halte. Mit dem

weiteren Hinweis jedoch, dass das Bundesgericht darunter nur bodenunabhängige

Tierhaltungsbetriebe zwecks Nahrungsmittelproduktion verstehe, machte er klar,

dass er damit eher den Begriff als solchen von irgendwie gearteten

Nebenerwerbstätigkeiten eines Landwirts abgrenzen, als auf die Details der vom

Bundesgericht aufgestellten Kriterien für eine massvolle innere Aufstockung

verweisen wollte (Amtl. Bull. NR 1997, S. 1853 in Verbindung mit S. 1851).

Erweist sich demnach Art. 36 RPV als

kompetenzgemäss erlassen und gesetzeskonform, so wurde die Zonenkonformität des

strittigen Bauvorhabens vom Regierungsrat zu Recht anerkannt.

4.

Unter dem Aspekt der Einordnung machen

die Beschwerdeführenden geltend, wegen der Lage im Landschaftsförderungsgebiet

sei eine gute Einordnung erforderlich, auch wenn grundsätzlich die Bestimmungen

der Landwirtschaftszone Anwendung fänden. Die Masthalle sei von weit her

einsehbar und trete auf offenem Feld, insbesondere vom Haus des

Beschwerdeführers 5 und von den Bewohnern aus dem westlichen Ortsteil her wesentlich

in Erscheinung. Alternativstandorte seien vorhanden. Die Fenster würden als grosse

dunkle Löcher äussert störend wirken, von einer guten Einordnung könne keine

Rede sein.

Bezüglich der gesetzlichen Anforderungen

an die Einordnung des Bauvorhabens kann auf die zutreffenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden führt die

richtplanerische Festlegung eines Landschaftsförderungsgebietes nicht zu

erhöhten Anforderungen bezüglich der Ästhetik (vgl. RB 2000 Nr. 87). Auch das

rund 600 m entfernte Schloss F und der Schlosshügel mit der südlich vom Schloss

ausgeschiedenen kantonalen Freihaltezone verlangen keine besondere

Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. Das Bauvorhaben ist

daher gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so

zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, wobei diese

Anforderung auch für Materialien und Farben gilt.

Strittig ist in erster Linie die

landschaftliche Einordnung der Masthalle. Unter diesem Aspekt ist deren

Situierung beim bestehenden Betriebsgebäude und am Rande der Ebene zwischen den

beiden Ortschaften X und Y grundsätzlich zu begrüssen. Das Gebäude weist zwar

mit seiner Länge von rund 68 m und seiner Breite von rund 20 m beträchtliche Dimensionen

auf, diese ergeben sich aber zwangsläufig aus der zonenkonformen Zweckbestimmung

des Nutzbaus. Dank ihrer geringen Firsthöhe von 6 m wird die Halle nicht

übermässig in Erscheinung treten, zumal sie sich gegenüber den Bauzonen in X

vorwiegend mit ihrer schmalen Südseite präsentiert. Die von den

Beschwerdeführenden bezeichneten Alternativstandorte versprechen in keiner Weise

eine bessere landschaftliche Einordnung. So böte ein Standort auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 215 bei einer Nord-Süd-Ausrichtung überhaupt keine Vorteile

und wäre bei einer Situierung entlang der in Hauptrichtung West-Ost

verlaufenden Strasse wegen der besseren Einsehbarkeit vom Ortskern her eher

nachteilig. Auch ein Standort oberhalb des Wohnhauses des privaten Beschwerdegegners

hätte wegen der erhöhten Lage entscheidende Nachteile. Allein die vermehrte

Entfernung vom Ort, die sich die Beschwerdeführenden offenbar wünschen, mag als

solche noch keine bessere Einordnung zu gewährleisten, sondern würde eher zu

einer unerwünschten stärkeren Zersiedlung der Landschaft führen. Dass der

Maststall vom rund 150 m entfernten Grundstück Beschwerdeführers 5 aus gut

sichtbar sein wird, liegt daran, dass dieser selber an etwas erhöhter Lage in

der Landwirtschaftszone wohnt, und spielt für eine Gesamtbeurteilung der

Situation keine Rolle. Auch die Gestaltung des Bauvorhabens im Einzelnen gibt

keinen Anlass zu Bedenken. Die grossen Öffnungen entlang der Ostseite des Stalls

sind Folge des betrieblichen Konzeptes mit Auslauf im Wintergarten und sollten,

da sie hangwärts gewandt sind, keine störenden Auswirkungen haben. Demgemäss

kann angenommen werden, dass mit der von der Baudirektion verfügten Auflage

hinsichtlich der Fassadenpaneele die Anforderungen an eine befriedigende

Gesamtwirkung eingehalten sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt

abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich

geltend, der Pouletmaststall erzeuge übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen.

Der Normabstand von 151 m werde gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 5

nicht eingehalten. Mit der Erweiterung des Tierbestandes würde die zulässige

Anzahl von Grossvieheinheiten (GVE) pro ha überschritten. Schliesslich seien

die Abklärungen zum Lärmschutz ungenügend, da das AWA angenommen habe, die

nächsten Wohnbauten lägen 200 m vom Maststall entfernt. Zudem sei die Sorge der

Beschwerdeführenden, wonach die Lüftungsanlage in der Nacht erheblichen Lärm

verursache, nie ernsthaft abgeklärt worden.

Diese Einwendungen sind im

Beschwerdeverfahren neu. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden nur

zur Begründung ihrer Legitimation ganz allgemein auf Lärm und Gestank

verwiesen, ohne aber die Ausführungen des Umweltverträglichkeitsberichtes oder der

Umweltverträglichkeitsprüfung zu Luft und Lärm in Frage zu stellen. Auf die

neuen Rügen ist daher im Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht einzugehen (RB

1997.

Nr. 7, 1982 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 52 N. 4).

5.2

Selbst wenn auf diese Rügen einzugehen wäre,

erwiesen sie sich aus folgenden Gründen als unberechtigt:

Das Bauvorhaben

muss gemäss Anhang 2, Ziff. 512 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

1985.

(LRV) die Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Dies ist hier der

Fall, unabhängig davon, ob man unter „bewohnten Zonen“ bewohnbare Zonen oder

auch nur bewohnte Gebäude versteht.

Die Anzahl GVE pro

ha betrifft eine gewässerschutzrechtliche Frage und hat keinen Einfluss auf

Luft und Lärm. Nach Art. 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG)

dürfen in Hinblick auf eine ausgeglichene Düngerbilanz höchstens 3 GVE auf

1.

ha

Nutzfläche fallen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde am 11. Juli

2002.

von der Baudirektion erteilt und den Beschwerdeführenden mit der kommunalen

Baubewilligung eröffnet. Im Rekurs wenden sich die Beschwerdeführenden zwar

allgemein gegen alle kantonalen Beurteilungen und Verfügungen, setzen sich aber

in keiner Weise mit den Aspekt der Düngerabnahme auseinander. Die Argumentation

der Beschwerdeführenden bezieht sich im Ergebnis ausschliesslich auf das

Aufstockungspotenzial nach Art. 16a RPG und nicht auf die für den

Gewässerschutz massgebende Düngerbilanz. Im Übrigen wird in der

gewässerschutzrechtlichen Verfügung auf Massnahmen zur Verminderung der Luftbelastung

mit Ammoniak hingewiesen (namentlich genügend Stroh, welches Stickstoff

bindet). Dem Anspruch der Nachbarn auf vorsorgliche Emissionsbegrenzung wird

somit hinreichend Rechnung getragen (vgl. URP 2002, S. 97).

Bezüglich Betriebslärm enthält der Umweltverträglichkeitsbericht

zwar keine konkreten Angaben, doch hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine

eigene Abschätzung vorgenommen und dabei als nächsten Empfangspunkt das

Wohnhaus des Beschwerdeführers 5 in der Empfindlichkeitsstufe III als

massgebend erachtet. Zur Lüftungsanlage führte das Amt aus, bei entsprechender

Ausführung könnten die Planungswerte mit geringem Aufwand deutlich

unterschritten werden (a.a.O sowie die neu eingereichte Lärmberechnung). Es

besteht kein Anlass, an dieser fachkundlichen Aussage zu zweifeln.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter

solidarischer Haftung zu tragen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und

den privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden zu je einem Siebtel unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung …