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Entscheid

VB.2004.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00215

15. September 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X hatte der Firma A als

Bauherrin am 24. April 2001 die Baubewilligung für den Neubau von 10

Doppeleinfamilienhäusern an der Q-strasse erteilt. B ist Eigentümer des auf dem

Baugrundstück Kat.Nr. 01 liegenden Bauernhauses Vers.Nr. 10. Am 16. April

2002 teilte der Bauausschuss des Gemeinderats B sodann mit, dass dieses Gebäude

im kommunalen Inventar der Schutzobjekte der Gemeinde X verzeichnet sei.

Mit Beschluss vom 24. September 2002

traf der Gemeinderat X weitere Anordnungen baurechtlicher Natur. Dazu forderte

er B in Dispositiv-Ziffer 2.2 auf, die Abwassersammelgrube (Jauchegrube) der

Liegenschaft fachgerecht vollständig auszupumpen und den ausgepumpten Inhalt umweltgerecht

zu entsorgen; weiter sei die Grube auf Undichtigkeit zu prüfen und nötigenfalls

abzudichten, damit kein weiteres Abwasser in den Boden versickern könne. Zur

Begründung wies der Gemeinderat darauf hin, dass das Gebäude nicht an die

öffentliche Kanalisation angeschlossen sei; es bestehe der Verdacht, dass die

Abwassersammelgrube durch den Bewohner der Liegenschaft unsachgemäss benützt

werde und undichte Stellen aufweise.

Erwägungen

II.

B und die Firma A rekurrierten gegen

diesen Beschluss des Gemeinderats X an die Baurekurskommission II des Kantons

Zürich mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben. Die

Baurekurskommission trat auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2.2. des

gemeinderätlichen Beschlusses nicht ein und überwies die Sache diesbezüglich an

den Bezirksrat Z.

Während laufendem Rekursverfahren wurden

die Gruben (effektiv sind es deren zwei) ausgepumpt und der Inhalt entsorgt.

Dabei stellte sich heraus, dass die beiden Gruben und die Überläufe undicht

waren. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 1. April 2004 betreffend die Sanierung

der Abwassersammelgruben nach zwischenzeitlicher Sistierung ab; dabei änderte er

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2.2. des gemeinderätlichen Beschlusses allerdings in dem

Sinn, dass er B anwies, das Abwasser von Waschküche, WC und Küche, unter

Auslassung der Gruben, direkt dem bestehenden Schmutzwasseranschluss

zuzuleiten. Zudem wurde der Gemeinderat X eingeladen, B dafür eine angemessene

Frist anzusetzen unter Androhung der Ersatzvornahme.

Bereits am 17. Dezember 2002 hatte der

Gemeinderat X beschlossen, das Gebäude aus dem kommunalen Inventar der

Schutzobjekte zu entlassen. Auf den vom Bewohner des Gebäudes eingereichten

Rekurs trat die Baurekurskommission II nicht ein. Die dagegen eingereichte

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. März, versandt am

19. April 2004, ab.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirkrats vom

1. April 2004 gelangten die Firma A und B mit Beschwerde vom 10. Mai 2004 an

das Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, den angefochtenen Beschluss

sowie Dispositiv-Ziffer 2.2. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. September

2002, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, aufzuheben. Zudem

verlangten sie eine angemessene Umtriebsentschädigung für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Der Bezirksrat und der Gemeinderat von X

beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten

grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 20'000 gilt

allerdings die Zuständigkeit des Einzelrichters; in Fällen von grundsätzlicher

Bedeutung kann die Entscheidung aber auch hier der Kammer übertragen werden (§

38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Strittig ist

vorliegend zur Hauptsache die vom Bezirksrat angeordnete Zuleitung der Abwässer

in den bestehenden Schmutzwasseranschluss. Die Parteivorbringen und übrigen

Akten enthalten keine Angaben über die Höhe der dafür mutmasslich anfallenden

Kosten. Angesichts des unbestimmten Streitwerts und da die Sache ohnehin von

grundsätzlicher Bedeutung ist, wird die Entscheidung durch die Kammer gefällt.

1.2

Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist die

Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28).

Da kein gesetzlicher

Ausnahmetatbestand vorliegt und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden,

ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zur Stellungnahme, eventuell zur

Kenntnisnahme, zuzustellen.

Am 24. Juni 2004 veranlasste das Gericht die

Zustellung sowohl der Beschwerdeantwort des Gemeinderats X als auch der

Vernehmlassung des Bezirksrats an die Beschwerdeführenden. Damit ist dem

Eventualbegehren entsprochen worden. Die beiden Stellungnahmen enthalten keine

neuen Vorbringen zulasten der Beschwerdeführenden; eine weitere Klärung des

Sachverhalts ist durch einen weiteren Schriftenwechsel sodann nicht zu

erwarten. Es besteht deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist

zur Stellungnahme anzusetzen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.).

2.2

Auf das Begehren, "gegebenenfalls ein

Augenschein durchzuführen und ein Gutachten einzuholen", ist im Rahmen der

weiteren Erwägungen zurückzukommen.

3.

3.1

Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das

verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Der Bereich

öffentlicher Kanalisationen umfasst namentlich die Bauzonen und die weiteren

Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. a

und b GSchG). Sonderfälle sind in Art. 12 GSchG geregelt; sie betreffen

Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht

entspricht oder für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage

ungeeignet ist, sodann nicht verschmutztes Abwasser und schliesslich Abwasser

aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand.

Mit dieser

Regelung unterscheidet sich das geltende Gewässerschutzgesetz von der früheren

Ordnung: Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des aufgehobenen Gewässerschutzgesetzes

vom 8. Oktober 1971 (aGSchG) galt zwar auch schon eine allgemeine

Anschlusspflicht im Bereich der Kanalisation. Ausnahmsweise jedoch konnte für

Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet waren oder für die

diese aus anderen wichtigen Gründen nicht angezeigt war, eine besondere Art der

Behandlung oder Ableitung angeordnet werden (Satz 2). Das Bundesgericht

bezeichnete diese gesetzliche Ausnahmeregelung als allgemeines Rechtsinstitut,

das bezwecke, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu

beseitigen (BGE 107 Ib 116 E. 2b, 112 Ib 51 E. 5).

Anders als diese

altrechtliche Regelung von Art. 18 Abs. 1 aGSchG lässt die geltende Ordnung

eine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht nicht mehr mit einer

generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf die dargelegten

klar umschriebenen Sonderfälle.

3.2

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 befindet

sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation. Nahe bei der nordwestlichen

Hausecke befindet sich ein Schmutzwasseranschluss. Die Liegenschaft untersteht

somit der grundsätzlichen Einleitungspflicht gemäss Art. 11 GSchG. Sodann liegt

kein Sonderfall gemäss Art. 12 GSchG vor. Es fragt sich somit, ob im Hinblick

auf besondere Umstände ausnahmsweise dennoch keine Einleitungspflicht besteht.

3.3

Das Berner Verwaltungsgericht hielt im Jahr 1994

unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des neuen Gewässerschutzgesetzes

fest, dass der – im Hinblick auf die vormalige generelle Ausnahmeregelung

entwickelte – Härtefallpraxis, welche unter Umständen aus finanziellen oder

ähnlichen Überlegungen zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht hat führen

können, unter neuem Recht keine Bedeutung mehr zukomme (BVR 1996, S. 17 ff., E.

3b/cc).

Dasselbe Gericht hat diese Formulierung in

einem späteren Urteil allerdings als zu absolut bezeichnet und deshalb trotz

der Gesetzesrevision auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 18 Abs.

1 aGSchG zurückgegriffen. Dazu führte das Gericht wesentlich aus, dass die

Härtefallpraxis nichts anderes als der Ausdruck einer verfassungskonformen Auslegung

des Gesetzes sei, könne doch eine vorbehaltlose Anwendung einer allzu strikten

Regelung zu unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen

führen (BVR 1999, S. 456 ff., E. 2c, mit Hinweis auf BGE 119 Ia 190 E. 7a).

3.4

Es trifft zu, dass staatliches Handeln im

öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Unbeachtet blieb in der neuen

Argumentation des Berner Verwaltungsgerichts jedoch Art. 191 BV, wonach

Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend

sind; tatsächlich hatte sich der im Berner Urteil zitierte Bundesgerichtsentscheid

119 Ia 178 denn auch nicht mit einer gesetzlichen Regelung des Bundes zu

befassen.

Gemäss Art. 191 BV ist es dem Bundesgericht

verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die

Anwendung zu versagen. Das schliesst die Anwendung allgemein anerkannter

Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze

verfassungskonform auszulegen sind, zwar nicht aus. Art. 191 BV statuiert in diesem

Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die

verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit –

im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4, 123 II 9 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. zur

neuen Bundesverfassung: Botschaft zur BV, BBl 1997 I 428 f. sowie Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,

N. 2086 ff.).

3.5

Mit der Streichung von "wichtigen

Gründen" als allgemeinem Ausnahmetatbestand (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aGSchG)

hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in Bauzonen und in

Gebieten, für die eine Kanalisation erstellt ist, eine Anschlusspflicht –

abgesehen von den Sonderfällen gemäss Art. 12 GSchG – stets zu bejahen ist.

Eine Überprüfung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses besteht

nur ausserhalb von Bauzone und anderen Gebieten, für welche eine Kanalisation

erstellt ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). Es ist somit in Übereinstimung mit

dem klaren Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass verschmutztes Abwasser im

Bereich der öffentlichen Kanalisation – abgesehen von den in Art. 12 GSchG

namentlich aufgeführten Ausnahmetatbeständen – in die Kanalisation geleitet

werden muss. Es entspricht im Übrigen allgemeiner Rechtsprechung, dass eine

Ausnahmebewilligung nur aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift erteilt werden

kann (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Bd. I, Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 37 B II, S. 226;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.

2002, Rz. 2539). Selbstredend vermag an dieser Regelung auch § 20 Abs. 2

des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember

1974 (LS 711.1) nichts zu ändern. Zwar könnte diese Bestimmung dahin gehend

verstanden werden, dass sie in selbständiger Weise Ausnahmen von der Anschlusspflicht

vorsehen will. Als kantonales Recht hat die Norm jedoch von vornherein der

Regelung im Bundesgesetz zu weichen (vgl. etwa Häfelin/Haller, Rz. 1173 ff.).

3.6

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage fragt sich

sodann, inwieweit die angefochtene Anordnung trotz Art. 191 BV auf

Übereinstimmung mit dem verfassungsmässigen Gebot zu verhältnismässigem Handeln

überprüft werden kann.

3.6.1 Mit der Regelung gemäss Art. 11

Abs. 1 und 2 lit. a und b GSchG hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung als

einem Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (dazu Häfelin/Müller, Rz.

613 ff.) vorweggenommen. Im Bereich der Bauzone und weiterer Gebiete, für die

eine Kanalisation erstellt ist, bleibt kein Raum mehr für eine Abwägung

zwischen öffentlichem und privatem Interesse.

3.6.2 Prüfen lässt sich jedoch unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit, ob der angestrebte Zweck, nämlich die

Einleitung des verschmutzten Abwassers in die Kanalisation, mit der konkret

angeordneten Massnahme überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der

Massnahme [dazu Häfelin/Müller, Rz. 587 ff.]). Ferner kann sich die Frage

stellen, ob allenfalls eine mildere, aber gleich geeignete Massnahme für den

angestrebten Erfolg, hier also für die Einleitung des Abwassers in die

Kanalisation, ausreichen würde (Erforderlichkeit der Massnahme [dazu Häfelin/Müller,

Rz. 591 ff.]).

3.6.3 Dass die strittige Anordnung

geeignet ist, bestreiten die Beschwerdeführenden sinngemäss mit ihrem Hinweis

auf den Bericht der Firma H AG vom 1. Oktober 2003. Danach ist es fraglich, ob

bei dem geringen Wasserverbrauch das Abschwemmen der Schmutzstoffe

gewährleistet ist. Hieraus lässt sich allerdings nicht auf eine fehlende

Eignung der angeordneten Massnahme schliessen. Wenn zwar aufgrund der zu

erwartenden geringen Abwassermenge ein Verbleib gewisser Schadstoffe in den Leitungen

offenbar als möglich erscheint, so ändert dies nichts daran, dass die Leitungen

das bisherige Versickern des Abwassers aus den undichten Gruben verhindern. Im

Übrigen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich allenfalls

zurückbleibende Schadstoffe mittels periodischer Spülungen durchaus abschwemmen

lassen werden. Die Anordnung lässt sich demnach aus technischer Sicht nichts

als ungeeignet bezeichnen.

3.6.4 Die Beschwerdeführenden machen in

diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass die Liegenschaft zum sofortigen

Abbruch bestimmt sei. Offensichtlich jedoch ist der bisherige Bewohner M nicht

bereit, die Liegenschaft zu verlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits im

Entscheid vom 10. März 2004 unter anderem erwähnte, könnte sich M, soweit der

Zivilrichter das Rechtsverhältnis als Miete qualifizieren würde, gegen die Kündigung

zur Wehr setzen und gegebenenfalls eine Erstreckung verlangen. Ist demnach mit

einer sofortigen Räumung der Liegenschaft nicht zu rechnen, erweist sich der

angeordnete Leitungsbau auch aus zeitlicher Sicht als geeignete Massnahme.

3.6.5 Sodann lässt sich das Verbleiben

von M in der Liegenschaft – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden –

nicht von vornherein als illegal bezeichnen. Ob der Verbleib vertragswidrig

ist, wird Gegenstand eines allfälligen Zivilverfahrens sein. Vor diesem Hintergrund

besteht für die Verwaltungsbehörde keine genügende Grundlage, um M entsprechend

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu befehlen, die Abwassersammelgruben

nicht mehr zu benützen oder einen Schmutzwasseranschluss auf seine Kosten vorzunehmen.

Die von den Beschwerdeführenden beantragten Abklärungen zum Zustand der

Liegenschaft und zur Haltung der Gemeindebehörden in der Auseinandersetzung zwischen

ihnen und M sind daher entbehrlich. Ob dem Grundeigentümer anfallende Kosten

schliesslich auf M überwälzt werden können, ist – wie dies bereits die Vorinstanz

festhielt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.6.6 Die Beschwerdeführenden scheinen

sodann die Ansicht zu vertreten, dass der Leitungsbau wegen seiner hohen Kosten

zu unterbleiben habe. Damit zielen die Beschwerdeführenden jedoch auf eine

Abwägung zwischen den öffentlichen und ihren privaten finanziellen Interessen.

Wie gesehen hat der Bundesgesetzgeber diese Abwägung mit der gesetzlichen

Regelung jedoch bereits zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden.

Hohe Kosten

könnten dann relevant sein, wenn eine preisgünstigere Lösung als mildere

Massnahme in Frage käme. Eine preisgünstigere Lösung zur Einleitung des

Abwassers in die Kanalisation wird in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt

noch ist eine solche ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die

mutmasslichen Kosten durch ein Gutachten abzuklären.

3.7

Soweit die strittige Anordnung überprüft werden

kann, lässt sich demnach keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

oder einer anderen Norm erblicken. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im

Hauptpunkt.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die

beiden Abwassersammelgruben am 30. September 2004 (recte: 2003) ausgepumpt und

die Abwässer fachgerecht entsorgt wurden. Tatsächlich ist die erstinstanzliche

Anordnung dadurch im Verlauf des Rekursverfahrens teilweise erfüllt worden. Die

Vorinstanz trat deshalb "auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht

mehr" ein.

Mit Erfüllung

dieser Verpflichtung ist das Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführenden mit

Recht geltend machen – bezüglich Dispositiv-Ziffer 2.2 Satz 1 des erstinstanzlichen

Beschlusses gegenstandslos geworden. Dementsprechend hätte der Rekurs in diesem

Punkt entgegen Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des angefochtenen Entscheids nicht abgewiesen

werden dürfen, sondern als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Dies

führt insoweit zu einer Gutheissung der Beschwerde (vgl. etwa VGr, 9. Juli

2003, VB.2003.00029, E. 2b, www.vgrzh.ch). Es wird zu

prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung

abzuändern ist (dazu hin­ten E. 5.1).

4.2

Der Bezirksrat hat die erstinstanzliche Anordnung,

soweit sie im Zeitpunkt des Endentscheids noch strittig war, abgeändert: Statt

der Verpflichtung, undichte Gruben abzudichten, ordnete er wie gesehen an, das

Abwasser unter Auslassung der Gruben direkt dem bestehenden

Schmutzwasseranschluss zuzuleiten. Diese Änderung erfolgte gestützt auf den

Bericht der Firma H AG, welcher den Leitungsbau als die finanziell günstigere

Lösung vorgeschlagen hatte. Indem der Bezirksrat die erstinstanzliche Anordnung

durch eine mildere ersetzte, erscheinen die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

materiell als teilweise obsiegende Parteien. Insoweit hätte die mit

Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Abänderung

der erstinstanzlichen Verfügung unter teilweiser Gutheissung des Rekurses

erfolgen sollen. Auch diesbezüglich werden allfällige Auswirkungen auf die

vorinstanzliche Kostenverlegung nachfolgend zu prüfen sein.

5.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.1

Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die

Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis

§ 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 analog an

(RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei

es unter anderem in Betracht zieht, wer die Gegen-standslosigkeit bzw. das

gegenstands­los gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesonde­re bei

Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden

(VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00029, E. 6a;

30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003,

VB.2002.00409, E. 5a [jeweils unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

Wie gesehen, sind

die Beschwerdeführenden der Verpflichtung, die Abwassersammelgrube auszupumpen,

den Inhalt zu entsorgen und die Grube auf Undichtigkeit zu überprüfen,

nachgekommen. Sie erscheinen daher als Verursacher der Gegenstandslosigkeit. Zudem

besteht kein Anlass, um an der Berechtigung der erstinstanzlichen Anordnung zu

zweifeln. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden

in diesem Punkt unterlegen wären. Die Annahme einer teilweisen

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor Bezirksrat hat somit keinen Einfluss

auf die dortige Kostenverlegung.

5.2

Anders erscheint die Rechtslage mit Bezug auf die

vom Bezirksrat vorgenommene Abänderung der erstinstanzlichen Anordnung; diese

hätte wie erwähnt zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses führen müssen.

Die Befreiung des Beschwerdeführers 2 von der offenbar aufwändigen Sanierung

der Gruben ist sodann von einiger Relevanz, so dass das teilweise Unterliegen

des Gemeinderats bei der Kostenverteilung – auch unter Berücksichtigung des der

Rekursinstanz zustehenden Ermessens – nicht ausser Acht gelassen werden kann.

5.3

Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des

Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen

Entscheids den Beschwerdeführenden zu je 3/8 und dem Beschwerdegegner zu 1/4

aufzuerlegen. Auch insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für die im

Rekursverfahren überwiegend unterlegenen Beschwerdeführenden nicht (vgl. § 17

Abs. 2 VRG).

6.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegen

die Beschwerdeführenden nur in Nebenpunkten, nämlich bezüglich der

angefochtenen Kostenverlegung teilweise sowie mit ihren Einwendungen bezüglich

der vorinstanzlichen Erledigungsform. Demgegenüber unterliegen sie in der Hauptsache.

Es rechtfertigt sich daher, ihnen unter solidarischer Haftung je 9/20 und dem Beschwerdegegner

1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen.

Als weitgehend

unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

keinen Anspruch auf Entschädigung.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn

der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats Meilen vom 1. April 2004 dahingehend abgeändert, dass die

Kosten des Rekursverfahrens zu je 3/8 der Firma A und B (unter subsidiärer

Haftung füreinander) sowie zu 1/4 dem Gemeinderat X auferlegt werden. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für- einander zu je 9/20

sowie dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an…