VB.2004.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00215
15. September 2004Deutsch16 min
(URT.2004.8156)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00215
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Abwasserbeseitigung
Anschlusspflicht für Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen.
Anwendungsgebot gemäss Art. 191 BV: Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns findet im klaren Wortlaut und Sinn einer bundesgesetzlichen Bestimmung ihre Schranke. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Eine Befreiung von dieser Anschlusspflicht ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen möglich. Eine Härtefallpraxis, die weitere Ausnahmen von der Anschlusspflicht gestatten würde, ist nach dem revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) nicht mehr möglich (E. 3.1-3.5).
Die Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen hat der Gesetzgeber verbindlich getroffen; zu prüfen bleibt lediglich die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme (E. 3.6).
Stichworte:
ANSCHLUSSPFLICHT
ANWENDUNGSGEBOT
GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 191 BV
Art. 11 Abs. 1 GSchG
Art. 11 Abs. 2 GSchG
Art. 12 GSchG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 84 S. 165
URP 2005 Nr. 25 S. 373
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat X hatte der Firma A als
Bauherrin am 24. April 2001 die Baubewilligung für den Neubau von 10
Doppeleinfamilienhäusern an der Q-strasse erteilt. B ist Eigentümer des auf dem
Baugrundstück Kat.Nr. 01 liegenden Bauernhauses Vers.Nr. 10. Am 16. April
2002 teilte der Bauausschuss des Gemeinderats B sodann mit, dass dieses Gebäude
im kommunalen Inventar der Schutzobjekte der Gemeinde X verzeichnet sei.
Mit Beschluss vom 24. September 2002
traf der Gemeinderat X weitere Anordnungen baurechtlicher Natur. Dazu forderte
er B in Dispositiv-Ziffer 2.2 auf, die Abwassersammelgrube (Jauchegrube) der
Liegenschaft fachgerecht vollständig auszupumpen und den ausgepumpten Inhalt umweltgerecht
zu entsorgen; weiter sei die Grube auf Undichtigkeit zu prüfen und nötigenfalls
abzudichten, damit kein weiteres Abwasser in den Boden versickern könne. Zur
Begründung wies der Gemeinderat darauf hin, dass das Gebäude nicht an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen sei; es bestehe der Verdacht, dass die
Abwassersammelgrube durch den Bewohner der Liegenschaft unsachgemäss benützt
werde und undichte Stellen aufweise.
Erwägungen
II.
B und die Firma A rekurrierten gegen
diesen Beschluss des Gemeinderats X an die Baurekurskommission II des Kantons
Zürich mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben. Die
Baurekurskommission trat auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2.2. des
gemeinderätlichen Beschlusses nicht ein und überwies die Sache diesbezüglich an
den Bezirksrat Z.
Während laufendem Rekursverfahren wurden
die Gruben (effektiv sind es deren zwei) ausgepumpt und der Inhalt entsorgt.
Dabei stellte sich heraus, dass die beiden Gruben und die Überläufe undicht
waren. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 1. April 2004 betreffend die Sanierung
der Abwassersammelgruben nach zwischenzeitlicher Sistierung ab; dabei änderte er
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2.2. des gemeinderätlichen Beschlusses allerdings in dem
Sinn, dass er B anwies, das Abwasser von Waschküche, WC und Küche, unter
Auslassung der Gruben, direkt dem bestehenden Schmutzwasseranschluss
zuzuleiten. Zudem wurde der Gemeinderat X eingeladen, B dafür eine angemessene
Frist anzusetzen unter Androhung der Ersatzvornahme.
Bereits am 17. Dezember 2002 hatte der
Gemeinderat X beschlossen, das Gebäude aus dem kommunalen Inventar der
Schutzobjekte zu entlassen. Auf den vom Bewohner des Gebäudes eingereichten
Rekurs trat die Baurekurskommission II nicht ein. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. März, versandt am
19. April 2004, ab.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirkrats vom
1. April 2004 gelangten die Firma A und B mit Beschwerde vom 10. Mai 2004 an
das Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, den angefochtenen Beschluss
sowie Dispositiv-Ziffer 2.2. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. September
2002, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, aufzuheben. Zudem
verlangten sie eine angemessene Umtriebsentschädigung für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Der Bezirksrat und der Gemeinderat von X
beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten
grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 20'000 gilt
allerdings die Zuständigkeit des Einzelrichters; in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung kann die Entscheidung aber auch hier der Kammer übertragen werden (§
38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Strittig ist
vorliegend zur Hauptsache die vom Bezirksrat angeordnete Zuleitung der Abwässer
in den bestehenden Schmutzwasseranschluss. Die Parteivorbringen und übrigen
Akten enthalten keine Angaben über die Höhe der dafür mutmasslich anfallenden
Kosten. Angesichts des unbestimmten Streitwerts und da die Sache ohnehin von
grundsätzlicher Bedeutung ist, wird die Entscheidung durch die Kammer gefällt.
1.2
Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28).
Da kein gesetzlicher
Ausnahmetatbestand vorliegt und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden,
ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zur Stellungnahme, eventuell zur
Kenntnisnahme, zuzustellen.
Am 24. Juni 2004 veranlasste das Gericht die
Zustellung sowohl der Beschwerdeantwort des Gemeinderats X als auch der
Vernehmlassung des Bezirksrats an die Beschwerdeführenden. Damit ist dem
Eventualbegehren entsprochen worden. Die beiden Stellungnahmen enthalten keine
neuen Vorbringen zulasten der Beschwerdeführenden; eine weitere Klärung des
Sachverhalts ist durch einen weiteren Schriftenwechsel sodann nicht zu
erwarten. Es besteht deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist
zur Stellungnahme anzusetzen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.).
2.2
Auf das Begehren, "gegebenenfalls ein
Augenschein durchzuführen und ein Gutachten einzuholen", ist im Rahmen der
weiteren Erwägungen zurückzukommen.
3.
3.1
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das
verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Der Bereich
öffentlicher Kanalisationen umfasst namentlich die Bauzonen und die weiteren
Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. a
und b GSchG). Sonderfälle sind in Art. 12 GSchG geregelt; sie betreffen
Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht
entspricht oder für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage
ungeeignet ist, sodann nicht verschmutztes Abwasser und schliesslich Abwasser
aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand.
Mit dieser
Regelung unterscheidet sich das geltende Gewässerschutzgesetz von der früheren
Ordnung: Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des aufgehobenen Gewässerschutzgesetzes
vom 8. Oktober 1971 (aGSchG) galt zwar auch schon eine allgemeine
Anschlusspflicht im Bereich der Kanalisation. Ausnahmsweise jedoch konnte für
Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet waren oder für die
diese aus anderen wichtigen Gründen nicht angezeigt war, eine besondere Art der
Behandlung oder Ableitung angeordnet werden (Satz 2). Das Bundesgericht
bezeichnete diese gesetzliche Ausnahmeregelung als allgemeines Rechtsinstitut,
das bezwecke, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu
beseitigen (BGE 107 Ib 116 E. 2b, 112 Ib 51 E. 5).
Anders als diese
altrechtliche Regelung von Art. 18 Abs. 1 aGSchG lässt die geltende Ordnung
eine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht nicht mehr mit einer
generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf die dargelegten
klar umschriebenen Sonderfälle.
3.2
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 befindet
sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation. Nahe bei der nordwestlichen
Hausecke befindet sich ein Schmutzwasseranschluss. Die Liegenschaft untersteht
somit der grundsätzlichen Einleitungspflicht gemäss Art. 11 GSchG. Sodann liegt
kein Sonderfall gemäss Art. 12 GSchG vor. Es fragt sich somit, ob im Hinblick
auf besondere Umstände ausnahmsweise dennoch keine Einleitungspflicht besteht.
3.3
Das Berner Verwaltungsgericht hielt im Jahr 1994
unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des neuen Gewässerschutzgesetzes
fest, dass der – im Hinblick auf die vormalige generelle Ausnahmeregelung
entwickelte – Härtefallpraxis, welche unter Umständen aus finanziellen oder
ähnlichen Überlegungen zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht hat führen
können, unter neuem Recht keine Bedeutung mehr zukomme (BVR 1996, S. 17 ff., E.
3b/cc).
Dasselbe Gericht hat diese Formulierung in
einem späteren Urteil allerdings als zu absolut bezeichnet und deshalb trotz
der Gesetzesrevision auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 18 Abs.
1 aGSchG zurückgegriffen. Dazu führte das Gericht wesentlich aus, dass die
Härtefallpraxis nichts anderes als der Ausdruck einer verfassungskonformen Auslegung
des Gesetzes sei, könne doch eine vorbehaltlose Anwendung einer allzu strikten
Regelung zu unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen
führen (BVR 1999, S. 456 ff., E. 2c, mit Hinweis auf BGE 119 Ia 190 E. 7a).
3.4
Es trifft zu, dass staatliches Handeln im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Unbeachtet blieb in der neuen
Argumentation des Berner Verwaltungsgerichts jedoch Art. 191 BV, wonach
Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend
sind; tatsächlich hatte sich der im Berner Urteil zitierte Bundesgerichtsentscheid
119 Ia 178 denn auch nicht mit einer gesetzlichen Regelung des Bundes zu
befassen.
Gemäss Art. 191 BV ist es dem Bundesgericht
verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die
Anwendung zu versagen. Das schliesst die Anwendung allgemein anerkannter
Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze
verfassungskonform auszulegen sind, zwar nicht aus. Art. 191 BV statuiert in diesem
Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die
verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit –
im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4, 123 II 9 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. zur
neuen Bundesverfassung: Botschaft zur BV, BBl 1997 I 428 f. sowie Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,
N. 2086 ff.).
3.5
Mit der Streichung von "wichtigen
Gründen" als allgemeinem Ausnahmetatbestand (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aGSchG)
hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in Bauzonen und in
Gebieten, für die eine Kanalisation erstellt ist, eine Anschlusspflicht –
abgesehen von den Sonderfällen gemäss Art. 12 GSchG – stets zu bejahen ist.
Eine Überprüfung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses besteht
nur ausserhalb von Bauzone und anderen Gebieten, für welche eine Kanalisation
erstellt ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). Es ist somit in Übereinstimung mit
dem klaren Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass verschmutztes Abwasser im
Bereich der öffentlichen Kanalisation – abgesehen von den in Art. 12 GSchG
namentlich aufgeführten Ausnahmetatbeständen – in die Kanalisation geleitet
werden muss. Es entspricht im Übrigen allgemeiner Rechtsprechung, dass eine
Ausnahmebewilligung nur aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift erteilt werden
kann (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Bd. I, Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 37 B II, S. 226;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.
2002, Rz. 2539). Selbstredend vermag an dieser Regelung auch § 20 Abs. 2
des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember
1974 (LS 711.1) nichts zu ändern. Zwar könnte diese Bestimmung dahin gehend
verstanden werden, dass sie in selbständiger Weise Ausnahmen von der Anschlusspflicht
vorsehen will. Als kantonales Recht hat die Norm jedoch von vornherein der
Regelung im Bundesgesetz zu weichen (vgl. etwa Häfelin/Haller, Rz. 1173 ff.).
3.6
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage fragt sich
sodann, inwieweit die angefochtene Anordnung trotz Art. 191 BV auf
Übereinstimmung mit dem verfassungsmässigen Gebot zu verhältnismässigem Handeln
überprüft werden kann.
3.6.1 Mit der Regelung gemäss Art. 11
Abs. 1 und 2 lit. a und b GSchG hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung als
einem Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (dazu Häfelin/Müller, Rz.
613 ff.) vorweggenommen. Im Bereich der Bauzone und weiterer Gebiete, für die
eine Kanalisation erstellt ist, bleibt kein Raum mehr für eine Abwägung
zwischen öffentlichem und privatem Interesse.
3.6.2 Prüfen lässt sich jedoch unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit, ob der angestrebte Zweck, nämlich die
Einleitung des verschmutzten Abwassers in die Kanalisation, mit der konkret
angeordneten Massnahme überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der
Massnahme [dazu Häfelin/Müller, Rz. 587 ff.]). Ferner kann sich die Frage
stellen, ob allenfalls eine mildere, aber gleich geeignete Massnahme für den
angestrebten Erfolg, hier also für die Einleitung des Abwassers in die
Kanalisation, ausreichen würde (Erforderlichkeit der Massnahme [dazu Häfelin/Müller,
Rz. 591 ff.]).
3.6.3 Dass die strittige Anordnung
geeignet ist, bestreiten die Beschwerdeführenden sinngemäss mit ihrem Hinweis
auf den Bericht der Firma H AG vom 1. Oktober 2003. Danach ist es fraglich, ob
bei dem geringen Wasserverbrauch das Abschwemmen der Schmutzstoffe
gewährleistet ist. Hieraus lässt sich allerdings nicht auf eine fehlende
Eignung der angeordneten Massnahme schliessen. Wenn zwar aufgrund der zu
erwartenden geringen Abwassermenge ein Verbleib gewisser Schadstoffe in den Leitungen
offenbar als möglich erscheint, so ändert dies nichts daran, dass die Leitungen
das bisherige Versickern des Abwassers aus den undichten Gruben verhindern. Im
Übrigen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich allenfalls
zurückbleibende Schadstoffe mittels periodischer Spülungen durchaus abschwemmen
lassen werden. Die Anordnung lässt sich demnach aus technischer Sicht nichts
als ungeeignet bezeichnen.
3.6.4 Die Beschwerdeführenden machen in
diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass die Liegenschaft zum sofortigen
Abbruch bestimmt sei. Offensichtlich jedoch ist der bisherige Bewohner M nicht
bereit, die Liegenschaft zu verlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits im
Entscheid vom 10. März 2004 unter anderem erwähnte, könnte sich M, soweit der
Zivilrichter das Rechtsverhältnis als Miete qualifizieren würde, gegen die Kündigung
zur Wehr setzen und gegebenenfalls eine Erstreckung verlangen. Ist demnach mit
einer sofortigen Räumung der Liegenschaft nicht zu rechnen, erweist sich der
angeordnete Leitungsbau auch aus zeitlicher Sicht als geeignete Massnahme.
3.6.5 Sodann lässt sich das Verbleiben
von M in der Liegenschaft – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden –
nicht von vornherein als illegal bezeichnen. Ob der Verbleib vertragswidrig
ist, wird Gegenstand eines allfälligen Zivilverfahrens sein. Vor diesem Hintergrund
besteht für die Verwaltungsbehörde keine genügende Grundlage, um M entsprechend
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu befehlen, die Abwassersammelgruben
nicht mehr zu benützen oder einen Schmutzwasseranschluss auf seine Kosten vorzunehmen.
Die von den Beschwerdeführenden beantragten Abklärungen zum Zustand der
Liegenschaft und zur Haltung der Gemeindebehörden in der Auseinandersetzung zwischen
ihnen und M sind daher entbehrlich. Ob dem Grundeigentümer anfallende Kosten
schliesslich auf M überwälzt werden können, ist – wie dies bereits die Vorinstanz
festhielt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.6.6 Die Beschwerdeführenden scheinen
sodann die Ansicht zu vertreten, dass der Leitungsbau wegen seiner hohen Kosten
zu unterbleiben habe. Damit zielen die Beschwerdeführenden jedoch auf eine
Abwägung zwischen den öffentlichen und ihren privaten finanziellen Interessen.
Wie gesehen hat der Bundesgesetzgeber diese Abwägung mit der gesetzlichen
Regelung jedoch bereits zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden.
Hohe Kosten
könnten dann relevant sein, wenn eine preisgünstigere Lösung als mildere
Massnahme in Frage käme. Eine preisgünstigere Lösung zur Einleitung des
Abwassers in die Kanalisation wird in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt
noch ist eine solche ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die
mutmasslichen Kosten durch ein Gutachten abzuklären.
3.7
Soweit die strittige Anordnung überprüft werden
kann, lässt sich demnach keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
oder einer anderen Norm erblicken. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im
Hauptpunkt.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die
beiden Abwassersammelgruben am 30. September 2004 (recte: 2003) ausgepumpt und
die Abwässer fachgerecht entsorgt wurden. Tatsächlich ist die erstinstanzliche
Anordnung dadurch im Verlauf des Rekursverfahrens teilweise erfüllt worden. Die
Vorinstanz trat deshalb "auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht
mehr" ein.
Mit Erfüllung
dieser Verpflichtung ist das Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführenden mit
Recht geltend machen – bezüglich Dispositiv-Ziffer 2.2 Satz 1 des erstinstanzlichen
Beschlusses gegenstandslos geworden. Dementsprechend hätte der Rekurs in diesem
Punkt entgegen Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des angefochtenen Entscheids nicht abgewiesen
werden dürfen, sondern als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Dies
führt insoweit zu einer Gutheissung der Beschwerde (vgl. etwa VGr, 9. Juli
2003, VB.2003.00029, E. 2b, www.vgrzh.ch). Es wird zu
prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung
abzuändern ist (dazu hinten E. 5.1).
4.2
Der Bezirksrat hat die erstinstanzliche Anordnung,
soweit sie im Zeitpunkt des Endentscheids noch strittig war, abgeändert: Statt
der Verpflichtung, undichte Gruben abzudichten, ordnete er wie gesehen an, das
Abwasser unter Auslassung der Gruben direkt dem bestehenden
Schmutzwasseranschluss zuzuleiten. Diese Änderung erfolgte gestützt auf den
Bericht der Firma H AG, welcher den Leitungsbau als die finanziell günstigere
Lösung vorgeschlagen hatte. Indem der Bezirksrat die erstinstanzliche Anordnung
durch eine mildere ersetzte, erscheinen die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
materiell als teilweise obsiegende Parteien. Insoweit hätte die mit
Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Abänderung
der erstinstanzlichen Verfügung unter teilweiser Gutheissung des Rekurses
erfolgen sollen. Auch diesbezüglich werden allfällige Auswirkungen auf die
vorinstanzliche Kostenverlegung nachfolgend zu prüfen sein.
5.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
5.1
Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die
Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis
§ 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 analog an
(RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei
es unter anderem in Betracht zieht, wer die Gegen-standslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei
Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden
(VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00029, E. 6a;
30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003,
VB.2002.00409, E. 5a [jeweils unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).
Wie gesehen, sind
die Beschwerdeführenden der Verpflichtung, die Abwassersammelgrube auszupumpen,
den Inhalt zu entsorgen und die Grube auf Undichtigkeit zu überprüfen,
nachgekommen. Sie erscheinen daher als Verursacher der Gegenstandslosigkeit. Zudem
besteht kein Anlass, um an der Berechtigung der erstinstanzlichen Anordnung zu
zweifeln. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden
in diesem Punkt unterlegen wären. Die Annahme einer teilweisen
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor Bezirksrat hat somit keinen Einfluss
auf die dortige Kostenverlegung.
5.2
Anders erscheint die Rechtslage mit Bezug auf die
vom Bezirksrat vorgenommene Abänderung der erstinstanzlichen Anordnung; diese
hätte wie erwähnt zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses führen müssen.
Die Befreiung des Beschwerdeführers 2 von der offenbar aufwändigen Sanierung
der Gruben ist sodann von einiger Relevanz, so dass das teilweise Unterliegen
des Gemeinderats bei der Kostenverteilung – auch unter Berücksichtigung des der
Rekursinstanz zustehenden Ermessens – nicht ausser Acht gelassen werden kann.
5.3
Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen
Entscheids den Beschwerdeführenden zu je 3/8 und dem Beschwerdegegner zu 1/4
aufzuerlegen. Auch insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.4
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für die im
Rekursverfahren überwiegend unterlegenen Beschwerdeführenden nicht (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegen
die Beschwerdeführenden nur in Nebenpunkten, nämlich bezüglich der
angefochtenen Kostenverlegung teilweise sowie mit ihren Einwendungen bezüglich
der vorinstanzlichen Erledigungsform. Demgegenüber unterliegen sie in der Hauptsache.
Es rechtfertigt sich daher, ihnen unter solidarischer Haftung je 9/20 und dem Beschwerdegegner
1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen.
Als weitgehend
unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
keinen Anspruch auf Entschädigung.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses
des Bezirksrats Meilen vom 1. April 2004 dahingehend abgeändert, dass die
Kosten des Rekursverfahrens zu je 3/8 der Firma A und B (unter subsidiärer
Haftung füreinander) sowie zu 1/4 dem Gemeinderat X auferlegt werden. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für- einander zu je 9/20
sowie dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an…