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Entscheid

VB.2004.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00222

26. Januar 2005Deutsch22 min

(URT.2005.8424)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt X bewilligte der Q AG mit

Beschluss vom 24. März 2003 die Erstellung einer Basisstation für die

Mobilfunknetze GSM/UMTS auf dem Gebäude U-Strasse/V-Strasse in X. Dagegen

rekurrierten mehrere Nachbarn und der Ortsverein S gemeinsam an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

IV. Diese schrieb mit Beschluss vom 8. April 2004 den Rekurs eines

Nachbarn als durch Rückzug erledigt ab und trat auf den Rekurs des Ortsvereins

nicht ein. Den Rekurs der übrigen Nachbarn wies sie ab.

Erwägungen

II.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Mai 2004 liessen A

Co., B AG, C AG sowie zwölf Privatpersonen (alle X) beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on erheben. Sie

beantragten in erster Linie, der angefochtene Rekursent­scheid sowie die

Baubewilligung des Bauausschusses der Stadt X seien aufzuheben, eventuell sei

die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

oder den Bauausschuss zurückzuweisen. Daneben stellten sie zahlreiche weitere Eventualanträge

sowie Begehren zum Verfahren.

Die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on stellte am 17. Juni

2004.

ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de. Der

Bauausschuss der Stadt X beantragte in seiner Be­schwer­de­ant­wort vom 21. Juni

2004, die Be­schwer­de sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Ko­sten-

und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­ren­den. Die private

Be­schwer­de­geg­nerin beantragte am 23. Juni 2004 ebenfalls die Abweisung

der Be­schwer­de, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­ren­den.

Mit einer Eingabe vom 4. Oktober 2004 stellten die Be­schwer­de­füh­ren­den

die neuen Anträge, das vorliegende Verfahren sei mit dem Be­schwer­de­ver­fah­ren

VB.2004.00223 zu vereinigen und zu sistieren. Überdies ersuchten sie erneut

darum, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom

13.

Oktober 2004 wurden die Anträge auf Vereinigung der beiden Be­schwer­de­ver­fah­ren

und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Der Bauausschuss

der Stadt X verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 auf eine

Stellungnahme zum Vereinigungs- bzw. Sistierungsbegehren; die private Be­schwer­de­geg­nerin

lehnte dieses mit Eingabe vom 3. November 2004 ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beantragten eine Vereinigung

des vorliegenden Be­schwer­de­ver­fah­rens mit dem Ver­fah­ren VB.2004.00223.

Die beiden Verfahren betreffen separate Mobilfunkanlagen

mit verschiedenen Betreibern. Bei deren Beurteilung ist zwar zu prüfen, inwieweit

die von der jeweils andern Anlage ausgehende Strahlung in die Berechnung der

Gesamtbelastung einbezogen werden muss; im Übrigen sind die Baubewilligungen

jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Aus dem Umstand, dass an den

beiden Be­schwer­de­ver­fah­ren zum Teil dieselben Be­schwer­de­füh­ren­den

teilnehmen, ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, diese zu vereinigen.

Eine Vereinigung ist daher nicht vorzunehmen.

2.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des

Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen betroffen. Gestützt auf § 338 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind sie daher zur Be­schwer­de

legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den stellten mit

der Be­schwer­de den Antrag, das Ver­fah­ren sei zu sistieren, "bis

nachgewiesenermassen alle durch die Mobilfunkantennen verursachten Immissionen

unabhängig von jeglicher Einflussnahme der Be­schwer­de­geg­nerin sicher bestimmt

werden können und sicher festgestellt werden kann, ob die geltenden

gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, eine übergeordnete Planung

bezüglich Koordination von Mobilfunkantennen vorliegt und eine formelle Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung

durchgeführt ist" (vgl. Beschwerdeschrift, Antrag 6). Die angeführten

Sistierungsgründe sind jedoch aufgrund der materiellen Beurteilung (hinten, E. 10,

13.

und 15) nicht stichhaltig; auf eine Sistierung wurde deshalb verzichtet.

Am 4. Oktober 2004 stellten die Be­schwer­de­füh­ren­den

ein neues Sistierungsbegehren, das sie im Wesentlichen damit begründeten, dass

sich die private Be­schwer­de­geg­nerin anlässlich einer Besprechung beim

Baupolizeiamt der Stadt X dazu bereit erklärt habe, einen Alternativstandort

für die strittige Anlage zu prüfen. Die private Be­schwer­de­geg­nerin führte

dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2004 aus, ihre grundsätzliche

Bereitschaft, einen Alternativstandort zu prüfen, rechtfertige keine Sistierung

des Verfahrens. Gegebenenfalls würde für einen Alternativstandort ein neues,

parallel laufendes Baugesuch eingereicht. Auch diese Umstände erfordern keine

Sistierung des Verfahrens.

4.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen

geltend, die Strahlung der projektierten Antennen stelle eine übermässige

Einwirkung auf ihr Eigentum dar, die nach Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB)

nicht zulässig sei. Dieser Eingriff stelle zugleich eine materielle Enteignung

dar. Sie wollen daher "ausdrücklich auch in privatrechtlicher Hinsicht

wegen Verletzung von Art. 684 ZGB Be­schwer­de" erheben (Be­schwer­de­schrift,

Ziff. 12).

Das vorliegende Be­schwer­de­ver­fah­ren

hat die Baubewilligung des Bauausschusses der Stadt X für die strittige

Antennenanlage zum Gegenstand. Weder sind Fragen des privatrechtlichen

Nachbarrechts noch Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung in diesem

Verfahren zu behandeln. Sofern die anwaltlich vertretenen Be­schwer­de­füh­ren­den

ernsthaft an der Beurteilung dieser Rechtsfragen interessiert sind, stehen

ihnen die dafür vorgesehenen Rechtswege zur Verfügung.

5.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beantragen,

es sei im Be­schwer­de­ver­fah­ren eine öffentliche mündliche Verhandlung

durchzuführen. Sie begründen dieses Begehren mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK). Diese Bestimmung ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts

anwendbar, wenn Anwohner in einem Rechtsmittelverfahren geltend machen, auf

ihren Grundstücken sei der Im­mis­si­ons­- oder Anlagegrenzwert der Verordnung

vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nicht­ioni­sie­ren­der Strahlung

(NISV; SR 814.710) über­schritten (BGE 128 I 59, E. 2).

Vorliegend behaupten die Be­schwer­de­füh­ren­den

nicht, dass der Anlagegrenzwert bei den von ihnen bewohnten bzw. benutzten

Liegenschaften überschritten sei. Auch aus den Unterlagen ergeben sich keine

entsprechenden Anhaltspunkte. Die aufgrund ihrer Adresse am nächsten bei der

Antennenanlage wohnende Be­schwer­de­füh­re­rin Nr. 6 (W-Strasse) befindet

sich im Gebäude, für welches im Stand­ort­da­ten­blatt der Ort mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) Nr. 6 berechnet wurde (Stand­ort­da­ten­blatt vom 5. Februar

2003). Die dort ermittelte elektrische Feldstärke beträgt 3.04 V/m und

liegt damit deutlich unterhalb des Anlagegrenzwerts von 6.0 V/m (vgl. Anhang

1.

Ziff. 64 lit. b NISV). Die Be­schwer­de­füh­ren­den haben diese

Berechnung nicht beanstandet, sondern beschränken sich darauf, die Grenzwerte

als solche in Frage zu stellen bzw. ohne genauere Angaben zu behaupten, in der

Umgebung der Antennenanlage fänden sich noch OMEN, an welchen der Anlagegrenzwert

nicht eingehalten sei (vgl. hinten, E. 12). Im Übrigen ist nicht bekannt,

ob sich die Wohnung der Be­schwer­de­füh­re­rin Nr. 6 überhaupt auf der

exponierten Seite des Gebäudes W-Strasse befindet; die Be­schwer­de­füh­ren­den

machen dazu keine Angaben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6

Abs. 1 EMRK ist aufgrund dieser Sachlage demnach nicht begründet.

6.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beantragten

bereits mit der Be­schwer­de­schrift die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels nach Eingang der Stellungnahmen der Be­schwer­de­geg­nerschaft

und der Vor­in­stanz. Mit der Eingabe vom 4. Oktober 2004 haben sie dieses

Gesuch erneuert.

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel

nur ein einfacher Schriftenwechsel durch­geführt (§ 58 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss zwingend ein zweiter

Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche

Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der

Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58

N. 10). Gemäss drei die Schweiz betreffenden Entscheiden des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet der von Art. 6 Abs. 1

EMRK garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren unter anderem auch das Recht

der Parteien, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben und

Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung nehmen zu können.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vernehmlassung relevante neue Tatsachen

oder Begründungen enthält (EGMR, 21. Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int = VPB 66/2002

Nr. 113; 28. Juni 2001, No. 37292/97, www.echr.coe.int = VPB 65/2001

Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662, mit Anmerkungen von August Mächler;

18.

Februar 1997, No. 18990/91, www.echr.coe.int = VPB 61/1997 Nr. 108).

Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK über diejenigen von Art. 29

Abs. 2 BV hinaus.

Vorliegend stellte die Vor­in­stanz im Be­schwer­de­ver­fah­ren

lediglich Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de, ohne dies zu begründen. Die

städtische Baubehörde verwies zur Begründung ihres Antrags einzig auf ihre

Vernehmlassung zuhanden der Vor­in­stanz sowie auf die Erwägungen in deren Ent­scheid.

Die private Be­schwer­de­geg­nerin nahm inhaltlich zur Be­schwer­de Stellung,

brachte jedoch keine relevanten neuen Gesichtspunkte rechtlicher oder

tatsächlicher Art zur Sprache. Die Rechtsschriften enthalten somit keine Vorbringen,

zu denen eine weitere Stellungnahme der Be­schwer­de­füh­ren­den eingeholt

werden müsste.

In ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2004

machten die Be­schwer­de­füh­ren­den geltend, die Stellungnahmen der Be­schwer­de­geg­nerschaft

und die von der Vor­in­stanz eingereichten Akten des Rekursverfahrens enthielten

rechtliche und tatsächliche Noven. Sie haben diese Behauptung jedoch in keiner

Weise konkretisiert. Dass die Eingaben der Be­schwer­de­geg­nerschaft keine

erheblichen neuen Vorbringen enthalten, wurde bereits erwähnt. Was die Akten

der Vor­in­stanz anbelangt, so hatten die Be­schwer­de­füh­ren­den diese kurz

vor Abschluss des Rekursverfahrens am 6. Februar 2004 zur Einsicht

angefordert; die Akten wurden danach nicht mehr ergänzt. Sodann hatten die Be­schwer­de­füh­ren­den

auch im Be­schwer­de­ver­fah­ren vor Ver­wal­tungs­ge­richt jederzeit die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu verlangen. Ausserdem wäre eine unaufgefordert

eingereichte Stellungnahme von ihrer Seite nicht aus den Akten gewiesen worden.

In der Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2004 wurde auf beide

Möglichkeiten hingewiesen.

7.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den stellen vor

Ver­wal­tungs­ge­richt erneut ein Gesuch betreffend Durchführung eines

Augenscheins. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist jedoch nur

erforderlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen

ist, die Parteien könnten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur

Klärung beitragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend geht der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervor.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den begründen

die Notwendigkeit eines Augenscheins vor allem damit, dass sie bei dieser

Gelegenheit zusammen mit einer von ihnen bezeichneten Fachperson "fast

sicher" auf Orte mit empfindlicher Nutzung hinweisen könnten, an welchen

nach ihrer Meinung der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten sei. Es ist

indessen nicht ersichtlich, inwiefern Hinweise dieser Art vor Ort besser

gegeben werden könnten als in einer schriftlichen Stellungnahme. Die Ermittlung

der massgeblichen OMEN erfolgt in erster Linie aufgrund der Strahlungsdiagramme

und Umgebungspläne, mit deren Hilfe Distanzen und Winkel einfacher ermittelt

werden als mit einem Augenschein. Ein Augenschein kann allenfalls dazu

beitragen, Unklarheiten zu beseitigen, wie z.B. mit Bezug auf die Höhenlage von

Geschossen, die Nutzung von Räumen oder die Materialien von Aussenwänden. Das

ist jedoch nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Unklarheiten bestehen;

solche Hinweise sind hier nicht vorhanden und werden auch von den Be­schwer­de­füh­ren­den

nicht vorgebracht (vgl. hinten, E. 12). Die Durchführung eines

Augenscheins, um aufs "Geratewohl" nach weiteren OMEN zu suchen, ist

weder zulässig noch Erfolg versprechend.

8.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen

geltend, es müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob die Grundeigentümerin, auf

deren Boden die Antenne erstellt werden soll, wirklich damit einverstanden sei.

Eine gültige Zustimmung sei hier nicht anzunehmen, weil die private Be­schwer­de­geg­nerin

die Grundeigentümerin offensichtlich nicht genügend über die schädlichen

Wirkungen der Mobilfunkstrahlung sowie über daraus folgende, mögliche Reaktionen

der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit informiert habe.

Gemäss § 310 Abs. 3 des PBG hat

der Baugesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum

Einreichen des Baugesuchs nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel

mittels einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Dabei

handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, welche darauf

abzielt, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen (RB 1999 Nr. 124);

die Behörde hat denn auch nur eine summarische Prüfung der privatrechtlichen

Verhältnisse vorzunehmen. Im vor­lie­genden Fall war daher zweifellos nicht zu

prüfen, aus welchen Motiven die Grundeigentümerin ihre Zustimmung zum

Bauvorhaben erteilt hat.

9.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den werfen der

Vor­in­stanz vor, auf ihre Rügen betreffend Berechnung und Messung der von

UMTS-Anlagen ausgehenden Immissionen und betreffend die Unvereinbarkeit der

UMTS-Technik mit der NISV nicht hinreichend eingegangen zu sein. Sie sehen

darin eine Verletzung der Begründungspflicht und rügen sinngemäss eine formelle

Rechtsverweigerung. Die Vor­in­stanz hat diese Fragen jedoch ausführlich behandelt.

Es sind vielmehr die Be­schwer­de­füh­ren­den, die in keiner Weise auf die

Ausführungen der Vor­in­stanz Bezug nehmen und auch nicht näher erläutern,

inwiefern diese ungenügend sein sollen (vgl. E. 10). Eine Verletzung der

Begründungspflicht kann der Vor­in­stanz nicht vorgeworfen werden.

Ferner beanstanden die Be­schwer­de­füh­ren­den,

dass die Vor­in­stanz nicht auf ihre Beweisanträge betreffend die Schädlichkeit

des Mobilfunks eingetreten sei. Aus den materiellen Erwägungen der Vor­in­stanz

(insbesondere E. 12 und E. 14) geht jedoch deutlich hervor, weshalb

sie die beantragen Beweisabnahmen nicht für erforderlich hielt. Auch zu diesen

Erwägungen nehmen die Be­schwer­de­füh­ren­den keine Stellung.

10.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den erheben

gegenüber der erteilten Baubewilligung zahlreiche Ein­wen­dun­gen

baurechtlichen und umweltrechtlichen Inhalts. Diese hatten sie grösstenteils

bereits in ihrem Rekurs an die Vor­in­stanz vorgebracht. Die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

ist in ausführlichen Erwägungen auf die Standpunkte der Be­schwer­de­füh­ren­den

eingegangen und hat sie als unzutreffend zurückgewiesen. Mit der Be­schwer­de

an das Ver­wal­tungs­ge­richt nehmen die Be­schwer­de­füh­ren­den jedoch in

keiner Weise auf die Erwägungen der Vor­in­stanz Bezug; ihre Be­schwer­de­schrift

besteht fast ausschliesslich aus wörtlichen Wiederholungen der seinerzeitigen

Rekursschrift zuhanden der Vor­in­stanz. Auf diese Vorbringen ist nicht im

Einzelnen einzugehen. Mit Ausnahme einzelner Rechtsfragen, auf die in den nachfolgenden

Erwägungen zurückgekommen wird, kann vielmehr auf die sorgfältigen und zutreffenden

Ausführungen der Vor­in­stanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Das gilt namentlich für:

– die

Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend Mängel des Baubewilligungs­verfahrens

(vorinstanzlicher Entscheid, E. 7),

– die Notwendigkeit einer

Umweltverträglichkeitsprüfung (vorinstanzlicher Entscheid, E. 8),

– die

Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung im Allgemeinen (vorinstanzlicher Ent­scheid,

E. 11.3),

– die

Praxis der Behörden von Liechtenstein und des österreichischen Bundeslandes

Salzburg (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11.4),

– die

Berücksichtigung weiterer Strahlungsquellen in der Umgebung der geplanten An­lage

(vorinstanzlicher Entscheid, E. 11.6 und 14.4),

– die

akzessorische Überprüfung der mit der NISV festgelegten Grenzwerte (vorinstanz­licher

Entscheid, E. 13),

– das

Verhältnis von Berechnung und Messung der Immissionen und die Berücksichti­gung

von Reflexionen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 14.1),

– die

rechnerische Ermittlung der Immissionen anhand des Stand­ort­da­ten­blatts (vor­instanzlicher

Entscheid, E. 14.3 und 14.7),

– den

Einbezug von Balkonen, Gartensitzplätzen, Terrassen, Kinderspielplätzen und

baulichen Nutzungsreserven in die Berechnung des Anlagegrenzwerts (vorins­tanzlicher

Entscheid, E. 14.5 und 14.6),

– die

Verpflichtung des Anlageinhabers zu zusätzlichen immissionsmindernden Mass­nahmen

(vorinstanzlicher Entscheid, E. 16),

– die

Zonenkonformität der Anlage und den behaupteten Zusammenhang mit den Em­pfindlichkeitsstufen

des Lärmschutzrechts (vorinstanzlicher Entscheid, E. 17).

11.

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

die Strahlung von UMTS-Sendeanlagen wirke auf Menschen anders als Strahlung,

welche durch das GSM-Mobilfunknetz verursacht wird. In einem von ihnen

eingereichten Dokument wird diesbezüglich auf Untersuchungen eines

niederländischen Labors hingewiesen, die auch durch Publikationen in verschiedenen

Medien bekannt geworden sind. Danach haben Versuchspersonen, die mit einem

UMTS-Signal bestrahlt wurden, signifikant häufiger über Schwindel, Ner­vosität,

Konzentrationsschwierigkeiten und andere Beeinträchtigungen ihres Wohl­befindens

geklagt, als wenn sie mit einem GMS-Signal oder gar nicht bestrahlt wurden (vgl.

htpp://www.mobile-research.ethzh.ch, Original TNO-Studie). Diese Studie wird in

wissenschaftlichen Kreisen offenbar kontrovers diskutiert. Eine Schweizer

Replikationsstudie der Forschungsstiftung "Mobilkommunikation", die

an der ETH Zürich domiziliert ist, soll nun klären, ob diese Auswirkungen von

UMTS-Strahlen auf das Wohlbefinden des Menschen "gesichert werden können

oder nicht" (vgl. http://www.mobile-research.ethzh.ch,

TNO-Replikationsstudie und Erweiterung). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts,

die erwähnte Studie auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und mit anderen

Forschungsergebnissen zu vergleichen. Falls diese Ergebnisse jedoch bestätigt

werden und die dargestellten Auswirkungen erheblich sind, werden die

Fachstellen des Bundes zweifellos prüfen müssen, welche Konsequenzen sich

daraus für die in der NISV festgelegten Grenzwerte ergeben.

12.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen mit

der Be­schwer­de geltend, dass die Strahlung an den von der Be­schwer­de­geg­nerin

bezeichneten OMEN sowie am exponiertesten Ort für kurzfristigen Aufenthalt

nicht richtig ermittelt worden sei. Dabei handelt es sich um eine neue

Tatsachenbehauptung, für welche der angefochtene Ent­scheid keinen Anlass gibt

(vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Die Be­schwer­de­füh­ren­den behaupten zwar,

dass sie diesen Mangel schon vor der Vor­in­stanz an verschiedenen Stellen

gerügt hätten; indem die Vor­in­stanz zu Unrecht nicht auf diese Rügen

eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. In der von den Be­schwer­de­füh­ren­den

an die Vor­in­stanz gerichteten Rekursschrift sind jedoch keine Einwendungen

dieser Art enthalten, und die Be­schwer­de­schrift gibt keinen Hinweis, wo

diese zu finden wären.

Überdies wird auch mit der Be­schwer­de

nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Berechnungen der Be­schwer­de­geg­nerin

unzutreffend sein sollen. Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen lediglich

geltend, anlässlich eines Augenscheins könne mit Hilfe einer von ihnen bezeichneten

Fachperson – zusammen mit weiteren Beweisabnahmen vor Ort – "fast sicher

belegt werden", dass es OMEN gebe, an denen der Grenzwert überschritten

sei bzw. sein könnte. Wenn die Be­schwer­de­füh­ren­den oder ihre Fachleute

jedoch tatsächlich Anhaltspunkte für Mängel in den Berechnungen der Be­schwer­de­geg­nerin

sehen, lag es an ihnen, in den Rechtsschriften zuhanden der Vor­in­stanz bzw.

des Ver­wal­tungs­ge­richts auf diese hinzuweisen. Die Durchführung eines

Augenscheins dient der Beweisführung, nicht der Ergänzung der Tatsachenbehauptungen

(vgl. E. 7).

13.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen des

weitern geltend, dass für die Strahlung von Sendeanlagen des

UMTS-Mobilfunknetzes noch keine ausreichenden Berechnungs- und Messverfahren

existierten. Sie beantragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis die

notwendigen Grundlagen erarbeitet seien.

Die UMTS-Mobilfunktechnik unterscheidet

sich in verschiedener Hinsicht von der Funktionsweise der bisherigen

GSM-Mobilfunknetze. Bei der in der Schweiz vorderhand einzig angewandten

UMTS-Betriebsart FDD (Frequency division duplex) kommunizieren alle Teilnehmer

eines Netzes auf einem einzigen Frequenzpaar (je eine Frequenz für die Kommunikation

von der Basisstation zum Handy und für die Gegenrichtung). Die für den einzelnen

Teilnehmer bestimmten Daten sind Teil des Gesamtsignals und werden mit Hilfe

eines Codes aus diesem herausgefiltert. Im Gegensatz zu den Signalen des

GSM-Mobilfunknetzes, welche eine mit 217 Hz gepulste Strahlung verursachen,

erscheinen die Signale eines UMTS-Netzes daher als weitgehend homogenes

Rauschen auf einer Bandbreite von 5 MHz je verwendete Frequenz. Den in der

Schweiz konzessionierten Betreibern von UMTS-Netzen stehen je drei solche

Frequenzpaare zur Verfügung, von denen sie jedoch vorderhand nur je eines

verwenden. Alle Antennen eines Netzes, sowohl diejenigen derselben Basisstation

wie jene benachbarter Stationen, benützen dasselbe Frequenzpaar (vgl. zum

Ganzen die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] und vom

Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung [METAS] herausgegebene

Messempfehlung für Mobilfunk-Basisstationen UMTS-FDD, Entwurf vom 17. September

2003, Ziff. 2).

13.1

Wie die Vor­in­stanz zutreffend festgehalten hat,

lässt sich die Strahlung von UMTS-Sendeantennen im Prinzip ebenso wie jene von

GSM-Anlagen berechnen und messen. Ein Unterschied besteht jedoch bei

UMTS-Anlagen mit Bezug auf die Berechnung der Leistung im massgebenden

Betriebszustand. Als massgebender Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63

NISV der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Da

dieser Betriebszustand in der Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der Messung

von GSM-Anlagen in der Weise vorgegangen, dass zunächst die Strahlung gemessen

wird, die vom Steuerkanal (BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung

sendet; anschliessend wird daraus die Strahlenbelastung bei maximaler

Sendeleistung hochgerechnet (BUWAL/ME­TAS, Messempfehlung für

Mobilfunk-Basisstationen GSM, 2002, Ziff. 2.3 und 6; vgl. BGr, 12. August

2004,1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch).

In UMTS-Netzen besteht ebenfalls ein

Steuerkanal mit konstanter Sendeleistung (der primäre CPICH), doch tritt dieser

nicht als separates Signal mit eigener Frequenz oder individuellem Zeitsegment

in Erscheinung, sondern ist Teil des alle Daten enthaltenden Gesamtsignals und

muss anhand der Codierung aus diesem "extrahiert" werden. Neue

Messgeräte sind jedoch in der Lage, die elektrische Feldstärke des so

decodierten Steuerkanals zu ermitteln. Das Messergebnis kann anschliessend

ebenfalls auf den massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung

hochgerechnet werden (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17. September

2003, Ziff. 2.3 und 8; vgl. BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.4.1,

www.bger.ch).

Für die Hochrechnung sind allerdings

Angaben des Netzbetreibers, insbesondere über die aktuelle Sendeleistung des

Steuerkanals und die aktuelle Senderichtung der einzelnen Antennen,

erforderlich (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17. September

2003, Ziff. 4.4, 4.6 und 5). Insofern ist die Messung auf die Mitwirkung

des Betreibers angewiesen und kann nicht unabhängig von diesem vorgenommen

werden. Dasselbe trifft aber auch auf die Messung in GSM-Netzen zu; auch dort

müssen die technischen Daten betreffend die aktuelle Sendeleistung des

Steuerkanals und die aktuellen Senderichtungen der Antennen vom Netzbetreiber

zur Verfügung gestellt werden (BUWAL/METAS, Messempfehlung für

Mobilfunk-Basisstationen GSM, 2002, Ziff. 4.4, 4.6, 5.3 und 6.3).

Diesbezüglich besteht somit bei UMTS-Anlagen keine grundsätzlich verschiedene

Ausgangslage. Im Übrigen ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass die

Betreiber sich unkorrekt verhalten und unzutreffende technische Angaben

liefern.

Ein Unterschied zu GSM-Anlagen liegt

allenfalls darin, dass die durchschnittliche Strahlenbelastung bei der

UMTS-Technologie noch wesentlich weiter unterhalb der für die Messung

massgebenden Spitzenwerte liegt, wie die Be­schwer­de­füh­ren­den unter Hinweis

auf eine Stellungnahme der Eid­ge­nös­sischen Kommunikations-Kommission

(ComCom) ausführen (Schreiben der ComCom vom 13. Juni 2001, Anm. 6 (vgl. VB.2004.00116).

Das hätte aber nicht nur die von den Be­schwer­de­füh­ren­den geltend gemachten

zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maximalen Sendeleistung zur

Folge; es würde auch bedeuten, dass allfällige Messfehler mit Blick auf die

Strahlenbelastung der Betroffenen weniger ins Gewicht fallen.

13.2

Der Umstand, dass die Messempfehlung UMTS

einstweilen nur als Entwurf vorliegt, ist schliesslich ebenfalls kein Grund,

mit der Bewilligung von UMTS-Sendeanlagen zuzuwarten. Auch die heute geltende

Messempfehlung für Basisstationen der GSM-Mobil­funk­netze wurde erst 2002

erlassen, nachdem bereits zahlreiche Anlagen im Betrieb waren. Das Bun­des­ge­richt

hat daher festgestellt, dass es unrealistisch und unverhältnismässig wäre, die

Inbetriebnahme von UMTS-Anlagen vom Vorliegen einer ausgefeilten Messtechnik abhängig

zu machen (BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.4.3, www.bger.ch).

14.

Die Baubehörde ordnete an, dass am

immissionsmässig exponiertesten Ort mit empfindlicher Nutzung, dem Berechnungspunkt

5a gemäss Stand­ort­da­ten­blatt, innert zwei Monaten nach Inbetriebnahme der

Basisstation eine Kontrollmessung durchzuführen ist. Zusätzliche

Kontrollmessungen verlangte sie bei den Räumen unter den Oblichtern neben den

zwei Antennenmasten. Die Be­schwer­de­füh­ren­den beantragen darüber hinaus,

Abnahmemessun­gen seien auch an allen weiteren Punkten durchzuführen, an denen

die berechnete Belastung 50 % des Anlagegrenzwerts überschreite.

Kontrollmessungen sind nach der

Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich,

wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. Nach der Praxis werden

Kontrollmessungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der

Berechnungen 80 % des Anlagegrenzwerts erreicht oder überschreitet; in

begründeten Fällen kann diese Schwelle auch niedriger angesetzt werden (BUWAL,

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, Ziff. 2.1.8).

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen UMTS-Technologie hat das Bun­des­ge­richt

erwogen, dass es zumindest in der Anfangsphase sinnvoll erscheine, die

Berechnungen im Einzelfall durch eine Abnahme- bzw. Kontrollmessung zu

verifizieren, und dass die in der Vollzugsempfehlung genannte Schwelle von

80.

% daher als Mindestanforderung zu verstehen sei; die Vollzugsbehörde

sei berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und

Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (BGr, 12. August

2003,1A.148/2002, E. 4.3.3, www.bger.ch).

Im vorliegenden Fall liegt die errechnete

Strahlenbelastung einzig am Berechnungspunkt 5a über 80 % des Anlagegrenzwerts.

Bei fünf weiteren Punkten erreicht sie zwischen 50.7 % und 72.8 %,

bei den übrigen Berechnungspunkten liegt sie deutlich unter 50 %.

Verdachtsgründe, welche die Baubehörde dazu verpflichten würden,

Kontrollmessungen auch unterhalb der Schwelle von 80 % des

Anlagegrenzwerts durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung

zusätzlicher Messungen lag daher im Ermessen der Behörde (BGr, 12. August

2003,1A.148/2002, E. 4.3.3 am Ende, www.bger.ch), das vom Ver­wal­tungs­ge­richt

nicht überprüft wird (vgl. § 50 VRG). Ergibt jedoch die vorgesehene Kontrollmessung

am Berechnungspunkt 5a eine höhere Strahlenbelastung als die im Stand­ort­da­ten­blatt

errechnete, kann dies Anlass für zusätzliche Messungen an andern OMEN sein.

Keine Rechtsgrundlage besteht für die von

den Be­schwer­de­füh­ren­den beantragte Auflage, nach welcher monatlich

Informationen zum aktuellen Zustand der Anlage öffentlich aufzulegen wären

(vgl. auch den vorinstanzlichen Ent­scheid, E. 14.7). Wie weit die Anlagebetreiberin

darüber hinaus zur Aufbewahrung von Daten betreffend Sendeleistung, Abstrahlungswinkel

etc. verpflichtet ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, da diese Frage die

Be­schwer­de­füh­ren­den nicht betrifft.

15.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen in

verschiedenem Zusammenhang geltend, dass die Erstellung der strittigen

Mobilfunkanlage gar nicht nötig sei. Die in der Schweiz vorhandene Abdeckung

durch Mobilfunknetze sei genügend, und für zusätzliche Anlagen bzw. Dienste

bestehe kein Bedürfnis. Auch sei die UMTS-Technik bereits weitgehend überholt.

Wie die Vor­in­stanz zutreffend

festgestellt hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 16), hat die

Bauherrschaft, wenn ihr Projekt den massgebenden Bauvorschriften entspricht,

Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Für eine Überprüfung der Gründe, die

sie zum Bau veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten innerhalb der

Bauzonen kein Raum (BGr, 4. November 2004,1A.136/2003, E. 4.3,

ww.bger.ch). Aus demselben Grund ist in diesen Fällen weder eine

Interessenabwägung noch eine übergeordnete, regionale Planung erforderlich, wie

die Be­schwer­de­füh­ren­den meinen.

16.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von den Beschwerdeführenden zu tragen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind überdies zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen). Da dem Bauausschuss der Stadt X im Beschwerdeverfahren

nur ein geringer Aufwand entstanden ist, wird ihm keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird

abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den 1-4 und 6 zu je einem

Zehntel und den Be­schwer­de­füh­ren­den 5.1, 5.2 und 7.1-10.2 zu je einem

Zwanzigstel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den

Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Die Entschädigung ist von den

Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen zu bezahlen wie die Gerichtskosten, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …