VB.2004.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00222
26. Januar 2005Deutsch22 min
(URT.2005.8424)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00222
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM/UMTS
Schädlichkeit von UMTS-Strahlen (E. 11): Es ist nicht Sache des Gerichts, die holländische Studie auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und mit anderen Forschungsergebnissen zu vergleichen. Falls die Ergebnisse jedoch bestätigt werden und die dargestellten Auswirkungen erheblich sind, werden die Fachstellen des Bundes zweifellos prüfen müssen, welche Konsequenzen sich daraus für die in der NISV festgelegten Grenzwerte ergeben.
Berechnung- und Messverfahren für UMTS-Strahlung (E. 13)
Kontrollmessungen (E. 14): Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. In der Praxis werden Kontroll- messungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnung 80% des Anlagegrenzwerts erreicht bzw. überschreitet. Das Bundesgericht hat erwogen, dass es sinnvoll erscheine, die Berechnungen im Einzelfall durch eine Abnahme- bzw. Kontrollmessung zu verifizieren, und dass die in der Vollzugsempfehlung genannte Schwelle von 80% daher als Mindestanforderung zu verstehen sei.
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
ANTENNE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
STRAHLUNG
STRAHLUNGSBERECHNUNG
UMTS
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. Anh. 1 Ziff. 63 NISV
§ 310 Abs. III PBG
§ 50 VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss der Stadt X bewilligte der Q AG mit
Beschluss vom 24. März 2003 die Erstellung einer Basisstation für die
Mobilfunknetze GSM/UMTS auf dem Gebäude U-Strasse/V-Strasse in X. Dagegen
rekurrierten mehrere Nachbarn und der Ortsverein S gemeinsam an die Baurekurskommission
IV. Diese schrieb mit Beschluss vom 8. April 2004 den Rekurs eines
Nachbarn als durch Rückzug erledigt ab und trat auf den Rekurs des Ortsvereins
nicht ein. Den Rekurs der übrigen Nachbarn wies sie ab.
Erwägungen
II.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Mai 2004 liessen A
Co., B AG, C AG sowie zwölf Privatpersonen (alle X) beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission erheben. Sie
beantragten in erster Linie, der angefochtene Rekursentscheid sowie die
Baubewilligung des Bauausschusses der Stadt X seien aufzuheben, eventuell sei
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Baurekurskommission
oder den Bauausschuss zurückzuweisen. Daneben stellten sie zahlreiche weitere Eventualanträge
sowie Begehren zum Verfahren.
Die Baurekurskommission stellte am 17. Juni
2004.
ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der
Bauausschuss der Stadt X beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juni
2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die private
Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Juni 2004 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit einer Eingabe vom 4. Oktober 2004 stellten die Beschwerdeführenden
die neuen Anträge, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2004.00223 zu vereinigen und zu sistieren. Überdies ersuchten sie erneut
darum, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom
13.
Oktober 2004 wurden die Anträge auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Der Bauausschuss
der Stadt X verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 auf eine
Stellungnahme zum Vereinigungs- bzw. Sistierungsbegehren; die private Beschwerdegegnerin
lehnte dieses mit Eingabe vom 3. November 2004 ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden beantragten eine Vereinigung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren VB.2004.00223.
Die beiden Verfahren betreffen separate Mobilfunkanlagen
mit verschiedenen Betreibern. Bei deren Beurteilung ist zwar zu prüfen, inwieweit
die von der jeweils andern Anlage ausgehende Strahlung in die Berechnung der
Gesamtbelastung einbezogen werden muss; im Übrigen sind die Baubewilligungen
jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Aus dem Umstand, dass an den
beiden Beschwerdeverfahren zum Teil dieselben Beschwerdeführenden
teilnehmen, ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, diese zu vereinigen.
Eine Vereinigung ist daher nicht vorzunehmen.
2.
Die Beschwerdeführenden
sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des
Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als
irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder
rechtlichen Interessen betroffen. Gestützt auf § 338 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind sie daher zur Beschwerde
legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden stellten mit
der Beschwerde den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, "bis
nachgewiesenermassen alle durch die Mobilfunkantennen verursachten Immissionen
unabhängig von jeglicher Einflussnahme der Beschwerdegegnerin sicher bestimmt
werden können und sicher festgestellt werden kann, ob die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, eine übergeordnete Planung
bezüglich Koordination von Mobilfunkantennen vorliegt und eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt ist" (vgl. Beschwerdeschrift, Antrag 6). Die angeführten
Sistierungsgründe sind jedoch aufgrund der materiellen Beurteilung (hinten, E. 10,
13.
und 15) nicht stichhaltig; auf eine Sistierung wurde deshalb verzichtet.
Am 4. Oktober 2004 stellten die Beschwerdeführenden
ein neues Sistierungsbegehren, das sie im Wesentlichen damit begründeten, dass
sich die private Beschwerdegegnerin anlässlich einer Besprechung beim
Baupolizeiamt der Stadt X dazu bereit erklärt habe, einen Alternativstandort
für die strittige Anlage zu prüfen. Die private Beschwerdegegnerin führte
dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2004 aus, ihre grundsätzliche
Bereitschaft, einen Alternativstandort zu prüfen, rechtfertige keine Sistierung
des Verfahrens. Gegebenenfalls würde für einen Alternativstandort ein neues,
parallel laufendes Baugesuch eingereicht. Auch diese Umstände erfordern keine
Sistierung des Verfahrens.
4.
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, die Strahlung der projektierten Antennen stelle eine übermässige
Einwirkung auf ihr Eigentum dar, die nach Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB)
nicht zulässig sei. Dieser Eingriff stelle zugleich eine materielle Enteignung
dar. Sie wollen daher "ausdrücklich auch in privatrechtlicher Hinsicht
wegen Verletzung von Art. 684 ZGB Beschwerde" erheben (Beschwerdeschrift,
Ziff. 12).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren
hat die Baubewilligung des Bauausschusses der Stadt X für die strittige
Antennenanlage zum Gegenstand. Weder sind Fragen des privatrechtlichen
Nachbarrechts noch Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung in diesem
Verfahren zu behandeln. Sofern die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
ernsthaft an der Beurteilung dieser Rechtsfragen interessiert sind, stehen
ihnen die dafür vorgesehenen Rechtswege zur Verfügung.
5.
Die Beschwerdeführenden beantragen,
es sei im Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen. Sie begründen dieses Begehren mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
anwendbar, wenn Anwohner in einem Rechtsmittelverfahren geltend machen, auf
ihren Grundstücken sei der Immissions- oder Anlagegrenzwert der Verordnung
vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV; SR 814.710) überschritten (BGE 128 I 59, E. 2).
Vorliegend behaupten die Beschwerdeführenden
nicht, dass der Anlagegrenzwert bei den von ihnen bewohnten bzw. benutzten
Liegenschaften überschritten sei. Auch aus den Unterlagen ergeben sich keine
entsprechenden Anhaltspunkte. Die aufgrund ihrer Adresse am nächsten bei der
Antennenanlage wohnende Beschwerdeführerin Nr. 6 (W-Strasse) befindet
sich im Gebäude, für welches im Standortdatenblatt der Ort mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) Nr. 6 berechnet wurde (Standortdatenblatt vom 5. Februar
2003). Die dort ermittelte elektrische Feldstärke beträgt 3.04 V/m und
liegt damit deutlich unterhalb des Anlagegrenzwerts von 6.0 V/m (vgl. Anhang
1.
Ziff. 64 lit. b NISV). Die Beschwerdeführenden haben diese
Berechnung nicht beanstandet, sondern beschränken sich darauf, die Grenzwerte
als solche in Frage zu stellen bzw. ohne genauere Angaben zu behaupten, in der
Umgebung der Antennenanlage fänden sich noch OMEN, an welchen der Anlagegrenzwert
nicht eingehalten sei (vgl. hinten, E. 12). Im Übrigen ist nicht bekannt,
ob sich die Wohnung der Beschwerdeführerin Nr. 6 überhaupt auf der
exponierten Seite des Gebäudes W-Strasse befindet; die Beschwerdeführenden
machen dazu keine Angaben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6
Abs. 1 EMRK ist aufgrund dieser Sachlage demnach nicht begründet.
6.
Die Beschwerdeführenden beantragten
bereits mit der Beschwerdeschrift die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft
und der Vorinstanz. Mit der Eingabe vom 4. Oktober 2004 haben sie dieses
Gesuch erneuert.
Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel
nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss zwingend ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche
Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der
Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58
N. 10). Gemäss drei die Schweiz betreffenden Entscheiden des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet der von Art. 6 Abs. 1
EMRK garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren unter anderem auch das Recht
der Parteien, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben und
Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung nehmen zu können.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vernehmlassung relevante neue Tatsachen
oder Begründungen enthält (EGMR, 21. Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int = VPB 66/2002
Nr. 113; 28. Juni 2001, No. 37292/97, www.echr.coe.int = VPB 65/2001
Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662, mit Anmerkungen von August Mächler;
18.
Februar 1997, No. 18990/91, www.echr.coe.int = VPB 61/1997 Nr. 108).
Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK über diejenigen von Art. 29
Abs. 2 BV hinaus.
Vorliegend stellte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
lediglich Antrag auf Abweisung der Beschwerde, ohne dies zu begründen. Die
städtische Baubehörde verwies zur Begründung ihres Antrags einzig auf ihre
Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen in deren Entscheid.
Die private Beschwerdegegnerin nahm inhaltlich zur Beschwerde Stellung,
brachte jedoch keine relevanten neuen Gesichtspunkte rechtlicher oder
tatsächlicher Art zur Sprache. Die Rechtsschriften enthalten somit keine Vorbringen,
zu denen eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingeholt
werden müsste.
In ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2004
machten die Beschwerdeführenden geltend, die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft
und die von der Vorinstanz eingereichten Akten des Rekursverfahrens enthielten
rechtliche und tatsächliche Noven. Sie haben diese Behauptung jedoch in keiner
Weise konkretisiert. Dass die Eingaben der Beschwerdegegnerschaft keine
erheblichen neuen Vorbringen enthalten, wurde bereits erwähnt. Was die Akten
der Vorinstanz anbelangt, so hatten die Beschwerdeführenden diese kurz
vor Abschluss des Rekursverfahrens am 6. Februar 2004 zur Einsicht
angefordert; die Akten wurden danach nicht mehr ergänzt. Sodann hatten die Beschwerdeführenden
auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht jederzeit die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu verlangen. Ausserdem wäre eine unaufgefordert
eingereichte Stellungnahme von ihrer Seite nicht aus den Akten gewiesen worden.
In der Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2004 wurde auf beide
Möglichkeiten hingewiesen.
7.
Die Beschwerdeführenden stellen vor
Verwaltungsgericht erneut ein Gesuch betreffend Durchführung eines
Augenscheins. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist jedoch nur
erforderlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen
ist, die Parteien könnten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur
Klärung beitragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend geht der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervor.
Die Beschwerdeführenden begründen
die Notwendigkeit eines Augenscheins vor allem damit, dass sie bei dieser
Gelegenheit zusammen mit einer von ihnen bezeichneten Fachperson "fast
sicher" auf Orte mit empfindlicher Nutzung hinweisen könnten, an welchen
nach ihrer Meinung der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten sei. Es ist
indessen nicht ersichtlich, inwiefern Hinweise dieser Art vor Ort besser
gegeben werden könnten als in einer schriftlichen Stellungnahme. Die Ermittlung
der massgeblichen OMEN erfolgt in erster Linie aufgrund der Strahlungsdiagramme
und Umgebungspläne, mit deren Hilfe Distanzen und Winkel einfacher ermittelt
werden als mit einem Augenschein. Ein Augenschein kann allenfalls dazu
beitragen, Unklarheiten zu beseitigen, wie z.B. mit Bezug auf die Höhenlage von
Geschossen, die Nutzung von Räumen oder die Materialien von Aussenwänden. Das
ist jedoch nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Unklarheiten bestehen;
solche Hinweise sind hier nicht vorhanden und werden auch von den Beschwerdeführenden
nicht vorgebracht (vgl. hinten, E. 12). Die Durchführung eines
Augenscheins, um aufs "Geratewohl" nach weiteren OMEN zu suchen, ist
weder zulässig noch Erfolg versprechend.
8.
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, es müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob die Grundeigentümerin, auf
deren Boden die Antenne erstellt werden soll, wirklich damit einverstanden sei.
Eine gültige Zustimmung sei hier nicht anzunehmen, weil die private Beschwerdegegnerin
die Grundeigentümerin offensichtlich nicht genügend über die schädlichen
Wirkungen der Mobilfunkstrahlung sowie über daraus folgende, mögliche Reaktionen
der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit informiert habe.
Gemäss § 310 Abs. 3 des PBG hat
der Baugesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum
Einreichen des Baugesuchs nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel
mittels einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Dabei
handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, welche darauf
abzielt, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen (RB 1999 Nr. 124);
die Behörde hat denn auch nur eine summarische Prüfung der privatrechtlichen
Verhältnisse vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war daher zweifellos nicht zu
prüfen, aus welchen Motiven die Grundeigentümerin ihre Zustimmung zum
Bauvorhaben erteilt hat.
9.
Die Beschwerdeführenden werfen der
Vorinstanz vor, auf ihre Rügen betreffend Berechnung und Messung der von
UMTS-Anlagen ausgehenden Immissionen und betreffend die Unvereinbarkeit der
UMTS-Technik mit der NISV nicht hinreichend eingegangen zu sein. Sie sehen
darin eine Verletzung der Begründungspflicht und rügen sinngemäss eine formelle
Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz hat diese Fragen jedoch ausführlich behandelt.
Es sind vielmehr die Beschwerdeführenden, die in keiner Weise auf die
Ausführungen der Vorinstanz Bezug nehmen und auch nicht näher erläutern,
inwiefern diese ungenügend sein sollen (vgl. E. 10). Eine Verletzung der
Begründungspflicht kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden,
dass die Vorinstanz nicht auf ihre Beweisanträge betreffend die Schädlichkeit
des Mobilfunks eingetreten sei. Aus den materiellen Erwägungen der Vorinstanz
(insbesondere E. 12 und E. 14) geht jedoch deutlich hervor, weshalb
sie die beantragen Beweisabnahmen nicht für erforderlich hielt. Auch zu diesen
Erwägungen nehmen die Beschwerdeführenden keine Stellung.
10.
Die Beschwerdeführenden erheben
gegenüber der erteilten Baubewilligung zahlreiche Einwendungen
baurechtlichen und umweltrechtlichen Inhalts. Diese hatten sie grösstenteils
bereits in ihrem Rekurs an die Vorinstanz vorgebracht. Die Baurekurskommission
ist in ausführlichen Erwägungen auf die Standpunkte der Beschwerdeführenden
eingegangen und hat sie als unzutreffend zurückgewiesen. Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht nehmen die Beschwerdeführenden jedoch in
keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug; ihre Beschwerdeschrift
besteht fast ausschliesslich aus wörtlichen Wiederholungen der seinerzeitigen
Rekursschrift zuhanden der Vorinstanz. Auf diese Vorbringen ist nicht im
Einzelnen einzugehen. Mit Ausnahme einzelner Rechtsfragen, auf die in den nachfolgenden
Erwägungen zurückgekommen wird, kann vielmehr auf die sorgfältigen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Das gilt namentlich für:
– die
Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend Mängel des Baubewilligungsverfahrens
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 7),
– die Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (vorinstanzlicher Entscheid, E. 8),
– die
Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung im Allgemeinen (vorinstanzlicher Entscheid,
E. 11.3),
– die
Praxis der Behörden von Liechtenstein und des österreichischen Bundeslandes
Salzburg (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11.4),
– die
Berücksichtigung weiterer Strahlungsquellen in der Umgebung der geplanten Anlage
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 11.6 und 14.4),
– die
akzessorische Überprüfung der mit der NISV festgelegten Grenzwerte (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 13),
– das
Verhältnis von Berechnung und Messung der Immissionen und die Berücksichtigung
von Reflexionen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 14.1),
– die
rechnerische Ermittlung der Immissionen anhand des Standortdatenblatts (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 14.3 und 14.7),
– den
Einbezug von Balkonen, Gartensitzplätzen, Terrassen, Kinderspielplätzen und
baulichen Nutzungsreserven in die Berechnung des Anlagegrenzwerts (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 14.5 und 14.6),
– die
Verpflichtung des Anlageinhabers zu zusätzlichen immissionsmindernden Massnahmen
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 16),
– die
Zonenkonformität der Anlage und den behaupteten Zusammenhang mit den Empfindlichkeitsstufen
des Lärmschutzrechts (vorinstanzlicher Entscheid, E. 17).
11.
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
die Strahlung von UMTS-Sendeanlagen wirke auf Menschen anders als Strahlung,
welche durch das GSM-Mobilfunknetz verursacht wird. In einem von ihnen
eingereichten Dokument wird diesbezüglich auf Untersuchungen eines
niederländischen Labors hingewiesen, die auch durch Publikationen in verschiedenen
Medien bekannt geworden sind. Danach haben Versuchspersonen, die mit einem
UMTS-Signal bestrahlt wurden, signifikant häufiger über Schwindel, Nervosität,
Konzentrationsschwierigkeiten und andere Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens
geklagt, als wenn sie mit einem GMS-Signal oder gar nicht bestrahlt wurden (vgl.
htpp://www.mobile-research.ethzh.ch, Original TNO-Studie). Diese Studie wird in
wissenschaftlichen Kreisen offenbar kontrovers diskutiert. Eine Schweizer
Replikationsstudie der Forschungsstiftung "Mobilkommunikation", die
an der ETH Zürich domiziliert ist, soll nun klären, ob diese Auswirkungen von
UMTS-Strahlen auf das Wohlbefinden des Menschen "gesichert werden können
oder nicht" (vgl. http://www.mobile-research.ethzh.ch,
TNO-Replikationsstudie und Erweiterung). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
die erwähnte Studie auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und mit anderen
Forschungsergebnissen zu vergleichen. Falls diese Ergebnisse jedoch bestätigt
werden und die dargestellten Auswirkungen erheblich sind, werden die
Fachstellen des Bundes zweifellos prüfen müssen, welche Konsequenzen sich
daraus für die in der NISV festgelegten Grenzwerte ergeben.
12.
Die Beschwerdeführenden machen mit
der Beschwerde geltend, dass die Strahlung an den von der Beschwerdegegnerin
bezeichneten OMEN sowie am exponiertesten Ort für kurzfristigen Aufenthalt
nicht richtig ermittelt worden sei. Dabei handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung, für welche der angefochtene Entscheid keinen Anlass gibt
(vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden behaupten zwar,
dass sie diesen Mangel schon vor der Vorinstanz an verschiedenen Stellen
gerügt hätten; indem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf diese Rügen
eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. In der von den Beschwerdeführenden
an die Vorinstanz gerichteten Rekursschrift sind jedoch keine Einwendungen
dieser Art enthalten, und die Beschwerdeschrift gibt keinen Hinweis, wo
diese zu finden wären.
Überdies wird auch mit der Beschwerde
nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Berechnungen der Beschwerdegegnerin
unzutreffend sein sollen. Die Beschwerdeführenden machen lediglich
geltend, anlässlich eines Augenscheins könne mit Hilfe einer von ihnen bezeichneten
Fachperson – zusammen mit weiteren Beweisabnahmen vor Ort – "fast sicher
belegt werden", dass es OMEN gebe, an denen der Grenzwert überschritten
sei bzw. sein könnte. Wenn die Beschwerdeführenden oder ihre Fachleute
jedoch tatsächlich Anhaltspunkte für Mängel in den Berechnungen der Beschwerdegegnerin
sehen, lag es an ihnen, in den Rechtsschriften zuhanden der Vorinstanz bzw.
des Verwaltungsgerichts auf diese hinzuweisen. Die Durchführung eines
Augenscheins dient der Beweisführung, nicht der Ergänzung der Tatsachenbehauptungen
(vgl. E. 7).
13.
Die Beschwerdeführenden machen des
weitern geltend, dass für die Strahlung von Sendeanlagen des
UMTS-Mobilfunknetzes noch keine ausreichenden Berechnungs- und Messverfahren
existierten. Sie beantragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis die
notwendigen Grundlagen erarbeitet seien.
Die UMTS-Mobilfunktechnik unterscheidet
sich in verschiedener Hinsicht von der Funktionsweise der bisherigen
GSM-Mobilfunknetze. Bei der in der Schweiz vorderhand einzig angewandten
UMTS-Betriebsart FDD (Frequency division duplex) kommunizieren alle Teilnehmer
eines Netzes auf einem einzigen Frequenzpaar (je eine Frequenz für die Kommunikation
von der Basisstation zum Handy und für die Gegenrichtung). Die für den einzelnen
Teilnehmer bestimmten Daten sind Teil des Gesamtsignals und werden mit Hilfe
eines Codes aus diesem herausgefiltert. Im Gegensatz zu den Signalen des
GSM-Mobilfunknetzes, welche eine mit 217 Hz gepulste Strahlung verursachen,
erscheinen die Signale eines UMTS-Netzes daher als weitgehend homogenes
Rauschen auf einer Bandbreite von 5 MHz je verwendete Frequenz. Den in der
Schweiz konzessionierten Betreibern von UMTS-Netzen stehen je drei solche
Frequenzpaare zur Verfügung, von denen sie jedoch vorderhand nur je eines
verwenden. Alle Antennen eines Netzes, sowohl diejenigen derselben Basisstation
wie jene benachbarter Stationen, benützen dasselbe Frequenzpaar (vgl. zum
Ganzen die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] und vom
Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung [METAS] herausgegebene
Messempfehlung für Mobilfunk-Basisstationen UMTS-FDD, Entwurf vom 17. September
2003, Ziff. 2).
13.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
lässt sich die Strahlung von UMTS-Sendeantennen im Prinzip ebenso wie jene von
GSM-Anlagen berechnen und messen. Ein Unterschied besteht jedoch bei
UMTS-Anlagen mit Bezug auf die Berechnung der Leistung im massgebenden
Betriebszustand. Als massgebender Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63
NISV der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Da
dieser Betriebszustand in der Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der Messung
von GSM-Anlagen in der Weise vorgegangen, dass zunächst die Strahlung gemessen
wird, die vom Steuerkanal (BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung
sendet; anschliessend wird daraus die Strahlenbelastung bei maximaler
Sendeleistung hochgerechnet (BUWAL/METAS, Messempfehlung für
Mobilfunk-Basisstationen GSM, 2002, Ziff. 2.3 und 6; vgl. BGr, 12. August
2004,1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch).
In UMTS-Netzen besteht ebenfalls ein
Steuerkanal mit konstanter Sendeleistung (der primäre CPICH), doch tritt dieser
nicht als separates Signal mit eigener Frequenz oder individuellem Zeitsegment
in Erscheinung, sondern ist Teil des alle Daten enthaltenden Gesamtsignals und
muss anhand der Codierung aus diesem "extrahiert" werden. Neue
Messgeräte sind jedoch in der Lage, die elektrische Feldstärke des so
decodierten Steuerkanals zu ermitteln. Das Messergebnis kann anschliessend
ebenfalls auf den massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung
hochgerechnet werden (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17. September
2003, Ziff. 2.3 und 8; vgl. BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.4.1,
www.bger.ch).
Für die Hochrechnung sind allerdings
Angaben des Netzbetreibers, insbesondere über die aktuelle Sendeleistung des
Steuerkanals und die aktuelle Senderichtung der einzelnen Antennen,
erforderlich (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17. September
2003, Ziff. 4.4, 4.6 und 5). Insofern ist die Messung auf die Mitwirkung
des Betreibers angewiesen und kann nicht unabhängig von diesem vorgenommen
werden. Dasselbe trifft aber auch auf die Messung in GSM-Netzen zu; auch dort
müssen die technischen Daten betreffend die aktuelle Sendeleistung des
Steuerkanals und die aktuellen Senderichtungen der Antennen vom Netzbetreiber
zur Verfügung gestellt werden (BUWAL/METAS, Messempfehlung für
Mobilfunk-Basisstationen GSM, 2002, Ziff. 4.4, 4.6, 5.3 und 6.3).
Diesbezüglich besteht somit bei UMTS-Anlagen keine grundsätzlich verschiedene
Ausgangslage. Im Übrigen ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass die
Betreiber sich unkorrekt verhalten und unzutreffende technische Angaben
liefern.
Ein Unterschied zu GSM-Anlagen liegt
allenfalls darin, dass die durchschnittliche Strahlenbelastung bei der
UMTS-Technologie noch wesentlich weiter unterhalb der für die Messung
massgebenden Spitzenwerte liegt, wie die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf eine Stellungnahme der Eidgenössischen Kommunikations-Kommission
(ComCom) ausführen (Schreiben der ComCom vom 13. Juni 2001, Anm. 6 (vgl. VB.2004.00116).
Das hätte aber nicht nur die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maximalen Sendeleistung zur
Folge; es würde auch bedeuten, dass allfällige Messfehler mit Blick auf die
Strahlenbelastung der Betroffenen weniger ins Gewicht fallen.
13.2
Der Umstand, dass die Messempfehlung UMTS
einstweilen nur als Entwurf vorliegt, ist schliesslich ebenfalls kein Grund,
mit der Bewilligung von UMTS-Sendeanlagen zuzuwarten. Auch die heute geltende
Messempfehlung für Basisstationen der GSM-Mobilfunknetze wurde erst 2002
erlassen, nachdem bereits zahlreiche Anlagen im Betrieb waren. Das Bundesgericht
hat daher festgestellt, dass es unrealistisch und unverhältnismässig wäre, die
Inbetriebnahme von UMTS-Anlagen vom Vorliegen einer ausgefeilten Messtechnik abhängig
zu machen (BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.4.3, www.bger.ch).
14.
Die Baubehörde ordnete an, dass am
immissionsmässig exponiertesten Ort mit empfindlicher Nutzung, dem Berechnungspunkt
5a gemäss Standortdatenblatt, innert zwei Monaten nach Inbetriebnahme der
Basisstation eine Kontrollmessung durchzuführen ist. Zusätzliche
Kontrollmessungen verlangte sie bei den Räumen unter den Oblichtern neben den
zwei Antennenmasten. Die Beschwerdeführenden beantragen darüber hinaus,
Abnahmemessungen seien auch an allen weiteren Punkten durchzuführen, an denen
die berechnete Belastung 50 % des Anlagegrenzwerts überschreite.
Kontrollmessungen sind nach der
Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich,
wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. Nach der Praxis werden
Kontrollmessungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der
Berechnungen 80 % des Anlagegrenzwerts erreicht oder überschreitet; in
begründeten Fällen kann diese Schwelle auch niedriger angesetzt werden (BUWAL,
Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, Ziff. 2.1.8).
Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen UMTS-Technologie hat das Bundesgericht
erwogen, dass es zumindest in der Anfangsphase sinnvoll erscheine, die
Berechnungen im Einzelfall durch eine Abnahme- bzw. Kontrollmessung zu
verifizieren, und dass die in der Vollzugsempfehlung genannte Schwelle von
80.
% daher als Mindestanforderung zu verstehen sei; die Vollzugsbehörde
sei berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und
Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (BGr, 12. August
2003,1A.148/2002, E. 4.3.3, www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall liegt die errechnete
Strahlenbelastung einzig am Berechnungspunkt 5a über 80 % des Anlagegrenzwerts.
Bei fünf weiteren Punkten erreicht sie zwischen 50.7 % und 72.8 %,
bei den übrigen Berechnungspunkten liegt sie deutlich unter 50 %.
Verdachtsgründe, welche die Baubehörde dazu verpflichten würden,
Kontrollmessungen auch unterhalb der Schwelle von 80 % des
Anlagegrenzwerts durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung
zusätzlicher Messungen lag daher im Ermessen der Behörde (BGr, 12. August
2003,1A.148/2002, E. 4.3.3 am Ende, www.bger.ch), das vom Verwaltungsgericht
nicht überprüft wird (vgl. § 50 VRG). Ergibt jedoch die vorgesehene Kontrollmessung
am Berechnungspunkt 5a eine höhere Strahlenbelastung als die im Standortdatenblatt
errechnete, kann dies Anlass für zusätzliche Messungen an andern OMEN sein.
Keine Rechtsgrundlage besteht für die von
den Beschwerdeführenden beantragte Auflage, nach welcher monatlich
Informationen zum aktuellen Zustand der Anlage öffentlich aufzulegen wären
(vgl. auch den vorinstanzlichen Entscheid, E. 14.7). Wie weit die Anlagebetreiberin
darüber hinaus zur Aufbewahrung von Daten betreffend Sendeleistung, Abstrahlungswinkel
etc. verpflichtet ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, da diese Frage die
Beschwerdeführenden nicht betrifft.
15.
Die Beschwerdeführenden machen in
verschiedenem Zusammenhang geltend, dass die Erstellung der strittigen
Mobilfunkanlage gar nicht nötig sei. Die in der Schweiz vorhandene Abdeckung
durch Mobilfunknetze sei genügend, und für zusätzliche Anlagen bzw. Dienste
bestehe kein Bedürfnis. Auch sei die UMTS-Technik bereits weitgehend überholt.
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 16), hat die
Bauherrschaft, wenn ihr Projekt den massgebenden Bauvorschriften entspricht,
Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Für eine Überprüfung der Gründe, die
sie zum Bau veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten innerhalb der
Bauzonen kein Raum (BGr, 4. November 2004,1A.136/2003, E. 4.3,
ww.bger.ch). Aus demselben Grund ist in diesen Fällen weder eine
Interessenabwägung noch eine übergeordnete, regionale Planung erforderlich, wie
die Beschwerdeführenden meinen.
16.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von den Beschwerdeführenden zu tragen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind überdies zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen). Da dem Bauausschuss der Stadt X im Beschwerdeverfahren
nur ein geringer Aufwand entstanden ist, wird ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 zu je einem
Zehntel und den Beschwerdeführenden 5.1, 5.2 und 7.1-10.2 zu je einem
Zwanzigstel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
Gesamtbetrag.
4.
Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Die Entschädigung ist von den
Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen zu bezahlen wie die Gerichtskosten, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …