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Entscheid

VB.2004.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00224

11. November 2004Deutsch11 min

(URT.2004.8280)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. April 2003

erteilte die Bausektion der Stadt V dem Städtischen Amt für Hochbauten die

Baubewilligung für die Aufstellung eines Bauwagens für Jugend-Sommeraktionen

des Jugendtreffs W auf dem Grundstück Kat. Nr. 1, L-Strasse, gegenüber

Liegenschaft Nr. 2, V. Der Bauwagen dient dem Deponieren von Spielgeräten

(Federball, Jonglier-Keulen, Volleybällen, Gesellschaftspielen), allenfalls als

Büro und Unterstand für die Jugendleiter. Die Bewilligung wurde für die Jahre

2003, 2004 und 2005, jeweils befristet vom 1. Mai bis 31. August, erteilt.

Da sich das Grundstück in der Freihaltezone befindet, wurde gleichzeitig mit

der Bewilligung die Verfügung der Baudirektion vom 20. März 2003, mit

welcher dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt worden war, eröffnet. Die baurechtliche

Bewilligung wurde unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

"(1) Der

Bauwagen ist entsprechend dem bewilligten Plan immer am gleichen Ort aufzustellen.

(2) Für das Einsammeln und Abführen des Kehrichts und der Abfälle sind

Container zu verwenden. (3) Je nach Nutzung des Bauwagens, Installationen von

Kocheinrichtungen usw. behält sich die Feuer- bzw. Wirtschaftspolizei

allfällige weitere Auflagen vor. (4) Bewohnerinnen, Bewohner, Beschäftigte

sowie die Umgebung dürfen durch Gerüche, Lärm oder andere Immissionen aus dem

Betrieb des Bauwagens nicht belästigt werden. Vorbehalten bleiben § 226

PBG bzw. Art. 11 USG. (5) Innert 2 Wochen nach Ablauf der Befristung

(jeweils 31. August) ist der Bauwagen zu entfernen. […]."

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am

3.

Juni 2003 Rekurs an den Regierungsrat. Er beantragte im Wesentlichen,

dass die umstrittene baurechtliche Bewilligung mit einer Nutzungsbeschränkung

zu versehen sei, indem die Anlage nur an den schulfreien Nachmittagen von

Montag bis Samstag bis längstens 19.00 Uhr benutzt werden dürfe und dass

keine elektronischen Verstärkungsanlagen oder andere lärmverursachenden Geräte

oder Instrumente eingesetzt werden dürfen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli

2003.

wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 7. April 2004 trat der

Regierungsrat unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten auf den Rekurs nicht

ein, weil er A die Legitimation zur Rekurserhebung mangels hinreichender

örtlicher Nähe zum Streitgegenstand absprach. Die Rekurskosten, einschliesslich

jener für den Zwischenbeschluss vom 31. Juli 2003, setzte er auf

Fr. 2'215.- (Fr. 2'000.- Staatsgebühr, Fr. 215.-

Ausfertigungsgebühr) fest.

III.

A gelangte am 17. Mai 2004 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der

Verfahrenskostenauflage des angefochtenen Beschlusses.

Das Amt für Hochbauten der Stadt V

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde.

Ebenso schlossen die Bausektion der Stadt V sowie die Staatskanzlei des Kantons

Zürich in ihren Vernehmlassungen vom 22. Juni bzw. 24. Juni 2004 auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte

A dem Verwaltungsgericht mit, dass der streitbetroffene Bauwagen im Sommer 2004

nicht aufgestellt worden sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Kostenbeschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG); Art. 43

Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 37). Obwohl die angefochtene Kostenauflage den Schwellenwert

von Fr. 20'000.- nicht erreicht, ist die Kammer zum Entscheid zuständig,

da der Regierungsrat Vorinstanz ist (vgl. § 38 Abs. 3 VRG). Die

Legitimation des Beschwerdeführers ist aufgrund von § 21 lit. a in

Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen

Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Rekursverfahren tragen mehrere am Verfahren

Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend hält § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG fest, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Je

nach den Umständen können die Verfahrenskosten aber nach Billigkeit verlegt

werden (vgl. RB 1985 Nr. 3). Die Festsetzung und Verlegung der

Verfahrenskosten ist weitgehend eine Frage des Ermessens, dessen Ausübung vom

Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und 8). Die freie Nachprüfung ist

daher nur möglich, soweit eine Rechtsverletzung vorliegt.

2.2

Der Regierungsrat ist auf den Rekurs des

Beschwerdeführers nicht eingetreten. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass

sich ein Nichteintretensentscheid kostenmässig gleich auswirkt wie eine

Abweisung, indem derjenige, welcher die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt,

die Kosten zu tragen hat. Der Beschwerdeführer beantragt jedoch die Aufhebung

bzw. Reduktion der ihm auferlegten Kostenauflage aus Billigkeitsgründen. Zur

Begründung bringt er vor, dass er trotz formellem Nichteintreten faktisch mit

seinen Anliegen durchgedrungen sei, da die Betreiberin des Bauwagens im Laufe

des Verfahrens zugesagt habe, keinen elektrischen Anschluss legen zu lassen.

Weil die Bewilligungsbehörde es unterlassen habe, die Auflage, dass keine

elektrischen Verstärkeranlagen betrieben werden dürfen, in die Baubewilligung

aufzunehmen, habe er angesichts der zahlreichen unbewilligten

Lärmveranstaltungen am Seeufer von V davon ausgehen müssen, dass die Nutzung

des Bauwagens mit für ihn störenden Lärmimmissionen verbunden sein würde. Er

sah sich deshalb in guten Treuen zur Rechtsmittelerhebung veranlasst. Und

schliesslich sei es ihm auch darum gegangen, zu beweisen, dass die

Stadtgemeinde V sich nicht darum kümmere, Lärmimmissionen wirksam und

nachhaltig zu unterbinden. Aus diesen Gründen erweise es sich als willkürlich,

ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche überdies überhöht seien.

2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden

der Bewilligungsinhaberin im Rekursverfahren keine neuen Auflagen überbunden.

Vielmehr war von Anfang an weder vorgesehen, dass im Bauwagen ein elektrischer

Anschluss zur Betreibung von Beschallungsanlagen installiert wird, noch dass im

Freien Lautsprecheranlagen benutzt werden. Derartige Nutzungen waren nicht

Gegenstand des Baugesuches und werden auch von der Baubewilligung nicht mitumfasst.

Eines ausdrücklichen Verbotes für den Betrieb von Lautsprecheranlagen bedurfte

es angesichts dessen, dass der Betrieb des Wagens im Vorjahr zu keinerlei

Beanstandungen führte, aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht. Zudem wurde in

der Baubewilligung durch die Dispositivziffer II./4 ein allgemeiner Hinweis auf

das Verbot von immissionsträchtigen Nutzungen angebracht.

2.4

Dem Beschwerdeführer ist auch insofern nicht zu

folgen, als er vorbringt, die Betreiberin des Bauwagens habe erst im Laufe des

Verfahrens zugestanden, keinen elektrischen Anschluss im umstrittenen Bauwagen

zu installieren. Denn aus den Akten ergibt sich - wie ausgeführt –

zweifelsfrei, dass die Betreiberin weder ein Gesuch für einen elektrischen

Anschluss stellte noch eine Bewilligung erhielt, welche immissionsträchtige

Nutzungen des Bauwagens umfasst. Ihre Aussage im Schreiben vom 25. Juli

2003.

an den Beschwerdeführer, wonach anfänglich geplant war, einen elektrischen

Anschluss für die Betreibung eines Kühlschranks und einer Lampe im Bauwagen zu

installieren, ist nicht als Einlenken zu verstehen, sondern als Erklärung der

bestehenden Situation. Es wurde dadurch bekräftigt, dass im Zusammenhang mit

dem Aufstellen des Bauwagens keine Musikveranstaltungen ins Auge gefasst

werden. Wäre dieses Schreiben als Anerkennung der Position des

Beschwerdeführers zu verstehen, wäre zudem unverständlich, weshalb der

Beschwerdeführer unter diesen Umständen seinen Rekurs nicht zurückgezogen hätte

mit dem Antrag auf Auferlegung der Kosten an die Rekursgegnerin (siehe zur kostenmässigen

Auswirkung der Anerkennung Kölz/Bosshart/ Röhl, § 13 N. 17 und die Hinweise

dort). Darüber hinaus würde die beschwerdeführerische Interpretation des

genannten Schreibens zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer die weiteren Verfahrenskosten

zu tragen hätte, da er sie mangels Rückzugs eines anerkannten Rekurses

verursacht hätte.

2.5

Von einem faktischen Obsiegen des Beschwerdeführers

im Rekursverfahren kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Regierungsrat hat

an der angefochtenen Bewilligung keine Änderungen vorgenommen. Vielmehr bestand

die vom Beschwerdeführer anbegehrte Rechtslage weitgehend bereits vor seinem

Rekurs. Diese falsche Vorstellung über den Sachverhalt vermag allerdings nichts

an der Kostenfolge zu ändern, denn subjektive Vorstellung (auch rechtlichen

Inhalts) und Beweggründe eines Rechtsmittelklägers bleiben ohne Auswirkungen

auf den durch die Rechtsmittelerhebung verursachten Aufwand, weshalb die

Kostenpflicht von inneren Vorgängen dieser Art unberührt bleibt (vgl. dazu und

zum folgenden VGr, 5.3.1991, VB.91.0006). Anders entscheiden hiesse, das der

aufgezeigten gesetzlichen Ordnung zugrundeliegende Verursacherprinzip

preiszugeben: Da der Misserfolg eines Rechtsmittels in der Mehrzahl der Fälle

letztlich auf unrichtigen Vorstellungen desjenigen beruht, dessen Begehren

abgewiesen worden oder ungeprüft geblieben ist, müsste die Berufung der

solchenmassen unterlegenen Partei auf achtenswerte Beweggründe regelmässig dazu

führen, dass die von ihr verursachten Gerichtskosten vom Gemeinwesen oder der

Gegenpartei zu tragen wären, wodurch der Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung über die Kostenauflage ins Gegenteil verkehrt würde. Insbesondere

trifft die Kostenauflage auch denjenigen, der sich über seine

legitimationsrechtliche Situation irrte (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 13

N. 16). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Vorbringen, dass er

rekurslegitimiert gewesen wäre, wenn die baurechtliche Bewilligung für den

streitbetroffenen Bauwagen elektronische Verstärkeranlagen umfasst hätte,

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die vom

Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14. Oktober 2004 aufgestellte

Behauptung (soweit überhaupt auf diese nach Ablauf der Beschwerdefrist

eingereichten Vorbringen eingetreten werden kann, was indessen offen bleiben

kann), dass er keine Rechtsmittel erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass

der Bauwagen im Sommer 2004 nicht mehr aufgestellt würde.

2.6

Nicht massgebend für die Kostenauflage ist, ob eine

beschwerdeführende Partei nicht nur persönliche, sondern (auch) öffentliche

Interessen vertritt (VPB 53/1989, Nr. 2, E. 7; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 14). Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs für

nicht nur ihn betreffende Anliegen des Lärmschutzes einsetzen wollte, vermag daher

keine andere Verlegung zu bewirken.

3.

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der

Kostenhöhe. Laut § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Satz 1). Der Regierungsrat

bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden

Gebühren in einer Verordnung (Satz 2). Die Gebühren für die

Verwaltungsbehörden werden in der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 (GebührenO) geregelt. Die Spruchgebühr für Entscheide im

Rechtsmittelverfahren beträgt Fr. 50.- bis 4000.- (§ 5 GebührenO),

wobei diese Ansätze für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne

materiellen Entscheid erledigt wird, bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden

können (vgl. § 6 GebührenO). Bemessen wird die Gebühr im Einzelfall nach

dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes; in besonderen Fällen können

die Gebühren über die festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden

(§ 9 GebührenO).

Die Gebührenhöhe ist aufgrund der genannten

Kriterien vom Regierungsrat nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Weiter

zu berücksichtigen sind gemäss der Rechtsprechung der Aufwand der

Verhandlungen, der Umfang der Akten und eines Beweisverfahrens, die Klarheit

der Rechtslage sowie die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (vgl.

RB 1995 Nr. 90). Insgesamt verfügen die Behörden auch bei der

Bemessung der Gebühren über einen weiten Ermessensspielraum, weshalb das

Verwaltungsgericht auch die Kostenbemessung nach § 50 Abs. 2

lit. c VRG nur auf Ermessensmissbrauch sowie Ermessens­über- bzw.

-unterschreitung nachprüfen kann (vgl. E. 2.1).

Vorliegend legte der Regierungsrat die

angefochtene Spruchgebühr auf Fr. 2000.- fest. Zwar umfasst die

Kostenauflage sowohl die Verfahrenskosten für den Endentscheid wie auch für den

Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung. Jedoch konnten die

Erwägungen des Zwischenentscheides im Endentscheid weitgehend übernommen

werden, und bei diesem handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, der

nicht mit der Beantwortung komplexer Fragen verbunden war. Der Kostenspruch des

Regierungsrates erweist sich demnach als unverhältnismässig und damit als

rechtswidrig. Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom

7.

April 2004 ist deshalb aufzuheben. Obwohl die Kognition des

Verwaltungsgerichts grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann

davon abgesehen werden, die Sache zur Neubemessung der Staatsgebühr an den Regierungsrat

zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Eine Staatsgebühr von

Fr. 1'500.- erscheint angemessen.

4.

Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer

auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom

7.

April 2004 wird aufgehoben. Die Rekurskosten werden auf

Fr. 1'715.- (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und Fr. 215.-

Ausfertigungsgebühr) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …