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Entscheid

VB.2004.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00233

16. Juni 2004Deutsch27 min

(URT.2004.8005)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. März 2003 vereinbarten die Stadt

Zürich und die X AG für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Berner- und

Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan, der den Neubau eines

Fussballstadions mit Mantelnutzungen ermöglichen soll. Am 4. Juni 2003 stimm­te

der Gemeinderat Zürich, am 7. September 2003 stimmten die Stimmberechtigten der

Stadt Zürich dem Gestaltungsplan zu.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeindebeschluss wurden

verschiedene Rechtsmittel beim Regierungsrat er­hoben: Erstens ein Rekurs des

Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), zweitens ein Rekurs von mehreren Eigentümern

und Mietern von Wohnliegenschaften in der Umgebung des geplanten Stadions sowie

vom Verein "Interessengemeinschaft Hardturmquartier", drittens ein

Rekurs einer Grundstückeigentümerin in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gestaltungsplangebiet.

Ausserdem reichte ein in der Stadt Zürich Stimmberechtigter eine Gemeindebeschwerde

beim Regierungsrat ein.

Der Regierungsrat vereinigte die

verschiedenen Rekurse und hiess sie am 21. April 2004 im Sinne der Erwägungen

(Parkplatzregime, Herabsetzen der jährlichen Fahr­tenlimiten und Erschliessung

mit dem öffentlichen Verkehr) teilweise gut (RRB Nr. 576/2004). Ebenfalls

am 21. April 2004 trat der Regierungsrat auf die Gemeindebeschwerde des erwähnten

Stimmberechtigten nicht ein (RRB Nr. 582/2004).

III.

A. Am 24. Mai 2004 reichte Rechtsanwalt F eine

Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004 ein, und zwar

namens des VCS Schweiz, vertreten durch die VCS-Sektion Zürich, und namens von fünf

Anwohnerinnen und Anwohnern.

Die VSC-Sektion Zürich stützte sich auf

eine superprovisorische Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des VCS

Schweiz vom 23. Mai 2004, wonach die VCS-Sektion Zürich zur Wahrung der

Beschwerdefrist ermächtigt sei, den Regierungsratsbeschluss anzu­fechten.

Anlass für diese superprovisorische Verfügung war eine Auseinandersetzung

zwischen dem VCS Schweiz und der VCS-Sektion Zürich über den Weiterzug des vor­instanzlichen

Beschlusses. In deren Verlauf entschied am 21. Mai 2004 die erweiterte UVP-Kommission

des VCS Schweiz, die verbandsintern über den Weiterzug von Rechtsmitteln

beschliesst, auf die Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses zu verzichten. Diesen

Entscheid fochten die VCS-Sektion Zürich, Vorstandsmitglieder dieser Sektion und

zwei Einzelmitglieder der Sektion bei der Rekurskommission des VCS Schweiz an.

Im Rahmen dieses verbandsinternen Rekursverfahrens erging dann die erwähnte

superprovisorische Verfügung.

Die erwähnten fünf Anwohner haben sich im

vorinstanzlichen Rekursverfahren am Rekurs der Anwoh­nerschaft beteiligt.

In der

Beschwerde wurde im Wesentlichen beantragt, der Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004

sei insofern aufzuheben, als damit die Rekursbegehren der Beschwerdeführenden

ganz oder teilweise abgewiesen worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführenden ergänzten diesen

Hauptantrag mit einer Vielzahl detailliert formulierter Anträge, wie die

Gestaltungsplanvorschriften zu ergänzen und zu präzisieren seien. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Entzug der aufschiebenden

Wirkung.

B. Am 24. Mai 2004 erhoben auch Anwohner und

Anwohnerinnen sowie der Verein "Interessengemeinschaft

Hardturmquartier" gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, darunter ebenfalls die fünf erwähnten

Anwohnerinnen und Anwohner. Dieses Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch pendent

(VB.2004.00234).

C. Bereits am 24. April 2004 hatte der

Stimmberechtigte, auf dessen Gemeindebeschwerde der Regierungsrat nicht

eingetreten war, Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Diese

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2004 teilweise

gut (VB.2004.00193, www.vgrzh.ch).

IV.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004

wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass noch nicht feststehe, ob die

Beschwerde gültig sei, und lud die Verfahrensbeteiligten ein, sich zunächst zur

Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdefrist und hernach

zur Sache vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 beantragte der

Regierungsrat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 ersuchte am 4. Juni 2004 ebenfalls

darum, auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden nicht einzutreten, und stellte zur Frage des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung keinen konkreten Antrag. Die Beschwerdegegnerin 1

beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2004, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter sei eine kurze Nachfrist zur Beibringung einer

gehörigen Bevollmächtigung anzusetzen.

Am 10. Juni 2004 gelangte Rechtsanwalt I

– vom VCS Schweiz bevollmächtigt – an das Verwaltungsgericht und

stellte den Antrag, auf die von der VCS-Sektion Zürich eingereichte Beschwerde

nicht einzutreten. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2004 bekräftigte er

seinen Standpunkt.

Am 11. Juni 2004 ging dem

Verwaltungsgericht das Urteil der Rekurskommission des VCS Schweiz vom 7.

Juni 2004 zu. Die Rekurskommission hob den Beschluss der erweiterten

UVP-Kommission des VCS Schweiz vom 21. Mai 2004 auf und ordnete an, dass dieses

Gremium innert sieben Tagen nochmals über den Weiterzug des Regierungsratsbeschlusses

Nr. 576/2004 zu entscheiden habe. Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 nahm der

Rechtsvertreter des VCS Schweiz auf das Urteil der Rekurskommission Bezug und

ersuchte das Verwaltungsgericht, über die Eintretensfrage zu befinden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde VB.2004.00233 wurde von der

VCS-Sektion Zürich namens des VCS Schweiz sowie von fünf Anwohnern und

Anwohnerinnen gemäss § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) fristgerecht eingereicht. Die Frage der Gültigkeit der Beschwerde

stellt sich gleichwohl sowohl bezüglich des VCS Schweiz wie auch bezüglich der

fünf Privatpersonen.

2.

Die Beschwerde

des VCS Schweiz stützt sich auf Art. 55 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Zur Beschwerdeerhebung ist nach dieser

Bestim­mung nur die gesamtschweizerische Vereinigung, nicht die kantonale

Sektion befugt (vgl. BGE 123 II 289 E. 1e; Theodor Loretan in:

Kommentar USG, 2002, Art. 55 N. 17 und 20). Hier wurde die Beschwerde

von der VCS-Sektion Zürich zwar namens des VCS Schweiz eingereicht. Eine

Vollmacht der gesamtschweizerischen Organisation liegt jedoch nicht oder

jedenfalls – sollte die im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Vollmacht

ursprünglich auch für eine nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegolten haben –

nicht mehr vor. Denn das verbandsintern für die Beschlussfassung zur

Beschwerdeerhebung zuständige Organ, die so genannte erweiterte UVP-Kommission,

hat an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2004 auf eine Beschwerdeerhebung ausdrücklich

verzichtet, welchen Beschluss die VCS-Sektion Zürich nicht akzeptieren wollte

und verbandsintern angefochten hatte. Es geht demnach nur vordergründig um das

Problem der fehlenden Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters.

Der VCS

Schweiz macht in seiner Eingabe vom 10. Juni 2004 geltend, die Beschwerde,

soweit von der VCS-Sektion Zürich namens des VCS Schweiz erhoben, sei

unabhängig davon ungültig, wie der (privatrechtliche) Streit innerhalb des VCS

betreffend die Beschlussfassung der erweiterten UVP-Kommission vom 21. Mai 2004

ausgehen werde. Diese Einwendungen sind vorweg zu prüfen, zumal sie eine

Rechtsfrage betreffen, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen

hat.

2.1

Primäre Voraussetzung für die Gültigkeit jedes

Rechtsmittels ist der Beschwerdewille des Betroffenen, der eine diesbezügliche

Rechtsschrift einreicht. Das bedeutet, dass ein Re­kurs oder eine Beschwerde

vorbehaltlos erhoben werden muss. Nach Ablauf der Rechtsmit­telfrist muss

Klarheit herrschen, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt

worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 8 und 9).

2.2

In Lehre und Rechtsprechung wird nicht

ausgeschlossen, dass auch in der Verwaltungsrechtspflege ein im Nachhinein, das

heisst nach Inempfangnahme des begründeten Entscheids erklärter Verzicht auf

die Erhebung eines Rechtsmittels wirksam in dem Sinn sei, als der Verzicht

grundsätzlich verbindlich ist und auf ihn nur unter besonderen Voraussetzungen,

etwa bei Vorliegen von Willensmängeln im Sinn von Art. 23 ff. des

Obligationenrechts, zurückgekommen werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 56 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die

erweiterte UVP-Kommission des VCS Schweiz wie erwähnt an ihrer Sitzung vom 21.

Mai 2004 auf eine Beschwerdeerhebung ausdrücklich verzichtet, welcher Beschluss

in der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden ist. Wenn die VCS-Sektion Zürich

als eine Sektion des allein beschwerdeberechtigten VCS Schweiz nunmehr geltend

macht, der genannte Beschluss der erweiterten UVP-Kom­mis­sion sei infolge von

Statutenverletzungen nichtig oder fehlerhaft zustande gekommen, so macht er

damit keine Willensmängel geltend. Ob der am 21. Mai 2004 beschlossene und kom­munizierte

Verzicht auf Beschwerdeerhebung ungeachtet der verbandsinternen Anfech­tung

wirksam und verbindlich im vorstehend dargelegten Sinn sei und die von der VCS-Sektion

Zürich namens des VCS Schweiz beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde schon

aus diesem Grund ungültig sei, ist indessen fraglich. Während die Wirksamkeit

einer solchen Verzichtserklärung im Zivilprozess ausdrücklich geregelt ist (§ 190

Abs. 2 Satz 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976),

fehlt in der Verwaltungsrechtspflege eine diesbezügliche gesetzliche Normierung.

Zudem ist im vorliegenden Fall die Verzichtserklärung der erweiterten

UVP-Kommission nicht in schriftlicher Form gegenüber einer hierfür als

Adressatin in Betracht fallenden Behörde (dem Regierungsrat als Rekursbehörde,

die den fraglichen Entscheid gefällt hat, oder dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz)

erfolgt (vgl. demgegenüber RB 1983 Nr. 61). Die Frage der Wirksamkeit der

Verzichtserklärung vom 21. Mai 2004 kann indessen aus den nachfolgenden

Erwägungen offen gelassen werden.

2.3

Mit dem Grundsatz, dass nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille feststehen muss, hat sich die

Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit unter Bedingungen oder Vorbehalten

erhobenen Rechtsmitteln befasst, und dazu erkannt, dass derartige Bedingungen,

sofern sie nicht binnen der Rechtsmittelfrist eintreten oder nicht von

"ausserhalb des Verfahrens liegenden Umständen" abhängen, unzulässig

seien. Mit "Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb des Verfahrens

liegenden Umständen abhängt", sind jedoch stets bedingt erhobene Rechtsmittel

gemeint, bei denen der Schluss möglich ist, sie hätten ebenso gut bedingungslos

erhoben und später zurückgezogen werden können (vgl. etwa BGE 100 Ib 351 E. 1;

Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 267 f.;

Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem

aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 39 N. 9).

Denn Rechtsmittel, in denen der Rückzug bei Eintritt einer Bedingung in Aussicht

gestellt wird, sind ohne weiteres zulässig. Bei dieser Unterscheidung ist

entscheidend, dass die Verfahrensherrschaft der Rechtmittelbehörde

gewahrt bleibt: So kann sie etwa ein Rechtsmittel, deren Rückzug für den Fall

eines zugleich gestellten Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht gestellt wird, aus

verfahrensökonomischen Gründen sistieren. Sie kann aber ohne weiteres auf eine

solche Sistierung zurückkommen, wenn sie findet, überwiegende andere Interessen

sprächen für eine möglichst rasche Entscheidung.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage,

ob mit Rücksicht auf die interne Willensbildung bei einer Organisation oder

einem Verband vom Erfordernis abgesehen werden könne, dass bei Ablauf der

Beschwerdefrist der Beschwerdewille feststehen müsse. Dabei geht es nicht um

ein "bedingt" erhobenes Rechtsmittel im Sinn der vorstehend

dargelegten Rechtsprechung. Diese betrifft nicht Fälle, in denen die verbands-

oder organisationsinterne Willensbildung in Frage stand. Gleichwohl ist die

erwähnte Rechtsprechung durchaus auch zur Beantwortung der vorliegenden Frage

heranzuziehen. Der in den erwähnten Fällen massgebende Grundsatz, dass bei

Ablauf der Beschwerdefrist klar sein muss, ob der angefochtene Entscheid

anerkannt ist oder angefochten werden soll, ist nicht nur bei Rechtsmitteln

wegleitend, welche unter einer Bedingung erhoben werden. Auch im Zusammenhang

mit Rechtsmitteln von Organisationen und Verbänden, deren Beschwerdeerhebung

eine interne Willensbildung erfordert, ist eine vorsorgliche Rekurs- bzw. Beschwerdeerbung

zwecks Fristwahrung grundsätzlich unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 9).

Das muss auch hinsichtlich der Willensbildung privatrechtlich organisierter

Verbände, denen das Recht zur ideellen Verbandsbeschwerde zusteht, gelten. Der

VCS Schweiz ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinn von Art. 60 ff.

des Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. Art. 1 der Statuten vom 10. Juni 2001).

2.4

Vorbehalten bleibt eine vorsorgliche

Beschwerdeerhebung aufgrund von speziellen gesetzlichen Regelungen, die ein

solches Vorgehen ausdrücklich für zulässig erklären. Dies trifft etwa auf den

Weiterzug eines Rekursentscheids über Beschlüsse der Gemeinde oder des Grossen

Gemeinderats zu; hier sieht das Gesetz selber vor, dass der für diesen Weiterzug

erforderliche Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinde­rats

nachgebracht werden kann, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel be­reits

ergriffen hat (§ 155 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926;

dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 155 N. 4.2). Dieser Spezialregelung liegt gerade

der Gedanke zugrunde, dass ohne sie eine derartige vorsorgliche Beschwerdeerhebung

ohne feststehenden Beschwerdewillen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen

nicht zulässig wäre. Darüber hinaus hat die Praxis eine Ausnahme gemacht mit

Bezug auf die Konkursverwaltung, die sich selber zwar einem finanziellen

Anspruch des Gemeinwesens nicht widersetzt, diese Möglichkeit aber den

Gläubigern im Hinblick auf deren Rechte nach Art. 260 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 offen halten will (VGr,

2.

März 1977, ZBl 78/1977, S. 329 = ZR 76/1977 Nr. 49). Diese

Rechtsprechung betreffend vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die

Konkursverwaltung lässt sich aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht

gleichsetzen. Ausnahmen in diesem Sinn sind nur dort zu rechtfertigen, wo

aufgrund der für die betreffende Organisation (etwa ein Gemeinwesen oder eine

Konkursmasse) geltenden Regelung vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass

eine Beschluss­fassung des innerhalb dieser Organisation zuständigen Organs

binnen der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist (zur Prozessführungsbefugnis der

Konkursmasse und der Gläu­biger im Konkursverfahren vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 16).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hier

geht es vielmehr darum, dass der vom zuständigen Organ innerhalb der

Rechtsmittelfrist gefasste Beschluss, auf eine Beschwerde zu verzichten,

verbandsintern von der VCS-Sektion Zürich sowie von Vorstandsmitgliedern und

Mitgliedern dieser Sektion angefochten worden ist. Die Möglichkeit, dass

derartige Beschlüsse verbandsintern anfechtbar sind, wie auch im einzelnen Fall

der Umstand, dass davon Gebrauch gemacht worden ist, bildet keinen Grund, vom

Prinzip abzuweichen, dass bei Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille

des Verbands – als eine Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde – feststehen

muss. Demnach wäre die Gültigkeit der Beschwerde selbst dann zu verneinen, wenn

diese vorsorglich von der Geschäftsleitung im Hinblick darauf eingereicht

würde, dass eine Beschlussfassung durch das zuständige verbandsinterne Organ

aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Um so mehr muss

dies im vorliegenden Fall gelten, in welchem das zuständige Verbandsorgan innerhalb

der Beschwerdefrist ausdrücklich beschlossen hat, keine Beschwerde zu

erheben. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, dass die

verbandsinterne Rekurskommission des VCS Schweiz am 7. Juni 2004 den Rekurs der

Vorstandsmitglieder der VCS-Sektion Zürich sowie von zwei Verbandsmitgliedern

teilweise gutgeheissen, den Beschluss der erweiterten UVP-Kommission vom 21.

Mai 2004 "im Sinn der Erwägungen" aufgehoben und diese Kommission

angewiesen hat, "nach ordnungsgemässer Einladung und in ordnungsgemässer

Besetzung, spätestens innert 7 Tagen … und in strikter Beachtung der

Triagekriterien einen neuen Beschluss zu fassen". – Massgebend für

diesen Rekursentscheid waren in erster Linie deren Erwägungen 14 und 15, wonach

die Beschlussfassung nicht in der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen

Vollbesetzung erfolgt sei und wonach die Sitzung vom 21. Mai 2004 trotz

Kenntnis des Umstands nicht verschoben worden sei, dass daran weder der von der

Planungskonferenz bestimmte Sektionsvertreter noch dessen Stellvertreter hatte

teilnehmen können.

2.5

Wie der VCS Schweiz zutreffend geltend macht,

hätte eine andere Betrachtungsweise (wonach auf das Erfordernis eines bei

Ablauf der Rechtsmittelfrist feststehenden Beschwerdewillens mit Rücksicht auf

die Möglichkeit, Beschlüsse betreffend den Verzicht auf Beschwerdeerhebung mit

verbandsinternen und weiteren privatrechtlichen Rechtsmitteln anzufechten,

verzichtet wird) unabsehbare und nicht akzeptierbare Konsequenzen für die

Durchführung verwaltungsrechtlicher Rechtsmittelverfahren – nicht nur, aber

insbesondere bei Projekten, an deren zeitgerechter Realisierung die

Bauherrschaft ein erhebliches Interesse hat. Das zeigt der vorliegende Fall

geradezu exemplarisch: Der nun vorliegende Entscheid der verbandsinternen Rekurskommission

vom 7. Juni 2004 kann von Ver­einsmitgliedern, die damit nicht einverstanden

sind, beim Zivilrichter angefochten werden (Art. 75 ZGB). Sodann kann der

von der erweiterten UVP-Kommission gestützt auf diesen Rekursentscheid neu zu

treffende Beschluss, wie immer er ausfällt, von anders denkenden

Vereinsmitgliedern wieder an die verbandsinterne Rekurskommission weitergezogen

werden, deren Zweitentscheid mit verbandsexternen privatrechtlichen

Rechtsmitteln weitergezogen werden kann.

2.6

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,

erübrigt sich im vorliegenden Fall auch die Ansetzung einer Nachfrist nach § 56

Abs. 1 VRG an den Beschwerdeführer 1, um gegenüber dem Verwaltungsgericht

zu erklären, ob er nun wirklich Beschwerde erheben will. Ein solches Vorgehen

rechtfertigt sich bei Beschwerdeschriften von rechtsunkundigen oder sonst

unbeholfenen Personen, deren Ausführungen daran zweifeln lassen, ob sie nun

wirklich Beschwerde erheben wollen (vgl. hinten E. 3.5.1). Dass dieser Fall

nicht so liegt, bedarf nach dem Ausgeführten keiner zusätzlichen Begründung.

3.

Die

Beschwerdeführenden 2 bis 5 haben nicht nur im vorliegenden Verfahren VB.2004.00233,

sondern auch im Beschwerdeverfahren VB.2004.00234 der Anwohner Beschwerde

erhoben. Am vorinstanzlichen Rekursverfahren vor Re­gierungsrat waren sie

lediglich am Rekursverfahren der Anwohner beteiligt. Ihre Beteiligung an der

Beschwerde VB.2004.00234 erscheint daher fol­gerichtig und gibt für sich allein

genommen zu keinen Bemerkungen Anlass. Ungewöhn­lich ist jedoch ihre

gleichzeitige Beteiligung am Beschwerdeverfahren VB.2004.00233. Es stellt sich

daher die Frage, ob ein derartiges Vorgehen prozessual zu­lässig sei.

3.1

Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen

Antrag und eine Begründung enthalten. Antrag und Begründung sind

Gültigkeitsvoraussetzungen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Massstab für die

Anforderungen, die an das Erfordernis des Antrags zu stellen sind, ist stets

dessen Funktion, den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht zu bestimmen. Mit

dem Antrag und der Begründung soll Klarheit geschaffen werden, was ein

Beschwerdeführer überhaupt will (vgl. etwa die in Art. 108 Abs. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 im Zusammenhang von

Nachfristansetzungen verwendete Formulierung; zur Frage der Nachfristansetzung

im vorliegenden Fall vgl. hinten E. 3.5.1). Ist die angefochtene Anordnung

ein Rekursentscheid, so genügt das Begehren um dessen "Aufhebung" nur

dann, wenn dadurch hinreichend bestimmt wird, was bzw. was noch

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3).

Sodann darf der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden sollen. Dies ist eine Folge des dem

Verwaltungsprozess eigenen Begriffs des Streitgegen­stands, welcher durch den

Antrag und die erstinstanzliche Verfügung (hier die Gestaltungsplanvorschriften)

bestimmt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4 in Verbindung mit Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 86 ff.).

Angesichts der Funktion des

Beschwerdeantrags, den Streitgegenstand zu bestimmen, dürfen an

Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung auch gewisse Anforderungen dahin

gestellt werden, dass sie, zumal wenn sie von den gleichen Beschwerdeführenden

in verschiedenen Rechtsschriften vorgetragen werden, sich nicht in vielfältiger

Weise überschneiden oder gar widersprechen. So wenig es dem Gericht bei

Beschwerdeschriften ohne Antrag zuzumuten ist, nach dem mutmasslichen Willen

des Beschwerdeführers zu forschen, so wenig ist es Aufgabe des Gerichts, sich

mit Anträgen und Begründung auseinanderzusetzen, die sich in mannigfacher Weise

überschneiden oder gar widersprechen. Dabei dürfen jedoch aufgrund des Verbots

des überspitzten Formalismus keine rigiden Anforderungen gestellt werden. Die

Anforderungen können nicht allgemein gültig umschrieben werden. Sie dürfen auch

davon abhängig gemacht werden, ob die Beschwerde führende Person rechtskundig

bzw. rechtskundig vertreten ist oder nicht.

3.2

Bei einem derart ungewöhnlichen Vorgehen, wie es

vorliegend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 mit der weiteren Unterstützung

der Beschwerde der Anwohnerschaft und der gleichzeitigen Beteiligung an der

Beschwerde des VCS Schweiz gewählt haben, rechtfertigt es sich sodann, auch das

Motiv dieses Vorgehens mitzuberücksichtigen. Laut eigener Darstellung in der

Beschwerdeschrift VB.2004.00233 (S. 15 Ziff. 18) wollen die Beschwer­deführenden

damit "sicherstellen, dass auch die Argumente, die der VCS [Schweiz]

bisher vortrug und die Kritik der VCS-Sektion Zürich am RRB in ihrem eigenen

Interesse vom Verwaltungsgericht auch dann überprüft werden muss, wenn die

verbandsinterne Vollmachterteilung an die VCS-Sektion Zürich wider Erwarten

scheitern sollte." Dazu ist vorweg Folgendes zu bemerken:

Wenn sich ein ideeller Verband in einem

erstinstanzlichen Rekursverfahren durch private Rekurrierende unterstützen

lässt, um die Anfechtung eines Projekts auch für den Fall sicherzustellen, dass

die Beschwerdeberechtigung des Verbands verneint würde, so ist dies ohne weiteres

mit dem auch im Prozessrecht massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben

vereinbar (zu diesem Grundsatz im Prozessrecht vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 81; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar

der zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 50 N. 1 ff.).

Anders verhält es sich hier: Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 haben sich im Rekursverfahren

vor Regierungsrat am Rekurs der Anwohnerschaft mit den damaligen Anträgen und

Argumenten beteiligt. Wenn sie sich nunmehr nicht nur an deren Beschwerde,

sondern auch an derjenigen beteiligen, welche die VCS-Sektion Zürich ohne

Bevollmächtigung durch den VCS Schweiz (ja gegen dessen ausdrücklichen Willen)

erhoben hat, um mit einer solchen Beteiligung die Behandlung der VCS-Beschwerde

sicherzustellen, so verstösst dieses Vorgehen gegen Treu und Glauben und

verdient keinen Rechtsschutz. Ob dieses Vorgehen geradezu rechtsmissbräuchlich

sei (und zwar auch seitens der VCS-Sektion Zürich), kann dahin gestellt bleiben.

Angesichts des geschilderten, Treu und Glauben widersprechenden Vorgehens rechtfertigt

es sich jedenfalls, an die Erfordernisse von Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung

besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es ist dem Verwaltungsgericht nicht

zuzumuten, aufgrund der Anträge in Verbindung mit den Begründungen in beiden

Beschwerden zu klären, ob der Rahmen des Streitgegenstands gemäss dem seinerzeitigen

Rekurs der Anwohnerschaft vom 10. Oktober 2003 eingehalten wird. Ebenso wenig

ist es Aufgabe des Gerichts, zur Klärung des Verhältnisses zwischen den

Anträgen der Beschwerde VB.2004.00233 einerseits und jenen in der Beschwerde

VB.2004.00234 anderseits so vorzugehen, wie es in der Beschwerdeschrift (S. 16

Ziff. 19) dem Gericht empfohlen wird: "Sollten in der vorliegenden

Rechtsschrift gestellte Rechtsbegehren der Beschwer­deführenden 2-5 weiter

gehen als jene in der Rechtsschrift von Rechtsanwalt H, wären jene als

Eventualbegehren zu diesen zu verstehen. Umgekehrt sind gegenüber der

Rechtsschrift von Rechtsanwalt H weniger weit gehende Rechtsbegehren der

vorliegenden Rechtsschrift als Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 2-5 zu

den dort von ihren gestellten Begehren zu verstehen."

3.3

Die Beschwerdeführenden halten dies gleichwohl

deswegen für zumutbar, weil sie im vorinstanzlichen Rekursverfahren

(Rekursschrift Rechtsanwalt H vom 10. Oktober 2003) das "gleiche

Rechtsbegehren" gestellt sowie in verschiedener Hinsicht "Rügen

erhoben … (hätten), die sich mit denjenigen des VCS [Schweiz] im

vorinstanzlichen Verfahren decken", insbesondere hinsichtlich des öffentlichen

Verkehrs, des Fahrtenmodells, der Parkplatzberechnung und Poolnutzung. – Beide

Einwendungen sind unbegründet:

Der vorinstanzliche Rekursantrag der Anwohnerschaft

vom 10. Oktober 2003 lautete, "es sei der angefochtene private

Gestaltungsplan Stadion Zürich vom 7. September 2003 aufzuheben und die Sache

zur Fortsetzung des Gestaltungsplanverfahrens sowie zur Verbesserung der

Umweltverträglichkeitsprüfung an die Rekursgegner zurückzuweisen". Aus dem

Be­gehren um Aufhebung des privaten Gestaltungsplans allein ergab sich demnach

nicht, welche Änderungen die Rekurrierenden im Einzelnen anstrebten; dies ergab

sich erst aus dem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Rekursbegründung. In

der Beschwerde VB.2004.00234 vom 24. Mai 2004 stellen die Anwohner

den Hauptantrag, den Entscheid des Regierungsrats (und damit auch den ganzen

Gestaltungsplan) aufzuheben, dies unter anderem mit der Begründung, er beruhe

auf einer "unzulässigen Umweltverträglichkeitsprüfung durch das

Volk". Eventualiter verlangen sie die Abänderung des Gestaltungsplans in

verschiedenen Punkten (Beschwerdeanträge Ziff. 2.1-2.6), wobei sie eine

Beschränkung auf 426 Parkplätze für die Mantel- und permanenten Kernnutzungen

sowie eine Begrenzung der Fahrten auf 1,21 Mio. verlangen (Anträge Ziff. 2.2

und 2.4).

Der VCS Schweiz beantragte in seinem Rekurs

vom 3. Oktober 2003 die Aufhebung des Gestaltungsplans, wobei es sich erst im

Zusammenhang mit der Rekursbegründung ergab, in welchen Punkten der Plan

abgeändert werden soll. Gleich verhält es sich mit dem damals gestellten

Eventualantrag, die Sache im Sinn der Erwägungen an die Rekursgegnerin

zurückzuweisen. In der Beschwerde VB.2004.00233 vom 24. Mai 2004 (VCS

Schweiz sowie die fünf Mitbeschwerdeführenden) wird beantragt, "es sei

… der angefochtene RRB Nr. 576 vom 21. April 2004 insofern

aufzuheben, als damit der Rekurs des Beschwerdeführers 1 und die materiell

gleichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden 2-5 in deren Rekurs

insbesondere in den nachfolgenden Punkten ganz oder teilweise abgewiesen werden,

und es seien die Gestaltungsplanvorschriften mindestens wie folgt zu ergänzen

und zu präzisieren" (näher umschrieben in den Detailanträgen Ziff. 1.1a-e,

1.2a-m)". Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Dabei wird eine

Beschränkung der Parkplätze auf 329 für Mantelnutzungen und von 134 für

permanente Kernnutzungen, für beide Kategorien zusammen also auf 463,

sowie eine Begrenzung der Fahrten auf 1'260'400 gefordert

(Beschwerdeanträge 1.2 b und 1.2 j).

Diese Gegenüberstellung der Rekurs- und

Beschwerdeanträge der Anwohnerschaft (Beschwerdeverfahren VB.2004.00234) einerseits

sowie der Rekurs- und Beschwerdeanträge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (VB.2004.00233)

anderseits veranschaulicht Folgendes: Würde die Beteiligung der

Beschwerdeführenden 2 bis 5 (VB.2004.00233) an diesem Beschwerdeverfahren

akzeptiert, hätte das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob mit den

Anträgen in beiden Beschwerden der Rahmen des Streitgegenstands der vorangehenden

Rekurse eingehalten werde (was zum Prüfungsprogramm gehört); zu prüfen wäre

auch, ob mit den Anträgen in der Beschwerde VB.2004.00233 der Rahmen des Streit­gegenstands

gemäss Beschwerde VB.2004.00234 nicht übertreten werde. Dies ist dem Ge­richt

nicht zuzumuten. Ebenso wenig kann von ihm verlangt werden, Widersprüche in den

einzelnen Anträgen dadurch zu beseitigen, dass sie aufgrund einer Aufteilung im

Sinn von Ziff. 19 der Beschwerdeschrift in Haupt- und Eventualanträge

strukturiert werden. Zu beachten ist bei alledem, dass Art. 14 der Gestaltungsplanvorschriften,

auf welchen sich die meisten Anträge beziehen, eine detaillierte Regelung mit

zahlreichen Einzelvorschriften, verbunden mit genau festgelegten Parkplatz- und

Fahrtenzahlen enthält. Diese Einzelregelungen samt Zahlen bestimmen somit als

Bestandteil der erstinstanzlichen Verfügung bereits den Streitgegenstand mit,

welcher abschliessend durch die einzelnen Rekurs- und Beschwerdeanträge der

jeweiligen Rechtsmittel festgelegt wird. Die verwendeten Zahlen sind daher

nicht bloss Elemente verschiedener Begründungen, sondern sie bestimmen unmittelbar

auch den Streitgegenstand.

3.4

Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, es wäre

den Beschwerdeführenden 2 bis 5 un­benommen gewesen, sich nicht mehr an

der Beschwerde der Anwohnerschaft (VB.2004.00234), sondern nur noch an der

Beschwerde des VCS Schweiz (VB.2004.00233) zu beteiligen. Zum einen ist das

eine reine Hypothese. Zum andern hätte sich diesfalls eine Gegenüberstellung

der Anträge in beiden Beschwerden erübrigt, nicht aber ein Vergleich zwischen

den Anträgen in der Beschwerde VB.2004.00233 und den An­trägen im Rekurs der

Anwohner, welche nach dem Gesag­ten teilweise andere Rekursbegehren als der VCS

Schweiz gestellt haben. Ebenso wenig lässt sich einwenden, der Regierungsrat

habe mit der Vereinigung und gemeinsamen Behandlung der drei Rekurse des VCS Schweiz,

der Anwohner und einer Grundeigentümerin eine Grundlage geschaffen, welche im

nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine Prü­fung zulassen würde, die nicht mehr

vom jeweiligen Streitgegenstand der einzelnen Rekurse auszugehen habe. Eine

derartige Wirkung kommt der Vereinigung von Rekursverfahren mit Bezug auf

nachfolgende Beschwerdeverfahren nicht zu. Sind sich widersprechende und

ergänzende Rekursanträge eine Folge der Vereinigung verschiedener Rekurse,

bedeutet dies nicht, dass aus all diesen Anträgen ein gemeinsamer

Streitgegenstand abzuleiten sei; der Entscheid selber hat ungeachtet der

Vereinigung nötigenfalls differenzierend auf die einzelnen Rekurse bzw. deren

Anträge Bezug zu nehmen. Im vorliegenden Fall ergeben sich Widersprüche und Überschneidungen

jedoch nicht aus der Vereinigung verschiedener Beschwerden. Vielmehr

geht es um Widersprüche zwischen Anträgen der nämlichen Beschwerdeführer,

die darauf zurückzuführen sind, dass diese sich nicht nur am Weiterzug ihres

ursprünglichen Rekurses, sondern neu an der namens des VCS Schweiz erhobenen

Beschwerde beteiligt haben, ohne zuvor an dessen Rekurs beteiligt gewesen zu

sein. Im Übrigen werden diese beiden nach dem Gesagten untauglichen Argumente

von den Beschwerdeführenden denn auch nicht vorgebracht.

3.5

Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerde, soweit

sie von den Beschwerdeführenden 2 bis 5 erhoben worden ist, den formellen

Anorderungen von § 54 VRG nicht genügt. Zu prüfen bleibt, welche

Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind. Die Frage stellt sich in zweierlei Hinsicht.

3.5.1 Zunächst fragt es sich, ob den

Beschwerdeführenden 2 bis 5 gestützt auf § 56 Abs. 1 in Verbindung

mit § 54 VRG (oder allenfalls gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 23

Abs. 2 VRG) eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift einzureichen sei. Das ist zu verneinen. Die zitierte Regelung

will vorab verhindern, dass Rechts­unkundigen und Unbeholfenen der Zugang zur

Rechtsmittelinstanz verwehrt wird, weil sie formellen Anforderungen keine

Beachtung geschenkt haben. Sie dient nicht dazu, einer durch einen Rechtsanwalt

vertretenen Partei Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 mit Hinweis auf RB 1980 Nr. 21,

1987 Nr. 36, 1989 Nrn. 15 und 16 sowie BGE 108 Ia 209). Und vor

allem dient diese Regelung nicht dazu, der VCS-Sektion Zürich Hilfe in ihrem

Bemühen zu leisten, den namens des VCS Schweiz erhobenen Rekurs auch für den

Fall, dass sich die Beschwerde des Verbands selber als ungültig erweisen

sollte, doch noch an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können.

3.5.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

kann die dargestellte Sach- und Rechtslage nicht zur Folge haben, dass auf beide

Beschwerden, soweit sie von den Anwohnern erhoben worden sind, nicht

einzutreten wäre. Ungewöhnlich sowie gegen Treu und Glauben verstossend war

deren Vorgehen nur insoweit, als sie sich auch an der von der VCS-Sektion Zürich

namens des VCS Schweiz eingereichten Beschwerde beteiligt haben (vgl. vorn E. 3.2).

Demzufolge ist lediglich diese Beschwerde (auch insoweit, als sie von ihnen

erhoben wurde) ungültig.

4.

Ist demnach auf

die Beschwerde nicht einzutreten, so erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden,

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als gegenstandslos.

5.

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Parteien aufzuerlegen. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung ist

neben dem Unterliegerprinzip auch das Verursacherprinzip massgebend. Gestützt

auf dieses Prinzip können die Kosten ausser den Verfahrensbeteiligten auch

jenen Personen auferlegt werden, die sie tatsächlich verursacht haben, so etwa

dem Vertreter, der ohne Auftrag der von ihm vertretenen Partei ein Rechtsmittel

ergreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22 mit Hinweisen).

Hier haben die

Beschwerdeführenden 2 bis 5 die Gerichtskosten bzw. den auf sie entfallenden

Anteil in ihrer Eigenschaft als Unterliegende zu tragen. Soweit die Beschwerde

im Namen des VCS Schweiz erhoben worden ist, liegt eine besondere Situation

vor. Dem VCS Schweiz können weder als Unterliegendem noch als Verursacher

Kosten auferlegt werden. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es als

angemessen, als Verursacher nicht Rechtsanwalt F, sondern die VCS-Sektion

Zürich zu betrachten. Als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von

insgesamt Fr. 3'200.- Als angemessen erweist sich sodann eine

Kostenverlegung zur Hälfte zulasten der VCS-Sektion Zürich und zu je 1/8 zulasten

der Beschwerdeführenden 2 bis 4 und zu je 1/16 den Beschwerdeführenden 5.1 und

5.2.

Gestützt auf § 17

Abs. 2 VRG sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

2 eine Parteientschädigung zu zahlen. Bei deren Bemessung ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdegegnerin 2 angesichts der heute ablaufenden

Frist für die Einreichung einer Beschwerdeanwort bereits ein erheblicher Aufwand

entstanden sein dürfte. Als angemessen erweist sich daher ein Betrag von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen). Den Beschwerdeführenden als Unterliegenden ist

von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/2 dem VCS Zürich sowie zu je 1/8 den Beschwerdeführenden

2 bis 4 und zu je 1/16 den Beschwerdeführenden 5.1 und 5.2 auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2

eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5. Gegen diesen

Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung des begründeten Beschlusses

an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung zunächst im Dispositiv per Fax und

eingeschrieben an: …

und hernach per Post begründet an: …