VB.2004.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00233
16. Juni 2004Deutsch27 min
(URT.2004.8005)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00233
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gestaltungsplan
Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich":
(1) Beschwerde des VCS Schweiz, eingereicht von der VCS-Sektion Zürich gegen den Willen des VCS Schweiz
(2) Frage, ob die Beteiligung von fünf Privatpersonen an der Verbandsbeschwerde zulässig ist bei gleichzeitiger Beteiligung an einem anderen parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache
(1) Rechtsgrundlagen des Verbandsbeschwerderechts; beschwerdeberechtigt ist nur der gesamtschweizerische Verband. Die VCS-Sektion Zürich ist zur Beschwerdeerhebung vom VCS Schweiz (nicht) mehr bevollmächtigt (E. 2 am Anfang).
Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschwerde ist der Beschwerdewille (E. 2.1).
Ein nachträglicher Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich - unter Vorbehalt von Willensmängeln - verbindlich. Offen gelassen, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, obwohl der VCS Schweiz den Verzicht nicht förmlich mitgeteilt hat (E. 2.2).
Der Beschwerdewille muss - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu bedingt eingereichten Rechtsmitteln - im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vorhanden sein (E. 2.3).
Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Die Möglichkeit, den Beschluss des verbandsintern zuständigen Organs, auf die Beschwerde zu verzichten, verbandsintern anzufechten, führt zu keiner anderen Beurteilung (E. 2.4).
Die Beachtung von solchen Weiterzugsmöglichkeiten würde die Durchführung von Rechtsmittelverfahren unabsehbar verzögern (E. 2.5).
Unter den gegebenen Umständen ist keine Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, während welcher der VCS Schweiz erklären könnte, ob er Beschwerde erhebe (E. 2.6).
(2) Antrag und Begründung in der Beschwerde dienen dazu, Klarheit darüber zu erhalten, was die Beschwerde führende Partei will. Der Streitgegenstand darf beim Weiterzug nicht ausgedehnt werden. Die in verschiedenen Rechtsschriften gleichzeitig vorgetragenen Anträge dürfen sich nicht widersprechen (E. 3.1).
Das Vorgehen der Privatpersonen, mit der Beteiligung an der Verbandsbeschwerde deren Behandlung sicherzustellen (für den Fall, dass diese ungültig wäre), verstösst gegen Treu und Glauben, wenn dieselben Personen gleichzeitig Beschwerdeführende in einem parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache sind. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, an die Erfordernisse von Antrag und Begründung besonders strenge Anforderungen zu stellen (E. 3.2).
Konkrete Widersprüche (E. 3.3).
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz die verschiedenen Rekurse zur gemeinsamen Behandlung vereinigt hat (E. 3.4).
Die Beschwerde der Privatpersonen genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Unter den konkreten Umständen ist eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht erforderlich. Die Folge des Nichteintretens ergibt sich nur für dieses Beschwerdeverfahren, nicht aber für das parallele Beschwerdeverfahren (E. 3.5).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEVERZICHT
BESCHWERDEWILLE
FUSSBALLSTADION
GESTALTUNGSPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STADION
STREITGEGENSTAND
VCS
VERBANDSBESCHWERDE
VERBESSERUNG
VERFAHREN
VERZICHT
VOLLMACHT
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WILLENSMANGEL
Rechtsnormen:
Art. 23 OR
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 51 S. 18
RB 2004 Nr. 16 S. 67
URP 2004 Nr. 37 S. 551
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Am 28. März 2003 vereinbarten die Stadt
Zürich und die X AG für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Berner- und
Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan, der den Neubau eines
Fussballstadions mit Mantelnutzungen ermöglichen soll. Am 4. Juni 2003 stimmte
der Gemeinderat Zürich, am 7. September 2003 stimmten die Stimmberechtigten der
Stadt Zürich dem Gestaltungsplan zu.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeindebeschluss wurden
verschiedene Rechtsmittel beim Regierungsrat erhoben: Erstens ein Rekurs des
Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), zweitens ein Rekurs von mehreren Eigentümern
und Mietern von Wohnliegenschaften in der Umgebung des geplanten Stadions sowie
vom Verein "Interessengemeinschaft Hardturmquartier", drittens ein
Rekurs einer Grundstückeigentümerin in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gestaltungsplangebiet.
Ausserdem reichte ein in der Stadt Zürich Stimmberechtigter eine Gemeindebeschwerde
beim Regierungsrat ein.
Der Regierungsrat vereinigte die
verschiedenen Rekurse und hiess sie am 21. April 2004 im Sinne der Erwägungen
(Parkplatzregime, Herabsetzen der jährlichen Fahrtenlimiten und Erschliessung
mit dem öffentlichen Verkehr) teilweise gut (RRB Nr. 576/2004). Ebenfalls
am 21. April 2004 trat der Regierungsrat auf die Gemeindebeschwerde des erwähnten
Stimmberechtigten nicht ein (RRB Nr. 582/2004).
III.
A. Am 24. Mai 2004 reichte Rechtsanwalt F eine
Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004 ein, und zwar
namens des VCS Schweiz, vertreten durch die VCS-Sektion Zürich, und namens von fünf
Anwohnerinnen und Anwohnern.
Die VSC-Sektion Zürich stützte sich auf
eine superprovisorische Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des VCS
Schweiz vom 23. Mai 2004, wonach die VCS-Sektion Zürich zur Wahrung der
Beschwerdefrist ermächtigt sei, den Regierungsratsbeschluss anzufechten.
Anlass für diese superprovisorische Verfügung war eine Auseinandersetzung
zwischen dem VCS Schweiz und der VCS-Sektion Zürich über den Weiterzug des vorinstanzlichen
Beschlusses. In deren Verlauf entschied am 21. Mai 2004 die erweiterte UVP-Kommission
des VCS Schweiz, die verbandsintern über den Weiterzug von Rechtsmitteln
beschliesst, auf die Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses zu verzichten. Diesen
Entscheid fochten die VCS-Sektion Zürich, Vorstandsmitglieder dieser Sektion und
zwei Einzelmitglieder der Sektion bei der Rekurskommission des VCS Schweiz an.
Im Rahmen dieses verbandsinternen Rekursverfahrens erging dann die erwähnte
superprovisorische Verfügung.
Die erwähnten fünf Anwohner haben sich im
vorinstanzlichen Rekursverfahren am Rekurs der Anwohnerschaft beteiligt.
In der
Beschwerde wurde im Wesentlichen beantragt, der Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004
sei insofern aufzuheben, als damit die Rekursbegehren der Beschwerdeführenden
ganz oder teilweise abgewiesen worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführenden ergänzten diesen
Hauptantrag mit einer Vielzahl detailliert formulierter Anträge, wie die
Gestaltungsplanvorschriften zu ergänzen und zu präzisieren seien. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Entzug der aufschiebenden
Wirkung.
B. Am 24. Mai 2004 erhoben auch Anwohner und
Anwohnerinnen sowie der Verein "Interessengemeinschaft
Hardturmquartier" gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, darunter ebenfalls die fünf erwähnten
Anwohnerinnen und Anwohner. Dieses Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch pendent
(VB.2004.00234).
C. Bereits am 24. April 2004 hatte der
Stimmberechtigte, auf dessen Gemeindebeschwerde der Regierungsrat nicht
eingetreten war, Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Diese
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2004 teilweise
gut (VB.2004.00193, www.vgrzh.ch).
IV.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004
wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass noch nicht feststehe, ob die
Beschwerde gültig sei, und lud die Verfahrensbeteiligten ein, sich zunächst zur
Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdefrist und hernach
zur Sache vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 beantragte der
Regierungsrat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 ersuchte am 4. Juni 2004 ebenfalls
darum, auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden nicht einzutreten, und stellte zur Frage des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung keinen konkreten Antrag. Die Beschwerdegegnerin 1
beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2004, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei eine kurze Nachfrist zur Beibringung einer
gehörigen Bevollmächtigung anzusetzen.
Am 10. Juni 2004 gelangte Rechtsanwalt I
– vom VCS Schweiz bevollmächtigt – an das Verwaltungsgericht und
stellte den Antrag, auf die von der VCS-Sektion Zürich eingereichte Beschwerde
nicht einzutreten. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2004 bekräftigte er
seinen Standpunkt.
Am 11. Juni 2004 ging dem
Verwaltungsgericht das Urteil der Rekurskommission des VCS Schweiz vom 7.
Juni 2004 zu. Die Rekurskommission hob den Beschluss der erweiterten
UVP-Kommission des VCS Schweiz vom 21. Mai 2004 auf und ordnete an, dass dieses
Gremium innert sieben Tagen nochmals über den Weiterzug des Regierungsratsbeschlusses
Nr. 576/2004 zu entscheiden habe. Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 nahm der
Rechtsvertreter des VCS Schweiz auf das Urteil der Rekurskommission Bezug und
ersuchte das Verwaltungsgericht, über die Eintretensfrage zu befinden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde VB.2004.00233 wurde von der
VCS-Sektion Zürich namens des VCS Schweiz sowie von fünf Anwohnern und
Anwohnerinnen gemäss § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) fristgerecht eingereicht. Die Frage der Gültigkeit der Beschwerde
stellt sich gleichwohl sowohl bezüglich des VCS Schweiz wie auch bezüglich der
fünf Privatpersonen.
2.
Die Beschwerde
des VCS Schweiz stützt sich auf Art. 55 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Zur Beschwerdeerhebung ist nach dieser
Bestimmung nur die gesamtschweizerische Vereinigung, nicht die kantonale
Sektion befugt (vgl. BGE 123 II 289 E. 1e; Theodor Loretan in:
Kommentar USG, 2002, Art. 55 N. 17 und 20). Hier wurde die Beschwerde
von der VCS-Sektion Zürich zwar namens des VCS Schweiz eingereicht. Eine
Vollmacht der gesamtschweizerischen Organisation liegt jedoch nicht oder
jedenfalls – sollte die im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Vollmacht
ursprünglich auch für eine nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegolten haben –
nicht mehr vor. Denn das verbandsintern für die Beschlussfassung zur
Beschwerdeerhebung zuständige Organ, die so genannte erweiterte UVP-Kommission,
hat an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2004 auf eine Beschwerdeerhebung ausdrücklich
verzichtet, welchen Beschluss die VCS-Sektion Zürich nicht akzeptieren wollte
und verbandsintern angefochten hatte. Es geht demnach nur vordergründig um das
Problem der fehlenden Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters.
Der VCS
Schweiz macht in seiner Eingabe vom 10. Juni 2004 geltend, die Beschwerde,
soweit von der VCS-Sektion Zürich namens des VCS Schweiz erhoben, sei
unabhängig davon ungültig, wie der (privatrechtliche) Streit innerhalb des VCS
betreffend die Beschlussfassung der erweiterten UVP-Kommission vom 21. Mai 2004
ausgehen werde. Diese Einwendungen sind vorweg zu prüfen, zumal sie eine
Rechtsfrage betreffen, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen
hat.
2.1
Primäre Voraussetzung für die Gültigkeit jedes
Rechtsmittels ist der Beschwerdewille des Betroffenen, der eine diesbezügliche
Rechtsschrift einreicht. Das bedeutet, dass ein Rekurs oder eine Beschwerde
vorbehaltlos erhoben werden muss. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist muss
Klarheit herrschen, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt
worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 8 und 9).
2.2
In Lehre und Rechtsprechung wird nicht
ausgeschlossen, dass auch in der Verwaltungsrechtspflege ein im Nachhinein, das
heisst nach Inempfangnahme des begründeten Entscheids erklärter Verzicht auf
die Erhebung eines Rechtsmittels wirksam in dem Sinn sei, als der Verzicht
grundsätzlich verbindlich ist und auf ihn nur unter besonderen Voraussetzungen,
etwa bei Vorliegen von Willensmängeln im Sinn von Art. 23 ff. des
Obligationenrechts, zurückgekommen werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 56 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die
erweiterte UVP-Kommission des VCS Schweiz wie erwähnt an ihrer Sitzung vom 21.
Mai 2004 auf eine Beschwerdeerhebung ausdrücklich verzichtet, welcher Beschluss
in der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden ist. Wenn die VCS-Sektion Zürich
als eine Sektion des allein beschwerdeberechtigten VCS Schweiz nunmehr geltend
macht, der genannte Beschluss der erweiterten UVP-Kommission sei infolge von
Statutenverletzungen nichtig oder fehlerhaft zustande gekommen, so macht er
damit keine Willensmängel geltend. Ob der am 21. Mai 2004 beschlossene und kommunizierte
Verzicht auf Beschwerdeerhebung ungeachtet der verbandsinternen Anfechtung
wirksam und verbindlich im vorstehend dargelegten Sinn sei und die von der VCS-Sektion
Zürich namens des VCS Schweiz beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde schon
aus diesem Grund ungültig sei, ist indessen fraglich. Während die Wirksamkeit
einer solchen Verzichtserklärung im Zivilprozess ausdrücklich geregelt ist (§ 190
Abs. 2 Satz 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976),
fehlt in der Verwaltungsrechtspflege eine diesbezügliche gesetzliche Normierung.
Zudem ist im vorliegenden Fall die Verzichtserklärung der erweiterten
UVP-Kommission nicht in schriftlicher Form gegenüber einer hierfür als
Adressatin in Betracht fallenden Behörde (dem Regierungsrat als Rekursbehörde,
die den fraglichen Entscheid gefällt hat, oder dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz)
erfolgt (vgl. demgegenüber RB 1983 Nr. 61). Die Frage der Wirksamkeit der
Verzichtserklärung vom 21. Mai 2004 kann indessen aus den nachfolgenden
Erwägungen offen gelassen werden.
2.3
Mit dem Grundsatz, dass nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille feststehen muss, hat sich die
Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit unter Bedingungen oder Vorbehalten
erhobenen Rechtsmitteln befasst, und dazu erkannt, dass derartige Bedingungen,
sofern sie nicht binnen der Rechtsmittelfrist eintreten oder nicht von
"ausserhalb des Verfahrens liegenden Umständen" abhängen, unzulässig
seien. Mit "Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb des Verfahrens
liegenden Umständen abhängt", sind jedoch stets bedingt erhobene Rechtsmittel
gemeint, bei denen der Schluss möglich ist, sie hätten ebenso gut bedingungslos
erhoben und später zurückgezogen werden können (vgl. etwa BGE 100 Ib 351 E. 1;
Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 267 f.;
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 39 N. 9).
Denn Rechtsmittel, in denen der Rückzug bei Eintritt einer Bedingung in Aussicht
gestellt wird, sind ohne weiteres zulässig. Bei dieser Unterscheidung ist
entscheidend, dass die Verfahrensherrschaft der Rechtmittelbehörde
gewahrt bleibt: So kann sie etwa ein Rechtsmittel, deren Rückzug für den Fall
eines zugleich gestellten Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht gestellt wird, aus
verfahrensökonomischen Gründen sistieren. Sie kann aber ohne weiteres auf eine
solche Sistierung zurückkommen, wenn sie findet, überwiegende andere Interessen
sprächen für eine möglichst rasche Entscheidung.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage,
ob mit Rücksicht auf die interne Willensbildung bei einer Organisation oder
einem Verband vom Erfordernis abgesehen werden könne, dass bei Ablauf der
Beschwerdefrist der Beschwerdewille feststehen müsse. Dabei geht es nicht um
ein "bedingt" erhobenes Rechtsmittel im Sinn der vorstehend
dargelegten Rechtsprechung. Diese betrifft nicht Fälle, in denen die verbands-
oder organisationsinterne Willensbildung in Frage stand. Gleichwohl ist die
erwähnte Rechtsprechung durchaus auch zur Beantwortung der vorliegenden Frage
heranzuziehen. Der in den erwähnten Fällen massgebende Grundsatz, dass bei
Ablauf der Beschwerdefrist klar sein muss, ob der angefochtene Entscheid
anerkannt ist oder angefochten werden soll, ist nicht nur bei Rechtsmitteln
wegleitend, welche unter einer Bedingung erhoben werden. Auch im Zusammenhang
mit Rechtsmitteln von Organisationen und Verbänden, deren Beschwerdeerhebung
eine interne Willensbildung erfordert, ist eine vorsorgliche Rekurs- bzw. Beschwerdeerbung
zwecks Fristwahrung grundsätzlich unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 9).
Das muss auch hinsichtlich der Willensbildung privatrechtlich organisierter
Verbände, denen das Recht zur ideellen Verbandsbeschwerde zusteht, gelten. Der
VCS Schweiz ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinn von Art. 60 ff.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. Art. 1 der Statuten vom 10. Juni 2001).
2.4
Vorbehalten bleibt eine vorsorgliche
Beschwerdeerhebung aufgrund von speziellen gesetzlichen Regelungen, die ein
solches Vorgehen ausdrücklich für zulässig erklären. Dies trifft etwa auf den
Weiterzug eines Rekursentscheids über Beschlüsse der Gemeinde oder des Grossen
Gemeinderats zu; hier sieht das Gesetz selber vor, dass der für diesen Weiterzug
erforderliche Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderats
nachgebracht werden kann, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits
ergriffen hat (§ 155 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926;
dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
Wädenswil 2000, § 155 N. 4.2). Dieser Spezialregelung liegt gerade
der Gedanke zugrunde, dass ohne sie eine derartige vorsorgliche Beschwerdeerhebung
ohne feststehenden Beschwerdewillen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen
nicht zulässig wäre. Darüber hinaus hat die Praxis eine Ausnahme gemacht mit
Bezug auf die Konkursverwaltung, die sich selber zwar einem finanziellen
Anspruch des Gemeinwesens nicht widersetzt, diese Möglichkeit aber den
Gläubigern im Hinblick auf deren Rechte nach Art. 260 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 offen halten will (VGr,
2.
März 1977, ZBl 78/1977, S. 329 = ZR 76/1977 Nr. 49). Diese
Rechtsprechung betreffend vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die
Konkursverwaltung lässt sich aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht
gleichsetzen. Ausnahmen in diesem Sinn sind nur dort zu rechtfertigen, wo
aufgrund der für die betreffende Organisation (etwa ein Gemeinwesen oder eine
Konkursmasse) geltenden Regelung vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass
eine Beschlussfassung des innerhalb dieser Organisation zuständigen Organs
binnen der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist (zur Prozessführungsbefugnis der
Konkursmasse und der Gläubiger im Konkursverfahren vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 16).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hier
geht es vielmehr darum, dass der vom zuständigen Organ innerhalb der
Rechtsmittelfrist gefasste Beschluss, auf eine Beschwerde zu verzichten,
verbandsintern von der VCS-Sektion Zürich sowie von Vorstandsmitgliedern und
Mitgliedern dieser Sektion angefochten worden ist. Die Möglichkeit, dass
derartige Beschlüsse verbandsintern anfechtbar sind, wie auch im einzelnen Fall
der Umstand, dass davon Gebrauch gemacht worden ist, bildet keinen Grund, vom
Prinzip abzuweichen, dass bei Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille
des Verbands – als eine Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde – feststehen
muss. Demnach wäre die Gültigkeit der Beschwerde selbst dann zu verneinen, wenn
diese vorsorglich von der Geschäftsleitung im Hinblick darauf eingereicht
würde, dass eine Beschlussfassung durch das zuständige verbandsinterne Organ
aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Um so mehr muss
dies im vorliegenden Fall gelten, in welchem das zuständige Verbandsorgan innerhalb
der Beschwerdefrist ausdrücklich beschlossen hat, keine Beschwerde zu
erheben. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, dass die
verbandsinterne Rekurskommission des VCS Schweiz am 7. Juni 2004 den Rekurs der
Vorstandsmitglieder der VCS-Sektion Zürich sowie von zwei Verbandsmitgliedern
teilweise gutgeheissen, den Beschluss der erweiterten UVP-Kommission vom 21.
Mai 2004 "im Sinn der Erwägungen" aufgehoben und diese Kommission
angewiesen hat, "nach ordnungsgemässer Einladung und in ordnungsgemässer
Besetzung, spätestens innert 7 Tagen … und in strikter Beachtung der
Triagekriterien einen neuen Beschluss zu fassen". – Massgebend für
diesen Rekursentscheid waren in erster Linie deren Erwägungen 14 und 15, wonach
die Beschlussfassung nicht in der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen
Vollbesetzung erfolgt sei und wonach die Sitzung vom 21. Mai 2004 trotz
Kenntnis des Umstands nicht verschoben worden sei, dass daran weder der von der
Planungskonferenz bestimmte Sektionsvertreter noch dessen Stellvertreter hatte
teilnehmen können.
2.5
Wie der VCS Schweiz zutreffend geltend macht,
hätte eine andere Betrachtungsweise (wonach auf das Erfordernis eines bei
Ablauf der Rechtsmittelfrist feststehenden Beschwerdewillens mit Rücksicht auf
die Möglichkeit, Beschlüsse betreffend den Verzicht auf Beschwerdeerhebung mit
verbandsinternen und weiteren privatrechtlichen Rechtsmitteln anzufechten,
verzichtet wird) unabsehbare und nicht akzeptierbare Konsequenzen für die
Durchführung verwaltungsrechtlicher Rechtsmittelverfahren – nicht nur, aber
insbesondere bei Projekten, an deren zeitgerechter Realisierung die
Bauherrschaft ein erhebliches Interesse hat. Das zeigt der vorliegende Fall
geradezu exemplarisch: Der nun vorliegende Entscheid der verbandsinternen Rekurskommission
vom 7. Juni 2004 kann von Vereinsmitgliedern, die damit nicht einverstanden
sind, beim Zivilrichter angefochten werden (Art. 75 ZGB). Sodann kann der
von der erweiterten UVP-Kommission gestützt auf diesen Rekursentscheid neu zu
treffende Beschluss, wie immer er ausfällt, von anders denkenden
Vereinsmitgliedern wieder an die verbandsinterne Rekurskommission weitergezogen
werden, deren Zweitentscheid mit verbandsexternen privatrechtlichen
Rechtsmitteln weitergezogen werden kann.
2.6
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
erübrigt sich im vorliegenden Fall auch die Ansetzung einer Nachfrist nach § 56
Abs. 1 VRG an den Beschwerdeführer 1, um gegenüber dem Verwaltungsgericht
zu erklären, ob er nun wirklich Beschwerde erheben will. Ein solches Vorgehen
rechtfertigt sich bei Beschwerdeschriften von rechtsunkundigen oder sonst
unbeholfenen Personen, deren Ausführungen daran zweifeln lassen, ob sie nun
wirklich Beschwerde erheben wollen (vgl. hinten E. 3.5.1). Dass dieser Fall
nicht so liegt, bedarf nach dem Ausgeführten keiner zusätzlichen Begründung.
3.
Die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 haben nicht nur im vorliegenden Verfahren VB.2004.00233,
sondern auch im Beschwerdeverfahren VB.2004.00234 der Anwohner Beschwerde
erhoben. Am vorinstanzlichen Rekursverfahren vor Regierungsrat waren sie
lediglich am Rekursverfahren der Anwohner beteiligt. Ihre Beteiligung an der
Beschwerde VB.2004.00234 erscheint daher folgerichtig und gibt für sich allein
genommen zu keinen Bemerkungen Anlass. Ungewöhnlich ist jedoch ihre
gleichzeitige Beteiligung am Beschwerdeverfahren VB.2004.00233. Es stellt sich
daher die Frage, ob ein derartiges Vorgehen prozessual zulässig sei.
3.1
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen
Antrag und eine Begründung enthalten. Antrag und Begründung sind
Gültigkeitsvoraussetzungen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Massstab für die
Anforderungen, die an das Erfordernis des Antrags zu stellen sind, ist stets
dessen Funktion, den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht zu bestimmen. Mit
dem Antrag und der Begründung soll Klarheit geschaffen werden, was ein
Beschwerdeführer überhaupt will (vgl. etwa die in Art. 108 Abs. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 im Zusammenhang von
Nachfristansetzungen verwendete Formulierung; zur Frage der Nachfristansetzung
im vorliegenden Fall vgl. hinten E. 3.5.1). Ist die angefochtene Anordnung
ein Rekursentscheid, so genügt das Begehren um dessen "Aufhebung" nur
dann, wenn dadurch hinreichend bestimmt wird, was bzw. was noch
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3).
Sodann darf der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen. Dies ist eine Folge des dem
Verwaltungsprozess eigenen Begriffs des Streitgegenstands, welcher durch den
Antrag und die erstinstanzliche Verfügung (hier die Gestaltungsplanvorschriften)
bestimmt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4 in Verbindung mit Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 86 ff.).
Angesichts der Funktion des
Beschwerdeantrags, den Streitgegenstand zu bestimmen, dürfen an
Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung auch gewisse Anforderungen dahin
gestellt werden, dass sie, zumal wenn sie von den gleichen Beschwerdeführenden
in verschiedenen Rechtsschriften vorgetragen werden, sich nicht in vielfältiger
Weise überschneiden oder gar widersprechen. So wenig es dem Gericht bei
Beschwerdeschriften ohne Antrag zuzumuten ist, nach dem mutmasslichen Willen
des Beschwerdeführers zu forschen, so wenig ist es Aufgabe des Gerichts, sich
mit Anträgen und Begründung auseinanderzusetzen, die sich in mannigfacher Weise
überschneiden oder gar widersprechen. Dabei dürfen jedoch aufgrund des Verbots
des überspitzten Formalismus keine rigiden Anforderungen gestellt werden. Die
Anforderungen können nicht allgemein gültig umschrieben werden. Sie dürfen auch
davon abhängig gemacht werden, ob die Beschwerde führende Person rechtskundig
bzw. rechtskundig vertreten ist oder nicht.
3.2
Bei einem derart ungewöhnlichen Vorgehen, wie es
vorliegend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 mit der weiteren Unterstützung
der Beschwerde der Anwohnerschaft und der gleichzeitigen Beteiligung an der
Beschwerde des VCS Schweiz gewählt haben, rechtfertigt es sich sodann, auch das
Motiv dieses Vorgehens mitzuberücksichtigen. Laut eigener Darstellung in der
Beschwerdeschrift VB.2004.00233 (S. 15 Ziff. 18) wollen die Beschwerdeführenden
damit "sicherstellen, dass auch die Argumente, die der VCS [Schweiz]
bisher vortrug und die Kritik der VCS-Sektion Zürich am RRB in ihrem eigenen
Interesse vom Verwaltungsgericht auch dann überprüft werden muss, wenn die
verbandsinterne Vollmachterteilung an die VCS-Sektion Zürich wider Erwarten
scheitern sollte." Dazu ist vorweg Folgendes zu bemerken:
Wenn sich ein ideeller Verband in einem
erstinstanzlichen Rekursverfahren durch private Rekurrierende unterstützen
lässt, um die Anfechtung eines Projekts auch für den Fall sicherzustellen, dass
die Beschwerdeberechtigung des Verbands verneint würde, so ist dies ohne weiteres
mit dem auch im Prozessrecht massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbar (zu diesem Grundsatz im Prozessrecht vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 81; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar
der zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 50 N. 1 ff.).
Anders verhält es sich hier: Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 haben sich im Rekursverfahren
vor Regierungsrat am Rekurs der Anwohnerschaft mit den damaligen Anträgen und
Argumenten beteiligt. Wenn sie sich nunmehr nicht nur an deren Beschwerde,
sondern auch an derjenigen beteiligen, welche die VCS-Sektion Zürich ohne
Bevollmächtigung durch den VCS Schweiz (ja gegen dessen ausdrücklichen Willen)
erhoben hat, um mit einer solchen Beteiligung die Behandlung der VCS-Beschwerde
sicherzustellen, so verstösst dieses Vorgehen gegen Treu und Glauben und
verdient keinen Rechtsschutz. Ob dieses Vorgehen geradezu rechtsmissbräuchlich
sei (und zwar auch seitens der VCS-Sektion Zürich), kann dahin gestellt bleiben.
Angesichts des geschilderten, Treu und Glauben widersprechenden Vorgehens rechtfertigt
es sich jedenfalls, an die Erfordernisse von Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung
besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es ist dem Verwaltungsgericht nicht
zuzumuten, aufgrund der Anträge in Verbindung mit den Begründungen in beiden
Beschwerden zu klären, ob der Rahmen des Streitgegenstands gemäss dem seinerzeitigen
Rekurs der Anwohnerschaft vom 10. Oktober 2003 eingehalten wird. Ebenso wenig
ist es Aufgabe des Gerichts, zur Klärung des Verhältnisses zwischen den
Anträgen der Beschwerde VB.2004.00233 einerseits und jenen in der Beschwerde
VB.2004.00234 anderseits so vorzugehen, wie es in der Beschwerdeschrift (S. 16
Ziff. 19) dem Gericht empfohlen wird: "Sollten in der vorliegenden
Rechtsschrift gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden 2-5 weiter
gehen als jene in der Rechtsschrift von Rechtsanwalt H, wären jene als
Eventualbegehren zu diesen zu verstehen. Umgekehrt sind gegenüber der
Rechtsschrift von Rechtsanwalt H weniger weit gehende Rechtsbegehren der
vorliegenden Rechtsschrift als Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 2-5 zu
den dort von ihren gestellten Begehren zu verstehen."
3.3
Die Beschwerdeführenden halten dies gleichwohl
deswegen für zumutbar, weil sie im vorinstanzlichen Rekursverfahren
(Rekursschrift Rechtsanwalt H vom 10. Oktober 2003) das "gleiche
Rechtsbegehren" gestellt sowie in verschiedener Hinsicht "Rügen
erhoben … (hätten), die sich mit denjenigen des VCS [Schweiz] im
vorinstanzlichen Verfahren decken", insbesondere hinsichtlich des öffentlichen
Verkehrs, des Fahrtenmodells, der Parkplatzberechnung und Poolnutzung. – Beide
Einwendungen sind unbegründet:
Der vorinstanzliche Rekursantrag der Anwohnerschaft
vom 10. Oktober 2003 lautete, "es sei der angefochtene private
Gestaltungsplan Stadion Zürich vom 7. September 2003 aufzuheben und die Sache
zur Fortsetzung des Gestaltungsplanverfahrens sowie zur Verbesserung der
Umweltverträglichkeitsprüfung an die Rekursgegner zurückzuweisen". Aus dem
Begehren um Aufhebung des privaten Gestaltungsplans allein ergab sich demnach
nicht, welche Änderungen die Rekurrierenden im Einzelnen anstrebten; dies ergab
sich erst aus dem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Rekursbegründung. In
der Beschwerde VB.2004.00234 vom 24. Mai 2004 stellen die Anwohner
den Hauptantrag, den Entscheid des Regierungsrats (und damit auch den ganzen
Gestaltungsplan) aufzuheben, dies unter anderem mit der Begründung, er beruhe
auf einer "unzulässigen Umweltverträglichkeitsprüfung durch das
Volk". Eventualiter verlangen sie die Abänderung des Gestaltungsplans in
verschiedenen Punkten (Beschwerdeanträge Ziff. 2.1-2.6), wobei sie eine
Beschränkung auf 426 Parkplätze für die Mantel- und permanenten Kernnutzungen
sowie eine Begrenzung der Fahrten auf 1,21 Mio. verlangen (Anträge Ziff. 2.2
und 2.4).
Der VCS Schweiz beantragte in seinem Rekurs
vom 3. Oktober 2003 die Aufhebung des Gestaltungsplans, wobei es sich erst im
Zusammenhang mit der Rekursbegründung ergab, in welchen Punkten der Plan
abgeändert werden soll. Gleich verhält es sich mit dem damals gestellten
Eventualantrag, die Sache im Sinn der Erwägungen an die Rekursgegnerin
zurückzuweisen. In der Beschwerde VB.2004.00233 vom 24. Mai 2004 (VCS
Schweiz sowie die fünf Mitbeschwerdeführenden) wird beantragt, "es sei
… der angefochtene RRB Nr. 576 vom 21. April 2004 insofern
aufzuheben, als damit der Rekurs des Beschwerdeführers 1 und die materiell
gleichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden 2-5 in deren Rekurs
insbesondere in den nachfolgenden Punkten ganz oder teilweise abgewiesen werden,
und es seien die Gestaltungsplanvorschriften mindestens wie folgt zu ergänzen
und zu präzisieren" (näher umschrieben in den Detailanträgen Ziff. 1.1a-e,
1.2a-m)". Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Dabei wird eine
Beschränkung der Parkplätze auf 329 für Mantelnutzungen und von 134 für
permanente Kernnutzungen, für beide Kategorien zusammen also auf 463,
sowie eine Begrenzung der Fahrten auf 1'260'400 gefordert
(Beschwerdeanträge 1.2 b und 1.2 j).
Diese Gegenüberstellung der Rekurs- und
Beschwerdeanträge der Anwohnerschaft (Beschwerdeverfahren VB.2004.00234) einerseits
sowie der Rekurs- und Beschwerdeanträge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (VB.2004.00233)
anderseits veranschaulicht Folgendes: Würde die Beteiligung der
Beschwerdeführenden 2 bis 5 (VB.2004.00233) an diesem Beschwerdeverfahren
akzeptiert, hätte das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob mit den
Anträgen in beiden Beschwerden der Rahmen des Streitgegenstands der vorangehenden
Rekurse eingehalten werde (was zum Prüfungsprogramm gehört); zu prüfen wäre
auch, ob mit den Anträgen in der Beschwerde VB.2004.00233 der Rahmen des Streitgegenstands
gemäss Beschwerde VB.2004.00234 nicht übertreten werde. Dies ist dem Gericht
nicht zuzumuten. Ebenso wenig kann von ihm verlangt werden, Widersprüche in den
einzelnen Anträgen dadurch zu beseitigen, dass sie aufgrund einer Aufteilung im
Sinn von Ziff. 19 der Beschwerdeschrift in Haupt- und Eventualanträge
strukturiert werden. Zu beachten ist bei alledem, dass Art. 14 der Gestaltungsplanvorschriften,
auf welchen sich die meisten Anträge beziehen, eine detaillierte Regelung mit
zahlreichen Einzelvorschriften, verbunden mit genau festgelegten Parkplatz- und
Fahrtenzahlen enthält. Diese Einzelregelungen samt Zahlen bestimmen somit als
Bestandteil der erstinstanzlichen Verfügung bereits den Streitgegenstand mit,
welcher abschliessend durch die einzelnen Rekurs- und Beschwerdeanträge der
jeweiligen Rechtsmittel festgelegt wird. Die verwendeten Zahlen sind daher
nicht bloss Elemente verschiedener Begründungen, sondern sie bestimmen unmittelbar
auch den Streitgegenstand.
3.4
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, es wäre
den Beschwerdeführenden 2 bis 5 unbenommen gewesen, sich nicht mehr an
der Beschwerde der Anwohnerschaft (VB.2004.00234), sondern nur noch an der
Beschwerde des VCS Schweiz (VB.2004.00233) zu beteiligen. Zum einen ist das
eine reine Hypothese. Zum andern hätte sich diesfalls eine Gegenüberstellung
der Anträge in beiden Beschwerden erübrigt, nicht aber ein Vergleich zwischen
den Anträgen in der Beschwerde VB.2004.00233 und den Anträgen im Rekurs der
Anwohner, welche nach dem Gesagten teilweise andere Rekursbegehren als der VCS
Schweiz gestellt haben. Ebenso wenig lässt sich einwenden, der Regierungsrat
habe mit der Vereinigung und gemeinsamen Behandlung der drei Rekurse des VCS Schweiz,
der Anwohner und einer Grundeigentümerin eine Grundlage geschaffen, welche im
nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine Prüfung zulassen würde, die nicht mehr
vom jeweiligen Streitgegenstand der einzelnen Rekurse auszugehen habe. Eine
derartige Wirkung kommt der Vereinigung von Rekursverfahren mit Bezug auf
nachfolgende Beschwerdeverfahren nicht zu. Sind sich widersprechende und
ergänzende Rekursanträge eine Folge der Vereinigung verschiedener Rekurse,
bedeutet dies nicht, dass aus all diesen Anträgen ein gemeinsamer
Streitgegenstand abzuleiten sei; der Entscheid selber hat ungeachtet der
Vereinigung nötigenfalls differenzierend auf die einzelnen Rekurse bzw. deren
Anträge Bezug zu nehmen. Im vorliegenden Fall ergeben sich Widersprüche und Überschneidungen
jedoch nicht aus der Vereinigung verschiedener Beschwerden. Vielmehr
geht es um Widersprüche zwischen Anträgen der nämlichen Beschwerdeführer,
die darauf zurückzuführen sind, dass diese sich nicht nur am Weiterzug ihres
ursprünglichen Rekurses, sondern neu an der namens des VCS Schweiz erhobenen
Beschwerde beteiligt haben, ohne zuvor an dessen Rekurs beteiligt gewesen zu
sein. Im Übrigen werden diese beiden nach dem Gesagten untauglichen Argumente
von den Beschwerdeführenden denn auch nicht vorgebracht.
3.5
Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerde, soweit
sie von den Beschwerdeführenden 2 bis 5 erhoben worden ist, den formellen
Anorderungen von § 54 VRG nicht genügt. Zu prüfen bleibt, welche
Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind. Die Frage stellt sich in zweierlei Hinsicht.
3.5.1 Zunächst fragt es sich, ob den
Beschwerdeführenden 2 bis 5 gestützt auf § 56 Abs. 1 in Verbindung
mit § 54 VRG (oder allenfalls gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 23
Abs. 2 VRG) eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift einzureichen sei. Das ist zu verneinen. Die zitierte Regelung
will vorab verhindern, dass Rechtsunkundigen und Unbeholfenen der Zugang zur
Rechtsmittelinstanz verwehrt wird, weil sie formellen Anforderungen keine
Beachtung geschenkt haben. Sie dient nicht dazu, einer durch einen Rechtsanwalt
vertretenen Partei Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 mit Hinweis auf RB 1980 Nr. 21,
1987 Nr. 36, 1989 Nrn. 15 und 16 sowie BGE 108 Ia 209). Und vor
allem dient diese Regelung nicht dazu, der VCS-Sektion Zürich Hilfe in ihrem
Bemühen zu leisten, den namens des VCS Schweiz erhobenen Rekurs auch für den
Fall, dass sich die Beschwerde des Verbands selber als ungültig erweisen
sollte, doch noch an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können.
3.5.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
kann die dargestellte Sach- und Rechtslage nicht zur Folge haben, dass auf beide
Beschwerden, soweit sie von den Anwohnern erhoben worden sind, nicht
einzutreten wäre. Ungewöhnlich sowie gegen Treu und Glauben verstossend war
deren Vorgehen nur insoweit, als sie sich auch an der von der VCS-Sektion Zürich
namens des VCS Schweiz eingereichten Beschwerde beteiligt haben (vgl. vorn E. 3.2).
Demzufolge ist lediglich diese Beschwerde (auch insoweit, als sie von ihnen
erhoben wurde) ungültig.
4.
Ist demnach auf
die Beschwerde nicht einzutreten, so erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als gegenstandslos.
5.
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Parteien aufzuerlegen. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung ist
neben dem Unterliegerprinzip auch das Verursacherprinzip massgebend. Gestützt
auf dieses Prinzip können die Kosten ausser den Verfahrensbeteiligten auch
jenen Personen auferlegt werden, die sie tatsächlich verursacht haben, so etwa
dem Vertreter, der ohne Auftrag der von ihm vertretenen Partei ein Rechtsmittel
ergreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22 mit Hinweisen).
Hier haben die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 die Gerichtskosten bzw. den auf sie entfallenden
Anteil in ihrer Eigenschaft als Unterliegende zu tragen. Soweit die Beschwerde
im Namen des VCS Schweiz erhoben worden ist, liegt eine besondere Situation
vor. Dem VCS Schweiz können weder als Unterliegendem noch als Verursacher
Kosten auferlegt werden. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es als
angemessen, als Verursacher nicht Rechtsanwalt F, sondern die VCS-Sektion
Zürich zu betrachten. Als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von
insgesamt Fr. 3'200.- Als angemessen erweist sich sodann eine
Kostenverlegung zur Hälfte zulasten der VCS-Sektion Zürich und zu je 1/8 zulasten
der Beschwerdeführenden 2 bis 4 und zu je 1/16 den Beschwerdeführenden 5.1 und
5.2.
Gestützt auf § 17
Abs. 2 VRG sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
2 eine Parteientschädigung zu zahlen. Bei deren Bemessung ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdegegnerin 2 angesichts der heute ablaufenden
Frist für die Einreichung einer Beschwerdeanwort bereits ein erheblicher Aufwand
entstanden sein dürfte. Als angemessen erweist sich daher ein Betrag von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen). Den Beschwerdeführenden als Unterliegenden ist
von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/2 dem VCS Zürich sowie zu je 1/8 den Beschwerdeführenden
2 bis 4 und zu je 1/16 den Beschwerdeführenden 5.1 und 5.2 auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2
eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5. Gegen diesen
Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung des begründeten Beschlusses
an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung zunächst im Dispositiv per Fax und
eingeschrieben an: …
und hernach per Post begründet an: …