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Entscheid

VB.2004.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00238

5. Juli 2004Deutsch13 min

(URT.2004.8052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. März 2003

vereinbarten die Stadt Zürich und die Y AG für das Gebiet zwischen

Förrlibuck-, Berner- und Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan samt

Gestaltungsplanvorschriften (GPV), der den Neubau eines Fussballstadions mit

Mantelnutzungen ermöglichen soll. Am 4. Juni 2003 stimmten der Gemeinderat

Zürich, am 7. September 2003 die Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem

Gestaltungsplan zu.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeindebeschluss erhoben der

Verkehrsclub der Schweiz (VCS), der Verein "Interessengemeinschaft

Hardturmquartier", die Bau- und Wohngenossenschaft Z, Anwohner 01

und weitere Personen (nachstehend als "Nachbarn" bezeichnet) sowie

die Stiftung Q Planungsrekurse an den Regierungsrat.

Der Regierungsrat vereinigte die drei Rekurse

und hiess sie am 21. April 2004 im Sinne der Erwägungen (betreffend Parkplatzregime,

Herabsetzen der jährlichen Fahrtenlimiten und Erschliessung mit dem

öffentlichen Verkehr) teilweise gut (RRB Nr. 576/2004). Soweit sich die

Rekurrierenden gegen die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 2 GPV gewandt

hatten, wies der Regierungsrat die Rechtsmittel ab. Die Rekurskosten, bestehend

aus einer Staatsgebühr von Fr. 30'000.- sowie den Ausfertigungsgebühren

von Fr. 4'562.-, auferlegte er zu 1/3 der Stiftung Q, zu je 4/15 dem

VCS und den Nachbarn und zu je 1/15 der Stadt Zürich und der Y AG.

III.

A. Gegen diesen Entscheid erhob die

Stiftung Q am 23. Mai 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2004.00238).

Sie beantragte, Disp.-Ziff. III des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sei

aufzuheben und sie sei für das Rekursverfahren mit einer Staatsgebühr von

höchstens Fr. 1'000.- und mit Ausfertigungsgebühren von höchstens Fr. 317.-

zu belasten.

Die Staatskanzlei beantragte für den

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Der VCS erklärte, er widersetze

sich dem Versuch, zu seinen Lasten eine andere Kostenverteilung zu erreichen.

Die Stadt Zürich und die Y AG verzichteten auf Stellungnahme. Die Nachbarn

liessen sich nicht vernehmen.

B. Gegen den Entscheid über die

Planungsrekurse erhoben der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), vertreten durch den

VCS Zürich, sowie Anwohner 02 und vier weitere Anwohner am 24. Mai 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wurde auch die Höhe

der Kosten des Rekursentscheids angefochten. Das Verwaltungsgericht trat auf

die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2004 nicht ein (VB.2004.00233,

www.vgrzh.ch).

C. Ebenfalls am 24. Mai 2004 erhoben

einerseits die Nachbarn (VB.2004.00234, www.vgrzh.ch) – von denen eine Person

auf den Weiterzug verzichtete – und andererseits die Y AG sowie die Stadt

Zürich – diese als Grundeigentümerin – (VB.2004.00235) gegen den Entscheid des

Regierungsrates über die Planungsrekurse Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Über diese Beschwerden hat das Verwaltungsgericht mit heutigem Datum

entschieden, unter Ausklammerung des Antrags der Nachbarn, unabhängig vom Verfahrensausgang

in der Sache selbst eine Reduktion der vom Regierungsrat festgesetzten

Staatsgebühr auf maximal Fr. 8'000.- vorzunehmen.

Zu diesem Antrag verzichteten die Stadt

Zürich und die Y AG auf eine Stellungnahme, während der Regierungsrat die

Abweisung der Beschwerde insgesamt beantragte.

D. Am 26. Mai 2004 genehmigte der

Regierungsrat den Gestaltungsplan "Stadion Zürich" im Sinne der

Erwägungen und unter dem Vorbehalt, dass für das Parkplatzregime, die

Fahrtenlimiten und die Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen

Verkehr der Rekursentscheid vom 21. April 2004 massgebend sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Kostenbeschwerde der Stiftung Q (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) funktionell und sachlich zuständig (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; § 43 Abs. 3

VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48

N. 2). Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsrats. Schon deshalb hat die

Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2

Die sich bei der Kostenbeschwerde der

Beschwerdeführerin stellenden Fragen überschneiden sich mit jenen, die die

Nachbarn im Verfahren VB.2004.00234 mit ihrem Antrag auf Herabsetzung der

Staatsgebühr des Rekursverfahrens aufwerfen. Es ist daher angezeigt, diesen

Antrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Gleichzeitig ist

über die Neuverlegung der Rekurskosten zu entscheiden, die aufgrund des

heutigen Sachentscheids in jenem Verfahren notwendig wird.

1.3

Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine

Rechtskontrolle und keine Ermes­senskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil die Festsetzung

und Verlegung von Verfahrenskos­ten weit gehend nach Ermessen erfolgt, kann sie

vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91, § 13 N. 37).

Ausgehend von den Rügen der

Beschwerdeführerin und der Nachbarn ist daher einerseits zu prüfen, ob der

Regierungsrat die Staatsgebühr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens

festgesetzt hat, andererseits, ob dies auch für die Verteilung der Rekurskosten

zutrifft.

2.

2.1

Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13

VRG, der für das Verwaltungsrekursverfahren durch § 5 der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) konkretisiert wird.

Danach betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-

bis Fr. 4'000.-. Gemäss § 9 Abs. 1 GebührenO werden Gebühren

nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet, wo Mindest- und

Höchstbeträge festgesetzt sind und nichts anderes vorgeschrieben ist. Gemäss Abs. 2

der genannten Bestimmung können die Gebühren in besonderen Fällen über die in

dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden;

der Entscheid darüber ist zu begründen.

Die Behörden bewegen sich im Rahmen des

ihnen zustehenden Ermessens, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem

ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht. Als

generelle Schranke bei der Kostenfestsetzung wirkt dabei die Verpflichtung zu "wohlfeiler

Rechtspflege" in Art. 59 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869

(KV), die zur Folge hat, dass im Rechtsmittelverfahren der Grundsatz der vollen

Kostendeckung nicht zum Tragen gelangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9).

2.2

Der Regierungsrat hat die Staatsgebühr auf das

7.

-fache der Maximalgebühr gemäss § 5 GebührenO festgesetzt. Ausgehend

davon, dass es sich um drei Rekurse handelt, und angenommen, dass für alle der

Maximalansatz gemäss § 5 GebührenO zu wählen gewesen wäre, so beträgt die

Erhöhung immer noch das 2.5-fache. Zur Begründung verweist der Regierungsrat

auf die Bedeutung der Rekurse, den grossen Zeitaufwand, den die Instruk­tion erforderte,

sowie die Komplexität des Falles.

Es liesse sich fragen, ob eine Erhöhung

der Spruchgebühr um das 7- bis 8-fache nicht von vornherein den Rahmen des

Zulässigen sprengt. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang, dass die

Gebührenordnungen der Baurekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts

höchstens eine Verdoppelung der Spruchgebühr zulassen (vgl. § 35 Abs. 2

der Verordnung des Regierungsrats über die Organisation und den Geschäftsgang

der Baurekurskommis­sionen vom 20. Juli 1977 sowie § 5 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr). Die

Frage kann indessen offen bleiben, da sich die festgesetzte Gebühr auf jeden

Fall als unverhältnismässig hoch erweist.

In der Sache selbst zu beurteilen war der

Gestaltungsplan für ein Gebiet, in welchem ein Stadion mit Mantelnutzungen (vor

allem Einkaufszentrum, Hotel, Freizeitnutzungen) sowie ein hauptsächlich für

Büros vorgesehenes Hochhaus errichtet werden sollen. Umstritten waren im

Rekursverfahren vor allem Fragen im Zusammenhang mit der Verkehrserzeugung

durch das Vorhaben (Parkierung und zulässige Anzahl Fahrten; Immissionen;

Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr) sowie der Schattenwurf durch das

Stadiongebäude. Ferner war eine Verfahrensfrage im Zusammenhang mit der

Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen.

Es ist nicht zu bezweifeln, dass damit

überdurchschnittlich komplexe Fragen aufgeworfen wurden, namentlich deshalb,

weil darin erstmals die Rechtmässigkeit des so genannten Fahrtenmodells zu

beurteilen war. Das Dossier ist gewichtig, ebenso – sowohl nach Inhalt als auch

nach Umfang – die eingereichten Rechtsschriften. Der Regierungsrat sah sich veranlasst,

einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, was von keiner Seite als unnötig

bezeichnet wurde. Folglich durfte der Regierungsrat ohne weiteres erwägen, dass

die Rekursinstruktion einen grossen Zeitaufwand erforderte, ohne dies näher zu

spezifizieren.

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass

der Fall nicht zuletzt deshalb auch eine politische Bedeutung erhielt, weil die

Y AG und die Stadt Zürich trotz extrem knappem Zeitrahmen erklärten, das

Gebäude rechtzeitig für die Fussballeuropameisterschaft 2008 in Betrieb nehmen

zu wollen. Diese politische Bedeutung, für welche die Rekurrierenden nichts können

und die sie nicht an der Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen hindern

darf, kann von vornherein nicht die Auferlegung von erhöhten Gebühren im Sinne

von § 9 Abs. 2 GebührenO rechtfertigen.

Die Nachbarn machen unwidersprochen

geltend, der Regierungsrat habe in vergleichbaren Fällen wesentlich tiefere

Gebührenansätze gewählt. Sie verweisen auf RRB Nr. 278/2003 (grosse

Gewächshausanlage in Wiesendangen, Fr. 2'800.-), RRB Nr. 748/2002

(Fachmarkt Migros Grüze, Winterthur, Fr. 2'000.-) und RRB Nr. 203/2000

(Kino- und Fachmarktzentrum Grüt, Adliswil, Fr. 4'000.-).

Bei der Gebührenbemessung ist zu

beachten, dass durch die Vereinigung der Verfahren der Begründungsaufwand

reduziert werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35).

Von Bedeutung erscheint auch, dass die sich stellenden Fragen zum grössten Teil

ohnehin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätten geprüft werden müssen. Das

Genehmigungsverfahren erfolgt kostenfrei.

In Abwägung der vorgenannten Aspekte ist

es zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Regierungsrat gestützt auf

§ 9 Abs. 2 GebührenO eine Erhöhung der Staatsgebühr über den

gesetzlichen Maximalrahmen vornahm. Hingegen erscheint der festgesetzte Betrag

als weit übersetzt. Er steht in keinem ausgewogenen Verhältnis zum staatlichen

Aufwand mehr und verletzt sowohl den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung

vergleichbarer Sachverhalte als auch Art. 59 KV.

Die Staatsgebühr im Rekursentscheid ist

daher aufzuheben und neu festzusetzen. Als angemessen erweist sich eine Gebühr

von insgesamt Fr. 16'000.-. Der Antrag der Nachbarn ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen.

3.

3.1

Was die Verteilung der Rekurskosten unter die drei

rekurrierenden Parteien bzw. die entsprechenden Verfahren angeht, so wehrt sich

die Beschwerdeführerin zu Recht dagegen, dass ihr ein Drittel der Staatsgebühr

auferlegt wurde. Gewisse Vereinfachungen und Pauschalierungen bei der

Kostenverlegung unter mehreren Parteien sind zwar ohne weiteres zulässig.

Indessen sind bei vereinigten Verfahren die Verfahrenskosten grundsätzlich

gleich zu verlegen, wie wenn die zuständige Behörde die einzelnen Eingaben

getrennt behandelt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35).

In ihrem Rekurs hat die

Beschwerdeführerin ausschliesslich den Schattenwurf thematisiert und im

Hauptantrag verlangt, dass Art. 9 Abs. 2 GPV die Genehmigung

verweigert werde. Die Behandlung dieser Thematik stellte zwar durchaus gewisse

Ansprüche, rechtfertigte es aber keineswegs, der Beschwerdeführerin einen

Drittel der festgesetzten Staatsgebühr aufzuerlegen. Es wäre angemessen

gewesen, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Staatsgebühr auf höchstens Fr. 2'000.-

bzw. einen Achtel der nunmehr herabgesetzten Gesamtgebühr festzusetzen. Als

Vergleich mag dienen, dass das Verwaltungsgericht seine Spruchgebühr im

Verfahren VB.2004.00193 (Entscheid vom 9. Juni 2004; www.vgrzh.ch), in welchem

neben der Frage des Schattenwurfes noch eine Zuständigkeitsfrage zu beantworten

war, auf Fr. 3'000.- festsetzte, wobei der Gebührenrahmen gemäss § 4

GebV VGr zwischen Fr. 1'000.- und 50'000.- liegt, also wesentlich höher

als nach § 5 GebührenO. Immerhin hätte es nicht als Missbrauch des

Ermessens qualifiziert werden können, wenn der Regierungsrat im Rahmen seiner

Kostenverlegung die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Staatsgebühr nicht

zusätzlich reduziert hätte.

3.2

Wie die Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich zu

Recht geltend macht, hätte es sich aufgedrängt, ihr auch die

Ausfertigungsgebühren in reduziertem Ausmass aufzuerlegen. Dabei kann es

allerdings aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf die genaue Anzahl

Seiten ankommen, die im Entscheid den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Rügen gewidmet sind. Es genügt völlig und entspricht gängiger Praxis, wenn die

Ausfertigungsgebühren im gleichen Verhältnis verlegt werden wie die

Staatsgebühr. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin einen Achtel der

Ausfertigungskosten von insgesamt Fr. 4'562.- zu übernehmen hat, mithin Fr. 570.25.

3.3

Die Beschwerde im Verfahren VB.2004.00238 ist im

Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen; die der

Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Rekurskosten sind entsprechend neu auf

insgesamt Fr. 2'570.25 festzusetzen.

4.

4.1

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde der

Nachbarn (VB.2004.00234) mit heutigem Urteil hat zur Folge, dass auch die

Rekurskosten entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen sind.

Zu verlegen sind, nach Abzug des von der

Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2004.00238 zu tragenden Anteils, eine

Staatsgebühr von Fr. 14'000.- sowie Ausfertigungsgebühren von Fr. 3'991.75.

Angesichts der vorgetragenen Rügen bzw. des ungefähren Bearbeitungsaufwandes

wären diese Kosten zu zwei Fünfteln (bzw. 10/25) dem Verfahren VCS und zu drei

Fünfteln (bzw. 15/25) dem Verfahren der Nachbarn anzulasten gewesen. Zu

verlegen sind mithin vorliegend Fr. 10'795.05.

Ausgehend vom angefochtenen

Gestaltungsplan und dem heutigen Entscheid sind die Nachbarn als zu zwei Fünfteln

obsiegend anzusehen; dementsprechend sind ihnen für das Rekursverfahren drei

Fünftel der massgeblichen Gebühr von Fr. 10'795.05 aufzuerlegen, mithin Fr. 6'477.05.

Dies entspricht 9/25 der Gebühren von Fr. 17'991.75. Der Rest, 6/25 oder Fr. 4'318.-,

ist je zur Hälfte der Stadt Zürich und der Y AG aufzuerlegen.

4.2

Weil das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des

VCS nicht eingetreten ist (VB.2004.00233), kann die dem VCS gemäss Disp.-Ziff. III

des Rekursentscheides treffende Kostenbelastung nicht verändert werden.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin hätte gemäss dem

angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten von rund Fr. 11'520.- zu tragen

gehabt. Sie dringt mit ihren Anträgen nicht völlig durch, obsiegt jedoch zu

etwa sieben Achteln. Dementsprechend sind ihr ein Achtel der Gerichtskosten

aufzuerlegen, während der Rest auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, da er weder

der Vorinstanz (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) noch den

übrigen Parteien bzw. Mitbeteiligten auferlegt werden kann. Der Staat Zürich

ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Verwaltungsgericht hat aus

Praktikabilitätsgründen beschlossen, die auf die Kosten bezogene Rüge der

Nachbarn im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die hierfür entstehenden

Gerichtskosten sind im Verfahren VB.2004.00234 enthalten, sodass im vorliegenden

Verfahren keine zusätzlichen Kosten zu erheben sind.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Kostenbeschwerde des Vereins "Interessengemeinschaft

Hardturmquartier" und Mitbeschwerdeführende (aus VB.2004.00234) wird

teilweise gutgeheissen. Die mit Disp.-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses

(RRB Nr. 576/2004) festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 30'000.- wird aufgehoben

und neu auf insgesamt Fr. 16'000.- festgesetzt.

2.

Die

Beschwerde der Stiftung Q (VB.2004.00238) wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses (RRB Nr. 576/2004) wird, soweit

damit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden, aufgehoben und durch

folgende Verfügung ersetzt:

Der Rekurrentin 3 werden

eine Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 2'570.25

auferlegt.

3.

Disp.-Ziff.

III des Rekursentscheides RRB Nr. 576/2004 wird, soweit damit den Beschwerdeführenden

VB.2004.00234 Kosten auferlegt wurden, aufgehoben und durch folgende Verfügung

ersetzt:

Den Rekurrierenden 2.1-2.19 werden eine Staatsgebühr und

Ausfertigungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'477.05 auferlegt.

Den Rekursgegnerinnen 1 und 2 werden aus dem Verfahren der Rekurrierenden

2.

-2.19 eine Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren von je Fr. 2'159.-

auferlegt.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren VB.2004.00238 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden

zu 1/8 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse

genommen.

6.

Der Staat Zürich wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

7.