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Entscheid

VB.2004.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00240

27. April 2005Deutsch31 min

(URT.2005.8629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 27. November 2002 beantragte A dem

Gemeinderat Gossau, die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau zu

Einschränkungen des Kirchengeläuts und des Stundenschlags zu verpflichten. Der

Gemeinderat lehnte den Antrag am 16. April 2003 ab.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III am 21. April 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai

2004.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es

sei der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde

Gossau zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die

Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu

verzichten.

2.

Es

sei der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und der evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Gossau (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 3) zu verbieten,

mit dem Kirchengeläut und mit den Stunden- und Viertelstundenschlägen im

Schlafzimmer des Beschwerdeführers (bei gekipptem Fenster) einen Schallpegel

von 72 dB zu überschreiten.

3.

Es sei

der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und der evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Gossau zu verbieten, mit dem Kirchengeläut von Gottesdiensten auf

dem Balkon des Beschwerdeführers einen Schallpegel von 80 dB zu überschreiten.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, Geläut

und Stundenschläge verletzten die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7.

Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

sowie die Ruhezeitbestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Gossau vom 4.

Februar 1998 (PolizeiV). Die kirchlichen Emissionen verletzten den dieser

Kirche nicht zugehörigen Beschwerdeführer in seiner Religions- und in seiner

persönlichen Freiheit. Zur Sachverhaltsabklärung wurden eine Lärmmessung sowie

ein Lokaltermin des Gerichts beantragt.

Die Vorinstanz schloss am 11. Juni 2004 auf Abweisung der

Beschwerde und die Evangelisch-refomierte Kirchgemeinde Gossau verzichtete am

24.

Juni 2004 auf Beschwerdeantwort. Die Gemeinde Gossau liess am 2. September

2004.

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen.

Am 27. Oktober 2004 beschloss das Verwaltungsgericht die

Einholung eines Lärmgutachtens und ernannte am 16. November 2004 den Leiter der

Abteilung Akustik der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),

zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 2. Februar 2005. Der

Gemeinderat Gossau liess dazu am 28. Februar 2005 mehrere Ergänzungsfragen

stellen und einstweilen auf Stellungnahme verzichten. Der Beschwerdeführer

liess am 23. März 2005 Stellung nehmen und gleichzeitig seine Beschwerdeanträge

dahingehend modifizieren, dass auch tagsüber mit dem Stundenschlag und dem

Geläut ein Schallpegel von 62 dB(A) gemessen im Schlafzimmer bei gekipptem

Fenster und mit dem Geläut vor Gottesdiensten ein Pegel von 70 dB(A) gemessen

auf dem Balkon nicht überschritten werden dürften.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission III zuständig. Der Beschwerdeführer, dessen Wohnung vom

Turm der reformierten Kirche Gossau 200 m entfernt liegt und über direkte

Sichtverbindung zu diesem verfügt, ist gemäss § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs.

1.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

legitimiert.

1.2

Gemäss §

54.

VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt;

nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten

ergänzt oder erweitert werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung

eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen

jederzeit zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5).

Mit seinem Beschwerdeantrag 1 gemäss Beschwerdeschrift vom

26.

Mai 2004 hat der Beschwerdeführer die Einhaltung der Nachtruhe und

entsprechend den Verzicht auf Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45

und 06.00 Uhr verlangt. An diesem Antrag hält der Beschwerdeführer unverändert

fest. Hingegen werden mit den in der Stellungnahme zum Gutachten am 23. März

2005.

eingebrachten Änderungen der Anträge 2 und 3, mit denen der

Beschwerdeführer neu eine Begrenzung der Lautstärke gemessen im Schlafzimmer des

Beschwerdeführers bei gekipptem Fenster auf 62 statt auf 72 dB(A) und gemessen

auf dem Balkon auf 70 statt auf 80 dB(A) verlangt, weitergehende Beschränkungen

beim Betrieb des streitbetroffenen Glockengeläuts gefordert. Damit werden die

innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Anträge in unzulässiger Weise

erweitert. Auf diese erweiterten Anträge ist nicht einzutreten.

2.

Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bisher in

zwei Fällen mit als störend empfundenem, kirchlichem Glockengeläut befasst. In BGE

126.

II 366 (= URP 2000, S. 795) schützte es einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts

vom 29. Januar 1999, welcher den Zeitpunkt des Frühgeläuts in Bubikon betraf.

In einem weiteren Urteil vom 13. Mai 2003 (URP 2003, S. 685) befasste es

sich mit dem Frühgeläut der Paritätischen Kirche von Thal (SG). Nach dieser (im

Folgenden zusammengefasst wiederzugebenden) Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung

darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art.

15.

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der

öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist

die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchengeläut anwendbar.

Die Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG

und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der Kirche in Gossau,

bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben,

unterstehen Geläute nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss

Art. 16 Abs. 1 USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des

Umweltschutzgesetzes nicht genügen. Auch für Kirchenglocken gilt ferner das

Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12

USG) sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2

USG sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder

lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche

unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen,

dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt

keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht

erhebliche Störungen hinzunehmen. Darüber hinaus ist im vorliegenden

Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften auf Geräusche

zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten

Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen

Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von

Instrumenten oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen

können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke

wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie

verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig

und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit

generell als unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des

Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des

Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern

bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Da eine Reduktion der Schallintensität

meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde,

bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer

Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten.

Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der

Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die

Beurteilung solcher Geräusche keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte

(Anhänge 3–8 LSV) bestehen, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den

Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu

beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.

Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden

einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)

vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum

zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition

handelt.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen

des Glockengeläuts von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen,

das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert,

betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit

von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen

Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung

ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S.

522; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art.

11.

N. 35a).

Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit das Geläut kultischen

Zwecken dient und damit eine unter dem Schutz von Art. 15 BV stehende religiöse

Handlung darstellt. Als solche darf es gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch

staatliches Handeln nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die zum

Schutz öffentlicher Interessen oder von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und

verhältnismässig sind. Dabei sind die gegenläufigen privaten und öffentlichen

Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen.

Massnahmen, welche die Durchführung einer religiösen Handlung als solche verunmöglichen

oder wesentlich erschweren, können deshalb nur angeordnet werden, wenn

öffentliche Interessen oder Rechte Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht

werden, aber nicht schon vorsorglich in dem Sinn, dass abstrakt eine Beeinträchtigung

erfolgen könnte (vgl. BGr, 19. März 2003, URP 2003, S. 353, E. 3.3).

Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit stehen das

Geläut zu weltlichen Zwecken, wie beispielsweise das Läuten der Glocken an

nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung und die

Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken. Aber auch das Frühläuten

gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten bürgerlichen Läuten,

das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten

und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil des kirchlichen Kultus

bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom BGr bestätigt am 30. Juni

1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968 Nr. 179) und deshalb nicht unter dem

Schutz der Kultusfreiheit steht.

3.

Nach der Läutordnung der Evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Gossau vom 1. Januar 2001, mit welcher auf das bisherige tägliche

Frühläuten um 05.00 Uhr und auf das Vorläuten zum Gottesdienst am Sonntag um

07.45

Uhr ersatzlos verzichtet wurde, läuten die Glocken der Kirche Gossau wie

folgt:

Zeit:

Glocke:

Dauer:

11.01

2.

5.

Montag – Samstag

15.01

4.

5.

Montag – Samstag/Winterzeit

16.01

4.

5.

Montag – Samstag/Sommerzeit

variabel

3.

5.

Montag – Freitag/vor Eindunkeln

variabel

1–5

13.

Samstag – Sonntag/vor Eindunkeln

09.

/10.16

1–5

13.

Gottesdienst

19.16

1–5

13.

Gottesdienst

13.01

1.

5.

Beerdigung

14.01

1–5

13.

Beerdigung

19.31

1–5

13.

Kardonnerstag

05.01

1–5

7.

Karfreitag

05.01

1–5

13.

Ostern

19.31

1–5

13.

Ostermontag

19.31

1–5

13.

Auffahrt-Mittwoch

05.01

1–5

7.

Pfingsten

19.31

1–5

13.

Pfingstmontag

19.46

1–5

13.

1.

August

05.01

1–5

7.

Bettag

18.16

1–5

13.

Heilig Abend

21.46

1–5

13.

Heilig Abend

05.01

1–5

7.

Weihnachten

23.31

1–5

28.

Silvester

00.01

1–5

28.

Neujahr

Im Herbst 2002 wurde zudem beschlossen, das Läuten an

Silvester/Neujahr von je 28 Minuten auf je 13 Minuten zu verkürzen. Neben

diesem Geläut, bei dem eine oder alle fünf Glocken zum Schwingen gebracht

werden und der Klöppel die Glocken zum Klingen bringt, werden die Stunden

geschlagen, und zwar die vollen Stunden der Uhrzeit entsprechend mit 1 bis 12

Schlägen und die Viertelstunden mit jeweils einem bis vier Schlägen. Für diesen

Uhrschlag werden die Glocken durch einen Hammer zum Klingen gebracht, wobei

laut den Feststellungen der Baurekurskommission die Viertelstundenschläge "relativ

fein" ausfallen, während die auf einer anderen Glocke angeschlagenen

vollen Stunden etwas lauter angezeigt werden.

4.

Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die

Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen,

wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte

überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Errichtung neuer,

sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar (BGE 115 Ib 446 E.

3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der

Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf

in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 95).

Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung

besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An die Wahrscheinlichkeit

einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt

werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung erforderlich, wenn

erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung sprechen (vgl. BGE

115.

Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September 2002, URP

2002, S. 685, E. 2.4).

4.1

Der

Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die Resultate einer privaten Lärmmessung

eingereicht, welche im April/Mai sowie im Oktober/November 2002 an drei Standorten

beim Zentrum "M", in dem sich seine Wohnung befindet, ermittelt

wurden. Für die Messorte auf drei Balkonen der Überbauung ergab sich laut den

Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Renovation der Kirche im Sommer 2002

ein durchschnittlicher Schallpegel von 74,62 dB(A) für das Nachmittagsläuten

und von 84,47 dB(A) für das Messeläuten um 10.20 Uhr. Nach der Renovation der

Kirche, bei der auch das Läutwerk gereinigt und dessen Ketten ausgewechselt

wurden, seien Werte zwischen 77,63 dB(A) beim Abendläuten an Wochentagen und

90,62 dB(A) am Wochenende ermittelt worden.

Die Vorinstanz hat diese Messungen als nicht

aussagekräftig gewürdigt, weil nicht bekannt sei, ob Berechnungsverfahren und

Messgeräte den Anforderungen gemäss Anhang 2 LSV genügt hätten und ob

Nebengeräusche zuverlässig ausgeblendet worden seien. Zudem stünden die

Messwerte im Widerspruch zu einer vom Rekurrenten eingereichten Stellungnahme

des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 15. Oktober 1999,

wonach in 50 m Distanz von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken

am Ohr der Betroffenen ein Schalldruckpegel von 60 dB(A) zu erwarten sei;

übertragen auf die hier zu beurteilenden Verhältnissen mit einer Distanz von 200

m zwischen Kirchturm und Wohnung des Beschwerdeführers bedeute dies, dass dort

mit Werten unter 60 dB(A) zu rechnen sei, und zwar auch dann, wenn mit mehreren

Glocken geläutet werde.

4.2

Der

Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Messergebnisse wenig Aussagekraft haben. Insbesondere

fehlt ein Messbericht, welcher über die verwendeten Messgeräte, ihre

Kalibrierung, die genauen Messorte, den Betrieb der Lärmquelle (Geläut mit

einer oder mehreren Glocken, kurze oder längere Stundenschläge), Wetter und

Nebengeräusche Auskunft gibt und welcher den Messvorgang nachvollziehbar und

verständlich macht (Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Dübendorf

1997, Ziff. 5.8). Immerhin liegen die gemessenen Werte aber in einem

Bereich, bei welchem eine übermässige Lärmbelastung durchaus möglich ist,

sodass gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen

durch die Vollzugsbehörde geboten war. Daran führen auch die quantitativen

Überlegungen der Baurekurskommission nicht vorbei: Wenn laut der vom

Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des BUWAL vom

15.

Oktober 1999 davon auszugehen ist, dass (bei gekipptem Fenster) "in 50

m Distanz von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken am

Ohr der Betroffenen ein Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A) zu erwarten ist",

so ist eine solche Schätzung allenfalls ein Hinweis auf Messfehler bei den

Erhebungen des Beschwerdeführers, jedoch ungeeignet zur quantitativen Erfassung

des hier zu beurteilenden Sachverhalts.

Auch die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte

Beweiswürdigung vermag die gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV gebotene Abklärung nicht

zu ersetzen. Aufgrund des von einer Delegation (Referent und juristische

Sekretärin) anlässlich eines Lokaltermins an einem Vormittag gewonnenen

Eindrucks der Lärmbelastung hat die Rekurskommission erwogen, der auf dem

Balkon gut wahrnehmbare Stundenschlag müsse von sich gestört fühlenden

Betroffenen auch während der Nacht hingenommen werden, da es sich beim Stundenschlag

um einen wesentlichen und nach dem "Empfinden des verständigen

Durchschnittsmenschen" zumindest akzeptablen Bestandteil der herkömmlichen

Dorfkultur handle. Dasselbe gelte für das etwas lautere Geläut, das mit wenigen

Ausnahmen in Zeiten stattfinde, zu denen die Bevölkerung mehrheitlich noch

nicht zu ruhen pflege. Ausserhalb dieser Zeiten würden die Glocken nur an einigen

kirchlichen Feiertagen geläutet. Solcher sporadisch auftretender Lärm sei für

die Störwirkung von geringer Bedeutung und überdies voraussehbar sowie von

konstanter Intensität, was die Störwirkung weiter mildere. Zwar könnten durch

das Geläut an den hohen kirchlichen Feiertagen um 05.01 bzw. 21.46 Uhr sowie an

Silvester/Neujahr um Mitternacht die um diese Zeit schlafenden Bewohner

benachbarter Gebäude aufgeweckt werden, doch sei dies gesamthaft betrachtet

keine erhebliche Störung, welche die Anordnung von Beschränkungen rechtfertige.

Diese qualitativen Überlegungen sind zwar grundsätzlich

richtig; jedoch lässt sich angesichts der vom Beschwerdeführer ermittelten

Pegelwerte eine erhebliche Störung nicht mit hinreichender Sicherheit

ausschliessen. So ist bei der bereits erwähnten Kirche in Thal laut den

Erwägungen des Bundesgerichts noch in einer Entfernung von 370 m ein Maximalpegel

von 51,8 dB(A) gemessen worden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass

die hohen Pegelwerte, die gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten

Aufstellungen gemessen worden sind, auf Besonderheiten des streitbetroffenen Geläuts

zurückzuführen sind, dessen Klang und Lautstärke nicht nur von Gewicht, Grösse

und Form der Glocken, sondern auch von Grösse und Bauart des Glockenturms, von

Art und Material der Aufhängung der Glocken, von Technik, Geschwindigkeit und

Abfolge der Schläge, sowie von der Abnützung des Materials beeinflusst werden

(Vertraute Klänge – störende Klänge? Eine Handreichung für Kirchgemeinden,

Kirchlicher Informationsdienst, Zürich. Sodann trifft es zwar zu, dass

Lärmproblemen mit einer rein zahlenmässigen Behandlung nicht beizukommen ist;

Messungen stellen jedoch zumindest in Grenzfällen den notwendigen Ausgangspunkt

für die qualitativen Überlegungen dar, welche für sich allein die gebotene Objektivierung

nicht zu gewährleisten vermögen (vgl. Hofmann, Ziff. 7.2.2). Das gilt hier

besonders für die nächtlichen Stundenschläge: Nach dem von einer Delegation der

Baurekurskommission um 11 Uhr vormittags gewonnenen Eindruck lässt sich nicht

schlüssig beurteilen, ob der Stundenschlag eine Stärke erreicht, die in der

Nacht zu Aufwachreaktionen führen kann.

4.3

Die vom

Beschwerdeführer ermittelten Lärmwerte liefern somit hinreichende Anhaltspunkte

für eine übermässige Lärmbelastung, was gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV den Beizug

eines Lärmgutachtens erforderlich macht.

Das Lärmgutachten der EMPA, das

auf einer Messung bei der Wohnung des Beschwerdeführers mittels einer

automatischen Messstation über den Zeitraum von etwas mehr als einer Woche im

Januar 2005 beruht, kommt zusammengefasst zu folgenden Feststellungen: Für die

Stunden- und Viertelstundenschläge zeigt die Auswertung der Messungen im Mittel

Maximalpegel von rund 61 bis 69 dB(A) und Mittelungspegel von rund 54 bis 61 dB(A).

Für das Geläut ergeben sich deutlich höhere Pegel, nämlich im Mittel Maximalpegel

zwischen rund 80 bis 87 dB(A) und Mittelungspegel zwischen rund 70 bis 78 dB(A).

Zur Frage des Gerichts nach der Interpretation dieser Messerergebnisse,

insbesondere von Aufwachreaktionen als Folge des Stundenschlags, äussert sich

der Gutachter wie folgt (Gutachten, Ziff. 6):

"Zur

Belästigungsreaktion in der Bevölkerung von Glockengeläut kann keine Aussage

gemacht werden, weil dazu die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen fehlen.

Hingegen ist ein Hinweis auf die Störung der Kommunikation möglich. Es zeigt

sich, dass während des Geläuts die Kommunikation beim Beschwerdeführer aus rein

akustischen Gründen im Freien (auf dem Balkon) und im Innern bei geöffneten

Fenstern durch die Immissionen des Geläuts erheblich gestört wird. Auch bei

geschlossenen Fenstern ist in der Wohnung mit einer – wenn auch geringeren –

Störung der Kommunikation zu rechnen.

Für die

Beurteilung der Nacht kann ein Vergleich zum Fluglärm zugezogen werden, da das

Glockengeläut auch intermittierend auftritt. Die Maximalpegel verursacht durch

Stunden- und Viertelstundenschläge am Ohr der schlafenden Person bei einem

spaltweise geöffneten Fenster betragen 46–54 dB(A). Sie liegen damit unter dem

Pegel, wie er vom Buwal im Fall 'Frühgeläut Bubikon' mit 60 dB(A) in Anlehnung

an die Regelung der Lärmschutzverordnung für Fluglärm angegeben wird. Mit

Aufweckreaktionen ist trotzdem zu rechnen, jedoch ist deren Wahrscheinlichkeit

gering."

4.4

In ihren

Stellungnahmen zum Gutachten beantragen die Parteien weitere Beweiserhebungen.

Während der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerde nicht bereits

auf Grund des vorliegenden Gutachtens gutgeheissen wird, die Einholung eines

Lärmwirkungsgutachtens beantragt, lässt der Gemeinderat Gossau verschiedene

Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen.

4.4.1

Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass über die allgemeine

Belästigungswirkung von Kirchengeläut keine Aussagen gemacht werden können,

weil wissenschaftliche Grundlagen dazu fehlen. Auch das vom Beschwerdeführer

ergänzend beantragte "Lärmwirkungsgutachten" könnte sich deshalb nicht

auf solche Grundlagen stützen, sondern solche wären, wie auch der

Beschwerdeführer einräumt, vorgängig zu erarbeiten. Eine derartige Forschung

sprengt jedoch den Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens und der Antrag des

Beschwerdeführers auf Beizug eines Lärmwirkungsgutachtens ist deshalb

abzuweisen. Es liegt in der Natur der beim Fehlen von Grenzwerten gebotenen

einzelfallweisen Beurteilung, dass die Bewertung der Immissionen durch die

Verwaltungsbehörden bzw. die Rechtsmittelinstanzen vorgenommen wird und dabei

nur auf bereits vorhandene wissenschaftliche Grundlagen abgestellt werden kann.

Dabei ist es jedoch zulässig und geboten, zur Bewertung der Immissionen auf

Forschungsergebnisse abzustellen, die andere Lärmarten betreffen, soweit daraus

Schlüsse auf die Wirkung der hier in Frage stehenden Immissionen gezogen werden

können.

4.4.2

Sodann kann auf eine Ergänzung des Gutachtens im Sinn der Fragen des

Gemeinderats Gossau verzichtet werden. Ob sich das für die Messungen verwendete

Mikrofon am Fenster eines Kinderschlafzimmers befand (Frage 1), ist

unerheblich; entscheidend ist, dass die Messung beim Fenster eines

lärmempfindlichen Raums im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV

vorgenommen wurde. Keine entscheidwesentlichen Fragen werden auch mit den

Fragen 2 bis 4 angeschnitten. Ob Schallmessungen auch bei anderen Kirchen

vorgenommen wurden und mit welchen Ergebnissen ist für den vorliegenden

Entscheid unerheblich; entscheidend ist, ob zur Beurteilung der

Belästigungswirkung von Kirchenglocken Untersuchen vorliegen, was der Gutachter

bereits verneint hat. Darüber, ob und allenfalls durch welche technischen

Massnahmen beim Kirchturm und am Glockengeläut der Schallpegel reduziert werden

muss (was mit Frage 5 gemeint sein dürfte), wird aufgrund der nachfolgenden

Erwägungen zu entscheiden sein.

5.

Gemäss Beschwerdeantrag 1 soll die Kirchgemeinde dazu

verpflichtet werden, "ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die

Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 06.00 Uhr zu

verzichten".

5.1

Wie im Gutachten ausgeführt wird,

beschäftigt sich die Lärmwirkungsforschung beim Nachtlärm vor allem mit

Fluglärm, wobei die Forschungsergebnisse teilweise widersprüchlich sind und

sich daraus keine direkt in der Praxis verwendbare Grenzwerte ableiten lassen.

So sind bei intermittierenden Geräuschen verschiedene physiologische Wirkungen

bei Maximalpegeln von 45 bis 55 dB(A) am Ohr der schlafenden Person

festgestellt worden. In den WHO-Guidelines werden als niedrigste Pegel, bei

denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann (critical health effect) für

intermittierende Geräusche ein Maximalpegel von 45 dB(A) in Kombination mit einem

Mittelungspegel Leq von 30 dB(A) genannt; um empfindliche Personen zu schützen,

sind sogar tiefere Schwellen vorzuziehen (Birgitta Berglund, Thomas Lindvall,

Dietrich H. Schwela, Guidelines for Community Noise, World Health Organisation,

Genf 2002; http://whqlibdoc.who.int/hq/1999/a68672.pdf). Mark Brink erwähnt für Fluglärm als präventivmedizinische

Schutzziele einen Mittelungspegel Leq von maximal 36 dB(A) und einen

Maximalpegel von weniger als 50 bis 55 dB(A) für ein einzelnes Ereignis (Schlafqualität

und Fluglärm in den Nachtrandstunden: Methodik und erste Ergebnisse einer

Feldstudie im Umkreis des Zürcher Flughafens, Manuskript zu Talk – Akustisches Kolloquium vom 28. Januar 2004 an der ETH Zürich; http://www.isi.ee.ethz.ch/education/lectures/ak1/ak1_link/kolloquium_brink_2004.pdf).

Der Gutachter weist sodann auf einen von Griefahn gefundenen Zusammenhang von

Maximalpegeln, Anzahl Ereignissen und Aufwachreaktion hin, wonach

beispielsweise bei zwei Ereignissen mit 60 dB(A) eine Aufwachwahrscheinlichkeit

von 10% besteht. In der Lärmschutzverordnung habe als Grundlage für die

Festsetzung der Nachtgrenzwerte eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60

dB(A) am Ohr der schlafenden Person gedient, wobei durch die Wahl eines

1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung

einbezogen worden sei. Sodann verweist der Gutachter auf BGE 126 II 366

(= URP 2000, S. 795) betreffend das Frühgeläut

in Bubikon, in welchem eine Stellungnahme des BUWAL wiedergegeben wird, wonach

gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Metern Entfernung von einem mittelhohen

Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken am Ohr des Betroffenen im Innern

eines Gebäudes (bei gekipptem Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel

von mehr als 60 dB(A) entstehe; bei einem solchen Schallruckpegel sei nachts

mit Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung im Sinn

von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.

Unter Bezugnahme auf diese Beurteilungen der Schallwirkung

kommt der Gutachter bezüglich des nächtlichen Stundenschlags zum Schluss, dass

die Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei

einem spaltweise geöffneten Fenster zwar noch unter dem Pegel von 60 dB(A) liege,

bei welchem gemäss BUWAL mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei; gleichwohl sei

mit solchen Reaktionen zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering.

5.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Wohnzone

mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Gossau

vom 29. Juni 1998 (BZO) liegt und der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen

ist. Während der ersten und zweiten (22.00–23.00 Uhr bzw. 23.00–24.00 Uhr) und

während der letzten Nachtstunde (05.00–06.00 Uhr) gilt für den Lärm des

Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen in der ES III ein

Immissionsgrenzwert von 55 dB(A). Dieser Wert liegt in der zweiten und

letzten Nachtstunde um 5 dB(A) über demjenigen der Stufe II (vgl. Anhang 5 Ziff.

222.

LSV). Auch wenn diese Grenzwerte nicht für den nächtlichen Stundenschlag

übernommen werden können, lässt sich ihnen doch der Hinweis entnehmen, dass

bezüglich des nächtlichen Lärms und der damit verbundenen Auswirkungen,

insbesondere der Wahrscheinlichkeit des Aufwachens, in der ES III stärkere

Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen als in einer ES II.

In einer der ES III zugewiesenen Zone erscheint deshalb die

nur geringe Wahrscheinlichkeit, wegen des nächtlichen Stundenschlags

aufzuwachen, von welcher das Gutachten aufgrund der ermittelten Maximalpegel

ausgeht, nicht zwingend als erhebliche Störung im Sinn von Art. 15 USG. In

diese Richtung weist auch der Umstand, dass die vom Gutachter ermittelten

Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem

spaltweise geöffneten Fenster zwar über den Werten liegen, ab welchen gemäss

WHO-Guidelines Störungen des Schlafs möglich sind, aber unter den von Brink für den Fluglärm postulierten präventivmedizinischen

Schutzzielen. Der vom Gutachter geschätzte Mittelungspegel für die ganze Nacht

liegt mit 26 dB(A) sodann deutlich nicht nur unter den von Brink, sondern auch

unter den in den WHO-Guidelines postulierten Werten.

5.3

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Stellungnahme zum Gutachten geltend, er und seine Familie

pflegten während rund neun Monaten im Jahr bei offenem Fenster und nur in den

drei kältesten Monaten bei spaltweise geöffnetem (gekipptem) Fenster zu schlafen.

Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden

bei Gebäuden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster

lärmempfindlicher Räume ermittelt; Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe

der Gebäude ermittelt werden. Ob die Belastungsgrenzwerte gemäss den Anhängen

zur Lärmschutz-Verordnung erreicht sind, ist aufgrund der so ermittelten

Aussenlärmimmissionen zu prüfen, das heisst anhand der in der Mitte der

geöffneten Fenster ermittelten Werte. Wenn wie hier beim Fehlen von

Belastungsgrenzwerten im Einzelfall zu bestimmen ist, ob Immissionen die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 15 USG in Verbindung

mit Art. 40 Abs. 3 LSV), so ist deshalb grundsätzlich vom gemessenen Aussenlärm

auszugehen. Bereits die Tatsache, dass zur Begrenzung der Aufwachwahrscheinlichkeit

auf ein vertretbares Mass, hier die Fenster nicht geöffnet, sondern nur gekippt

werden können, weist deshalb auf eine Störung hin. Das gilt umso mehr, als nach

dem Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 USG die Emissionen in erster Linie durch

Massnahmen an der Quelle zu begrenzen sind. Auch hier gilt aber, dass sich die

Liegenschaft des Beschwerdeführers in der ES III befindet und ihm deshalb ein

gewisses Mass an Beeinträchtigung zuzumuten ist. Kirchen mit ihren Glockengeläuten

liegen regelmässig in den Ortszentren, welche zahlreiche weitere mit Emissionen

verbundene Funktionen erfüllen. Solche Zentren sind in der Regel gemischten

Zonen und entsprechend der ES III zugewiesen, weshalb an den Lärmschutz keine

überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist in diesen Gebieten auch

in den Nachtstunden mit dem Lärm zu rechnen, der vom Betrieb von Gaststätten,

Unterhaltungslokalen und dergleichen ausgeht. Zudem weist die Vorinstanz zu

Recht darauf hin, dass es sich beim Glockenklang um ein von den meisten Menschen

grundsätzlich positiv bewertetes Geräusch handelt, was sich auch im

Sprachgebrauch niederschlägt. Die Forschungsergebnisse über die Wahrnehmung des

Fluglärms, der bekanntermassen von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung als

störend empfunden wird, können deshalb nicht ohne weiteres auf den nächtlichen

Stundenschlag übertragen werden. Sodann handelt es sich beim Zeitschlagen um

einen jahrhundertealten Brauch, der bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung

auch heute noch fest verankert oder zumindest akzeptiert ist. Es ist deshalb

nicht rechtsverletzend, wenn die örtlichen Behörden und mit ihnen die

Vorinstanz davon ausgehen, dass in der Bevölkerung von Gossau der mit dem

Stundenschlag verbundene Schall nicht oder jedenfalls nicht als erheblich störend

wahrgenommen wird und dass deshalb auch die Notwendigkeit, zur Senkung der Aufwachwahrscheinlichkeit

die Fenster teilweise geschlossen zu halten, als zumutbare Einschränkung

erscheint.

5.4

Hinsichtlich

des nächtlichen Stundenschlags erweist sich damit die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Gemäss den massgeblichen ursprünglichen Beschwerdeanträgen

2.

und 3 (vgl. vorn, E. 1.2) soll der Kirchgemeinde verboten werden, mit

dem Kirchengeläut und den Stunden- und Viertelstundenschlägen im Schlafzimmer des

Beschwerdeführers (bei gekipptem Fenster) einen Schallpegel von 72 dB(A) zu

überschreiten bzw. mit dem Kirchengeläut von Gottesdiensten auf dem Balkon des

Beschwerdeführers eine solchen von 80 dB(A). Aufgrund der Formulierung ist zu

schliessen, dass sich diese Werte auf die Maximalpegel beziehen.

Wie die Schallmessungen des Gutachters ergeben haben

(Gutachten, Ziff. 4.2), liegen die am Fenster ermittelten Maximalpegel des

Geläuts mehrheitlich über dem Wert von 80 dB(A) und erreichen Höchstwerte

von 87 dB(A) bei Beerdigungen. Im Innern ist bei gekipptem Fenster mit einer

Reduktion von 15 dB(A) zu rechnen, was Werte zwischen 65 und 72 dB(A)

ergibt.

6.1

Damit wird

der vom Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer bei gekipptem Fenster

geforderte (Maximal-)Pegel von 72 dB(A) auch durch das Glockengeläut nicht

überschritten. Beschwerdeantrag 2 erweist sich damit als gegenstandslos.

6.2

Zur

Störungswirkung des Geläuts während des Tages verweist der Gutachter wiederum

auf Untersuchungen, welche im Zusammenhang mit dem Fluglärm gemacht wurden. Dabei

wurde die Störung der Kommunikation geprüft und daraus die Forderung

abgeleitet, dass für eine befriedigende/ausreichende Nutzung des Aussenbereichs

der Störschallpegel 59 dB(A) nicht übersteigen solle. Bei Maximalpegeln

von rund 80 bis 87 dB(A) und Mittelungspegeln von 70 bis 78 dB(A) sei auf dem

Balkon des Beschwerdeführers die Kommunikation durch die Immissionen des

Geläuts stark behindert oder sogar verunmöglicht.

Laut Protokoll der Baurekurskommission hat deren Delegation

das Geläut um 11.00 Uhr als "von durchschnittlicher Intensität und von

durchaus gängigem Ausmass" gewürdigt. Ob es die Kommunikation zu

beeinträchtigen vermochte, lässt sich den Feststellungen der

Baurekurskommission nicht entnehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass

der Lokaltermin an einem Werktag erfolgte, an welchen nur mit einer einzigen

Glocke geläutet wird. Zu den sonntäglichen Gottesdiensten, für das Abendläuten

an Wochenenden, zu Beerdigungen und für das Früh- und Abendläuten an

kirchlichen Feiertagen sowie für das Läuten an Silvester und Neujahr wird

jedoch mit allen fünf Glocken geläutet.

Selbst wenn mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass das

Läuten der Glocken ein Gespräch auf dem Balkon des Beschwerdeführers stark

erschwert, ist es angesichts der kurzen Dauer der Beschallung nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen darin keine erhebliche Störung des

Wohlbefindens sehen. Das Mittag- (11.00 Uhr), das Abend- (15.00 bzw. 16.00 Uhr)

und das Betzeitläuten (Dämmerung) führen zu drei Störungen täglich. Hinzu

kommen das Ein- und Ausläuten des Gottesdiensts an Sonntagen sowie bei Abdankungen,

das Einläuten bei Hochzeiten, Abendgottesdiensten und Trauungen, das Morgenläuten

an kirchlichen Feiertagen, das Läuten an Silvester und Neujahr sowie vor Gemeindeversammlungen.

Auch wenn dadurch die Kommunikation im Freien mehrmals täglich während fünf Minuten

und bei einzelnen Anlässen während 10 Minuten gestört wird, muss darin nicht

zwingend eine Störung des Wohlbefindens gesehen werden. Abgesehen davon, dass

sich der Beschwerdeführer und seine Familie nicht täglich und in der kälteren

Jahreszeit nur selten auf dem Balkon aufhalten dürften, gilt auch hier, dass

sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer zentrumsnahen Mischzone

befindet und deshalb der ES III zugewiesen ist. Wie der Stundenschlag wird das

Geläut von den meisten Menschen grundsätzlich positiv gewertet und als Teil des

kulturellen Erbes zumindest akzeptiert. Ein Teil des Geläuts dient überdies

kultischen Zwecken und darf deshalb keinen vorsorglichen Beschränkungen

unterworfen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismässig,

wenn wegen einer zeitlich eng begrenzten Störung, die nur wenige als

Belästigung empfinden, keine zusätzlichen Massnahmen angeordnet wurden. Mit dem

Verzicht auf das Frühläuten um 05.00 Uhr und das Vorläuten zum Gottesdienst am

Sonntag um 07.45 Uhr sind hier die gebotenen Anpassungen an die gewandelten

Lebensgewohnheiten vorgenommen worden. Insofern unterscheidet sich der

vorliegende Fall von demjenigen, in welchem das Verwaltungsgericht die

Verschiebung des täglichen Frühgeläuts von 06.00 auf 07.00 Uhr anordnete (VGr,

24.

Oktober 2001, VB.2001.00167, www.vgrzh.ch). Anders als dort erfolgt das

Läuten in Gossau mit wenigen Ausnahmen, die mehrheitlich durch Kultuszwecke

gerechtfertigt sind, nicht während der in Art. 32 Abs. 2 PolizeiV festgesetzten

Nachtruhe.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als

unbegründet.

7.

Da somit die angefochtene Anordnung des Gemeinderats

Gossau auf zutreffender Rechtsgrundlage und einer vertretbaren Abwägung der

gegenläufigen Interessen beruht, braucht nicht geprüft zu werden, ob und mit

welchen Massnahmen der Schall der Glocken an der Quelle reduziert werden kann.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich die gemessenen Pegelwerte am oberen

Rand des Vertretbaren bewegen, obwohl der Messpunkt 200 m von der Schallquelle

entfernt liegt. Bei geringeren Entfernungen zwischen Quelle und lärmempfindlichen

Räumen wäre mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen. Auch unter

Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der örtlichen Behörde dürfte in

einem solchen Fall der Rahmen des Vertretbaren gesprengt sein, und es wären

zeitliche Beschränkungen und/oder technische Massnahmen an der Quelle

anzuordnen, wie sie in der erwähnten Broschüre des kirchlichen Informationsdiensts

vorgeschlagen werden.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem mit seinen

Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine

Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz

aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). So wurden einer Partei die Kosten eines im

Rekursverfahren angeordneten Gutachtens trotz ihres Obsiegens grossenteils

auferlegt, weil sie nach den anwendbaren Bestimmungen ohnehin verpflichtet

gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (RB 1998 Nr. 4; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 13 N. 21). Dies tritt hier für die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen

Anlage zu:

Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG kann der Inhaber der

Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen

Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen (Ursula

Brunner in: Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 14 f.), also z.B. ein Lärmgutachten

beizubringen (Wolf, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt

beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli

1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N.

101). Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt,

kann diese die Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen.

Die Gebühren müssen jedoch verhältnismässig sein und bedürfen einer gesetzlichen

Grundlage im kantonalen Recht (BGE 119 Ib 389 E. 4 = URP 1994, S. 1; Brunner,

Art. 46 N. 29a, Art. 48 N. 14 a.E. und 16; Wolf, Art. 25 N. 101), was hier

gemäss § 1 lit. E.3 oder E.4 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden

vom 8. Dezember 1966 (LS 681) zutrifft. Die Kosten des Gutachtens liegen

innerhalb des gegebenen Gebührenrahmens von Fr. 5'000.- (lit. E.4) bzw. Fr.

10'000.- (lit. E.3) und erscheinen in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden

Interessen als verhältnismässig.

Die Gutachtenskosten von Fr. 4'409.50 sind deshalb der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

8.2

Der

Beschwerdeführer ist als Unterliegender sodann zu einer Umtriebsentschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den anwaltlich vertretenen

Beschwerdegegner 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 4'409.50 Gutachten

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'619.50 Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 4'409.50 werden der Beschwerdegegnerin

1.

auferlegt.

4.

Die übrigen Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) an den Beschwerdegegner 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Mitteilung

an……