VB.2004.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00240
27. April 2005Deutsch31 min
(URT.2005.8629)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00240
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.04.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.02.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Immissionen (Kirchenglockengeläut)
Zeitschlag durch Kirchenglocken in der Nacht: Lärmermittlung; Gutachtenskosten.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichte private Lärmmessung zu Recht als wenig aussagekräftig eingestuft. Dennoch lassen die Werte eine übermässige Lärmbelastung als möglich erscheinen, weshalb eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV durch die Vollzugsbehörde geboten war. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung vermag diese Abklärung nicht zu ersetzen; obwohl ihre qualitativen Überlegungen grundsätzlich richtig sind, vermögen diese eine erhebliche Störung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer ermittelten Lärmwerte liefern genügend Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung, was den Beizug eines Lärmgutachtens notwendig macht. Zusammenfassung des Gutachtens: Mit Aufwachreaktionen sei zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3).
Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 8).
Abweisung.
Stichworte:
GLOCKENSCHALL
GUTACHTENSKOSTEN
KIRCHENGLOCKEN
KOSTENVERLEGUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMMESSUNG
LÄRMSCHUTZ
NACHTLÄRM
STÖRUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 15 USG
Art. 46 Abs. I USG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 31
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 27. November 2002 beantragte A dem
Gemeinderat Gossau, die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau zu
Einschränkungen des Kirchengeläuts und des Stundenschlags zu verpflichten. Der
Gemeinderat lehnte den Antrag am 16. April 2003 ab.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission III am 21. April 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Mai
2004.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es
sei der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Gossau zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die
Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu
verzichten.
2.
Es
sei der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Gossau (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 3) zu verbieten,
mit dem Kirchengeläut und mit den Stunden- und Viertelstundenschlägen im
Schlafzimmer des Beschwerdeführers (bei gekipptem Fenster) einen Schallpegel
von 72 dB zu überschreiten.
3.
Es sei
der Entscheid vom 21.4.2004 aufzuheben und der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Gossau zu verbieten, mit dem Kirchengeläut von Gottesdiensten auf
dem Balkon des Beschwerdeführers einen Schallpegel von 80 dB zu überschreiten.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, Geläut
und Stundenschläge verletzten die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7.
Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
sowie die Ruhezeitbestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Gossau vom 4.
Februar 1998 (PolizeiV). Die kirchlichen Emissionen verletzten den dieser
Kirche nicht zugehörigen Beschwerdeführer in seiner Religions- und in seiner
persönlichen Freiheit. Zur Sachverhaltsabklärung wurden eine Lärmmessung sowie
ein Lokaltermin des Gerichts beantragt.
Die Vorinstanz schloss am 11. Juni 2004 auf Abweisung der
Beschwerde und die Evangelisch-refomierte Kirchgemeinde Gossau verzichtete am
24.
Juni 2004 auf Beschwerdeantwort. Die Gemeinde Gossau liess am 2. September
2004.
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen.
Am 27. Oktober 2004 beschloss das Verwaltungsgericht die
Einholung eines Lärmgutachtens und ernannte am 16. November 2004 den Leiter der
Abteilung Akustik der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),
zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 2. Februar 2005. Der
Gemeinderat Gossau liess dazu am 28. Februar 2005 mehrere Ergänzungsfragen
stellen und einstweilen auf Stellungnahme verzichten. Der Beschwerdeführer
liess am 23. März 2005 Stellung nehmen und gleichzeitig seine Beschwerdeanträge
dahingehend modifizieren, dass auch tagsüber mit dem Stundenschlag und dem
Geläut ein Schallpegel von 62 dB(A) gemessen im Schlafzimmer bei gekipptem
Fenster und mit dem Geläut vor Gottesdiensten ein Pegel von 70 dB(A) gemessen
auf dem Balkon nicht überschritten werden dürften.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission III zuständig. Der Beschwerdeführer, dessen Wohnung vom
Turm der reformierten Kirche Gossau 200 m entfernt liegt und über direkte
Sichtverbindung zu diesem verfügt, ist gemäss § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs.
1.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert.
1.2
Gemäss §
54.
VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt;
nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten
ergänzt oder erweitert werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung
eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen
jederzeit zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5).
Mit seinem Beschwerdeantrag 1 gemäss Beschwerdeschrift vom
26.
Mai 2004 hat der Beschwerdeführer die Einhaltung der Nachtruhe und
entsprechend den Verzicht auf Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45
und 06.00 Uhr verlangt. An diesem Antrag hält der Beschwerdeführer unverändert
fest. Hingegen werden mit den in der Stellungnahme zum Gutachten am 23. März
2005.
eingebrachten Änderungen der Anträge 2 und 3, mit denen der
Beschwerdeführer neu eine Begrenzung der Lautstärke gemessen im Schlafzimmer des
Beschwerdeführers bei gekipptem Fenster auf 62 statt auf 72 dB(A) und gemessen
auf dem Balkon auf 70 statt auf 80 dB(A) verlangt, weitergehende Beschränkungen
beim Betrieb des streitbetroffenen Glockengeläuts gefordert. Damit werden die
innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Anträge in unzulässiger Weise
erweitert. Auf diese erweiterten Anträge ist nicht einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bisher in
zwei Fällen mit als störend empfundenem, kirchlichem Glockengeläut befasst. In BGE
126.
II 366 (= URP 2000, S. 795) schützte es einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 29. Januar 1999, welcher den Zeitpunkt des Frühgeläuts in Bubikon betraf.
In einem weiteren Urteil vom 13. Mai 2003 (URP 2003, S. 685) befasste es
sich mit dem Frühgeläut der Paritätischen Kirche von Thal (SG). Nach dieser (im
Folgenden zusammengefasst wiederzugebenden) Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung
darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art.
15.
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der
öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist
die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchengeläut anwendbar.
Die Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG
und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der Kirche in Gossau,
bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben,
unterstehen Geläute nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss
Art. 16 Abs. 1 USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des
Umweltschutzgesetzes nicht genügen. Auch für Kirchenglocken gilt ferner das
Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12
USG) sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2
USG sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder
lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche
unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen,
dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt
keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht
erhebliche Störungen hinzunehmen. Darüber hinaus ist im vorliegenden
Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften auf Geräusche
zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten
Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen
Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von
Instrumenten oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen
können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke
wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie
verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig
und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit
generell als unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des
Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des
Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern
bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Da eine Reduktion der Schallintensität
meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde,
bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer
Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten.
Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der
Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die
Beurteilung solcher Geräusche keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte
(Anhänge 3–8 LSV) bestehen, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den
Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu
beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)
vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition
handelt.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen
des Glockengeläuts von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen,
das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert,
betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit
von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen
Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung
ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S.
522; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art.
11.
N. 35a).
Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit das Geläut kultischen
Zwecken dient und damit eine unter dem Schutz von Art. 15 BV stehende religiöse
Handlung darstellt. Als solche darf es gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch
staatliches Handeln nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die zum
Schutz öffentlicher Interessen oder von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und
verhältnismässig sind. Dabei sind die gegenläufigen privaten und öffentlichen
Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen.
Massnahmen, welche die Durchführung einer religiösen Handlung als solche verunmöglichen
oder wesentlich erschweren, können deshalb nur angeordnet werden, wenn
öffentliche Interessen oder Rechte Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht
werden, aber nicht schon vorsorglich in dem Sinn, dass abstrakt eine Beeinträchtigung
erfolgen könnte (vgl. BGr, 19. März 2003, URP 2003, S. 353, E. 3.3).
Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit stehen das
Geläut zu weltlichen Zwecken, wie beispielsweise das Läuten der Glocken an
nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung und die
Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken. Aber auch das Frühläuten
gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten bürgerlichen Läuten,
das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten
und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil des kirchlichen Kultus
bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom BGr bestätigt am 30. Juni
1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968 Nr. 179) und deshalb nicht unter dem
Schutz der Kultusfreiheit steht.
3.
Nach der Läutordnung der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Gossau vom 1. Januar 2001, mit welcher auf das bisherige tägliche
Frühläuten um 05.00 Uhr und auf das Vorläuten zum Gottesdienst am Sonntag um
07.45
Uhr ersatzlos verzichtet wurde, läuten die Glocken der Kirche Gossau wie
folgt:
Zeit:
Glocke:
Dauer:
11.01
2.
5.
Montag – Samstag
15.01
4.
5.
Montag – Samstag/Winterzeit
16.01
4.
5.
Montag – Samstag/Sommerzeit
variabel
3.
5.
Montag – Freitag/vor Eindunkeln
variabel
1–5
13.
Samstag – Sonntag/vor Eindunkeln
09.
/10.16
1–5
13.
Gottesdienst
19.16
1–5
13.
Gottesdienst
13.01
1.
5.
Beerdigung
14.01
1–5
13.
Beerdigung
19.31
1–5
13.
Kardonnerstag
05.01
1–5
7.
Karfreitag
05.01
1–5
13.
Ostern
19.31
1–5
13.
Ostermontag
19.31
1–5
13.
Auffahrt-Mittwoch
05.01
1–5
7.
Pfingsten
19.31
1–5
13.
Pfingstmontag
19.46
1–5
13.
1.
August
05.01
1–5
7.
Bettag
18.16
1–5
13.
Heilig Abend
21.46
1–5
13.
Heilig Abend
05.01
1–5
7.
Weihnachten
23.31
1–5
28.
Silvester
00.01
1–5
28.
Neujahr
Im Herbst 2002 wurde zudem beschlossen, das Läuten an
Silvester/Neujahr von je 28 Minuten auf je 13 Minuten zu verkürzen. Neben
diesem Geläut, bei dem eine oder alle fünf Glocken zum Schwingen gebracht
werden und der Klöppel die Glocken zum Klingen bringt, werden die Stunden
geschlagen, und zwar die vollen Stunden der Uhrzeit entsprechend mit 1 bis 12
Schlägen und die Viertelstunden mit jeweils einem bis vier Schlägen. Für diesen
Uhrschlag werden die Glocken durch einen Hammer zum Klingen gebracht, wobei
laut den Feststellungen der Baurekurskommission die Viertelstundenschläge "relativ
fein" ausfallen, während die auf einer anderen Glocke angeschlagenen
vollen Stunden etwas lauter angezeigt werden.
4.
Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die
Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen,
wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte
überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Errichtung neuer,
sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar (BGE 115 Ib 446 E.
3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der
Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf
in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 95).
Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung
besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An die Wahrscheinlichkeit
einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung erforderlich, wenn
erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung sprechen (vgl. BGE
115.
Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September 2002, URP
2002, S. 685, E. 2.4).
4.1
Der
Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die Resultate einer privaten Lärmmessung
eingereicht, welche im April/Mai sowie im Oktober/November 2002 an drei Standorten
beim Zentrum "M", in dem sich seine Wohnung befindet, ermittelt
wurden. Für die Messorte auf drei Balkonen der Überbauung ergab sich laut den
Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Renovation der Kirche im Sommer 2002
ein durchschnittlicher Schallpegel von 74,62 dB(A) für das Nachmittagsläuten
und von 84,47 dB(A) für das Messeläuten um 10.20 Uhr. Nach der Renovation der
Kirche, bei der auch das Läutwerk gereinigt und dessen Ketten ausgewechselt
wurden, seien Werte zwischen 77,63 dB(A) beim Abendläuten an Wochentagen und
90,62 dB(A) am Wochenende ermittelt worden.
Die Vorinstanz hat diese Messungen als nicht
aussagekräftig gewürdigt, weil nicht bekannt sei, ob Berechnungsverfahren und
Messgeräte den Anforderungen gemäss Anhang 2 LSV genügt hätten und ob
Nebengeräusche zuverlässig ausgeblendet worden seien. Zudem stünden die
Messwerte im Widerspruch zu einer vom Rekurrenten eingereichten Stellungnahme
des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 15. Oktober 1999,
wonach in 50 m Distanz von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken
am Ohr der Betroffenen ein Schalldruckpegel von 60 dB(A) zu erwarten sei;
übertragen auf die hier zu beurteilenden Verhältnissen mit einer Distanz von 200
m zwischen Kirchturm und Wohnung des Beschwerdeführers bedeute dies, dass dort
mit Werten unter 60 dB(A) zu rechnen sei, und zwar auch dann, wenn mit mehreren
Glocken geläutet werde.
4.2
Der
Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Messergebnisse wenig Aussagekraft haben. Insbesondere
fehlt ein Messbericht, welcher über die verwendeten Messgeräte, ihre
Kalibrierung, die genauen Messorte, den Betrieb der Lärmquelle (Geläut mit
einer oder mehreren Glocken, kurze oder längere Stundenschläge), Wetter und
Nebengeräusche Auskunft gibt und welcher den Messvorgang nachvollziehbar und
verständlich macht (Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Dübendorf
1997, Ziff. 5.8). Immerhin liegen die gemessenen Werte aber in einem
Bereich, bei welchem eine übermässige Lärmbelastung durchaus möglich ist,
sodass gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen
durch die Vollzugsbehörde geboten war. Daran führen auch die quantitativen
Überlegungen der Baurekurskommission nicht vorbei: Wenn laut der vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des BUWAL vom
15.
Oktober 1999 davon auszugehen ist, dass (bei gekipptem Fenster) "in 50
m Distanz von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken am
Ohr der Betroffenen ein Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A) zu erwarten ist",
so ist eine solche Schätzung allenfalls ein Hinweis auf Messfehler bei den
Erhebungen des Beschwerdeführers, jedoch ungeeignet zur quantitativen Erfassung
des hier zu beurteilenden Sachverhalts.
Auch die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte
Beweiswürdigung vermag die gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV gebotene Abklärung nicht
zu ersetzen. Aufgrund des von einer Delegation (Referent und juristische
Sekretärin) anlässlich eines Lokaltermins an einem Vormittag gewonnenen
Eindrucks der Lärmbelastung hat die Rekurskommission erwogen, der auf dem
Balkon gut wahrnehmbare Stundenschlag müsse von sich gestört fühlenden
Betroffenen auch während der Nacht hingenommen werden, da es sich beim Stundenschlag
um einen wesentlichen und nach dem "Empfinden des verständigen
Durchschnittsmenschen" zumindest akzeptablen Bestandteil der herkömmlichen
Dorfkultur handle. Dasselbe gelte für das etwas lautere Geläut, das mit wenigen
Ausnahmen in Zeiten stattfinde, zu denen die Bevölkerung mehrheitlich noch
nicht zu ruhen pflege. Ausserhalb dieser Zeiten würden die Glocken nur an einigen
kirchlichen Feiertagen geläutet. Solcher sporadisch auftretender Lärm sei für
die Störwirkung von geringer Bedeutung und überdies voraussehbar sowie von
konstanter Intensität, was die Störwirkung weiter mildere. Zwar könnten durch
das Geläut an den hohen kirchlichen Feiertagen um 05.01 bzw. 21.46 Uhr sowie an
Silvester/Neujahr um Mitternacht die um diese Zeit schlafenden Bewohner
benachbarter Gebäude aufgeweckt werden, doch sei dies gesamthaft betrachtet
keine erhebliche Störung, welche die Anordnung von Beschränkungen rechtfertige.
Diese qualitativen Überlegungen sind zwar grundsätzlich
richtig; jedoch lässt sich angesichts der vom Beschwerdeführer ermittelten
Pegelwerte eine erhebliche Störung nicht mit hinreichender Sicherheit
ausschliessen. So ist bei der bereits erwähnten Kirche in Thal laut den
Erwägungen des Bundesgerichts noch in einer Entfernung von 370 m ein Maximalpegel
von 51,8 dB(A) gemessen worden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die hohen Pegelwerte, die gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten
Aufstellungen gemessen worden sind, auf Besonderheiten des streitbetroffenen Geläuts
zurückzuführen sind, dessen Klang und Lautstärke nicht nur von Gewicht, Grösse
und Form der Glocken, sondern auch von Grösse und Bauart des Glockenturms, von
Art und Material der Aufhängung der Glocken, von Technik, Geschwindigkeit und
Abfolge der Schläge, sowie von der Abnützung des Materials beeinflusst werden
(Vertraute Klänge – störende Klänge? Eine Handreichung für Kirchgemeinden,
Kirchlicher Informationsdienst, Zürich. Sodann trifft es zwar zu, dass
Lärmproblemen mit einer rein zahlenmässigen Behandlung nicht beizukommen ist;
Messungen stellen jedoch zumindest in Grenzfällen den notwendigen Ausgangspunkt
für die qualitativen Überlegungen dar, welche für sich allein die gebotene Objektivierung
nicht zu gewährleisten vermögen (vgl. Hofmann, Ziff. 7.2.2). Das gilt hier
besonders für die nächtlichen Stundenschläge: Nach dem von einer Delegation der
Baurekurskommission um 11 Uhr vormittags gewonnenen Eindruck lässt sich nicht
schlüssig beurteilen, ob der Stundenschlag eine Stärke erreicht, die in der
Nacht zu Aufwachreaktionen führen kann.
4.3
Die vom
Beschwerdeführer ermittelten Lärmwerte liefern somit hinreichende Anhaltspunkte
für eine übermässige Lärmbelastung, was gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV den Beizug
eines Lärmgutachtens erforderlich macht.
Das Lärmgutachten der EMPA, das
auf einer Messung bei der Wohnung des Beschwerdeführers mittels einer
automatischen Messstation über den Zeitraum von etwas mehr als einer Woche im
Januar 2005 beruht, kommt zusammengefasst zu folgenden Feststellungen: Für die
Stunden- und Viertelstundenschläge zeigt die Auswertung der Messungen im Mittel
Maximalpegel von rund 61 bis 69 dB(A) und Mittelungspegel von rund 54 bis 61 dB(A).
Für das Geläut ergeben sich deutlich höhere Pegel, nämlich im Mittel Maximalpegel
zwischen rund 80 bis 87 dB(A) und Mittelungspegel zwischen rund 70 bis 78 dB(A).
Zur Frage des Gerichts nach der Interpretation dieser Messerergebnisse,
insbesondere von Aufwachreaktionen als Folge des Stundenschlags, äussert sich
der Gutachter wie folgt (Gutachten, Ziff. 6):
"Zur
Belästigungsreaktion in der Bevölkerung von Glockengeläut kann keine Aussage
gemacht werden, weil dazu die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen fehlen.
Hingegen ist ein Hinweis auf die Störung der Kommunikation möglich. Es zeigt
sich, dass während des Geläuts die Kommunikation beim Beschwerdeführer aus rein
akustischen Gründen im Freien (auf dem Balkon) und im Innern bei geöffneten
Fenstern durch die Immissionen des Geläuts erheblich gestört wird. Auch bei
geschlossenen Fenstern ist in der Wohnung mit einer – wenn auch geringeren –
Störung der Kommunikation zu rechnen.
Für die
Beurteilung der Nacht kann ein Vergleich zum Fluglärm zugezogen werden, da das
Glockengeläut auch intermittierend auftritt. Die Maximalpegel verursacht durch
Stunden- und Viertelstundenschläge am Ohr der schlafenden Person bei einem
spaltweise geöffneten Fenster betragen 46–54 dB(A). Sie liegen damit unter dem
Pegel, wie er vom Buwal im Fall 'Frühgeläut Bubikon' mit 60 dB(A) in Anlehnung
an die Regelung der Lärmschutzverordnung für Fluglärm angegeben wird. Mit
Aufweckreaktionen ist trotzdem zu rechnen, jedoch ist deren Wahrscheinlichkeit
gering."
4.4
In ihren
Stellungnahmen zum Gutachten beantragen die Parteien weitere Beweiserhebungen.
Während der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerde nicht bereits
auf Grund des vorliegenden Gutachtens gutgeheissen wird, die Einholung eines
Lärmwirkungsgutachtens beantragt, lässt der Gemeinderat Gossau verschiedene
Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen.
4.4.1
Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass über die allgemeine
Belästigungswirkung von Kirchengeläut keine Aussagen gemacht werden können,
weil wissenschaftliche Grundlagen dazu fehlen. Auch das vom Beschwerdeführer
ergänzend beantragte "Lärmwirkungsgutachten" könnte sich deshalb nicht
auf solche Grundlagen stützen, sondern solche wären, wie auch der
Beschwerdeführer einräumt, vorgängig zu erarbeiten. Eine derartige Forschung
sprengt jedoch den Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens und der Antrag des
Beschwerdeführers auf Beizug eines Lärmwirkungsgutachtens ist deshalb
abzuweisen. Es liegt in der Natur der beim Fehlen von Grenzwerten gebotenen
einzelfallweisen Beurteilung, dass die Bewertung der Immissionen durch die
Verwaltungsbehörden bzw. die Rechtsmittelinstanzen vorgenommen wird und dabei
nur auf bereits vorhandene wissenschaftliche Grundlagen abgestellt werden kann.
Dabei ist es jedoch zulässig und geboten, zur Bewertung der Immissionen auf
Forschungsergebnisse abzustellen, die andere Lärmarten betreffen, soweit daraus
Schlüsse auf die Wirkung der hier in Frage stehenden Immissionen gezogen werden
können.
4.4.2
Sodann kann auf eine Ergänzung des Gutachtens im Sinn der Fragen des
Gemeinderats Gossau verzichtet werden. Ob sich das für die Messungen verwendete
Mikrofon am Fenster eines Kinderschlafzimmers befand (Frage 1), ist
unerheblich; entscheidend ist, dass die Messung beim Fenster eines
lärmempfindlichen Raums im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV
vorgenommen wurde. Keine entscheidwesentlichen Fragen werden auch mit den
Fragen 2 bis 4 angeschnitten. Ob Schallmessungen auch bei anderen Kirchen
vorgenommen wurden und mit welchen Ergebnissen ist für den vorliegenden
Entscheid unerheblich; entscheidend ist, ob zur Beurteilung der
Belästigungswirkung von Kirchenglocken Untersuchen vorliegen, was der Gutachter
bereits verneint hat. Darüber, ob und allenfalls durch welche technischen
Massnahmen beim Kirchturm und am Glockengeläut der Schallpegel reduziert werden
muss (was mit Frage 5 gemeint sein dürfte), wird aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen zu entscheiden sein.
5.
Gemäss Beschwerdeantrag 1 soll die Kirchgemeinde dazu
verpflichtet werden, "ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die
Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 06.00 Uhr zu
verzichten".
5.1
Wie im Gutachten ausgeführt wird,
beschäftigt sich die Lärmwirkungsforschung beim Nachtlärm vor allem mit
Fluglärm, wobei die Forschungsergebnisse teilweise widersprüchlich sind und
sich daraus keine direkt in der Praxis verwendbare Grenzwerte ableiten lassen.
So sind bei intermittierenden Geräuschen verschiedene physiologische Wirkungen
bei Maximalpegeln von 45 bis 55 dB(A) am Ohr der schlafenden Person
festgestellt worden. In den WHO-Guidelines werden als niedrigste Pegel, bei
denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann (critical health effect) für
intermittierende Geräusche ein Maximalpegel von 45 dB(A) in Kombination mit einem
Mittelungspegel Leq von 30 dB(A) genannt; um empfindliche Personen zu schützen,
sind sogar tiefere Schwellen vorzuziehen (Birgitta Berglund, Thomas Lindvall,
Dietrich H. Schwela, Guidelines for Community Noise, World Health Organisation,
Genf 2002; http://whqlibdoc.who.int/hq/1999/a68672.pdf). Mark Brink erwähnt für Fluglärm als präventivmedizinische
Schutzziele einen Mittelungspegel Leq von maximal 36 dB(A) und einen
Maximalpegel von weniger als 50 bis 55 dB(A) für ein einzelnes Ereignis (Schlafqualität
und Fluglärm in den Nachtrandstunden: Methodik und erste Ergebnisse einer
Feldstudie im Umkreis des Zürcher Flughafens, Manuskript zu Talk – Akustisches Kolloquium vom 28. Januar 2004 an der ETH Zürich; http://www.isi.ee.ethz.ch/education/lectures/ak1/ak1_link/kolloquium_brink_2004.pdf).
Der Gutachter weist sodann auf einen von Griefahn gefundenen Zusammenhang von
Maximalpegeln, Anzahl Ereignissen und Aufwachreaktion hin, wonach
beispielsweise bei zwei Ereignissen mit 60 dB(A) eine Aufwachwahrscheinlichkeit
von 10% besteht. In der Lärmschutzverordnung habe als Grundlage für die
Festsetzung der Nachtgrenzwerte eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60
dB(A) am Ohr der schlafenden Person gedient, wobei durch die Wahl eines
1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung
einbezogen worden sei. Sodann verweist der Gutachter auf BGE 126 II 366
(= URP 2000, S. 795) betreffend das Frühgeläut
in Bubikon, in welchem eine Stellungnahme des BUWAL wiedergegeben wird, wonach
gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Metern Entfernung von einem mittelhohen
Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken am Ohr des Betroffenen im Innern
eines Gebäudes (bei gekipptem Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel
von mehr als 60 dB(A) entstehe; bei einem solchen Schallruckpegel sei nachts
mit Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung im Sinn
von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.
Unter Bezugnahme auf diese Beurteilungen der Schallwirkung
kommt der Gutachter bezüglich des nächtlichen Stundenschlags zum Schluss, dass
die Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei
einem spaltweise geöffneten Fenster zwar noch unter dem Pegel von 60 dB(A) liege,
bei welchem gemäss BUWAL mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei; gleichwohl sei
mit solchen Reaktionen zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering.
5.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Gossau
vom 29. Juni 1998 (BZO) liegt und der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen
ist. Während der ersten und zweiten (22.00–23.00 Uhr bzw. 23.00–24.00 Uhr) und
während der letzten Nachtstunde (05.00–06.00 Uhr) gilt für den Lärm des
Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen in der ES III ein
Immissionsgrenzwert von 55 dB(A). Dieser Wert liegt in der zweiten und
letzten Nachtstunde um 5 dB(A) über demjenigen der Stufe II (vgl. Anhang 5 Ziff.
222.
LSV). Auch wenn diese Grenzwerte nicht für den nächtlichen Stundenschlag
übernommen werden können, lässt sich ihnen doch der Hinweis entnehmen, dass
bezüglich des nächtlichen Lärms und der damit verbundenen Auswirkungen,
insbesondere der Wahrscheinlichkeit des Aufwachens, in der ES III stärkere
Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen als in einer ES II.
In einer der ES III zugewiesenen Zone erscheint deshalb die
nur geringe Wahrscheinlichkeit, wegen des nächtlichen Stundenschlags
aufzuwachen, von welcher das Gutachten aufgrund der ermittelten Maximalpegel
ausgeht, nicht zwingend als erhebliche Störung im Sinn von Art. 15 USG. In
diese Richtung weist auch der Umstand, dass die vom Gutachter ermittelten
Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem
spaltweise geöffneten Fenster zwar über den Werten liegen, ab welchen gemäss
WHO-Guidelines Störungen des Schlafs möglich sind, aber unter den von Brink für den Fluglärm postulierten präventivmedizinischen
Schutzzielen. Der vom Gutachter geschätzte Mittelungspegel für die ganze Nacht
liegt mit 26 dB(A) sodann deutlich nicht nur unter den von Brink, sondern auch
unter den in den WHO-Guidelines postulierten Werten.
5.3
Der Beschwerdeführer
macht in seiner Stellungnahme zum Gutachten geltend, er und seine Familie
pflegten während rund neun Monaten im Jahr bei offenem Fenster und nur in den
drei kältesten Monaten bei spaltweise geöffnetem (gekipptem) Fenster zu schlafen.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden
bei Gebäuden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster
lärmempfindlicher Räume ermittelt; Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe
der Gebäude ermittelt werden. Ob die Belastungsgrenzwerte gemäss den Anhängen
zur Lärmschutz-Verordnung erreicht sind, ist aufgrund der so ermittelten
Aussenlärmimmissionen zu prüfen, das heisst anhand der in der Mitte der
geöffneten Fenster ermittelten Werte. Wenn wie hier beim Fehlen von
Belastungsgrenzwerten im Einzelfall zu bestimmen ist, ob Immissionen die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 15 USG in Verbindung
mit Art. 40 Abs. 3 LSV), so ist deshalb grundsätzlich vom gemessenen Aussenlärm
auszugehen. Bereits die Tatsache, dass zur Begrenzung der Aufwachwahrscheinlichkeit
auf ein vertretbares Mass, hier die Fenster nicht geöffnet, sondern nur gekippt
werden können, weist deshalb auf eine Störung hin. Das gilt umso mehr, als nach
dem Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 USG die Emissionen in erster Linie durch
Massnahmen an der Quelle zu begrenzen sind. Auch hier gilt aber, dass sich die
Liegenschaft des Beschwerdeführers in der ES III befindet und ihm deshalb ein
gewisses Mass an Beeinträchtigung zuzumuten ist. Kirchen mit ihren Glockengeläuten
liegen regelmässig in den Ortszentren, welche zahlreiche weitere mit Emissionen
verbundene Funktionen erfüllen. Solche Zentren sind in der Regel gemischten
Zonen und entsprechend der ES III zugewiesen, weshalb an den Lärmschutz keine
überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist in diesen Gebieten auch
in den Nachtstunden mit dem Lärm zu rechnen, der vom Betrieb von Gaststätten,
Unterhaltungslokalen und dergleichen ausgeht. Zudem weist die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass es sich beim Glockenklang um ein von den meisten Menschen
grundsätzlich positiv bewertetes Geräusch handelt, was sich auch im
Sprachgebrauch niederschlägt. Die Forschungsergebnisse über die Wahrnehmung des
Fluglärms, der bekanntermassen von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung als
störend empfunden wird, können deshalb nicht ohne weiteres auf den nächtlichen
Stundenschlag übertragen werden. Sodann handelt es sich beim Zeitschlagen um
einen jahrhundertealten Brauch, der bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung
auch heute noch fest verankert oder zumindest akzeptiert ist. Es ist deshalb
nicht rechtsverletzend, wenn die örtlichen Behörden und mit ihnen die
Vorinstanz davon ausgehen, dass in der Bevölkerung von Gossau der mit dem
Stundenschlag verbundene Schall nicht oder jedenfalls nicht als erheblich störend
wahrgenommen wird und dass deshalb auch die Notwendigkeit, zur Senkung der Aufwachwahrscheinlichkeit
die Fenster teilweise geschlossen zu halten, als zumutbare Einschränkung
erscheint.
5.4
Hinsichtlich
des nächtlichen Stundenschlags erweist sich damit die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Gemäss den massgeblichen ursprünglichen Beschwerdeanträgen
2.
und 3 (vgl. vorn, E. 1.2) soll der Kirchgemeinde verboten werden, mit
dem Kirchengeläut und den Stunden- und Viertelstundenschlägen im Schlafzimmer des
Beschwerdeführers (bei gekipptem Fenster) einen Schallpegel von 72 dB(A) zu
überschreiten bzw. mit dem Kirchengeläut von Gottesdiensten auf dem Balkon des
Beschwerdeführers eine solchen von 80 dB(A). Aufgrund der Formulierung ist zu
schliessen, dass sich diese Werte auf die Maximalpegel beziehen.
Wie die Schallmessungen des Gutachters ergeben haben
(Gutachten, Ziff. 4.2), liegen die am Fenster ermittelten Maximalpegel des
Geläuts mehrheitlich über dem Wert von 80 dB(A) und erreichen Höchstwerte
von 87 dB(A) bei Beerdigungen. Im Innern ist bei gekipptem Fenster mit einer
Reduktion von 15 dB(A) zu rechnen, was Werte zwischen 65 und 72 dB(A)
ergibt.
6.1
Damit wird
der vom Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer bei gekipptem Fenster
geforderte (Maximal-)Pegel von 72 dB(A) auch durch das Glockengeläut nicht
überschritten. Beschwerdeantrag 2 erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2
Zur
Störungswirkung des Geläuts während des Tages verweist der Gutachter wiederum
auf Untersuchungen, welche im Zusammenhang mit dem Fluglärm gemacht wurden. Dabei
wurde die Störung der Kommunikation geprüft und daraus die Forderung
abgeleitet, dass für eine befriedigende/ausreichende Nutzung des Aussenbereichs
der Störschallpegel 59 dB(A) nicht übersteigen solle. Bei Maximalpegeln
von rund 80 bis 87 dB(A) und Mittelungspegeln von 70 bis 78 dB(A) sei auf dem
Balkon des Beschwerdeführers die Kommunikation durch die Immissionen des
Geläuts stark behindert oder sogar verunmöglicht.
Laut Protokoll der Baurekurskommission hat deren Delegation
das Geläut um 11.00 Uhr als "von durchschnittlicher Intensität und von
durchaus gängigem Ausmass" gewürdigt. Ob es die Kommunikation zu
beeinträchtigen vermochte, lässt sich den Feststellungen der
Baurekurskommission nicht entnehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass
der Lokaltermin an einem Werktag erfolgte, an welchen nur mit einer einzigen
Glocke geläutet wird. Zu den sonntäglichen Gottesdiensten, für das Abendläuten
an Wochenenden, zu Beerdigungen und für das Früh- und Abendläuten an
kirchlichen Feiertagen sowie für das Läuten an Silvester und Neujahr wird
jedoch mit allen fünf Glocken geläutet.
Selbst wenn mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass das
Läuten der Glocken ein Gespräch auf dem Balkon des Beschwerdeführers stark
erschwert, ist es angesichts der kurzen Dauer der Beschallung nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen darin keine erhebliche Störung des
Wohlbefindens sehen. Das Mittag- (11.00 Uhr), das Abend- (15.00 bzw. 16.00 Uhr)
und das Betzeitläuten (Dämmerung) führen zu drei Störungen täglich. Hinzu
kommen das Ein- und Ausläuten des Gottesdiensts an Sonntagen sowie bei Abdankungen,
das Einläuten bei Hochzeiten, Abendgottesdiensten und Trauungen, das Morgenläuten
an kirchlichen Feiertagen, das Läuten an Silvester und Neujahr sowie vor Gemeindeversammlungen.
Auch wenn dadurch die Kommunikation im Freien mehrmals täglich während fünf Minuten
und bei einzelnen Anlässen während 10 Minuten gestört wird, muss darin nicht
zwingend eine Störung des Wohlbefindens gesehen werden. Abgesehen davon, dass
sich der Beschwerdeführer und seine Familie nicht täglich und in der kälteren
Jahreszeit nur selten auf dem Balkon aufhalten dürften, gilt auch hier, dass
sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer zentrumsnahen Mischzone
befindet und deshalb der ES III zugewiesen ist. Wie der Stundenschlag wird das
Geläut von den meisten Menschen grundsätzlich positiv gewertet und als Teil des
kulturellen Erbes zumindest akzeptiert. Ein Teil des Geläuts dient überdies
kultischen Zwecken und darf deshalb keinen vorsorglichen Beschränkungen
unterworfen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismässig,
wenn wegen einer zeitlich eng begrenzten Störung, die nur wenige als
Belästigung empfinden, keine zusätzlichen Massnahmen angeordnet wurden. Mit dem
Verzicht auf das Frühläuten um 05.00 Uhr und das Vorläuten zum Gottesdienst am
Sonntag um 07.45 Uhr sind hier die gebotenen Anpassungen an die gewandelten
Lebensgewohnheiten vorgenommen worden. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall von demjenigen, in welchem das Verwaltungsgericht die
Verschiebung des täglichen Frühgeläuts von 06.00 auf 07.00 Uhr anordnete (VGr,
24.
Oktober 2001, VB.2001.00167, www.vgrzh.ch). Anders als dort erfolgt das
Läuten in Gossau mit wenigen Ausnahmen, die mehrheitlich durch Kultuszwecke
gerechtfertigt sind, nicht während der in Art. 32 Abs. 2 PolizeiV festgesetzten
Nachtruhe.
Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als
unbegründet.
7.
Da somit die angefochtene Anordnung des Gemeinderats
Gossau auf zutreffender Rechtsgrundlage und einer vertretbaren Abwägung der
gegenläufigen Interessen beruht, braucht nicht geprüft zu werden, ob und mit
welchen Massnahmen der Schall der Glocken an der Quelle reduziert werden kann.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich die gemessenen Pegelwerte am oberen
Rand des Vertretbaren bewegen, obwohl der Messpunkt 200 m von der Schallquelle
entfernt liegt. Bei geringeren Entfernungen zwischen Quelle und lärmempfindlichen
Räumen wäre mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen. Auch unter
Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der örtlichen Behörde dürfte in
einem solchen Fall der Rahmen des Vertretbaren gesprengt sein, und es wären
zeitliche Beschränkungen und/oder technische Massnahmen an der Quelle
anzuordnen, wie sie in der erwähnten Broschüre des kirchlichen Informationsdiensts
vorgeschlagen werden.
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem mit seinen
Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine
Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz
aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). So wurden einer Partei die Kosten eines im
Rekursverfahren angeordneten Gutachtens trotz ihres Obsiegens grossenteils
auferlegt, weil sie nach den anwendbaren Bestimmungen ohnehin verpflichtet
gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (RB 1998 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 21). Dies tritt hier für die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen
Anlage zu:
Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG kann der Inhaber der
Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen
Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen (Ursula
Brunner in: Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 14 f.), also z.B. ein Lärmgutachten
beizubringen (Wolf, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt
beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli
1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N.
101). Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt,
kann diese die Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen.
Die Gebühren müssen jedoch verhältnismässig sein und bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage im kantonalen Recht (BGE 119 Ib 389 E. 4 = URP 1994, S. 1; Brunner,
Art. 46 N. 29a, Art. 48 N. 14 a.E. und 16; Wolf, Art. 25 N. 101), was hier
gemäss § 1 lit. E.3 oder E.4 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
vom 8. Dezember 1966 (LS 681) zutrifft. Die Kosten des Gutachtens liegen
innerhalb des gegebenen Gebührenrahmens von Fr. 5'000.- (lit. E.4) bzw. Fr.
10'000.- (lit. E.3) und erscheinen in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen als verhältnismässig.
Die Gutachtenskosten von Fr. 4'409.50 sind deshalb der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
8.2
Der
Beschwerdeführer ist als Unterliegender sodann zu einer Umtriebsentschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 4'409.50 Gutachten
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'619.50 Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 4'409.50 werden der Beschwerdegegnerin
1.
auferlegt.
4.
Die übrigen Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an den Beschwerdegegner 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Mitteilung
an……