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Entscheid

VB.2004.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00242

7. April 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8589)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 368

vom 7. Februar 1996 das Projekt für die Sanierung des L-Bachs in X. Am

30. Juni 2000 erfolgte die Planauflage und die persönlichen Anzeigen an

die Grundeigentümer betreffend die Abtretung von Privatrechten. Die

Kollektivgesellschaft A erhob mit Eingabe vom 26. Juli 2000 gegen das

Projekt Einsprache, womit sie insbesondere verlangte, es sei auf die Erstellung

eines durchgehenden Uferweges im Bereich ihrer Liegenschaft Kat.-Nr. 01 zu

verzichten.

Erwägungen

II.

Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 9. März

2001.

überarbeitete die Baudirektion das Projekt im Bereich der Liegenschaft

Kat.-Nr. 01 und präsentierte der Eigentümerschaft am 25. Mai 2001

einen Vorschlag mit einer reduzierten Landabtretung von ca. 245 m2.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 erklärte die Einsprecherin, sie ziehe ihre

Einsprache teilweise zurück, und zwar hinsichtlich der Landabtretung gemäss

revidiertem Situationsplan vom Mai 2001 für den Bereich der Parzelle

Kat.-Nr. 02 (altKat.-Nr. 01). Sie würden die baulichen Massnahmen

akzeptieren, die für einen besseren Hochwasserschutz und den Unterhalt des

Gewässers notwendig seien. Die Einsprache werde aber aufrecht erhalten, soweit

ein durchgehender öffentlicher Uferweg mit einer Brücke über den M-Bach vorgesehen

sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies der Bezirksrat Y die Einsprache

der Kollektivgesellschaft A ab und bestätigte das Abtretungsbegehren des

Kantons Zürich, wobei die Vereinbarung vom 25. Mai/19. Juli 2001

zwischen dem Kanton Zürich und der Einsprecherin vorbehalten wurde.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y erhob die

Kollektivgesellschaft A am 23. Juni 2003 Rekurs beim Regierungsrat und

beantragte, der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als damit ihre

Begehren abgewiesen worden seien. Am 7. April 2004 wies der Regierungsrat

den Rekurs ab.

IV.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 erhob die

Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Die Baudirektion sei demgemäss einzuladen, das Projekt abzuändern

und auf die Brücke über den M-Bach und den durchgehenden Weg über das

Grundstück der Beschwerdeführerin zu verzichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baudirektion.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 beantragte der

Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern,

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin

wehrt sich gegen ein Projekt, das sich auf § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) sowie auf § 5 Abs. 1 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) stützt. Als Eigentümerin

eines Grundstücks, das für dieses Projekt in Anspruch genommen wird, ist die

Beschwerdeführerin gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 21

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden (§ 50 Abs. 1 VRG). Als Rechtsverletzung gilt auch der

Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 2

lit. c VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch, von hier nicht

massgebenden Ausnahmefällen, nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

3.

Die Vorinstanz hielt fest, sowohl aufgrund der regionalen

Richtplanung als auch im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichkeit eines mit

erheblichem Aufwand wieder naturnah ausgestalteten Bachlaufs bestehe ein

erhebliches öffentliches Interesse an einem Weg entlang dem L-Bach, wobei bei

einer Wegstrecke durch ein überbautes und teilweise stark verkehrsbelastetes

Gebiet aus Gründen der Verkehrstrennung dieses Interesse auch hinsichtlich

eines Ausbaus eines solchen Weges für Radfahrer zu bejahen sei. Daran ändere

auch der Umstand nichts, dass auf der westlichen Seite der vorgesehenen Brücke

über den M-Bach der Uferweg auf einer Strecke von knapp 30 m nur in einer

Breite von einem Meter erstellt werden soll. Eine solche Einschränkung auf

einer derart kurzen und zudem übersichtlichen Wegstrecke sei vertretbar.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu prüfen, ob

ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer durchgehenden Wegführung und

der Erstellung einer neuen Brücke im Mündungsbereich des M-Baches in den L-Bach

bestehe, oder ob nicht vielmehr auf einer Strecke von gut 100 m eine

Wegführung über die N-Strasse und die ebenfalls vor einigen Jahren erstellte

neue Brücke vorzuziehen sei, da damit einerseits den privaten Interessen,

anderseits dem Zweck des Fuss- und Radweges besser entsprochen werde. Gegen die

Sanierung des L-Baches und die Erstellung eines Stichsträsschens für den

Gewässerunterhalt sei nichts einzuwenden. Die vorgesehene Weiterführung des

Weges über den Mündungsbereich des M-Baches und mitten durch die benachbarte

Gärtnerei sei unverhältnismässig, nicht im öffentlichen Interesse liegend und

generell unvernünftig.

5.

In § 2 WasserwirtschaftsG

werden verschiedene öffentliche Interessen genannt, welche bei der Anwendung

des Wasserwirtschaftsgesetzes zu beachten

sind. Als öffentliches Interesse wird dabei der Erhalt bestehender sowie die

Schaffung neuer Erholungsräume genannt (§ 2 Abs. 1 lit. e WasserwirtschaftsG). Ebenfalls aufgeführt wird

die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern (§ 2 Abs. 1

lit. g WasserwirtschaftsG). Entsprechend

diesen Zielsetzungen sieht der regionale Richtplan (Verkehrsplan) dem L-Bach entlang

einen Fussweg vor. Der Richtplaneintrag bedeutet zwar nicht, dass der Weg

zwingend unmittelbar dem L-Bach entlang zu führen hätte. Wird allerdings dem

Bach entlang ein Weg für den Gewässerunterhalt erstellt (was von der

Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert wurde), wäre es kaum

nachvollziehbar, wenn dieser Weg gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG nicht auch der

Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würde. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, es bestehe am entsprechenden Fuss- und Radweg mit Brücke

über den M-Bach kein öffentliches Interesse, ist offenkundig unhaltbar.

6.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass dem Projekt

gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Vorinstanz hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht,

dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Industrielehrpfad nicht von

Belang sei, da die erwähnte Tafel mit historischen Angaben ebenso beim

vorgesehenen Uferweg angebracht werden könne, von dem aus das ehemalige

Fabrikgebäude ebenfalls sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin vermag dieses

Argument nicht zu entkräften, wenn sie behauptet, die Anlage sei nur als ehemaliges

Industriegelände wahrzunehmen, wenn dem heutigen Wegverlauf entlang dem Hauptgebäude

gefolgt werde. Stösst das entsprechende Gebäude bei den Nutzern des

Industrielehrpfades auf grosses Interesse, so steht nichts entgegen, dass diese

das Gebäude von beiden Seiten ansehen. Auf die Möglichkeit, dass das Gebäude

auch von der anderen Seite betrachtet werden könne, könnte denn auch auf der

Informationstafel hingewiesen werden.

Der Umstand, dass auf der anderen Seite der projektierten

Brücke über den M-Bach der Weg über eine kurze Distanz von 30 m lediglich

eine Breite von 1 m aufweisen soll, steht der Nutzung des Weges als Fuss-

und Radweg nicht entgegen, zumal diese kurze Wegdistanz sehr übersichtlich ist.

Der Weg ist damit als Fuss- und Radweg geeignet. Die Brücke sowie der über

kurze Distanz in der Breite reduzierte Weg muss für Radfahrer selbstverständlich

nicht gesperrt werden. Auch die Trennung von Fuss- und Radweg ist – entgegen

der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht zwingend.

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, der schön

gestaltete Zufluss zum L-Bach werde durch die geplante Uferwegbrücke

umgestaltet und teilweise verbaut, obwohl in einer Distanz von lediglich

50.

m bereits eine Brücke bestehe. Gewichtet die Vorinstanz das öffentliche

Interesse am erleichterten Zugang zum L-Bach durch einen Uferweg stärker als

das Interesse an einer vollständigen Freihaltung des neu gestalteten Zuflusses

des M-Baches, so verletzt sie damit das ihr zustehende Ermessen nicht, zumal

lediglich eine schmale Brücke für den Fuss- und Radverkehr vorgesehen ist. Auch

der Umstand, dass aus Verkehrssicherheitsgründen eine Wegführung über die

N-Strasse möglich wäre, führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Sind

verschiedene Wegführungen möglich, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz das

ihr zustehende Ermessen bei der Linienführung von Fuss- und Radwegen in

rechtsverletzender Weise gehandhabt hätte.

Ob das öffentliche Interesse am ungehinderten Zugang zum

L-Bach die daraus resultierenden Kosten rechtfertigt, ist ein

Ermessensentscheid, der vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann.

Es sind somit keine gewichtigen öffentlichen Interessen

ersichtlich, welche dem Projekt entgegenstehen und es als rechtswidrig

erscheinen lassen.

7.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beeinträchtigung

ihrer Liegenschaft sei beträchtlich. Da der im öffentlichen Interesse liegende

Zweck der Massnahme durch den weniger starken Eingriff bei einer Führung des

kombinierten Fuss- und Radwegs über die bestehende N-Strasse ebenso gut bzw.

besser erreicht werden könne, sei das Projekt unverhältnismässig.

Durch die Sanierung des L-Baches wurde dessen

Erholungswert stark gesteigert. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. e

und g WasserwirtschaftsG besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse, diesen Erholungsraum der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse

der Beschwerdeführerin an der Verhinderung der ideellen Beeinträchtigung des

heute nicht an einen öffentlichen Weg anstossenden Gartenareals gegenüber.

Dabei ist zu beachten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits heute

nicht direkt an den L-Bach grenzt, sondern von diesem durch einen Landstreifen

im Eigentum der Gemeinde X getrennt wird. Unbestritten ist sodann, dass für die

Sanierung des L-Baches und die Erstellung einer Stichstrasse für den

Gewässerunterhalt eine Abtretung von 245 m2 des Grundstücks der Beschwerdeführerin notwendig ist. Wird

nun diese Stichstrasse, welche gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin

um 1 m tiefer gelegt werden soll, auch als Fuss- und Radweg genutzt, so ist die

dadurch resultierende ideelle Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführerin

als nicht sehr gewichtig zu bezeichnen. Fühlt sich die Beschwerdeführerin durch

den Weg gestört, steht es ihr denn auch frei, mit einer geeigneten Bepflanzung

einen Sichtschutz zu realisieren. Kam die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände

zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Fuss- und Radweg entlang dem

L-Bach das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin überwiege,

hat sie damit auf jeden Fall das ihr bei der Interessenabwägung zustehende

Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt.

8.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

an die Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen nicht erfüllt (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …