VB.2004.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00242
7. April 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8589)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00242
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Abtretung von Privatrechten
Abtretung von Privatrechten für die Erstellung eines (Bach-)Uferweges
Für die Erstellung des Uferweges für Fussgänger und Radfahrer einem Bach entlang besteht gestützt auf das Wasserwirtschaftsgesetz ein öffentliches Interesse (Schaffung neuer Erholungsräume, öffentlicher Zugang zu Gewässern), das auch in einem entsprechenden Richtplaneintrag zum Ausdruck kommt (E. 5).
Dem Projekt stehen keine öffentlichen Interessen entgegen: Weder allfällige Hinweise auf industriehistorische Gebäude noch die konkrete Lage der Fortsetzung des Weges noch die bestehende Umgebungsgestaltung zwingen zu einer anderen Linienführung (E. 6).
Das private Interesse an einer Freihaltung des Geländes bis zum Bachufer ist weniger gewichtig als das öffentliche Interesse am Zugang zum Bach (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
ABTRETUNG
EINSPRACHE
GEWÄSSERZUGANG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PFLICHT ZUR ABTRETUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
UFERWEG
WASSERBAU
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 2 WasserwirtschaftsG
§ 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 368
vom 7. Februar 1996 das Projekt für die Sanierung des L-Bachs in X. Am
30. Juni 2000 erfolgte die Planauflage und die persönlichen Anzeigen an
die Grundeigentümer betreffend die Abtretung von Privatrechten. Die
Kollektivgesellschaft A erhob mit Eingabe vom 26. Juli 2000 gegen das
Projekt Einsprache, womit sie insbesondere verlangte, es sei auf die Erstellung
eines durchgehenden Uferweges im Bereich ihrer Liegenschaft Kat.-Nr. 01 zu
verzichten.
Erwägungen
II.
Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 9. März
2001.
überarbeitete die Baudirektion das Projekt im Bereich der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 und präsentierte der Eigentümerschaft am 25. Mai 2001
einen Vorschlag mit einer reduzierten Landabtretung von ca. 245 m2.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 erklärte die Einsprecherin, sie ziehe ihre
Einsprache teilweise zurück, und zwar hinsichtlich der Landabtretung gemäss
revidiertem Situationsplan vom Mai 2001 für den Bereich der Parzelle
Kat.-Nr. 02 (altKat.-Nr. 01). Sie würden die baulichen Massnahmen
akzeptieren, die für einen besseren Hochwasserschutz und den Unterhalt des
Gewässers notwendig seien. Die Einsprache werde aber aufrecht erhalten, soweit
ein durchgehender öffentlicher Uferweg mit einer Brücke über den M-Bach vorgesehen
sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies der Bezirksrat Y die Einsprache
der Kollektivgesellschaft A ab und bestätigte das Abtretungsbegehren des
Kantons Zürich, wobei die Vereinbarung vom 25. Mai/19. Juli 2001
zwischen dem Kanton Zürich und der Einsprecherin vorbehalten wurde.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y erhob die
Kollektivgesellschaft A am 23. Juni 2003 Rekurs beim Regierungsrat und
beantragte, der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als damit ihre
Begehren abgewiesen worden seien. Am 7. April 2004 wies der Regierungsrat
den Rekurs ab.
IV.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 erhob die
Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Regierungsratsbeschluss und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Die Baudirektion sei demgemäss einzuladen, das Projekt abzuändern
und auf die Brücke über den M-Bach und den durchgehenden Weg über das
Grundstück der Beschwerdeführerin zu verzichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baudirektion.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 beantragte der
Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern,
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin
wehrt sich gegen ein Projekt, das sich auf § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) sowie auf § 5 Abs. 1 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) stützt. Als Eigentümerin
eines Grundstücks, das für dieses Projekt in Anspruch genommen wird, ist die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 21
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden (§ 50 Abs. 1 VRG). Als Rechtsverletzung gilt auch der
Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 2
lit. c VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch, von hier nicht
massgebenden Ausnahmefällen, nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).
3.
Die Vorinstanz hielt fest, sowohl aufgrund der regionalen
Richtplanung als auch im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichkeit eines mit
erheblichem Aufwand wieder naturnah ausgestalteten Bachlaufs bestehe ein
erhebliches öffentliches Interesse an einem Weg entlang dem L-Bach, wobei bei
einer Wegstrecke durch ein überbautes und teilweise stark verkehrsbelastetes
Gebiet aus Gründen der Verkehrstrennung dieses Interesse auch hinsichtlich
eines Ausbaus eines solchen Weges für Radfahrer zu bejahen sei. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass auf der westlichen Seite der vorgesehenen Brücke
über den M-Bach der Uferweg auf einer Strecke von knapp 30 m nur in einer
Breite von einem Meter erstellt werden soll. Eine solche Einschränkung auf
einer derart kurzen und zudem übersichtlichen Wegstrecke sei vertretbar.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu prüfen, ob
ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer durchgehenden Wegführung und
der Erstellung einer neuen Brücke im Mündungsbereich des M-Baches in den L-Bach
bestehe, oder ob nicht vielmehr auf einer Strecke von gut 100 m eine
Wegführung über die N-Strasse und die ebenfalls vor einigen Jahren erstellte
neue Brücke vorzuziehen sei, da damit einerseits den privaten Interessen,
anderseits dem Zweck des Fuss- und Radweges besser entsprochen werde. Gegen die
Sanierung des L-Baches und die Erstellung eines Stichsträsschens für den
Gewässerunterhalt sei nichts einzuwenden. Die vorgesehene Weiterführung des
Weges über den Mündungsbereich des M-Baches und mitten durch die benachbarte
Gärtnerei sei unverhältnismässig, nicht im öffentlichen Interesse liegend und
generell unvernünftig.
5.
In § 2 WasserwirtschaftsG
werden verschiedene öffentliche Interessen genannt, welche bei der Anwendung
des Wasserwirtschaftsgesetzes zu beachten
sind. Als öffentliches Interesse wird dabei der Erhalt bestehender sowie die
Schaffung neuer Erholungsräume genannt (§ 2 Abs. 1 lit. e WasserwirtschaftsG). Ebenfalls aufgeführt wird
die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern (§ 2 Abs. 1
lit. g WasserwirtschaftsG). Entsprechend
diesen Zielsetzungen sieht der regionale Richtplan (Verkehrsplan) dem L-Bach entlang
einen Fussweg vor. Der Richtplaneintrag bedeutet zwar nicht, dass der Weg
zwingend unmittelbar dem L-Bach entlang zu führen hätte. Wird allerdings dem
Bach entlang ein Weg für den Gewässerunterhalt erstellt (was von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert wurde), wäre es kaum
nachvollziehbar, wenn dieser Weg gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG nicht auch der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würde. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es bestehe am entsprechenden Fuss- und Radweg mit Brücke
über den M-Bach kein öffentliches Interesse, ist offenkundig unhaltbar.
6.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass dem Projekt
gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht,
dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Industrielehrpfad nicht von
Belang sei, da die erwähnte Tafel mit historischen Angaben ebenso beim
vorgesehenen Uferweg angebracht werden könne, von dem aus das ehemalige
Fabrikgebäude ebenfalls sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin vermag dieses
Argument nicht zu entkräften, wenn sie behauptet, die Anlage sei nur als ehemaliges
Industriegelände wahrzunehmen, wenn dem heutigen Wegverlauf entlang dem Hauptgebäude
gefolgt werde. Stösst das entsprechende Gebäude bei den Nutzern des
Industrielehrpfades auf grosses Interesse, so steht nichts entgegen, dass diese
das Gebäude von beiden Seiten ansehen. Auf die Möglichkeit, dass das Gebäude
auch von der anderen Seite betrachtet werden könne, könnte denn auch auf der
Informationstafel hingewiesen werden.
Der Umstand, dass auf der anderen Seite der projektierten
Brücke über den M-Bach der Weg über eine kurze Distanz von 30 m lediglich
eine Breite von 1 m aufweisen soll, steht der Nutzung des Weges als Fuss-
und Radweg nicht entgegen, zumal diese kurze Wegdistanz sehr übersichtlich ist.
Der Weg ist damit als Fuss- und Radweg geeignet. Die Brücke sowie der über
kurze Distanz in der Breite reduzierte Weg muss für Radfahrer selbstverständlich
nicht gesperrt werden. Auch die Trennung von Fuss- und Radweg ist – entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht zwingend.
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, der schön
gestaltete Zufluss zum L-Bach werde durch die geplante Uferwegbrücke
umgestaltet und teilweise verbaut, obwohl in einer Distanz von lediglich
50.
m bereits eine Brücke bestehe. Gewichtet die Vorinstanz das öffentliche
Interesse am erleichterten Zugang zum L-Bach durch einen Uferweg stärker als
das Interesse an einer vollständigen Freihaltung des neu gestalteten Zuflusses
des M-Baches, so verletzt sie damit das ihr zustehende Ermessen nicht, zumal
lediglich eine schmale Brücke für den Fuss- und Radverkehr vorgesehen ist. Auch
der Umstand, dass aus Verkehrssicherheitsgründen eine Wegführung über die
N-Strasse möglich wäre, führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Sind
verschiedene Wegführungen möglich, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz das
ihr zustehende Ermessen bei der Linienführung von Fuss- und Radwegen in
rechtsverletzender Weise gehandhabt hätte.
Ob das öffentliche Interesse am ungehinderten Zugang zum
L-Bach die daraus resultierenden Kosten rechtfertigt, ist ein
Ermessensentscheid, der vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann.
Es sind somit keine gewichtigen öffentlichen Interessen
ersichtlich, welche dem Projekt entgegenstehen und es als rechtswidrig
erscheinen lassen.
7.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beeinträchtigung
ihrer Liegenschaft sei beträchtlich. Da der im öffentlichen Interesse liegende
Zweck der Massnahme durch den weniger starken Eingriff bei einer Führung des
kombinierten Fuss- und Radwegs über die bestehende N-Strasse ebenso gut bzw.
besser erreicht werden könne, sei das Projekt unverhältnismässig.
Durch die Sanierung des L-Baches wurde dessen
Erholungswert stark gesteigert. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. e
und g WasserwirtschaftsG besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse, diesen Erholungsraum der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse
der Beschwerdeführerin an der Verhinderung der ideellen Beeinträchtigung des
heute nicht an einen öffentlichen Weg anstossenden Gartenareals gegenüber.
Dabei ist zu beachten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits heute
nicht direkt an den L-Bach grenzt, sondern von diesem durch einen Landstreifen
im Eigentum der Gemeinde X getrennt wird. Unbestritten ist sodann, dass für die
Sanierung des L-Baches und die Erstellung einer Stichstrasse für den
Gewässerunterhalt eine Abtretung von 245 m2 des Grundstücks der Beschwerdeführerin notwendig ist. Wird
nun diese Stichstrasse, welche gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin
um 1 m tiefer gelegt werden soll, auch als Fuss- und Radweg genutzt, so ist die
dadurch resultierende ideelle Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführerin
als nicht sehr gewichtig zu bezeichnen. Fühlt sich die Beschwerdeführerin durch
den Weg gestört, steht es ihr denn auch frei, mit einer geeigneten Bepflanzung
einen Sichtschutz zu realisieren. Kam die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände
zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Fuss- und Radweg entlang dem
L-Bach das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin überwiege,
hat sie damit auf jeden Fall das ihr bei der Interessenabwägung zustehende
Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen nicht erfüllt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …