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Entscheid

VB.2004.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00244

3. August 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8095)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, wohnhaft bei seiner Tante B, wird

seit dem 1. Oktober 2003 von der Fürsorgebehörde X sozialhilferechtlich

unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X beschloss am 8. Oktober 2003, A

monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 914.- zu entrichten.

Diese setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf I (Fr. 788.-), dem Grundbedarf

Erwägungen

II (Fr. 79.-), den Wohnungskosten (Fr. 400.-) und den Kosten für die

Krankenversicherung (Fr. 197.-), abzüglich einer monatlichen Entschädigung

für Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.-. Der Beschluss wurde bis

30.

November 2003 befristet.

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl A

als auch B Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies die Rekurse am 21.

April 2004 ab.

III.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom

18.

Mai 2005 (richtig: 2004) an das Verwaltungsgericht und machte geltend, dass

ihm zu Unrecht eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- als

Einkommen abgezogen worden sei. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche

Prozessführung.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. Juni

2004.

auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm von

seiner wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht ein Betrag als Entschädigung für

Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.- monatlich in Abzug gebracht

worden sei. Da der angefochtene Beschluss auf zwei Monate befristet war, ergibt

dies einen Streitwert von Fr. 1'100.-, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bens­unterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien),

wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Leben berufstätige Kinder

oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes

Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16 Abs. 3

SHV).

2.2

Unter einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft versteht man gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare

oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,

Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder

eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister,

Kolleginnen, Freunde usw.). Führt eine unterstützte Person in einer solchen

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht

unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die

Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als

Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer

unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen,

Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der

nicht unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die

für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte

Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale

Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn

nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen.

Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinder eine Entschädigung

von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2; Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160).

2.3

Bei der Festlegung der

Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige

Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem

Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten

Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht

der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier

an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die

Rollenvertei­lung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai 2000,

VB.2000.00072, E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; beide

Entscheide auf www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall gelangte die

Beschwerdegegnerin alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer

mit seiner Tante zusammen wohnt, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine

Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- anzurechnen sei. Sie

begründete dies damit, dass diese Entschädigung gemäss konstanter Praxis

abgezogen werde, wenn die nicht unterstützte Person einen ausreichenden

Verdienst erziele und sofern die unterstützte Person in der Lage sei, den

Haushalt zu führen, unabhängig von der tatsächlichen Aufgabenteilung. Unter

Verweis auf einen in der Zeitschrift für Sozialhilfe publizierten Entscheid (ZeSo

95/1998, S. 173 f.) weist die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine unterstützte Person auf die ihr

zustehende Entschädigung für die Haushaltsführung nicht verzichten könne.

2.4

Beim Betrag von Fr. 550.- handelt es sich um

eine pauschale Arbeitszeitentschädigung, welche der unterstützten Person

anzurechnen ist, wenn sie sämtliche Hausarbeiten alleine besorgt. Die

Berücksichtigung einer pauschalen Arbeitszeitentschädigung rechtfertigt sich

insbesondere bei einer partnerschaftlichen Beziehung, in welcher die

unterstützte Person Leistungen erbringt, welche die nicht unterstützte Person

bei der Haushaltsführung entlasten und für sie von finanziellem Vorteil

sind. In einer solchen Beziehung ist deshalb die nicht unterstützte Person

verpflichtet, der unterstützten Person eine Entschädigung zu leisten, womit sie

den ihr erbrachten finanziellen Vorteil abgilt (vgl. ZeSo 95/1998, S. 174).

Bei einer Partnerschaft mit einem gemeinsamen Kind, in welcher die nicht

unterstützte Person vollzeitlich arbeitete, während die unterstützte Person

nicht erwerbstätig war, insbesondere aber tagsüber die Betreuungsarbeit für das

gemeinsame Kind allein zu erbringen hatte, schloss das Verwaltungsgericht

aufgrund der äusseren Indizien darauf, dass die unterstützte Person den

überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch zu Gunsten ihres

Partners, leistete (VB.2000.00072, E. 2b), weshalb sie Anspruch auf eine

Entschädigung für die Haushaltsführung hatte.

2.5

Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend, dass er

und seine Tante eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Aus

den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, die sowohl für, aber auch gegen eine

familienähnliche Gemeinschaft sprechen, doch kann die Klärung dieser Frage

vorliegend offen bleiben. Wie auch immer das Verhältnis des Beschwerdeführers

zu seiner Tante einzustufen ist, erreicht es zumindest nicht den Charakter

einer partnerschaftlichen Beziehung. Eine partnerschaftliche Beziehung besteht

aus gleichberechtigten Partnern, die ihre Kräfte und Fähigkeiten in den Dienst

der gemeinsamen partnerschaftlichen Beziehung stellen. Bei einer solchen

partnerschaftlichen Beziehung darf man deshalb aufgrund der äusseren Umstände

vermuten, dass die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person,

sofern diese berufstätig ist, sämtliche Haushaltsarbeiten verrichtet (ZeSo

95/1998 S. 174). Beim Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante

handelt es sich nicht um eine solche partnerschaftliche Beziehung. Vielmehr

weisen die Umstände darauf hin, dass die Tante ihren Neffen aus familiärem

Pflichtgefühl bei sich aufgenommen hat. Es handelt sich um eine Beziehung

dergestalt, dass die Tante sich um den Beschwerdeführer kümmert, der bei ihr

wohnt. Sie bietet dem Beschwerdeführer nicht nur ein Dach über dem Kopf an,

sondern betreut und unterstützt ihn auch sozialpädagogisch. Vom

Beschwerdeführer kann die Tante hingegen keine nennenswerten geldwerten

Gegenleistungen erwarten. Insbesondere scheint er nicht in der Lage zu sein,

die Haushaltsführung ohne ihre Aufsicht und Kontrolle zu leisten, sodass sie dadurch

entlastet würde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tante muss

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ausser den wöchentlichen oder zweiwöchentlichen

Reinigungsarbeiten unter Aufsicht keine weiteren Haushaltsführungsarbeiten übernimmt

mit Ausnahme, dass er seine Wäsche selber wäscht. Von einer eigentlichen

Übernahme der Haushaltsführung durch den Beschwerdeführer, die Einkaufen,

Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung umfasst (SKOS-Richtlinien,

Kap. F.5.2) kann daher keine Rede sein. Damit hat die Beschwerdegegnerin

aber ihr Ermessen überschritten, wenn sie vom Unterstützungsbudget des

Beschwerdeführers eine Haushaltsführungspauschale von Fr. 550.- in Abzug

gebracht hat. Den Reinigungsarbeiten kommt überdies der Charakter einer – wenn

auch nur geringen – Gegenleistung des Beschwerdeführers für den ihm von der

Tante gewährten günstigen Untermietzins zu.

3.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit

erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer für Oktober und November 2003 die zu Unrecht abgezogene Haushaltsführungsentschädigung

im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.- zurückzuerstatten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.