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Entscheid

VB.2004.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00247

2. August 2004Deutsch10 min

(URT.2004.8096)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Musiker und war für ein Orchester

tätig. Aus Krankheitsgründen verlor er im März 2001 die Stelle und bezog bis

Ende März 2003 Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Seit dem 1. April 2003

wird er, ergänzend zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Der Mietzins seiner

Wohnung, welche er seit dem 1. August 1999 bewohnt, beläuft sich seit dem

1. April 2003 auf Fr. 1'333.- brutto.

Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 8. April 2003, dass der Mietzins

von Fr. 1'333.- brutto bis längstens 30. September 2003 berücksichtigt

werde und spätestens ab 1. Oktober 2003 lediglich ein Mietzins in der Höhe von

maximal Fr. 1'100.- brutto in die Bedarfsrechnung einbezogen werde. Die Einspra­che­in­stanz

und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die dagegen von A erhobene Einsprache

am 25. November 2003 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an

den Bezirksrat Zürich, welcher den Rekurs am 29. April 2004 abwies.

III.

A gelangte am 17. Mai 2004 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm die Unterstützungsleistung

für die Wohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'333.- bis Ende 2004

weiter in vollem Umfang gewährt werde.

Der Bezirksrat Zürich und die

Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. A reichte

am 13. Juli 2004 eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine

wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 233.-

für den Zeitraum von 15 Monaten (Oktober 2003 – Dezember 2004). Dies führt zu

einem Streitwert von Fr. 3495.-, womit der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Der Beschwerdeführer hat seine Ergänzung zur

Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. § 53

VRG). Diese enthält keinen neuen Antrag. Die im Wesentlichen mit der Begründung

in der ursprünglichen Beschwerdeschrift übereinstimmende Begründung ist wegen

des Fristablaufs nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 53 N. 15).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach

den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus

der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I

und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen

Grund­versorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits

zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die

Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte

Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare

und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten

auf jenen Betrag reduziert werde, der durch die günstigere Wohnung entstanden

wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren

Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist

das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.3).

2.2

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine

Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt jedoch, dass die Fürsorgebehörde

diese Wohnungskosten "im Sinne einer Übergangshilfe" bis Ende 2004

weiter übernimmt. Er beabsichtige nämlich, eine selbstständige Erwerbstätigkeit

aufzunehmen und sich einen Schülerkreis für den Klavierunterricht aufzubauen.

Damit sei er in der Lage, mindestens einen Teil seines Lebensunterhaltes wieder

selbst zu bestreiten. Die von ihm zurzeit bewohnte Wohnung eigne sich für den

zu erteilenden Klavierunterricht insbesondere deshalb, weil sie genügend Raum

für ein Piano biete, sodass er seine Schüler zu Hause unterrichten könne, weil

er die Nachbarn nicht beim Musizieren störe und weil sie genügend Platz für

seine Bibliothek, Noten-, CD- und Plattensammlung biete, welche für den

Unterricht ebenfalls unerlässlich seien.

Die Beschwerdegegnerin beantragt

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der

EGPK vom 25. November 2003 und des Bezirksrats vom 29. April 2004.

2.3

Der Beschwerdeführer führte schon in seiner

Rekursschrift vom 9. Dezember 2003 aus, dass er davon ausgehe, dass es ihm in

absehbarer Zeit gelingen würde, sich als Klavierlehrer wieder in den

Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei realistisch, dass er ein Einkommen von

mindestens Fr. 3'999.- erzielen könne. Die städtischen Richtlinien, welche

für Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert

werden können, einen maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.-

vorsehen würden, seien deshalb auf ihn nicht anwendbar.

2.3.1

Bei Überprüfung von

Dauerverwaltungsakten ist in der Regel das neue Recht anzuwenden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18). Massgebend sind deshalb für das

vorliegende Verfahren die städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten

im Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien), welche

sich bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage von den Richtlinien in der

Fassung vom 13. März 2001, wie sie von der Vorinstanz angewandt wurden, jedoch

nicht unterscheiden. Massgebend für die Festlegung der Logiskosten in der

Bedarfsrechnung ist das Ziel, dass der festgelegte Mietzins den

Sozialhilfeempfangenden in Zukunft den Schritt in die finanzielle

Unabhängigkeit ermöglichen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der in der

Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen Verhältnis zum

in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich erzielbaren Einkommen

stehen (Richtlinie B). Als Grundregel gilt, dass die Logiskosten inklusive

Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen künftigen Nettoeinkommens nicht

übersteigen sollen (Richtlinie B.1). Bei (potenziellen) AHV/IV-Bezügern und

-Bezügerinnen und bei Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt

integriert werden können und die ausgesteuert sind, beträgt der Bruttomietzins

zurzeit Fr. 1'100.- (Richtlinien C.2 und C.3).

2.3.2

Die Vorinstanz erwog, dass der

Beschwerdeführer im September 2002 bei der IV angemeldet worden sei. Nach

Auskunft der zuständigen Sozialberaterin erscheine die Zusprechung einer

IV-Rente von 50 Prozent als realistisch. Aufgrund seiner Erkrankung und des

beschränkten Arbeitsmarkts für Klavierlehrer werde der Beschwerdeführer in

absehbarer Zeit kein konstantes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'999.-

erzielen. Sie gelangte deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur

beschränkt in den Arbeitsmarkt integrierbar sei und als potenzieller IV-Bezüger

zu gelten habe, weshalb der Mietzins in Anwendung der Richtlinien zu Recht auf Fr. 1'100.-

festgesetzt worden sei (vorinstanzliche E. 3a und b).

2.3.3

Es trifft zu, dass die Richtlinie

C.3 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist. Gemäss dem klaren Wortlaut

ist diese Richtlinie nur auf Personen anwendbar, die in absehbarer Zeit nicht

mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die ausgesteuert sind.

Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer war

aber zum Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission als auch desjenigen

der EGPK nicht ausgesteuert. Soweit sich der Entscheid der EGPK sinngemäss auf

diese Richtlinie abstützt, erweist er sich als nicht haltbar. Hingegen gelangte

die EGPK auch bei der Anwendung der Richtlinie B.1, wonach die Logiskosten

inkl. Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen Nettoeinkommens nicht

übersteigen sollen, zum Ergebnis, dass nur ein Mietzins von Fr. 1'100.-

gerechtfertigt sei, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer in

absehbarer Zeit ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen werde.

Diese Einschätzung wurde von der Vorinstanz gestützt. Zusätzlich erwog sie,

dass der Beschwerdeführer als potenzieller IV-Bezüger aufgrund der Richtlinie

C.2 ebenfalls nur Anspruch auf einen Mietzins von Fr. 1'100.- habe. Seit

dem Einreichen der Rekursschrift bis zum Einreichen der Beschwerdeschrift am

17.

Mai 2003 sind wiederum 5 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer legt

in keiner Weise dar, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, ein eigenes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr stellt er ein solches nur für die

Zukunft, nämlich Herbst 2004, in Aussicht. Damit erweisen sich die Entscheide

der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in naher

Zukunft kein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen wird,

weshalb nur ein Mietzins von Fr. 1'100.- gerechtfertigt sei, als

ermessenskonform, weshalb für das auf die Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 VRG) kein Anlass zum Eingreifen

besteht.

2.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er

auf die jetzige Wohnung angewiesen sei, weil er nur in dieser Wohnung aufgrund

der Platzverhältnisse und der Kulanz der Nachbarn in der Lage sei, eine

selbstständige Tätigkeit als Klavierlehrer auszuüben, kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz legte dar, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit

von unterstützungsbedürftigen Personen grundsätzlich nur unterstützt werden könne,

wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg und eine anhaltende

Selbstständigkeit verspreche (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom

Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 18 f.,

mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer

habe mit seiner Tätigkeit als Klavierlehrer bis anhin kein Einkommen erzielt.

Angesichts seiner langjährigen Erkrankung und der pendenten Anmeldung bei der

IV könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit mit dem

Erteilen von Klavierstunden ein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde

(vorinstanzliche E. 3c). Wie schon in Erwägung 2.3.3 ausgeführt, war

es dem Beschwerdeführer auch in den 5 Monaten seit Einreichen der Rekursschrift

bis Einreichen der Beschwerdeschrift nicht gelungen, mit seinem

Klavierunterricht ein Einkommen zu erzielen. Zieht man in Betracht, dass er

schon seit 1. April 2003 Sozialhilfe bezieht, verlängert sich dieser

Zeitraum sogar auf über ein Jahr. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in sozialhilferechtlichen

Angelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 310.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.