VB.2004.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00249
25. Februar 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8484)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00249
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, zur Auskunftspflicht und zur Rückerstattung (E. 3).
Nicht bestritten wird die Höhe der Rückerstattungsforderung (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Sozialbehörde mitzuteilen, aufmerksam gemacht. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschloss, erstattete weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau sofort Meldung an die Behörde (E. 4.2). Unmassgeblich ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer selber überhaupt vom Einkommen der Ehefrau profitiert hat (E. 4.3).
Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. Abweisung (E. 5).
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
RB 2005 Nr. 52 S. 139
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A bezieht mit Unterbrüchen seit 1984
Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Im Jahr 2001 heiratete er; das
Ehepaar wurde nun gemeinsam unterstützt. Seine Ehefrau hatte von Februar bis
April 2002 eine Festanstellung als Raumpflegerin. Gleichzeitig wurden dem
Ehepaar Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, obwohl – wie sich nachträglich
herausstellte – das Einkommen der Ehefrau ausgereicht hätte, den
Lebensunterhalt der Ehegatten zu bestreiten. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Gemeinde X verpflichtete mit Entscheid vom 30. Juli
2002 A und seine Ehefrau, die in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis
31. Mai 2002 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von
Fr. 12'133.- zurückzuerstatten. Am 15. April 2003 hob die
Einzelfallkommission den Entscheid vom 30. Juli 2002 auf, nachdem bekannt
wurde, dass A am 27. Mai 2002 eine Ehetrennungsklage gegen seine Ehefrau
eingereicht hatte. Die Einzelfallkommission ordnete die Rückerstattung in
getrennten Beschlüssen gegenüber A und seiner Ehefrau an. Sie beschloss, A zu
einer Rückerstattung im Betrag von Fr. 4'530.50 für die in der Zeitspanne
vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 zu Unrecht ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.
Die gegen diesen Entscheid erhobene
Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am
25. November 2003 ab.
II.
A reichte am 3. Januar 2004 beim
Bezirksrat V Rekurs gegen den Einspracheentscheid ein, welchen der Bezirksrat
mit Beschluss vom 29. April 2004 abwies.
III.
Am 29. Mai 2004 erhob A gegen den
Beschluss des Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss, den angefochtenen Beschluss und damit die Rückerstattungsverpflichtung
aufzuheben.
Die Vorinstanz beantragte unter Verweis
auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde
schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im Streit liegt eine Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'530.50. Die Beurteilung einer
Streitigkeit mit einem solchen Streitwert fällt in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer hätte
der Sozialberatung die Einkünfte seiner Ehefrau melden müssen. Die Pflicht
einer unterstützten Person, über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben und Änderungen zu melden, ergebe sich aus § 18 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und aus § 28 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) (E. 2a). Der Beschwerdeführer
sei überdies verschiedentlich auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden,
was er unterschriftlich bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe seine
Meldepflicht verletzt (E. 2b). Der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen,
dass seine Ehefrau entgegen deren Angaben keinen Beitrag an den ehelichen
Unterhalt geleistet habe und er deshalb Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt
habe. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Sozialhilfeleistungen nach § 26 SHG seien erfüllt (E. 2c). Für die
Einleitung einer Betreibung gegen die Ehefrau durch die Sozialbehörde fehlten
die rechtlichen Grundlagen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen,
seine Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern und – falls
erforderlich – rechtliche Schritte gegen seine Ehefrau einzuleiten, um sie
zur Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht anzuhalten (E. 3).
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die
angefochtene Begründung auf unbewiesenen Behauptungen beruhe. Seine Ehefrau sei
von der irrigen Meinung ausgegangen, über die liquiden Mittel frei verfügen und
sie in ihren Heimatstaat Y transferieren zu können. Er habe sofort nach
Kenntnisnahme der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau die Behörde mündlich
informiert, also nicht erst im Mai 2002. Aus den Einkünften der Ehefrau habe er
keine finanziellen Mittel erhalten. Er habe zweimal erfolglos eine Betreibung gegen
seine Ehefrau eingeleitet. Gleichwohl sei eine Arztrechnung seiner Frau noch
von ihm beglichen worden, im Gegenzug verlange er dafür, dass er keine
Rückzahlung leisten müsse. Die Frage der inzwischen verfügten Einstellung der
Sozialhilfeleistungen sei im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden.
2.3
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss
ihrer ständiger Praxis bei einem unrechtmässigen Bezug von
Sozialhilfeleistungen durch ein unterstütztes Ehepaar grundsätzlich beide
Ehepartner als solidarisch haftende Schuldner im Umfang des Gesamtbetrags des
unrechtmässigen Bezugs belangt würden. In diesem Fall habe die Behörde der Ehetrennung
nach dem unrechtmässigen Bezug Rechnung getragen und die Rückerstattungsschuld
hälftig auf die getrennten Ehepartner aufgeteilt. Für eine Reduktion der auf
ihn entfallenden Rückerstattungsschuld müsse der Beschwerdeführer den Beweis
erbringen, dass er vom Erwerbseinkommen der damals noch mit ihm
zusammenlebenden Ehefrau nicht profitiert habe.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle
Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm
getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende hat
über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 18
Abs. 1 SHG) und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28
Abs. 1 SHV). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter
Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur
Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG; RB 1997 Nr. 121, 1998
Nr. 89; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG,
S. 1).
4.
4.1
Festzuhalten ist zunächst, dass der
Beschwerdeführer lediglich die Rückerstattungsverpflichtung als solche
angefochten hat. Nicht bestritten sind dagegen die konkrete Berechnung und Höhe
der Rückerstattungsforderung.
4.2
Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht,
Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Behörde zu melden, im
Antragsformular ausdrücklich aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner
Unterschrift bestätigt (Antrag vom 22. Juni 2001, Antrag vom
8.
September 2001). Die Formulierung lautet: „Ich werde die Pflichten
einhalten, insbesondere werde ich Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens-
und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert melden.“ Ausserdem weist
das Formular darauf hin, dass Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen
verrechnet werden und dass eine Rückerstattung möglich ist. Unabhängig von
dieser unterschriebenen Bestätigung musste dem Beschwerdeführer bereits auch
aufgrund seiner langjährigen Unterstützung bewusst sein, dass ein Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen nur solange besteht, als eine finanzielle Notlage andauert,
und deswegen Änderungen in den Einkommensverhältnissen sich auf die Würdigung,
ob eine Notlage vorliegt, auswirken können.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den
Arbeitsvertrag für die Anstellung ab Februar 2002 am 15. Januar 2002
unterschrieben. Die erste Lohnabrechnung (in der Höhe von Fr. 3'398.75
netto) datiert vom 19. Februar 2002. Eine sofortige Meldung dieses
Einkommens an die Behörde ist jedoch nicht erfolgt. Weder die Ehefrau noch der
Beschwerdeführer kontaktierten die Sozialbehörde unmittelbar nach Abschluss des
Arbeitsvertrags durch die Ehefrau. Selbst wenn der portugiesischsprachigen
Ehefrau die Bedeutung der Meldepflicht möglicherweise nicht in der vollen
Tragweite bekannt war, wäre es umso mehr die Pflicht des im Umgang mit der
Sozialbehörde vertrauten Beschwerdeführers gewesen, diese sofort auf die
veränderte Einkommenslage hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit die
Meldepflicht, wie sie ihm durch § 28 Abs. 1 SHV und durch das
Antragsformular auferlegt war, verletzt.
Nach ihrer glaubwürdigen Darstellung
erhielt die Behörde erst am 14. Mai 2002 Kenntnis vom Erwerbseinkommen der
Ehefrau, als das Ehepaar beim Sozialzentrum Z vorsprach und den Arbeitsvertrag
mitbrachte. Auf Intervention dieser Amtsstelle legte der Beschwerdeführer in
den folgenden Tagen Bankbelege und Lohnabrechnungen vor. Die Offenlegung der
neuen Einkommenssituation veranlasste die Amtsstelle, eine Notlage für die Zeitspanne
der Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu verneinen und dem Ehepaar am 5. Juni
2002.
eine Schuldanerkennung für die unrechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen zu unterbreiten. Anhaltspunkte, dass die Amtsstelle
bereits früher vom Einkommen der Ehefrau Kenntnis erhalten hätte, sind aus den
Akten nicht ersichtlich.
4.3
Keine andere Beurteilung legt die Behauptung des
Beschwerdeführers nahe, wonach er vom Einkommen seiner Ehefrau nichts erhalten
habe, weil diese das Geld nach Y transferiert habe, was allerdings von der
Ehefrau bestritten wird. Massgeblich ist nämlich allein, dass der
Beschwerdeführer von der Anstellung seiner Ehefrau und vom Arbeitseinkommen
Kenntnis hatte und um die Auswirkungen auf den Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe wissen musste. Wer letztlich vom Arbeitseinkommen profitiert hat
– die Ehefrau oder der Beschwerdeführer – und wer was während des
Zusammenlebens der Ehegatten bezahlt hat, mag unter eherechtlichen
Gesichtspunkten eine Rolle spielen (vgl. Art. 163 ff. des Zivilgesetzbuchs
[ZGB] betreffend Unterhalt der Familie, Art. 170 ZGB betreffend Auskunftspflicht
unter den Ehegatten). Die Frage kann aber offen bleiben, soweit es um die Würdigung
geht, ob ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsanspruch besteht; denn dafür
sind die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und der damals nicht von
ihm getrennt lebenden Ehefrau gesamthaft zu betrachten sind (§ 16
Abs. 2 SHV).
4.4
Nicht zu
beanstanden ist die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs durch die
Beschwerdegegnerin je hälftig in getrennten Beschlüssen gegenüber dem
Beschwerdeführer einerseits und seiner Ehefrau anderseits. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, trug sie damit
der Einleitung eines Ehetrennungsverfahrens durch den Beschwerdeführer am
27.
Mai 2002 Rechnung, obwohl die für den Rückerstattungsanspruch
massgebliche Periode unmittelbar zuvor noch in die Zeit des Zusammenlebens der
Ehegatten fiel.
5.
Nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens bilden die nach den Angaben des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich erfolgte Einstellung der Sozialhilfeleistungen und die von ihm
behauptete Nichtanwendung eines Staatsvertrags zwischen Deutschland und der
Schweiz. Rekurs- und Beschwerdeverfahren knüpfen nämlich am Entscheid der
Einzelfallkommission vom 15. April 2003 an, der sich allein mit der Frage
der Rückerstattung befasst. Ebenso ist nicht in diesem Rechtsmittelverfahren
über den Erlass der Rückerstattungsforderung ist zu entscheiden, worauf die
Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
haben während der Dauer des Erwerbseinkommens der Ehefrau von Februar bis April
2002.
(abdeckend den Lebensbedarf für März bis Mai 2002) zu Unrecht
Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Rückerstattungsforderung gegen den
Beschwerdeführer ist rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …