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Entscheid

VB.2004.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00249

25. Februar 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8484)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht mit Unterbrüchen seit 1984

Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Im Jahr 2001 heiratete er; das

Ehepaar wurde nun gemeinsam unterstützt. Seine Ehefrau hatte von Februar bis

April 2002 eine Festanstellung als Raumpflegerin. Gleichzeitig wurden dem

Ehepaar Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, obwohl – wie sich nachträglich

herausstellte – das Einkommen der Ehefrau ausgereicht hätte, den

Lebensunterhalt der Ehegatten zu bestreiten. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Gemeinde X verpflichtete mit Entscheid vom 30. Juli

2002 A und seine Ehefrau, die in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis

31. Mai 2002 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von

Fr. 12'133.- zurückzuerstatten. Am 15. April 2003 hob die

Einzelfallkommission den Entscheid vom 30. Juli 2002 auf, nachdem bekannt

wurde, dass A am 27. Mai 2002 eine Ehetrennungsklage gegen seine Ehefrau

eingereicht hatte. Die Einzelfallkommission ordnete die Rückerstattung in

getrennten Beschlüssen gegenüber A und seiner Ehefrau an. Sie beschloss, A zu

einer Rückerstattung im Betrag von Fr. 4'530.50 für die in der Zeitspanne

vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 zu Unrecht ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.

Die gegen diesen Entscheid erhobene

Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am

25. November 2003 ab.

II.

A reichte am 3. Januar 2004 beim

Bezirksrat V Rekurs gegen den Einspracheentscheid ein, welchen der Bezirksrat

mit Beschluss vom 29. April 2004 abwies.

III.

Am 29. Mai 2004 erhob A gegen den

Beschluss des Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte

sinngemäss, den angefochtenen Beschluss und damit die Rückerstattungsverpflichtung

aufzuheben.

Die Vorinstanz beantragte unter Verweis

auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde

schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt eine Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'530.50. Die Beurteilung einer

Streitigkeit mit einem solchen Streitwert fällt in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer hätte

der Sozialberatung die Einkünfte seiner Ehefrau melden müssen. Die Pflicht

einer unterstützten Person, über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben und Änderungen zu melden, ergebe sich aus § 18 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und aus § 28 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) (E. 2a). Der Beschwerdeführer

sei überdies verschiedentlich auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden,

was er unterschriftlich bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe seine

Meldepflicht verletzt (E. 2b). Der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen,

dass seine Ehefrau entgegen deren Angaben keinen Beitrag an den ehelichen

Unterhalt geleistet habe und er deshalb Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt

habe. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen

Sozialhilfeleistungen nach § 26 SHG seien erfüllt (E. 2c). Für die

Einleitung einer Betreibung gegen die Ehefrau durch die Sozialbehörde fehlten

die rechtlichen Grundlagen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen,

seine Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern und – falls

erforderlich – rechtliche Schritte gegen seine Ehefrau einzuleiten, um sie

zur Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht anzuhalten (E. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die

angefochtene Begründung auf unbewiesenen Behauptungen beruhe. Seine Ehefrau sei

von der irrigen Meinung ausgegangen, über die liquiden Mittel frei verfügen und

sie in ihren Heimatstaat Y transferieren zu können. Er habe sofort nach

Kenntnisnahme der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau die Behörde mündlich

informiert, also nicht erst im Mai 2002. Aus den Einkünften der Ehefrau habe er

keine finanziellen Mittel erhalten. Er habe zweimal erfolglos eine Betreibung gegen

seine Ehefrau eingeleitet. Gleichwohl sei eine Arztrechnung seiner Frau noch

von ihm beglichen worden, im Gegenzug verlange er dafür, dass er keine

Rückzahlung leisten müsse. Die Frage der inzwischen verfügten Einstellung der

Sozialhilfeleistungen sei im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden.

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss

ihrer ständiger Praxis bei einem unrechtmässigen Bezug von

Sozialhilfeleistungen durch ein unterstütztes Ehepaar grundsätzlich beide

Ehepartner als solidarisch haftende Schuldner im Umfang des Gesamtbetrags des

unrechtmässigen Bezugs belangt würden. In diesem Fall habe die Behörde der Ehetrennung

nach dem unrechtmässigen Bezug Rechnung getragen und die Rückerstattungsschuld

hälftig auf die getrennten Ehepartner aufgeteilt. Für eine Reduktion der auf

ihn entfallenden Rückerstattungsschuld müsse der Beschwerdeführer den Beweis

erbringen, dass er vom Erwerbseinkommen der damals noch mit ihm

zusammenlebenden Ehefrau nicht profitiert habe.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle

Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm

getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende hat

über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 18

Abs. 1 SHG) und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28

Abs. 1 SHV). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter

Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur

Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG; RB 1997 Nr. 121, 1998

Nr. 89; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG,

S. 1).

4.

4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass der

Beschwerdeführer lediglich die Rückerstattungsverpflichtung als solche

angefochten hat. Nicht bestritten sind dagegen die konkrete Berechnung und Höhe

der Rückerstattungsforderung.

4.2

Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht,

Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Behörde zu melden, im

Antragsformular ausdrücklich aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner

Unterschrift bestätigt (Antrag vom 22. Juni 2001, Antrag vom

8.

September 2001). Die Formulierung lautet: „Ich werde die Pflichten

einhalten, insbesondere werde ich Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens-

und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert melden.“ Ausserdem weist

das Formular darauf hin, dass Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen

verrechnet werden und dass eine Rückerstattung möglich ist. Unabhängig von

dieser unterschriebenen Bestätigung musste dem Beschwerdeführer bereits auch

aufgrund seiner langjährigen Unterstützung bewusst sein, dass ein Anspruch auf

Sozialhilfeleistungen nur solange besteht, als eine finanzielle Notlage andauert,

und deswegen Änderungen in den Einkommensverhältnissen sich auf die Würdigung,

ob eine Notlage vorliegt, auswirken können.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den

Arbeitsvertrag für die Anstellung ab Februar 2002 am 15. Januar 2002

unterschrieben. Die erste Lohnabrechnung (in der Höhe von Fr. 3'398.75

netto) datiert vom 19. Februar 2002. Eine sofortige Meldung dieses

Einkommens an die Behörde ist jedoch nicht erfolgt. Weder die Ehefrau noch der

Beschwerdeführer kontaktierten die Sozialbehörde unmittelbar nach Abschluss des

Arbeitsvertrags durch die Ehefrau. Selbst wenn der portugiesischsprachigen

Ehefrau die Bedeutung der Meldepflicht möglicherweise nicht in der vollen

Tragweite bekannt war, wäre es umso mehr die Pflicht des im Umgang mit der

Sozialbehörde vertrauten Beschwerdeführers gewesen, diese sofort auf die

veränderte Einkommenslage hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit die

Meldepflicht, wie sie ihm durch § 28 Abs. 1 SHV und durch das

Antragsformular auferlegt war, verletzt.

Nach ihrer glaubwürdigen Darstellung

erhielt die Behörde erst am 14. Mai 2002 Kenntnis vom Erwerbseinkommen der

Ehefrau, als das Ehepaar beim Sozialzentrum Z vorsprach und den Arbeitsvertrag

mitbrachte. Auf Intervention dieser Amtsstelle legte der Beschwerdeführer in

den folgenden Tagen Bankbelege und Lohnabrechnungen vor. Die Offenlegung der

neuen Einkommenssituation veranlasste die Amtsstelle, eine Notlage für die Zeitspanne

der Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu verneinen und dem Ehepaar am 5. Juni

2002.

eine Schuldanerkennung für die unrechtmässig bezogenen

Sozialhilfeleistungen zu unterbreiten. Anhaltspunkte, dass die Amtsstelle

bereits früher vom Einkommen der Ehefrau Kenntnis erhalten hätte, sind aus den

Akten nicht ersichtlich.

4.3

Keine andere Beurteilung legt die Behauptung des

Beschwerdeführers nahe, wonach er vom Einkommen seiner Ehefrau nichts erhalten

habe, weil diese das Geld nach Y transferiert habe, was allerdings von der

Ehefrau bestritten wird. Massgeblich ist nämlich allein, dass der

Beschwerdeführer von der Anstellung seiner Ehefrau und vom Arbeitseinkommen

Kenntnis hatte und um die Auswirkungen auf den Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe wissen musste. Wer letztlich vom Arbeitseinkommen profitiert hat

– die Ehefrau oder der Beschwerdeführer – und wer was während des

Zusammenlebens der Ehegatten bezahlt hat, mag unter eherechtlichen

Gesichtspunkten eine Rolle spielen (vgl. Art. 163 ff. des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] betreffend Unterhalt der Familie, Art. 170 ZGB betreffend Auskunftspflicht

unter den Ehegatten). Die Frage kann aber offen bleiben, soweit es um die Würdigung

geht, ob ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsanspruch besteht; denn dafür

sind die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und der damals nicht von

ihm getrennt lebenden Ehefrau gesamthaft zu betrachten sind (§ 16

Abs. 2 SHV).

4.4

Nicht zu

beanstanden ist die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs durch die

Beschwerdegegnerin je hälftig in getrennten Beschlüssen gegenüber dem

Beschwerdeführer einerseits und seiner Ehefrau anderseits. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, trug sie damit

der Einleitung eines Ehetrennungsverfahrens durch den Beschwerdeführer am

27.

Mai 2002 Rechnung, obwohl die für den Rückerstattungsanspruch

massgebliche Periode unmittelbar zuvor noch in die Zeit des Zusammenlebens der

Ehegatten fiel.

5.

Nicht Gegenstand dieses

Beschwerdeverfahrens bilden die nach den Angaben des Beschwerdeführers

zwischenzeitlich erfolgte Einstellung der Sozialhilfeleistungen und die von ihm

behauptete Nichtanwendung eines Staatsvertrags zwischen Deutschland und der

Schweiz. Rekurs- und Beschwerdeverfahren knüpfen nämlich am Entscheid der

Einzelfallkommission vom 15. April 2003 an, der sich allein mit der Frage

der Rückerstattung befasst. Ebenso ist nicht in diesem Rechtsmittelverfahren

über den Erlass der Rückerstattungsforderung ist zu entscheiden, worauf die

Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

haben während der Dauer des Erwerbseinkommens der Ehefrau von Februar bis April

2002.

(abdeckend den Lebensbedarf für März bis Mai 2002) zu Unrecht

Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Rückerstattungsforderung gegen den

Beschwerdeführer ist rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …