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Entscheid

VB.2004.00252

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00252

19. Oktober 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8931)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Nachdem A am 20. August 2002 einen Vorentscheid und am 4. März

2003 eine Baubewilligung für die Aufstockung des Gebäudes Vers.-Nr. 03 an

der G-Strasse 04 in Zürich um ein Attikageschoss erwirkt hatte, erteilte ihm

die Bausektion der Stadt Zürich am 28. Oktober 2003 die baurechtliche

Bewilligung für ein Alternativprojekt, das die Aufstockung der nämlichen Baute

um ein Voll- und ein Dachgeschoss vorsieht.

B.

Den hiergegen von den Stockwerkeigentümern G-Strasse 01/02 und E

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 30. April 2004 unter

Aufhebung der Baubewilligung gut. Das Bauvorhaben sprenge den Rahmen eines

Umbaus im Sinn von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) und müsse deshalb die für einen Neubau geltenden Bauvorschriften

einhalten. Diese seien nicht eingehalten bezüglich des Abstands zur G-Strasse,

welcher nur 4 bis 5,5 m betrage statt 6 m, wie dies § 265 PBG bzw. Art. 12

Abs. 1 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) vorschreibe.

Eine Ausnahmebewilligung für die Abstandsunterschreitung sei nicht erteilt worden

und wäre auch nicht gerechtfertigt.

C.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2004 (VB.2004.00252) liess A dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der

Baubewilligung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Verfahren vor beiden Instanzen. Dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss wurde

dieses Verfahren am 8. Juni 2004 sistiert.

Erwägungen

II.

A.

Am 28. Juni 2004 reichte A der Bausektion für die geplante

Aufstockung der Liegenschaft G-Strasse 04 erneut ein Baugesuch ein und ersuchte

ausdrücklich um eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des

Strassenabstands zur G-Strasse und zum dortigen Kehrplatz. Diese Bewilligung

wurde ihm am 14. September 2004 erteilt.

B.

Auch gegen diese Bewilligung liessen die Stockwerkeigentümer G-Strasse 01/02

und E Rekurs an die Baurekurskommission I erheben, welche das Rechtsmittel am

13.

Mai 2005 guthiess und die Baubewilligung mit der Begründung aufhob, die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht

erfüllt.

C.

Gegen diesen Entscheid liess A am 16. Juni 2005 wiederum

Beschwerde (VB.2005.00260) erheben und Aufhebung des Rekursentscheids sowie Wiederherstellung

der Baubewilligung beantragen, wiederum unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das Verfahren vor beiden Instanzen. In verfahrensmässiger Hinsicht liess er

Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und die Durchführung eines

Augenscheins beantragen.

III.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2005 wurden die

Beschwerdeverfahren vereinigt, das sistierte Verfahren VB.2004.00252 wieder aufgenommen

und Beschwerdegegnerschaft sowie Vorinstanz und Mitbeteiligter Frist zur

Einreichung ihrer Rechtsschriften bzw. Vernehmlassungen angesetzt.

Die Vorinstanz schloss am 19. Juli 2005 auf

Abweisung, die Bausektion am 23. August 2005 auf Gutheissung der

Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin E liess am 1. September 2005 Abweisung

der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; für die

übrige Beschwerdegegnerschaft wurde innert Frist keine Rechtsschrift eingereicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe durch die Unterlassung

eines Augenscheins eine Gehörsverweigerung begangen, und beantragt die

Durchführung eines solchen durch das Verwaltungsgericht. Darauf kann jedoch,

wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, verzichtet werden. Die

massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender

Klarheit aus den Akten oder sind gerichtsnotorisch; das gilt, soweit hier

überhaupt von Bedeutung, insbesondere für die Breite der Zufahrtsstrassen im

fraglichen Gebiet, die mittels des Geografischen Informationssystems des

Kantons Zürich im Internet (www.gis.zh.ch) nachgeprüft werden kann.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2 und grenzt an

die G-Strasse, die beim Baugrundstück mit einem Kehrplatz endet und nur durch

einen Fussweg fortgesetzt wird. Die streitbetroffene Baute, ein Bürogebäude mit

einem Unter- und einem Vollgeschoss sowie gestaffelter Nordwest- und Nordost-Fassade,

wurde 1970 im Rahmen einer Arealüberbauung erstellt. Es steht mit seiner

Nordostecke und einem Teil der vorspringenden Nordost-Fassade auf der Grenze

zum Kehrplatz und hält im Osten einen Abstand von 4 bis 5,5 m zur G-Strasse

ein. Das hier streitige Alternativprojekt sieht im Erdgeschoss, das neu statt

Büros eine Wohnung aufnehmen soll, eine vollständig neue Raumaufteilung vor.

Darüber sollen neu ein Ober- und ein Dachgeschoss mit einer weiteren Wohnung

errichtet werden, wodurch die bestehende Bruttogeschossfläche fast verdoppelt

wird und das Gebäude ein völlig neues Erscheinungsbild erhält.

Die 320 m lange G-Strasse, für die keine Baulinien

festgesetzt wurden, verläuft von der H-Strasse in nordwestlicher Richtung zur

Bauzonengrenze, wo sie in den an das Baugrundstück angrenzenden Kehrplatz

mündet. Sie weist auf ihrer ganzen Länge eine 6 m breite Fahrbahn und auf

der westlichen Seite durchgehend ein 2 m breites Trottoir auf. Nach den

unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Baurekurskommission werden die

fünf Mehrfamilienhäuser an der G-Strasse, die damals zusammen mit dem

Umbauobjekt als Arealüberbauung bewilligt wurden, ebenso wie dieses über die G-Strasse

erschlossen und enthalten bereits mehr als 30 Wohneinheiten.

Wie sich aus der Baubewilligung vom 27. November 1970

für die seinerzeitige Arealüberbauung ergibt, war ursprünglich vorgesehen, über

die G-Strasse auch die Sportplätze in der Erholungszone nordöstlich des

Baugrundstücks zu erschliessen und den Kehrplatz bei diesen Sportplätzen zu

erstellen. Weil bei der Erteilung der Baubewilligung nicht feststand, ob diese

Verlängerung der G-Strasse rechtzeitig realisiert würde, wurde die Bauherrschaft

gemäss Dispositivziffer B.4 der Baubewilligung verpflichtet, auf dem

Baugrundstück nötigenfalls einen provisorischen Kehrplatz anzulegen.

3.

3.1

Soweit

Baulinien fehlen und die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt,

haben gemäss § 265 Abs. 1 PBG oberirdische Gebäude gegenüber Strassen

und Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber öffentlichen Wegen einen

solchen von 3,5 m einzuhalten. Art. 12 Abs. 1 BZO schreibt die

nämlichen Abstände vor, wobei allerdings beim Wegabstand nicht zwischen

öffentlichen und privaten Wegen unterschieden wird.

Wie das Verwaltungsgericht im wegleitenden Entscheid RB 1982

Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) festgehalten hat, ist die Abgrenzung

zwischen Strassen und Wegen nicht scharf und kann sich vor allem nicht nach der

oft inkonsequenten Bezeichnung in Strassennamen, Grundregistern und dergleichen

richten. Neben dem technischen Ausbau ist vor allem die Zweckbestimmung,

insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage von Bedeutung; unter diesem

Gesichtswinkel können die vom Regierungsrat erlassenen Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) als

Richtlinie dienen.

3.2

Bei der G-Strasse handelt es sich

aufgrund ihres Ausbaus und der ihr zukommenden Erschliessungsfunktion offenkundig

um eine Strasse im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12 Abs. 1

BZO. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der örtlichen

Baubehörde auch für den hintersten Abschnitt beim Baugrundstück. Damit die G-Strasse

als Stichstrasse ihre Erschliessungsfunktion erfüllen kann, ist gemäss den Zugangsnormalien

an ihrem Ende ein Kehrplatz erforderlich (vgl. Anhang: Technische Anforderungen).

Es ist deshalb nicht sachgerecht, die Erschliessungsfunktion des hintersten Abschnitts

der G-Strasse für sich allein zu betrachten; der Kehrplatz dient nicht bloss

den Liegenschaften in diesem hintersten Bereich, sondern gewährleistet die

Funktionsfähigkeit der G-Strasse auch für die weiter vorn gelegenen Abschnitte.

Zudem erscheint anders als in dem vom Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 149

= BEZ 1982 Nr. 20 beurteilten Fall der hinterste Abschnitt der G-Strasse

weder verkehrstechnisch noch baulich als selbstständig und lässt sich deshalb

auch im Licht von § 265 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12 Abs. 1 BZO

eine unterschiedliche Qualifikation nicht rechtfertigen. Es ist somit

jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist,

dass gegenüber der G-Strasse und dem Kehrplatz grundsätzlich ein Abstand von 6 m einzuhalten ist.

4.

Das bestehende Gebäude, das gemäss dem Umbauprojekt um ein

Voll- und ein Dachgeschoss aufgestockt werden soll, hält unbestrittenermassen

zur G-Strasse statt den gebotenen 6 m nur einen Abstand von 4 bis 5,5 m

ein und steht teilweise auf der Grenze zum Kehrplatz. Damit stellt sich die

Frage, ob das Bauvorhaben gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG über

Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten bewilligt werden kann. Die Vorins­tanz

hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass das Bauvorhaben eine neubauähnliche

Umgestaltung darstelle und damit den Rahmen einer gemäss § 357 Abs. 1

PBG zulässigen Änderung sprenge. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf

hin, dass die beiden neuen Geschosse auf eine Seite bzw. auf zwei Seiten hin

gegenüber dem bestehenden Erdgeschoss deutlich zurückgesetzt seien und deshalb

die bauliche Erweiterung optisch zurückhaltend in Erscheinung trete. Es sei

deshalb nicht gerechtfertigt, das Bauvorhaben als neubauähnliche Umgestaltung

zu qualifizieren, welche das Bestandesprivileg nicht mehr beanspruchen könne.

4.1

Gemäss § 357

Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die den Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe

Nutzung nicht eignen, anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für

neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Diese so genannte erweiterte

Besitzstandsgarantie (Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für

vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 70 f.)

schützt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem

bisherigen Bestand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und

Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang ausdrücklich beschränkt wird. Allerdings

haben Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf den Zweck der

Besitzstandsgarantie, nämlich den Schutz der im Vertrauen auf die bisherige

Ordnung getätigten Investitionen, stets verlangt, dass die baulichen Änderungen

nicht auf den weit gehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen

dürfen; solche so genannten "neubauähnlichen Umgestaltungen"

sprengten den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen

und müssten die Neubauvorschriften einhalten (RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987

Nr. 5). Auch nach der Neufassung von § 357 Abs. 1 PBG im Rahmen

der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 ist an

dieser Rechtsprechung festgehalten worden (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992

Nr. 14), doch wurden in der Folge die Grenzen zur neubauähnlichen

Umgestaltung weiter gezogen (VGr, 19. Dezember 1995, BEZ 1996 Nr. 3).

Auch in der neueren Lehre wird mit guten Gründen vorgeschlagen, nur mit grosser

Zurückhaltung von neubauähnlichen Umgestaltungen auszugehen (Willi, S. 99).

Für ausgedehntere Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten spricht auch der

Umstand, dass durch eine zu restriktive Anwendung von § 357 Abs. 1

PBG Nachverdichtung in bereits überbauten Gebieten in vielen Fällen

verunmöglicht oder den Abbruch von sinnvoll erneuerbarer Bausubstanz verlangen

würde. Das widerspricht den Grundsätzen der haushälterischen Nutzung des Bodens

und der Siedlungskonzentration (VGr, 19. Dezember 1995, BEZ 1996 Nr. 3

E. 2b; Willi, S. 100; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 17-6); sodann ist der durch

geänderte Bauvorschriften erzwungene Ersatz des Bestehenden in vielen Fällen

weder aus ökonomischer noch ökologischer Sicht sinnvoll.

So genannte neubauähnliche Umgestaltungen sind deshalb nur

dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen, das

heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, nicht aber nach ihrem

Sinn und Zweck beachtet wird (zum Begriff der Gesetzesumgehung: BGE 114 Ib

15, 104 II 204). Bei Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten trifft das dann

zu, wenn bei objektivierter Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte

Bestandesgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen,

sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für

einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern. Ob eine solche Umgehung

vorliegt, lässt sich nicht allein nach quantitativen Kriterien beurteilen und

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Fritzsche/Bösch, S. 17-6).

Bei der Gesetzesumgehung steht nicht die den Rechtsschein

schaffende Umgehungsnorm, sondern die umgangene Norm im Zentrum (Thomas

Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 331).

Wo die Einhaltung der Neubauvorschriften nur geringe Belastungen mit sich

bringen würden, ist deshalb zurückhaltender auf eine neubauähnliche

Umgestaltung zu schliessen, als dort, wo Umbau, Erweiterung oder Umnutzung der

vorschriftswidrigen Baute dem Bauherrn Baumöglichkeiten bieten, die mit einem

Neubau nicht realisierbar wären. Die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten

Abgrenzungskriterien, wonach eine Umgestaltung dann anzunehmen ist, wenn die

neue Organisation und Konstruktion des Gebäudes nicht mehr als Verbesserung

oder Anpassung des Vorhandenen gelten können und/oder die baulichen Änderungen

die bisherige Gestalt des Gebäudes nicht mehr erkennen lassen (RB 1986 Nr. 99

= BEZ 1987 Nr. 5; Willi, S. 100 ff., mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Baurekurskommissionen), stellen

deshalb nur Indizien für eine Umgehung bzw. für eine neubauähnliche

Umgestaltung dar; auch bei solchen weit gehenden baulichen Änderungen ist es

aber nicht ausgeschlossen, dass der Schutz der bestehenden Investitionen und

nicht die Umgehung der Neubauvorschriften im Vordergrund steht.

Eine grössere Zurückhaltung bei der Annahme neubauähnlicher

Umgestaltungen lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil die Bewilligung von

Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten laut § 357 Abs. 1 PBG

jedenfalls unter dem Vorbehalt steht, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen dürfen.

4.2

Das

umstrittene Bauvorhaben umfasst die Änderung, Erweiterung und Umnutzung des

bestehenden vorschriftswidrigen Gebäudes. Während das Untergeschoss nahezu

unverändert bleibt, sollen im bestehenden Obergeschoss die Raumaufteilung und

die Fenstereinteilung der Südwest-Fassade geändert, eine neue Aussenisolation

angebracht und die Büro- durch eine Wohnnutzung abgelöst werden. Sodann sind

neu ein weiteres Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss geplant, welche mit einer

weiteren Wohneinheit die bisherige Geschossfläche nahezu verdoppeln. Damit

gehen die Änderungen klar über eine blosse Verbesserung oder Anpassung des

Bestehenden hinaus und erhält das Gebäude eine neue Identität. Mit dem Aufbau

auf den bestehenden, 1970 errichteten Geschossen können jedoch erhebliche

Investitionen erhalten werden, sodass nicht von vornherein der Schluss gezogen

werden kann, die weitere Verwendung der bisherigen Bauteile diene hauptsächlich

der Umgehung der für einen Neubau massgeblichen Vorschriften.

Entscheidend ist deshalb, ob sich der Bauherrschaft durch die

Änderung und Erweiterung des Bestehenden wesentlich weiter gehende

Baumöglichkeiten bieten, als dies bei einem Neubau der Fall wäre. Dies trifft

ohne weiteres zu. Zwar würde die Einhaltung des Strassenabstands von 6 m zur

G-Strasse nur dazu führen, dass die Nordost-Fassade im 1. Obergeschoss auf der

ganzen Länge um 0,5 bis 2 m und im 2. Obergeschoss auf einer Länge von 5 m

um ca. einen Meter zurückgenommen werden müsste, und könnte dieser Verlust bei

einem Neubau im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss weit gehend kompensiert werden.

Hingegen kann entgegen dem beiläufigen Hinweis der Vorinstanz in ihrem Entscheid

vom 13. Mai 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass für die Abstandsunterschreitung

zum Kehrplatz mit einer Ausnahmebewilligung gerechnet werden kann (vgl.

nachfolgende E. 5). Vielmehr wäre auch gegenüber dem Kehrplatz, auf dessen

Grenze das heutige Gebäude steht, der Strassenabstand von 6 m einzuhalten,

was offenkundig eine beträchtliche Einschränkung der Überbauungsmöglichkeiten

mit sich bringt. Somit hätte die Anwendung der Neubauvorschriften für die

Bauherrschaft erhebliche Nachteile zur Folge. Das umstrittene Bauvorhaben läuft

deshalb auf eine Umgehung der Abstandsvorschriften hinaus und ist von der

Vorinstanz zutreffend als den Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG sprengende

neubauähnliche Umgestaltung gewürdigt worden.

5.

Ist das Bauvorhaben als neubauähnliche Umgestaltung zu

qualifizieren, findet § 357 Abs. 1 PBG keine Anwendung und ist das

gesamte Bauvorhaben, das heisst die vorbestandenen Gebäudeteile und die

baulichen Änderungen, nach den Neubauvorschriften zu beurteilen (Willi, S. 106 f.).

Das Bauvorhaben erfordert deshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

die Unterschreitung des Abstands zur G-Strasse mit der ganzen Nordost-Fassade

und desjenigen zum Kehrplatz mit der nördlichen Ecke; im ersten Fall beträgt

die Abstandsunterschreitung 0,5 bis 2 m, im zweiten bis zu 6 m.

Ist das Bauvorhaben als Neubau zu beurteilen, so ist auf

den aktuellen Sachverhalt abzustellen und nicht auf Umstände, die zur Erteilung

der Bewilligung der bestehenden Baute geführt haben mögen. Auszugehen ist von

einer in einen Kehrplatz mündenden Zufahrtsstrasse, gegenüber welcher nach

geltendem Recht ein Abstand von 6 m einzuhalten ist. Der Umstand allein,

dass diese Strasse und entsprechend auch der Kehrplatz nicht die Verkehrsbedeutung

erhalten haben, die ihnen einmal zugedacht war, begründet, wie die Baurekurskommission

im Entscheid vom 30. April 2004 zutreffend erwogen hat, keine besonderen Verhältnisse

im Sinn von § 220 PBG. Auf diese Erwägungen ist in zustimmendem Sinn zu

verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Es wäre für

die Rechtssicherheit unerträglich, wenn je nachdem, wie sich die

Verkehrsbedeutung einer Strasse entwickelt, im Einzelfall von den Abstandsvorschriften

dispensiert würde. Bezüglich des Kehrplatzes ist anzufügen, dass dem

Beschwerdeführer der Bau auf die Grenze kaum bewilligt worden wäre, wenn der

Kehrplatz, der am Ende einer Stichstrasse zwingend erforderlich ist, am

bestehenden Ort nicht nur als Provisorium gegolten hätte.

6.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und

sind abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),

der überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die

Beschwerdegegnerin Nr. 2 zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997, LS 175.252). Als angemessen erscheinen Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 verpflichtet, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung

an …