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Entscheid

VB.2004.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00257

15. September 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8148)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1961, türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft

Z vom 20. April 1982 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen

verurteilt, weil er ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist und hier

erwerbstätig gewesen war. In der Folge wurde gegen ihn eine dreijährige

Einreisesperre verhängt, und am 29. April 1982 wurde er ausgeschafft.

Nachdem A erneut in die Schweiz eingereist war, wurde

mit Entscheid des damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen vom

10. Januar 1986 ein erstes Asylgesuch abgewiesen. Mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Januar 1987 wurde A wegen Missachtung

der auf den 31. März 1986 angesetzten Ausreisefrist zu einer unbedingten

Gefängnisstrafe von 16 Tagen verurteilt. Am 21. Januar 1987 wurde er wiederum

ausgeschafft. Die erste Einreisesperre vom 21. April 1986 wurde durch eine

bis am 6. Januar 1989 gültige ersetzt.

Im Frühjahr 1996 reiste A wieder in die Schweiz ein und

ersuchte erneut um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom

25. Juni 1996 auf das Asylgesuch nicht ein. Die Schweizerische

Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 9. August 1996 auf die gegen die

Verfügung vom 25. Juni 1996 erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein.

B. Am 2.

Oktober 1996 heiratete A die Schweizerin G, weshalb er eine Aufenthaltsbewilligung

erhielt. Die Eheleute wohnten nach ihrer Darstellung aus finanziellen Gründen

vorerst nicht zusammen. Am 1. August 1998 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen

die Trennung. Während die Ehefrau in X im Kanton V lebte, wohnte A bei seinem

Bruder in S.

Per 5. Juli 2000 nahm A Wohnsitz bei der Ehefrau in X,

Kanton V. Ein am 2. März 2001 gestelltes Nachzugsgesuch für den 1984

geborenen und in der Türkei lebenden Sohn K wurde abgelehnt.

C. Der

Procuratore Pubblico von Lugano verurteilte A mit Strafentscheid vom 13. August

1999 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei

Monaten Gefängnis bedingt. Daraufhin wurde A von der der Direktion für Soziales

und Sicherheit (Fremdenpolizei; heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 20. Oktober 1999 verwarnt.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A mit

Urteil vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer

Amtshandlung und Missachtens von Verkehrsregeln zu vier Monaten Gefängnis

bedingt und einer Busse von Fr. 500.-. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl

des Ministero Pubblico Lugano vom 13. August 1999 ausgefällte Freiheitsstrafe

vollzogen.

D. Am 3.

Mai 2002 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich zufolge Kantonswechsels

(Zuzug aus dem Kanton V) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

welchem am 13. Mai 2002 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002

verwarnte das Migrationsamt A aufgrund der obergerichtlichen Bestrafung vom 2.

November 2001 erneut.

E. Die Ehe

von A mit G wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U vom 25. Juni 2002 geschieden.

Am 22. Juli 2002 heiratete A in der Türkei die türkische

Staatsangehörige I, geboren 1964, mit welcher er bereits vier Kinder gezeugt

hatte, nämlich K, geboren 1984, L, geboren 1988, M, geboren 1993, und N, geboren

2001.

F. Am 7.

August 2002 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen

für die Ehefrau und die vier Kinder. Das Migrationsamt teilte A mit Schreiben

vom 18. Dezember 2002 unter anderem mit, das frühere wissentliche Verschweigen

seiner türkischen Kinder gegenüber den Behörden müsse als krass rechtsmissbräuchlich

gewertet werden. Es sei anzunehmen, dass er planmässig über Jahre hinweg allein

mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst die Aufenthalts- und anschliessend die

Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um danach seine türkische Familie in die

Schweiz nachzuziehen. Es sei daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geplant. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 widerrief das Migrationsamt sodann

die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets und wies das Gesuch um Einreisebewilligungen für

die Ehefrau sowie die vier Kinder ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des

Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2004 ab. Er hielt fest, A habe die

Niederlassungsbewilligung vom 13. Mai 2002 mit unlauterem und täuschendem

Verhalten erwirkt.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2004 liess A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Mai

2004.

und weiter beantragen, es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu

widerrufen und seiner Ehefrau und den Kindern sei die Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Staatskasse. Mit Vernehmlassung vom 24./25. Juni 2004 beantragte die

Staatskanzlei des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht

(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen,

eine vom Kanton V erteilte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Die

Staatskanzlei hielt in ihrer Vernehmlassung fest, aufgrund des Kantonswechsels

des Beschwerdeführers sei dessen Niederlassungsbewilligung für den Kanton V von

Gesetzes wegen erloschen, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Widerruf der von

ihr daraufhin erteilten Niederlassungsbewilligung zuständig gewesen sei.

Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) gilt eine Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Will die

ausländische Person mehr als nur vorübergehend sich in einem anderen als dem

die Bewilligung erteilenden Kanton aufhalten bzw. dort schwerpunktmässig erwerbstätig

sein, ist sie verpflichtet, im neuen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen

(Art. 8 Abs. 2 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG erlischt eine

Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen

Kanton; es bedarf dazu keines besonderen Rechtsakts des ersten Kantons. Dies

ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewilligung immer nur für

einen Kanton gilt (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Daraus folgt, dass vorliegend die

Beschwerdegegnerin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zuständig war (vgl. VGr, 17. Juni 2004,

VB.2003.00378, E. 1.3).

1.3

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide

über Aufenthalts- sowie Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung

die ausländische Person einen bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch

hat. Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier

niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen. Vorliegend hat aber die

Beschwerdegegnerin die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht

widerrufen, worauf sogleich zurückzukommen ist. Daher entfällt ein

Bewilligungsanspruch für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers,

weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch

falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen

hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss

absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende

Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert

worden wäre. Immerhin muss es sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das

heisst solche, die den behördlichen Entscheid über­haupt zu beeinflussen

vermochten (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1999

Nr. 41 E. 1).

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der

Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den

Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht

befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener

Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur

Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch

solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der

Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein

Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen

Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der

seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die

bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der

Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend

betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21.

November 2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Der Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung ist aber ausgeschlossen, wenn die Behörde diese

trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt

hat (BGr, 13. November 2002,2A.449/2002, E. 7, mit Hinweis, www.bger.ch; zum

Ganzen VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00313, E. 3.1).

Der Widerruf muss verhältnismässig sein. Den

Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu. Dessen

Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in Verbindung mit

Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim

Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden. Danach erscheinen für

die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens

des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile als wichtig. Allenfalls genügt eine

Verwarnung.

2.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er

während seiner Ehe mit G in der Türkei mit der Mutter seiner Kinder im August

2000.

ein weiteres Kind zeugte. Er stellt aber in Abrede, geplant zu haben, die

Beziehung zur Mutter seiner Kinder zu legalisieren; andernfalls hätte er

zweifellos im Rahmen des Asylverfahrens seine drei Kinder angegeben. Auch sei

es eine unbewiesene Unterstellung, wenn davon ausgegangen werde, dass er zur

Kindsmutter eine viel engere Beziehung gehabt habe als zu G. Die Tatsache, dass

er mehrmals jährlich in die Türkei gereist sei, sage bezüglich seiner Beziehung

zur Mutter der Kinder nichts. Er sei in die Türkei gereist, um die Kinder zu

besuchen. Diese hätten nicht bei der Mutter gewohnt, sondern bei den

Grosseltern väterlicherseits bzw. einer Tante. Erst seit der Heirat mit der

Mutter würden diese wieder bei ihr leben. Mit G habe er während drei Jahren und

acht Monaten zusammengewohnt, nämlich vom Oktober 1996 bis August 1998 und vom

1.

Juli 2000 bis zum 1. Mai 2002. Es treffe nicht zu, dass er eine inhaltslos

gewordene Ehe aufrecht erhalten habe, um seines Anwesenheitsanspruchs nicht

verlustig zu gehen bzw. in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu

gelangen. Wäre dem so gewesen, hätte er sich wohl kurz nach Erhalt der

Niederlassungsbewilligung scheiden lassen und wäre nicht noch weitere acht

Monate verheiratet geblieben. Ausserdem sei die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Ehegatten einer Schweizer Bürgerin nicht davon

abhängig, ob der Ausländer Kinder habe oder nicht, sondern setze lediglich

einen ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren sowie das

Bestehen einer intakten Ehe voraus. Das Verschweigen der Kinder im Asylverfahren

bilde somit keinen Widerrufsgrund. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach

Treu und Glauben davon ausgehen können, dass ihm im Fall des Kantonswechsels

die Bewilligung im Kanton Zürich erteilt werde, und zwar gestützt auf den Umstand,

dass er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, und nicht

gestützt auf seine Ehe mit G. Somit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er

habe durch das Verschweigen wichtiger innerer Tatsachen bzw. der bevorstehenden

Scheidung ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt.

Der Regierungsrat hielt unter anderem fest, der

Beschwerdeführer habe anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich vom 3. Mai 2002 den Eheschein

beigelegt, wonach er am 2. Oktober 1996 die Ehe mit G geschlossen hatte. Damit

habe er den Anschein erweckt, dass er auch weiterhin mit ihr verheiratet sei.

Allein auf Grund dieser Umstände habe ihm die Beschwerdegegnerin eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Sie habe nicht

gewusst, dass die Ehe kurz vor der Scheidung gestanden sei. Das

Scheidungsverfahren sei beim Bezirksgericht U bereits zu Beginn des Jahres 2002

eingeleitet worden, und nur zwölf Tage vor Einreichung des

Niederlassungsgesuchs sei die Scheidungskonvention unterzeichnet worden. Diese

Umstände hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vorenthalten

dürfen. Zudem habe er verschwiegen, dass er die Absicht hatte, nach der

Scheidung unverzüglich die Kindsmutter zu heiraten und sie zusammen mit den

vier gemeinsamen Kindern in die Schweiz nachzuziehen. Die Heirat sei denn auch

nicht einmal einen Monat nach der Scheidung erfolgt. Selbst während des

zeitweisen Zusammenlebens mit G habe er eine intensivere Beziehung zur

Kindsmutter gepflegt, sei diese doch im August 2000 erneut schwanger geworden.

Sie und die vier Kinder würden die wahre Familie des Beschwerdeführers bilden.

Spätestens seit August 2000 habe er keinen Ehewillen mehr gehabt und die inhaltslos

gewordene Ehe mit G nur aufrecht erhalten, um seines Anwesenheitsanspruchs

nicht verlustig zu gehen bzw. in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu gelangen.

Die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG erweise sich damit als rechtsmissbräuchlich.

2.2.2

Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

kann vorliegend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg eine

Beziehung zur Kindsmutter unterhielt, was durch die Geburt der vier Kinder und

vor allem durch die Zeugung des jüngsten Kindes während der Ehe mit G genügend deutlich

wird, belegt, dass der Beschwerdeführer an der Ehe mit G rechtsmissbräuchlich

festgehalten hat, und zwar schon ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton V, welche er in der

Folge aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin im Oktober 2001 erhalten hat (zum

Rechtsmissbrauch siehe BGE 128 II 145 E. 2.1-3 und 3.4, 127 II 49 E. 5; BGr, 6.

Januar 2004,2A. 436/2003 E. 3.2, www.bger.ch). Die Berufung auf die Ehe mit G

zur Begründung der Anwesenheitsberechtigung war somit schon vor Ablauf der nach

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG massgeblichen fünf Jahre rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE

121.

II 97 E. 4c). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der

Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt eine intensivere Beziehung zu G

als zur in der Türkei lebenden Kindsmutter unterhalten habe und ob die

Beziehung zu Letzterer zwischenzeitlich unterbrochen gewesen sei. Die

Beschwerdegegnerin behauptete denn auch nicht, dass es sich um eine Scheinehe

gehandelt habe. Die Zeugung des jüngsten Kindes im August 2000 mit der Kindsmutter

sowie die gesamte Entwicklung (Scheidung der Ehe mit G und anschliessende

Heirat mit der Kindsmutter nicht einmal einen Monat später) führen aber zwingend

zur Schlussfolgerung, dass die Ehe mit G spätestens ab dem genannten Zeitpunkt

inhaltslos geworden war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mit G

noch weitere acht Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung verheiratet

gewesen, was gegen eine inhaltslos gewordene Ehe spreche (act. 2 S. 10), hilft

nicht weiter. Der Scheidungswille war nämlich schon etliche Monate vor dem

Scheidungsurteil vorhanden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.

Ausserdem ist selbstredend nicht abstrakt auf das Urteilsdatum, welches auch

von der Belastung des Gerichts und von Wartefristen abhängt, abzustellen.

Aufgrund der bereits genannten Umstände ergibt sich somit klar, dass der

Beschwerdeführer planmässig vorgegangen ist, um zuerst die

Niederlassungsbewilligung zu erhalten bzw. um später seine in der Türkei

lebende Familie nachzuziehen. Zu diesem Zweck hat er sich rechtsmissbräuchlich

auf die Ehe mit G berufen, und zwar auch anlässlich des Gesuchs um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer

hätte sehr wohl die Beschwerdegegnerin über die eingereichte Scheidung in Kenntnis

setzen müssen. Indem er aber dem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

kommentarlos den Eheschein beigelegt hat, ist er seiner Auskunftspflicht in

krasser Weise nicht nachgekommen. Nicht zu folgen ist auch dem Argument des Beschwerdeführers,

die Erwähnung der Existenz der Kinder in der Türkei hätte keinen Einfluss auf

seinen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe

mit G gehabt, weshalb das Verschweigen der Kinder den Behörden gegenüber

irrelevant sei. Zum einen ist von einem Erschleichen der

Niederlassungsbewilligung schon aufgrund der bereits genannten Umstände und

unabhängig vom Verschweigen der Kinder auszugehen, zum andern ist durch das

zumindest teilweise Verschweigen aber auch erstellt, dass es der Beschwerdeführer

vorzog, die Existenz seiner Kinder und damit seine familiären Verbindungen weitgehend

zu verheimlichen, womit er bezüglich seiner Verhältnisse nur ein

unvollständiges Bild abgegeben hat, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen

schliessen lässt.

In Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich somit,

dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt

sind.

2.2.3

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

erscheint vorliegend als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausgeführt hat, kann nicht von einer massgeblichen Verwurzelung des

Beschwerdeführers ausgegangen werden. Insbesondere ist er, wie eingangs

erwähnt, mehrmals straffällig geworden, wobei insbesondere das Urteil des

Proccuratore Pubblico von Lugano vom 13. August 1999 wegen mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer Amtshandlung

und Missachtens von Verkehrsregeln auffallen (oben I.A-D). Damit hat er

bekundet, dass er Mühe hat, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Seine

Ehefrau und die vier Kinder leben ausserdem in der Türkei und der

Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seiner Heimat aufrecht erhalten, weshalb

ihm eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben demnach ihr

Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Dem Beschwerdeführer steht betreffend den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen.

Indem das Verwaltungsgericht vom fehlenden Anspruch der

Ehefrau und der Kinder auf eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung

ausgeht, hat es die Frage bereits verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs

müsste prinzipiell aber trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

behandelt werden (BGE 127 II 161 E. 1b); dies allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer

den Entscheid betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an das

Bundesgericht weiterziehen sollte, andernfalls die Anspruchsgrundlage für die

Ehefrau und Kinder schon definitiv entfallen wäre.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der

Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an….