VB.2004.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00257
15. September 2004Deutsch17 min
(URT.2004.8148)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00257
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.11.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung für einen Kanton erlischt mit Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; es bedarf dazu keines Rechtsakts des ersten Kantons (E. 1.2).
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer unterhielt während vielen Jahren eine Beziehung mit einer Landsfrau und hatte mit ihr vier Kinder, das letzte noch während der Ehe mit einer Schweizerin. Bei der Gesuchstellung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschwieg der Beschwerdeführer die bevorstehende Scheidung. Kurz nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau und wollte sie und die vier Kinder aus dem Heimatstaat nachziehen. Krasse Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber den Behörden. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin bejaht (E. 2.2.2).
Verhältnismässigkeit des Widerrufs auch aufgrund mehrfacher Straffälligkeit des Beschwerdeführers
bejaht (E. 2.2.3).
Abweisung
Stichworte:
ASYLVERFAHREN
AUSKUNFTSPFLICHT
EHE
ERSCHLEICHEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
TÄUSCHUNG
VERHALTEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERSCHWEIGEN
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Art. 8 Abs. 1 ANAG
Art. 8 Abs. 2 ANAG
Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1961, türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Z vom 20. April 1982 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen
verurteilt, weil er ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist und hier
erwerbstätig gewesen war. In der Folge wurde gegen ihn eine dreijährige
Einreisesperre verhängt, und am 29. April 1982 wurde er ausgeschafft.
Nachdem A erneut in die Schweiz eingereist war, wurde
mit Entscheid des damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen vom
10. Januar 1986 ein erstes Asylgesuch abgewiesen. Mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Januar 1987 wurde A wegen Missachtung
der auf den 31. März 1986 angesetzten Ausreisefrist zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 16 Tagen verurteilt. Am 21. Januar 1987 wurde er wiederum
ausgeschafft. Die erste Einreisesperre vom 21. April 1986 wurde durch eine
bis am 6. Januar 1989 gültige ersetzt.
Im Frühjahr 1996 reiste A wieder in die Schweiz ein und
ersuchte erneut um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom
25. Juni 1996 auf das Asylgesuch nicht ein. Die Schweizerische
Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 9. August 1996 auf die gegen die
Verfügung vom 25. Juni 1996 erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein.
B. Am 2.
Oktober 1996 heiratete A die Schweizerin G, weshalb er eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Die Eheleute wohnten nach ihrer Darstellung aus finanziellen Gründen
vorerst nicht zusammen. Am 1. August 1998 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen
die Trennung. Während die Ehefrau in X im Kanton V lebte, wohnte A bei seinem
Bruder in S.
Per 5. Juli 2000 nahm A Wohnsitz bei der Ehefrau in X,
Kanton V. Ein am 2. März 2001 gestelltes Nachzugsgesuch für den 1984
geborenen und in der Türkei lebenden Sohn K wurde abgelehnt.
C. Der
Procuratore Pubblico von Lugano verurteilte A mit Strafentscheid vom 13. August
1999 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei
Monaten Gefängnis bedingt. Daraufhin wurde A von der der Direktion für Soziales
und Sicherheit (Fremdenpolizei; heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 20. Oktober 1999 verwarnt.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A mit
Urteil vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer
Amtshandlung und Missachtens von Verkehrsregeln zu vier Monaten Gefängnis
bedingt und einer Busse von Fr. 500.-. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl
des Ministero Pubblico Lugano vom 13. August 1999 ausgefällte Freiheitsstrafe
vollzogen.
D. Am 3.
Mai 2002 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich zufolge Kantonswechsels
(Zuzug aus dem Kanton V) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
welchem am 13. Mai 2002 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002
verwarnte das Migrationsamt A aufgrund der obergerichtlichen Bestrafung vom 2.
November 2001 erneut.
E. Die Ehe
von A mit G wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U vom 25. Juni 2002 geschieden.
Am 22. Juli 2002 heiratete A in der Türkei die türkische
Staatsangehörige I, geboren 1964, mit welcher er bereits vier Kinder gezeugt
hatte, nämlich K, geboren 1984, L, geboren 1988, M, geboren 1993, und N, geboren
2001.
F. Am 7.
August 2002 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen
für die Ehefrau und die vier Kinder. Das Migrationsamt teilte A mit Schreiben
vom 18. Dezember 2002 unter anderem mit, das frühere wissentliche Verschweigen
seiner türkischen Kinder gegenüber den Behörden müsse als krass rechtsmissbräuchlich
gewertet werden. Es sei anzunehmen, dass er planmässig über Jahre hinweg allein
mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst die Aufenthalts- und anschliessend die
Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um danach seine türkische Familie in die
Schweiz nachzuziehen. Es sei daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geplant. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 widerrief das Migrationsamt sodann
die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets und wies das Gesuch um Einreisebewilligungen für
die Ehefrau sowie die vier Kinder ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2004 ab. Er hielt fest, A habe die
Niederlassungsbewilligung vom 13. Mai 2002 mit unlauterem und täuschendem
Verhalten erwirkt.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2004 liess A beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Mai
2004.
und weiter beantragen, es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen und seiner Ehefrau und den Kindern sei die Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Staatskasse. Mit Vernehmlassung vom 24./25. Juni 2004 beantragte die
Staatskanzlei des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht
(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen,
eine vom Kanton V erteilte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Die
Staatskanzlei hielt in ihrer Vernehmlassung fest, aufgrund des Kantonswechsels
des Beschwerdeführers sei dessen Niederlassungsbewilligung für den Kanton V von
Gesetzes wegen erloschen, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Widerruf der von
ihr daraufhin erteilten Niederlassungsbewilligung zuständig gewesen sei.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) gilt eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Will die
ausländische Person mehr als nur vorübergehend sich in einem anderen als dem
die Bewilligung erteilenden Kanton aufhalten bzw. dort schwerpunktmässig erwerbstätig
sein, ist sie verpflichtet, im neuen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen
(Art. 8 Abs. 2 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG erlischt eine
Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen
Kanton; es bedarf dazu keines besonderen Rechtsakts des ersten Kantons. Dies
ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewilligung immer nur für
einen Kanton gilt (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Daraus folgt, dass vorliegend die
Beschwerdegegnerin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zuständig war (vgl. VGr, 17. Juni 2004,
VB.2003.00378, E. 1.3).
1.3
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide
über Aufenthalts- sowie Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung
die ausländische Person einen bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch
hat. Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier
niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen. Vorliegend hat aber die
Beschwerdegegnerin die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht
widerrufen, worauf sogleich zurückzukommen ist. Daher entfällt ein
Bewilligungsanspruch für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen
hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss
absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende
Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert
worden wäre. Immerhin muss es sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das
heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen
vermochten (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1999
Nr. 41 E. 1).
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht
befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der
Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein
Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen
Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der
seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die
bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21.
November 2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung ist aber ausgeschlossen, wenn die Behörde diese
trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt
hat (BGr, 13. November 2002,2A.449/2002, E. 7, mit Hinweis, www.bger.ch; zum
Ganzen VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00313, E. 3.1).
Der Widerruf muss verhältnismässig sein. Den
Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu. Dessen
Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in Verbindung mit
Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim
Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden. Danach erscheinen für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens
des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile als wichtig. Allenfalls genügt eine
Verwarnung.
2.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
während seiner Ehe mit G in der Türkei mit der Mutter seiner Kinder im August
2000.
ein weiteres Kind zeugte. Er stellt aber in Abrede, geplant zu haben, die
Beziehung zur Mutter seiner Kinder zu legalisieren; andernfalls hätte er
zweifellos im Rahmen des Asylverfahrens seine drei Kinder angegeben. Auch sei
es eine unbewiesene Unterstellung, wenn davon ausgegangen werde, dass er zur
Kindsmutter eine viel engere Beziehung gehabt habe als zu G. Die Tatsache, dass
er mehrmals jährlich in die Türkei gereist sei, sage bezüglich seiner Beziehung
zur Mutter der Kinder nichts. Er sei in die Türkei gereist, um die Kinder zu
besuchen. Diese hätten nicht bei der Mutter gewohnt, sondern bei den
Grosseltern väterlicherseits bzw. einer Tante. Erst seit der Heirat mit der
Mutter würden diese wieder bei ihr leben. Mit G habe er während drei Jahren und
acht Monaten zusammengewohnt, nämlich vom Oktober 1996 bis August 1998 und vom
1.
Juli 2000 bis zum 1. Mai 2002. Es treffe nicht zu, dass er eine inhaltslos
gewordene Ehe aufrecht erhalten habe, um seines Anwesenheitsanspruchs nicht
verlustig zu gehen bzw. in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu
gelangen. Wäre dem so gewesen, hätte er sich wohl kurz nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung scheiden lassen und wäre nicht noch weitere acht
Monate verheiratet geblieben. Ausserdem sei die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Ehegatten einer Schweizer Bürgerin nicht davon
abhängig, ob der Ausländer Kinder habe oder nicht, sondern setze lediglich
einen ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren sowie das
Bestehen einer intakten Ehe voraus. Das Verschweigen der Kinder im Asylverfahren
bilde somit keinen Widerrufsgrund. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach
Treu und Glauben davon ausgehen können, dass ihm im Fall des Kantonswechsels
die Bewilligung im Kanton Zürich erteilt werde, und zwar gestützt auf den Umstand,
dass er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, und nicht
gestützt auf seine Ehe mit G. Somit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er
habe durch das Verschweigen wichtiger innerer Tatsachen bzw. der bevorstehenden
Scheidung ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt.
Der Regierungsrat hielt unter anderem fest, der
Beschwerdeführer habe anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich vom 3. Mai 2002 den Eheschein
beigelegt, wonach er am 2. Oktober 1996 die Ehe mit G geschlossen hatte. Damit
habe er den Anschein erweckt, dass er auch weiterhin mit ihr verheiratet sei.
Allein auf Grund dieser Umstände habe ihm die Beschwerdegegnerin eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Sie habe nicht
gewusst, dass die Ehe kurz vor der Scheidung gestanden sei. Das
Scheidungsverfahren sei beim Bezirksgericht U bereits zu Beginn des Jahres 2002
eingeleitet worden, und nur zwölf Tage vor Einreichung des
Niederlassungsgesuchs sei die Scheidungskonvention unterzeichnet worden. Diese
Umstände hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vorenthalten
dürfen. Zudem habe er verschwiegen, dass er die Absicht hatte, nach der
Scheidung unverzüglich die Kindsmutter zu heiraten und sie zusammen mit den
vier gemeinsamen Kindern in die Schweiz nachzuziehen. Die Heirat sei denn auch
nicht einmal einen Monat nach der Scheidung erfolgt. Selbst während des
zeitweisen Zusammenlebens mit G habe er eine intensivere Beziehung zur
Kindsmutter gepflegt, sei diese doch im August 2000 erneut schwanger geworden.
Sie und die vier Kinder würden die wahre Familie des Beschwerdeführers bilden.
Spätestens seit August 2000 habe er keinen Ehewillen mehr gehabt und die inhaltslos
gewordene Ehe mit G nur aufrecht erhalten, um seines Anwesenheitsanspruchs
nicht verlustig zu gehen bzw. in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu gelangen.
Die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG erweise sich damit als rechtsmissbräuchlich.
2.2.2
Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
kann vorliegend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg eine
Beziehung zur Kindsmutter unterhielt, was durch die Geburt der vier Kinder und
vor allem durch die Zeugung des jüngsten Kindes während der Ehe mit G genügend deutlich
wird, belegt, dass der Beschwerdeführer an der Ehe mit G rechtsmissbräuchlich
festgehalten hat, und zwar schon ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton V, welche er in der
Folge aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin im Oktober 2001 erhalten hat (zum
Rechtsmissbrauch siehe BGE 128 II 145 E. 2.1-3 und 3.4, 127 II 49 E. 5; BGr, 6.
Januar 2004,2A. 436/2003 E. 3.2, www.bger.ch). Die Berufung auf die Ehe mit G
zur Begründung der Anwesenheitsberechtigung war somit schon vor Ablauf der nach
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG massgeblichen fünf Jahre rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE
121.
II 97 E. 4c). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der
Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt eine intensivere Beziehung zu G
als zur in der Türkei lebenden Kindsmutter unterhalten habe und ob die
Beziehung zu Letzterer zwischenzeitlich unterbrochen gewesen sei. Die
Beschwerdegegnerin behauptete denn auch nicht, dass es sich um eine Scheinehe
gehandelt habe. Die Zeugung des jüngsten Kindes im August 2000 mit der Kindsmutter
sowie die gesamte Entwicklung (Scheidung der Ehe mit G und anschliessende
Heirat mit der Kindsmutter nicht einmal einen Monat später) führen aber zwingend
zur Schlussfolgerung, dass die Ehe mit G spätestens ab dem genannten Zeitpunkt
inhaltslos geworden war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mit G
noch weitere acht Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung verheiratet
gewesen, was gegen eine inhaltslos gewordene Ehe spreche (act. 2 S. 10), hilft
nicht weiter. Der Scheidungswille war nämlich schon etliche Monate vor dem
Scheidungsurteil vorhanden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.
Ausserdem ist selbstredend nicht abstrakt auf das Urteilsdatum, welches auch
von der Belastung des Gerichts und von Wartefristen abhängt, abzustellen.
Aufgrund der bereits genannten Umstände ergibt sich somit klar, dass der
Beschwerdeführer planmässig vorgegangen ist, um zuerst die
Niederlassungsbewilligung zu erhalten bzw. um später seine in der Türkei
lebende Familie nachzuziehen. Zu diesem Zweck hat er sich rechtsmissbräuchlich
auf die Ehe mit G berufen, und zwar auch anlässlich des Gesuchs um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer
hätte sehr wohl die Beschwerdegegnerin über die eingereichte Scheidung in Kenntnis
setzen müssen. Indem er aber dem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
kommentarlos den Eheschein beigelegt hat, ist er seiner Auskunftspflicht in
krasser Weise nicht nachgekommen. Nicht zu folgen ist auch dem Argument des Beschwerdeführers,
die Erwähnung der Existenz der Kinder in der Türkei hätte keinen Einfluss auf
seinen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe
mit G gehabt, weshalb das Verschweigen der Kinder den Behörden gegenüber
irrelevant sei. Zum einen ist von einem Erschleichen der
Niederlassungsbewilligung schon aufgrund der bereits genannten Umstände und
unabhängig vom Verschweigen der Kinder auszugehen, zum andern ist durch das
zumindest teilweise Verschweigen aber auch erstellt, dass es der Beschwerdeführer
vorzog, die Existenz seiner Kinder und damit seine familiären Verbindungen weitgehend
zu verheimlichen, womit er bezüglich seiner Verhältnisse nur ein
unvollständiges Bild abgegeben hat, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen
schliessen lässt.
In Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich somit,
dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt
sind.
2.2.3
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erscheint vorliegend als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, kann nicht von einer massgeblichen Verwurzelung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Insbesondere ist er, wie eingangs
erwähnt, mehrmals straffällig geworden, wobei insbesondere das Urteil des
Proccuratore Pubblico von Lugano vom 13. August 1999 wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer Amtshandlung
und Missachtens von Verkehrsregeln auffallen (oben I.A-D). Damit hat er
bekundet, dass er Mühe hat, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Seine
Ehefrau und die vier Kinder leben ausserdem in der Türkei und der
Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seiner Heimat aufrecht erhalten, weshalb
ihm eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben demnach ihr
Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Dem Beschwerdeführer steht betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen.
Indem das Verwaltungsgericht vom fehlenden Anspruch der
Ehefrau und der Kinder auf eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
ausgeht, hat es die Frage bereits verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs
müsste prinzipiell aber trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
behandelt werden (BGE 127 II 161 E. 1b); dies allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer
den Entscheid betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an das
Bundesgericht weiterziehen sollte, andernfalls die Anspruchsgrundlage für die
Ehefrau und Kinder schon definitiv entfallen wäre.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der
Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an….