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Entscheid

VB.2004.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00269

2. August 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8098)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1958, zog mit ihrem Sohn B,

geboren 2000, am 1. Juli 2003 von Y, wo sie bis anhin Sozialhilfe bezogen

hatte, nach X um. Gleichzeitig mit der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle

meldete sie sich für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe an. Die Sozialbehörde

der Gemeinde X beschloss am 26. August 2003 unter anderem, A und ihren Sohn ab

1. August 2003 monatlich mit Fr. 2'372.50 zu unterstützen, worin auch der

Mietzins für eine 3½-Zimmerwohnung enthalten war (Disp.-Ziff. I). Die

Sozialbehörde beschloss ferner, dass der Mietzins im Betrage von Fr. 1'655.-

(inklusive Nebenkosten), der deutlich über den ortsüblichen und auch

realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X liege, nur bis 31. Januar 2003

toleriert werde; ab dem 1. Februar 2004 würden dem Mietzins nur noch Fr. 1'300.-

angerechnet (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs

hiess der Bezirksrat Z am 10. Mai 2004 teilweise gut. Er verpflichtete die

Sozialbehörde X, bis zum 31. März 2004 den überhöhten Mietzins von Fr. 1'655.-

inklusive Nebenkosten im Unterstützungsbudget von A zu berücksichtigen. Im

Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit

Eingaben vom 13. und 15. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt

sinngemäss, dass ihr im Unterstützungsbudget weiterhin ein Mietzins in der Höhe

von Fr. 1'655.- angerechnet werde. Ausserdem stellt sie Antrag auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Sozialbehörde X und der Bezirksrat Z beantragen

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten

berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden

Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 355.-,

was pro Jahr Fr. 4'260.- aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aus der Systematik des Gesetzes und der Formulierung von § 16 Abs. 2

VRG geht hervor, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die

Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG kumulativ

erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Das Begehren darf

insbesondere nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Wie

die nachfolgende Erwägung aufzeigen wird, muss das Begehren der

Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr Gesuch um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach

den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus

der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I

und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen

Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits

zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die

Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte

Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare

und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten

auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden

wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren

Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist

das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, dass ihr aus gesundheitlichen und psychischen Gründen ein Umzug nicht

zuzumuten sei. In Y habe sie einen Speicher bewohnt, der oben offen gewesen sei

und sehr viel Platz geboten habe. Ausserdem habe das Holz Behaglichkeit

ausgestrahlt. In einer 3-Zimmerwohnung sei hingegen jeder Raum abgeschlossen,

was Befangenheit auslöse. Ihr eine 1½-Zimmerwohnung anzubieten, sei ihr in

Anbetracht ihrer Verfassung völlig unverständlich. Bevor sie in ihre neue

Wohnung in X umgezogen sei, habe sich die Sozialbehörde Y bei der Gemeinde X erkundigt,

und diese habe eingeräumt, dass das Mietverhältnis keine Schwierigkeiten bereiten

sollte.

Die Beschwerdegegnerin verweist in der

Beschwerdeantwort auf ihre Rekursantwort. Darin führe sie aus, dass zum

Zeitpunkt des telefonischen Anrufs der Sozialbehörde der Gemeinde Y in X zwei

3-Zimmerwohnungen mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'280.- und Fr. 1'055.-

und eine 1½-Zimmerwohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'193.-,

jeweils inklusive Nebenkosten, freigestanden seien. Der Gemeinde Y sei mitgeteilt

worden, dass somit eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'300.-

inklusive Nebenkosten realistisch sei. Bei der Erstbesprechung vom 28. Juli

2003.

sei festgehalten worden, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'655.-

für Wohnmöglichkeiten in X als sehr hoch bezeichnet werden müsse. Bei der

mündlichen Eröffnung des Beschlusses der Sozialbehörde X am 28. August 2003

habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach wie vor eine

3-Zimmerwohnung in der Höhe von Fr. 1'280.- pro Monat zu vermieten sei.

Die Beschwerdeführerin habe diese jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie

könne nicht noch einmal einen Umzug verkraften. Die Beschwerdegegnerin ist der

Ansicht, dass ein Umzug innerhalb des Dorfes kaum als Unmöglichkeit bezeichnet

werden könne. Eine Mithilfe durch das Gemeindewerk wäre auch denkbar gewesen.

3.3

Es ist nicht zu verkennen, dass sich die

Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befindet. Anderseits steht es

ausser Frage, dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'655.- deutlich über

den ortsüblichen und auch realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X

liegt. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mehrmals auf die

beiden frei stehenden 3-Zimmerwohnungen hin, welche gemäss einer Aktennotiz am

30.

September 2003 immer noch frei standen. Damit hat sie die Beschwerdeführerin

bei der Suche nach günstigerem Wohnraum aktiv unterstützt. Ausserdem stellte

sie der Beschwerdeführerin für den Umzug die Mithilfe des Gemeindewerks in

Aussicht. Durch den vorinstanzlichen Entscheid wurde zwecks Einhaltung der

Kündigungsbedingungen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis Ende März

2004.

ausgeweitet. Damit sind alle Voraussetzungen für die Reduktion der

Wohnkosten erfüllt. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte

ärztliche Zeugnis vom 15. September 2003 nicht, welches attestiert, dass es ihr

aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, demnächst wieder in eine andere

Wohnung umziehen zu müssen. Wie soeben dargelegt, unterstützte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aktiv bei der Suche nach einer neuen

Wohnung und stellte ihr für den Umzug auch die Mithilfe des Gemeindewerks in

Aussicht, womit sich der Umzug als zumutbar erweist. Im Übrigen kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu

tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die

Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt

wird.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.