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Entscheid

VB.2004.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00273

23. Dezember 2004Deutsch13 min

(URT.2004.8357)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Präsident der Werkkommission der

Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die

unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am L-Weg an,

unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den

Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden

vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September

2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung

vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die

Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95

"gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen

sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe

von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 %

belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von A mit einer Gesamtfläche von

1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 % und 2 m2 zu 50 %

belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 % = Fr. 34'019.15,

für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft D mit einer Gesamtfläche

von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 % belastet)

ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75. Die Verfügung war mit

einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die belasteten sechs

Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten (Disp.-Ziff. 5).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. November 2003

Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er darin

mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, die

Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen, weshalb er

zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13.

Mai 2004 ab.

III.

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober

2003.

erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft

D Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die

beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die

kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile

selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der

Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt

werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2

aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil

von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung,

wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde,

rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung.

Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die

gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung

nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert

der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach

quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine

rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die

Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches

Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss

wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat)

anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung

einbezogen worden sei.

Im Rekursverfahren wurde ein doppelter

Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen

Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am L-Weg Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2004

hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob

Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen

auf (Disp.-Ziff. I). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-,

auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung

einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen

verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine

Zuständigkeit schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen

Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung

eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der Baurekurskommission

von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme

durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach den Grundsätzen des Polizei-

und des Vollstreckungsrechts verlegt werden. Für die Anwendung quartierplanrechtlicher

Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument des Planungs- und Baurechts

befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht.

Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer nach ihrem Anteil

an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde der in Disp.-Ziff. 4

der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte Verteiler, der gemäss

Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen innerhalb und ausserhalb der

ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht (E. 3b/cc).

IV.

Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai

2004.

erhob A am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem

Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei

der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu

reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).

Der Bezirksrat verzichtete auf

Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am

23.

Juli 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

V.

Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni

2004.

erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die

Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und

demgemäss die Erbengemeinschaft D zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75

zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten

(Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung

an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben

(VB.2004.00343).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft D als Beschwerdegegnerinnen

und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen

Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat

verzichtete auf Vernehmlassung. A (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343

und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober

2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde

zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft

D beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Rekursverfahren machte der

Beschwerdeführer in erster Linie geltend, zur Übernahme eines Kostenanteils sei

er schon deswegen nicht verpflichtet, weil die Sanierung der Kanalisationsleitung

nicht derart dringlich gewesen sei, dass sie auf dem Weg einer Ersatzvornahme

im Sinn von § 9 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember

1974.

(EG GSchG, LS 711.1) sowie von § 30 Abs. 1 lit. b VRG

hätte vorgenommen werden dürfen (Rekursschrift vom 13. November 2003 und Replik

vom 5. April 2004). Demgegenüber legte die Gemeinde X in der Rekursantwort

vom 21. Januar 2004 dar, weshalb ihrer Auffassung nach eine sofortige

Sanierung auch der Kanalisationsleitung ungeachtet dessen geboten gewesen sei,

dass ursprünglich verschiedene Leitungsbrüche der privaten Wasserleitungen

Anlass zur Sanierung der Kanalisation geboten hätten (Rekursantwort vom 12.

Januar 2004 mit Hinweis auf die der Präsidialverfügung vom 12. November

2002.

vorangehenden Untersuchungen sowie Verhandlungen mit den betroffenen

Grundeigentümern). Der Bezirksrat hat die Dringlichkeit der Sanierung sowie die

Zulässigkeit einer antizipierten Ersatzvornahme gestützt auf die Sachdarstellung

der Gemeinde mit einlässlicher Begründung bejaht (Rekursentscheid E. 2c/cc).

In der Beschwerde wird diese Beurteilung

hinsichtlich der Dringlichkeit der Sanierung nicht mehr infrage gestellt. Das

Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der diesbezüglichen Würdigung des

Bezirksrats abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Ersatzvornahme im Bereich

des Gewässerschutzes vgl. VGr, 20. Juni 2002, VB.2002.00076, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im

Rekursverfahren (Rekursschrift S. 7, Replik S. 4) erhobenen Einwand,

die streitbetroffene Leitung hätte gestützt auf § 15 Abs. 3 EG GSchG

sowie Art. 4.2 der kommunalen Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen

vom 30. September 1997 (SEVO) von der Gemeinde übernommen werden müssen.

Wenn die Übernahme unterblieben sei, so dürfe sich dieses Versäumnis nicht

zulasten der heutigen Eigentümer der Leitung auswirken. Die Gemeinde hätte

daher die Sanierung schon aus diesem Grund selber finanzieren müssen, womit

"die Fragestellung der antizipierten Ersatzvornahme hinfällig" werde.

Es gehe auch nicht an, dass sich die Gemeinde der Verpflichtung zur Übernahme

der Leitung heute mit dem Argument entziehe, diese habe sich vor der Sanierung

nicht in einwandfreiem technischem Zustand befunden. Unmittelbar nach dem Bau

der Leitung (das heisst vor 50 Jahren) sei die Leitung technisch einwandfrei

gewesen. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den schlechten technischen

Zustand unmittelbar vor der Sanierung im Jahre 2002 verstosse gegen Treu und

Glauben.

3.2

Baupflicht und Unterhalt von Kanalisationsanlagen

werden auf kantonaler Ebene in § 15 EG GschG geregelt. Danach haben die

Gemeinden zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz

mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines

zeitgemässen Gewässerschutzes – das heisst vor allem den Anforderungen des eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20; vgl. insbesondere

Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 GschG) – und nach Massgabe der

örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu

betreiben (Abs. 1). Sache der Gemeinden ist die Erstellung von

Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen

ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets, wenn

diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere

örtliche Interessen vorliegen (Abs. 2). Nebenleitungen aus den Quartieren

zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise

auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden,

wobei solche Leitungen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen

sind (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der

einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den

Vorschriften der Gemeinde (Abs. 4 Satz 1). Erstellung, Betrieb und

Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer

sind Sache der Betriebsinhaber (Abs. 4 Satz 2).

Auf kommunaler Ebene ist Art. 4 SEVO

massgebend. Danach umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung neben den in Art. 4.1

genannten Anlagen auch die durch die Gemeinde ins Eigentum übernommenen

privaten Abwasseranlagen (Art. 4.2). Die Gemeinde übernimmt mit Beschluss

in der Regel diejenigen privaten Anlagen, die der Entwässerung von mehr als

einem Grundstück dienen. Die zu übernehmenden Anschlussleitungen müssen dem

Stand der Technik entsprechen (Material, Durchmesser, Zustand etc.). Die Eigentumsübertragung

erfolgt unentgeltlich und gestützt auf einen rechtsgültigen Beschluss der Eigentümer

(Art. 4.2 Abs. 1). Sodann übernimmt die Gemeinde private

Abwasseranlagen, die der Entwässerung eines Grundstücks dienen, sofern ein

öffentliches Interesse dafür besteht, diese Anlagen ordnungsgemäss erstellt und

unterhalten sind und die Eigentumsübertragung unentgeltlich erfolgt (Art. 4.2

Abs. 2).

3.3

Der Bezirksrat hat erwogen, aus diesen Vorschriften

lasse sich kein Anspruch des Rekurrenten als Eigentümer einer der angeschlossenen

Liegenschaften ableiten, dass die Gemeinde die Leitung in ihr Eigentum

überführe bzw. die Kosten der Sanierung übernehme. § 15 Abs. 3 EG

GSchG beziehe sich auf den Bau und die Übernahme neuer – das heisst nach In-Kraft-Treten

des GSchG erstellter – Leitungen. Sodann habe sich die streitbetroffene Leitung

vor der Sanierung nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand

im Sinn von Art. 4.2 SEVO befunden. Diese Vorschrift sehe ferner eine

Übernahme durch die Gemeinde nur "in der Regel" vor und setze zudem

einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus, der hier nicht getroffen

worden sei. Sodann könne es der Gemeinde nicht als Säumnis – jedenfalls nicht

als Säumnis mit der vom Rekurrenten verfochtenen Kostenfolge – angelastet

werden, wenn sie die Leitung nicht früher, als diese noch nicht

sanierungsbedürftig gewesen sei, übernommen habe (Rekursentscheid E. 3).

3.4

Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die

streitbetroffene Leitung im L-Weg steht heute noch im Eigentum verschiedener

Anstösser, von denen die Liegenschaften Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1, 7 und 8 in

den Kostenverleger einbezogen wurden bzw. blieben, während die Liegenschaften

Kat.-Nrn. 3 und 4 im Lauf des Verfahrens davon ausgenommen wurden. Am L-Weg

besteht Miteigentum der Eigentümer von Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1 und 7; einzig die Eigentümer

von Kat.-Nr. 8 sind nicht an diesem Miteigentum beteiligt, gleichwohl aber

als Anstösser in den Kostenverleger einbezogen. Dieser Sachverhalt wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht einzig eine Übernahmeverpflichtung

seitens der Gemeinde geltend, deren Missachtung nach Treu und Glauben eine

Kostenbelastung der Eigentümer für die Sanierung ausschliesse. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, lässt sich jedoch eine solche

Übernahmepflicht der Gemeinde bezüglich der seit mindestens 50 Jahren

bestehenden Leitung aus den früher geltenden kommunalen Rechtsgrundlagen – Verordnung

betreffend Erstellung und Benutzung der öffentlichen Dohlenanlagen vom 5. Juni

1910, Verordnung über die Abwasseranlagen vom 21. Mai 1958) – nicht

ableiten. Wenn Art. 4.2 SEVO als nunmehr geltende Rechtgrundlage für die

Übernahme bestehender Leitungen voraussetzt, dass sie dem Stand der

Technik entsprechen, so lässt sich jedenfalls aus dieser Vorschrift nicht

ableiten, die Weigerung der Gemeinde, eine sanierungsbedürftige und damit nicht

dem Stand der Technik entsprechende Leitung bzw. die Kosten für die

erforderliche Sanierung zu übernehmen, verstosse gegen Treu und Glauben. Zudem

haben die betroffenen Grundeigentümer vor der Sanierung – insbesondere während

der mit ihnen geführten Verhandlungen betreffend die Sanierung – keinen

Beschluss gefasst, das Eigentum an der Leitung an die Gemeinde zu übertragen.

Im Übrigen kommt es im vorliegenden

Zusammenhang nicht darauf an, ob die streitbetroffene Leitung im Eigentum des

Versorgungswerks (der Gemeinde) steht oder den Eigentümern der angeschlossenen

Liegenschaften gehört. Ob es sich bei der Leitung um eine Durchgangsleitung im

Sinn von Art. 676 des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt (wie dies der Beschwerdeführer

geltend macht und von der Beschwerdegegnerin bestritten wird), kann offen

bleiben. Das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht steht einer

Kostenpflicht der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften selbst dann

nicht entgegen, wenn es sich um Leitungen handelt, die gestützt auf Art. 676

ZGB im Eigentum des Versorgungswerks stehen (vgl. RB 1999 Nr. 45).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung

ist jedoch auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich

des Gemeinwesens, weshalb diesem im Fall des Obsiegens nur bei ausserordentlichen

Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen ist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …