VB.2004.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00278
9. September 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8145)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00278
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.09.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anweisung, sich in psychiatrischer Klinik behandeln zu lassen.
Zuständigkeit (E. 1.1). Aufschiebende Wirkung (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, für die Anordnung von persönlichen Massnahmen und Androhung einer Kürzung (E. 2.1).
Fraglich ist, ob die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung rechtmässig ist. In casu ist die Anordnung rechtens, weil die streitbetroffene Auflage in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bemühen der Fürsorgebehörde steht, auf die soziale und berufliche Integration des Beschwerdefühers hinzuwirken, was eine Ablösung von der wirtschaftliche Hilfe ermöglichen würde (E. 2.2). Behandlung ist medizinisch indiziert (E. 2.3). Sie ist im Detail von den Ärzten in der Klinik festzulegen, nicht von der Fürsorgebehörde (E. 2.5).
Abweisung.
Stichworte:
ANDROHUNG
ANORDNUNG
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
FÜRSORGE
LEISTUNGSKÜRZUNG
PERSÖNLICHE HILFE
PSYCHOTHERAPIE
SELBSTHILFE
SOZIALHILFE
THERAPIE
UNTERSTÜTZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 11 SHG
§ 12 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 10 SHV
§ 11 SHV
§ 12 Abs. I SHV
§ 12 Abs. II SHV
§ 16 SHV
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A wird seit Februar 1995 im Rahmen
des fürsorgerechtlichen Bedarfs von der Stadt X wirtschaftlich unterstützt. Die
Fürsorgebehörde beschloss anfangs August 2003, die berufliche Wiederintegration
von A dadurch zu unterstützen, dass dessen Teilnahme an einem Einsatzprogramm
beim Verein "O" für berufliche und soziale Integration finanziert werde.
Aus gesundheitlichen Gründen konnte ein Vertrag betreffend den Einsatz in
diesem Projekt nicht abgeschlossen werden (vgl. die Korrespondenz zwischen A,
der für ihn zuständigen Sozialberaterin Beatrice B und dem Verein O). Nachdem A
ein ärztliches Zeugnis von Dr. Z, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 30.
September 2003 vorgelegt hatte, welches ihm für September 2003 eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sistierte das Sozialamt X den vorgesehenen
Einsatz im Programm O, nahm mit Dr. Z, den A von der ärztlichen Schweigepflicht
entbunden hatte, Kontakt auf und vereinbarte mit diesem, dass er monatlich ein
ärztliches Zeugnis betreffend die Arbeitsfähigkeit ausstelle und in einem
späteren Zeitpunkt einen Bericht (zur Frage einer beruflichen Integration aus
ärztlicher Sicht) abgebe. Dieses weitere Vorgehen wurde A in einem Schreiben
des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt. Darin
heisst es abschliessend: "Was den zur Zeit sistierten Einsatz im Programm
also in V betrifft, … wartet die Fürsorgebehörde bis zum 31. Dezember 2003
zu, bis sie über das weitere Vorgehen entscheidet. Sollte im dannzumaligen
Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit nicht mindestens 50 % betragen, so behält sich
die Fürsorgebehörde ausdrücklich vor, Sie zur Abklärung an das Psychiatrische
Zentrum in S zu überwiesen und Ihnen eine entsprechende Weisung mittels
Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung aufzuerlegen". In der Folge legte A zwei
weitere Zeugnisse von Dr. Z vor, welche am 24. Oktober 2003 für den Monat
Oktober nochmals eine 100 %ige und am 19. November 2003 für den Monat November
eine 70 %ige sowie ab 1. Dezember 2003 "voraussichtlich" eine 50
%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.
Am 3. Dezember 2003 teilte A der Sozialberaterin
mit, er habe mit Dr. Z den Abbruch der Behandlung vereinbart; nach dessen
Meinung benötige er inskünftig kein Arztzeugnis mehr, weil er gemäss dem
jüngsten Zeugnis ab 1. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsfähig sei; wie mit der
Sozialberaterin abgemacht, werde er eine Teilzeitstelle suchen. In einem telefonischen
Gespräch vom 5. Dezember 2003 mit der zuständigen Sozialberaterin sowie in
einem anschliessenden Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 2003 hielt Dr. Z
fest, A lehne eine weitere ärztliche Behandlung bei ihm ab, weil er ihn als
voreingenommen und durch das Sozialamt beeinflusst halte. Aufgrund der
"Persönlichkeitsstruktur und Problematik" des Patienten sei eine
sozialpsychiatrische Institution besser geeignet, dessen Betreuung zu
übernehmen und "ihn möglicherweise in eine Tagesstruktur
einzubinden"; Schwierigkeiten ergäben sich wegen der sehr langen
Arbeitslosigkeit des Patienten sowie dessen persönlicher Einstellung. Abschliessend
hielt Dr. Z fest, dass er den Vorschlag des Sozialamtes, das Psychiatrische
Zentrum S beizuziehen und diesem auch die weitere Behandlung/ Betreuung zu
übertragen, unterstütze.
B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003
wies die Fürsorgebehörde A an, sich unverzüglich beim Psychiatrischen Zentrum S
anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z", welcher eine Behandlung
als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden empfehle, spezialärztliche
Hilfe anzunehmen; A werde angewiesen, sich der von den Spezialärzten des Zentrums
S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den entsprechenden ärztlichen
Anweisungen Folge zu leisten (Disp. Ziff. 1); A werde ferner angewiesen, sich unverzüglich
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum M zur Stellenvermittlung auf der
Basis von 50 % anzumelden, diese Stelle regelmässig aufzusuchen und die
diesbezüglichen Termine einzuhalten (Disp. Ziff. 2); sodann werde er
angewiesen, bei teilweiser oder ganzer Arbeitsunfähigkeit dem Fürsorgeamt
monatlich unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis des Zentrums S vorzulegen
(Disp. Ziff. 3); schliesslich werde er darauf hingewiesen, dass
Sozialhilfeleistungen gekürzt werden könnten, wenn er Anordnungen nicht
befolge, keine oder falsche Auskünfte erteile, Leistungen unzweckmässig
verwende und/oder Auflagen und Weisungen misssachte (Disp. Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Den dagegen am 16. Januar 2004 erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat am 7. Juni 2004 ab.
III.
Dagegen erhob A am 25. Juni 2004
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Weisung betreffend
Aufnahme einer Therapie im Zentrum S aufzuheben (1); gegen das Sozialamt X
unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten (2); dafür zu sorgen, dass sich die
Fürsorgebehörde nicht in seine politische Tätigkeit einmische (3); die
Fürsorgebehörde anzuweisen, alle seine Leserbriefe und Akten über seine legale
politische Tätigkeit aus dem Dossier zu entfernen (4); das Beschwerdeverfahren
so durchzuführen, dass seine Sache absolut neutral und vertraulich behandelt
werde (5).
Der Bezirksrat V verzichtete auf
Stellungnahme. Die Fürsorgebehörde X beantragte Abweisung der Beschwerde,
welcher zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und §
41.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit damit Anträge betreffend die von
den Vorinstanzen getroffenen bzw. bestätigten Weisungen gestellt werden. Das
trifft zu auf den Beschwerdeantrag 1, wonach der Beschwerdeführer Disp. Ziff. 1
und sinngemäss auch Disp. Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde X vom 16.
Dezember 2003 aufgehoben haben will.
Nicht
einzutreten ist hingegen auf die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4. Diese werden sinngemäss
mit dem Vorwurf begründet, das Sozialamt X sei ihm gegenüber wegen seiner politischen
Tätigkeit voreingenommen. Soweit der Beschwerdeführer damit ein aufsichtsrechtliches
Eingreifen des Verwaltungsgerichts verlangt, ist dieses hierfür nicht zuständig,
da es nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer hingegen mit der
diesbezügliche Kritik sinngemäss eine Befangenheit von Mitgliedern der
Fürsorgebehörde und Mitarbeitenden des Sozialamtes geltend machen will, kann
ein derartiger Einwand zwar im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden; dies
setzt jedoch ein förmliches Ausstandsbegehren des Betroffenen bzw. – soweit ihm
dies vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht möglich ist - die
unverzügliche Geltendmachung bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren
voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 21). Ein derartiges Ausstandsbegehren
hat der Beschwerdeführer weder vor Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde X
vom 16. Dezember 2003 noch danach im Rekursverfahren vor Bezirksrat
gestellt. Wie angemerkt werden kann, lassen sich den vorliegenden Akten
keinerlei Hinweise entnehmen, dass sich die Fürsorgebehörde bei ihren
Beschlüssen betreffend die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers
von dessen politischer Tätigkeit (die im Übrigen nicht näher aktenkundig ist)
beeinflussen hat lassen. – Was schliesslich den Beschwerdeantrag 5 anbelangt,
richtet sich dieser von vornherein nicht gegen die Beschlüsse der Vorinstanzen;
die damit für das Beschwerdeverfahren angerufenen Verfahrensgrundsätze hat das
Verwaltungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu beachten.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im aufgezeigten Umfang, bezüglich
des Beschwerdeantrags 1, auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss § 55 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt
wurde (Abs. 1). Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine
gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Weil hiermit unverzüglich über die
Beschwerde entschieden wird, erübrigt es sich, über den Antrag der
Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Wie
angemerkt werden kann, wären die Voraussetzungen hier gemäss der zu § 55 VRG
entwickelten Praxis kaum erfüllt (vgl. RB 2002 Nr. 9).
2.
2.1
Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie
die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) unterscheiden
nach ihrer Systematik zwischen "persönlicher Hilfe" bei einer
"persönlichen Notlage" (§ 11 ff. SHG, §§ 10 ff. SHV) und "wirtschaftlicher
Hilfe" bei einer "wirtschaftlichen Notlage" (§§ 14 ff. SHG, §§
16.
SHV). Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die
Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer
und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und
Kuraufenthalten sowie von Lehr- und Arbeitsstellen (§ 11 SHV). Im Zusammenhang
mit der persönlichen Hilfe gilt der Grundsatz, dass sie "im Einvernehmen
mit dem Hilfesuchenden" gewährt werden muss (§ 12 Abs. 1 SHG) und dass
gegen dessen Willen keine Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 12 Abs. 1 SHV).
Dieser Grundsatz ist jedoch, wie der Bezirksrat dem Beschwerdeführer zutreffend
entgegengehalten hat, mit zwei wichtigen Vorbehalten verbunden: Gegen den
Willen des Betroffenen sind gemäss § 12 Abs. 1 SHV Massnahmen zulässig in
Situationen, in denen unmittelbar Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen
und Weisungen, die gemäss § 21 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden
worden sind.
Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern. In Betracht fallen dabei gemäss § 23 SHV insbesondere
ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) sowie Bestimmungen
über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,
die nach den Umständen angebracht erscheinen (lit. d). Werden solche Auflagen
und Weisungen missachtet, so kann die Fürsorgebehörde die Leistungen kürzen,
sofern der Betroffene auf die Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden
ist, wobei ein solcher Hinweis bereits mit der diesbezüglichen Anordnung der
Fürsorgebehörde verbunden werden kann (§ 24 SHG in der hier massgebenden
Fassung vom 4. November 2002; zum Umfang der Leistungskürzung vgl. § 24 SHV).
2.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht dagegen, eine
Arbeit im Rahmen eines Pensums von 50 % zu suchen und anzunehmen, zu
welchem Zweck er sich laut dem unangefochtenen Disp. Ziff. 2 des Beschlusses
der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 beim regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum M anzumelden hat. Er will sich hingegen nicht mit
der Anordnung abfinden, sich im Zentrum S einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlung zu unterziehen.
Zu dieser Anordnung hat sich die
Fürsorgebehörde entschlossen, nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit oder
aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande war, an einem Einsatzprogramm des
Vereins O für berufliche und soziale Integration teilzunehmen; im Rahmen dieses
Programms wäre für den Beschwerdeführer eine geeignete Stelle mit einem Pensum
zu 50 % gesucht worden. Nachdem ein diesbezüglicher Vertragsabschluss mit dem
Verein O gescheitert war, begann der Beschwerdeführer – auf Vermittlung des Sozialamtes
hin - bei Dr. Z eine psychiatrische Behandlung, die aber nach sechs Sitzungen anfangs
Dezember 2003 abgebrochen wurde. Dies führte auf Empfehlung von Dr. Z, der nach
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Fürsorgebehörde in
Kontakt stand, zur streitbetroffenen Weisung an den Beschwerdeführer, sich unverzüglich
beim Psychiatrischen Zentrum S anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z",
welcher eine Behandlung als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden
empfehle, spezialärztliche Hilfe anzunehmen, wobei er sich der von den
Spezialärzten des Zentrums S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den
entsprechenden ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten habe.
Dieser – insoweit der Darstellung beider
Parteien entsprechende – Ablauf zeigt, dass die streitbetroffene Auflage in
einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bemühen der Fürsorgebehörde steht, auf
die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers hinzuwirken, was
eine Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe ermögliche würde (vgl. zu dieser
Zielsetzung im Sozialhilferecht allgemein Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 73 und 77; Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2000, Ziff. A1 und D1).
Im Fall des Beschwerdeführers geht es der Fürsorgebehörde offenbar in erster
Linie darum, aufgrund einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlung Klarheit darüber zu gewinnen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer
ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben aus medizinischer Sicht überhaupt
möglich sei, sowie darum, aufgrund einer solchen Behandlung die Chancen zu
einem solchen Wiedereinstieg zu verbessern. Angesichts dieser Zielsetzung
(welche die Fürsorgebehörde allerdings nie klar formuliert hat, sich aber wie
erwähnt aus dem bisherigen Ablauf ergibt) fällt die streitbetroffene Anordnung
grundsätzlich unter den Vorbehalt von § 12 Abs. 2 SHV, wonach
entsprechende Massnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet
werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch die Anordnung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung, soweit sie der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit diene, grundsätzlich für zulässig erklärt (VGr, 23. August
2001, VB.2001.00236, in welchem Urteil aufgrund der dort gegebenen Umstände die
Auflage allerdings als rechtswidrig beurteilt wurde). Wie klarzustellen ist,
bedeutet dies lediglich, dass die streitbetroffene Anordnung in § 12 Abs. 2 SHV
eine hinreichende Grundlage für Sanktionen nach § 24 SHG im Widerhandlungsfall
bildet; eine zwangsweise Durchsetzung der psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlung steht nicht zur Diskussion und könnte sich denn auch auf keinen
Rechtstitel stützen.
2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den
Standpunkt, er sei gesund und bedürfe keiner solchen Behandlung. Seiner eigenen
Einschätzung steht jedoch die fachliche Beurteilung durch Dr. Z entgegen, der
in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2003 an das Sozialamt eine
Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S empfohlen hat.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass diese Empfehlung nicht auf einer abgeschlossenen
Behandlung und einem daran anknüpfenden Zwischenbericht (wie ihn die Fürsorgebehörde
ursprünglich anstrebte) beruht, sondern im Zusammenhang mit einem vorzeitigen
Abbruch der Behandlung erfolgte, kommt dieser ärztlichen Beurteilung doch ein
erhebliches Gewicht zu; der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. Z sei ihm
gegenüber voreingenommen gewesen und habe sich durch die Fürsorgebehörde
beeinflussen lassen, ist wenig glaubwürdig; er findet in den Akten keine
Stütze. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des genannten Schreibens
von Dr. Z vom 6. Dezember 2003, ist daher davon auszugehen, dass eine
Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S medizinisch
indiziert ist.
2.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, im letzten
ärztlichen Zeugnis von Dr. Z sei ihm ab Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% bescheinigt worden; im Schreiben des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom
21.
Oktober 2003 sei eine Überweisung an das Zentrum S zur weiteren Abklärung
nur in Betracht gezogen worden, sofern er bis 31. Dezember 2003 nicht eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreiche; damit stehe der Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 im Widerspruch zu dieser früher formulierten
Bedingung. – Es trifft zu, dass Dr. Z im Zeugnis vom 19. November 2003 dem
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 eine "voraussichtliche"
Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % bescheinigt hat. Der Beschwerdeführer
verkennt jedoch, dass sich die Situation anfangs Dezember 2003 wesentlich
änderte, indem er damals (nach der letzten Konsultation vom 3. Dezember 2003)
die bei Dr. Z begonnene Behandlung vorzeitig abbrach, weshalb dieser auch den
ursprünglich geplanten ärztlichen Bericht zuhanden der Fürsorgebehörde nicht
mehr erstellte. Zudem räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
selber ein, dass sich Dr. Z an dieser letzten Besprechung geweigert habe, ihm
ein ärztliches Zeugnis "definitiv auf 50 %" auszustellen. Der
Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der
Beschluss der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 bezüglich des Umfangs der
Arbeitsfähigkeit nicht mehr der Bedingung im Schreiben des Präsidenten vom 21.
Oktober 2003 entspricht.
2.5
Unter diesen Umständen (die anders als in dem vom
Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2001.00236 vom 23. August 2001 beurteilten
Fall liegen) durfte die Fürsorgebehörde X die weitere ungeschmälerte
wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers durchaus davon abhängig
machen, dass dieser sich für eine Untersuchung und allfällige Behandlung beim Zentrum
S anmelde. Dabei ist allerdings klarzustellen, dass vom Beschwerdeführer im
jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein verlangt werden kann, dass er sich
einer Behandlung "auf der Basis als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden"
unterzieht. Das ist denn auch offenbar nicht die Meinung der Fürsorgebehörde;
vielmehr wird in Disp. Ziff. 1 des streitbetroffenen Beschlusses lediglich –
etwas unklar – zum Ausdruck gebracht, dass diese Form der Behandlung gemäss
Empfehlung von Dr. Z zweckmässig wäre. In welcher Form und auf welche Weise
eine Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum S erfolgen wird, werden jedoch
die dort tätigen Fachpersonen festzulegen haben; davon geht auch die
streitbetroffene Weisung aus.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei jedoch entsprechend der in
Sozialhilfestreitigkeiten geübten Gerichtspraxis eine ermässigte Gerichtsgebühr
anzusetzen ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an….