Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00278

9. September 2004Deutsch14 min

(URT.2004.8145)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit Februar 1995 im Rahmen

des fürsorgerechtlichen Bedarfs von der Stadt X wirtschaftlich unterstützt. Die

Fürsorgebehörde beschloss anfangs August 2003, die berufliche Wiederintegration

von A dadurch zu unterstützen, dass dessen Teilnahme an einem Einsatzprogramm

beim Verein "O" für berufliche und soziale Integration finanziert werde.

Aus gesundheitlichen Gründen konnte ein Vertrag betreffend den Einsatz in

diesem Projekt nicht abgeschlossen werden (vgl. die Korrespondenz zwischen A,

der für ihn zuständigen Sozialberaterin Beatrice B und dem Verein O). Nachdem A

ein ärztliches Zeugnis von Dr. Z, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 30.

September 2003 vorgelegt hatte, welches ihm für September 2003 eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sistierte das Sozialamt X den vorgesehenen

Einsatz im Programm O, nahm mit Dr. Z, den A von der ärztlichen Schweigepflicht

entbunden hatte, Kontakt auf und vereinbarte mit diesem, dass er monatlich ein

ärztliches Zeugnis betreffend die Arbeitsfähigkeit ausstelle und in einem

späteren Zeitpunkt einen Bericht (zur Frage einer beruflichen Integration aus

ärztlicher Sicht) abgebe. Dieses weitere Vorgehen wurde A in einem Schreiben

des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt. Darin

heisst es abschliessend: "Was den zur Zeit sistierten Einsatz im Programm

also in V betrifft, … wartet die Fürsorgebehörde bis zum 31. Dezember 2003

zu, bis sie über das weitere Vorgehen entscheidet. Sollte im dannzumaligen

Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit nicht mindestens 50 % betragen, so behält sich

die Fürsorgebehörde ausdrücklich vor, Sie zur Abklärung an das Psychiatrische

Zentrum in S zu überwiesen und Ihnen eine entsprechende Weisung mittels

Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung aufzuerlegen". In der Folge legte A zwei

weitere Zeugnisse von Dr. Z vor, welche am 24. Oktober 2003 für den Monat

Oktober nochmals eine 100 %ige und am 19. November 2003 für den Monat November

eine 70 %ige sowie ab 1. Dezember 2003 "voraussichtlich" eine 50

%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.

Am 3. Dezember 2003 teilte A der Sozialberaterin

mit, er habe mit Dr. Z den Abbruch der Behandlung vereinbart; nach dessen

Meinung benötige er inskünftig kein Arztzeugnis mehr, weil er gemäss dem

jüngsten Zeugnis ab 1. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsfähig sei; wie mit der

Sozialberaterin abgemacht, werde er eine Teilzeitstelle suchen. In einem telefonischen

Gespräch vom 5. Dezember 2003 mit der zuständigen Sozialberaterin sowie in

einem anschliessenden Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 2003 hielt Dr. Z

fest, A lehne eine weitere ärztliche Behandlung bei ihm ab, weil er ihn als

voreingenommen und durch das Sozialamt beeinflusst halte. Aufgrund der

"Persönlichkeitsstruktur und Problematik" des Patienten sei eine

sozialpsychiatrische Institution besser geeignet, dessen Betreuung zu

übernehmen und "ihn möglicherweise in eine Tagesstruktur

einzubinden"; Schwierigkeiten ergäben sich wegen der sehr langen

Arbeitslosigkeit des Patienten sowie dessen persönlicher Einstellung. Abschliessend

hielt Dr. Z fest, dass er den Vorschlag des Sozialamtes, das Psychiatrische

Zentrum S beizuziehen und diesem auch die weitere Behandlung/ Betreuung zu

übertragen, unterstütze.

B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003

wies die Fürsorgebehörde A an, sich unverzüglich beim Psychiatrischen Zentrum S

anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z", welcher eine Behandlung

als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden empfehle, spezialärztliche

Hilfe anzunehmen; A werde angewiesen, sich der von den Spezialärzten des Zentrums

S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den entsprechenden ärztlichen

Anweisungen Folge zu leisten (Disp. Ziff. 1); A werde ferner angewiesen, sich unverzüglich

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum M zur Stellenvermittlung auf der

Basis von 50 % anzumelden, diese Stelle regelmässig aufzusuchen und die

diesbezüglichen Termine einzuhalten (Disp. Ziff. 2); sodann werde er

angewiesen, bei teilweiser oder ganzer Arbeitsunfähigkeit dem Fürsorgeamt

monatlich unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis des Zentrums S vorzulegen

(Disp. Ziff. 3); schliesslich werde er darauf hingewiesen, dass

Sozialhilfeleistungen gekürzt werden könnten, wenn er Anordnungen nicht

befolge, keine oder falsche Auskünfte erteile, Leistungen unzweckmässig

verwende und/oder Auflagen und Weisungen misssachte (Disp. Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Den dagegen am 16. Januar 2004 erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat am 7. Juni 2004 ab.

III.

Dagegen erhob A am 25. Juni 2004

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Weisung betreffend

Aufnahme einer Therapie im Zentrum S aufzuheben (1); gegen das Sozialamt X

unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten (2); dafür zu sorgen, dass sich die

Fürsorgebehörde nicht in seine politische Tätigkeit einmische (3); die

Fürsorgebehörde anzuweisen, alle seine Leserbriefe und Akten über seine legale

politische Tätigkeit aus dem Dossier zu entfernen (4); das Beschwerdeverfahren

so durchzuführen, dass seine Sache absolut neutral und vertraulich behandelt

werde (5).

Der Bezirksrat V verzichtete auf

Stellungnahme. Die Fürsorgebehörde X beantragte Abweisung der Beschwerde,

welcher zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und §

41.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit damit Anträge betreffend die von

den Vorinstanzen getroffenen bzw. bestätigten Weisungen gestellt werden. Das

trifft zu auf den Beschwerdeantrag 1, wonach der Beschwerdeführer Disp. Ziff. 1

und sinngemäss auch Disp. Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde X vom 16.

Dezember 2003 aufgehoben haben will.

Nicht

einzutreten ist hingegen auf die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4. Diese werden sinngemäss

mit dem Vorwurf begründet, das Sozialamt X sei ihm gegenüber wegen seiner politischen

Tätigkeit voreingenommen. Soweit der Beschwerdeführer damit ein aufsichtsrechtliches

Eingreifen des Verwaltungsgerichts verlangt, ist dieses hierfür nicht zuständig,

da es nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer hingegen mit der

diesbezügliche Kritik sinngemäss eine Befangenheit von Mitgliedern der

Fürsorgebehörde und Mitarbeitenden des Sozialamtes geltend machen will, kann

ein derartiger Einwand zwar im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden; dies

setzt jedoch ein förmliches Ausstandsbegehren des Betroffenen bzw. – soweit ihm

dies vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht möglich ist - die

unverzügliche Geltendmachung bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren

voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 21). Ein derartiges Ausstandsbegehren

hat der Beschwerdeführer weder vor Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde X

vom 16. Dezember 2003 noch danach im Rekursverfahren vor Bezirksrat

gestellt. Wie angemerkt werden kann, lassen sich den vorliegenden Akten

keinerlei Hinweise entnehmen, dass sich die Fürsorgebehörde bei ihren

Beschlüssen betreffend die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers

von dessen politischer Tätigkeit (die im Übrigen nicht näher aktenkundig ist)

beeinflussen hat lassen. – Was schliesslich den Beschwerdeantrag 5 anbelangt,

richtet sich dieser von vornherein nicht gegen die Beschlüsse der Vorinstanzen;

die damit für das Beschwerdeverfahren angerufenen Verfahrensgrundsätze hat das

Verwaltungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu beachten.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im aufgezeigten Umfang, bezüglich

des Beschwerdeantrags 1, auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss § 55 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt

wurde (Abs. 1). Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine

gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Weil hiermit unverzüglich über die

Beschwerde entschieden wird, erübrigt es sich, über den Antrag der

Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Wie

angemerkt werden kann, wären die Voraussetzungen hier gemäss der zu § 55 VRG

entwickelten Praxis kaum erfüllt (vgl. RB 2002 Nr. 9).

2.

2.1

Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie

die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) unterscheiden

nach ihrer Systematik zwischen "persönlicher Hilfe" bei einer

"persönlichen Notlage" (§ 11 ff. SHG, §§ 10 ff. SHV) und "wirtschaftlicher

Hilfe" bei einer "wirtschaftlichen Notlage" (§§ 14 ff. SHG, §§

16.

SHV). Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die

Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer

und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und

Kuraufenthalten sowie von Lehr- und Arbeitsstellen (§ 11 SHV). Im Zusammenhang

mit der persönlichen Hilfe gilt der Grundsatz, dass sie "im Einvernehmen

mit dem Hilfesuchenden" gewährt werden muss (§ 12 Abs. 1 SHG) und dass

gegen dessen Willen keine Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 12 Abs. 1 SHV).

Dieser Grundsatz ist jedoch, wie der Bezirksrat dem Beschwerdeführer zutreffend

entgegengehalten hat, mit zwei wichtigen Vorbehalten verbunden: Gegen den

Willen des Betroffenen sind gemäss § 12 Abs. 1 SHV Massnahmen zulässig in

Situationen, in denen unmittelbar Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen

und Weisungen, die gemäss § 21 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden

worden sind.

Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers zu verbessern. In Betracht fallen dabei gemäss § 23 SHV insbesondere

ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) sowie Bestimmungen

über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,

die nach den Umständen angebracht erscheinen (lit. d). Werden solche Auflagen

und Weisungen missachtet, so kann die Fürsorgebehörde die Leistungen kürzen,

sofern der Betroffene auf die Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden

ist, wobei ein solcher Hinweis bereits mit der diesbezüglichen Anordnung der

Fürsorgebehörde verbunden werden kann (§ 24 SHG in der hier massgebenden

Fassung vom 4. November 2002; zum Umfang der Leistungskürzung vgl. § 24 SHV).

2.2

Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht dagegen, eine

Arbeit im Rahmen eines Pensums von 50 % zu suchen und anzunehmen, zu

welchem Zweck er sich laut dem unangefochtenen Disp. Ziff. 2 des Beschlusses

der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 beim regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum M anzumelden hat. Er will sich hingegen nicht mit

der Anordnung abfinden, sich im Zentrum S einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen

Behandlung zu unterziehen.

Zu dieser Anordnung hat sich die

Fürsorgebehörde entschlossen, nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit oder

aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande war, an einem Einsatzprogramm des

Vereins O für berufliche und soziale Integration teilzunehmen; im Rahmen dieses

Programms wäre für den Beschwerdeführer eine geeignete Stelle mit einem Pensum

zu 50 % gesucht worden. Nachdem ein diesbezüglicher Vertragsabschluss mit dem

Verein O gescheitert war, begann der Beschwerdeführer – auf Vermittlung des Sozialamtes

hin - bei Dr. Z eine psychiatrische Behandlung, die aber nach sechs Sitzungen anfangs

Dezember 2003 abgebrochen wurde. Dies führte auf Empfehlung von Dr. Z, der nach

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Fürsorgebehörde in

Kontakt stand, zur streitbetroffenen Weisung an den Beschwerdeführer, sich unverzüglich

beim Psychiatrischen Zentrum S anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z",

welcher eine Behandlung als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden

empfehle, spezialärztliche Hilfe anzunehmen, wobei er sich der von den

Spezialärzten des Zentrums S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den

entsprechenden ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten habe.

Dieser – insoweit der Darstellung beider

Parteien entsprechende – Ablauf zeigt, dass die streitbetroffene Auflage in

einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bemühen der Fürsorgebehörde steht, auf

die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers hinzuwirken, was

eine Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe ermögliche würde (vgl. zu dieser

Zielsetzung im Sozialhilferecht allgemein Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 73 und 77; Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2000, Ziff. A1 und D1).

Im Fall des Beschwerdeführers geht es der Fürsorgebehörde offenbar in erster

Linie darum, aufgrund einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen

Behandlung Klarheit darüber zu gewinnen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer

ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben aus medizinischer Sicht überhaupt

möglich sei, sowie darum, aufgrund einer solchen Behandlung die Chancen zu

einem solchen Wiedereinstieg zu verbessern. Angesichts dieser Zielsetzung

(welche die Fürsorgebehörde allerdings nie klar formuliert hat, sich aber wie

erwähnt aus dem bisherigen Ablauf ergibt) fällt die streitbetroffene Anordnung

grundsätzlich unter den Vorbehalt von § 12 Abs. 2 SHV, wonach

entsprechende Massnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet

werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch die Anordnung einer

vertrauensärztlichen Untersuchung, soweit sie der Abklärung der

Arbeitsfähigkeit diene, grundsätzlich für zulässig erklärt (VGr, 23. August

2001, VB.2001.00236, in welchem Urteil aufgrund der dort gegebenen Umstände die

Auflage allerdings als rechtswidrig beurteilt wurde). Wie klarzustellen ist,

bedeutet dies lediglich, dass die streitbetroffene Anordnung in § 12 Abs. 2 SHV

eine hinreichende Grundlage für Sanktionen nach § 24 SHG im Widerhandlungsfall

bildet; eine zwangsweise Durchsetzung der psychiatrischen oder psychotherapeutischen

Behandlung steht nicht zur Diskussion und könnte sich denn auch auf keinen

Rechtstitel stützen.

2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den

Standpunkt, er sei gesund und bedürfe keiner solchen Behandlung. Seiner eigenen

Einschätzung steht jedoch die fachliche Beurteilung durch Dr. Z entgegen, der

in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2003 an das Sozialamt eine

Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S empfohlen hat.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass diese Empfehlung nicht auf einer abgeschlossenen

Behandlung und einem daran anknüpfenden Zwischenbericht (wie ihn die Fürsorgebehörde

ursprünglich anstrebte) beruht, sondern im Zusammenhang mit einem vorzeitigen

Abbruch der Behandlung erfolgte, kommt dieser ärztlichen Beurteilung doch ein

erhebliches Gewicht zu; der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. Z sei ihm

gegenüber voreingenommen gewesen und habe sich durch die Fürsorgebehörde

beeinflussen lassen, ist wenig glaubwürdig; er findet in den Akten keine

Stütze. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des genannten Schreibens

von Dr. Z vom 6. Dezember 2003, ist daher davon auszugehen, dass eine

Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S medizinisch

indiziert ist.

2.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, im letzten

ärztlichen Zeugnis von Dr. Z sei ihm ab Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% bescheinigt worden; im Schreiben des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom

21.

Oktober 2003 sei eine Überweisung an das Zentrum S zur weiteren Abklärung

nur in Betracht gezogen worden, sofern er bis 31. Dezember 2003 nicht eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreiche; damit stehe der Beschluss der

Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 im Widerspruch zu dieser früher formulierten

Bedingung. – Es trifft zu, dass Dr. Z im Zeugnis vom 19. November 2003 dem

Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 eine "voraussichtliche"

Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % bescheinigt hat. Der Beschwerdeführer

verkennt jedoch, dass sich die Situation anfangs Dezember 2003 wesentlich

änderte, indem er damals (nach der letzten Konsultation vom 3. Dezember 2003)

die bei Dr. Z begonnene Behandlung vorzeitig abbrach, weshalb dieser auch den

ursprünglich geplanten ärztlichen Bericht zuhanden der Fürsorgebehörde nicht

mehr erstellte. Zudem räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

selber ein, dass sich Dr. Z an dieser letzten Besprechung geweigert habe, ihm

ein ärztliches Zeugnis "definitiv auf 50 %" auszustellen. Der

Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der

Beschluss der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 bezüglich des Umfangs der

Arbeitsfähigkeit nicht mehr der Bedingung im Schreiben des Präsidenten vom 21.

Oktober 2003 entspricht.

2.5

Unter diesen Umständen (die anders als in dem vom

Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2001.00236 vom 23. August 2001 beurteilten

Fall liegen) durfte die Fürsorgebehörde X die weitere ungeschmälerte

wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers durchaus davon abhängig

machen, dass dieser sich für eine Untersuchung und allfällige Behandlung beim Zentrum

S anmelde. Dabei ist allerdings klarzustellen, dass vom Beschwerdeführer im

jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein verlangt werden kann, dass er sich

einer Behandlung "auf der Basis als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden"

unterzieht. Das ist denn auch offenbar nicht die Meinung der Fürsorgebehörde;

vielmehr wird in Disp. Ziff. 1 des streitbetroffenen Beschlusses lediglich –

etwas unklar – zum Ausdruck gebracht, dass diese Form der Behandlung gemäss

Empfehlung von Dr. Z zweckmässig wäre. In welcher Form und auf welche Weise

eine Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum S erfolgen wird, werden jedoch

die dort tätigen Fachpersonen festzulegen haben; davon geht auch die

streitbetroffene Weisung aus.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei jedoch entsprechend der in

Sozialhilfestreitigkeiten geübten Gerichtspraxis eine ermässigte Gerichtsgebühr

anzusetzen ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an….