Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00280

20. Oktober 2004Deutsch26 min

(URT.2004.8263)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, spanischer Staatsangehöriger, geboren

1972, wuchs zunächst zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei der

Mutter in Spanien auf. Der Vater hatte Spanien kurz nach der Geburt des Sohnes

verlassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Als A sieben Jahre alt war, verliess

seine Mutter Spanien ebenfalls und zog zum Vater in die Schweiz, um zu

arbeiten. Die Kinder wurden von der Grossmutter mütterlicherseits aufgezogen.

In Spanien besuchte A die obligatorische Grundschule bis zum achten Schuljahr.

Während dieser Zeit kamen die Eltern zweimal pro Jahr auf Besuch.

Seit 4. Dezember 1987 hält sich A in der

Schweiz auf. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. 1987 besuchte er die

kantonale technische Berufsschule als Vorbereitung auf eine Lehre als Elektriker.

Diese brach er nach zwei Monaten ab, weil seine Eltern nach einem schweren

Autounfall für längere Zeit im Spital geweilt haben sollen und er als einziger

der Familie arbeiten konnte. Während kurzer Zeit arbeitete er als Kellner, alsdann

bei einer Baufirma sowie bei einem weiteren Baugeschäft, welches ihm die Stelle

1994 kündigte. Ab November 1994 bezog er Arbeitslosengeld. 1992 hatte er sich

mit einer dominikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im April

1994 getrennt und am 1. April 1997 geschieden. Aus der Bekanntschaft mit B,

heute verheiratete B-E, stammt die Tochter C, geboren 1995. Seit 31. Dezember

2001 hält sich die Familie E mit der Tochter C in Deutschland auf.

Am 3. November 1995 wurde A in Untersuchungshaft

gesetzt. Am 2. Juli 1997 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil

vom 30. September 1997 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich im

Wesentlichen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus. Auf Berufung

hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar

1998 diese Strafe, wogegen der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde ans

Kassationsgericht erhob. Anfang August 1998 floh er aus dem Strafvollzug und

hielt sich in Spanien auf, von wo aus er Anfang Juni 1999 mit einem verfälschten

Pass wieder in die Schweiz einreiste. Hier wurde er am 14. Juni 1999

verhaftet und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 6. Juli

1999 für das Fälschen von Ausweisen, das rechtswidrige Einreisen und Betreten

des Landes sowie wegen Kokainkonsums mit 45 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre,

bestraft. Am 28. Juni 1999 wies das Kassationsgericht die vom Obergericht entschiedene

Sache an dieses zurück, welches den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 19. Januar

2000 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechs Jahren zehn

Monaten und 15 Tagen Zuchthaus bestrafte. Aus dem Strafvollzug heraus

organisierte A anfangs September 2000 die Entführung seiner Tochter durch seine

Mutter. Am 16. September 2000 fuhr die Grossmutter ohne Wissen und Willen

der Kindsmutter mit der Enkelin C nach Spanien. Es gelang dem Ehemann der

Kindsmutter, das Kind Ende September 2000 aus Spanien zurückzuholen. Wegen

qualifizierter Entführung seiner Tochter C sowie wegen Entziehens von

Unmündigen bestrafte ihn das Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil

vom 6. Juni 2003 mit 21 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig erklärte es die Strafe

von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 1999 als vollziehbar.

Bereits am 21. September 2000, nach

Ausfällung des obergerichtlichen Urteils, war die Fremdenpolizei (heute:

Migrationsamt) des Kantons Zürich an A ge­langt und hatte ihm das rechtliche

Gehör gewährt, da die Niederlassungsbewilligung wegen seines fluchtbedingten,

mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Spanien erloschen sei. Dennoch behielt

er die Niederlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2003 wurde A aus dem Strafvollzug

bedingt entlassen und ihm eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Er arbeitet

heute als Gipser. Im Dezember 2003 gewährte das Migrationsamt A erneut das

rechtliche Gehör, weil es Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn

prüfte. Mit Beschluss vom 26. Mai 2004 wies ihn der Regierungsrat des

Kantons Zürich für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 28. Juni 2004

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss

des Regierungsrates vom 26. Mai 2004 aufzuheben und von einer Ausweisung

abzusehen. Eventuell sei eine solche auf die Dauer von fünf Jahren zu

befristen. Namens des Regierungsrates beantragte die Direktion für Soziales und

Sicherheit am 26./27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 24 Ziff. 1 in Verbindung

mit § 13 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des

Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1)

entscheidet der Gesamtregierungsrat auf Antragstellung und Berichterstattung

der Direktion der Polizei (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) über

die Ausweisung von Ausländern (dazu auch Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gegen einen solchen Entscheid ist zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen

Behörde aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 35; BGE 114 Ib 1 E. 1a). Das Verwaltungsgericht ist für die

vorliegende Beschwerde daher zuständig.

2.

2.1

Die Vorinstanz stützte die gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung auf seine strafrechtlichen

Verurteilungen sowie darauf, dass er nicht fähig sei, sich in die in der

Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann

ein Ausländer unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder

wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen

lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat

geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Allerdings soll die Ausweisung nur

verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11

Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens,

auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf

die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3

der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine

sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalles stützende Verhältnismässigkeitsprüfung

(BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz

anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung

einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer

in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist

und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine

Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen.

Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kinder oder Jugendliche in die

Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b). Die Ausweisung ist

sodann eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der

Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit seinen Landsleuten

zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen

Sprache spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch).

2.2

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens

garantiert, kann dagegen Grundlage für einen Anwesenheitsanspruch bilden.

Darauf können sich ausländische Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte

mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – vorab Schweizer Bürgerrecht oder

Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz haben. Unter die familiären

Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in

erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen

Kindern, die im gleichen Haushalt leben (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a,

120.

Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger, Handbuch

der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).

Kinder im Alter von über 18 Jahren, die nicht mehr diesem Kernbereich der

Familie zuzurechnen sind, geniessen diesen Schutz von Art. 8 EMRK nur,

wenn zu den Eltern ein besonderes, über das übliche Mass hinausgehendes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich bei fortdauernder oder neu entstandener

Pflegebedürftigkeit (schwere körperliche oder geistige Behinderung) eines

Nachkommen (VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 3a, www.vgrzh.ch;

BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 3.3, www.bger.ch; BGE 120 Ib 257 E. 1

d, e). Der in Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und

gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II

377.

E. 7).

Unbestrittenermassen befindet sich die

Tochter des Beschwerdeführers gegenwärtig in Deutschland (vorn I Abs. 2).

Ob damit zu rechnen ist, dass das Ehepaar E-B mit der Tochter C in absehbarer

Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren wird, wovon die Beschwerde ausgeht,

ohne dies näher auszuführen, kann dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass

sich der Beschwerdeführer für seinen Aufenthaltsanspruch zwar grundsätzlich auf

das Anwesenheitsrecht der Tochter berufen könnte, diese jedoch nicht in der

Schweiz weilt. Anderseits macht der Beschwerdeführer kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis

zwischen ihm und den Eltern geltend. Mit seiner Freundin D ist er bislang nicht

verheiratet. Er kann sich daher unter keinem Gesichtspunkt auf Art. 8 EMRK

berufen.

2.3

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; AS 2002, 1529 ff.) in Kraft

getreten.

Art. 1 lit. a und c FZA räumen

den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise und Verbleib im Hoheitsgebiet der

Vertragsparteien ein, ungeachtet dessen, ob sie im Aufnahmestaat eine

Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht. Der Beschwerdeführer kann sich als spanischer

Staatsangehöriger demnach auf das Freizügigkeitsabkommen berufen und hat

grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz.

Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten

Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA). Unter einer Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA ist jede Handlung zu verstehen, die das Recht auf freie Einreise

und Aufenthalt berührt. Die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in

Betracht kommenden Einzelperson anknüpft, was bedeutet, dass eine

Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit abstellen darf, die von der betroffenen Einzelperson ausgehen. Dies

ist beispielsweise der Fall, wenn ein persönliches Verhalten des Betreffenden

zu einer Strafe geführt hat. Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung

setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung – die jede Gesetzesverletzung

darstellt – eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zum Ganzen BGE 129 II 215 E. 5.1,

6.

, 7.1 und 7.3). Im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA ist die Feststellung

einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grund­voraussetzung für den Erlass von

Massnahmen. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen,

dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird

(BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.3.1).

3.

3.1

Wie dargelegt, besteht an der Erfüllung des

Ausweisungsgrundes von Art. 10 lit. a ANAG kein Zweifel, wurde der Beschwerdeführer

doch zu insgesamt acht Jahren sieben Monaten und 15 Tagen Zuchthaus und 45

Tagen Gefängnis verurteilt. Dem Urteil des Obergerichtes vom 19. Januar

2000.

lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit

dem Drogenhandel in grossem Stil nachging, insgesamt am Umsatz von mehr als 4,5

kg Kokain beteiligt war und Anstalten für den Verkauf von mindestens weiteren

6,6 kg Kokain traf. Das Obergericht ging von überdurchschnittlicher

Qualität der Drogen aus, doch ergäbe sich der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2

lit. a BetmG auch bei weit geringerer Reinheit. Hinzu kamen erschwerend

Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit des Drogenhandels, womit der Beschwerdeführer

innert 6 Monaten etwa Fr. 170'000.- umsetzte (Art. 19 Ziff. 2 lit. b

und c BetmG). Der Strafbefehl vom 6. Juli 1999 beruhte im Wesentlichen

darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Strafvollzug im

August 1998 im Sommer 1999 mit einem verfälschten Pass wieder in die Schweiz

einreiste und sich hier bis zur Verhaftung am 14. Juni 1999 aufhielt. Dem

Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Juni 2003 lag zugrunde, dass der

Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus die Entführung seiner Tochter

mithilfe seiner Mutter nach Spanien organisierte, um sie der leiblichen Mutter B

zu entziehen. Das Geschworenengericht ging zudem davon aus, dass den

Beschwerdeführer – trotz des von ihm behaupteten lasterhaften Lebenswandels der

Kindsmutter – nicht etwa die Sorge um sein Kind dazu getrieben habe, das Kind

entführen zu lassen, sondern dass er sich an der Kindsmutter wegen deren

Beziehung zu E habe rächen wollen. E war bei der Verhaftung des Beschwerdeführers

im Jahr 1999 als Polizeibeamter anwesend. Alle diese Delikte sind zudem auf ein

persönliches Verhalten des Beschwerdeführers selber zurückzuführen.

3.2

Fraglich ist, ob gleichzeitig der Ausweisungsgrund

von Art. 10 lit. b ANAG erfüllt ist. Danach müssen das Verhalten des

Ausländers und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt

oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Auch dies

ist mit der Vorinstanz zu bejahen.

3.2.1

Zunächst ist darauf zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde, und dies einmal sogar im Strafvollzug

(Rückfall). Anfang August 1998 floh er aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach

Spanien, angeblich wegen des Todes seiner Grossmutter. In jenem Zeitpunkt war

das Strafverfahren noch nicht erledigt, weil der Beschwerdeführer das Urteil

des Obergerichtes vom 26. Februar 1998 mit Nichtigkeitsbeschwerde an das

Kassations- und Bundesgericht weitergezogen hatte. Ohne den Entscheid des

Kassationsgerichtes vom 28. August 1999 und das – mildere – Urteil des Obergerichtes

vom 19. Januar 2000 abzuwarten, entzog sich der Beschwerdeführer mittels

Flucht dem Strafvollzug.

3.2.2

Anfang Juni 1999 kehrte er wieder

in die Schweiz zurück, mit verfälschtem Pass, lautend auf G, um sich dem

drohenden Strafvollzug zu entziehen und dennoch bei seiner Familie zu sein. Das

Migrationsamt ging davon aus, seine Niederlassungsbewilligung habe wegen seines

mehr als 6 Monate dauernden Aufenthalts im Ausland ihre Gültigkeit verloren (Art. 9

Abs. 3 lit. c ANAG; warum die Niederlassungsbewilligung dennoch aufrecht

erhalten wurde, geht aus den Akten nicht hervor). Mit Strafbefehl vom 6. Juli

1999.

wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Ende Mai/Anfang Juni

1999.

erfolgten Einreise mittels eines verfälschten Passes mit 45 Tagen

Gefängnis bestraft. Obwohl er den Strafbefehl vom 6. Juli 1999 nicht

angefochten hatte, bestritt er in der Befragung vom 11. November 2000 im

Hinblick auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung vehement, erst im

Sommer 1999 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, und betonte mehrmals, schon

etwa Ende Dezember 1998 hierher gekommen zu sein. Sowohl seine Schwester als

auch seine damalige Freundin B bestätigten allerdings, dass er Weihnachten 1998

in Spanien verbracht habe und im Juni/Juli 1999 wieder in die Schweiz eingereist

sei; seine Mutter machte demgegenüber davon abweichende Angaben. Im Schreiben vom

13.

November 2000 verstieg sich der Beschwerdeführer zur Behauptung, dass er

noch früher, nämlich bereits am 20. Oktober 1998, wieder in der Schweiz gewesen

sei. Demgegenüber hatte er in der Befragung vor Obergericht ausgesagt, er habe

rund zehn Monate in Spanien verbracht und sei erst im Sommer 1999 wieder in die

Schweiz eingereist.

3.2.3

Wer sich wie der Beschwerdeführer

dem Strafvollzug entzieht, wer wegen des drohenden Strafvollzugs unter falscher

Identität in unser Land einreist, um dessen Vorteile zu geniessen, und aus dem

Strafvollzug heraus ein weiteres Verbrechen (Art. 183 in Verbindung mit Art. 9

Abs. 1 des Strafgesetzbuches) plant und durchführen lässt, sich demnach

vom Strafvollzug nicht beeindruckt zeigt und ausserhalb des Strafverfahrens mit

wahrheitswidrigen Aussagen Vorteile erlangen will (Niederlassungsbewilligung),

der ist offenkundig nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

Unter diesen Umständen erscheint auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. b

ANAG erfüllt.

3.3

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob für den Erlass

von Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die hinreichende

Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stören wird.

3.3.1

Mit Recht bejahte dies die

Vorinstanz, worauf zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie bereits erwähnt, erfolgte die erste Verurteilung

des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels in grossem Stil. Obwohl er nicht klar

einer höheren hierarchischen Ebene im Drogenhandel zugeordnet werden konnte,

hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei keineswegs nur ein kleiner

Fisch oder Trittbrettfahrer im internationalen Drogengeschäft, sondern vielmehr

auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Funktionen des Drogenhandels

tätig gewesen. Er ging auch im Verkauf intensiven Aktivitäten nach, die sein

berufsmässiges Vorgehen belegten. Allein mit den Drogenimporten und

entsprechenden Verkäufen an Grossabnehmer erzielte er als Bezüger von

Arbeitslosengeld innert sechs Monaten einen Umsatz von rund Fr. 170'000.-.

Hinzu kam der Umsatz aus Kleinverkäufen von etwa 120 g Kokain. In den Kleinhandel

stieg er aus eigener Initiative ein. Sein Motiv lag – so die Ausführungen des

nicht angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 19. Januar 2000 – zu einem

wesentlichen Teil im finanziellen Vorteil, wobei er die ihm angebotene

Verdienstgelegenheit bei Kokaingeschäften ohne Hemmungen und Skrupel ergriffen

hatte. Der Beschwerdeführer betätigte sich später innerhalb verschiedener

Gruppierungen mit unterschiedlichen Diensten. Er finanzierte mit seinem

Vorgehen zudem nicht den Eigenkonsum. Selbst die Geburt seiner Tochter am 20. Oktober

1995.

hielt ihn nicht von seinem Tun ab. Dem Handeln des Beschwerdeführers wurde

einzig deshalb Einhalt geboten, weil er am 3. November 1995 verhaftet

wurde und bis 22. Juli 2003 im Strafvollzug war, abgesehen vom fluchtbedingten

Unterbruch ab August 1998 bis Ende Juni 1999. Sein Verhalten verrät eine

erhebliche kriminelle Energie und ein grosses Schädigungspotential. Seine

Flucht im August 1998 lässt ferner nicht auf eine tiefere Einsicht in das Unrecht

seines Verhaltens schliessen. Insofern ist zweifellos von einer aktuellen

Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer auszugehen

(vgl. dazu BGE 129 II 215 E. 7.4).

3.3.2

Dasselbe ist auch aufgrund der

Verurteilung wegen Entführung anzunehmen. Hierbei fällt vorab ins Gewicht, dass

es dem Beschwerdeführer bei der Entführung vorrangig nicht darum ging, sein

Kind in vermeintlich bessere Verhältnisse zu verbringen, sondern darum, sich an

seiner ehemaligen Partnerin zu rächen (vorn 3.1). Erschwerend fällt sodann ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug die Entführung plante und

seine Mutter als willenloses Werkzeug dafür einsetzte (das Strafverfahren gegen

diese wurde am 26. Juni 2002 eingestellt). Dabei war er offenbar nicht

bereit, das Sorgerecht der Kindsmutter anzuerkennen und seine angeblichen

Bedenken wegen des behaupteten anstössigen Lebenswandels von B auf dem

Behördenweg geltend zu machen, der ihm ohne weiteres offen gestanden hätte.

Sein Verhalten zeugt auch diesbezüglich von einer bedenklichen

Rücksichtslosigkeit, wie sie schon im Rahmen des Drogenhandels erkennbar

geworden war. Dies gilt umso mehr, als er sich offensichtlich keine Gedanken

darüber machte, welche Auswirkungen die Entführung auf seine Tochter haben

könnte, die von einem Tag auf den anderen der Mutter entzogen und in eine ihr ungewohnte

Umgebung verbracht wurde. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer

keine Gewähr dafür, dass er die künftige Sicherheit und Ordnung nicht stören

werde.

3.3.3

Bereits an dieser Stelle ist

sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in unserem Land nicht

massgeblich integriert hat. Obwohl seine engere Familie (Vater, Mutter,

Schwester) hier lebt und er sich selber seit Dezember 1987 hier aufhält, hielt

ihn dies nicht von der Begehung erheblicher Straftaten ab. Fast die ganze

zweite Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz befand sich der

Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die hier lebende Familie vermochte ihn

offenkundig nicht von der Delinquenz abzuhalten. Seine Eltern und auch seine

Schwester nahmen im Strafverfahren betreffend Entführung vielmehr ambivalente

Rollen ein, um ihm zu helfen, indem sie teilweise unzutreffende Angaben zu

seinen Gunsten machten. Dennoch warf der Beschwerdeführer seiner Schwester vor,

sich nicht wie eine "gute" Schwester verhalten zu haben. Auch

insofern ist von einer tieferen Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines

Verhaltens wenig zu erkennen. Zudem pflegt der Beschwerdeführer nur

regelmässige Kontakte zu seinen Eltern (bei denen er wohnt) und zu seiner

Schwester, hat jedoch keine Freunde in der Schweiz (mit Ausnahme seiner

Freundin) und geht keiner Freizeitbeschäftigung nach. Alle diese Umstände sprechen

nicht dafür, dass er in seinem sozialen Umfeld den nötigen Halt finden wird, um

sich korrekt zu verhalten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als

Straftäter inzwischen – kurz vor Strafende – bedingt aus dem Strafvollzug entlassen

worden ist, kann zudem nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr

mehr von ihm aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit weiteren

Hinweisen).

3.4

Was die Beschwerde dagegen vorbringt, schlägt nicht

durch.

3.4.1

Soweit die Beschwerde ausführen

lässt, dass die Straftaten, welche zur ersten Verurteilung wegen Drogenhandels

führten, in der Zeit von April bis Oktober 1995 stattgefunden hätten und der

Beschwerdeführer seither keinen Kontakt mit Drogen mehr gehabt habe, wird dies

durch die Tatsache relativiert, dass er sich seit November 1995 bis Juli 2003

im Strafvollzug befand und somit keine Gelegenheit hatte, sich weiter im Drogengeschäft

zu betätigen (vorn 3.3.1). Weiter trifft nicht zu, dass sich der

Beschwerdeführer aus Sorge um das Wohlergehen seiner Tochter zu deren

Entführung entschlossen habe. Das Geschworenengericht hat klargestellt, dass

der Beschwerdeführer aus eigennützigen Motiven gehandelt habe (dazu vorn 3.1,

3.3

).

3.4.2

Ob der Beschwerdeführer im

heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, entscheidet

sich wie dargelegt nicht allein an der Frage des Drogenhandels, wovon die

Beschwerde aber auszugehen scheint. Dass sich der Beschwerdeführer seit der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wohlverhalten hat, ist nicht nur auf

die damit angesetzte Probezeit von vier Jahren zurückzuführen, sondern darf

nach der Verbüssung von rund sechsdreiviertel Jahren Haft (Polizei-,

Untersuchungshaft und Strafvollzug) durchaus erwartet werden.

3.4.3

Soweit die Beschwerde – im

Hinblick auf eine erfolgreiche Integration – geltend macht, der

Beschwerdeführer habe bereits einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

eine Stelle als Bauarbeiter angetreten, ist darauf hinzuweisen, dass es

erfahrungsgemäss zur erfolgversprechenden bedingten Entlassung gehört, dem

Betreffenden vom Strafvollzug aus eine Stelle zu vermitteln (vgl. dazu auch § 50

Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001, LS 331.1).

Wie weit der Beschwerdeführer in ein über die Kernfamilie

(Vater/Mutter/Schwester) hinausragendes soziales Netz eingebettet sein soll,

führt die Beschwerde ferner nicht aus.

3.5

Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für

die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG als auch

für den Erlass einer Massnahme nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA

grundsätzlich erfüllt.

4.

Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vom

Regierungsrat angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von 10

Jahren als verhältnismässig erweist. Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV sind für die Beurteilung der Angemessenheit

namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer

seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile.

4.1

Das vom Strafrichter festgestellte Verschulden

bildet den Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher

Sicht. Neben dem strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die

Schwere der Straftat und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen.

Sodann ist dem strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der

umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E. 2b).

Indessen ist zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus

der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.

Letztgenannte richtet ihr Augenmerk vorrangig auf eine individuelle

Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den

Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Strafvollzug aus

fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (BGE 125 II 105 E. 2c).

Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer

delinquiert. Bezüglich der Verurteilung wegen Drogenhandels ging das Obergericht

im massgebenden Urteil vom 19. Januar 2000 von einem schweren Verschulden aus.

Es würdigte dabei nicht nur den Drogenhandel im die Gesundheit einer Vielzahl

von Personen gefährdenden Umfang, sondern auch die höhere Stufe des

Beschwerdeführers in der Hierarchie im internationalen Drogengeschäft, seine

Hemmungs- und Skrupellosigkeit und seine Eigeninitiative. Es kann auf die

bisherigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vorn 3.3.1). Bezüglich der Wiedereinreise

in die Schweiz mit einem verfälschten Pass äussert sich der Strafbefehl vom

6.

Juli 1999 nicht zur Strafzumessung. Immerhin darf aufgrund des

Strafmasses von 45 Tagen Gefängnis darauf geschlossen werden, dass der

zuständige Bezirksanwalt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als blosse

Bagatelle ansah. Das Geschworenengericht betrachtete das Verschulden des

Beschwerdeführers differenziert: Hinsichtlich der qualifizierten Entführung

wurde es als leicht, hinsichtlich der Entziehung von Unmündigen als eher schwer

und insgesamt als erheblich eingestuft. Auch die Beschwerde geht von einem als

"schwer" eingestuften Verschulden aus.

4.2

Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit

Ende 1987, mittlerweile seit fast 17 Jahren, in der Schweiz befindet.

Allerdings verbrachte er fast die gesamte zweite Hälfte seiner

Anwesenheitsdauer in der Schweiz im Strafvollzug (vorn 3.3.3), was die lange Anwesenheitsdauer

relativiert. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass weder

Obergericht noch Geschworenengericht in ihren Urteilen eine Landesverweisung in

Betracht gezogen hätten, trifft dies für das Geschworenengericht nicht zu.

Dieses prüfte eine solche sehr wohl. Die Führungsberichte der einzelnen

Strafanstalten sind nicht geeignet, künftiges Wohlverhalten zu garantieren

(vorn 4.2). Im Übrigen nutzte der Beschwerdeführer die Zeit seiner Anwesenheit

offensichtlich nicht für eine tiefere Integration. Sein soziales Netz in der

Schweiz beschränkt sich auf die Kernfamilie und seine Freundin (vorn 3.3.3).

Hier wie in Spanien (bei einer Ausweisung dorthin) müsste er sich also ein

neues soziales Netz aufbauen. Seine "feste Absicht", den Kontakt mit

seiner Tochter nach deren

– gegenwärtig nicht absehbarer – Rückkehr in die Schweiz wieder aufzunehmen,

lässt die Ausweisung angesichts der diesbezüglich herrschenden Ungewissheit

nicht als unverhältnismässig erscheinen.

Nicht für den Standpunkt des

Beschwerdeführers spricht, dass das Migrationsamt nach ersten Anstrengungen zum

Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen am 21. September 2000

keine konkreten Massnahmen traf. Aus der Aktennotiz vom 28. Februar

2001.

geht hervor, dass man zunächst das erneute Strafverfahren abwarten wollte,

bestand doch grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich aufgrund einer

strafrechtlich angeordneten Landesverweisung die fremdenpolizeiliche erübrigt

hätte. Ausserdem wäre eine Ausweisung während des Strafvollzugs nicht zu vollziehen

gewesen.

4.3

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen

zwar von seiner hier lebenden Schwester und seinen Eltern trennen. Allerdings

bedarf der Beschwerdeführer, heute 32 Jahre alt, nicht mehr der intensiven

elterlichen Fürsorge. Ob und wie weit die Mutter des Beschwerdeführers schon

"seit Jahren" gesundheitliche Probleme hat und beide Eltern nach der

Pensionierung auf die Hilfe und Fürsorge ihres einzigen Sohnes angewiesen sein

sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Immerhin war es der Mutter des Beschwerdeführers

noch im September 2000 möglich, mit der Enkelin die beschwerliche, zwei Tage

dauernde Busfahrt nach Spanien zu unternehmen. Die Beziehung zu seiner Freundin

D, mit der er angeblich seit sechs Monaten zusammen ist (demnach etwa seit Juni

2003), lässt eine Ausweisung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen,

war dem Beschwerdeführer doch längst vor dieser Beziehung bekannt, dass

Fernhaltemassnahmen gegen ihn geprüft würden.

Schliesslich ist zu bedenken, dass die

"ganze Verwandtschaft" des Beschwerdeführers in Spanien lebt, diese

ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen würde und er sich bei seiner Flucht

im August 1998 bis im Sommer 1999 (über den Tod der Grossmutter hinaus)

ebenfalls nach Spanien gewandt hatte. Er spricht auch die spanische Sprache. Im

September 2000 liess er seine Tochter planmässig nach Spanien verbringen, wobei

er an eine dauerhafte Unterbringung des Kindes dachte. Entgegen den Vorbringen

in der Beschwerde ist es demnach nicht so, dass ihm nach dem Tod der

Grossmutter 1998 ein echter Bezug zu seinem Heimatland fehlte. Nachdem er in

der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen versehen hatte, sollte es ihm mit

diesen Kenntnissen möglich sein, sich in seiner Heimat, soweit notwendig, zu

etablieren.

4.4

Soweit die Beschwerde verlangt, die

Ausweisungsdauer sei auf fünf Jahre zu bemessen, stützt sich die Begründung auf

blosse Vermutungen. So soll es den hier wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers

mit zunehmendem Alter nicht mehr möglich sein, zum Beschwerdeführer nach

Spanien zu reisen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 59, der Vater 57 Jahre

alt. Irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen wurden nicht dargetan (vorn

4.3

Abs. 1). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die

Eltern des Beschwerdeführers eine Reise nach Spanien auch später nicht mehr

antreten könnten. Die Rückkehr der Tochter C in die Schweiz ist nicht absehbar.

Abzuwarten bliebe nach einer allfälligen Rückkehr des Ehepaars E-B, ob sich der

Kontakt zwischen C und dem Beschwerdeführer so einfach wiederherstellen lässt,

was im Strafverfahren auch die Verteidigung bezweifelte. Nach Angaben des

Ehemannes soll die Kindsmutter von der Entführung traumatisiert sein, oft

nachschauen, ob sich das Kind noch im Bett befindet und es regelmässig von der

Schule abholen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie gewillt ist, dem

Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz umgehend ein

Besuchsrecht einzuräumen. Diese ungewissen Verhältnisse rechtfertigen

jedenfalls keine Verkürzung der Ausweisungsdauer. Im Übrigen erscheint die

Ausweisungsdauer angesichts der beschriebenen Umstände, der doch schweren Delinquenz

des Beschwerdeführers und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung als angemessen.

4.5

Insgesamt erscheint eine Ausweisung von 10 Jahren

unter den gegebenen Verhältnissen demnach nicht als unverhältnismässig, weshalb

die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …