VB.2004.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00280
20. Oktober 2004Deutsch26 min
(URT.2004.8263)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00280
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Ausweisung eines Spaniers wegen Drogenhandel
Unanwendbarkeit von Art. 8 EMRK (2.2); Anwendbarkeit des FZA (2.3). Der Beschwerdeführer wurde wegen Kokainhandels zu über 8 Jahren Zuchthaus verurteilt, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt ist (3.1). Auch der Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (fehlende Integration in die hiesige Ordnung) ist erfüllt, da der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus ein weiteres Verbrechen plante und sich dem Strafvollzug entzog (3.2). Die Ausweisung erfolgt wegen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA): Die Grundinteressen der Gesellschaft sind vorliegend berührt, da der Beschwerdeführer im grossen Stil mit Kokain handelte (insgesamt über 10 kg; 3.3.1) und einzig aus Rache an seiner ehemaligen Partnerin seine Tochter entführen liess (3.3.2). Zudem hat er sich nie richtig in die hiesigen Verhältnisse integriert (3.3.3). Die Ausweisung aufgrund der folgenden Gesichtspunkte verhältnismässig: schweres Verschuldens des Beschwerdeführers (4.1), langer Aufenthalt im Strafvollzug im Verhältnis zur gesamten Anwesenheitsdauer (4.2), keine intensiven Beziehungen zu Verwandten und Bekannten in der Schweiz und Möglichkeit der Rückkehr nach Spanien (4.3). Die ungewissen familiären Verhältnisse rechtfertigen keine Verkürzung der Ausweisungsdauer von 10 Jahren (4.4).
Abweisung
Stichworte:
AUSWEISUNG
DROGENHANDEL
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Art. 10 Abs. a lit. b ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Art. 5Anhang I Abs. 1 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, spanischer Staatsangehöriger, geboren
1972, wuchs zunächst zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei der
Mutter in Spanien auf. Der Vater hatte Spanien kurz nach der Geburt des Sohnes
verlassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Als A sieben Jahre alt war, verliess
seine Mutter Spanien ebenfalls und zog zum Vater in die Schweiz, um zu
arbeiten. Die Kinder wurden von der Grossmutter mütterlicherseits aufgezogen.
In Spanien besuchte A die obligatorische Grundschule bis zum achten Schuljahr.
Während dieser Zeit kamen die Eltern zweimal pro Jahr auf Besuch.
Seit 4. Dezember 1987 hält sich A in der
Schweiz auf. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. 1987 besuchte er die
kantonale technische Berufsschule als Vorbereitung auf eine Lehre als Elektriker.
Diese brach er nach zwei Monaten ab, weil seine Eltern nach einem schweren
Autounfall für längere Zeit im Spital geweilt haben sollen und er als einziger
der Familie arbeiten konnte. Während kurzer Zeit arbeitete er als Kellner, alsdann
bei einer Baufirma sowie bei einem weiteren Baugeschäft, welches ihm die Stelle
1994 kündigte. Ab November 1994 bezog er Arbeitslosengeld. 1992 hatte er sich
mit einer dominikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im April
1994 getrennt und am 1. April 1997 geschieden. Aus der Bekanntschaft mit B,
heute verheiratete B-E, stammt die Tochter C, geboren 1995. Seit 31. Dezember
2001 hält sich die Familie E mit der Tochter C in Deutschland auf.
Am 3. November 1995 wurde A in Untersuchungshaft
gesetzt. Am 2. Juli 1997 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil
vom 30. September 1997 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich im
Wesentlichen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus. Auf Berufung
hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar
1998 diese Strafe, wogegen der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde ans
Kassationsgericht erhob. Anfang August 1998 floh er aus dem Strafvollzug und
hielt sich in Spanien auf, von wo aus er Anfang Juni 1999 mit einem verfälschten
Pass wieder in die Schweiz einreiste. Hier wurde er am 14. Juni 1999
verhaftet und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 6. Juli
1999 für das Fälschen von Ausweisen, das rechtswidrige Einreisen und Betreten
des Landes sowie wegen Kokainkonsums mit 45 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre,
bestraft. Am 28. Juni 1999 wies das Kassationsgericht die vom Obergericht entschiedene
Sache an dieses zurück, welches den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 19. Januar
2000 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechs Jahren zehn
Monaten und 15 Tagen Zuchthaus bestrafte. Aus dem Strafvollzug heraus
organisierte A anfangs September 2000 die Entführung seiner Tochter durch seine
Mutter. Am 16. September 2000 fuhr die Grossmutter ohne Wissen und Willen
der Kindsmutter mit der Enkelin C nach Spanien. Es gelang dem Ehemann der
Kindsmutter, das Kind Ende September 2000 aus Spanien zurückzuholen. Wegen
qualifizierter Entführung seiner Tochter C sowie wegen Entziehens von
Unmündigen bestrafte ihn das Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 6. Juni 2003 mit 21 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig erklärte es die Strafe
von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 1999 als vollziehbar.
Bereits am 21. September 2000, nach
Ausfällung des obergerichtlichen Urteils, war die Fremdenpolizei (heute:
Migrationsamt) des Kantons Zürich an A gelangt und hatte ihm das rechtliche
Gehör gewährt, da die Niederlassungsbewilligung wegen seines fluchtbedingten,
mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Spanien erloschen sei. Dennoch behielt
er die Niederlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2003 wurde A aus dem Strafvollzug
bedingt entlassen und ihm eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Er arbeitet
heute als Gipser. Im Dezember 2003 gewährte das Migrationsamt A erneut das
rechtliche Gehör, weil es Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn
prüfte. Mit Beschluss vom 26. Mai 2004 wies ihn der Regierungsrat des
Kantons Zürich für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 28. Juni 2004
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss
des Regierungsrates vom 26. Mai 2004 aufzuheben und von einer Ausweisung
abzusehen. Eventuell sei eine solche auf die Dauer von fünf Jahren zu
befristen. Namens des Regierungsrates beantragte die Direktion für Soziales und
Sicherheit am 26./27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 24 Ziff. 1 in Verbindung
mit § 13 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des
Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1)
entscheidet der Gesamtregierungsrat auf Antragstellung und Berichterstattung
der Direktion der Polizei (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) über
die Ausweisung von Ausländern (dazu auch Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gegen einen solchen Entscheid ist zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen
Behörde aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 35; BGE 114 Ib 1 E. 1a). Das Verwaltungsgericht ist für die
vorliegende Beschwerde daher zuständig.
2.
2.1
Die Vorinstanz stützte die gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung auf seine strafrechtlichen
Verurteilungen sowie darauf, dass er nicht fähig sei, sich in die in der
Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann
ein Ausländer unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder
wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Allerdings soll die Ausweisung nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens,
auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf
die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine
sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalles stützende Verhältnismässigkeitsprüfung
(BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung
einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer
in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen.
Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kinder oder Jugendliche in die
Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b). Die Ausweisung ist
sodann eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der
Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit seinen Landsleuten
zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen
Sprache spricht (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch).
2.2
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens
garantiert, kann dagegen Grundlage für einen Anwesenheitsanspruch bilden.
Darauf können sich ausländische Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte
mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – vorab Schweizer Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz haben. Unter die familiären
Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in
erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, die im gleichen Haushalt leben (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a,
120.
Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).
Kinder im Alter von über 18 Jahren, die nicht mehr diesem Kernbereich der
Familie zuzurechnen sind, geniessen diesen Schutz von Art. 8 EMRK nur,
wenn zu den Eltern ein besonderes, über das übliche Mass hinausgehendes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich bei fortdauernder oder neu entstandener
Pflegebedürftigkeit (schwere körperliche oder geistige Behinderung) eines
Nachkommen (VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 3a, www.vgrzh.ch;
BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 3.3, www.bger.ch; BGE 120 Ib 257 E. 1
d, e). Der in Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und
gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II
377.
E. 7).
Unbestrittenermassen befindet sich die
Tochter des Beschwerdeführers gegenwärtig in Deutschland (vorn I Abs. 2).
Ob damit zu rechnen ist, dass das Ehepaar E-B mit der Tochter C in absehbarer
Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren wird, wovon die Beschwerde ausgeht,
ohne dies näher auszuführen, kann dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass
sich der Beschwerdeführer für seinen Aufenthaltsanspruch zwar grundsätzlich auf
das Anwesenheitsrecht der Tochter berufen könnte, diese jedoch nicht in der
Schweiz weilt. Anderseits macht der Beschwerdeführer kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihm und den Eltern geltend. Mit seiner Freundin D ist er bislang nicht
verheiratet. Er kann sich daher unter keinem Gesichtspunkt auf Art. 8 EMRK
berufen.
2.3
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; AS 2002, 1529 ff.) in Kraft
getreten.
Art. 1 lit. a und c FZA räumen
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise und Verbleib im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien ein, ungeachtet dessen, ob sie im Aufnahmestaat eine
Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht. Der Beschwerdeführer kann sich als spanischer
Staatsangehöriger demnach auf das Freizügigkeitsabkommen berufen und hat
grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz.
Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten
Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA). Unter einer Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA ist jede Handlung zu verstehen, die das Recht auf freie Einreise
und Aufenthalt berührt. Die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in
Betracht kommenden Einzelperson anknüpft, was bedeutet, dass eine
Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit abstellen darf, die von der betroffenen Einzelperson ausgehen. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn ein persönliches Verhalten des Betreffenden
zu einer Strafe geführt hat. Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung
setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung – die jede Gesetzesverletzung
darstellt – eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zum Ganzen BGE 129 II 215 E. 5.1,
6.
, 7.1 und 7.3). Im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA ist die Feststellung
einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von
Massnahmen. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen,
dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird
(BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.3.1).
3.
3.1
Wie dargelegt, besteht an der Erfüllung des
Ausweisungsgrundes von Art. 10 lit. a ANAG kein Zweifel, wurde der Beschwerdeführer
doch zu insgesamt acht Jahren sieben Monaten und 15 Tagen Zuchthaus und 45
Tagen Gefängnis verurteilt. Dem Urteil des Obergerichtes vom 19. Januar
2000.
lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit
dem Drogenhandel in grossem Stil nachging, insgesamt am Umsatz von mehr als 4,5
kg Kokain beteiligt war und Anstalten für den Verkauf von mindestens weiteren
6,6 kg Kokain traf. Das Obergericht ging von überdurchschnittlicher
Qualität der Drogen aus, doch ergäbe sich der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG auch bei weit geringerer Reinheit. Hinzu kamen erschwerend
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit des Drogenhandels, womit der Beschwerdeführer
innert 6 Monaten etwa Fr. 170'000.- umsetzte (Art. 19 Ziff. 2 lit. b
und c BetmG). Der Strafbefehl vom 6. Juli 1999 beruhte im Wesentlichen
darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Strafvollzug im
August 1998 im Sommer 1999 mit einem verfälschten Pass wieder in die Schweiz
einreiste und sich hier bis zur Verhaftung am 14. Juni 1999 aufhielt. Dem
Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Juni 2003 lag zugrunde, dass der
Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus die Entführung seiner Tochter
mithilfe seiner Mutter nach Spanien organisierte, um sie der leiblichen Mutter B
zu entziehen. Das Geschworenengericht ging zudem davon aus, dass den
Beschwerdeführer – trotz des von ihm behaupteten lasterhaften Lebenswandels der
Kindsmutter – nicht etwa die Sorge um sein Kind dazu getrieben habe, das Kind
entführen zu lassen, sondern dass er sich an der Kindsmutter wegen deren
Beziehung zu E habe rächen wollen. E war bei der Verhaftung des Beschwerdeführers
im Jahr 1999 als Polizeibeamter anwesend. Alle diese Delikte sind zudem auf ein
persönliches Verhalten des Beschwerdeführers selber zurückzuführen.
3.2
Fraglich ist, ob gleichzeitig der Ausweisungsgrund
von Art. 10 lit. b ANAG erfüllt ist. Danach müssen das Verhalten des
Ausländers und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt
oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Auch dies
ist mit der Vorinstanz zu bejahen.
3.2.1
Zunächst ist darauf zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde, und dies einmal sogar im Strafvollzug
(Rückfall). Anfang August 1998 floh er aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach
Spanien, angeblich wegen des Todes seiner Grossmutter. In jenem Zeitpunkt war
das Strafverfahren noch nicht erledigt, weil der Beschwerdeführer das Urteil
des Obergerichtes vom 26. Februar 1998 mit Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassations- und Bundesgericht weitergezogen hatte. Ohne den Entscheid des
Kassationsgerichtes vom 28. August 1999 und das – mildere – Urteil des Obergerichtes
vom 19. Januar 2000 abzuwarten, entzog sich der Beschwerdeführer mittels
Flucht dem Strafvollzug.
3.2.2
Anfang Juni 1999 kehrte er wieder
in die Schweiz zurück, mit verfälschtem Pass, lautend auf G, um sich dem
drohenden Strafvollzug zu entziehen und dennoch bei seiner Familie zu sein. Das
Migrationsamt ging davon aus, seine Niederlassungsbewilligung habe wegen seines
mehr als 6 Monate dauernden Aufenthalts im Ausland ihre Gültigkeit verloren (Art. 9
Abs. 3 lit. c ANAG; warum die Niederlassungsbewilligung dennoch aufrecht
erhalten wurde, geht aus den Akten nicht hervor). Mit Strafbefehl vom 6. Juli
1999.
wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Ende Mai/Anfang Juni
1999.
erfolgten Einreise mittels eines verfälschten Passes mit 45 Tagen
Gefängnis bestraft. Obwohl er den Strafbefehl vom 6. Juli 1999 nicht
angefochten hatte, bestritt er in der Befragung vom 11. November 2000 im
Hinblick auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung vehement, erst im
Sommer 1999 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, und betonte mehrmals, schon
etwa Ende Dezember 1998 hierher gekommen zu sein. Sowohl seine Schwester als
auch seine damalige Freundin B bestätigten allerdings, dass er Weihnachten 1998
in Spanien verbracht habe und im Juni/Juli 1999 wieder in die Schweiz eingereist
sei; seine Mutter machte demgegenüber davon abweichende Angaben. Im Schreiben vom
13.
November 2000 verstieg sich der Beschwerdeführer zur Behauptung, dass er
noch früher, nämlich bereits am 20. Oktober 1998, wieder in der Schweiz gewesen
sei. Demgegenüber hatte er in der Befragung vor Obergericht ausgesagt, er habe
rund zehn Monate in Spanien verbracht und sei erst im Sommer 1999 wieder in die
Schweiz eingereist.
3.2.3
Wer sich wie der Beschwerdeführer
dem Strafvollzug entzieht, wer wegen des drohenden Strafvollzugs unter falscher
Identität in unser Land einreist, um dessen Vorteile zu geniessen, und aus dem
Strafvollzug heraus ein weiteres Verbrechen (Art. 183 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) plant und durchführen lässt, sich demnach
vom Strafvollzug nicht beeindruckt zeigt und ausserhalb des Strafverfahrens mit
wahrheitswidrigen Aussagen Vorteile erlangen will (Niederlassungsbewilligung),
der ist offenkundig nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
Unter diesen Umständen erscheint auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. b
ANAG erfüllt.
3.3
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob für den Erlass
von Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird.
3.3.1
Mit Recht bejahte dies die
Vorinstanz, worauf zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie bereits erwähnt, erfolgte die erste Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels in grossem Stil. Obwohl er nicht klar
einer höheren hierarchischen Ebene im Drogenhandel zugeordnet werden konnte,
hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei keineswegs nur ein kleiner
Fisch oder Trittbrettfahrer im internationalen Drogengeschäft, sondern vielmehr
auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Funktionen des Drogenhandels
tätig gewesen. Er ging auch im Verkauf intensiven Aktivitäten nach, die sein
berufsmässiges Vorgehen belegten. Allein mit den Drogenimporten und
entsprechenden Verkäufen an Grossabnehmer erzielte er als Bezüger von
Arbeitslosengeld innert sechs Monaten einen Umsatz von rund Fr. 170'000.-.
Hinzu kam der Umsatz aus Kleinverkäufen von etwa 120 g Kokain. In den Kleinhandel
stieg er aus eigener Initiative ein. Sein Motiv lag – so die Ausführungen des
nicht angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 19. Januar 2000 – zu einem
wesentlichen Teil im finanziellen Vorteil, wobei er die ihm angebotene
Verdienstgelegenheit bei Kokaingeschäften ohne Hemmungen und Skrupel ergriffen
hatte. Der Beschwerdeführer betätigte sich später innerhalb verschiedener
Gruppierungen mit unterschiedlichen Diensten. Er finanzierte mit seinem
Vorgehen zudem nicht den Eigenkonsum. Selbst die Geburt seiner Tochter am 20. Oktober
1995.
hielt ihn nicht von seinem Tun ab. Dem Handeln des Beschwerdeführers wurde
einzig deshalb Einhalt geboten, weil er am 3. November 1995 verhaftet
wurde und bis 22. Juli 2003 im Strafvollzug war, abgesehen vom fluchtbedingten
Unterbruch ab August 1998 bis Ende Juni 1999. Sein Verhalten verrät eine
erhebliche kriminelle Energie und ein grosses Schädigungspotential. Seine
Flucht im August 1998 lässt ferner nicht auf eine tiefere Einsicht in das Unrecht
seines Verhaltens schliessen. Insofern ist zweifellos von einer aktuellen
Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer auszugehen
(vgl. dazu BGE 129 II 215 E. 7.4).
3.3.2
Dasselbe ist auch aufgrund der
Verurteilung wegen Entführung anzunehmen. Hierbei fällt vorab ins Gewicht, dass
es dem Beschwerdeführer bei der Entführung vorrangig nicht darum ging, sein
Kind in vermeintlich bessere Verhältnisse zu verbringen, sondern darum, sich an
seiner ehemaligen Partnerin zu rächen (vorn 3.1). Erschwerend fällt sodann ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug die Entführung plante und
seine Mutter als willenloses Werkzeug dafür einsetzte (das Strafverfahren gegen
diese wurde am 26. Juni 2002 eingestellt). Dabei war er offenbar nicht
bereit, das Sorgerecht der Kindsmutter anzuerkennen und seine angeblichen
Bedenken wegen des behaupteten anstössigen Lebenswandels von B auf dem
Behördenweg geltend zu machen, der ihm ohne weiteres offen gestanden hätte.
Sein Verhalten zeugt auch diesbezüglich von einer bedenklichen
Rücksichtslosigkeit, wie sie schon im Rahmen des Drogenhandels erkennbar
geworden war. Dies gilt umso mehr, als er sich offensichtlich keine Gedanken
darüber machte, welche Auswirkungen die Entführung auf seine Tochter haben
könnte, die von einem Tag auf den anderen der Mutter entzogen und in eine ihr ungewohnte
Umgebung verbracht wurde. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer
keine Gewähr dafür, dass er die künftige Sicherheit und Ordnung nicht stören
werde.
3.3.3
Bereits an dieser Stelle ist
sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in unserem Land nicht
massgeblich integriert hat. Obwohl seine engere Familie (Vater, Mutter,
Schwester) hier lebt und er sich selber seit Dezember 1987 hier aufhält, hielt
ihn dies nicht von der Begehung erheblicher Straftaten ab. Fast die ganze
zweite Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz befand sich der
Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die hier lebende Familie vermochte ihn
offenkundig nicht von der Delinquenz abzuhalten. Seine Eltern und auch seine
Schwester nahmen im Strafverfahren betreffend Entführung vielmehr ambivalente
Rollen ein, um ihm zu helfen, indem sie teilweise unzutreffende Angaben zu
seinen Gunsten machten. Dennoch warf der Beschwerdeführer seiner Schwester vor,
sich nicht wie eine "gute" Schwester verhalten zu haben. Auch
insofern ist von einer tieferen Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens wenig zu erkennen. Zudem pflegt der Beschwerdeführer nur
regelmässige Kontakte zu seinen Eltern (bei denen er wohnt) und zu seiner
Schwester, hat jedoch keine Freunde in der Schweiz (mit Ausnahme seiner
Freundin) und geht keiner Freizeitbeschäftigung nach. Alle diese Umstände sprechen
nicht dafür, dass er in seinem sozialen Umfeld den nötigen Halt finden wird, um
sich korrekt zu verhalten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als
Straftäter inzwischen – kurz vor Strafende – bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
worden ist, kann zudem nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr
mehr von ihm aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.4
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, schlägt nicht
durch.
3.4.1
Soweit die Beschwerde ausführen
lässt, dass die Straftaten, welche zur ersten Verurteilung wegen Drogenhandels
führten, in der Zeit von April bis Oktober 1995 stattgefunden hätten und der
Beschwerdeführer seither keinen Kontakt mit Drogen mehr gehabt habe, wird dies
durch die Tatsache relativiert, dass er sich seit November 1995 bis Juli 2003
im Strafvollzug befand und somit keine Gelegenheit hatte, sich weiter im Drogengeschäft
zu betätigen (vorn 3.3.1). Weiter trifft nicht zu, dass sich der
Beschwerdeführer aus Sorge um das Wohlergehen seiner Tochter zu deren
Entführung entschlossen habe. Das Geschworenengericht hat klargestellt, dass
der Beschwerdeführer aus eigennützigen Motiven gehandelt habe (dazu vorn 3.1,
3.3
).
3.4.2
Ob der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, entscheidet
sich wie dargelegt nicht allein an der Frage des Drogenhandels, wovon die
Beschwerde aber auszugehen scheint. Dass sich der Beschwerdeführer seit der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wohlverhalten hat, ist nicht nur auf
die damit angesetzte Probezeit von vier Jahren zurückzuführen, sondern darf
nach der Verbüssung von rund sechsdreiviertel Jahren Haft (Polizei-,
Untersuchungshaft und Strafvollzug) durchaus erwartet werden.
3.4.3
Soweit die Beschwerde – im
Hinblick auf eine erfolgreiche Integration – geltend macht, der
Beschwerdeführer habe bereits einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
eine Stelle als Bauarbeiter angetreten, ist darauf hinzuweisen, dass es
erfahrungsgemäss zur erfolgversprechenden bedingten Entlassung gehört, dem
Betreffenden vom Strafvollzug aus eine Stelle zu vermitteln (vgl. dazu auch § 50
Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001, LS 331.1).
Wie weit der Beschwerdeführer in ein über die Kernfamilie
(Vater/Mutter/Schwester) hinausragendes soziales Netz eingebettet sein soll,
führt die Beschwerde ferner nicht aus.
3.5
Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für
die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG als auch
für den Erlass einer Massnahme nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
grundsätzlich erfüllt.
4.
Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vom
Regierungsrat angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von 10
Jahren als verhältnismässig erweist. Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV sind für die Beurteilung der Angemessenheit
namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile.
4.1
Das vom Strafrichter festgestellte Verschulden
bildet den Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher
Sicht. Neben dem strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die
Schwere der Straftat und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen.
Sodann ist dem strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der
umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E. 2b).
Indessen ist zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus
der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde.
Letztgenannte richtet ihr Augenmerk vorrangig auf eine individuelle
Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den
Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Strafvollzug aus
fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (BGE 125 II 105 E. 2c).
Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer
delinquiert. Bezüglich der Verurteilung wegen Drogenhandels ging das Obergericht
im massgebenden Urteil vom 19. Januar 2000 von einem schweren Verschulden aus.
Es würdigte dabei nicht nur den Drogenhandel im die Gesundheit einer Vielzahl
von Personen gefährdenden Umfang, sondern auch die höhere Stufe des
Beschwerdeführers in der Hierarchie im internationalen Drogengeschäft, seine
Hemmungs- und Skrupellosigkeit und seine Eigeninitiative. Es kann auf die
bisherigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vorn 3.3.1). Bezüglich der Wiedereinreise
in die Schweiz mit einem verfälschten Pass äussert sich der Strafbefehl vom
6.
Juli 1999 nicht zur Strafzumessung. Immerhin darf aufgrund des
Strafmasses von 45 Tagen Gefängnis darauf geschlossen werden, dass der
zuständige Bezirksanwalt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als blosse
Bagatelle ansah. Das Geschworenengericht betrachtete das Verschulden des
Beschwerdeführers differenziert: Hinsichtlich der qualifizierten Entführung
wurde es als leicht, hinsichtlich der Entziehung von Unmündigen als eher schwer
und insgesamt als erheblich eingestuft. Auch die Beschwerde geht von einem als
"schwer" eingestuften Verschulden aus.
4.2
Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit
Ende 1987, mittlerweile seit fast 17 Jahren, in der Schweiz befindet.
Allerdings verbrachte er fast die gesamte zweite Hälfte seiner
Anwesenheitsdauer in der Schweiz im Strafvollzug (vorn 3.3.3), was die lange Anwesenheitsdauer
relativiert. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass weder
Obergericht noch Geschworenengericht in ihren Urteilen eine Landesverweisung in
Betracht gezogen hätten, trifft dies für das Geschworenengericht nicht zu.
Dieses prüfte eine solche sehr wohl. Die Führungsberichte der einzelnen
Strafanstalten sind nicht geeignet, künftiges Wohlverhalten zu garantieren
(vorn 4.2). Im Übrigen nutzte der Beschwerdeführer die Zeit seiner Anwesenheit
offensichtlich nicht für eine tiefere Integration. Sein soziales Netz in der
Schweiz beschränkt sich auf die Kernfamilie und seine Freundin (vorn 3.3.3).
Hier wie in Spanien (bei einer Ausweisung dorthin) müsste er sich also ein
neues soziales Netz aufbauen. Seine "feste Absicht", den Kontakt mit
seiner Tochter nach deren
– gegenwärtig nicht absehbarer – Rückkehr in die Schweiz wieder aufzunehmen,
lässt die Ausweisung angesichts der diesbezüglich herrschenden Ungewissheit
nicht als unverhältnismässig erscheinen.
Nicht für den Standpunkt des
Beschwerdeführers spricht, dass das Migrationsamt nach ersten Anstrengungen zum
Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen am 21. September 2000
keine konkreten Massnahmen traf. Aus der Aktennotiz vom 28. Februar
2001.
geht hervor, dass man zunächst das erneute Strafverfahren abwarten wollte,
bestand doch grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich aufgrund einer
strafrechtlich angeordneten Landesverweisung die fremdenpolizeiliche erübrigt
hätte. Ausserdem wäre eine Ausweisung während des Strafvollzugs nicht zu vollziehen
gewesen.
4.3
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen
zwar von seiner hier lebenden Schwester und seinen Eltern trennen. Allerdings
bedarf der Beschwerdeführer, heute 32 Jahre alt, nicht mehr der intensiven
elterlichen Fürsorge. Ob und wie weit die Mutter des Beschwerdeführers schon
"seit Jahren" gesundheitliche Probleme hat und beide Eltern nach der
Pensionierung auf die Hilfe und Fürsorge ihres einzigen Sohnes angewiesen sein
sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Immerhin war es der Mutter des Beschwerdeführers
noch im September 2000 möglich, mit der Enkelin die beschwerliche, zwei Tage
dauernde Busfahrt nach Spanien zu unternehmen. Die Beziehung zu seiner Freundin
D, mit der er angeblich seit sechs Monaten zusammen ist (demnach etwa seit Juni
2003), lässt eine Ausweisung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen,
war dem Beschwerdeführer doch längst vor dieser Beziehung bekannt, dass
Fernhaltemassnahmen gegen ihn geprüft würden.
Schliesslich ist zu bedenken, dass die
"ganze Verwandtschaft" des Beschwerdeführers in Spanien lebt, diese
ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen würde und er sich bei seiner Flucht
im August 1998 bis im Sommer 1999 (über den Tod der Grossmutter hinaus)
ebenfalls nach Spanien gewandt hatte. Er spricht auch die spanische Sprache. Im
September 2000 liess er seine Tochter planmässig nach Spanien verbringen, wobei
er an eine dauerhafte Unterbringung des Kindes dachte. Entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde ist es demnach nicht so, dass ihm nach dem Tod der
Grossmutter 1998 ein echter Bezug zu seinem Heimatland fehlte. Nachdem er in
der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen versehen hatte, sollte es ihm mit
diesen Kenntnissen möglich sein, sich in seiner Heimat, soweit notwendig, zu
etablieren.
4.4
Soweit die Beschwerde verlangt, die
Ausweisungsdauer sei auf fünf Jahre zu bemessen, stützt sich die Begründung auf
blosse Vermutungen. So soll es den hier wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers
mit zunehmendem Alter nicht mehr möglich sein, zum Beschwerdeführer nach
Spanien zu reisen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 59, der Vater 57 Jahre
alt. Irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen wurden nicht dargetan (vorn
4.3
Abs. 1). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die
Eltern des Beschwerdeführers eine Reise nach Spanien auch später nicht mehr
antreten könnten. Die Rückkehr der Tochter C in die Schweiz ist nicht absehbar.
Abzuwarten bliebe nach einer allfälligen Rückkehr des Ehepaars E-B, ob sich der
Kontakt zwischen C und dem Beschwerdeführer so einfach wiederherstellen lässt,
was im Strafverfahren auch die Verteidigung bezweifelte. Nach Angaben des
Ehemannes soll die Kindsmutter von der Entführung traumatisiert sein, oft
nachschauen, ob sich das Kind noch im Bett befindet und es regelmässig von der
Schule abholen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie gewillt ist, dem
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz umgehend ein
Besuchsrecht einzuräumen. Diese ungewissen Verhältnisse rechtfertigen
jedenfalls keine Verkürzung der Ausweisungsdauer. Im Übrigen erscheint die
Ausweisungsdauer angesichts der beschriebenen Umstände, der doch schweren Delinquenz
des Beschwerdeführers und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung als angemessen.
4.5
Insgesamt erscheint eine Ausweisung von 10 Jahren
unter den gegebenen Verhältnissen demnach nicht als unverhältnismässig, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …