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Entscheid

VB.2004.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00297

22. Oktober 2004Deutsch18 min

(URT.2004.8245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Anfang der 90er Jahre wurden

Möglichkeiten untersucht, wie im noch unerschlossenen und unüberbauten Gebiet

Maienried der Stadt E eine bessere Gestaltung des Strasseneinschnittes der

Salomon-Hirzel-Strasse und zugleich ein wirksamer Lärmschutz sowie eine Überbauung

realisiert werden können. Am 25. März 1992 beschloss der Stadtrat E die Einleitung

des Quartierplanverfahrens Maienried. Der Perimeter des amtlichen Quartierplans

Maienried wird im Norden durch den Maienriedweg, die forstrechtliche Waldgrenze

und die Grenze der Bauzone W2 1.2, im Osten durch die Taggenbergstrasse, im

Süden durch die Salomon-Hirzel-Strasse und im Westen durch die

Wülflingerstrasse, die Neftenbachstrasse und die Bauzonengrenze begrenzt. Zweck

des Quartierplanverfahrens ist die Sanierung der bestehenden Erschliessung im

Gebiet Halden-Maienried sowie die Herstellung der Baureife der bisher nicht

erschlossenen Grundstücke. Gleichzeitig wurde mit dem Quartierplan Maienried

der private Gestaltungsplan Maienried ausgearbeitet, der im Wesentlichen die

erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zur Eindämmung der von der Autobahn A1

(Ausfahrt Wülflingen) sowie der Salomon-Hirzel-Strasse ausgehenden Lärmimmissionen

enthielt. Für das vorliegende Verfahren von Interesse ist, dass im Rahmen des

Quartierplans die Eigentümer (wozu die Beschwerdeführenden 1 und 3 gehören) der

aus drei Parzellen bestehenden Haltenrebenstrasse diese unentgeltlich an die Stadt

E abtraten, welche dafür deren Unterhalt und Sanierung übernimmt und darauf

einen Wendeplatz errichtet.

B. Gegen den (ersten)

Festsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 1999 waren unter anderem von den

heutigen Beschwerdeführenden Rekurse gegen die Belastung ihrer Grundstücke mit

Administrativkosten eingelegt worden. Mit Entscheid vom 14. Juni 2001

hatte die Baurekurskommission IV die Rekurse teilweise gutgeheissen und den

angefochtenen Admini­strativkosten-Verleger des Quartierplans Maienried

hinsichtlich der Grundstücke (heutige Beschwerdeführende 2 und 3) aufgehoben.

Auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers 1 war wegen Verspätung nicht

eingetreten worden. In der Folge überarbeitete die Stadt E den Kostenverleger

und setzte ihn mit Beschluss vom 10. September 2003 neu fest. Danach haben

die Grundstücke der Beschwerdeführenden 80 % der Administrativkosten zu tragen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, Eigentümer des noch

unüberbauten Grundstücks an der Haltenrebenstrasse, ebenso Rekurs wie die

Stockwerkeigentümergemeinschaft C und die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.

Die Haltenrebenstrasse zieht sich von der westlichen Begrenzung des

Quartierplangebietes (Neftenbachstrasse) als Stichstrasse mit Kehrplatz etwa in

der Mitte zwischen Maienriedweg und Wülflingerstrasse auf der Länge von etwa

einem Drittel durch das Quartierplangebiet. Im Rekurs verlangten A sowie die

beiden Stockwerkeigentümergemeinschaften, ihre Grundstücke seien nicht mit

Administrativkosten zu belegen, eventualiter mit höchstens 50 % statt 80 %.

A liess zusätzlich beantragen, sein Grundstück sei nicht mit Kosten für Meteorwasser-Anlagen

zu belasten. Mit Entscheid vom 3. Juni 2004 vereinigte die

Baurekurskommission IV die drei Rekursverfahren und wies die Rekurse ab.

III.

Dagegen liessen A und die

Stockwerkeigentümergemeinschaften B und C am 7. Juli 2004 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einlegen. Sie beantragten, es sei der Entscheid der

Baurekurskommission IV vom 3. Juni 2004 aufzuheben und der Kostenverleger

für den Quartierplan Maienried insoweit abzuändern, dass ihre Grundstücke nur

mit je 50 % in den Perimeter der Administrativ- und Vollzugskosten

einzubeziehen seien. Die Stadt E, vertreten durch das Baupolizeiamt, liess sich

am 25. August 2004 vernehmen und Abweisung der Beschwerde beantragen. Die

Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungsnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt

sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in Verbindung mit § 329 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

1.2

Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren hält

der Beschwerdeführer 1 (A) im vorliegenden Verfahren seinen Antrag, dass der

Kostenverleger Meteorwasser-Anlagen abzuändern sei, nicht mehr aufrecht. Es

bleibt daher mit Bezug auf alle Beschwerdeführenden einzig zu prüfen, ob ihnen

die Administrativ- und Vollzugskosten zu 80 % oder zu 50 % im Verhältnis

zur jeweiligen Grundstücksfläche (§ 177 Abs. 1 PBG) aufzuerlegen

sind.

Dasselbe ergibt sich auch daraus, dass die

Beschwerdeführenden einzig die prozentuale Kostenauflagenquote beanstanden,

indem ihre Grundstücke nur zu 50 % in den Admini­strativ- und

Vollzugskostenperimeter einzubeziehen seien. Ihrem Antrag ist demnach nicht zu

entnehmen, dass sie den Bestand der Administrativ- und Vollzugskosten als

solchen infrage stellen. Die Vorinstanz hatte denn auch im Entscheid vom 14. Juni

2001.

festgehalten, dass eine vollständige Befreiung der Grundstücke der

beschwerdeführenden Parteien von Verfahrens- und Vollzugskosten nicht infrage

komme, ohne sich allerdings zum Ausmass der Kostentragung zu äussern.

2.

2.1

Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den

Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins

in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen.

Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen (§ 177 Abs. 1 PBG).

Verfahrenskosten nach § 177 Abs. 1 PBG sind alle mit der Aufstellung

und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die

administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von

Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des

Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung sowie den

grundbuchlichen Vollzug (§ 15 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar

1978). § 177 Abs. 1 PBG schafft einen relativ groben Raster für die

Verlegung der Administrativkosten, der Pauschalierungen und den Verzicht auf

Differenzierungen zulässt, sofern die Ergebnisse noch als vertretbar

erscheinen. Insbesondere ist Satz 2 von § 177 Abs. 1 PBG, wonach

besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind, so zu verstehen, dass von der

Regel der Belastung entsprechend der Fläche der Neuzuteilung nur in wirklichen

Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Solche Ausnahmefälle liegen dann vor,

wenn das Festhalten am genannten Verteilungsgrundsatz im konkreten Fall eine

klare Verletzung des Äquivalenzprinzips bedeuten würde (VGr, 22. August

2002, VB.2001.00326, E. 6a mit weiteren Hinweisen). Beispielhaft für eine

höhere Belastung wird angeführt, wenn langwierige Verhandlungen mit wenigen

Eigentümern wegen einer Zusammenlegung nach § 140 PBG geführt werden

müssen (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar

zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985,

§ 177 N. 3b).

2.2

Bei der Festsetzung des Kostenverlegers ist das

Äquivalenzprinzip zu beachten (RB 1988 Nr. 69). Dieses verlangt, dass

zwischen den zu leistenden Kostenanteilen und dem wirtschaftlichen

Sondervorteil, welcher dem Grundeigentümer durch die getroffenen Massnahmen

entsteht, im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis besteht. Der individuelle

Beitrag des Abgabepflichtigen bemisst sich nach dem wirtschaftlichen

Sondervorteil, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung

zieht (BGE 118 Ib 54 E. 2b). Die Höhe des Beitrags ist vom Mehrwert

abhängig, der dem Beitragspflichtigen erwächst. Da es oft schwierig oder gar

unmöglich ist, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf

auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt

werden. Der zur Anwendung gelangende Massstab hat indes den aus Art. 8 Abs. 1

BV folgenden Anforderungen zu entsprechen: Er muss sich auf ernsthafte, sachliche

Gründe stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht

ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2641, 2655).

2.3

Nach § 50 Abs. 1 VRG kann mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Nach § 50

Abs. 2 lit. c VRG gelten Ermessensmissbrauch und -überschreitung als

Rechtsverletzungen. "Gewöhnliche" Fehler in der Ausübung des

Ermessens, d.h. die bloss unzweckmässige Ermessensausübung, kann beim

Verwaltungsgericht nicht gerügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 50 N. 70). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die

Verwaltung dort Ermessen ausübt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt.

Ermessensüberschreitung ist eine Kompetenzanmassung der Verwaltung gegenüber

dem Gesetzgeber; gleichzeitig verletzt sie den Grundsatz der Gesetzmässigkeit

der Verwaltung. Ermessensmissbrauch ist dagegen ein qualifizierter

Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die Ermessensausübung

muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht von sachfremden Motiven

geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein. Sie hat sich zudem an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und

den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche

gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der

Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78, 80).

3.

3.1

Das Protokoll des Bauausschusses vom 8. September

2003, vom Stadtrat E am 10. September 2003 genehmigt, setzt in Dispositiv-Ziffer 1

die Teilrevision des Quartierplans Maienried in E fest, ebenso unter anderem

diverse Kostenverleger. Aus dem Kostenverleger "Verfahrens- und

Vollzugskosten" geht hervor, dass verschiedene Grundstücke im

Quartierplangebiet, darunter diejenigen der Beschwerdeführenden, mit 80 %

entsprechend ihrer Beitragsflächen an den Verfahrens- und Vollzugskosten

teilhaben. Für den Beschwerdeführer 1 geht es dabei nach dem ebenfalls am 10. September

2003.

festgesetzten Quartierplanbericht um Fr. 13'600.-, für die Beschwerdeführende

2.

um Fr. 32'800.- und für die Beschwerdeführende 3 um Fr. 27'800.-.

Dabei handelt es sich nur um eine Kostenschätzung. Hingegen haben die

massgebenden prozentualen Kostenanteile im bereinigten Quartierplanentwurf

definitiven Charakter, da sie aus den kostenpflichtigen Flächen abgeleitet und

mit dem Quartierplan festgesetzt wurden (vgl. dazu auch RB 1998 Nr. 103).

Als zu 80 % kostenpflichtig erklärt werden Grundstücke, die im Rahmen des

Quartierplanverfahrens "eindeutig weniger Projektierungsaufwand"

verursachten. Dazu zählt – nebst anderem – insbesondere der Aufwand bezüglich

der Regelung der Haltenrebenstrasse. Nicht kostenpflichtig sind alle

Grundstücke, die keinerlei Veränderungen erfahren und die keinen materiellen

Vorteil aus dem Verfahren ziehen.

3.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die

Grundstücke der Beschwerdeführenden zu Recht mit 80 % der Verfahrens- und

Vollzugskosten belastet worden seien. Neben dem planerischen Aufwand habe

insbesondere auch der grundbuchliche Vollzug des Quartierplans Kosten nach sich

gezogen, was sich gerade beim Transfer der privaten Haltenrebenstrasse in

öffentliches Eigentum in erhöhtem Mass ausgewirkt habe. Dieser habe auch das

daran servitutsberechtigte Grundstück betroffen. Zudem seien die

Beschwerdeführenden in Zukunft – als Gegenleistung – von sämtlichen Kosten für

den Unterhalt der Strasse befreit. Schliesslich seien die lärmmässigen

Untersuchungen (Lärmgutachten vom 10. März 1999) für das gesamte

Quartierplangebiet erfolgt und dürfe auch der administrative Aufwand (Kopien,

Zustellkosten) nicht ausser Acht gelassen werden. Die betroffenen Grundstücke

hätten daher keinen unbedeutenden Planungsaufwand generiert, und die heutigen

Beschwerdeführenden hätten aus dem Quartierplanverfahren Vorteile gezogen. Mit

der gewählten Quote von 80 % werde dem Aequivalenzprinzip genügend Rechnung

getragen.

4.

4.1

Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten,

weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden werfen der

Vorinstanz zunächst vor, sie habe die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren kritiklos abgeschrieben und damit ihre Begründungspflicht

verletzt. Das trifft nicht zu. Die Begründung einer Anordnung ist angemessen,

wenn sie derart abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe

ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39, § 28

N. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen

Entscheids. Zumal die Ausführungen der Vorinstanz auf ihrem Entscheid vom 14.

Juni 2001 basieren, worauf auch hingewiesen wird.

4.2

Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass

die Kosten für das Lärmgutachten vom 10. März 1999 in den allgemeinen

Kostenverleger mit einbezogen worden seien. Diese Expertise habe nur das

oberhalb der Salomon-Hirzel-Strasse gelegene Gebiet des Quartierplanperimeters

betroffen, nicht aber die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Diese Kosten

dürften daher nicht in den allgemeinen Kostenverleger mit einbezogen werden.

4.2.1

Dieses Vorbringen geht insofern an

der Sache vorbei, als sich die Frage, ob die Grundstücke der Beschwerdeführenden

mit Verfahrens- und Vollzugskosten zu 80 % oder zu 50 % belastet

werden, nicht daran entscheidet, welche konkreten Kosten in den Administrativkosten

enthalten sind. Ob nämlich die Kosten für das Lärmgutachten in den Verfahrens-

und Vollzugskosten enthalten sind, bleibt auf den prozentualen Kostenverteiler

ohne Einfluss. Vermindert würde bei einer allfälligen anderen Belastung

lediglich der Gesamtbetrag, der zu 80 % zu tragen ist, nicht aber der

prozentuale Anteil, den die beschwerdeführenden Grundeigentümer zu tragen

haben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Kosten für das

Lärmgutachten in den Verfahrens- und Vollzugskosten enthalten sind, ist dieses

Vorbringen demnach nicht geeignet, einen anderen prozentualen Kostenverleger zu

begründen, sondern es bezieht sich auf die Frage, welche Kosten als Verfahrens-

und Vollzugskosten einzustufen sind. Das ist indessen nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens; die Zusammensetzung der Verfahrens- und Vollzugskosten

wird im Antrag der Beschwerdeführenden nicht beanstandet und wurde es auch vor

Vorinstanz nicht (vorn E. 1.2).

4.2.2

Auch soweit die

Beschwerdeführenden vorbringen, das Lärmgutachten sei für ihre Grundstücke

nicht nötig gewesen, weshalb ihnen zu Unrecht ein Aufwand für das Quartierplanverfahren

belastet werde, was Auswirkungen auf den prozentualen Kostenverleger haben

könnte, ist ihnen nicht zu folgen. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen

des Quartierplanverfahrens aus Lärmschutzüberlegungen eine Strassenüberdachung

der Salomon-Hirzel-Strasse geprüft wurde, die jedoch aus finanziellen Gründen

nicht weiterverfolgt wurde. In der Folge wurden entlang der

Salomon-Hirzel-Strasse Lärmmauern projektiert. Diese Kosten der Schallmauern

sind gemäss dem Kostenverleger Lärmschutz sämtlichen Grundstücken zwischen

Salomon-Hirzel-Strasse und dem Maienriedweg zu belasten, ein Gebiet, das

mehrere Bautiefen umfasst, wozu die Grundstücke der Beschwerdeführenden aber

nicht zählen. Die Kosten der Schallmauern sind jedoch von den Kosten des

Lärmgutachtens zu unterscheiden. Das Gutachten dient der Grundlagenbeschaffung.

Gestützt darauf werden anschliessend allfällige Massnahmen getroffen, wie

vorliegend die Projektierung einer Schallmauer entlang der

Salomon-Hirzel-Strasse. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach das

Lärmgutachten nur das oberhalb der Salomon-Hirzel-Strasse gelegene Gebiet

betroffen habe, trifft deshalb nicht zu. Zwar ist nur der Salomon-Hirzel-Strasse

entlang eine Lärmmauer zu erstellen. Indessen musste erst im Rahmen eines Gutachtens

abgeklärt werden, wo Massnahmen angezeigt sind. Dazu mussten auch

Untersuchungen in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden vorgenommen

werden. Es lag keineswegs auf der Hand, dass die in der zweiten und dritten Bautiefe

gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführenden – nach Einmündung der

Salomon-Hirzel-Strasse in die Wülflingerstrasse – vom Lärm der

Wülflingerstrasse nicht auch betroffen sind. Im Lärmgutachten wird die

Wülflingerstrasse als bedeutende Lärmquelle bezeichnet und als ebenso stark belastet

wie die Salomon-Hirzel-Strasse klassiert; zudem wird die Wülflingerstrasse in

die Grundlagen zur Lärmberechnung mit einbezogen. Massgebend im vorliegenden

Zusammenhang ist daher nicht, wo letztlich konkrete Lärmschutzmassnahmen

ergriffen wurden, sondern dass sich aufgrund des Lärmgutachtens präsentierte,

wo sich weitere Lärmschutzmassnahmen nicht aufdrängen. Diese Abklärungen kamen

daher auch dem Teil des Quartierplangebietes zustatten, in dem die Grundstücke

der Beschwerdeführenden liegen, weshalb der entsprechende Aufwand ebenfalls in

ihrem Interesse erfolgte.

4.3

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass

ihre Grundstücke in den Quartierplanperimeter einbezogen worden seien, obwohl

sie vollständig erschlossen seien. Es sei aber von Anfang an klar gewesen, dass

es für die Grundstücke der Beschwerdeführenden keines Quartierplans bedurft

hätte, weshalb diese Grundstücke auch den weitaus geringsten Aufwand für die

Quartierplanbehörde verursacht haben und vom Quartierplanverfahren am wenigsten

profitieren.

4.3.1

Zunächst ist anzuführen, dass

mindestens das Grundstück des Beschwerdeführers 1 an das Trennsystem

(Schmutz-Abwasser/Meteorwasser) angeschlossen wurde. Auf eine generelle

Einführung des Trennsystems musste aus Kostengründen und wegen der Gefällsverhältnisse

verzichtet werden. In der Haltenrebenstrasse wurde jedoch von der Grenze des

Grundstücks des Beschwerdeführers 1 an eine nach Osten führende neue

Meteorwasserleitung M11 installiert und daran neben anderen das Grundstück des

Beschwerdeführers 1 angeschlossen. Die daraus resultierenden Kosten ficht er im

Beschwerdeverfahren nicht mehr an (vorn E. 1.2). Insofern geniesst sein

noch unüberbautes Grundstück zweifellos einen Vorzug. Zumal längerfristig zu

erwarten ist, dass das Trennsystem flächendeckend eingeführt wird.

4.3.2

Wie dargelegt, geht die private,

von den Anstössern erstellte und in ihrem Eigentum stehende Haltenrebenstrasse

mitsamt der bereits erstellten Kanalisation in das Eigentum der

Beschwerdegegnerin über. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, dass

sie es nicht als Vorteil erachten, diese Strasse abzutreten. Dieses Vorbringen

ist nicht überzeugend. Gewiss erfolgte die Abtretung der Haltenrebenstrasse

entschädigungslos. Als Gegenleistung übernimmt hingegen die Beschwerdegegnerin

mit der Übernahme der Strasse die Kosten der Sanierung der Strasse und der

Kanalisation. Zudem sind die Beschwerdeführenden künftig von Unterhalt,

Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit; darüber hinaus haften sie

nicht mehr für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt entstehen (vgl. Art. 58

des Schweizerischen Obligationenrechts; ferner BEZ 1998 Nr. 26). Den Beschwerdeführenden

erwächst mithin konkreter Nutzen aus der Abtretung der Haltenrebenstrasse.

4.3.3

Weiter berufen sich die

Beschwerdeführenden im Kontext mit der Übertragung der Haltenrebenstrasse

darauf, dass der grundbuchliche Vollzug nur in bescheidenem Masse Aufwand mit

sich gebracht habe, was eine Belastung der Grundstücke mit 80 % der Verfahrens-

und Vollzugskosten nicht rechtfertige. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus

der Übertragung der Parzelle 5581 grundbuchlich ein mit denjenigen Parzellen,

die von Bestandesänderungen betroffen waren, angesichts der Vielzahl der an der

Haltenrebenstrasse Beteiligten ein vergleichbarer Aufwand ergibt. Darüber

hinaus gilt es in Betracht zu ziehen, dass für die im Rahmen der früheren

Rekursentscheide notwendigen Anpassungen des Quartierplans der digitale

Datensatz als Grundlage genommen wurde und damit eine Bereinigung der Flächen

(Abweichungen vom Grundbucheintrag) bereits vorweggenommen wurde. Da zu den

Mutationsakten (§ 161 PBG) die Mutationstabelle, die Geometerpläne mit den

neuen Grenzen sowie der Text der geänderten Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen

und Vormerkungen gehören (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 4.8.9.1), kam dies sämtlichen

Grundstücken im Quartierplangebiet zugute.

4.3.4

Schliesslich ergab sich ein nicht

unbeträchtlicher planerischer Aufwand im Zusammenhang mit der Übertragung der

Haltenrebenstrasse, da aus verschiedenen Erschliessungssystemen eines

ausgewählt werden musste. So bestand eine Variante zunächst darin, die

Haltenrebenstrasse durchgehend in den Maienriedweg zu führen, welche in der

Folge angesichts von zu erwartendem unerwünschtem Durchgangsverkehr allerdings

verworfen wurde. Ausserdem erforderte die Abtretung der Haltenrebenstrasse

erheblichen Aufwand, da einerseits Verhandlungen mit den privaten

Grundeigentümern, wozu die Beschwerdeführenden 1 und 3 gehören, nötig waren und

diese Grundeigentümergruppe wenig geneigt war, die Strasse an die

Beschwerdegegnerin abzutreten. Zusätzlich musste mit anderen Anstössern der

Haltenrebenstrasse eine Lösung über deren Einkauf gefunden werden. Diese

Verhältnisse lassen im Lichte der unter E. 2.1 in fine angeführten

Beispiele eine höhere Belastung als gerechtfertigt erscheinen.

4.4

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen

werden, die Grundstücke der Beschwerdeführenden hätten im Quartierplanverfahren

kaum Aufwand verursacht und seien deshalb nur zu 50 % mit Verfahrens- und

Vollzugskosten zu belasten. Gerade ein Vergleich mit anderen Grundstücken, die

zu 100 % mit diesen Kosten belastet wurden, zeigt zudem, dass die

auferlegte Belastung in der Höhe von 80 % den Beschwerdeführenden eher

entgegenkommt. So partizipierte beispielsweise die Parzelle der Stadt E nur gering

an einer Mehrzuteilung (+ 8 m2) und verursachte im Übrigen keinerlei

Aufwand. Die Parzelle von G wurde lediglich am Rande von aufzuhebenden Verkehrsbaulinien

betroffen, ansonsten aber vom Quartierplanverfahren nicht berührt. Die Parzelle

von H verursachte lediglich beim Kostenverleger "Wege/Trottoirs" und

beim Kostenverleger "Fahrbahnen" (Quartierstrassen Mitte) Aufwand.

Alle diese Parzellen wurden zu 100 % mit Verfahrens- und Vollzugskosten

belastet. Demgegenüber erscheint bereits der erwähnte Aufwand für die

Übertragung der Haltenrebenstrasse auf die Beschwerdegegnerin als etwa

gleichwertig mit dem Aufwand für die Parzelle von I oder gar grösser als bei

den erwähnten Grundstücken der Stadt E und von H, wobei der daraus entstehende

Nutzen für die Beschwerdeführenden noch zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl.

vorn E. 4.3.2 und 4.3.4). Verglichen mit diesen Parzellen erscheint die

Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführenden mit Verfahrens- und

Vollzugskosten daher tendenziell günstig. Gewiss wären andere Abstufungen bei

der Belastung mit Verfahrens- und Vollzugskosten denkbar gewesen. Doch liegt

ein eigentlicher Ermessensmissbrauch nicht vor. Vielmehr zeigt sich gerade im

vorliegenden Fall, dass § 177 Abs. 1 PBG einen relativ groben Raster

zulässt, ohne dass ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip erfolgt.

5.

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer 1 zu 1/5, den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 2/5

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …