VB.2004.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00297
22. Oktober 2004Deutsch18 min
(URT.2004.8245)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00297
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung des Quartierplans
Quartierplan: Bemessung der prozentualen Kostenauflagequote der Administrativ- und Vollzugskosten.
Gemäss § 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplanes von den beteiligten Grundeigentümern in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen, wobei besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Besondere Verhältnisse liegen nach Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn es sich um eigentliche Ausnahmefälle handelt, bei denen eine klare Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt (E. 2.1 und E. 2.2).
Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass sie sich nicht zu 80%, sondern lediglich zu 50% entsprechend ihren Grundstückflächen an den Administrativkosten zu beteiligen haben, da ihre Grundstücke für den Quartierplan bedeutend weniger Aufwand verursacht hätten. Zumal sie bereits überbaut und vollständig erschlossen sind (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erweist sich eine prozentuale Kostenauflagequote von 80% entsprechend den Beitragsflächen der Administrativ- und Vollzugskosten des Quartierplans aus folgenden Gründen als rechtmässig (E. 3 und 4):
- Das Lärmgutachten kam den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien zu Gute, auch wenn schliesslich keine Lärmschutzmassnahmen zu ihren Gunsten veranlasst wurden, da es der Abklärung der Lärmbelastung diente und erst durch das Gutachten ersichtlich wurde, dass sich zum Schutze der fraglichen Parzellen keine Massnahmen aufdrängen (E. 4.2).
- Die Übernahme der privaten Strasse, welche im Eigentum der Beschwerdeführer steht, bringt den Beschwerdeführern insofern Vorteile, weil sie fortan nicht für die Sanierung der Strasse und der Kanalisation zuständig sind, nicht mehr haftbar gestützt auf OR 58 sowie von Unterhalt, Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit sind (E 4.3.2).
- Die Abtretung dieser Privatstrasse war verhandlungsintensiv (E.4.3.4).
- Zudem veranlasste die Abtretung dieser Strasse grundbuchlich einen erheblichen Aufwand (E. 4.3.3)
- Im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern und deren Anteil am Quartierplanaufwand, welche zu 100% mit Administrativkosten belastet werden, rechtfertigt sich die Belastung der Beschwerdeführer mit 80% (E. 4.4).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ABTRETUNGSENTSCHÄDIGUNG
ADMINISTRATIVKOSTEN
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFWAND
KOSTENAUFLAGE
KOSTENAUFLAGE
LÄRMGUTACHTEN
QUARTIERPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
VOLLZUGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 177 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Anfang der 90er Jahre wurden
Möglichkeiten untersucht, wie im noch unerschlossenen und unüberbauten Gebiet
Maienried der Stadt E eine bessere Gestaltung des Strasseneinschnittes der
Salomon-Hirzel-Strasse und zugleich ein wirksamer Lärmschutz sowie eine Überbauung
realisiert werden können. Am 25. März 1992 beschloss der Stadtrat E die Einleitung
des Quartierplanverfahrens Maienried. Der Perimeter des amtlichen Quartierplans
Maienried wird im Norden durch den Maienriedweg, die forstrechtliche Waldgrenze
und die Grenze der Bauzone W2 1.2, im Osten durch die Taggenbergstrasse, im
Süden durch die Salomon-Hirzel-Strasse und im Westen durch die
Wülflingerstrasse, die Neftenbachstrasse und die Bauzonengrenze begrenzt. Zweck
des Quartierplanverfahrens ist die Sanierung der bestehenden Erschliessung im
Gebiet Halden-Maienried sowie die Herstellung der Baureife der bisher nicht
erschlossenen Grundstücke. Gleichzeitig wurde mit dem Quartierplan Maienried
der private Gestaltungsplan Maienried ausgearbeitet, der im Wesentlichen die
erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zur Eindämmung der von der Autobahn A1
(Ausfahrt Wülflingen) sowie der Salomon-Hirzel-Strasse ausgehenden Lärmimmissionen
enthielt. Für das vorliegende Verfahren von Interesse ist, dass im Rahmen des
Quartierplans die Eigentümer (wozu die Beschwerdeführenden 1 und 3 gehören) der
aus drei Parzellen bestehenden Haltenrebenstrasse diese unentgeltlich an die Stadt
E abtraten, welche dafür deren Unterhalt und Sanierung übernimmt und darauf
einen Wendeplatz errichtet.
B. Gegen den (ersten)
Festsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 1999 waren unter anderem von den
heutigen Beschwerdeführenden Rekurse gegen die Belastung ihrer Grundstücke mit
Administrativkosten eingelegt worden. Mit Entscheid vom 14. Juni 2001
hatte die Baurekurskommission IV die Rekurse teilweise gutgeheissen und den
angefochtenen Administrativkosten-Verleger des Quartierplans Maienried
hinsichtlich der Grundstücke (heutige Beschwerdeführende 2 und 3) aufgehoben.
Auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers 1 war wegen Verspätung nicht
eingetreten worden. In der Folge überarbeitete die Stadt E den Kostenverleger
und setzte ihn mit Beschluss vom 10. September 2003 neu fest. Danach haben
die Grundstücke der Beschwerdeführenden 80 % der Administrativkosten zu tragen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, Eigentümer des noch
unüberbauten Grundstücks an der Haltenrebenstrasse, ebenso Rekurs wie die
Stockwerkeigentümergemeinschaft C und die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.
Die Haltenrebenstrasse zieht sich von der westlichen Begrenzung des
Quartierplangebietes (Neftenbachstrasse) als Stichstrasse mit Kehrplatz etwa in
der Mitte zwischen Maienriedweg und Wülflingerstrasse auf der Länge von etwa
einem Drittel durch das Quartierplangebiet. Im Rekurs verlangten A sowie die
beiden Stockwerkeigentümergemeinschaften, ihre Grundstücke seien nicht mit
Administrativkosten zu belegen, eventualiter mit höchstens 50 % statt 80 %.
A liess zusätzlich beantragen, sein Grundstück sei nicht mit Kosten für Meteorwasser-Anlagen
zu belasten. Mit Entscheid vom 3. Juni 2004 vereinigte die
Baurekurskommission IV die drei Rekursverfahren und wies die Rekurse ab.
III.
Dagegen liessen A und die
Stockwerkeigentümergemeinschaften B und C am 7. Juli 2004 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einlegen. Sie beantragten, es sei der Entscheid der
Baurekurskommission IV vom 3. Juni 2004 aufzuheben und der Kostenverleger
für den Quartierplan Maienried insoweit abzuändern, dass ihre Grundstücke nur
mit je 50 % in den Perimeter der Administrativ- und Vollzugskosten
einzubeziehen seien. Die Stadt E, vertreten durch das Baupolizeiamt, liess sich
am 25. August 2004 vernehmen und Abweisung der Beschwerde beantragen. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungsnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) in Verbindung mit § 329 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
1.2
Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren hält
der Beschwerdeführer 1 (A) im vorliegenden Verfahren seinen Antrag, dass der
Kostenverleger Meteorwasser-Anlagen abzuändern sei, nicht mehr aufrecht. Es
bleibt daher mit Bezug auf alle Beschwerdeführenden einzig zu prüfen, ob ihnen
die Administrativ- und Vollzugskosten zu 80 % oder zu 50 % im Verhältnis
zur jeweiligen Grundstücksfläche (§ 177 Abs. 1 PBG) aufzuerlegen
sind.
Dasselbe ergibt sich auch daraus, dass die
Beschwerdeführenden einzig die prozentuale Kostenauflagenquote beanstanden,
indem ihre Grundstücke nur zu 50 % in den Administrativ- und
Vollzugskostenperimeter einzubeziehen seien. Ihrem Antrag ist demnach nicht zu
entnehmen, dass sie den Bestand der Administrativ- und Vollzugskosten als
solchen infrage stellen. Die Vorinstanz hatte denn auch im Entscheid vom 14. Juni
2001.
festgehalten, dass eine vollständige Befreiung der Grundstücke der
beschwerdeführenden Parteien von Verfahrens- und Vollzugskosten nicht infrage
komme, ohne sich allerdings zum Ausmass der Kostentragung zu äussern.
2.
2.1
Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den
Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins
in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen.
Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen (§ 177 Abs. 1 PBG).
Verfahrenskosten nach § 177 Abs. 1 PBG sind alle mit der Aufstellung
und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die
administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von
Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des
Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung sowie den
grundbuchlichen Vollzug (§ 15 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar
1978). § 177 Abs. 1 PBG schafft einen relativ groben Raster für die
Verlegung der Administrativkosten, der Pauschalierungen und den Verzicht auf
Differenzierungen zulässt, sofern die Ergebnisse noch als vertretbar
erscheinen. Insbesondere ist Satz 2 von § 177 Abs. 1 PBG, wonach
besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind, so zu verstehen, dass von der
Regel der Belastung entsprechend der Fläche der Neuzuteilung nur in wirklichen
Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Solche Ausnahmefälle liegen dann vor,
wenn das Festhalten am genannten Verteilungsgrundsatz im konkreten Fall eine
klare Verletzung des Äquivalenzprinzips bedeuten würde (VGr, 22. August
2002, VB.2001.00326, E. 6a mit weiteren Hinweisen). Beispielhaft für eine
höhere Belastung wird angeführt, wenn langwierige Verhandlungen mit wenigen
Eigentümern wegen einer Zusammenlegung nach § 140 PBG geführt werden
müssen (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar
zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985,
§ 177 N. 3b).
2.2
Bei der Festsetzung des Kostenverlegers ist das
Äquivalenzprinzip zu beachten (RB 1988 Nr. 69). Dieses verlangt, dass
zwischen den zu leistenden Kostenanteilen und dem wirtschaftlichen
Sondervorteil, welcher dem Grundeigentümer durch die getroffenen Massnahmen
entsteht, im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis besteht. Der individuelle
Beitrag des Abgabepflichtigen bemisst sich nach dem wirtschaftlichen
Sondervorteil, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung
zieht (BGE 118 Ib 54 E. 2b). Die Höhe des Beitrags ist vom Mehrwert
abhängig, der dem Beitragspflichtigen erwächst. Da es oft schwierig oder gar
unmöglich ist, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf
auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt
werden. Der zur Anwendung gelangende Massstab hat indes den aus Art. 8 Abs. 1
BV folgenden Anforderungen zu entsprechen: Er muss sich auf ernsthafte, sachliche
Gründe stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht
ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2641, 2655).
2.3
Nach § 50 Abs. 1 VRG kann mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Nach § 50
Abs. 2 lit. c VRG gelten Ermessensmissbrauch und -überschreitung als
Rechtsverletzungen. "Gewöhnliche" Fehler in der Ausübung des
Ermessens, d.h. die bloss unzweckmässige Ermessensausübung, kann beim
Verwaltungsgericht nicht gerügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 50 N. 70). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die
Verwaltung dort Ermessen ausübt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt.
Ermessensüberschreitung ist eine Kompetenzanmassung der Verwaltung gegenüber
dem Gesetzgeber; gleichzeitig verletzt sie den Grundsatz der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung. Ermessensmissbrauch ist dagegen ein qualifizierter
Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die Ermessensausübung
muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht von sachfremden Motiven
geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein. Sie hat sich zudem an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche
gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78, 80).
3.
3.1
Das Protokoll des Bauausschusses vom 8. September
2003, vom Stadtrat E am 10. September 2003 genehmigt, setzt in Dispositiv-Ziffer 1
die Teilrevision des Quartierplans Maienried in E fest, ebenso unter anderem
diverse Kostenverleger. Aus dem Kostenverleger "Verfahrens- und
Vollzugskosten" geht hervor, dass verschiedene Grundstücke im
Quartierplangebiet, darunter diejenigen der Beschwerdeführenden, mit 80 %
entsprechend ihrer Beitragsflächen an den Verfahrens- und Vollzugskosten
teilhaben. Für den Beschwerdeführer 1 geht es dabei nach dem ebenfalls am 10. September
2003.
festgesetzten Quartierplanbericht um Fr. 13'600.-, für die Beschwerdeführende
2.
um Fr. 32'800.- und für die Beschwerdeführende 3 um Fr. 27'800.-.
Dabei handelt es sich nur um eine Kostenschätzung. Hingegen haben die
massgebenden prozentualen Kostenanteile im bereinigten Quartierplanentwurf
definitiven Charakter, da sie aus den kostenpflichtigen Flächen abgeleitet und
mit dem Quartierplan festgesetzt wurden (vgl. dazu auch RB 1998 Nr. 103).
Als zu 80 % kostenpflichtig erklärt werden Grundstücke, die im Rahmen des
Quartierplanverfahrens "eindeutig weniger Projektierungsaufwand"
verursachten. Dazu zählt – nebst anderem – insbesondere der Aufwand bezüglich
der Regelung der Haltenrebenstrasse. Nicht kostenpflichtig sind alle
Grundstücke, die keinerlei Veränderungen erfahren und die keinen materiellen
Vorteil aus dem Verfahren ziehen.
3.2
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
Grundstücke der Beschwerdeführenden zu Recht mit 80 % der Verfahrens- und
Vollzugskosten belastet worden seien. Neben dem planerischen Aufwand habe
insbesondere auch der grundbuchliche Vollzug des Quartierplans Kosten nach sich
gezogen, was sich gerade beim Transfer der privaten Haltenrebenstrasse in
öffentliches Eigentum in erhöhtem Mass ausgewirkt habe. Dieser habe auch das
daran servitutsberechtigte Grundstück betroffen. Zudem seien die
Beschwerdeführenden in Zukunft – als Gegenleistung – von sämtlichen Kosten für
den Unterhalt der Strasse befreit. Schliesslich seien die lärmmässigen
Untersuchungen (Lärmgutachten vom 10. März 1999) für das gesamte
Quartierplangebiet erfolgt und dürfe auch der administrative Aufwand (Kopien,
Zustellkosten) nicht ausser Acht gelassen werden. Die betroffenen Grundstücke
hätten daher keinen unbedeutenden Planungsaufwand generiert, und die heutigen
Beschwerdeführenden hätten aus dem Quartierplanverfahren Vorteile gezogen. Mit
der gewählten Quote von 80 % werde dem Aequivalenzprinzip genügend Rechnung
getragen.
4.
4.1
Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten,
weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden werfen der
Vorinstanz zunächst vor, sie habe die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren kritiklos abgeschrieben und damit ihre Begründungspflicht
verletzt. Das trifft nicht zu. Die Begründung einer Anordnung ist angemessen,
wenn sie derart abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe
ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39, § 28
N. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen
Entscheids. Zumal die Ausführungen der Vorinstanz auf ihrem Entscheid vom 14.
Juni 2001 basieren, worauf auch hingewiesen wird.
4.2
Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass
die Kosten für das Lärmgutachten vom 10. März 1999 in den allgemeinen
Kostenverleger mit einbezogen worden seien. Diese Expertise habe nur das
oberhalb der Salomon-Hirzel-Strasse gelegene Gebiet des Quartierplanperimeters
betroffen, nicht aber die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Diese Kosten
dürften daher nicht in den allgemeinen Kostenverleger mit einbezogen werden.
4.2.1
Dieses Vorbringen geht insofern an
der Sache vorbei, als sich die Frage, ob die Grundstücke der Beschwerdeführenden
mit Verfahrens- und Vollzugskosten zu 80 % oder zu 50 % belastet
werden, nicht daran entscheidet, welche konkreten Kosten in den Administrativkosten
enthalten sind. Ob nämlich die Kosten für das Lärmgutachten in den Verfahrens-
und Vollzugskosten enthalten sind, bleibt auf den prozentualen Kostenverteiler
ohne Einfluss. Vermindert würde bei einer allfälligen anderen Belastung
lediglich der Gesamtbetrag, der zu 80 % zu tragen ist, nicht aber der
prozentuale Anteil, den die beschwerdeführenden Grundeigentümer zu tragen
haben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Kosten für das
Lärmgutachten in den Verfahrens- und Vollzugskosten enthalten sind, ist dieses
Vorbringen demnach nicht geeignet, einen anderen prozentualen Kostenverleger zu
begründen, sondern es bezieht sich auf die Frage, welche Kosten als Verfahrens-
und Vollzugskosten einzustufen sind. Das ist indessen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens; die Zusammensetzung der Verfahrens- und Vollzugskosten
wird im Antrag der Beschwerdeführenden nicht beanstandet und wurde es auch vor
Vorinstanz nicht (vorn E. 1.2).
4.2.2
Auch soweit die
Beschwerdeführenden vorbringen, das Lärmgutachten sei für ihre Grundstücke
nicht nötig gewesen, weshalb ihnen zu Unrecht ein Aufwand für das Quartierplanverfahren
belastet werde, was Auswirkungen auf den prozentualen Kostenverleger haben
könnte, ist ihnen nicht zu folgen. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen
des Quartierplanverfahrens aus Lärmschutzüberlegungen eine Strassenüberdachung
der Salomon-Hirzel-Strasse geprüft wurde, die jedoch aus finanziellen Gründen
nicht weiterverfolgt wurde. In der Folge wurden entlang der
Salomon-Hirzel-Strasse Lärmmauern projektiert. Diese Kosten der Schallmauern
sind gemäss dem Kostenverleger Lärmschutz sämtlichen Grundstücken zwischen
Salomon-Hirzel-Strasse und dem Maienriedweg zu belasten, ein Gebiet, das
mehrere Bautiefen umfasst, wozu die Grundstücke der Beschwerdeführenden aber
nicht zählen. Die Kosten der Schallmauern sind jedoch von den Kosten des
Lärmgutachtens zu unterscheiden. Das Gutachten dient der Grundlagenbeschaffung.
Gestützt darauf werden anschliessend allfällige Massnahmen getroffen, wie
vorliegend die Projektierung einer Schallmauer entlang der
Salomon-Hirzel-Strasse. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach das
Lärmgutachten nur das oberhalb der Salomon-Hirzel-Strasse gelegene Gebiet
betroffen habe, trifft deshalb nicht zu. Zwar ist nur der Salomon-Hirzel-Strasse
entlang eine Lärmmauer zu erstellen. Indessen musste erst im Rahmen eines Gutachtens
abgeklärt werden, wo Massnahmen angezeigt sind. Dazu mussten auch
Untersuchungen in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden vorgenommen
werden. Es lag keineswegs auf der Hand, dass die in der zweiten und dritten Bautiefe
gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführenden – nach Einmündung der
Salomon-Hirzel-Strasse in die Wülflingerstrasse – vom Lärm der
Wülflingerstrasse nicht auch betroffen sind. Im Lärmgutachten wird die
Wülflingerstrasse als bedeutende Lärmquelle bezeichnet und als ebenso stark belastet
wie die Salomon-Hirzel-Strasse klassiert; zudem wird die Wülflingerstrasse in
die Grundlagen zur Lärmberechnung mit einbezogen. Massgebend im vorliegenden
Zusammenhang ist daher nicht, wo letztlich konkrete Lärmschutzmassnahmen
ergriffen wurden, sondern dass sich aufgrund des Lärmgutachtens präsentierte,
wo sich weitere Lärmschutzmassnahmen nicht aufdrängen. Diese Abklärungen kamen
daher auch dem Teil des Quartierplangebietes zustatten, in dem die Grundstücke
der Beschwerdeführenden liegen, weshalb der entsprechende Aufwand ebenfalls in
ihrem Interesse erfolgte.
4.3
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass
ihre Grundstücke in den Quartierplanperimeter einbezogen worden seien, obwohl
sie vollständig erschlossen seien. Es sei aber von Anfang an klar gewesen, dass
es für die Grundstücke der Beschwerdeführenden keines Quartierplans bedurft
hätte, weshalb diese Grundstücke auch den weitaus geringsten Aufwand für die
Quartierplanbehörde verursacht haben und vom Quartierplanverfahren am wenigsten
profitieren.
4.3.1
Zunächst ist anzuführen, dass
mindestens das Grundstück des Beschwerdeführers 1 an das Trennsystem
(Schmutz-Abwasser/Meteorwasser) angeschlossen wurde. Auf eine generelle
Einführung des Trennsystems musste aus Kostengründen und wegen der Gefällsverhältnisse
verzichtet werden. In der Haltenrebenstrasse wurde jedoch von der Grenze des
Grundstücks des Beschwerdeführers 1 an eine nach Osten führende neue
Meteorwasserleitung M11 installiert und daran neben anderen das Grundstück des
Beschwerdeführers 1 angeschlossen. Die daraus resultierenden Kosten ficht er im
Beschwerdeverfahren nicht mehr an (vorn E. 1.2). Insofern geniesst sein
noch unüberbautes Grundstück zweifellos einen Vorzug. Zumal längerfristig zu
erwarten ist, dass das Trennsystem flächendeckend eingeführt wird.
4.3.2
Wie dargelegt, geht die private,
von den Anstössern erstellte und in ihrem Eigentum stehende Haltenrebenstrasse
mitsamt der bereits erstellten Kanalisation in das Eigentum der
Beschwerdegegnerin über. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, dass
sie es nicht als Vorteil erachten, diese Strasse abzutreten. Dieses Vorbringen
ist nicht überzeugend. Gewiss erfolgte die Abtretung der Haltenrebenstrasse
entschädigungslos. Als Gegenleistung übernimmt hingegen die Beschwerdegegnerin
mit der Übernahme der Strasse die Kosten der Sanierung der Strasse und der
Kanalisation. Zudem sind die Beschwerdeführenden künftig von Unterhalt,
Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit; darüber hinaus haften sie
nicht mehr für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt entstehen (vgl. Art. 58
des Schweizerischen Obligationenrechts; ferner BEZ 1998 Nr. 26). Den Beschwerdeführenden
erwächst mithin konkreter Nutzen aus der Abtretung der Haltenrebenstrasse.
4.3.3
Weiter berufen sich die
Beschwerdeführenden im Kontext mit der Übertragung der Haltenrebenstrasse
darauf, dass der grundbuchliche Vollzug nur in bescheidenem Masse Aufwand mit
sich gebracht habe, was eine Belastung der Grundstücke mit 80 % der Verfahrens-
und Vollzugskosten nicht rechtfertige. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus
der Übertragung der Parzelle 5581 grundbuchlich ein mit denjenigen Parzellen,
die von Bestandesänderungen betroffen waren, angesichts der Vielzahl der an der
Haltenrebenstrasse Beteiligten ein vergleichbarer Aufwand ergibt. Darüber
hinaus gilt es in Betracht zu ziehen, dass für die im Rahmen der früheren
Rekursentscheide notwendigen Anpassungen des Quartierplans der digitale
Datensatz als Grundlage genommen wurde und damit eine Bereinigung der Flächen
(Abweichungen vom Grundbucheintrag) bereits vorweggenommen wurde. Da zu den
Mutationsakten (§ 161 PBG) die Mutationstabelle, die Geometerpläne mit den
neuen Grenzen sowie der Text der geänderten Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen
und Vormerkungen gehören (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 4.8.9.1), kam dies sämtlichen
Grundstücken im Quartierplangebiet zugute.
4.3.4
Schliesslich ergab sich ein nicht
unbeträchtlicher planerischer Aufwand im Zusammenhang mit der Übertragung der
Haltenrebenstrasse, da aus verschiedenen Erschliessungssystemen eines
ausgewählt werden musste. So bestand eine Variante zunächst darin, die
Haltenrebenstrasse durchgehend in den Maienriedweg zu führen, welche in der
Folge angesichts von zu erwartendem unerwünschtem Durchgangsverkehr allerdings
verworfen wurde. Ausserdem erforderte die Abtretung der Haltenrebenstrasse
erheblichen Aufwand, da einerseits Verhandlungen mit den privaten
Grundeigentümern, wozu die Beschwerdeführenden 1 und 3 gehören, nötig waren und
diese Grundeigentümergruppe wenig geneigt war, die Strasse an die
Beschwerdegegnerin abzutreten. Zusätzlich musste mit anderen Anstössern der
Haltenrebenstrasse eine Lösung über deren Einkauf gefunden werden. Diese
Verhältnisse lassen im Lichte der unter E. 2.1 in fine angeführten
Beispiele eine höhere Belastung als gerechtfertigt erscheinen.
4.4
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen
werden, die Grundstücke der Beschwerdeführenden hätten im Quartierplanverfahren
kaum Aufwand verursacht und seien deshalb nur zu 50 % mit Verfahrens- und
Vollzugskosten zu belasten. Gerade ein Vergleich mit anderen Grundstücken, die
zu 100 % mit diesen Kosten belastet wurden, zeigt zudem, dass die
auferlegte Belastung in der Höhe von 80 % den Beschwerdeführenden eher
entgegenkommt. So partizipierte beispielsweise die Parzelle der Stadt E nur gering
an einer Mehrzuteilung (+ 8 m2) und verursachte im Übrigen keinerlei
Aufwand. Die Parzelle von G wurde lediglich am Rande von aufzuhebenden Verkehrsbaulinien
betroffen, ansonsten aber vom Quartierplanverfahren nicht berührt. Die Parzelle
von H verursachte lediglich beim Kostenverleger "Wege/Trottoirs" und
beim Kostenverleger "Fahrbahnen" (Quartierstrassen Mitte) Aufwand.
Alle diese Parzellen wurden zu 100 % mit Verfahrens- und Vollzugskosten
belastet. Demgegenüber erscheint bereits der erwähnte Aufwand für die
Übertragung der Haltenrebenstrasse auf die Beschwerdegegnerin als etwa
gleichwertig mit dem Aufwand für die Parzelle von I oder gar grösser als bei
den erwähnten Grundstücken der Stadt E und von H, wobei der daraus entstehende
Nutzen für die Beschwerdeführenden noch zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl.
vorn E. 4.3.2 und 4.3.4). Verglichen mit diesen Parzellen erscheint die
Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführenden mit Verfahrens- und
Vollzugskosten daher tendenziell günstig. Gewiss wären andere Abstufungen bei
der Belastung mit Verfahrens- und Vollzugskosten denkbar gewesen. Doch liegt
ein eigentlicher Ermessensmissbrauch nicht vor. Vielmehr zeigt sich gerade im
vorliegenden Fall, dass § 177 Abs. 1 PBG einen relativ groben Raster
zulässt, ohne dass ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip erfolgt.
5.
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer 1 zu 1/5, den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 2/5
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …