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Entscheid

VB.2004.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00306

1. Dezember 2004Deutsch19 min

(URT.2004.8307)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, italienischer Staatsangehöriger, wuchs nach seiner

Geburt (1961) in der Schweiz bei seinen Grosseltern in Italien auf. Im Alter

von 18 Jahren kehrte er zu seinen Eltern in die Schweiz zurück; in der Folge

wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A wurde wiederholt

straffällig. Nachdem zunächst bedingte Strafen ausgesprochen worden waren,

wurde er 1993 wegen Kokainhandels zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Jahr

2000 wurde er wegen mehrerer Einbruchsdiebstählen mit zwei Jahren Gefängnis bestraft.

Am 9. Juni 2004 beschloss der Regierungsrat, A aus

der Schweiz auszuweisen. Die Ausweisung wurde auf zehn Jahre befristet.

Erwägungen

II.

Am 30. Juli 2004 erhob A gegen den

Regierungsratsentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen: Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten.

Das Migrationsamt sei einzuladen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Es sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der

Person von Frau Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Zudem sei ihm für das bisherige und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Entschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen "zu Lasten des Staates". Die Direktion für

Soziales und Sicherheit beantragte am 26./27. August 2004 namens des

Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Gemäss

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nur bei Wegweisungen und bei so genannt "politischen" Ausweisungen

ausgeschlossen (vgl. Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV). Wenn eine Ausweisung, wie hier, auf Art. 10 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG, SR 142.20) gestützt wird, ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (BGE 114 Ib 1 E. 1a).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausweisung wendet, ist nach dem Gesagten

darauf einzutreten (vgl. VGr, 20. Oktober 2004, VB.2004.00280, E. 1, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das

Migrationsamt sei einzuladen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Diese Frage bildete indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; der

Beschwerdegegner verfügte damit lediglich die Ausweisung des Beschwerdeführers.

Die Frage gehört folglich auch nicht zum Streitgegenstand (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86 und 88).

Würde der angefochtene Entscheid vom Verwaltungsgericht aufgehoben, fiele die

verfügte Ausweisung dahin, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben

könnte; am Bestand seiner Niederlassungsbewilligung änderte dies nichts. Würde

die Beschwerde dagegen (auch vom Bundesgericht) abgewiesen, erwüchse der Ausweisungsentscheid

in Rechtskraft. Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG fiele die

Niederlassungsbewilligung mit der Ausweisung dahin. Soweit mit der Beschwerde

beantragt wird, das Migrationsamt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einzuladen, ist nach dem Gesagten nicht darauf einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,

der angefochtene Entscheid verletze das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681).

2.1

Der Beschwerdeführer fällt als Italiener in den

persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (Art. 1 FZA).

Gemäss Art. 4, 6 und 7 lit. c FZA haben Angehörige der

Vertragsstaaten das Recht auf Aufenthalt nach Massgabe des Anhangs I. Die

Vorbehalte in Art. 10 Abs. 1-4 FZA, auf die Art. 4 FZA verweist,

kommen vorliegend aufgrund von Art. 10 Abs. 5 FZA nicht zur

Anwendung, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Freizügigkeitsabkommens (1. Juni 2002) über eine Niederlassungsbewilligung

verfügte.

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA

sieht die Möglichkeit der Einschränkung des Rechts auf Personenfreizügigkeit

vor. Diese Bestimmung kann nicht zu Massnahmen ermächtigen, die über diejenigen

hinausgehen, welche vom schweizerischen Recht vorgesehen sind. Daher ist

zunächst zu untersuchen, ob es ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens eine

Rechtsgrundlage gibt, auf welche die Verweigerung eines weiteren Verbleibs des

Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt werden kann (nachfolgend 2.2). Erst

bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt (hinten 3) zu prüfen,

inwiefern das Freizügigkeitsabkommen den Behörden zusätzliche Schranken auferlegt

(BGE 130 II 176 E. 3.2).

2.2

Ein Grund für eine Ausweisung ist dann gegeben,

wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich

bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Das Bezirksgericht

Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000 sowohl wegen

Verbrechen (gewerbsmässiger Diebstahl, Hehlerei) als auch wegen Vergehen (mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz).

Der Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist

damit erfüllt.

3.

Nach dem Gesagten (2.1) ist im Folgenden

zu prüfen, ob die Anforderungen für eine zulässige Einschränkung des Rechts auf

Freizügigkeit erfüllt sind.

3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen

die durch das Freizügigkeitsabkommen eingeräumten Rechte nur im Interesse der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die

Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist mit jener gemäss

innerstaatlichem Recht nicht vollumfänglich vergleichbar. Aufgrund von Art. 11

Abs. 3 ANAG muss eine Ausweisung verhältnismässig sein. In die von dieser

Bestimmung geforderte Interessenabwägung (zu den Kriterien Art. 16 Abs. 3

Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.01) ist zwar

unter anderem auch die Rückfallgefahr mit einzubeziehen. Die Rückfall- bzw.

Gefährlichkeitsprognose ist in dieser Abwägung jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125

II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen ausgehenden

Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (EuGH, 27. Oktober

1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130

II 176 E. 4.2). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle

(nachfolgend 3.2). Bei der Interessenabwägung muss sodann geprüft werden, ob

die Gefährdung aufgrund eines persönlichen Verhaltens besteht (hinten 3.3) und

sich als konkret erweist (hinten 3.4 f.).

3.2

Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf

die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die

Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964

L 56/850, www.admin.ch/ch/d/eur; im Folgenden RL 64/221/EWG). Gemäss Art. 2

Abs. 2 RL 64/221/EWG dürfen Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. – Wenn ein Ausländer,

wie hier, als Arbeitnehmer tätig war, rechtfertigt eine mögliche spätere

Arbeitslosigkeit keine Fernhaltemassnahmen (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit

der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 502 f.;

vgl. EuGH, 3. Juni 1986, Kempf, Rs. 139/85, Slg. 1986, 1741, Rz. 14).

Soweit der Beschwerdegegner die Ausweisung mit einer möglichen Abhängigkeit von

Sozialhilfe begründet, erweist sich die Begründung als unzulässig.

3.3

Gemäss Art. 3 Abs. 1 RL 64/221/EWG darf

bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.

Gemäss der Rechtsprechung des EuGH verbietet die Bestimmung Massnahmen aus

generalpräventiven Gründen (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore,

Rs. 67/74, Slg. 1975, 297, Rz. 7, www.europa.eu.int; BGE 130 II

176.

E. 3.4.1 S. 183). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen

kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2004/38/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das

Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004 L 158/77,

www.europa.eu.int; im Folgenden RL 2004/38/EG, wobei mit dieser Richtlinie RL

64/221/EWG aufgehoben wurde).

Der Beschwerdeführer brach in mehrere

Geschäfte ein und stahl dabei Bargeld und Waren. Er wurde deswegen und wegen

weiterer Delikte mit zwei Jahren Gefängnis bestraft. Es liegt somit ein

persönliches Verhalten des Beschwerdeführers vor, das zu einer Strafe geführt

hat. Aufgrund der genannten Gesetzesverstösse hat der Beschwerdegegner die Ausweisung

verfügt und dazu ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer von einem weiterbestehenden,

nicht unerheblichen Gefährdungspotential ausgegangen werden müsse. Damit hat

der Beschwerdegegner die Massnahme auf spezialpräventive Erwägungen gestützt,

womit sie sich insoweit als zulässig erweist (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1

am Ende).

3.4

Strafrechtliche Verurteilungen allein können

ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 3 Abs. 2 RL

64/221/EWG). Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit

berücksichtig werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches

Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28; BGE 130 II 176 E. 3.4.1

S. 184; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL 2004/38/EG).

Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere

Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH,

Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Gemäss

der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad abzuschätzen, wobei den Behörden dabei

ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und

34). Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH,

Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Das

Bundesgericht hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit

dürfen im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen

gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen

Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die

Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1).

Der Beschwerdeführer beging im Jahr 1999

zahlreiche Einbruchsdiebstähle, um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Er

war in dieser Zeit arbeitslos, weshalb das Bezirksgericht in seinem Urteil vom

25.

Oktober 2000 befand, dass das deliktische Handeln den zentralen

Lebensinhalt darstellte, dem er einen erheblichen Teil seiner Zeit und Energie

widmete. Das Bezirksgericht würdigte bei der Beurteilung des Verschuldensgrads

weiter die grosse Anzahl an Verfehlungen und die Höhe des finanziellen Schadens.

Aus diesen Gründen qualifizierte das Bezirksgericht das Verschulden des

Beschwerdeführers als erheblich. – Hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter

bleibt festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen

richteten. Falls der Beschwerdeführer wieder ähnliche Delikte begehen würde,

würde die Rechtsgüterverletzung nicht derart schwer wiegen wie bei Delikten

gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität. Auf der

anderen Seite muss dabei berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei

den verübten Einbruchsdiebstählen in Kauf nahm, erhebliche Sachschäden zu

verursachen. Berücksichtigt man die Umstände der Tatbegehung und die verletzten

Rechtsgüter, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsgüterverletzungen

verlangt werden.

Im Mai 1992 war der Beschwerdeführer am

Verkauf von 3,5 kg Kokain beteiligt. Er betrieb dabei einen erheblichen

Aufwand, um den Handel einzuleiten und abzuwickeln. Mit seinem Anteil am

Drogengeschäft wollte er vorab seinen eigenen Konsum finanzieren. Das

Bezirksgericht qualifizierte in seinem Urteil vom 18. Juni 1993 das

Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer und bestrafte ihn mit drei

Jahren Zuchthaus. – Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Beteiligung am Handel

mit einer derart grossen Menge an Drogen in Kauf, das Leben und die Gesundheit

zahlreicher Menschen zu gefährden. Er gefährdete damit das höchste Rechtsgut.

Zudem hat der Beschwerdeführer bereits 1987/88 über 30 Gramm Kokain verkauft

und im Jahr 1989 10 Gramm Kokain vermittelt. Betrachtet man allein diese

Umstände, wäre bereits bei einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit eine

Ausweisung gerechtfertigt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden,

dass der letzte Handel mit Drogen bereits über 12 Jahre zurückliegt. Der

Beschwerdeführer hat deswegen über zwei Jahre im Zuchthaus verbracht. Seither

ist er nicht mehr wegen Drogenhandels verurteilt worden. Diese Umstände müssen

bei der Rückfallprognose in Betracht gezogen werden. Insgesamt muss für einen

Rückfall mehr als nur ein geringes Risiko bestehen.

3.5

Ausgangspunkt bei der Abschätzung der Gefahr einer

erneuten Rechtsgüterverletzung bildet vorliegend das Motiv für die früheren

Taten. Der Beschwerdeführer handelte zum ersten Mal mit Drogen, als er selbst

noch nicht süchtig war. Bei der zweiten Verurteilung ging das Gericht bereits

von einer "gewissen" Drogenabhängigkeit aus. Bei der dritten

Verurteilung wegen Handels mit über drei Kilo Kokain ging das Gericht von einer

langjährigen Drogenabhängigkeit aus, ebenso bei der Verurteilung wegen der

Einbruchdiebstähle. Nach dem Gesagten geriet der Beschwerdeführer in eine

eigentliche Spirale von Sucht und Delinquenz. Dies unterscheidet den vorliegend

zu beurteilenden Sachverhalt von Fällen, in denen die Betroffenen selbst nicht

süchtig waren (vgl. zur Unterscheidung BGr, 18. August 2004,2A.196/2004, E. 6.3.5,

www.bger.ch; BGE 129 II 215 E. 7.5). Für die Bemessung des

Rückfallrisikos ist nach dem Gesagten entscheidend, ob es dem Beschwerdeführer

gelungen ist, aus der Spirale von Abhängigkeit und Straffälligkeit herauszukommen.

3.5.1

Der Beschwerdeführer ist zurzeit

gemäss eigenen Angaben nicht mehr drogensüchtig. Im vergangenen Jahr

konsumierte er immer wieder kleinere Menge harter Drogen. Deshalb ist bei der

Würdigung seiner Angaben eine gewisse Skepsis angebracht, zumal Kokain über ein

ausserordentlich hohes Abhängigkeitspotential verfügt (VGr, 7. Juli 2004,

VB.2004.00061, E. 4.3, www.vgrzh.ch; VGr, 27. November 2002,

VB.2002.00169, E. 3b, www.vgrzh.ch). Skeptisch stimmt auch die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich während eineinhalb Jahren

im Rahmen einer ambulanten Massnahme auf eine Therapie einzulassen. Der

Therapiebericht wird in der Verfügung über die Einstellung der ambulanten

Massnahme wie folgt zitiert: Die Therapie sei höchstens ansatzweise erfolgreich

verlaufen und habe "eventuell während des Strafvollzuges einen gewissen protektiven

Effekt gehabt betreffend Drogenkonsums". Dass die ambulante Massnahme langfristig

etwas bewirkt habe, sei indessen unwahrscheinlich. In der Halbfreiheit sei dem

Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt worden, einen Therapeuten zu suchen.

Nachdem der Beschwerdeführer der

Verpflichtung zur selbstständigen Suche eines Therapeuten zunächst nicht

nachgekommen war, begab er sich in diesem Jahr in eine ambulante

psychotherapeutische Behandlung. Diese ist analytisch ausgerichtet und setzt

deshalb gemäss dem Bericht des Therapeuten eine gewisse Stabilität in

psycho-sozialer Hinsicht voraus. Der Grund für die Behandlung liegt laut dem

Bericht nicht einer aktuellen psychischen Problematik. Es gehe vielmehr darum,

durch das Bewusstmachen von verdrängten Konflikten für die heute auftretenden

Fragen bessere Lösungsmöglichkeiten zu finden. Auch wenn vorliegend nicht ein

Therapieplatz im Rahmen eines ärztlich kontrollierten Drogenprogramms zu

beurteilen ist (dazu BGr, 16. März 2001,2A.468/2000, E. 4c,

www.bger.ch), muss die begonnene Therapie dennoch als Indiz für eine gewisse

Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dass der

Beschwerdeführer heute im Stande ist, sich auf eine analytisch orientierte

Therapie einzulassen, spricht dafür, dass er seine Drogenabhängigkeit bis zu

einem gewissen Grad überwunden hat. Dafür spricht auch, dass er seit seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug (Oktober 2003) nicht mehr straffällig wurde.

Wäre er heute noch drogensüchtig, müsste er seine Sucht angesichts seines

geringen Lohns mit Beschaffungsdelikten finanzieren. Solche Delikte sind

indessen nicht aktenkundig (bei einer Hausdurchsuchung im Juli dieses Jahres

wurden keine Drogen gefunden). Insofern sind an der Feststellung des

Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2004, dass die Drogenabhängigkeit

weiterhin bestehe, erhebliche Zweifel angebracht. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den früheren Strafverfahren stets

geständig war. Der vorliegende Fall lässt sich damit nicht mit jenem

vergleichen, in dem der Betroffene durch wahrheitswidrige Aussagen Vorteile

erlangen wollte und sich dem Strafvollzug durch Flucht entzog (vgl. VGr,

20.

Oktober 2004, VB.2004.00280, E. 3.2.3 und 3.3.1, www.vgrzh.ch).

3.5.2

Die Berufstätigkeit des

Beschwerdeführers lässt ebenfalls auf eine gewisse Stabilisierung seiner

persönlichen Verhältnisse schliessen. Seit der Halbfreiheit, das heisst seit anfangs

Juni 2003, arbeitet der Beschwerdeführer bei der C AG in X. Laut dem in der

Entlassungsverfügung zitierten Führungsbericht hat sich der direkte Vorgesetzte

mehrmals lobend über die positive Arbeitsmoral und über das grosse Engagement

des Beschwerdeführers geäussert. Diese Äusserungen dürfen gewiss nicht

überbewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit zumindest noch

kleine Mengen harter Drogen konsumierte. Auf der anderen Seite kann der

Beschwerdeführer nicht mit einem Menschen verglichen werden, der sich

arbeitslos in der Drogenszene bewegt und deshalb mit Sicherheit wieder

Beschaffungsdelikte begehen wird. Auf eine gewisse Stabilität der Verhältnisse

lässt auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem 14-jährigen Sohn

schliessen. Die beiden treffen sich zwei bis drei Mal im Monat.

3.5.3

Zusammenfassend lässt sich eine

weiterhin bestehende Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit

ausschliessen. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer erneut in die Spirale von Sucht und Delinquenz gerät. Eine Gewissheit,

dass der Beschwerdeführer keine Rechtsgüter mehr verletzen wird, darf indessen

nach dem vorn Gesagten (3.4) auch nicht verlangt werden. Hält man sich die (relative)

Stabilität der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Arbeitsplatz, Beziehung

zum Sohn, analytisch orientierte Therapie) vor Augen, ist die Gefahr einer erneuten

Beschaffungskriminalität nicht derart gross, dass von einer tatsächlichen und

hinreichend schweren Gefährdung von Interessen der Gesellschaft ausgegangen

werden könnte. Das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit kann deshalb

nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden.

– An dieser Stelle ist allerdings zu betonen, dass die Anforderungen, die Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA an Fernhaltemassnahmen stellt, über jene von Art. 11

Abs. 3 ANAG hinaus gehen. Könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf das

sektorielle Abkommen und damit nicht auf das Recht auf Freizügigkeit berufen,

wäre seine Ausweisung aus der Schweiz gerechtfertigt (vgl. VGr, 7. Juli

2004, VB.2004.00061, E. 4, www.vgrzh.ch). Dass er zum heutigen Zeitpunkt

nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, ergibt sich letztlich aus dem

besonderen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der

Personenfreizügigkeit (vgl. Andreas Zünd in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.40) und ist insofern hinzunehmen.

3.6

Da ein Ausweisungstatbestand (Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG) vorliegt, die Ausweisung sich jedoch als unangemessen

erweist, ist die Ausweisung dem Beschwerdeführer anzudrohen (Art. 16 Abs. 3

Satz 2 ANAV). Falls der Beschwerdeführer die Chancen der begonnenen

Therapie nicht nutzt, wieder Drogen nimmt und erneut Beschaffungsdelikte begeht,

kann die erwogene Ausweisung dannzumal immer noch verfügt werden (vgl. BGr,

16.

März 2001,2A.468/2000, E. 4c, www.bger.ch).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist

folglich aufzuheben. Die Akten sind an die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) zu weisen, damit diese dem Beschwerdeführer die

Ausweisung schriftlich androht (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 3

ANAV).

Bei der Kostenverteilung ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag obsiegt und

auf seine Beschwerde in einem nebensächlichen Punkt nicht einzutreten ist. Dass

die Sache zur Androhung der Ausweisung zurückzuweisen ist, betrifft ebenfalls

einen untergeordneten Punkt. Die Kosten sind deshalb vollumfänglich dem in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdeführer verlangt bereits für

das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung. Eine solche

steht ihm jedoch aufgrund von § 17 Abs. 1 VRG nicht zu, womit sein

Entschädigungsbegehren insoweit abzuweisen ist. Der unterliegende Beschwerdegegner

ist jedoch zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgerichts zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.-.

5.

5.1

Das Begehren um ein unentgeltliches Verfahren ist

angesichts der Kostenverteilung (vorn 4) als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer lässt weiter die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen. Die dafür notwendigen

Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV) sind

vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer ist mittellos, seine Beschwerde war in

der Hauptsache erfolgreich, und er selbst wäre nicht in der Lage gewesen, seine

Rechte im Verfahren ausreichend zu wahren. Damit ist ihm antragsgemäss in der

Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der

Entschädigungsanspruch, welcher der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

zufolge Obsiegens gegen den Beschwerdegegner zusteht (vorn 4), ist zur Deckung

der Aufwendungen voraussichtlich nicht genügend, da § 17 Abs. 2 VRG

nur eine "angemessene" Entschädigung vorsieht. Die Differenz ist

demzufolge durch die Gerichtskasse zu vergüten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50;

vgl. BGE 122 I 322 E. 3c).

Die Höhe der Entschädigung wird neu durch

den Kammervorsitzenden festgesetzt (§ 13 Abs. 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr; LS 175.252).

In § 13 Abs. 2 Satz 2 GebV VGr wurde der Satzteil eingefügt,

dass zuvor eine "Aufforderung des Gerichts" zu ergehen hat. Diese

Änderung trat am 1. August 2004 und damit nach der Beschwerdeerhebung in

Kraft. Obschon die Vertreterin des Beschwerdeführers ihrer Beschwerdeschrift

eine Kostennote beigefügt hat, ist sie nach dem Gesagten dazu aufzufordern, dem

Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird in

der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird, soweit

darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss

des Regierungsrates vom 9. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur

Androhung der Ausweisung an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons

Zürich gewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

auszurichten. Diese wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes angerechnet.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …