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Entscheid

VB.2004.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00318

23. Dezember 2004Deutsch28 min

(URT.2005.8382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 12. Februar

2003, an Q ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'835.-

auszurichten. Ferner übernahm sie ausstehende Hypothekarschulden des 4.

Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr 2002 geschuldete

AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die wirtschaftliche

Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der Gemeindeverwaltung ausbezahlt

werde.

Am 12. März

2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten für einen Buchhaltungskurs sowie

für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen, lehnte hingegen die Bezahlung des

Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab. Weiter beschloss sie, die

öffentlich-recht­lichen Gebühren für die von Q bewohnte Liegenschaft L zur

Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die Hälfte anstehender

Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu übernehmen.

B. Q beantragte mit Rekurs vom 18. März

2003 an den Bezirksrat Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober

2002 zu gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend

inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere

Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung

und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen;

die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht

auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er darauf eintrat. Unter Aufhebung

der angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003

stellte er im Sinne der Erwägungen fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe bestehe.

C. Auf Beschwerde von Q hin hob das

Verwaltungsgericht diesen Rekursentscheid am 18. Dezember 2003 auf, weil

der Bezirksrat trotz der ins Auge gefassten Schlechterstellung der Rekurrentin

diese nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, ihren Rekurs zurückzuziehen,

und wies die Sache zur Weiterbehandlung an den Bezirksrat zurück (VB.2003.000359).

Erwägungen

II.

Im Verlauf des Jahres 2003 fasste die

Fürsorgebehörde X zwei weitere Beschlüsse betreffend die Sozialhilfe an Q. Am 2. Juli

2003.

lehnte sie deren Begehren ab, zwei Rechnungen im Betrage von 39.80 und

146.85

betreffend Liegenschafts­unterhalt zur Hälfte zu übernehmen und wies Q

an, sich innerhalb der Gemeinde nach günstigerem Wohnraum umzusehen; ab dem 30. September

2003.

würden Wohnkosten nur noch im Umfang von Fr. 900.- (inkl.

Nebenkosten) anerkannt und ausbezahlt. Am 17. Dezember 2003 erteilte die

Fürsorgebehörde unter Auflagen Kostengutsprache für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm

des Stellennetzes U.

Gegen diese Beschlüsse rekurrierte Q

ebenfalls an den Bezirksrat Y.

III.

Der Bezirksrat beurteilte die drei hängigen

Rekurse am 7. Juli 2004 in drei separaten Beschlüssen. Unter der Nummer

SO.2004.00008 setzte er das mit Rekurs vom 18. März 2003 eröffnete

Verfahren fort. Nachdem Q keinen Rückzug erklärt und eine weitere Stellungnahme

eingereicht hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab,

hob die angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar und vom 12. März

2003.

auf und wies die Fürsorgebehörde X aufsichtsrechtlich an, die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe im Sinne der Erwägungen einzustellen. Die beiden später

eingereichten Rekurse von Q wies der Bezirksrat mit den Beschlüssen

SO.2004.00006 und SO.2004.00009 ab.

IV.

Gegen die Rekursentscheide SO.2004.00008

und SO.2004.00009 reichte Q am 29. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde ein und ersuchte darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht wies am 11. August

2004.

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und

setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift

an.

Dieser Aufforderung kam Q am 20. September

2004.

nach, wobei sie sich in der verbesserten Beschwerdeschrift auch gegen den

Beschluss SO.2004.00006 (in Punkt 1b) wandte. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse,

insbesondere die aufsichtsrechtlich angeordnete Einstellung der Sozialhilfe, seien

aufzuheben. Der Bezirksrat sei als befangen zu erklären und als Rekursinstanz

abzulehnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober

2002.

die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe durch die

Gemeinde X erfülle. Weiter wiederholt sie die bereits vor Bezirksrat gestellten

Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der Liegenschaft und Auszahlungsmodus.

Zudem stellt sie den Antrag, es seien alle drei Rekursentscheide in einem Verfahren

zu beurteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur

Beschwerdeergänzung.

Der Bezirksrat Y und die Fürsorgebehörde X

beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Rekursentscheid SO.2004.00006 betrifft die

Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, das inzwischen bereits stattgefunden

hat. Die Beschwerdeführerin hat daran anfänglich teilgenommen; wegen

Differenzen über das zu leistende Arbeitspensum bzw. dessen zeitliche

Verteilung wurde ihr indessen vor Ablauf gekündigt. Die Beschwerde ist insofern

gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Allein gegen die

Begründung des Rekursentscheids, gegen dessen einen Punkt sich die Beschwerde

offenbar richtet, kann ein Rechtsmittel im Übrigen ohnehin nicht ergriffen

werden, da mit Rekurs und Beschwerde nur Anordnungen

bzw. Verfügungen angefochten werden können (vgl. §§ 19 Abs. 1

und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Juni 1959, VRG). Der Begriff der Anordnung

bzw. der Verfügung bezeichnet einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten

Ho­heitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung

rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend in verbindlicher und erzwingbarer

Weise geregelt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4–31 N. 11 f.). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet

lediglich jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann,

also grund­­sätzlich das Dispositiv, welches die fraglichen Anordnungen enthält

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Die Begründung erwächst nur in

Rechtskraft, soweit das Dispositiv ausdrücklich (z.B. durch eine Formel wie:

"Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen") oder sinngemäss

darauf verweist. Vor­liegend fehlt es an einer solchen Verweisung. Auch deshalb

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss

SO.2004.00006 richtet.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat am 11. August 2004

das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, ihr für das vorliegende Verfahren

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es besteht kein Anlass, auf

diesen Beschluss zurückzukommen.

1.3

Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Begehren, der Bezirksrat sei als befangen abzulehnen, damit, dass dieser in

seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 zur ersten Beschwerde der

Beschwerdeführerin (Verfahren VB.2003.000359) auf ein 15 Jahre zurückliegendes

Verhalten der Beschwerdeführerin verwiesen hatte. Ausstands- oder Ablehnungsbegehren

sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren so früh wie möglich

zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Die Beschwerdeführerin

hätte unter den gegebenen Umständen längst vor dem Neuentscheid des Bezirksrats

ein Ablehnungsbegehren stellen können. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie

sich auf das Verfahren eingelassen und kann nicht im Nachhinein, nachdem der

Bezirksrat (erneut) einen für sie ungünstigen Entscheid getroffen hat,

Befangenheit geltend machen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

3.

Gemäss § 14 des Gesetzes über die

öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz; SHG) hat An­spruch

auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Le­bensunterhalt und denjenigen

seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Laut § 15 Abs. 1 SHG

soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum ge­währ­lei­sten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Be­dürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum So­zial­hil­fe­ge­setz

vom 21. Oktober 1981 (SHV; in der Fassung vom 11. Februar 1998)

bilden die Richtlinien der Schweize­rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS;

zur Zeit in der Fas­sung von 2003) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe,

wobei begründete Ab­wei­chun­gen im Einzel­fall vorbe­halten werden.

Gemäss § 3 Abs. 1 SHG hat die

Durchführung der Sozialhilfe in Zusam­men­arbeit mit dem Hilfesuchenden zu

erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass der Hil­fe­suchende nicht nur

berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, bei der Abklärung der für die

Unterstützung massgeblichen Verhältnisse mitzuwirken. In diesem Sinn hat der

Hil­fe­su­chende gemäss § 18 SHG und §§ 27 f. SHV der

Fürsorgebehörde wahr­heits­gemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine

Unterlagen zu gewähren (ebenso SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die Mitwirkungspflicht

führt allerdings nicht zu einer völ­li­gen Aufhebung des das Verwaltungsverfahren

beherrschenden Untersuchungsgrundsat­zes, sondern relativiert diesen nur (vgl. RB 1998

Nr. 83).

4.

4.1

Der Bezirksrat hat im Beschluss SO.2004.00008 einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich

verneint und die Beschwerdegegnerin dementsprechend angewiesen, ihre Leistungen

einzustellen. Anders als noch im Beschluss vom 27. August 2003 begründet

der Bezirksrat diese Beurteilung nicht mehr da­mit, dass die Beschwerdeführerin

in X keinen Unterstützungswohnsitz habe. Der Bezirksrat lässt offen, ob ein

solcher Wohnsitz zwischen Oktober 2002 und Ende August 2003 zu bejahen gewesen

sei; für die anschliessende Zeit sei er jedenfalls begründet worden. Hingegen

gelangt der Bezirksrat zum Ergebnis, infolge ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin

bei der Sachverhaltsabklärung hätten wesentliche Aspekte der wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht abgeklärt werden können. Weil nicht nachgewiesen sei, wie

der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im 4. Quartal 2002 und während eines

Teils des Jahres 2003, ihre zahlreichen Auslandaufenthalte und die

Internatsausbildung der beiden Söhne finanziert worden seien und ob die

Rekurrentin über die ihr gehörende C GmbH Eigentümerin von drei im Land Z

gelegenen Liegenschaften sei, deren Verkehrswert sie nicht nachgewiesen habe,

gelte die Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nicht als mittellos und befinde sich in keiner Notlage. Ausserdem übersteige

der Wert der Grundstücke der C GmbH den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-

auch dann, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werde. Die

Beschwerdeführerin sei daher gehalten, vor der Beanspruchung wirtschaftlicher

Hilfe ihren Lebensunterhalt aus dem Verkaufserlös dieser Grundstücke zu

bestreiten.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber

der Auffassung, sie habe ihre Notlage hinreichend nachgewiesen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Verfügungen im

Gegensatz zum Bezirksrat eine finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin

grundsätzlich anerkannt. Will eine Rekursinstanz eine Verfügung gestützt auf § 27

VRG zum Nachteil des oder der Rekurrierenden abändern, setzt dies einen so

gewichtigen Rechtsfehler voraus, dass die angefochtene Anordnung als

offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung

ist, indem sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 27 N. 12 und 14).

4.3

Mit Verfügung vom 22./31. März 2004 verlangte

der Bezirksrat von der Beschwerdeführerin Angaben zur Klärung ihres Wohnsitzes

zwischen dem 1. September 2003 und dem 20. März 2004 sowie

detaillierte Informationen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin lieferte die verlangten Angaben nur unvollständig,

wobei sie hinsichtlich eines Teils sinngemäss oder ausdrücklich das Recht des

Bezirksrates bzw. der Fürsorgebehörde bestreitet, diese Auskünfte zu verlangen.

Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit diesen Auskünften und den daraus zu

ziehenden Schlüssen verhält, wobei sich das Gericht auf jene Aspekte

beschränken kann, die aus heutiger Sicht noch von Bedeutung sind.

4.3.1

Angesichts des erklärten Willens,

den Lebensmittelpunkt nach X zurück zu verlegen, und aufgrund der dem

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gelieferten Abwesenheitslisten kann

als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs 2003 in X

einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Die Tatsache, dass sie weiterhin

relativ häufig Reisen vor allem ins Land Z unternahm, ändert daran nichts.

4.3.2

Was die persönlichen Verhältnisse

angeht, so hat die Beschwerdeführerin die relevanten Informationen zu liefern.

Hierzu gehören entgegen ihrer Auffassung Angaben über die Ausbildung und

erworbene Berufsabschlüsse. Es ist unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin

lange Zeit weigerte, ihr Berufsdiplom einzureichen. Diese Unterlage ist für die

Unterstützung bei der beruflichen (Wieder-)Eingliederung ohne Zweifel bedeutsam

und erforderlich und ist nicht nur dem RAV, sondern auch der Fürsorgebehörde

vorzulegen. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eingereicht,

dass sie Architektin HTL ist und zudem den Titel der Architektin FH führen

darf. Die Weigerung, diese Bestätigung einzureichen, lässt die Beschwerdeführerin

als unkooperativ erscheinen; sie ändert allerdings nichts an ihrer

wirtschaftlichen Lage.

Unbegründet erscheint hingegen die

Aufforderung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Adresse ihres

früheren Lebenspartners bekannt zu geben und detaillierte Informationen über

den Verbleib und Unterhalt der beiden inzwischen 21-jährigen Zwillingssöhne zu

erteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits anlässlich der bezirksrätlichen

Anhörung vom 5. Juni 2003, sie lebe seit 2001 von ihrem Ex-Partner A

getrennt, kenne dessen derzeitige Adresse nicht und habe keine Beziehung mehr

mit ihm. Für den Lebensunterhalt ihrer (gemeinsamen) Söhne, die ein Internat in

Deutschland besuchten, komme ihr Ex-Partner auf. – Allein der Umstand, dass

sich A im 1983 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag verpflichtet hat, gemeinsam

mit der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der beiden Kinder aufzukommen,

lässt diese Darstellung nicht als so unglaubwürdig erscheinen, dass die

Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, eine diesbezügliche Bestätigung

des Internats, eine notariell beglaubigte Erklärung des Kostenträgers oder gar

entsprechende Bankauszüge beizubringen. Vielmehr darf nach der Lebenserfahrung

als plausibel angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner

keine Unterstützung (mehr) erhält, sich aber auch nicht um den Unterhalt ihrer

beiden Söhne kümmern muss. Damit entfällt die Grundlage für den vom Bezirksrat

unterschwellig geäusserten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit

Sozialhilfegeldern den nach seiner nicht näher begründeten Auffassung

"luxuriösen Unterhalt und die exklusive Ausbildung" ihrer Söhne

mitfinanzieren wolle.

4.3.3

Was die wirtschaftlichen

Verhältnisse angeht, so hat der Bezirksrat zu Recht die unpräzise und

ausweichende Information der Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen. Die

Beschwerdeführerin ist gehalten, über ihre Vermögensverhältnisse genaue und verbind­liche

Auskunft zu erteilen, da nur so geklärt werden kann, ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss § 14 SHG hat oder nicht. Zu

informieren ist insbesondere über erhaltene Darlehen (Höhe, Darlehensgeber,

Schuldzinsen, Rückzahlungspflicht). Wenn Darlehen nur mündlich vereinbart

wurden, so ändert dies nichts an der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin.

Sie kann sich angesichts des Amtsgeheimnisses auch nicht darauf berufen, dass

die Darlehensgeber anonym bleiben möchten.

Speziell unklar sind die finanziellen

Verhältnisse der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden C GmbH. Mit

dieser Gesellschaft versucht die Beschwerdeführerin seit etwa 1998, ein

Geschäft aufzubauen. Bei der Befragung vom 5. Juni 2003 durch den

Bezirksrat gab die Beschwerdeführerin als Hauptaktivum der Gesellschaft deren

Liegenschaften (drei Grundstücke im Land Z) an, mit einem Wert von etwa Fr. 40'000.-;

gleichzeitig seien jedoch Schulden (aus Darlehen) im Ausmass von Fr. 450'000.-

vorhanden. Mehrmalige Versuche der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zu

präziseren Angaben zu bewegen, sind gescheitert, wobei die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Unterlagen seien gestohlen bzw. vernichtet worden.

Namentlich hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, einen Kaufvertrag oder

andere Dokumente ins Recht zu legen, welche den Wert der drei Grundstücke im

Besitz der C GmbH belegen würden. Erst recht fehlen nachvollziehbare Unterlagen

zu den Schulden der Gesellschaft. Immerhin erklärte die Beschwerdeführerin in

ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2003, Gläubiger sei in erster Linie A.

Weiter führte sie aus, sie wolle das Unternehmen nicht auflösen, um ihrer

langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin die Möglichkeit zu geben, die

vorhandenen Geschäftskontakte nach ihrer Rückkehr aus dem (offenbar

mehrjährigen) Mutterschaftsurlaub wieder auszubauen.

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat,

sind die Vermögenswerte der C GmbH der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ein

plausibler Nachweis der behaupteten Schulden dieser Gesellschaft liegt nicht

vor; es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft so hoch

verschuldet ist bzw. sein soll. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der

Ex-Partner der Beschwerdeführerin Mittel in die Gesellschaft eingeschossen hat,

so liegt es nahe, darin bis zum Nachweis des Gegenteils Risikokapital anstelle

von rückzahlbaren Darlehen zu erblicken. Überzeugend ist sodann die Auffassung

des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, die über der

Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.- (siehe SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-3)

liegenden Vermögenswerte der C GmbH zu verwerten und daraus ihren

Lebensunterhalt zu bestreiten, bevor sie wirtschaftliche Hilfe beansprucht.

Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, gemäss dem die Verwertung von

eigenen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe

ist (§ 14 SHG, § 16 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1; vgl.

auch BGE 130 I 71, bes. E. 4.3 und 5.3).

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die

Vermögensverwertung würde für die Hilfesuchende eine Härte darstellen. Zwar ist

gemäss § 3 Abs. 2 SHG die Selbsthilfe zu fördern. Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat indessen wiederholt entschieden, dass es nicht der Sinn

und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe sei, auf Dauer das Betriebsrisiko einer

voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen

(RB 1998 Nr. 86, RB 1999 Nr. 81; VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00127 E. 3, www.vgrzh.ch). Die C GmbH hat entgegen der Auffassung

und Darstellung der Beschwerdeführerin keine kommerziellen Erfolgsaussichten.

Trotz mehrjährigen Versuchen ist es nicht gelungen, damit im Land Z eine

gewinnbringende Tätigkeit zu entwickeln. Gründe, aus denen sich dies innert nützlicher

Frist ändern sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die

bisherige Akquisitionsarbeit nicht die Erwartung auf künftige Aufträge. Daran

ändern die gelegentlichen Anfragen, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist,

nichts. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass im auch nach den Angaben

der Beschwerdeführerin anspruchsvolleren Schweizer Markt vernünftige Chancen

für einen Erfolg bestehen. Der entsprechenden Beurteilung des Bezirksrats ist

beizupflichten. Daher drängt es sich auf, die C GmbH zu liquidieren und die

Aktiven soweit möglich zu verwerten. Die Absicht, eine – derzeit beurlaubte –

Angestellte weiter zu beschäftigen, kann schon deshalb zu keiner anderen

Beurteilung führen, weil sie als unrealistisch zu beurteilen ist. Die Erteilung

wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdegegnerin liefe darauf hinaus, der

Beschwerdeführerin den aussichtslosen Versuch zu ermöglichen, die Tätigkeit der

C GmbH weiterzuführen.

4.4

Unter den gegebenen Umständen widerspricht die

vorbehaltlose Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe offensichtlich den Grundsätzen

von § 14 SHG und § 16 SHV. Es ist daher grundsätzlich nicht zu

beanstanden, dass der Bezirksrat aufsichtsrechtlich die Zusprechung wirtschaftlicher

Hilfe aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Aktiven der ihr gehörenden

C GmbH zu verwerten und ihren Lebensunterhalt aus den damit gewonnenen Mitteln

zu bestreiten. Bisher bezogene Sozialhilfe hat sie je nach Höhe des Erlöses

zurückzuerstatten (§§ 27 und 20 SHG). Es versteht sich, dass die

Beschwerdeführerin gleichzeitig alles daran setzen muss, wieder eine Arbeit

bzw. Anstellung zu finden, welche ihr ein finanziell selbständiges Leben ermöglicht.

Nicht zu verkennen ist indessen, dass die

Beschwerdeführerin bis zur Verwertung der Aktiven der C GmbH aus

Liquiditätsgründen auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Insofern kann der

Beurteilung des Bezirksrats nicht gefolgt werden. Diese Hilfe ist ihr jedoch

nur unter der Auflage zu gewähren, dass die Grundstücke im Land Z verkauft

werden und die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinne

von § 20 SHG unterzeichnet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von

der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14

SHG/IV/ S. 1). Für den Verkauf der Grundstücke im Land Z ist der

Beschwerdegegnerin eine Frist im angemessenen Umfang von sechs Monaten

anzusetzen; gleichzeitig ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin über

ihre Verkaufsbemühungen monatlich zu informieren und nach dem Verkauf eine

vollständige Abrechnung vorzulegen (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00042

E. 3c). Sollte innert sechs Monaten ein Verkauf nicht erfolgt sein, so ist

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über Mittel verfügt, die sie verfügbar

machen könnte, indessen nicht will, weshalb eine Bedürftigkeit im Sinne von § 14

SHG zu verneinen und die Sozialhilfe einzustellen wäre. In diesem Sinn ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.

Der Bezirksrat hat den Antrag auf

rückwirkende Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe ab Anfang Oktober 2002

abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch erst am 8. November

2002 gestellt und die erforderlichen Unterlagen erst am 9. Januar 2003

vollständig eingereicht habe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die

Äusserung gegenüber dem Gemeindeschreiber "ich bin pleite", welche

die Beschwerdeführerin im September 2002 gemacht haben will, stellt entgegen

deren Auffassung weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe dar, ebenso wenig wie die Frage, wer Fürsorgepräsidentin

sei.

Für ein rückwirkendes Zusprechen

wirtschaftlicher Hilfe besteht um so weniger Anlass, als es äusserst fraglich

erscheint, ob die Beschwerdeführerin im letzten Quartal 2002 in X überhaupt

bereits einen Unterstützungswohnsitz begründet hatte. Hinzu kommt, dass sie es

nach wie vor ablehnt, über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in dieser

Zeit nachvollziehbare und einigermassen genaue Angaben zu machen, was Zweifel

an ihrer Bedürftigkeit zu dieser Zeit nährt. Im Übrigen hat die

Beschwerdegegnerin für die fragliche Zeit zumindest Teilleistungen erbracht,

indem sie Schulden gegenüber der Bank und der AHV/IV beglich.

6.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die

Beschwerdegegnerin habe die Kurskosten für den Buchhaltungskurs samt

Lehrsoftware und für das Fachseminar über Material- und Normenkunde zu

übernehmen sowie die Finanzierung weiterer gezielter Bildungsmassnahmen innert

nützlicher Frist zu bewilligen bzw. anzuordnen.

Bei Weiterbildungskosten handelt es sich

sozialhilferechtlich um situationsbedingte Leistungen, mit denen die besondere

gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person

berücksichtigt werden sollen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Ihre Ausrichtung

steht weitgehend im Ermessen der Fürsorgebehörde (VGr, 12. Juli 2001,

VB.2001.00122 E. 3b, www.vgrzh.ch). Das Ver­wal­tungsgericht hat deren Entscheide

nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht

oder überschritten wurde.

Weiterbildungskosten sollten namentlich

dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet

werden darf, dass die vorgesehene Weiterbildung die Erwerbs- bzw.

Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beurteilung

ist durch die Fürsorgebehörde gestützt auf einen Antrag von Fachpersonen, vorliegend

etwa des RAV und des Sozialdienstes des Bezirks Y vorzunehmen (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. C.1-2). Es versteht sich, dass hierbei konkrete Vorschläge

der Sozialhilfeempfängerin erwünscht sind. Die Beschwerdeführerin hat indessen

zu beachten, dass Kurse und andere Weiterbildungsmassnahmen, die auf die

Weiterführung der mit der C GmbH begonnenen selbständigen Geschäftstätigkeit

gerichtet sind, nicht unterstützungswürdig sind (siehe vorne E. 4.3.3),

und dass sie die Mitsprache der Behörden beim Entscheid über Weiterbildungen zu

akzeptieren hat. Insbesondere hat sie zu hinzunehmen, dass Kostengutsprachen vor

Absolvierung von Weiterbildungsmassnahmen einzuholen sind, da es nicht angeht,

die Fürsorgebehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (§ 19 und 20 SHV).

Die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 11e) treffen zu.

Wie der Bezirksrat ebenfalls zu Recht

erwogen hat, ist es nicht rechtswidrig, dass die Beschwerdegegnerin die

Übernahme der Lehrsoftware abgelehnt hat, nur schon weil die Beschwerdeführerin

den Kurs, zu dem diese Software verkauft wurde, ohne vorgängige Kostengutsprache

besucht hat. Was das in Deutschland besuchte Seminar über Material- und

Normenkunde angeht, so ist der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten, da diesbezüglich gar keine anfechtbare Anordnung der

Beschwerdegegnerin vorlag.

Über künftige Weiterbildungen hat das

Gericht hier nicht zu entscheiden; vielmehr ist es Sache der

Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden jeweils

um vorgängige Kostengutsprache zu bemühen.

Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht

abzuweisen.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin bewohnt ein älteres Haus,

das ihr und ihrem Ex-Partner je zur Hälfte gehört. Die Beschwerdegegnerin

beschloss am 12. Februar 2003, den Hypothekarzins für die Liegenschaft zur

Hälfte zu übernehmen, und setzte für Wohnungsnebenkosten (Heizung/Warmwasser) Fr. 250.-

im Unterstützungsbudget ein. Sodann beschloss sie am 12. März 2003, die

Liegenschaftengebühren (Kehrichtgrundgebühr u.ä.) zur Hälfte zu übernehmen.

Absolut nötige Reparaturen an der Liegenschaft würden durch eine Fachperson vor

Ort angeschaut. Die Fachperson sei im Einvernehmen mit der Gemeinde zu beauftragen.

Bei allfälligen Reparaturen würden nur die Hälfte der Kosten übernommen.

Der Bezirksrat hat den Antrag der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für den Unterhalt

und Betrieb der Liegenschaft voll und nicht bloss zur Hälfte zu übernehmen, zu

Recht abgewiesen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im vor­instanzlichen Beschluss

SO.2004.0008 (E. 12) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts

Massgebliches entgegenhält. Namentlich trifft es zu, dass auch bei der Finanzierung

von Wohneigentum jedenfalls bei länger andauernder Unterstützung, wie sie hier

vorliegt, nur die Kosten zu übernehmen sind, die in einem ortsüblichen Rahmen

für Mietwohnungen liegen. Die Übernahme von Wohneigentumskosten setzt daher voraus,

dass sie im Vergleich zu Marktmieten relativ gering sind oder dass die

Veräusserung der Liegenschaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen

unzweckmässig wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14

SHG/IV/S. 2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen befunden haben, die Kosten des im

Miteigentum stehenden Hauses seien von beiden Eigentümern zu tragen, unabhängig

davon, ob A seine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin aufgegeben hat

oder nicht. Die Übernahme der vollen Kosten wäre allenfalls in Frage gekommen,

wenn die der Beschwerdeführerin zu leistende wirtschaftliche Hilfe in

absehbarer Weise zeitlich begrenzt (gewesen) wäre und durch die Kostenübernahme

eine Zwangsverwertung der Liegenschaft hätte vermieden werden können. Beide

Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es grundsätzlich offen ist, wie lange

die Beschwerdeführerin unterstützt werden muss, A offenbar keine Zahlungen mehr

leistet und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Unterhalt des

Hauses aus eigenen Kräften zu finanzieren.

In Zahlen betrachtet, ist der auf der

Hypothek von Fr. 495'000.- (Stand 31. Dezember 2002) zu bezahlende

Zins von 5.1 % (Fr. 2'104.- pro Monat) als hoch, ja überhöht zu bezeichnen

und würde seine volle Übernahme – nebst den übrigen Unterhaltskosten – auf die

Finanzierung einer Wohnungslösung hinauslaufen, deren Kosten weit über dem

Ortsüblichen liegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterhalt der

Liegenschaft in den letzten Jahren vernachlässigt wurde, da die damit

verbundenen Kosten insgesamt ohnehin über dem sozialhilferechtlich Gebotenen

und Zulässigen liegen.

7.2

Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin

am 2. Juli 2003 auch zu Recht verfügt, die Beschwerdeführerin habe sich

innerhalb der Gemeinde um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und den Beitrag

an die Wohnkosten ab dem 30. September 2003 auf Fr. 900.- pro Monat

(inkl. Nebenkosten) begrenzt. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe

erfolglos versucht, eine entsprechende Wohnung zu finden, hält die Beschwerdegegnerin

entgegen, eben erst sei in X eine schöne 1 1/2-Zimmerwohnung für Fr. 890.-

inkl. Nebenkosten ausgeschrieben gewesen. Dem Gericht erscheint es als glaubhaft,

dass in X eine kleine Mietwohnung zu diesem Preise gefunden werden kann. Die Beschwerdegegnerin

hat die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), was vor allem bedeutet, dass sie sie auf

freie geeignete Wohnungen hinzuweisen hat. Wie beigefügt werden mag, hat es das

Verwaltungsgericht als zumutbar bezeichnet, bei fehlendem An­gebot in der

Wohngemeinde die Wohnungssuche auf benachbarte Gemeinden auszudehnen. Zwar

dürfen gemäss § 40 Abs. 1 SHG die Behörden eine hilfebedürftige Person

nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich indessen als

unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine einem

Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes

Angebot in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der

unterstützungs­bedürftigen Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie

vorliegend bestehen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere

Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119,

E. 4c).

7.3

Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin

die Kosten für den Ersatz einer Magnesiumanode der Wasseraufbereitungsanlage (Fr. 39.80)

sowie einer Düse am Ölbrenner (Fr. 146.85) zu übernehmen habe, was die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2003 unter anderem deshalb

abgelehnt hat, weil die Beschwerdeführerin die fraglichen Reparaturen ohne

Rücksprache mit der Gemeinde vornahm. Der Bezirksrat hat diese Auffassung

gestützt, was nicht rechtswidrig ist. Auch wenn Handeln dringlich ist (Ausfall

der Heizung), so kann die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin im Minimum

erwarten, dass diese vor Reparaturaufträgen auf der Gemeindeverwaltung oder bei

der Sekretärin der Fürsorgebehörde telefonisch das Einverständnis einholt. Dass

die Kommunikation zwischen den Parteien verbesserungswürdig ist, steht ausser

Frage. Die vorhandenen Spannungen können aber kein Grund sein, nötige

Zustimmungen nicht einzuholen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich

erwähnte Beispiel (versiegende Quelle) zeigt in erster Linie, dass die

Beschwerdeführerin nicht versucht, in einer für beide Seiten akzeptablen Weise

vorzugehen. Allein die Meldung, dass die Quelle am Versiegen sei, stellte

keinen Vorschlag dar, auf den die Behörde sinnvoll und mit einer

Kostengutsprache reagieren konnte, und trug der in der Verfügung von 12. März

2003 gemachten Auflage betreffend das Vorgehen bei Reparaturen nicht

zweckmässig Rechnung. Im Übrigen ist es zumindest nicht rechtsverletzend, wenn

die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten auch mit der

Begründung abgelehnt hat, diese seien in der Pauschale enthalten.

Da die Beschwerdegegnerin die Übernahme

der Reparaturkosten zu Recht ablehnen konnte, kann dahingestellt bleiben, wie

es sich mit den weiteren hierzu gegebenen Begründungen und den darauf bezogenen

Rügen der Beschwerdeführerin verhält.

7.4

Der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten

für Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft vollumfänglich zu übernehmen, ist

daher abzuweisen.

8.

Schliesslich beantragt die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die wirtschaftliche

Hilfe bar auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin auszubezahlen.

Direktzahlungen von Rechnungen durch die Gemeindekasse seien zu vermeiden.

Gemäss den SKOS-Richtlinien überweist das

zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel auf ein Konto

der betroffenen Person oder händigt ihn in Form eines Schecks aus. In

begründeten Fällen, wenn etwa die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder vom

bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle

die Unterstützung bar ausbezahlen oder Rechnungen direkt begleichen (Kap. A.7).

Vorliegend bestanden vor allem anfänglich

erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach X

verlegt hatte. Diese Zweifel rechtfertigten durchaus, dass die

Beschwerdeführerin angehalten wurde, die wirtschaftliche Hilfe zweimal pro Monat

persönlich abzuholen, derart eine gewisse Anwesenheitskontrolle auszuüben und

eine gesetzeskonforme Verwendung der Beiträge sicherzustellen. Die betreffenden

Ausführungen des Bezirksrats (E. 13) sind grundsätzlich überzeugend und

jedenfalls nicht rechtswidrig. Auch in dieser Hinsicht besteht ein

Ermessensspielraum der Behörden, in den das Gericht nicht einzugreifen hat,

ausser es liege eine Rechtsverletzung vor.

Inzwischen kann der Wohnsitz in X als

gesichert gelten. Durch das vorliegende Urteil ist auch geklärt, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern die C

GmbH bzw. deren Tätigkeit weiterzuführen. Hingegen ist sie im Hinblick auf die

Liquidation dieser Gesellschaft und den Verkauf der Liegenschaften wohl

gezwungen, gelegentlich im Land Z zu reisen. Hierbei sind ihr keine unnötigen

administrativen Auflagen zu machen. Es rechtfertigt sich daher, die Auszahlung

der wirtschaftlichen Hilfe künftig antragsgemäss auf das Postcheckkonto der

Beschwerdeführerin vorzunehmen.

9.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung. Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nö­ti­gen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf ent­spre­chendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen

sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten, soweit sie der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Weshalb die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, wurde bereits im Beschluss

vom 11. August 2004 dargelegt. Es braucht nicht weiter erläutert zu

werden, dass unter diesen Umständen auch der Bezirksrat zu Recht davon

abgesehen hat, der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

bestellen.

10.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen

und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die

Gerichtskasse genommen.

4. Mitteilung an …