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Entscheid

VB.2004.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00320

1. Juni 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8676)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Oktober 2002 beklagte sich A beim Gemeinderat

Wiesendangen wegen der Lärmimmissionen durch die Glocken der

evangelisch-reformierten Kirche und forderte ihn auf, das Frühgeläut von 05.30

auf 07.00 Uhr bzw. an den Wochenenden auf 08.00 Uhr zu verschieben sowie

zwischen 22.00 und 07.00 Uhr das Geläut (gemeint war offenbar der Stundenschlag)

überhaupt zu unterbinden; überdies sei zu prüfen, ob durch das Auswechseln der

Eisenklöppel der Glockenklang verbessert werden könne.

In der Folge beschloss der Gemeinderat Wiesendangen am 14. April

2003, dass die (von der Kirchenpflege erlassene) Läutordnung der Kirche

Wiesendangen vom 18. Dezember 1990 nicht geändert werden solle, dass die

Polizeiverordnung der Gemeinde Wiesendangen dahin geändert werde, dass die Bestimmung

über den Gewerbelärm auf das Kirchengeläute keine Anwendung finde und dass die

Lärmbeschwerde von A abgewiesen werde. Letzteres wurde diesem am 17. April

2003 mitgeteilt zusammen mit dem Hinweis, dass die Eisenklöppel der Glocken

bereits vor einigen Jahren mit hohen Kosten ausgetauscht worden seien.

Erwägungen

II.

Den von A am 15. Mai 2003 gegen diesen Beschluss erhobenen

Rekurs wies die Baurekurskommission IV am 16. Juli 2004 nach einem Referentenaugenschein

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2004 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, unter vollständiger bzw. teilweiser Aufhebung der angefochtenen

Entscheide das Frühgeläut der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen von

Montag bis Freitag von 05.30 auf 07.00 Uhr zu verschieben bzw. an Samstagen,

Sonntagen und allgemeinen Feiertagen auf 08.00 Uhr; zudem sei zwischen 22.00

und 07.00 Uhr auf den Stundenschlag zu verzichten. Die Beschwerdegegnerschaft

sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an den

Beschwerdeführer zu verpflichten.

Die Vorinstanz schloss am 31. August 2004 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragte am

20.

Oktober 2004, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kirchgemeinde

liess sich nicht vernehmen.

Am 29. März 2005 wurde das Verfahren im Hinblick auf

die Beschwerde VB. 2004.00240 gegen das Kirchenglockengeläut in Gossau, zu

welchem bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA)

ein Lärmgutachten eingeholt worden war, bis zu deren Erledigung sistiert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission IV zuständig.

1.2

Das Haus

des Beschwerdeführers liegt vom Turm der Kirche Wiesendangen 250 m

entfernt. Nach einer vom Gemeinderat veranlassten Messung erzeugt das

Frühgeläut mit der Glocke 3 beim Haus des Beschwerdeführers eine

Schallbelastung von 65 dB(A). Das ist ein Wert, der grundsätzlich

Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bewirken kann; so dadurch, dass bei voll

geöffneten Fenstern Aufwachreaktionen möglich sind oder dass zu deren

Verhinderung die Fenster ganz oder teilweise geschlossen werden müssen (vgl. VGr,

27.

April 2005, VB.2004.00240 [Gossau], www.vgrzh.ch). Damit

befindet sich die Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers in einem Umkreis der

Kirche, in welchem die Anwohnerschaft durch das Glockengeläut in besonderer

Weise betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist deshalb gemäss § 21 lit. a

VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) jedenfalls zur Rüge befugt, das Frühgeläut bedeute eine unzulässige

Lärmbelastung. Da gemäss Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) die Einwirkungen einer Anlage auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken

zu beurteilen sind, bezieht sich seine Legitimation auch auf den Stundenschlag,

obwohl dieser erfahrungsgemäss bedeutend leiser ist und für sich allein die

Legitimation des Beschwerdeführers möglicherweise nicht zu begründen vermöchte.

1.3

Nachdem

das Verfahren VB.2004.00240 betreffend das Kirchenglockengeläut in Gossau mit

Entscheid vom 27. April 2005 abgeschlossen wurde, ist das vorliegende Verfahren

wieder aufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bisher in

zwei Fällen mit als störend empfundenem, kirchlichem Glockengeläut befasst. In BGE 126

II 366 (= URP 2000, S. 795) schützte es einen Entscheid des Zürcher

Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 1999, welcher den Zeitpunkt des

Frühgeläuts in Bubikon betraf. In einem weiteren Urteil vom 13. Mai 2003

(URP 2003, S. 685) befasste es sich mit dem Frühgeläut der Paritätischen

Kirche von Thal (SG). Nach dieser (im Folgenden zusammengefasst wiederzugebenden)

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann kirchliches Glockengeläut, auch soweit

es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und

Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]), zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen

unterworfen werden; insbesondere ist die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich

auch auf Kirchengeläut anwendbar. Die Glockengeläute von Kirchen stellen

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar. Soweit sie, wie

hier dasjenige der reformierten Kirche in Wiesendangen, bereits vor dem

Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben, unterstehen Geläute

nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1

USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des

Umweltschutzgesetzes nicht genügen. Auch für Kirchenglocken gilt ferner das

Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12

USG) sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12

Abs. 2 USG sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung

schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip

schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht

so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden

müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige,

nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang

zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften auf Geräusche zugeschnitten sind,

die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten.

Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten

Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von Instrumenten oder eben der

Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen können nicht völlig

vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert

werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt

würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren,

würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten.

Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt,

aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden

Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen

unterworfen. Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der

betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die

emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des

Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten. Dabei ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und

dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die Beurteilung solcher

Geräusche keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8

LSV) bestehen, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15,

19.

und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu beachten sind

insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines

Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen

Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen

abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von

Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)

vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,

soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen

des Glockengeläuts von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen,

das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert,

betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die

Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen

Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung

ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 = URP 2001, S. 1075;

124.

II 517 E. 5a S. 522; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 35a).

Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit das Geläut kultischen

Zwecken dient und damit eine unter dem Schutz von Art. 15 BV stehende

religiöse Handlung darstellt. Als solche darf es gemäss Art. 36 Abs. 2

und 3 BV durch staatliches Handeln nur solchen Einschränkungen unterworfen

werden, die zum Schutz öffentlicher Interessen oder von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Dabei sind die gegenläufigen privaten

und öffentlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter

Umstände objektiv zu würdigen. Massnahmen, welche die Durchführung einer

religiösen Handlung als solche verunmöglichen oder wesentlich erschweren,

können deshalb nur angeordnet werden, wenn öffentliche Interessen oder Rechte

Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht werden, aber nicht schon

vorsorglich in dem Sinn, dass abstrakt eine Beeinträchtigung erfolgen könnte

(vgl. BGr, 19. März 2003, URP 2003, S. 353, E. 3.3).

Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit stehen das

Geläut zu weltlichen Zwecken, wie beispielsweise das Läuten der Glocken an

nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung und die

Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken. Aber auch das Frühläuten

gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten bürgerlichen Läuten,

das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten

und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil des kirchlichen Kultus

bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom BGr bestätigt am

30.

Juni 1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968 Nr. 179) und

deshalb nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht.

3.

Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde

die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln

lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden

Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die

Errichtung neuer, sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar

(BGE 115 Ib 446 E. 3a und d). Bei Anlagen, für welche keine

Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115

Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 95).

Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer

Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An

die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung

erforderlich, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung

sprechen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September 2002, URP

2002, S. 685, E. 2.4).

3.1

Bestehen

wie hier für die Emissionen von Kirchenglocken keine vom Bundesrat festgelegten

Belastungsgrenzwerte, so gelten bei der gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV

gebotenen Bewertung im Einzelfall die Kriterien, welche gemäss Art. 15 USG

bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten massgeblich sind. Es ist deshalb

auch im Einzelfall das Mass an Immissionen zu bestimmen, welches auf

lärmempfindliche Gebäude in der Umgebung der Anlage einwirken darf. Daraus

ergibt sich der Massstab für die Begrenzung der Emissionen der lärmerzeugenden

Anlage (Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 15 N. 13).

Entscheidend für die Zulässigkeit der vom Kirchengeläut erzeugten Emissionen

ist deshalb die Immissionsbelastung bei den Räumen mit empfindlicher Nutzung in

der Nähe der Anlage; auf die Lärmbelastung beim Grundstück des Beschwerdeführers

kommt es nur im Zusammenhang mit seiner Legitimation, das heisst insoweit an,

als sie intensiv genug sein muss, um bei objektiver Betrachtung ihre Minderung

oder Beseitigung als praktischen Nutzen erscheinen zu lassen.

3.2

Nachdem

sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Einwohner über den Glockenschlag

beklagt hatten, veranlasste der Gemeinderat Wiesendangen im April 2003 Schallmessungen

bei den Liegenschaften dieser beiden Einwohner sowie an zwölf weiteren Standorten

im Dorfkern von Wiesendangen, an welchen schon im Juni 1996 Messungen vorgenommen

worden waren. Dabei wurde bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers beim

Läuten der Glocke 3, mit der das Frühgeläut erklingt, ein Wert von 65 dB(A)

gemessen. An den übrigen Standorten, welche näher bei der Schallquelle liegen,

wurden Werte zwischen 61 und 82 dB(A) ermittelt.

Auch wenn aus dem Messbericht nicht ersichtlich ist, wie

diese Messungen genau vorgenommen wurden, geben sie doch genügend Anhaltspunkte

dafür, dass mindestens im näheren Umkreis der Kirche, wo sich in der dortigen

Kernzone offenkundig auch lärmempfindliche Räume befinden, nachts und in den

frühen Morgenstunden eine übermässige Lärmbelastung vorliegen könnte. Bei Maximalpegeln

von über 80 dB(A) im Aussenbereich besteht eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit von Aufwachreaktionen auch dann, wenn diese Werte bei

gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person um 15 dB(A) zu reduzieren

sind (vgl. VB.2004.00240 [Gossau]). Der Gemeinderat als Vollzugsbehörde

hätte deshalb gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV die Lärmbelastung durch das

Glockengeläut durch ein Lärmgutachten ermitteln lassen müssen. Die bisherigen

Messungen, die offenbar an verschiedenen Standorten im Freien gemacht wurden

und keinen Aufschluss über die genaue Lage der am stärksten betroffenen

lärmempfindlichen Räume geben, lassen zwar eine vorläufige Prüfung der

Lärmbelastung zu, die ausreicht, um die Legitimation des Einsprechers zu

beurteilen und die Wahrscheinlichkeit übermässiger Immissionen abzuschätzen,

sie genügen aber den an eine Ermittlung im Sinn von Art. 36 Abs. 1

LSV gestellten Anforderungen nicht (Wolf, Art. 25 N. 95).

4.

4.1

Die

Einholung eines Lärmgutachtens könnte unterbleiben, wenn Immissionen durch Glockengeläut

im Bereich der in der Umgebung der Kirche ermittelten Pegelwerte von bis zu 82 dB(A)

von vornherein zulässig wären. Die Beschwerdegegnerschaft und mit ihnen die

Vorinstanz leiten dies daraus ab, dass sich laut einer demoskopischen Umfrage

in Wiesendangen nur ein kleiner Teil der Bevölkerung vom Glockengeläut gestört

fühlt. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung

so festgelegt worden seien, dass sich der prozentuale Anteil der Personen, die

sich trotz Beachtung der Grenzwerte gestört fühlten, möglichst gering bleibe,

wobei sich der Prozentsatz für die Empfindlichkeitsstufen II und III zumeist im

Bereich von 20 bis 30 % gehalten habe. Von der in der Nähe der Kirche

wohnenden Bevölkerung fühlten sich laut Umfrage jedoch 85 % überhaupt

nicht gestört.

4.2

Die

Störwirkung des Lärms hängt unter anderem von der aktuellen und beabsichtigten

Tätigkeit der Betroffenen ab; in der Nacht, wenn der grössere Teil der

Bevölkerung ruht oder schläft, stört Lärm bei gleichem Pegel stärker als

tagsüber. Dem trägt die Lärmschutz-Verordnung dadurch Rechnung, dass sie für

die Nacht und den Tag unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festsetzt, wobei

die Grenze zwischen Nacht und Tag beim Strassenverkehrslärm und beim

Eisenbahnlärm um 06.00 Uhr und beim Gewerbelärm sowie ähnlichen Lärmarten um

07.00

Uhr gezogen wurde. Auch für Lärmarten, für welche keine Immissionsgrenzwerte

bestehen, ist bei der Beurteilung im Einzelfall der tageszeitlich unterschiedlichen

Empfindlichkeit Rechnung zu tragen, wobei für die Bestimmung von Beginn und

Ende der Nachtruhe auf die Regelungen in der kommunalen Polizeiverordnung zurückgegriffen

werden kann. Die Polizeiverordnung der Gemeinde Wiesendangen vom 2. Dezember

1991.

(PolizeiV) untersagt das Singen, Musizieren und Tonwiedergaben im Freien

sowie in Zelten und Fahrnisbauten von 22.00 bis 07.00 Uhr (Art. 50 Abs. 1

PolizeiV) sowie den Gewerbelärm von 19.00 bis 07.00 Uhr (Art. 42 Abs. 6

PolizeiV). Damit geht die Polizeiverordnung von einer Nachtruhe bis 07.00 Uhr

aus, was auch der Umschreibung der "période de sommeil" gemäss einer

Richtlinie von Lärmschutzfachstellen der Westschweizer Kantone entspricht

(Cercle bruit, Direktive vom 10. März 1999, abgedruckt in RDAF 2000, S. 21 ff.;

vgl. VGr VD, 23. Juli 1999, URP 1999, S. 731, E. 2c; dazu

Anne-Christine Favre, Le bruit des

établissements publics, RDAF 2000,

S. 1 ff., 9, 14 f.).

Mit Änderung vom 14. April 2003 hat der Gemeinderat

die Polizeiverordnung dahin gehend präzisiert, dass die Bestimmung betreffend Lärm

von Gewerbe, Industrie und anderen Unternehmungen "auf das Kirchengeläute

keine Anwendung" fände (Art. 42 Abs. 7 PolizeiV). Dieser Umstand

vermag jedoch am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Auch die bisherige

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging nicht davon aus, dass lärmpolizeiliche

Vorschriften der Gemeinden unmittelbar auf den Schall von Kirchenglocken anwendbar

seien. Diese wurden lediglich analog herangezogen, um die in der betreffenden

Gemeinde massgebliche Dauer der Nachtruhe zu bestimmen (RB 1995 Nr. 93

= URP 1996, S. 668 [Buchs]; VGr, 29. Januar 1999,

VB.98.00310 [Bubikon], E. 2b/cc; VGr, 24. Oktober 2001,

VB.2001.00167, [Wangen-Brüttisellen], E. 2c/aa, www.vgrzh.ch). Wenn

die Polizeiverordnung von Wiesendangen nun festhält, dass die Bestimmungen bezüglich

Gewerbelärm nicht auf das Kirchengeläut anwendbar sind, bestätigt sie damit nur

die schon vorher bestehende Rechtslage.

4.3

Das Frühgeläut um 05.30 Uhr ist deshalb

ebenso wie die Stundenschläge zwischen 22.00 und 07.00 Uhr als Nachtlärm zu

beurteilen. Mit diesem hat sich die Lärmwirkungsforschung bisher vor allem im

Zusammenhang mit dem Fluglärm befasst, wobei die Forschungsergebnisse teilweise

widersprüchlich sind und sich daraus keine direkt in der Praxis verwendbaren

Grenzwerte ableiten lassen (vgl. VB.2004.00240 [Gossau], E. 5.1,

auch zum Folgenden). So sind bei intermittierenden Geräuschen verschiedene

physiologische Wirkungen bei Maximalpegeln von 45 bis 55 dB(A) am Ohr der

schlafenden Person festgestellt worden. In den WHO-Guidelines werden als

niedrigste Pegel, bei denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann (critical

health effect) für intermittierende Geräusche ein Maximalpegel von 45 dB(A)

in Kombination mit einem Mittelungspegel Leq von 30 dB(A) genannt; um

empfindliche Personen zu schützen, sind sogar tiefere Schwellen vorzuziehen

(Birgitta Berglund, Thomas Lindvall, Dietrich H. Schwela, Guidelines for Community

Noise, World Health Organisation, Genf 2002; http://whqlibdoc.who.int/hq/ 1999/a68672.pdf).

Mark Brink erwähnt für Fluglärm als

präventivmedizinische Schutzziele einen Mittelungspegel Leq von maximal 36 dB(A)

und einen Maximalpegel von weniger als 50 bis 55 dB(A) für ein einzelnes

Ereignis (Schlafqualität und Fluglärm in den Nachtrandstunden: Methodik

und erste Ergebnisse einer Feldstudie im Umkreis des Zürcher Flughafens, Manuskript

zu Talk – Akustisches Kolloquium vom 28. Januar

2004.

an der ETH Zürich; http://www.isi.ee.ethz.ch/education/lectures/ak1/ak1_link/kolloquium_brink_2004.pdf).

Wie der vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2004.00240 beigezogene Gutachter

der EMPA ausführte, hat als Grundlage für die Festsetzung der Nachtgrenzwerte

in der Lärmschutzverordnung eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A)

am Ohr der schlafenden Person gedient, wobei durch die Wahl eines

1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung

einbezogen wurde. In BGE 126 II 366 (= URP 2000, S. 795) betreffend das Frühgeläut in Bubikon wird sodann

eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom

15.

Oktober 1999 wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in

50.

m Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen

Kirchenglocken am Ohr des Betroffenen im Innern eines Gebäudes (bei gekipptem

Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A)

entstehe; bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit Aufwachreaktionen

zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG

gesprochen werden müsse.

Gestützt auf diese Erkenntnisse von Lärmwirkungsforschung

und Praxis hat das Verwaltungsgericht im (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid

vom 27. April 2005 (VB.2004.00240 [Gossau]) Maximalpegel von 46 bis

54.

dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei spaltweise geöffnetem Fenster

nicht als erhebliche Störung des Wohlbefindens gewürdigt und deshalb eine

Beschwerde, welche den Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag der

evangelisch-reformierten Kirche Gossau verlangte, abgewiesen. Es hat in diesem

Zusammenhang aber erwogen (E. 7), dass bei geringerer Entfernung als der

in jenem Verfahren aktenkundigen von 200 m zwischen Lärmquelle und

empfindlichen Räumen mit deutlich höheren Werten gerechnet werden müsste, was

auch unter Berücksichtigung des der örtlichen Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums

den Rahmen des Vertretbaren für Störungen während der Nachtzeit sprengen würde.

Aufgrund des in Wiesendangen bisher (soweit ersichtlich im

Freien) gemessenen Maximalwerts von 82 dB(A) ist bei empfindlichen Räumen

in Kirchennähe bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person mit einem

Wert von etwa 67 dB(A) zu rechnen. Zudem ist durchaus denkbar, dass eine

korrekt durchgeführte Messung (vgl. dazu nachstehende E. 5) höhere Werte

ergibt. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass

zumindest das (gegenüber dem Stundenschlag erfahrungsgemäss deutlich lautere) Frühgeläut

während der Nachtzeit, das heisst vor 07.00 Uhr, den Rahmen des Zulässigen

sprengt, wie dies das Verwaltungsgericht bereits in den Fällen Buchs (RB 1995

Nr. 93 = URP 1996, S. 668) und Wangen-Brüttisellen (VGr, 24. Oktober

2001, VB.2001.00167, www.vgrzh.ch) entschieden hat. Dass sich laut Umfrage eine

Mehrheit vom Glockengeläut nicht gestört fühlt, kann daran nichts ändern. Dem

Schutz der Nachtruhe kommt hohe Bedeutung zu, weshalb eine erhebliche Störung

auch dann anzunehmen ist, wenn sie nur wenige betrifft. Auf den Beizug eines

Lärmgutachtens kann deshalb nicht verzichtet werden.

5.

Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

eine Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, und

zwar unter anderem insbesondere dann, wenn der Tatbestand ungenügend

festgestellt wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; die Angelegenheit ist

zweckmässigerweise an den Gemeinderat Wiesendangen zurückzuweisen, der entweder

ein Lärmgutachten von der Kirchgemeinde als Betreiberin der Anlage einverlangen

oder eine solches auf Kosten der Kirchgemeinde in Auftrag geben kann

(VB.2004.00240 [Gossau], E. 8).

Wie bereits ausgeführt wurde, werden die Messungen bei den

in der Umgebung der Kirche stehenden Gebäuden mit empfindlichen Räumen

vorzunehmen sein. Dabei hat die Messung grundsätzlich in der Mitte des geöffneten

Fensters zu erfolgen; bei einer automatischen Aufzeichnung, wie sie die EMPA im

Auftrag des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2004.00240 betreffend die

Kirche Gossau während etwas mehr als einer Woche vornahm, kann das Mikrofon auch

auf die Scheibe des Fensters eines lärmempfindlichen Raums aufgeklebt und der

auf diese Weise gemessene Pegel entsprechend umgerechnet werden (BUWAL,

Mitteilung zur Lärmschutz-Verordnung [LSV] Nr. 7 [1995]: Methode zur Ermittlung

der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster).

6.

Demgemäss sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

der Rekursentscheid vom 16. Juli 2004 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom

14.

April 2003 aufzuheben und die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer

Entscheidung an den Gemeinderat Wiesendangen zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je

einem Viertel der Beschwerdegegnerin Nr. 1 und dem Beschwerdegegner Nr. 2

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem

Verfahrensausgang keiner Partei zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Verfahren wird wieder aufgenommen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid

vom 16. Juli 2004 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom 14. April 2003

aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den

Gemeinderat Wiesendangen zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin Nr. 1

und dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …