VB.2004.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00321
30. September 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8194)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00321
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.09.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bestattungswesen
Bestattungswesen (Exhumierung): Legitimation der Gemeinde zur Beschwerdeerhebung
Praxis zur Legitimation der Gemeinde unter altem, bis 1997 geltendem kantonalem Verfahrensrecht (E. 2.1); bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen zum Bestattungsort und zur Exhumierung (E. 2.3.1). Nach dem kantonalen Recht sind für eine Exhumierung "ausserordentliche Gründe" erforderlich. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für eine Exhumierung abschliessend, und den Gemeinden kommt diesbezüglich keine sich aus der Gemeindeautonomie ergebende qualifizierte Entscheidungsfreiheit zu. Folglich ist die Gemeinde nicht legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (E. 2.3.2).
Offen gelassen, ob unabhängig von der Legitimation in der Sache die Befugnis zur Anfechtung von Kosten und Entschädigungen gegeben ist (E. 3.1). Vorliegend ist jedenfalls das Prozessverhalten der Witwe vor den Vorinstanzen nicht dergestalt, dass sich eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen lässt (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
BESCHWERDEBEFUGNIS
BESTATTUNG
BESTATTUNGSORT
EXHUMIERUNG
GEMEINDEAUTONOMIE
GEMEINDELEGITIMATION
GERICHTSKOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
LEGITIMATION
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 79 aGesundheitsG
§ 41 Abs. I BestattV
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 21 lit. b VRG
§ 43 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
C, geb. 1946, verstarb 2003 in Y. Der
Leichnam wurde 2003 auf dem Friedhof seines bisherigen Wohnortes Q in einem
Grab für Erdbestattung beigesetzt. A, die Witwe des Verstorbenen, ersuchte die
Stadtverwaltung Q am 2. Februar 2004 um Bewilligung der Exhumierung des
Leichnams von C, um ihn in ein Familiengrab in X (Italien) überführen zu
können. Die Gesundheitsvorsteherin wies das Gesuch am 19. Februar 2004 ab. A
ersuchte den Stadtrat Q am 12. März 2004 um Überprüfung dieses Entscheids. Der
Stadtrat bestätigte am 5. April 2004 die Verfügung der Gesundheitsvorsteherin.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der
Bezirksrat Q am 18. Juni 2004 gut. Er hob den Beschluss des Stadtrats Q vom 5.
April 2004 auf und erteilte der Rekurrentin die Bewilligung, die sterblichen
Überreste von C zu exhumieren bzw. unter näher bezeichneten Auflagen und
Bedingungen durch das zuständige Organ der Stadtverwaltung exhumieren zu lassen
(Disp. Ziff. 1). Die Rekurskosten von Fr. 340.- wurden der Stadt Q
auferlegt (Disp. Ziff. 2), die zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung
von Fr. 500.- an die Rekurrentin verpflichtet wurde (Disp. Ziff. 3).
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2004
beantragte die Stadt Q dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats
vom 18. Juni 2004 aufzuheben und den Beschluss des Stadtrats vom 5. April 2004
zu bestätigen; eventualiter wurde beantragt, die Verpflichtung zur Bezahlung
der Rekurskosten und einer Parteientschädigung auch dann aufzuheben, wenn Disp.
Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt werde; sodann sei der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen. A und der Bezirksrat Q beantragten am 26. bzw. 27. August 2004
Abweisung der Beschwerde, erstere zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21
lit. a VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat. Rekurs- und beschwerdeberechtigt sind gemäss
§ 21 lit. b VRG ferner Gemeinden, andere Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen
Interessen. Mit dieser anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 eingefügten
Bestimmung wurde im Wesentlichen an die Praxis angeknüpft, die zur Beschwerdelegitimation
nach der damals massgebenden Fassung von § 21 VRG (die dem heutigen
§ 21 lit. a entspricht) entwickelt worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 61 ff., insbesondere N. 70). Nach der damaligen
Praxis wurde die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Gemeinde namentlich bezüglich
drei Fallgruppen bejaht, nämlich wenn sie sich für die Durchsetzung und
richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in
die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessenfreiheit abwehren wollte, oder wenn sie wie eine
Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen war.
Diese Praxis ist seit Inkrafttreten von
§ 21 lit. b VRG anlehnend an bereits früher vorhandene punktuelle
Ansätze im Sinn einer Öffnung erweitert worden. So wurde ein schutzwürdiges
Interesse der Gemeinde bejaht, sich im Zusammenhang mit einer vom Kanton
geplanten Deponie gegen eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung und
Beeinträchtigung ihres Naherholungsgebiets zu wehren. Im Leitsatz zu diesem
publizierten Entscheid (RB 1998 Nr. 13) wurde verallgemeinernd
festgehalten, die Gemeinden seien (auch) dann rechtsmittellegitimiert,
"wenn Interessen oder Aufgaben betroffen sind, die sie wahrnehmen bzw.
erfüllen müssen, oder wenn sich eine Anordnung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft
auswirkt". Allerdings genügt es nicht, dass der angefochtene Entscheid mit
negativen Auswirkungen für eine grössere Anzahl von Bewohnern auf dem Gemeindegebiet
verbunden sein kann (VGr, 22. Januar 2004, VB.2003.00395, www.vgrzh.ch, betreffend
Verlegung eines Recyclingbetriebs). Ferner wurde der Gemeinde die Berechtigung
zum Rekurs gegen einen Entscheid zugesprochen, der sie zur Übernahme der Kosten
für die Schulung eines Hochbegabten an einer Privatschule verpflichtet; dies in
Aufweichung des früher geltenden Grundsatzes, dass ein Eingriff in das
kommunale Finanz- oder Verwaltungsvermögen für sich allein die Rekurs- und
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen vermag (RB 2001 Nr. 9 =
ZBl 102/2001, S. 525 mit weiteren Hinweisen in E. 2e).
Festgehalten wurde jedoch am Grundsatz (vgl. zu dessen früheren Geltung RB 1996
Nr. 11), dass sich die Gemeinde in Fällen, in denen ihr das kantonale
Recht keinen qualifizierten – d.h. mit der Gemeindeautonomie zusammenhängenden
– Entscheidungs- und Ermessensspielraum belässt, nicht gegen die ihrer Meinung
nach unrichtige Anwendung dieses Rechts durch die Rekursinstanz wehren kann;
der blosse Vollzug von kantonalem und von Bundesrecht berührt die Gemeinde
nicht in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen (RB 1998 Nr. 14
betreffend die im ganzen Kanton einheitlich zu beantwortende Frage des
Abfallbegriffs). Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht eine Gemeinde
als legitimiert, die Verletzung von § 357 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geltend zu machen, welche Bestimmung
sich mit den zulässigen Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten befasst (VGr,
8.
Oktober 2003, VB.2003.00196, www.vgrzh.ch,
Leitsatz in RB 2003 Nr. 14).
2.2
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Legitimation von Gemeinden zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 88
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) wegen Verletzung
der Gemeindeautonomie lassen sich keine Vorgaben ableiten, wie die Legitimation
der Gemeinden im kantonalen Recht zu umschreiben ist. Wie das Bundesgericht mit
Urteil vom 5. Dezember 1995 (ZBl 98/1997, S. 260) in Bestätigung des
Nichteintretensbeschlusses VB.1994.00068 vom 28. Oktober 1994 erkannt hat, sind
die Kantone nicht verpflichtet, eine "Autonomiebeschwerde" der
Gemeinden vorzusehen, obwohl dies dazu führen kann, dass gewisse kantonale
Rekursentscheide, mit denen die Anordnung einer kommunalen Behörde aufgehoben
werden, von der Gemeinde unmittelbar mit staatsrechtlicher Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden können. Dies hängt damit zusammen, dass das
Bundesgericht nach ständiger Praxis die Legitimation zur Autonomiebeschwerde
schon dann bejaht, wenn die betroffene Gemeinde eine Verletzung der Autonomie
behauptet und durch den angefochtenen Akt als Trägerin hoheitlicher Gewalt
beschwert ist. Ob ihr im betreffenden Bereich überhaupt
Autonomie zukomme, wird ebenso wie die Frage, ob die Autonomie durch den
angefochtenen Akt verletzt worden sei, erst im Rahmen der materiellen
Beurteilung geprüft. Dabei wird die erste Frage (ob Gemeindeautonomie bestehe
oder nicht) unabhängig von der Frage beantwortet, welche Überprüfungsbefugnis
der kantonalen Rechtsmittelbehörde gegenüber kommunalen Erlassen und
Entscheiden zustehe. Der Umfang dieser Überprüfungsbefugnis ist lediglich für
die Beantwortung der zweiten Frage (ob die Gemeindeautonomie verletzt worden
sei) relevant (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
A., Bern, 1994, S. 271 ff.).
2.3
2.3.1
Gemäss § 79 des Gesundheitsgesetzes vom 4.
November 1962 (GesundheitsG) erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der
Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte (Abs. 1
Satz 1). Die Wohngemeinde ist verpflichtet, den Heimtransport von an
anderen Orten in der Schweiz Verstorbenen zu übernehmen; sie kann jedoch die
Transportkosten den Erben verrechnen (Abs. 1 Satz 2). Wenn der
Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und niemand für den Rücktransport
aufkommt, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher der
Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist (Abs. 2). Auf
Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Bestattung auch in
einer anderen Gemeinde erfolgen, wozu die Bewilligung der zuständigen
Gesundheitsbehörde erforderlich ist (Abs. 3). Gemäss § 1 Abs. 1
der Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 (BestattungsV) vollziehen
die Gemeinden unter Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens die
Vorschriften über das Bestattungswesen. Zu diesen Vorschriften gehört auch
§ 41 BestattungsV, wonach im Friedhof beigesetzte Leichen nicht
ausgegraben und anderwärts beigesetzt oder kremiert werden dürfen (Abs. 1
Satz 1). Ausnahmen können jedoch durch die Gemeindebehörde bewilligt
werden, wenn aussergewöhnliche Gründe sie erfordern (Satz 2).
2.3.2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin räumt
§ 41 BestattungsV den Gemeinden eine erhebliche Ermessensfreiheit
bezüglich der Bewilligung von Ausgrabungen ein. Die Beschwerdeführerin bringt
dies nicht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation vor, die sie als
selbstverständlich voraussetzt, sondern will damit geltend machen, der Bezirksrat
habe mit der Aufhebung des die Bewilligung verweigernden Beschlusses des Gemeinderats
die Gemeindeautonomie verletzt.
Dieser Betrachtungsweise ist nicht
beizutreten. Zwar verwendet § 41 BestattungsV mit der Wendung
"ausserordentliche Gründe", die für eine Ausgrabung vorliegen müssen,
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der den anwendenden Behörden einen
Ermessenspielraum einräumt (zur Rechtsfigur des unbestimmten Rechtsbegriffes
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 72 ff.). Der Umstand, dass ein
Ermessensspielraum besteht, ist für sich allein allerdings kein Kriterium, die
Legitimation zu bejahen. Handelt es sich wie hier um einen unbestimmten
Rechtsbegriff des kantonalen Rechts, kommt es vielmehr entscheidend
darauf an, ob das kantonale Recht den Gemeinden eine qualifizierte, sich aus
der Gemeindeautonomie ergebende Entscheidungsfreiheit einräumt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 und § 50 N. 8; René
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 66 B XI). Dies trifft nicht zu, weil § 41
BestattungsV die Zulässigkeit von Exhumierungen abschliessend regelt. Den
Gemeindebehörden steht daher bei der Anwendung und dem Vollzug dieser Regelung
keine sich aus der Gemeindeautonomie ergebende qualifizierte Entscheidungsfreiheit
zu. Würde die Gemeindelegitimation bezüglich der Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts uneingeschränkt bejaht, müsste der
Grundsatz aufgegeben werden, wonach es zur Legitimation einer Gemeinde nicht
genügt, dass sie nur ihre eigene Rechtsauffassung bezüglich der Anwendung des
kantonalen Rechts durchsetzen will.
Damit ist zugleich gesagt, dass die
Legitimation der Gemeinde, eine Verletzung von kantonalem Recht geltend zu
machen, nur zu bejahen ist, wenn bei der Anwendung der streitbetroffenen Norm
Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die einen spezifischen Bezug zur Gemeinde
haben. In diesem Sinn wurden im Entscheid VGr, 8. Oktober 2003, VB.2003.00196 (www.vgrzh.ch, Leitsatz in RB 2003 Nr. 14)
durchaus zutreffend ausgeführt, die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG
(zulässige Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten) bedinge die Berücksichtigung
spezifischer örtlicher Verhältnisse sowie von Planungsinteressen der Gemeinde.
Beide Gesichtspunkte spielen im vorliegenden Fall
– mit Bezug auf § 41 BestattungsV – keine Rolle. Dies zeigt auch die kommunale
Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde Q vom 24. Juni 1993, die keine
einzige Bestimmung enthält, welche einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur
Frage der Bewilligungsfähigkeit von Ausgrabungen aufweist. Auch dies ist ein
Indiz dafür, dass bei der Anwendung der diese Frage abschliessend regelnden
kantonalen Norm von § 41 BestattungsV spezifische Interessen der Gemeinde
("schutzwürdige" Interessen im Sinn von § 21 lit. b VRG)
nicht massgeblich sind.
3.
Eventualiter beantragt die
Beschwerdeführerin, Disp. Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids
(Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Rekurskosten und einer
Parteientschädigung) unabhängig davon aufzuheben, ob ihrem Sachantrag entsprochen
werde.
3.1
Es fragt sich, ob sie zur Anfechtung dieser
Anordnungen nach § 21 VRG legitimiert sei, obwohl ihr die
Beschwerdebefugnis in der Sache selber abzusprechen ist. Gemäss § 43
Abs. 3 VRG sind unter anderem Entscheide über Verfahrenskosten und
Entschädigungen dann nicht anfechtbar, wenn die Beschwerde in der Hauptsache
unzulässig ist. Die Beantwortung hängt davon ab, ob die
Rechtsmittellegitimation als Aspekt der "Zulässigkeit" des
betreffenden Rechtsmittels betrachtet wird oder nicht. Nach der Systematik der
für das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz massgebenden Bestimmungen
(Dritter Abschnitt, Unterabschnitt B, §§ 41 ff. VRG) wird unter dem
Randtitel "I. Zulässigkeit der Beschwerde" (§§ 41-48) lediglich
die Zuständigkeit des Gerichts geregelt. Indessen fehlt in diesem
Unterabschnitt überhaupt eine Bestimmung zur Beschwerdelegitimation; bezüglich
dieser ist vielmehr kraft Verweisung in § 70 VRG unmittelbar der im
Zweiten Abschnitt, Unterabschnitt C enthaltene § 21 VRG anwendbar, welcher
die Legitimation zum Rekurs regelt, und diese Bestimmung ist mit dem Randtitel
"Zulassung zum Rekurs" versehen. Sowohl der Wortlaut wie auch die
systematische Stellung von § 43 Abs. 3 VRG sprechen daher eher für,
jedenfalls nicht gegen eine Auslegung, wonach die Beschwerde gegen Anordnungen
über Kostenauflagen und Parteientschädigungen auch in jenen Fällen ausgeschlossen
wird, in denen dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung des
diesbezüglichen Sachentscheids abgesprochen wird, sich also die Beschwerde in
der Hauptsache mangels Legitimation als unzulässig erweist. Sodann entspricht
eine solche Auslegung der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Bestimmung.
Mit deren Erlass wollte man die frühere Praxis zum alten Recht (§ 42 VRG
in der ursprünglichen Fassung, wonach das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten
über öffentlichrechtliche Geldleistungen, insbesondere über Gebühren, zuständig
war) gesetzlich verankern. Wegleitend für diese frühere Praxis und damit auch
für die neue Bestimmung von § 43 Abs. 3 VRG war vor allem die
Überlegung, dass die Überprüfung derartiger Anordnungen zumeist eine vorfrageweise
vorzunehmende Beurteilung des diesbezüglichen Sachverhalts voraussetze, was in
Fällen, in denen der Sachentscheid selber nicht mit Beschwerde angefochten
werden könne, unbefriedigend sei und dem Zweck der gesetzlichen Ordnung
widerspreche (vgl. RB 2002 Nr. 14).
Freilich verlangt hier die
Beschwerdeführerin die Befreiung von Verfahrenkosten unter Berufung auf
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, wonach in Abweichung von dem als Regel
geltenden Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) die Kosten
jenem Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, welcher Kosten "durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können". Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit diese
Bestimmung anwendbar sei, setzt nicht in gleicher Weise eine vorfrageweise vorzunehmende
Überprüfung des Sachentscheids voraus wie in jenen Fällen, in denen sich die
Kostenauflage allein nach dem Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG richtet. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, lässt sich aber
eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenauflage auch unter dem
Gesichtswinkel von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG nicht völlig losgelöst
von der durch die Vorinstanz beurteilten Hauptsache vornehmen. Die gleichen
Überlegungen gelten bezüglich der Anfechtung der Verpflichtung, der Rekurrentin
und heutigen Beschwerdegegnerin eine Parteienschädigung zu zahlen, zumal
§ 17 Abs. 2 VRG eine diesbezügliche Verpflichtung nur für die
unterliegende Partei vorsieht, ohne ergänzend das Verursacherprinzip (im Sinn
der in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG hinsichtlich der Kostenpflicht
getroffenen Regelung) zu erwähnen. Ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung von
Disp. Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids berechtigt sei,
braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.2
Bei einer materiellen Überprüfung des
Eventualbegehrens erweist sich dieses jedenfalls als unbegründet. Was die
Beschwerdeführerin in Ziff. 21-24 der Beschwerdeschrift vorbringt, vermag
nicht schlüssig aufzuzeigen, dass die Kosten des Rekursverfahrens ganz oder
auch nur teilweise durch ein die Verfahrensabwicklung erschwerendes
Prozessverhalten der Beschwerdegegnerin im Sinn von § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG verursacht worden wären. Insbesondere hat die Rekurrentin und
heutige Beschwerdegegnerin bereits im ursprünglichen Gesuch vom 2. Februar 2004
geltend gemacht, der Verstorbene habe vor dem Tod den Wunsch geäussert, im Familiengrab
in X begraben zu werden, ohne dabei – wie ihr dies von der Beschwerdeführerin
vorgeworfen wird – sinngemäss behauptet zu haben, von diesem Wunsch erst
nachträglich Kenntnis erhalten zu haben. Wenn der Bezirksrat die für eine
Exhumierungsbewilligung sprechenden Gründe – insbesondere den Wunsch des
Verstorbenen nach einer Bestattung in X sowie den später gereiften Wunsch der Beschwerdegegnerin,
ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen – etwas anders gewichtet hat, als dies die
Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 2. Februar 2004 und in ihrem Wiedererwägungsbegehren
vom 12. März 2004 an die Gemeindebehörde getan hat, so liegt darin kein Grund,
die Kosten des Rekursverfahrens entgegen der Grundregel von § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG der obsiegenden Rekurrentin bzw. heutigen
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), der eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
von vornherein nicht zusteht. Hingegen ist sie zur Zahlung einer solchen
Entschädigung an die Beschwerdegegnerin im angemessenen Betrag von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5.
Mitteilung an …