VB.2004.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00322
17. November 2004Deutsch13 min
(URT.2004.8271)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00322
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.01.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Widerruf einer im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Niederlassungbewilligung wegen falscher Altersangabe:
Voraussetzungen des Widerrufs (E. 2).
Beweiswert einer ausländischen Geburtsurkunde, deren Altersangabe durch zwei Altersgutachten widerlegt wird. Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4).
Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ALTERSGUTACHTEN
BEWEISWERT
BEWEISWÜRDIGUNG
ERSCHLEICHEN
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
TÄUSCHUNG
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. IV lit. lit. a ANAG
Art. 101 lit. lit. d OG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A,
Staatsangehöriger von Kamerun, ist gemäss einem Geburtsschein der dortigen Zivilstandsbehörden
1984 geboren. Er erhielt daher am 9. Juli 1999 auf Gesuch seiner Mutter,
einer ursprünglich aus Kamerun stammenden Schweizer Bürgerin, im Rahmen des
Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mitte 2000 erfuhr die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) des Kantons Zürich aufgrund im Auftrag der
Strafverfolgungsbehörden erstellter Altersgutachten, dass A zu jenem Zeitpunkt
das 18. Altersjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückgelegt
habe. Sie widerrief in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2003 dessen Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat schützte auf Rekurs hin
mit Beschluss vom 7. Juli 2004 diese Verfügung.
III.
Dagegen liess A am 12./13. August bzw.
20.
September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
es sei das Migrationsamt in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses
anzuweisen, auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für dieses Verfahren
zu bewilligen, unter "o/e-Kostenfolge".
Die Staatskanzlei beantragte namens des
Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen; die Direktion für Soziales und
Sicherheit verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in
Verbindung mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 [OG]).
1.2
Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Vertreter
des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 zugestellt. Da die 30-tägige Rechtsmittelfrist
während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis und mit 20. August 2004 geruht
hatte (§§ 53 sowie 70 f. VRG in Verbindung mit § 11 VRG und § 140
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]), begann
sie erst am 21. August 2004 zu laufen. Die ergänzende Beschwerdebegründung vom
20.
September 2004 und die darin enthaltene persönliche Adresse des
Beschwerdeführers, zu deren Meldung ihn die Präsidialverfügung vom
17.
August 2004 aufgefordert hatte, wurde mithin rechtzeitig eingereicht.
Der Beschwerdeführer wohnt nicht mehr im
Kanton Zürich, sondern bei seiner Freundin in Basel. Die
Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG]). Verlegt der Niedergelassene seinen Aufenthalt dauernd in
einen anderen Kanton, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen
(Art. 8 Abs. 2 ANAG); die bisherige Niederlassungsbewilligung
erlischt mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (Art. 9
Abs. 3 lit. a ANAG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel) eingereicht, worauf ihm
die hierfür zuständige Behörde am 14. Mai 2004 mitteilte, dass sie
beabsichtige, dieses abzulehnen bzw. überhaupt kein Verfahren betreffend Kantonswechsel
durchzuführen, solange das im Kanton Zürich hängige Verfahren nicht
rechtskräftig entschieden sei. Es sei ihm eine Rückkehr in den Kanton Zürich
ohne weiteres zuzumuten.
Unter diesen Umständen ist ein aktuelles und
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers (§ 70 VRG in Verbindung mit
§ 21 lit. a VRG) zu bejahen und die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG). Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus,
dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche
Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die
Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist
der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu
geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dabei muss sich
der Inhaber der Bewilligung das Verhalten jener Personen anrechnen lassen, zu
der er in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung stand
(vgl. BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 112
Ib 473 E. 3b+d).
Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss
absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende
Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert
worden wäre. Immerhin muss es sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das
heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten
(VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 41
E. 1; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc.
2002, Rz. 6.16 f.).
3.
Die Niederlassungsbewilligung ist dem
Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen über den Familiennachzug erteilt
worden. Als ausländisches, unmündiges Kind einer Schweizerin hat er Anspruch
auf Nachzug in die Schweiz, wenn zwischen ihm und dem in der Schweiz lebenden
Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung besteht und stichhaltige
familiäre Gründe, vor allem eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, den
Nachzug rechtfertigen (BGE 118 Ib 153 E. 1b, 130 II 137 E. 2.2).
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind dabei
umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die
ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II
11.
E. 3.3.2). Es entspricht namentlich nicht der gesetzgeberischen
Intention von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, das familiäre Zusammenleben
zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wenn der in der Schweiz
niedergelassene Ausländer – oder wie hier eine Schweizer Bürgerin – jahrelang
von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des
18.
Altersjahrs in die Schweiz holt (BGE 129 II 249 E. 2.1, 125
II 585 E. 2a, 124 II 361 E. 4c). Das Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Gesuchstellung war mithin, wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
ein wichtiges Kriterium für seine Zulassung.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine
Mutter ein falsches Geburtsdatum angegeben habe und dass ihm diesbezüglich
eigenes Verschulden zukomme. Es gehe nicht an, dass der Original-Reisepass
sowie der Original-Geburtsschein nie auf ihre Echtheit überprüft worden seien,
einzig weil seine Mutter den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe; diese Prüfung
sei von Amtes wegen nachzuholen. Und schliesslich dürfe gemäss einem Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nicht mehr auf Altersbestimmungen
abgestellt werden, die auf der Methode von Knochenröntgungen basierten.
4.
4.1
Nach der Rechtsprechung der ARK wird in der Tat
eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und
dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs liegend
betrachtet; mit der Methode der Knochenalteranalyse lasse sich demnach das
Alter einer Person nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bestimmen. Dabei seien individuelle Abweichungen des Knochenwachstums
vom statistischen Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch
innerhalb des Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe)
bewegten. Die Abweichungen seien je nach ethnischer Herkunft, Geschlecht und
Alter unterschiedlich (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 2000 Nr. 19
E. 7, www.ark-cra.ch).
Das Resultat der Knochenalteranalyse bildet
freilich nur ein Element, das es nach dem für das Verwaltung- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung
zu berücksichtigen gilt. Bei der Beweiswürdigung ist allein die Überzeugung der
entscheidenden Behörde massgebend, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des
Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht; jene hat das
Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände
entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 76 ff., § 60 N. 18).
So verkennt der Beschwerdeführer, dass die
Altersschätzung der Gutachten der Universitäts-Kinderklinik Zürich bzw. des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel nicht allein auf der
Bestimmung des Knochenalters durch Röntgenuntersuchung beruht; vielmehr
erfolgten auch eine körperliche sowie eine zahnärztliche Untersuchung. Das entspricht
dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der forensischen Altersdiagnostik bei Jugendlichen
und jungen Erwachsenen (vgl. Andreas Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik
bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Deutsches Ärzteblatt 101/2004, S. A
1261.
ff.). Bei einer solcherart zusammengefassten Altersdiagnose fehlt
bislang zwar die Angabe einer wissenschaftlich begründeten Streubreite;
allerdings verweisen Schmeling et al. auf eine Studie, wonach in 43
zweifelsfrei verifizierten Fällen die Abweichung zwischen dem geschätzten und
dem tatsächlichen Alter innerhalb einer Spanne von plus/minus zwölf Monaten
lag.
4.2
Es besteht demnach kein Grund, betreffend das Alter
des Beschwerdeführers nicht auf die beiden genannten Gutachten abzustützen.
Gemäss beiden Gutachten war der Beschwerdeführer Mitte 2000 mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit älter als 18 Jahre; die Gutachten nehmen
sogar an, dass er zu jenem Zeitpunkt 20 Jahre oder älter war.
Wie gesehen (vorn 2) muss sich der
Beschwerdeführer das Verhalten seiner Mutter anrechnen lassen. Dass diese in
Täuschungsabsicht handelt, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht von
der Hand zu weisen. Die Mutter hatte bereits einige Jahre zuvor eine 1983
geborene Schwester des Beschwerdeführers nachgezogen und kannte deshalb die
Praxis über den Familiennachzug. Gemäss einer im Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 7. November 2000 zitierten Aktennotiz soll die Schwester des
Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 angegeben haben, in Kamerun noch einen
älteren Bruder A zu haben, der bei der Grossmutter lebe. Das sowie die beiden
Altersgutachten offenbaren, dass die Mutter hinsichtlich der Angabe des
Geburtsdatums den Beschwerdegegner absichtlich getäuscht hatte.
4.3
Es ist schliesslich nicht notwendig, den Reisepass
und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auf deren Echtheit zu prüfen.
Selbst wenn nämlich bezüglich dieser Urkunden keine Fälschungsmerkmale
ersichtlich wären, ergäbe sich hieraus nicht die tatsächliche Richtigkeit des
darin festgehaltenen Geburtsdatums. Wie einem Schreiben des Bundesamtes für
Ausländerfragen vom 29. September 2000 zu entnehmen ist, kann die
Schweizer Vertretung in Kamerun lediglich überprüfen, ob aufgrund des Geburtsscheines
auch tatsächlich eine Geburt im Geburtsregister eingetragen sei; dabei komme es
oft vor, dass keine Geburtsregistereinträge bestünden. In diesem Fall sei der
Geburtsschein zwar echt, aber nicht wahrheitsgetreu erstellt.
Dem ist anzufügen, dass die Schweizer
Behörden selbst bei Bestehen eines Geburtsregistereintrages nicht vorbehaltlos
von dessen Richtigkeit ausgehen müssen. Inländischen öffentlichen Urkunden soll
zwar auch im öffentlichen Prozessrecht – in Anlehnung an Art. 9 des
Zivilgesetzbuches und als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes – die
widerlegbare Vermutung der Richtigkeit zukommen. Die Vermutung der Richtigkeit
reicht dabei nur soweit, als der festgelegte Inhalt auf eigenen Wahrnehmungen
der Amtsperson beruht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 277,
mit Hinweisen). Ob dies auch für ausländische öffentliche Urkunden gelten kann,
lässt sich nicht generell bejahen oder verneinen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend ist aufgrund der beiden Altersgutachten
und der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers der Geburtsurkunde zu Recht
im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Vorinstanz kein (starkes) Gewicht
beigemessen worden, zumal die Geburtsurkunde hier von zweifelhaftem Beweiswert
ist und die Richtigkeit ihres Inhalts durch andere Beweismittel widerlegt
werden kann. Es erübrigt sich somit eine Echtheitsprüfung der genannten
Urkunde, da diese nach dem Gesagten keine Klärung des tatsächlichen
Geburtsdatums herbeizuführen vermag (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122
V 157 E. 1d; RB 1995 Nr. 12; VGr, 17. Januar 2001,
VB.2000.00357, E. 4, www.vgrzh.ch).
5.
5.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht
zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch wirklich zu widerrufen
ist. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob
der Widerruf verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4). Den Verwaltungsinstanzen
kommt dabei ein gewisses Ermessen zu. Dessen Ausübung überprüft das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a und 104
OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11
Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer anzuwenden. Danach sind für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
5.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in
der Schweiz sozial integriert: Er führe eine stabile Beziehung mit seiner
Freundin, einer Schweizerin, und versuche nach seinen Möglichkeiten die
berufliche Integration.
Wie die Vorinstanz eingehend ausführt, hat
sich der Beschwerdeführer seit 1999 weder in der Schweiz integriert noch ist
ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar. Es kann beipflichtend auf den
Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG), zumal allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr,
und wohl erst seit kurzem, bei seiner Freundin lebt, daran nichts zu ändern
vermag.
Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG erfüllt. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 7. November
2000.
wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung
zu 17 Monaten und 28 Tagen Zuchthaus sowie zu fünf Jahren
Landesverweisung, beides mit bedingtem Strafvollzug. Dieses Urteil ist
inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Wäre somit selbst eine Ausweisung
grundsätzlich möglich, so erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
als mildere Massnahme erst recht nicht als unverhältnismässig.
5.3
Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem
Gesagten unbegründet und somit abzuweisen.
6.
Laut § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde ist, wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit
nicht geprüft werden muss. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …